Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 11 KR 33/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 59/03 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 23. August 2003 dahin geändert, dass die Beklagte der Klägerin die Kosten des Verfahrens zu erstatten hat.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten bestand Streit über die Änderung der Bewilligung von häuslicher Krankenhilfe in Form der Medikamentengabe und des Anziehens von Kompressionsstrümpfen. Gegen den formlosen Bescheid der Beklagten vom 15.11.2001, mit dem diese ihre entsprechende Leistungszusage vom 25.09.2001 mit Wirkung vom 15.11.2001 änderte, legte die Klägerin am 23.11.2001 Widerspruch ein, den die Beklagte zunächst unter Hinweis darauf, dass eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) im Volltext noch nicht vorliege, und sodann unter Bezugnahme auf weitere medizinische Ermittlungen nicht beschied.
Die Klägerin, die auf weitere Anfrage der Beklagten am 25.02.2002 mitgeteilt hatte, dass sie den Widerspruch aufrecht erhalte, hat am 18.03.2002 Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht (SG) Münster erhoben, die sie nach Erteilung des Widerspruchsbescheides mit Datum vom 07.05.2002 in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.
Mit Beschluss vom 23.08.2003 hat das SG entschieden, dass Kosten zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten seien, weil keine wesentlichen Bearbeitungslücken festzustellen und ausreichende Zwischennachrichten erteilt worden seien.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet. Da das Verfahren nicht durch Urteil beendet worden ist, ist gemäß § 193 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl., Rdn. 13 zu § 193 m.w.N.). In der Regel ist es gerechtfertigt, dass die Kostenlast nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen geteilt wird (Meyer-Ladewig a.a.O. Rdn. 12a zu § 193); zu beachten sind jedoch stets die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere der Umstand, wer zur Klageerhebung Anlass gegeben hat (Meyer-Ladewig a.a.O. Rdn. 12b zu § 193). Danach ist es angemessen, dass die Beklagte die Kosten der Klägerin trägt.
Die Bescheidung des Widerspruchs ist nicht innerhalb der bis zum 01.01.2002 gültigen Monatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG erfolgt; die Klage ist nach Ablauf der seit dem 02.01.2002 gültigen Frist von drei Monaten des § 88 Abs. 2 erhoben worden und daher zulässig gewesen. Sie ist auch begründet gewesen, denn die Beklagte hat ohne zureichenden Grund erst am 07.05.2002 über den Widerspruch entschieden. Zwar war entgegen der Auffassung des SG die Beklagte verpflichtet, die Klägerin zum Ergebnis der von ihr durchgeführten weiteren Ermittlungen anzuhören (§ 24 SGB X), weil sie durch den angefochtenen Bescheid in eine bereits bestehende Rechtsposition der Klägerin (Bewilligungsbescheid vom 25.09.2001) eingegriffen hatte und ihre Widerspruchsentscheidung auf die neuen Erkenntnisse stützen wollte. Spätestens mit Eingang der Antwort des Bevollmächtigten der Klägerin auf das entsprechende Anhörungsschreiben am 25.02.2002 lagen der Beklagten aber alle für die Entscheidung relevanten Unterlagen vor. Gründe, warum zwischen dem 25.02. und 07.05.2002 eine Entscheidung nicht möglich gewesen sein sollte, hat auch die Beklagte nicht vorgetragen. Sollte in dieser Zeit der Widerspruchsausschuss nicht getagt haben, könnte ein derart langer Zeitraum zwischen den einzelnen Sitzungen im Hinblick auf die in § 88 Abs. 2 SGG bestimmte Frist nicht zu Lasten der Versicherten gehen.
Auf die Beschwerde der Klägerin war die Beklagte daher zur Kostenübernahme zu verpflichten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Zwischen den Beteiligten bestand Streit über die Änderung der Bewilligung von häuslicher Krankenhilfe in Form der Medikamentengabe und des Anziehens von Kompressionsstrümpfen. Gegen den formlosen Bescheid der Beklagten vom 15.11.2001, mit dem diese ihre entsprechende Leistungszusage vom 25.09.2001 mit Wirkung vom 15.11.2001 änderte, legte die Klägerin am 23.11.2001 Widerspruch ein, den die Beklagte zunächst unter Hinweis darauf, dass eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) im Volltext noch nicht vorliege, und sodann unter Bezugnahme auf weitere medizinische Ermittlungen nicht beschied.
Die Klägerin, die auf weitere Anfrage der Beklagten am 25.02.2002 mitgeteilt hatte, dass sie den Widerspruch aufrecht erhalte, hat am 18.03.2002 Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht (SG) Münster erhoben, die sie nach Erteilung des Widerspruchsbescheides mit Datum vom 07.05.2002 in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.
Mit Beschluss vom 23.08.2003 hat das SG entschieden, dass Kosten zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten seien, weil keine wesentlichen Bearbeitungslücken festzustellen und ausreichende Zwischennachrichten erteilt worden seien.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet. Da das Verfahren nicht durch Urteil beendet worden ist, ist gemäß § 193 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl., Rdn. 13 zu § 193 m.w.N.). In der Regel ist es gerechtfertigt, dass die Kostenlast nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen geteilt wird (Meyer-Ladewig a.a.O. Rdn. 12a zu § 193); zu beachten sind jedoch stets die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere der Umstand, wer zur Klageerhebung Anlass gegeben hat (Meyer-Ladewig a.a.O. Rdn. 12b zu § 193). Danach ist es angemessen, dass die Beklagte die Kosten der Klägerin trägt.
Die Bescheidung des Widerspruchs ist nicht innerhalb der bis zum 01.01.2002 gültigen Monatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG erfolgt; die Klage ist nach Ablauf der seit dem 02.01.2002 gültigen Frist von drei Monaten des § 88 Abs. 2 erhoben worden und daher zulässig gewesen. Sie ist auch begründet gewesen, denn die Beklagte hat ohne zureichenden Grund erst am 07.05.2002 über den Widerspruch entschieden. Zwar war entgegen der Auffassung des SG die Beklagte verpflichtet, die Klägerin zum Ergebnis der von ihr durchgeführten weiteren Ermittlungen anzuhören (§ 24 SGB X), weil sie durch den angefochtenen Bescheid in eine bereits bestehende Rechtsposition der Klägerin (Bewilligungsbescheid vom 25.09.2001) eingegriffen hatte und ihre Widerspruchsentscheidung auf die neuen Erkenntnisse stützen wollte. Spätestens mit Eingang der Antwort des Bevollmächtigten der Klägerin auf das entsprechende Anhörungsschreiben am 25.02.2002 lagen der Beklagten aber alle für die Entscheidung relevanten Unterlagen vor. Gründe, warum zwischen dem 25.02. und 07.05.2002 eine Entscheidung nicht möglich gewesen sein sollte, hat auch die Beklagte nicht vorgetragen. Sollte in dieser Zeit der Widerspruchsausschuss nicht getagt haben, könnte ein derart langer Zeitraum zwischen den einzelnen Sitzungen im Hinblick auf die in § 88 Abs. 2 SGG bestimmte Frist nicht zu Lasten der Versicherten gehen.
Auf die Beschwerde der Klägerin war die Beklagte daher zur Kostenübernahme zu verpflichten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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