S 12 AL 171/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AL 171/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und die Rückzahlung überzahlter Leistungen.

Der verheiratete, 1942 geborene Kläger war zuletzt als technischer Angestellter mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 4.168,50 DM beschäftigt. Seit 01.04.1993 bezog er Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 29.05.1995 und ab 30.05.1995 Arbeitslosenhilfe. Während des gesamten Leistungszeitraums war auf seiner Steuerkarte die Lohnsteuerklasse III und auf der seiner Ehefrau die Lohnsteuerklasse V eingetragen. Er erhielt Leistungen nach Leistungsgruppe C ohne Kindermerkmal. Die seit 01.04.1994 halbtags beschäftigte Ehefrau erzielte während des Leistungsbezugs Einkünfte, die nicht zur Anrechnung von Einkommen führten.

In dem am 19.10.2000 unterschriebenen Fortzahlungsantrag auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 01.12.2000 hatte der Kläger die Frage 5 b: "Ist die Eintragung (der Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte) im Laufe des Jahres verändert worden" verneint. In der Rubrik 5 b heißt es formularmäßig weiter: "Bei einem Lohnsteuerklassenwechsel mit ihrem Ehegatten bitte Verdienstnachweise für den Monat des Wechsels vorlegen (siehe Merkblatt 1 für Arbeitslose - Abschnitt 4.2)". Durch Unterschrift versicherte der Kläger, dass seine Angaben zuträfen. Änderungen werde er unverzüglich anzeigen. Vom Inhalt des Merkblattes 1 für Arbeitslose habe er Kenntnis genommen. Der Kläger erhielt ab 01.12.2000 Arbeitslosenhilfe nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 960 DM und Leistungsgruppe C ohne Kindermerkmal, ab 01.01.2001 nach einem wöchentlichen Leistungssatz von 382,66 DM.

Am 05.11.2001 gab der Kläger den Fortzahlungsantrag auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 01.12.2001 ab. In diesem Antrag gab er an, zu Jahresbeginn sei auf seiner Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V eingetragen gewesen. Die sodann eingereichte Lohnsteuerkarte 2001, ausgestellt am 20.09.2000, weist ursprünglich den Eintrag Steuerklasse III auf. Am 31.10.2000 ist mit Wirkung zum 01.01.2001 eine Änderung in Steuerklasse V eingetragen. In der Lohnsteuerkarte 2002 ist von vorneherein Steuerklasse V eingetragen. Am 23.11.2001 wurde mit Wirkung zum 01.01.2002 die Steuerklasse III eingetragen. Die Ehefrau des Klägers erzielte im Januar 2001 ein Bruttoarbeitsentgelt aus Halbtagstätigkeit in Höhe von ca. 1.620,00 DM.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 21.11.2001 Arbeitslosenhilfe ab 01.11.2001 nach Leistungsgruppe D ohne Kindermerkmal nach einem wöchentlichen Leistungssatz von 231,28 DM. Eine Anrechnung des Einkommens der Ehefrau fand nicht statt. Ab 01.01.2002 erhält der Kläger wieder Arbeitslosenhilfe nach Leistungsgruppe C ohne Kindermerkmal ohne Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau.

Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26.06.2002 und Widerspruchsbescheid vom 15.07.2002 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 01.01. bis 31.10.2001 teilweise auf, soweit Leistungen nach Leistungsgruppe C anstatt der richtigen Leistungsgruppe D bewilligt worden war und verlangte die Erstattung von 6.548,16 DM (3.348,02 Euro). Die auf §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4, 50 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 198 Satz 1 und 2 Nr. 4 und 137 SGB III gestützte Entscheidung begründete die Beklagte im wesentlichen damit, dass die Änderung der Steuerklasse von III auf V nach § 137 Abs. 4 SGB III von dem Tage an zu berücksichtigen gewesen sei, an dem sie wirksam geworden sei, denn aufgrund der neu eingetragenen Lohnsteuerklasse habe sich eine Arbeitslosenhilfe ergeben, die geringer sei als die Arbeitslosenhilfe, die sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe. Durch den zum 01.01.2001 vorgenommenen Steuerklassenwechsel habe ihm nach § 137 Abs. 2 Nr. 4 SGB III nur noch Arbeitslosenhilfe nach Leistungsgruppe D und einen wöchentlichen Leistungssatz von 231,28 DM zugestanden. Den Steuerklassenwechsel habe der Kläger entgegen seiner sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ergebenden Verpflichtung nicht angezeigt. Dies sei auch grob fahrlässig geschehen. Er habe im Leistungsantrag durch Unterschrift bestätigt, das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Dieses Merkblatt enthalte unter den dort aufgeführten Mitteilungspflichten auch den Hinweis, dass eine Änderung der Steuerklasse anzuzeigen sei. Diese Änderung habe er nicht unverzüglich nach dem Wechsel zum 01.01.2001, sondern erst am 05.11.2001 mitgeteilt. Er habe auch zumindest grob fahrlässig erkannt, dass sein Leistungsanspruch sich durch den Steuerklassenwechsel gemindert habe. Das Merkblatt enthalte ausführliche Hinweise zur Maßgeblichkeit der Steuerklasse für die Leistungshöhe. Ausdrücklich erfolge auch eine Belehrung darüber, dass ein Steuerklassenwechsel berücksichtigt werde, wenn er zu einer niedrigeren Leistung führe (Merkblatt für Arbeitslose, Kapitel 4).

Zur Begründung seiner am 19.07.2002 erhobenen Klage meint der Kläger, ihm könne kein Schuldvorwurf im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X gemacht werden und beruft sich dazu auf das Urteil des BSG vom 29.08.2002, B 11 AL 31/02 R (SozR 3-4300 § 137 Nr.3). Ihm sei nicht einmal bekannt gewesen, dass er Änderungen in seinen lohnsteuerrechtlichen Verhältnissen angeben müsse. Er habe nur einmal ein Merkblatt bekommen, als er sich erstmals arbeitslos gemeldet habe, danach nicht mehr. Merkblätter im Layout seit 1999, die ihm jetzt gezeigt würden, habe er vorher noch nie gesehen. Als er die Steuerklassenänderung vorgenommen habe, habe er sich im Hinblick auf den Leistungsbezug dabei überhaupt nichts gedacht. Damals habe im Zusammenhang mit der Riester-Rente einiges in der Zeitung gestanden und es sei gesagt worden, dass derjenige Steuerklasse III haben solle, der auch tatsächlich Steuern zahle. Weil seine Frau arbeite und Steuern zahle, wenn auch nicht viele, hätten beide eben die Steuerklassen entsprechend geändert. Er habe nicht im entferntesten daran gedacht, dass sich das auf seine Arbeitslosenhilfe irgendwie auswirke.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 26.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig. Dem Kläger könne nicht darin gefolgt werden, dass er nicht gewusst habe, dass er Änderungen in seinen lohnsteuerrechtlichen Verhältnissen angeben solle. Er habe im Rahmen der Antragstellung u.a. Angaben zur aktuell eingetragenen Lohnsteuerklasse gemacht und gleichzeitig erklärt, dass er Änderungen hierzu unverzüglich anzeigen werde. Er habe ebenfalls regelmäßig im Rahmen seiner Antragstellung erklärt, dass er nicht nur das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten, sondern auch von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe. Soweit das BSG in dem erwähnten Urteil unzureichende Aufklärung über die Bedeutung des Steuerklassenwechsels durch das Merkblatt annehme und einen fehlenden Hinweis darauf, dass der Leistungsbezieher vor einem Lohnsteuerklassenwechsel um eine Beratung bei der Beklagten nachsuchen solle, könne den Überlegungen des BSG nicht gefolgt werden. Tatsächlich werde im Merkblatt für Arbeitslose nämlich die leistungsrechtliche Bedeutung des Lohnsteuerklassenwechsels unter Ehegatten insoweit erläutert, als darauf hingewiesen werde, dass die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen von Ehegatten berücksichtigt werden, wenn sich dabei eine geringere Leistung als bisher ergebe und der Leistungsbezieher werde auch ausdrücklich dazu aufgefordert vor einem Lohnsteuerklassenwechsel Rat einzuholen. Diese Aufforderung werde durch Rotumrandung hervorgehoben. An anderer Stelle des Merkblattes werde der Bezieher von Arbeitslosengeld ausdrücklich auf seine sofortige Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Arbeitsamt hingewiesen "wenn sich ihre Lohnsteuerklasse ändert". Bei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X könne es nur darauf ankommen, ob der Bezieher der Leistung alle Tatsache, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können, aufgrund einer entsprechenden Benennung durch die Beklagte unverzüglich mitgeteilt habe. Eine eigene rechtliche Wertung der Rechtserheblichkeit des ändernden Umstandes bzw. der Rechtsgrundlage, die die sozialrechtliche Situation des Beziehers verschlechternd ändere, könne dabei keine Rolle spielen, sonst ginge der Rechtsfolgenbefehl des Gesetzgebers zulasten der Versichertengemeinschaft ins Leere.

Im Erörterungstermin am 16.09.2003 ist der Inhalt des Merkblattes für Arbeitslose, Stand April 1992, mit den Beteiligten erörtert worden. Dieses Merkblatt enthält auf den beiden letzten Seiten ein Stichwortverzeichnis, in dem auch das Stichwort Steuerklassenwechsel verzeichnet ist. Dort wird u.a. auf Seite 21 hingewiesen. Dort wiederum heißt in einer Aufzählung unter 10., bei der einleitend darauf hingewiesen wird: "Insbesondere in den nachstehend aufgeführten Fällen ist es wichtig, dass sie sofort ihr Arbeitsamt benachrichtigen: 10. Wenn sich - aus welchen Gründen auch immer - ihre Steuerklasse ändert."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der den Kläger betreffenden Leistungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Zurecht hat die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 01.01. bis 31.10.2001 teilweise insoweit aufgehoben, als in der ursprünglichen Bewilligung Arbeitslosenhilfe nach Leistungsgruppe C statt nach Leistungsgruppe D erfolgt ist. In dieser Zeit ist eine Überzahlung in Höhe von 6.548,16 DM (3.348,02 Euro) eingetreten, zu deren Erstattung der Kläger verpflichtet ist.

Jedenfalls die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III für eine teilweise Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 01.01. bis 31.10.2001 und eine entsprechende Erstattungspflicht nach § 50 Abs. 1 SGB X liegen vor. Durch die Änderung der Lohnsteuerklasse von III auf V ist nach der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe eine für den Kläger nachteilige Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten. Die auf der auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklassenänderung hat Auswirkungen auf die ihn zuerkannte Leistung, denn sie wirkt sich mindernd auf die Höhe seines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe aus. Nach § 198 Satz 1 Nr. 4 SGB III i.V.m. § 129 ff. SGB III beträgt die Arbeitslosenhilfe einen bestimmten Prozentsatz des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitlose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Leistungsentgelt ist nach § 136 Abs. 1 SGB III das um die gewöhnlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt. Zu diesen Entgeltabzügen gehört u.a. die Lohnsteuer. Dabei ist die Steuer zugrunde zu legen, die sich nach der für den Arbeitslosen maßgeblichen Leistungsgruppe ergibt (§ 136 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 137 Abs. 1 SGB III). Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen ist, sind der Leistungsgruppe C zuzuordnen, Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V eingetragen ist, der Leistungsgruppe D (§ 137 Abs. 2 Nr. 3 a und Nr. 4 SGB III). Nach § 137 Abs. 3 Satz 1 SGB III richtet sich die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe grundsätzlich nach der Steuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war. Spätere Änderungen sind nach § 137 Abs. 3 Satz 2 SGB III mit Wirkung von dem Tag an zu berücksichtigen, an dem erstmals die Voraussetzung für die Änderung vorlagen. Das gleiche gilt, wenn auf der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen wird (§ 137 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Die Berücksichtigung von Lohnsteuerklassenwechseln unter Ehegatten ist in § 137 Abs. 4 SGB III abschließend geregelt. Danach werden die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen von dem Tage an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen im Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen (Satz 1 Nr. 1) oder wenn sich aufgrund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen eine Arbeitslosenhilfe ergibt, die geringer ist als die Arbeitslosenhilfe, die sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe (Satz 1 Nr. 2). Diese Regelung erfasst jedes Auswechseln der Steuerklassen, die für verheiratete unbeschränkt einkommensteuerpflichtige und nicht dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer vorgesehen sind (§ 38 b Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG; BSG a.a.O.). Hier liegt ein Anwendungsfall von § 137 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III vor, denn der Wechsel von Lohnsteuerklasse III auf Lohnsteuerklasse V ergibt immer eine Arbeitslosenhilfe, die geringer ist, als die Arbeitslosenhilfe, die sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe. Statt nach Leistungsgruppe C ist Arbeitslosenhilfe nach Leistungsgruppe D zu bewilligen. Beim Kläger ergibt sich ausgehend vom gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 960,00 DM statt eines wöchentlichen Leistungssatzes von 382,06 DM bei Leistungsgruppe C nur noch ein wöchentlicher Leistungssatz von 231,28 DM bei Leistungsgruppe D.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Regelung, dass sich eine Leistung nur deshalb vermindert, weil der Betreffende und sein Ehegatte von einer steuerrechtlich zulässigen Gestaltung der Lohnsteuerklassen Gebrauch gemacht haben, wenn der Grund für die Bemessung des bisherigen Anspruchs in der Höhe sich jedoch im übrigen nicht geändert und die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gewählte Steuerklassenkombination den Einkommensverhältnissen der Ehegatten entsprochen hat, die das BSG (a.a.O.) erwägt, aber letztlich offen lässt, hat das Gericht nicht (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 26.02.2003, L 7 AL 523/01 und Urt. v. 29.04.2003, L 7 AL 124/02). Das BSG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die teilweise Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld zu beurteilen war. Deshalb knüpfen die verfassungsrechtlichen Überlegungen auch an Artikel 14 Grundgesetz an, denn Arbeitslosengeld unterfällt als beitragsfinanzierte Lohnersatzleistung nach diesem Artikel den grundgesetzlich garantierten Eigentumsschutz. Arbeitslosenhilfe als nicht beitragsfinanzierte Leistung unterfällt jedoch nicht den Schutz des Artikel 14 Grundgesetz. Dies zöge eine unterschiedliche verfassungsrechtliche Beurteilung eines nach § 137 Abs. 4 Satz1 Nr. 2 SGB III zu berücksichtigenden Steuerklassenwechsels bei Beziehern von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe nach sich. Das Gericht teilt aber auch bei Arbeitslosengeld nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken zur Minderung des Anspruchs im Hinblick auf die gewählte Steuerklasse. Die vom Arbeitnehmer gezahlten Beiträge vom versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, die den Eigentumsschutz im Sinne von Art. 14 GG begründen, sind Steuerklassen unabhängig. Die Höhe der Beitragszahlung wirkt sich nur bei der Berechnung des Bemessungsentgeltes aus. Auf den Leistungssatz und die Leistungsgruppe hat die Höhe der Beitragszahlung keinen Einfluss. Diese wird maßgeblich von den steuerrechtlichen Regelungen bestimmt. Als netto-orientierte Lohnersatzleistung kann das Gericht auch für Arbeitslosengeld keine Beeinträchtigung des grundgesetzlich garantierten Eigentumsschutzes sehen, wenn Rechtsfolgen, die sich beim Arbeitsentgelt aus einem Steuerklassenwechsel ergeben, auch für eine daran orientierte Lohnersatzleistung gelten.

Dem Kläger ist auch der nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X erforderliche Schuldvorwurf zu machen. Er ist zumindest grob fahrlässig einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse nicht nachgekommen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen erhält Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistungserklärung abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Gegen diese Mitteilungspflicht hat der Kläger verstoßen, denn er hat die am 31.10.2000 zum 01.01.2001 vorgenommene Änderung der Steuerklasse von III auf V der Beklagten nicht mitgeteilt, weil er nicht im entferntesten daran gedacht hat, dass sie sich auf seine Arbeitslosenhilfe irgendwie auswirkt.

Das Gericht folgt dabei nicht den grundsätzlichen Erwägungen des BSG (a.a.O.) zu den Anforderungen an den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit bei einer Verletzung der Mitteilungspflicht beim Steuerklassenwechsel von Ehegatten, der zu einer geringeren Leistung führt. Ob sich der hierzu entscheidende Fall insoweit von dem von dem BSG entschiedenen Fall unterscheidet und es damit auf die Erwägung des BSG zum Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit bei Verletzung einer Mitteilungspflicht beim Steuerklassenwechsel von Ehegatten, der zu einer geringeren Leistung führt, nicht ankommt, ist nicht sicher erkennbar. Denn das Urteil des BSG enthält weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen individuelle Sachverhaltsmitteilungen dazu, warum der dortige Kläger die Änderung des Steuerklassenwechsels nicht rechtzeitig mitgeteilt hat. An dem von der ständigen Rechtsprechung entwickelten subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff (BSG 35, 108; SozR 3-1300 §45 Nr.27; SozR 1300 § 48 Nr. 39; ebenso noch B 11 AL 21/00 R, Urt. V. 08.02.2001, SozR 3-1300 § 45 Nr.45, in dem es zur Begründung der Zurückverweisung heißt, eine abschließende Entscheidung des BSG sei untunlich, weil die Konkretisierung des Begriffs "grobe Fahrlässigkeit" überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liege) ist festzuhalten (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Darüber hinaus beruhen die Ausführungen des BSG im Urteil vom 29.08.2002 (a.a.O.) zum generellen Maßstab des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit auf unvollständiger Kenntnis oder Würdigung des Merkblattes für Arbeitslose.

Das BSG geht von einem Wertungswiderspruch zwischen dem Einkommensteuerrecht und dem Arbeitsförderungsrecht aus, der nicht ohne Auswirkungen auf die der Beklagten obliegende Beratungspflicht bleiben könne. Gehe das Steuerrecht davon aus, dass dem Ehegatten bei Eintritt von Arbeitslosigkeit ein Wechsel in die zweckmäßige Steuerklassenkombination ermöglicht werden müsse, so müsse er nicht damit rechnen, dass er deswegen leistungsrechtlich in jedem Falle Nachteile hinzunehmen habe. Für die Gemeinde oder das Finanzamt als die zuständige Finanzbehörden sei der Steuerklassenwechsel aus der Sicht des Einkommensteuerrechtes geboten. Angesichts dieser steuerrechtlichen Bewertung des Lohnsteuerklassenwechsels unter Ehegatten müsse ein Arbeitsloser, der vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein erheblich höheres Arbeitsentgelt als seine Ehefrau erzielt habe, nicht damit rechnen, dass der Lohnsteuerklassenwechsel negative Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch haben werde. Das Gericht sieht bereits keinen Wertungswiderspruch zwischen Einkommensteuerrecht und Arbeitsförderungsrecht (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.), denn wie bereits ausgeführt sind die Leistungen nach dem SGB III netto-orientierte Lohnersatzleistungen. Wer unter Ehegatten einen Steuerklassenwechsel vornimmt weiß nicht nur, dass der Ehegatte, der in die günstigere Steuerklasse wechselt, fortlaufend weniger Steuern zu zahlen hat, er weiß auch, dass er, würde er steuerpflichtiges Arbeitsentgelt verdienen, in Zukunft fortlaufend höhere Steuern zu zahlen hätte. Warum ein Arbeitsloser angesichts dessen nicht damit rechnen muss, dass sich ein Wechsel in eine ungünstigere Steuerklasse für ihn nachteilig auswirkt, kann das Gericht nicht nachvollziehen, zumal der grundsätzliche Zusammenhang zwischen Steuerklasse und Leistungsgruppe sowohl im Merkblatt für Arbeitslose als auch auf den Bewilligungsbescheiden in einem entsprechenden Schaubild dargestellt ist.

Unabhängig davon kann es für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit bei § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 SGB X nach Auffassung des Gerichtes nicht darauf ankommen, ob der Arbeitslose die Wesentlichkeit und Nachteiligkeit der Änderung der Verhältnisse erkannt hat oder sie hätte erkennen können. Das ergibt sich unmittelbar daraus, dass es neben der Aufhebungsvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X auch noch die nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X gibt. Danach soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Hier wird ausdrücklich auf das Erkennen oder Erkennen müssen der rechtlichen Relevanz einer eingetretenen Änderung abgestellt und damit ein Schuldvorwurf begründet. Diese besondere Aufhebungsvorschrift wäre entbehrlich, wenn die entsprechenden Überlegungen bereits bei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X mit anzustellen wären. Das BSG nimmt in seinem Urteil vom 29.08.2002 (a.a.0.) auch keine Abgrenzung zwischen beiden Aufhebungsvorschriften vor. Den Ausführungen des BSG im Urteil vom 29.08.2002 kann nur bei einer Verschuldenprüfung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X Bedeutung zu kommen (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.0.).

Maßgeblich kann bei § 48 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGB X nur sein, dass jemand als auf der Hand liegend erkennen konnte, dass eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen der Beklagten mitzuteilen ist. Das ist der Fall, wenn der Arbeitslose einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt, also nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen ( BSG SozR 1300 § 48 Nr. 39; SozR 3-1300 § 45 Nr.45; ebenso Hase, AuB 2003 Seite 24, 25). Der Kläger konnte unter Anstellung einfachster Überlegungen erkennen, dass die Änderung der Steuerklasse der Beklagten mitzuteilen war. Die Relevanz eines Steuerklassenwechsels für den Leistungsbezug konnte der Kläger unmittelbar aus dem am 19.10.2000 unterschriebenen Leistungsantrag entnehmen. Darin wird unter Ziffer 5 b u.a. danach gefragt, ob sich die Eintragung der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse im Laufe des Jahres geändert hat. Bereits aus dieser Frage nach einer Änderung im Laufe des Jahres lässt sich bei Anstellung einfachster Überlegungen erkennen, dass eine solche Änderung zumindest Einfluss auf die Entscheidung der Beklagten über die Bewilligung der Leistung, also auch der Leistungshöhe, haben kann. Der Kläger hat diese Frage zutreffend verneint. Wie sich aus dem Antrag ergibt ist die Verneinung mit grüner Tinte angekreuzt, in der Farbe, mit der der Antragannehmer den Antrag zeichnet. Demnach hat der Kläger den Antrag persönlich bei der Beklagten abgegeben und die von ihm offen gelassene Antwort auf diese Frage ist Gegen-stand des Gespräches zwischen ihm und dem Antragannehmer gewesen. Zugleich wird in diesem Fragekomplex auf das Merkblatt 1 für Arbeitslose, Abschnitt 4.2, hingewiesen. Wenn der Kläger, der durch Unterschrift bestätigt hat, Änderungen unverzüglich anzuzeigen und vom Inhalt des Merkblattes 1 für Arbeitslose Kenntnis genommen zu haben, jetzt behauptet, dass er seit der erstmaligen Antragstellung am 17.03.1993 kein weiteres Merkblatt bekommen habe, obwohl er entsprechende Versicherungen in allen Anträgen seither unterschrieben hat, kann er sich auf die Nichtkenntnis aktueller Merkblätter nicht berufen. Er hätte auf der Aushändigung eines aktuellen Merkblattes bestehen müssen, zumal er den Antrag persönlich abgegeben und die entsprechende Unterschrift, worauf ein grünes Kreuz an der entsprechenden Stelle hindeutet, in Anwesenheit des Antragsnehmers geleistet hat. Unter Ziffer 4.2 Merkblatt 1 für Arbeitslose (Stand April 2000) wird auf Seiten 27 und 28 die Bedeutung der Lohnsteuerklasse für den Leistungsbezug erläutert. Es heißt darin u.a., dass der wöchentliche Leistungssatz von einem pauschalierten Nettoarbeitsentgelt errechnet werde. Er werde für jedes Kalenderjahr neu festgesetzt und je nach Lohnsteuerklasse getrennt berechnet und in Leistungstabellen nach Leistungsgruppen ausgewiesen. Die Zuordnung der Leistungsgruppe zu den Lohnsteuerklassen ergäben sich aus folgendem Schema:

Lohnsteuerklasse I/IV II III V VI Leistungsgruppe A B C D E

Welche Leistungsgruppe maßgebend sei, richte sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres in dem der Anspruch entstanden sei, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen gewesen sei. Spätere Änderungen der Lohnsteuerklasse würden von dem Tage an berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für diese Änderungen vorgelegen hätten. Hätten Ehegatten die Steuerklassen gewechselt, so werde nicht automatisch die neu eingetragene Lohnsteuerklasse berücksichtigt, sondern nur dann, wenn
- die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen zum geringsten gemeinsamen Lohnsteuerabzug führten, so zweckmäßig seien, oder
- die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen zwar nicht zum geringsten gemeinsamen Lohnsteuerabzug führten, sich aber eine niedrigere Leistung ergäbe.

Rot unterlegt heißt es sodann: "Ein Lohnsteuerklassenwechsel kann in der Regel nur einmal jährlich vorgenommen werden. Bitte holen Sie deshalb vorher Rat ein." Aus diesem Hinweis konnte der Kläger ohne weiteres die Bedeutung der Steuerklasse für den Leistungsbezug erkennen. Die Zuordnung der Leistungsgruppen zu den Steuerklassen wird in einem Schaubild erläutert. Die Bedeutung von Änderungen der Lohnsteuerklasse wird ausdrücklich erwähnt, nämlich dass sie von dem Tage an berücksichtigt werden, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorgelegen hätten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem Steuerklassenwechsel unter Ehegatten dieser berücksichtigt wird, wenn sich daraus eine niedrigere Leistung ergibt. Dabei ist der Hinweis auf die niedrigere Leistung in Fettschrift gedruckt, also besonders augenfällig. Vergleichbare Hinweise zur damaligen Rechtslage, insbesondere auch das Schema über die Zuordnung von Steuerklassen und Leistungsgruppen enthält auch das Merkblatt, Stand April 1992 auf Seiten 14 und 15. Angesichts dieser deutlichen Hinweise kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitsloser, der vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein erheblich höheres Arbeitsentgelt als seine Ehefrau erzielt hat, nicht damit rechnen müsse, dass der Lohnsteuerklassenwechsel negative Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch haben werde. Zwar enthält auch das vom BSG (a.a.O.) gewürdigte Merkblatt für Arbeitslose, Stand Januar 1998, auf Seiten 26 und Seiten 27 entsprechende Ausführungen. Der im Merkblatt Stand April 2000 rot unterlegte Hinweis findet sich dort auf Seite 27 rot umrandet. Mit der Bedeutung dieser Hinweise in den Merkblättern hat sich das BSG nicht auseinander gesetzt, vermutlich weil sie im mitgeteilten Tatbestand nicht erwähnt werden. Angesichts dieser Hinweise ist das Gericht auch der Auffassung, dass eine darüber hinaus gehende Beratungspflicht der Beklagten über die Folgen des Lohnsteuerklassenwechsels und eine Verpflichtung der Beklagten, den Betreffenden darauf aufmerksam zu machen, dass er vor einem Lohnsteuerklassenwechsel eine Beratung bei ihr suchen solle, nicht besteht. Schließlich enthält das Merkblatt für Arbeitslose unter der Rubrik Mitwirkungspflichten seit jeher den Hinweis, dass es wichtig sei, dass der Arbeitslose sofort sein Arbeitsamt benachrichtige, wenn sich - aus welchen Gründen auch immer - seine Steuerklasse ändere. Das Gericht kann dem BSG nicht darin folgen, dass der Betroffene dadurch lediglich zur Meldung eines bereits vollzogenen Steuerklassenwechsels aufgefordert werde. Die Formulierung "Wenn sich ... Ihre Steuerklasse ändert." ist in dem Sinne neutral, dass sie sowohl bevorstehende als auch vollzogene Änderungen erfasst. Wäre der Hinweis nur dahin zu verstehen, dass ein bereits vollzogener Lohnsteuerklassenwechsel anzuzeigen sei, müsste es heißen: "Wenn sich ... Ihre Steuerklasse geändert hat.". Da dieser ausdrückliche Hinweis auf Mitteilung einer Steuerklassenänderung auch noch mit der Wichtigkeit und der sofortigen Benachrichtigung des Arbeitsamtes verknüpft ist, kann selbst derjenige, der die Hinweise zur Bedeutung der Lohnsteuerklasse nicht zur Kenntnis genommen hat, erkennen, dass die Änderung der Steuerklasse leistungsrechtlich von Bedeutung sein kann. Anderenfalls wäre nicht nachvollziehbar, warum eine sofortige Benachrichtigung des Arbeitsamtes über eine Steuerklassenänderung so wichtig ist, dass sie im Merkblatt für Arbeitslose ausdrücklich aufgeführt ist.

Hervorzuheben ist noch, dass der Kläger den Steuerklassenwechsel zum 01.01.2001 am 31.10.2000, 14 Tage nach Abgabe des Leistungsantrages, auf der Steuerkarte hat eintragen lassen, also nur 14 Tage, nachdem er in dem Leistungsantrag nach einer Änderung der Steuerklasse im Laufe des Jahres ausdrücklich gefragt und durch den Hinweis auf das Merkblatt für Arbeitslose - Abschnitt 4.2 - auch über die Bedeutung und die Auswirkungen eines Steuerklassenwechsels belehrt worden ist.

Der nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstattende Betrag von 6.548,16 DM (3.348.02 EUR) entspricht der Differenz zwischen bewilligter und zustehender Leistung im Aufhebungszeitraum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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