Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 4307/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 1046/12
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2011 durch § 1 Abs. 1 der Rentenwert Bestimmungsverordnung 2011 entspricht dem einfachen Recht und verletzt auch kein Verfassungsrecht.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 15. November 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rentenanpassung für das Jahr 2011.
Die Beklagte gewährte dem im Februar 1942 geborenen Kläger ab Dezember 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seit März 2002 bezieht er Rente für schwerbehinderte Menschen.
Die Beklagte übersandte dem Kläger eine undatierte Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2011. Danach betrage der für die Höhe der Altersrente des Klägers maßgebende Betrag des neuen aktuellen Rentenwerts (West) für die Zeit ab 1. Juli 2011 27,47 Euro.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, die prozentuale Rentenerhöhung verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Rentner und Rentnerinnen. Ein Rentner mit einer monatlichen Rente von 1000,00 Euro erhalte bei einer Erhöhung von fiktiv 1 % 10,00 Euro, ein Rentner mit einer monatlichen Rente in Höhe von 2000,00 Euro hingegen 20,00 Euro mehr. Bei jeder neuen prozentualen Rentenerhöhung werde die Diskrepanz größer. Die Erhöhung müsste für jeden Rentner gleich hoch ausfallen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2011 zurückgewiesen. In der Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 (BGBl I, S. 816) sei der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2011 neu bestimmt worden. Der aktuelle Rentenwert betrage in den alten Bundesländern seit 1. Juli 2011 27,47 Euro. Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts sei die Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter der Arbeitnehmer im Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 (+3,10 in den alten Bundesländern), die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge im selben Zeitraum (0,5 Prozent) und der Nachhaltigkeitsfaktor in Höhe von 0,9954 berücksichtigt worden. Auf der Grundlage dieser Faktoren hätte sich zum 1. Juli 2011 der bisherige aktuelle Rentenwert (West) von 27,20 Euro auf 27,74 Euro erhöht. Ab dem Jahr 2005 sei jedoch der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Ausgleichsbedarf beinhalte die Anpassungsdämpfung, die sich aufgrund von Schutzklauseln nicht auswirken konnte. Der Abbau des Ausgleichsbedarfs erfolge, indem der aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0100 anzuheben sei. Somit ergäbe sich zum 1. Juli 2011 ein neuer aktueller Rentenwert in Höhe von 27,47 Euro.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und unter Wiederholung seines Vortrags sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Rente für alle Rentner um den gleichen Sockelbetrag zu erhöhen. Die Beklagte habe ihm unterstellt, er wolle sich einen Vorteil verschaffen, damit er mehr Rente erhalte. Dabei plädiere er für alle Rentenbezieher und würde lieber auf die nächste Rentenerhöhung verzichten, wenn er seine Forderung durchbringen könnte.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. November 2012 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten abgewiesen. Die geltenden Gesetze seien zutreffend umgesetzt worden. Verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden nicht.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Rentner mit höherer Rente würden im Vergleich zu Rentnern mit niedrigerer Rente bei jeder Rentenerhöhung einen höheren Betrag erhalten. Dies sei ungerecht. Die Rentenerhöhung müsse daher in Form einer einheitlichen, für alle Rentner gleich hohen Pauschale erfolgen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Regensburg vom 15. November 2012 und der Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 1. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2011 zu verurteilen, seine Rente um einen für alle Rentner einheitlichen Sockelbetrag zu erhöhen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen die angefochtene Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2011 abgewiesen.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die auf Zahlung einer höheren Rente unter Ansetzung eines für alle Rentenbezieher gleichen Erhöhungsbetrags gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage auf die Aufhebung der einen Verwaltungsakt darstellenden Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten, kombiniert mit einer unechten Leistungsklage auf Zahlung einer auf der Grundlage eines einheitlichen Sockelbetrags erhöhten Rente zulässig, aber unbegründet. Die für das Jahr 2012 und 2013 ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen wurden nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens (BSG, Urteil v. 20. Dezember 2007, Az. B 4 RA 9/05 R m.w.N.).
Die Klage ist zulässig, insbesondere steht dem Kläger eine Klagebefugnis zu. Die für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis wird durch die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte begründet. Diese sog. formelle Beschwer setzt die Behauptung des Klägers voraus, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig und er sei durch diesen in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt. Die unechte Leistungsklage ist zulässig, wenn der Kläger behauptet, dass er einen Rechtsanspruch auf die Leistung habe und deswegen durch den entgegenstehenden Verwaltungsakt beschwert sei (Meyer-Ladewig/Keller/
Leitherer, SGG, § 54 Rn. 9). Der Kläger behauptet die Rechtswidrigkeit der Rentenanpassung aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG. Problematisch ist die Klagebefugnis des Klägers deshalb, weil er nicht explizit einen auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Anspruch auf Zahlung einer höheren Rentenanpassung geltend macht, sondern nur eine Erhöhung auf der Grundlage eines einheitlichen "Sockelbetrags". Dies könnte - bei insgesamt gleich bleibendem Erhöhungsvolumen - auch bedeuten, dass aus diesem vom Kläger gemäß Art. 3 Abs. 1 GG für zwingend geboten erachteten Rentenanpassungsmodell zwar für Bezieher niedrigerer Renten ein höhere Rentenanpassung resultiert, nicht jedoch für den Kläger bzw. für diesen sogar eine niedrigere Rentenanpassung. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der ungleichen Begünstigung eines Dritten eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Begünstigung des Dritten unmittelbare Auswirkungen auf den Betroffenen hat (vgl. Jarass/
Pieroth, GG, Art. 3 Rn. 10 unter Hinweis auf BVerfGE 17, 210/216; 79, 1/17; 49, 1/8) mit der Folge, dass in derartigen Fällen von einer Klagebefugnis ausgegangen werden kann. Eine Befugnis des Klägers eine ungleiche Benachteiligung eines Dritten im Klagewege auszugleichen und für diesen Rentenerhöhungen durchzusetzen, besteht hingegen nicht. Dies würde auf eine unzulässige Popularklage hinauslaufen. Der Senat geht jedoch zu Gunsten des Klägers davon aus, dass sein Hauptanliegen zwar eine betragsmäßig einheitliche Rentenerhöhung für alle Rentenbezieher ist, er damit aber (auch) eine höhere Rente begehrt und diese bei Umsetzung des von ihm favorisierten Modells auch möglich sein könnte. Damit behauptet er die Verletzung eines eigenen Rechts, nämlich eines aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Rechts auf eine höhere Rentenanpassung. Der Kläger ist damit klagebefugt. Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage.
Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine höhere Altersrente steht dem Kläger nicht zu. Der Senat hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 65, 68, 68a, 69 Abs. 1 SGB VI iVm § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2011 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 - RWBestV 2011, BGBl I S. 1039 f.), § 255e SGB VI. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt damit nicht in Betracht.
Ein Verstoß gegen die einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 65, 68, 68a, 69 Abs. 1 SGB VI iVm § 1 der RWBestV 2011, § 255 e SGB VI in der jeweils zum 1. Juli 2011 gültigen Fassung ist vom Kläger nicht vorgetragen worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat den gemäß § 1 Abs. 1 RBestV 2011 ab 1. Juli 2011 auf 27,47 Euro festgesetzten aktuellen Rentenwert der Rentenberechnung zu Grunde gelegt. Fehler bei der Berechnung dieses Betrags durch die Bundesregierung liegen nicht vor. Der aktuelle Rentenwert verändert sich nach § 68 Abs. 1 S. 3 SGB VI zum 1. Juli eines jeden Jahres, in dem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird. Gemäß § 255 e Abs. 1 SGB VI in der ab 22. Juli 2009 gültigen Fassung tritt bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013 und damit auch zum 1. Juli 2011 an die Stelle des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 68 Abs. 3) der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils.
Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2011 ist berücksichtigt worden, dass
1. die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 3,10 % beträgt,
2. sich die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2009 gegenüber 2008 auf 0,5 % beläuft,
3. der Nachhaltigkeitsfaktor 0,9954 beträgt und
4. sich der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2010 von 19,9 % gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2009 von ebenfalls 19,9 % nicht verändert hat und sich daher nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2011 auswirkt.
Nach den Ausführungen der Bundesregierung würde sich damit ein neuer aktueller Rentenwert von 27,74 Euro ergeben. Ab dem Jahr 2011 ist jedoch gemäß §§ 255 g Abs. 2, 5, § 68a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 SGB VI der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Ausgleichsbedarf (§ 68a Abs. 1 Satz 2 SGB VI) ergibt sich aus der seit dem Jahr 2005 unterbliebenen Minderungswirkung aufgrund der Schutzklausel des § 68 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Danach sind abweichend von § 68 SGB VI der Faktor für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung und der Nachhaltigkeitsfaktor so weit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert. Damit verhindert der Gesetzgeber, dass Belastungsveränderungen bei den Aufwendungen für die Altersvorsorge und die Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors zu einer Minderung des aktuellen Rentenwerts (Minusanpassung) und damit zu einer Senkung der Bruttorenten führen bzw. bei einer negativen Lohnentwicklung eine weitere Verringerung bewirken. Für die Übergangszeit vom 1. Juli 2005 bis 1. Juli 2013 wird § 68 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI durch § 255 e Abs. 5 SGB VI mit der Folge ergänzt, dass zusätzlich auch der Altersvorsorgeanteil einzubeziehen ist. (vgl. zum Ganzen KassKomm, SGB VI, § 68 a Rn. 3).
Konkrete Einwendungen gegen die von der Bundesregierung vorgenommene Berechnung hat der Kläger nicht vorgetragen. Diesbezügliche Fehler sind für den Senat nicht ersichtlich.
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die genannten einfachgesetzlichen Bestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Das Grundgesetz enthält keine ausdrücklichen Vorgaben über die Berechnung der Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und des für diese zur Verfügung zu stellenden Finanzvolumens (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Mai 2011, Az. L 2 KN 8/11). Aus der Verfassung lässt sich auch kein Anspruch auf eine Anpassung der Renten in der betragsmäßig selben Höhe für alle Rentenbezieher ableiten.
Art. 3 Abs. 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, schreibt vor, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln. Eine Verletzung dieser Norm liegt nur dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1991, Az. 1 BvL 50/86, Urteil vom 8. Juni 2004, Az. 2 BvL 5/00).
Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG setzt zunächst eine Ungleichbehandlung voraus, also eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte. Eine Beeinträchtigung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn diese Ungleichbehandlung für den Betroffenen zu einem Nachteil führt (BVerfGE 67, 239/244).
Hier mangelt es schon an einer den Kläger benachteiligenden Ungleichbehandlung. Der Gesetzgeber behandelt alle Rentenbezieher (West), zu denen der Kläger zählt, gleich, da er für alle Renten unabhängig von ihrer Höhe denselben prozentualen Anpassungssatz vorschreibt. Die gleiche Behandlung der Rentenbezieher (West) durch den Gesetzgeber führt faktisch nur zu unterschiedlichen Ergebnissen in Form von unterschiedlich hohen Anpassungsbeträgen. Diese faktisch unterschiedlichen Ergebnisse beruhen aber auf der im gleichen Verhältnis unterschiedlichen Basis, auf die der Anpassungssatz anzuwenden ist.
Selbst wenn man aufgrund dieser faktisch unterschiedlichen Ergebnisse eine den Kläger im Vergleich zu Beziehern höherer Renten benachteiligende Ungleichbehandlung annehmen sollte, ist diese jedenfalls durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt. Als Grund für die Ungleichbehandlung (Differenzierungsgrund) kommt jede vernünftige Erwägung in Betracht. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft, vorausgesetzt die Auswahl ist sachlich vertretbar und nicht sachfremd (BVerfGE 90, 145; 75, 108/157; 94, 241/260). Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, Rentenanpassungen prozentual vorzunehmen und nicht in Form eines für alle Rentenbezieher identischen "Sockelbetrags" ist sachlich vertretbar und vernünftig.
Mit der Rentenreform des Jahres 1957 wurde das Rentenversicherungssystem grundlegend umgestaltet. Eckpfeiler dieser Reform war der Übergang von einem stärker auf einer Ansparung von paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf Rentenkonten zu entrichtenden Rentenbeiträgen gegründeten System der Rentenfinanzierung zur sog. Umlagefinanzierung. Hierbei werden die eingezahlten Rentenbeiträge nicht für den Aufbau von Rücklagen zu Gunsten dessen verwendet, für den die Beiträge eingezahlt wurden, sondern sofort als Renten an die gegenwärtige Rentnergeneration ausgereicht. Hintergrund für die Abkehr vom sog. Kapitaldeckungsverfahren war, dass es - von kurzen Perioden abgesehen - nie zu einer ausreichenden Kapitaldeckung gekommen ist. Hyperinflation, Weltwirtschaftskrisen und die Auswirkungen der beiden Weltkriege führten dazu, dass die gesetzliche Rentenversicherung trotz des erheblichen Einsatzes von Steuermitteln weit davon entfernt war, mit ihren Leistungen den vorherigen Lebensstandard der Rentenbezieher im Alter zu sichern.
Durch den Übergang zur Umlagefinanzierung ergab sich neben einer sofortigen deutlichen Rentenerhöhung die Möglichkeit, die Rente zu dynamisieren, die Entwicklung der Rentenhöhe also an die der Bruttolöhne anzupassen. Mit dem 1957 eingeführten Alterslohnprinzip sollte die Rente nicht nur bloßer Zuschuss zum Lebensunterhalt sein, sondern den durch versichertes Arbeitsentgelt oder -einkommen erworbenen Lebensstandard nach Maß der eigenen Vorleistung bewahren. Dieses Ziel bedingt die Koppelung des Alterslohns der Rentenbezieher an die reale Lohn- und Gehaltsentwicklung der Beschäftigten. Sind Kaufkraft des Geldes sowie Löhne und Gehälter nicht stabil, kann die wirtschaftliche Stellung des Rentenberechtigten nicht erhalten bleiben, wenn der Wert der Rente wie vor 1957 an den Nominalwert früherer Beiträge oder versicherter Entgelte gebunden würde. Deshalb richtet sich die Zuweisung des Geldwertes eines Rechts auf Rente grundsätzlich nach der Entwicklung der beitragsbelasteten Arbeitsverdienste der aktuell versicherten Arbeitnehmer (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007, Az. 1 BvR 824/03; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 RA 9/05 R, vgl. eingehend zum sog. Umlageverfahren, BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, Az. B 4 RA 57/98 R, in juris).
Dieses vernünftige Ziel der Lebensstandardsicherung für alle Rentenbezieher und der beabsichtigte Ausgleich von Inflationsverlusten macht aber auch eine prozentuale Rentenanpassung sachgerecht. Denn eine höhere Rente ist auch in höherem Umfang von Inflationsverlusten betroffen wie eine niedrigere Rente, so dass der Ausgleichsbedarf entsprechend höher ist. Bei einer Rentenanpassung mit einem für alle Rentenbezieher gleichen "Sockelbetrag" würden Bezieher höherer Renten in geringerem Umfang an der Entwicklung der Bruttolöhne teilhaben als Bezieher niedrigerer Renten. Auch müssten Bezieher hoher Renten - wenn ein Anpassungsvolumen zur Verfügung steht, das insgesamt nur die Inflation ausgleicht - Wertverluste an ihren Renten hinnehmen, während bei Beziehern niedriger Renten eine Überkompensation der inflationsbedingten Wertverluste eintreten würde. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Schlechterstellung Bezieher hoher Renten vermag der Senat nicht zu erkennen, wobei er es allerdings dahingestellt sein lassen kann, ob die vom Kläger favorisierte Lösung einer Rentenanpassung mittels eines gleich bleibenden Sockelbetrags ihrerseits angesichts dieser Umstände mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar wäre. Das vom Gesetzgeber gewählte Modell der prozentualen Anhebung der Renten unabhängig von deren Höhe ist - auch angesichts des dem Gesetzgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums - jedenfalls mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Die Anpassung der Altersrente des Klägers zum 1. Juli 2011 verstößt auch nicht gegen den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentumsschutz der Rente.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießt der Anspruch auf Rente Eigentumsschutz. Dieser stellt eine vermögenswerte Rechtsposition dar, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und seiner Existenzsicherung dient (vgl. BVerfGE 53, 257, 290). Damit unterfällt das Stammrecht auf Rente im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB VI ebenso dem Eigentumsschutz wie der Anspruch auf jeden hieraus entstehenden monatlichen Einzelanspruch (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 RA 9/05 R).
Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage bislang ausdrücklich offen gelassen, ob, ggf. in welchem Rahmen und Umfang sowie unter welchen Voraussetzungen eine regelmäßige leistungserhöhende Anpassung von Renten unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fällt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 2007, 1 BvR 823/03, 1247/07). Es hat allerdings darauf hingewiesen, dass aus der in früheren Jahren zu beobachtenden tatsächlichen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung, die faktisch die Erwartung begründet haben kann, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt, sich kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung ergibt, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten. Jedoch dürften die Regelungen über Rentenanpassungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer liefen (BVerfG, a.a.O.).
Der Senat kann diese Frage ebenfalls offen lassen. Eine substantielle Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften durch die Bestimmungen zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2011, die zu einer prozentualen Anhebung der Rente um 0,99 % geführt haben, liegt jedoch nicht vor. Die gesetzliche Regelungen der §§ 68, 68a, 255 e SGB VI, mit denen der Gesetzgeber die Anpassung der Renten an die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils sowie der Relation zwischen Rentenbeziehern und Beitragszahlern in Form des Nachhaltigkeitsfaktors gekoppelt hat, sind jedenfalls von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie stellen sich damit als ein rechtmäßiger Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 SGG zugewiesenen Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und -anwartschaften dar.
Das Bundesverfassungsgericht hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung gesetzlicher Regelungen, die auf die Höhe von Rentenleistungen bezogen ist, anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann. Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007, Az. 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 in juris, m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen sind die einfachgesetzlichen Bestimmungen der
§§ 65, 68, 68a, 69 Abs. 1 SGB VI iVm § 1 der RWBestV 2011, § 255 e SGB VI nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. In dem dem Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007, Az. 1 BvR 824/03 zur Entscheidung vorliegenden Fall beruhte die Nichterhöhung der Renten zum 1. Juli 2004 (und die Beschränkung der Rentenanpassung im Jahr 2000 auf einen Inflationsausgleich) auf einem spezialgesetzlichen Außerkraftsetzen der Vorschriften zur Anpassung des aktuellen Rentenwerts, nach denen sich eine (umfangreichere) Rentenerhöhung ergeben hätte. Selbst dieses spezialgesetzliche Außerkraftsetzen der an sich gebotenen Rentenerhöhung wurde vom Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet, da der Gesetzgeber unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums diese Maßnahme für erforderlich und geeignet halten durfte, um den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung im arbeitsmarktpolitischen Interesse zu stabilisieren oder zu verringern.
Im Jahr 2011 ist es demgegenüber zu einer Rentenerhöhung um 0,99 % gekommen. Zwar haben sich im Westen die Löhne um 3,10 % nach oben entwickelt. Aus Sicht des Senats verfassungsrechtlich unbedenklich ist es jedoch, dass aufgrund des Faktors für die Veränderung des Altersvorsorgeanteils, des sog. Nachhaltigkeitsfaktors und der Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs die Rentenerhöhung hinter diesem Wert zurück geblieben ist.
Von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig ist die Einführung des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz) vom 2001 (vgl. § 68 Abs. 3 S. 1, 2 i.V.m. § 255 e SGB VI). Hierdurch wird bei der Rentenanpassung zum einen der Entwicklung der Belastung der Erwerbstätigen durch Veränderungen des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung dergestalt Rechnung getragen, dass bei einem Ansteigen des durchschnittlichen Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung die Rentenanpassungen niedriger ausfallen und umgekehrt. Zum anderen wird stufenweise durch eine Minderung der Rentenanpassung die Belastung der Erwerbstätigen durch eine zunehmende private Altersvorsorge ("Riester-Rente") berücksichtigt, der auf der anderen Seite bei zukünftigen Rentnern ein zunehmender Aufbau einer Zusatzversorgung auf kapitalgedeckter privatrechtlicher Grundlage gegenübersteht.
Durch den Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils wollte der Gesetzgeber ein Steuerungsinstrument schaffen, das bei einem Beitragssatz nicht über 20 % bis 2020 und nicht über 22 % bis 2030 das Rentenniveau langfristig sichert. Zugleich sollte der Aufbau einer zusätzlichen, privaten, kapitalgedeckten Altersvorsorge über Zulagen und steuerliche Entlastungen gefördert werden. Beides gewährleistet nach der Einschätzung des Gesetzgebers dauerhaft eine lebensstandardsichernde Altersversorgung. Die Beitragssatzstabilisierung sei wichtige Voraussetzung für mehr Wachstum und Beschäftigung und trage zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland bei (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 14/5146, S 2, 3). Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (BVerfGE 75, 78; 76, 220) angesichts der zu erwartenden weiter steigenden Lebenserwartung und damit der verlängerten durchschnittlichen Rentenbezugsdauer die Einführung des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ansehen, um das Ziel der langfristigen Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen. Durch die stufenweise Einführung des Altersvorsorgefaktors verbunden mit dem Ausbau der finanziellen Förderung der privaten Altersvorsorge gibt es für die Betroffenen die Möglichkeit, die Auswirkungen des Abschlags durch entsprechende private Altersvorsorge abzumildern (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 31. Januar 2009, B 12 R 1/07 R).
Nicht zu beanstanden ist auch, dass Veränderungen des Nachhaltigkeitsfaktors (§ 68 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, Abs. 4 SGB VI) Einfluss auf die Höhe der Rentenanpassung haben. Durch den mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) eingeführten Nachhaltigkeitsfaktor wollte der Gesetzgeber die Finanzierbarkeit des Rentensystems nachhaltig sichern. Der Nachhaltigkeitsfaktor bewirkt, dass sich in den Rentenanpassungen die Veränderungen des Verhältnisses von Rentenempfängern zu Beitragszahlern widerspiegeln. Die jährlichen Rentenanpassungen sind damit dann niedriger, wenn sich das zahlenmäßige Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern verschlechtert. Der Gesetzgeber hat dabei durch den Parameter alpha, der gemäß § 68 Abs. 4 Satz 6
SGB VI 0,25 beträgt, sichergestellt, dass sich Rentner nur zu einem Viertel an der Verschlechterung der Relation von Beitragszahlern zu Rentnern beteiligen müssen (vgl. KassKomm-Polster, § 68 SGB VI Rn. 17). Auch im Nachhaltigkeitsfaktor ist ein dem Verhältnismäßiggrundsatz gerecht werdendes Instrument zu erblicken, bei Wahrung der Generationengerechtigkeit die gesetzliche Rentenversicherung zu stabilisieren. Die konjunkturbedingte finanzielle schlechte Lage der Rentenversicherung erforderte begrenzende Maßnahmen, um auch der zukünftigen Rentnergeneration ein angemessenes Auskommen im Alter in Aussicht zu stellen bei bezahlbaren Konditionen für die dann erwerbstätige Generation (vgl. Entwurf des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes, BT-Drs. 15/2149, S. 17 f.). Angesichts einer verlängerten Lebenserwartung, einem Geburten- und einem Erwerbstätigenrückgang ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Aufnahme eines Nachhaltigkeitsfaktors in die Rentenanpassungsformel als geeignetes und erforderliches Mittel ansieht, diesen Herausforderungen zu begegnen. Durch den Nachhaltigkeitsfaktor wird nämlich gerade der Entwicklung der Lebenserwartung, der Geburten und der Erwerbstätigkeit Rechnung getragen.
Schließlich liegt auch kein Verfassungsverstoß in der Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs (§ 68 a Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 3 SGB VI), mit der ab dem Jahr 2011 die in den letzten Jahren eigentlich gebotene, aufgrund der Schutzklausel der §§ 68 a Abs. 1 Satz 1, 255 e Abs. 5 SGB VI jedoch unterbliebene Kürzung der Rente nachgeholt wird. Diese Schutzklausel stellt sicher, dass sich der allgemeine Rentenwert nicht vermindert, wenn sich eine rechnerische Verminderung allein durch die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 68 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 SGB VI), des Nachhaltigkeitsfaktors (§ 68 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, Abs. 4 SGB VI) oder des Altersvorsorgeanteils (§ 255 e Abs. 2, 3 SGB VI) ergibt. Diesbezügliche nachteilige Veränderungen sollen also nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Senkung der Bruttorenten führen bzw. bei einer negativen Lohnentwicklung nicht zu einer weiteren Verringerung (BT-Drs. 6/3794 S. 35). Gemäß § 68 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 SGB VI ist die unterbliebene Minderungswirkung jedoch bei späteren Rentenerhöhungen im Wege einer Verrechnung auszugleichen. Die Regelungen zur Rentenanpassung wären - wie oben dargestellt - selbst dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von der Schutzklausel des § 68 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI Abstand genommen hätte. Umso weniger begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn zu Gunsten der Rentner eine an sich gebotene Absenkung der Renten verhindert wird, die ausgefallene Minusanpassung im Interesse der Generationengerechtigkeit aber in der Folgezeit schrittweise durch die Verringerung einer ansonsten gebotenen höheren Rentenanpassung nachgeholt wird.
Der Senat kann auch keinen Verstoß gegen das durch Art. 2 GG geschützte Grundrecht auf Handlungsfreiheit erkennen, das hier nur in Form der Freiheit im wirtschaftlichen Bereich betroffen sein könnte. Soweit bereits der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG in Bezug auf die jährliche Rentenanpassung dem Grunde nach gegeben ist, geht dessen Schutz demjenigen aus Art. 2 GG vor. Soweit der Schutzbereich des Art. 14 GG nicht eröffnet ist, würde ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG voraussetzen, dass das einfachgesetzliche Recht auf Altersrente ein Recht auf Zahlung einer jährlich höheren "dynamisch" ansteigenden Rente beinhalten würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ein kontinuierlicher, regelhafter, für alle Rentenbezieher identischer Wertanstieg ist nicht garantiert. Der jeweilige Rentenrechtsinhaber hat nur ein Recht gegen den Verordnungsgeber auf zutreffende Feststellung der Veränderung nach Maßgabe des einfachen Gesetzes, nicht aber einen gegen den Deutschen Bundestag gerichteten Anspruch auf bestimmte Gesetzgebung oder deren Unterlassung. Es liegt kein Eingriff in eine einfachgesetzlich eingeräumte Freiheit im wirtschaftlichen Bereich vor (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2007, Az. B 4 RA 48/05 R, in juris). Hier ist nach Ansicht des Senats aufgrund der Regelungslage auch nicht der Fall gegeben, dass für die zwangsweise erbrachten Beträge keine adäquaten Versicherungsleistungen mehr erbracht und die erreichten Ansprüche substantiell entwertet würden (s.o.).
Aus den genannten Gründen liegt damit auch kein Verstoß gegen das Sozialstaats- oder das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vor.
Damit kommt es nicht in Betracht, den Rechtsstreit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und ihn dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rentenanpassung für das Jahr 2011.
Die Beklagte gewährte dem im Februar 1942 geborenen Kläger ab Dezember 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seit März 2002 bezieht er Rente für schwerbehinderte Menschen.
Die Beklagte übersandte dem Kläger eine undatierte Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2011. Danach betrage der für die Höhe der Altersrente des Klägers maßgebende Betrag des neuen aktuellen Rentenwerts (West) für die Zeit ab 1. Juli 2011 27,47 Euro.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, die prozentuale Rentenerhöhung verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Rentner und Rentnerinnen. Ein Rentner mit einer monatlichen Rente von 1000,00 Euro erhalte bei einer Erhöhung von fiktiv 1 % 10,00 Euro, ein Rentner mit einer monatlichen Rente in Höhe von 2000,00 Euro hingegen 20,00 Euro mehr. Bei jeder neuen prozentualen Rentenerhöhung werde die Diskrepanz größer. Die Erhöhung müsste für jeden Rentner gleich hoch ausfallen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2011 zurückgewiesen. In der Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 (BGBl I, S. 816) sei der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2011 neu bestimmt worden. Der aktuelle Rentenwert betrage in den alten Bundesländern seit 1. Juli 2011 27,47 Euro. Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts sei die Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter der Arbeitnehmer im Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 (+3,10 in den alten Bundesländern), die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge im selben Zeitraum (0,5 Prozent) und der Nachhaltigkeitsfaktor in Höhe von 0,9954 berücksichtigt worden. Auf der Grundlage dieser Faktoren hätte sich zum 1. Juli 2011 der bisherige aktuelle Rentenwert (West) von 27,20 Euro auf 27,74 Euro erhöht. Ab dem Jahr 2005 sei jedoch der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Ausgleichsbedarf beinhalte die Anpassungsdämpfung, die sich aufgrund von Schutzklauseln nicht auswirken konnte. Der Abbau des Ausgleichsbedarfs erfolge, indem der aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0100 anzuheben sei. Somit ergäbe sich zum 1. Juli 2011 ein neuer aktueller Rentenwert in Höhe von 27,47 Euro.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und unter Wiederholung seines Vortrags sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Rente für alle Rentner um den gleichen Sockelbetrag zu erhöhen. Die Beklagte habe ihm unterstellt, er wolle sich einen Vorteil verschaffen, damit er mehr Rente erhalte. Dabei plädiere er für alle Rentenbezieher und würde lieber auf die nächste Rentenerhöhung verzichten, wenn er seine Forderung durchbringen könnte.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. November 2012 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten abgewiesen. Die geltenden Gesetze seien zutreffend umgesetzt worden. Verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden nicht.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Rentner mit höherer Rente würden im Vergleich zu Rentnern mit niedrigerer Rente bei jeder Rentenerhöhung einen höheren Betrag erhalten. Dies sei ungerecht. Die Rentenerhöhung müsse daher in Form einer einheitlichen, für alle Rentner gleich hohen Pauschale erfolgen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Regensburg vom 15. November 2012 und der Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 1. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2011 zu verurteilen, seine Rente um einen für alle Rentner einheitlichen Sockelbetrag zu erhöhen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen die angefochtene Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2011 abgewiesen.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die auf Zahlung einer höheren Rente unter Ansetzung eines für alle Rentenbezieher gleichen Erhöhungsbetrags gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage auf die Aufhebung der einen Verwaltungsakt darstellenden Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten, kombiniert mit einer unechten Leistungsklage auf Zahlung einer auf der Grundlage eines einheitlichen Sockelbetrags erhöhten Rente zulässig, aber unbegründet. Die für das Jahr 2012 und 2013 ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen wurden nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens (BSG, Urteil v. 20. Dezember 2007, Az. B 4 RA 9/05 R m.w.N.).
Die Klage ist zulässig, insbesondere steht dem Kläger eine Klagebefugnis zu. Die für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis wird durch die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte begründet. Diese sog. formelle Beschwer setzt die Behauptung des Klägers voraus, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig und er sei durch diesen in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt. Die unechte Leistungsklage ist zulässig, wenn der Kläger behauptet, dass er einen Rechtsanspruch auf die Leistung habe und deswegen durch den entgegenstehenden Verwaltungsakt beschwert sei (Meyer-Ladewig/Keller/
Leitherer, SGG, § 54 Rn. 9). Der Kläger behauptet die Rechtswidrigkeit der Rentenanpassung aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG. Problematisch ist die Klagebefugnis des Klägers deshalb, weil er nicht explizit einen auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Anspruch auf Zahlung einer höheren Rentenanpassung geltend macht, sondern nur eine Erhöhung auf der Grundlage eines einheitlichen "Sockelbetrags". Dies könnte - bei insgesamt gleich bleibendem Erhöhungsvolumen - auch bedeuten, dass aus diesem vom Kläger gemäß Art. 3 Abs. 1 GG für zwingend geboten erachteten Rentenanpassungsmodell zwar für Bezieher niedrigerer Renten ein höhere Rentenanpassung resultiert, nicht jedoch für den Kläger bzw. für diesen sogar eine niedrigere Rentenanpassung. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der ungleichen Begünstigung eines Dritten eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Begünstigung des Dritten unmittelbare Auswirkungen auf den Betroffenen hat (vgl. Jarass/
Pieroth, GG, Art. 3 Rn. 10 unter Hinweis auf BVerfGE 17, 210/216; 79, 1/17; 49, 1/8) mit der Folge, dass in derartigen Fällen von einer Klagebefugnis ausgegangen werden kann. Eine Befugnis des Klägers eine ungleiche Benachteiligung eines Dritten im Klagewege auszugleichen und für diesen Rentenerhöhungen durchzusetzen, besteht hingegen nicht. Dies würde auf eine unzulässige Popularklage hinauslaufen. Der Senat geht jedoch zu Gunsten des Klägers davon aus, dass sein Hauptanliegen zwar eine betragsmäßig einheitliche Rentenerhöhung für alle Rentenbezieher ist, er damit aber (auch) eine höhere Rente begehrt und diese bei Umsetzung des von ihm favorisierten Modells auch möglich sein könnte. Damit behauptet er die Verletzung eines eigenen Rechts, nämlich eines aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Rechts auf eine höhere Rentenanpassung. Der Kläger ist damit klagebefugt. Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage.
Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine höhere Altersrente steht dem Kläger nicht zu. Der Senat hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 65, 68, 68a, 69 Abs. 1 SGB VI iVm § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2011 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 - RWBestV 2011, BGBl I S. 1039 f.), § 255e SGB VI. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt damit nicht in Betracht.
Ein Verstoß gegen die einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 65, 68, 68a, 69 Abs. 1 SGB VI iVm § 1 der RWBestV 2011, § 255 e SGB VI in der jeweils zum 1. Juli 2011 gültigen Fassung ist vom Kläger nicht vorgetragen worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat den gemäß § 1 Abs. 1 RBestV 2011 ab 1. Juli 2011 auf 27,47 Euro festgesetzten aktuellen Rentenwert der Rentenberechnung zu Grunde gelegt. Fehler bei der Berechnung dieses Betrags durch die Bundesregierung liegen nicht vor. Der aktuelle Rentenwert verändert sich nach § 68 Abs. 1 S. 3 SGB VI zum 1. Juli eines jeden Jahres, in dem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird. Gemäß § 255 e Abs. 1 SGB VI in der ab 22. Juli 2009 gültigen Fassung tritt bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013 und damit auch zum 1. Juli 2011 an die Stelle des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 68 Abs. 3) der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils.
Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2011 ist berücksichtigt worden, dass
1. die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 3,10 % beträgt,
2. sich die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2009 gegenüber 2008 auf 0,5 % beläuft,
3. der Nachhaltigkeitsfaktor 0,9954 beträgt und
4. sich der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2010 von 19,9 % gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2009 von ebenfalls 19,9 % nicht verändert hat und sich daher nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2011 auswirkt.
Nach den Ausführungen der Bundesregierung würde sich damit ein neuer aktueller Rentenwert von 27,74 Euro ergeben. Ab dem Jahr 2011 ist jedoch gemäß §§ 255 g Abs. 2, 5, § 68a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 SGB VI der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Ausgleichsbedarf (§ 68a Abs. 1 Satz 2 SGB VI) ergibt sich aus der seit dem Jahr 2005 unterbliebenen Minderungswirkung aufgrund der Schutzklausel des § 68 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Danach sind abweichend von § 68 SGB VI der Faktor für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung und der Nachhaltigkeitsfaktor so weit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert. Damit verhindert der Gesetzgeber, dass Belastungsveränderungen bei den Aufwendungen für die Altersvorsorge und die Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors zu einer Minderung des aktuellen Rentenwerts (Minusanpassung) und damit zu einer Senkung der Bruttorenten führen bzw. bei einer negativen Lohnentwicklung eine weitere Verringerung bewirken. Für die Übergangszeit vom 1. Juli 2005 bis 1. Juli 2013 wird § 68 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI durch § 255 e Abs. 5 SGB VI mit der Folge ergänzt, dass zusätzlich auch der Altersvorsorgeanteil einzubeziehen ist. (vgl. zum Ganzen KassKomm, SGB VI, § 68 a Rn. 3).
Konkrete Einwendungen gegen die von der Bundesregierung vorgenommene Berechnung hat der Kläger nicht vorgetragen. Diesbezügliche Fehler sind für den Senat nicht ersichtlich.
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die genannten einfachgesetzlichen Bestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Das Grundgesetz enthält keine ausdrücklichen Vorgaben über die Berechnung der Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und des für diese zur Verfügung zu stellenden Finanzvolumens (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Mai 2011, Az. L 2 KN 8/11). Aus der Verfassung lässt sich auch kein Anspruch auf eine Anpassung der Renten in der betragsmäßig selben Höhe für alle Rentenbezieher ableiten.
Art. 3 Abs. 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, schreibt vor, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln. Eine Verletzung dieser Norm liegt nur dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1991, Az. 1 BvL 50/86, Urteil vom 8. Juni 2004, Az. 2 BvL 5/00).
Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG setzt zunächst eine Ungleichbehandlung voraus, also eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte. Eine Beeinträchtigung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn diese Ungleichbehandlung für den Betroffenen zu einem Nachteil führt (BVerfGE 67, 239/244).
Hier mangelt es schon an einer den Kläger benachteiligenden Ungleichbehandlung. Der Gesetzgeber behandelt alle Rentenbezieher (West), zu denen der Kläger zählt, gleich, da er für alle Renten unabhängig von ihrer Höhe denselben prozentualen Anpassungssatz vorschreibt. Die gleiche Behandlung der Rentenbezieher (West) durch den Gesetzgeber führt faktisch nur zu unterschiedlichen Ergebnissen in Form von unterschiedlich hohen Anpassungsbeträgen. Diese faktisch unterschiedlichen Ergebnisse beruhen aber auf der im gleichen Verhältnis unterschiedlichen Basis, auf die der Anpassungssatz anzuwenden ist.
Selbst wenn man aufgrund dieser faktisch unterschiedlichen Ergebnisse eine den Kläger im Vergleich zu Beziehern höherer Renten benachteiligende Ungleichbehandlung annehmen sollte, ist diese jedenfalls durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt. Als Grund für die Ungleichbehandlung (Differenzierungsgrund) kommt jede vernünftige Erwägung in Betracht. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft, vorausgesetzt die Auswahl ist sachlich vertretbar und nicht sachfremd (BVerfGE 90, 145; 75, 108/157; 94, 241/260). Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, Rentenanpassungen prozentual vorzunehmen und nicht in Form eines für alle Rentenbezieher identischen "Sockelbetrags" ist sachlich vertretbar und vernünftig.
Mit der Rentenreform des Jahres 1957 wurde das Rentenversicherungssystem grundlegend umgestaltet. Eckpfeiler dieser Reform war der Übergang von einem stärker auf einer Ansparung von paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf Rentenkonten zu entrichtenden Rentenbeiträgen gegründeten System der Rentenfinanzierung zur sog. Umlagefinanzierung. Hierbei werden die eingezahlten Rentenbeiträge nicht für den Aufbau von Rücklagen zu Gunsten dessen verwendet, für den die Beiträge eingezahlt wurden, sondern sofort als Renten an die gegenwärtige Rentnergeneration ausgereicht. Hintergrund für die Abkehr vom sog. Kapitaldeckungsverfahren war, dass es - von kurzen Perioden abgesehen - nie zu einer ausreichenden Kapitaldeckung gekommen ist. Hyperinflation, Weltwirtschaftskrisen und die Auswirkungen der beiden Weltkriege führten dazu, dass die gesetzliche Rentenversicherung trotz des erheblichen Einsatzes von Steuermitteln weit davon entfernt war, mit ihren Leistungen den vorherigen Lebensstandard der Rentenbezieher im Alter zu sichern.
Durch den Übergang zur Umlagefinanzierung ergab sich neben einer sofortigen deutlichen Rentenerhöhung die Möglichkeit, die Rente zu dynamisieren, die Entwicklung der Rentenhöhe also an die der Bruttolöhne anzupassen. Mit dem 1957 eingeführten Alterslohnprinzip sollte die Rente nicht nur bloßer Zuschuss zum Lebensunterhalt sein, sondern den durch versichertes Arbeitsentgelt oder -einkommen erworbenen Lebensstandard nach Maß der eigenen Vorleistung bewahren. Dieses Ziel bedingt die Koppelung des Alterslohns der Rentenbezieher an die reale Lohn- und Gehaltsentwicklung der Beschäftigten. Sind Kaufkraft des Geldes sowie Löhne und Gehälter nicht stabil, kann die wirtschaftliche Stellung des Rentenberechtigten nicht erhalten bleiben, wenn der Wert der Rente wie vor 1957 an den Nominalwert früherer Beiträge oder versicherter Entgelte gebunden würde. Deshalb richtet sich die Zuweisung des Geldwertes eines Rechts auf Rente grundsätzlich nach der Entwicklung der beitragsbelasteten Arbeitsverdienste der aktuell versicherten Arbeitnehmer (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007, Az. 1 BvR 824/03; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 RA 9/05 R, vgl. eingehend zum sog. Umlageverfahren, BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, Az. B 4 RA 57/98 R, in juris).
Dieses vernünftige Ziel der Lebensstandardsicherung für alle Rentenbezieher und der beabsichtigte Ausgleich von Inflationsverlusten macht aber auch eine prozentuale Rentenanpassung sachgerecht. Denn eine höhere Rente ist auch in höherem Umfang von Inflationsverlusten betroffen wie eine niedrigere Rente, so dass der Ausgleichsbedarf entsprechend höher ist. Bei einer Rentenanpassung mit einem für alle Rentenbezieher gleichen "Sockelbetrag" würden Bezieher höherer Renten in geringerem Umfang an der Entwicklung der Bruttolöhne teilhaben als Bezieher niedrigerer Renten. Auch müssten Bezieher hoher Renten - wenn ein Anpassungsvolumen zur Verfügung steht, das insgesamt nur die Inflation ausgleicht - Wertverluste an ihren Renten hinnehmen, während bei Beziehern niedriger Renten eine Überkompensation der inflationsbedingten Wertverluste eintreten würde. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Schlechterstellung Bezieher hoher Renten vermag der Senat nicht zu erkennen, wobei er es allerdings dahingestellt sein lassen kann, ob die vom Kläger favorisierte Lösung einer Rentenanpassung mittels eines gleich bleibenden Sockelbetrags ihrerseits angesichts dieser Umstände mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar wäre. Das vom Gesetzgeber gewählte Modell der prozentualen Anhebung der Renten unabhängig von deren Höhe ist - auch angesichts des dem Gesetzgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums - jedenfalls mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Die Anpassung der Altersrente des Klägers zum 1. Juli 2011 verstößt auch nicht gegen den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentumsschutz der Rente.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießt der Anspruch auf Rente Eigentumsschutz. Dieser stellt eine vermögenswerte Rechtsposition dar, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und seiner Existenzsicherung dient (vgl. BVerfGE 53, 257, 290). Damit unterfällt das Stammrecht auf Rente im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB VI ebenso dem Eigentumsschutz wie der Anspruch auf jeden hieraus entstehenden monatlichen Einzelanspruch (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 RA 9/05 R).
Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage bislang ausdrücklich offen gelassen, ob, ggf. in welchem Rahmen und Umfang sowie unter welchen Voraussetzungen eine regelmäßige leistungserhöhende Anpassung von Renten unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fällt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 2007, 1 BvR 823/03, 1247/07). Es hat allerdings darauf hingewiesen, dass aus der in früheren Jahren zu beobachtenden tatsächlichen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung, die faktisch die Erwartung begründet haben kann, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt, sich kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung ergibt, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten. Jedoch dürften die Regelungen über Rentenanpassungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer liefen (BVerfG, a.a.O.).
Der Senat kann diese Frage ebenfalls offen lassen. Eine substantielle Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften durch die Bestimmungen zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2011, die zu einer prozentualen Anhebung der Rente um 0,99 % geführt haben, liegt jedoch nicht vor. Die gesetzliche Regelungen der §§ 68, 68a, 255 e SGB VI, mit denen der Gesetzgeber die Anpassung der Renten an die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils sowie der Relation zwischen Rentenbeziehern und Beitragszahlern in Form des Nachhaltigkeitsfaktors gekoppelt hat, sind jedenfalls von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie stellen sich damit als ein rechtmäßiger Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 SGG zugewiesenen Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und -anwartschaften dar.
Das Bundesverfassungsgericht hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung gesetzlicher Regelungen, die auf die Höhe von Rentenleistungen bezogen ist, anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann. Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007, Az. 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 in juris, m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen sind die einfachgesetzlichen Bestimmungen der
§§ 65, 68, 68a, 69 Abs. 1 SGB VI iVm § 1 der RWBestV 2011, § 255 e SGB VI nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. In dem dem Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007, Az. 1 BvR 824/03 zur Entscheidung vorliegenden Fall beruhte die Nichterhöhung der Renten zum 1. Juli 2004 (und die Beschränkung der Rentenanpassung im Jahr 2000 auf einen Inflationsausgleich) auf einem spezialgesetzlichen Außerkraftsetzen der Vorschriften zur Anpassung des aktuellen Rentenwerts, nach denen sich eine (umfangreichere) Rentenerhöhung ergeben hätte. Selbst dieses spezialgesetzliche Außerkraftsetzen der an sich gebotenen Rentenerhöhung wurde vom Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet, da der Gesetzgeber unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums diese Maßnahme für erforderlich und geeignet halten durfte, um den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung im arbeitsmarktpolitischen Interesse zu stabilisieren oder zu verringern.
Im Jahr 2011 ist es demgegenüber zu einer Rentenerhöhung um 0,99 % gekommen. Zwar haben sich im Westen die Löhne um 3,10 % nach oben entwickelt. Aus Sicht des Senats verfassungsrechtlich unbedenklich ist es jedoch, dass aufgrund des Faktors für die Veränderung des Altersvorsorgeanteils, des sog. Nachhaltigkeitsfaktors und der Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs die Rentenerhöhung hinter diesem Wert zurück geblieben ist.
Von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig ist die Einführung des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz) vom 2001 (vgl. § 68 Abs. 3 S. 1, 2 i.V.m. § 255 e SGB VI). Hierdurch wird bei der Rentenanpassung zum einen der Entwicklung der Belastung der Erwerbstätigen durch Veränderungen des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung dergestalt Rechnung getragen, dass bei einem Ansteigen des durchschnittlichen Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung die Rentenanpassungen niedriger ausfallen und umgekehrt. Zum anderen wird stufenweise durch eine Minderung der Rentenanpassung die Belastung der Erwerbstätigen durch eine zunehmende private Altersvorsorge ("Riester-Rente") berücksichtigt, der auf der anderen Seite bei zukünftigen Rentnern ein zunehmender Aufbau einer Zusatzversorgung auf kapitalgedeckter privatrechtlicher Grundlage gegenübersteht.
Durch den Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils wollte der Gesetzgeber ein Steuerungsinstrument schaffen, das bei einem Beitragssatz nicht über 20 % bis 2020 und nicht über 22 % bis 2030 das Rentenniveau langfristig sichert. Zugleich sollte der Aufbau einer zusätzlichen, privaten, kapitalgedeckten Altersvorsorge über Zulagen und steuerliche Entlastungen gefördert werden. Beides gewährleistet nach der Einschätzung des Gesetzgebers dauerhaft eine lebensstandardsichernde Altersversorgung. Die Beitragssatzstabilisierung sei wichtige Voraussetzung für mehr Wachstum und Beschäftigung und trage zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland bei (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 14/5146, S 2, 3). Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (BVerfGE 75, 78; 76, 220) angesichts der zu erwartenden weiter steigenden Lebenserwartung und damit der verlängerten durchschnittlichen Rentenbezugsdauer die Einführung des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ansehen, um das Ziel der langfristigen Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen. Durch die stufenweise Einführung des Altersvorsorgefaktors verbunden mit dem Ausbau der finanziellen Förderung der privaten Altersvorsorge gibt es für die Betroffenen die Möglichkeit, die Auswirkungen des Abschlags durch entsprechende private Altersvorsorge abzumildern (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 31. Januar 2009, B 12 R 1/07 R).
Nicht zu beanstanden ist auch, dass Veränderungen des Nachhaltigkeitsfaktors (§ 68 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, Abs. 4 SGB VI) Einfluss auf die Höhe der Rentenanpassung haben. Durch den mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) eingeführten Nachhaltigkeitsfaktor wollte der Gesetzgeber die Finanzierbarkeit des Rentensystems nachhaltig sichern. Der Nachhaltigkeitsfaktor bewirkt, dass sich in den Rentenanpassungen die Veränderungen des Verhältnisses von Rentenempfängern zu Beitragszahlern widerspiegeln. Die jährlichen Rentenanpassungen sind damit dann niedriger, wenn sich das zahlenmäßige Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern verschlechtert. Der Gesetzgeber hat dabei durch den Parameter alpha, der gemäß § 68 Abs. 4 Satz 6
SGB VI 0,25 beträgt, sichergestellt, dass sich Rentner nur zu einem Viertel an der Verschlechterung der Relation von Beitragszahlern zu Rentnern beteiligen müssen (vgl. KassKomm-Polster, § 68 SGB VI Rn. 17). Auch im Nachhaltigkeitsfaktor ist ein dem Verhältnismäßiggrundsatz gerecht werdendes Instrument zu erblicken, bei Wahrung der Generationengerechtigkeit die gesetzliche Rentenversicherung zu stabilisieren. Die konjunkturbedingte finanzielle schlechte Lage der Rentenversicherung erforderte begrenzende Maßnahmen, um auch der zukünftigen Rentnergeneration ein angemessenes Auskommen im Alter in Aussicht zu stellen bei bezahlbaren Konditionen für die dann erwerbstätige Generation (vgl. Entwurf des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes, BT-Drs. 15/2149, S. 17 f.). Angesichts einer verlängerten Lebenserwartung, einem Geburten- und einem Erwerbstätigenrückgang ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Aufnahme eines Nachhaltigkeitsfaktors in die Rentenanpassungsformel als geeignetes und erforderliches Mittel ansieht, diesen Herausforderungen zu begegnen. Durch den Nachhaltigkeitsfaktor wird nämlich gerade der Entwicklung der Lebenserwartung, der Geburten und der Erwerbstätigkeit Rechnung getragen.
Schließlich liegt auch kein Verfassungsverstoß in der Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs (§ 68 a Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 3 SGB VI), mit der ab dem Jahr 2011 die in den letzten Jahren eigentlich gebotene, aufgrund der Schutzklausel der §§ 68 a Abs. 1 Satz 1, 255 e Abs. 5 SGB VI jedoch unterbliebene Kürzung der Rente nachgeholt wird. Diese Schutzklausel stellt sicher, dass sich der allgemeine Rentenwert nicht vermindert, wenn sich eine rechnerische Verminderung allein durch die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 68 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 SGB VI), des Nachhaltigkeitsfaktors (§ 68 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, Abs. 4 SGB VI) oder des Altersvorsorgeanteils (§ 255 e Abs. 2, 3 SGB VI) ergibt. Diesbezügliche nachteilige Veränderungen sollen also nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Senkung der Bruttorenten führen bzw. bei einer negativen Lohnentwicklung nicht zu einer weiteren Verringerung (BT-Drs. 6/3794 S. 35). Gemäß § 68 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 SGB VI ist die unterbliebene Minderungswirkung jedoch bei späteren Rentenerhöhungen im Wege einer Verrechnung auszugleichen. Die Regelungen zur Rentenanpassung wären - wie oben dargestellt - selbst dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von der Schutzklausel des § 68 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI Abstand genommen hätte. Umso weniger begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn zu Gunsten der Rentner eine an sich gebotene Absenkung der Renten verhindert wird, die ausgefallene Minusanpassung im Interesse der Generationengerechtigkeit aber in der Folgezeit schrittweise durch die Verringerung einer ansonsten gebotenen höheren Rentenanpassung nachgeholt wird.
Der Senat kann auch keinen Verstoß gegen das durch Art. 2 GG geschützte Grundrecht auf Handlungsfreiheit erkennen, das hier nur in Form der Freiheit im wirtschaftlichen Bereich betroffen sein könnte. Soweit bereits der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG in Bezug auf die jährliche Rentenanpassung dem Grunde nach gegeben ist, geht dessen Schutz demjenigen aus Art. 2 GG vor. Soweit der Schutzbereich des Art. 14 GG nicht eröffnet ist, würde ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG voraussetzen, dass das einfachgesetzliche Recht auf Altersrente ein Recht auf Zahlung einer jährlich höheren "dynamisch" ansteigenden Rente beinhalten würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ein kontinuierlicher, regelhafter, für alle Rentenbezieher identischer Wertanstieg ist nicht garantiert. Der jeweilige Rentenrechtsinhaber hat nur ein Recht gegen den Verordnungsgeber auf zutreffende Feststellung der Veränderung nach Maßgabe des einfachen Gesetzes, nicht aber einen gegen den Deutschen Bundestag gerichteten Anspruch auf bestimmte Gesetzgebung oder deren Unterlassung. Es liegt kein Eingriff in eine einfachgesetzlich eingeräumte Freiheit im wirtschaftlichen Bereich vor (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2007, Az. B 4 RA 48/05 R, in juris). Hier ist nach Ansicht des Senats aufgrund der Regelungslage auch nicht der Fall gegeben, dass für die zwangsweise erbrachten Beträge keine adäquaten Versicherungsleistungen mehr erbracht und die erreichten Ansprüche substantiell entwertet würden (s.o.).
Aus den genannten Gründen liegt damit auch kein Verstoß gegen das Sozialstaats- oder das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vor.
Damit kommt es nicht in Betracht, den Rechtsstreit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und ihn dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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