L 8 SO 71/13 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 21 SO 63/13 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 71/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Überprüfbarkeit der Zuordnung zu einem Leistungstyp im Verhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Sozialhilfeträger

1. Zur Aktivlegitimation des Leistungsberechtigten beim Streit über die Zuordnung der ihm vom Sozialhilfeträger bewilligten Eingliederungshilfe zu einem mit der erbringenden Einrichtung vereinbarten Leistungstyp.

2. Zwar bildet der für eine Einrichtung nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarte Leistungstyp nur den für eine bestimmte Gruppe von Leistungsberechtigten abstrakt definierten Hilfebedarf ab. Doch wird mit der Zuordnung zu einem Leistungstyp über Maß und Intensität der im Einzelfall durch die Einrichtung zu leistenden Hilfe entschieden. Daher betrifft die Zuordnung zu einem Leistungstyp nicht allein die Vergütung der Einrichtung, sondern auch die individuelle Bedarfsdeckung des Leistungsberechtigten und damit den Kern seines Sozialhilfeanspruchs.

3. Da Leistung und Gegenleistung auch bei Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII in einem synallagmatischen Verhältnis stehen, spricht alles dafür, aus den im Leistungserbringungsverhältnis
geschlossenen Vereinbarungen einen originären Vergütungsanspruch des Einrichtungsträgers gegen den Sozialhilfeträger herzuleiten
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 19. Juni 2013 abgeändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Zeit vom 4. April 2013 bis zum 31. Dezember 2013, längstens jedoch bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 18. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2013, die Kosten für die Unterbringung der Antragstellerin in der intensiv-pädagogischen Wohngruppe der DRK-Wohnstätte K -S zu übernehmen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin deren notwendige außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge zu drei Vierteln zu erstatten; weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die vorläufige Fortführung der Unterbringung in der intensiv-pädagogischen Wohngruppe (IPW) eines Heimes.

Die 1981 geborene Antragstellerin leidet unter Verhaltensstörungen bei Intelligenzminderung (Imbezillität), die sich in starker Affektlabilität, geringer Frustrationstoleranz, Impulskontrollstörung und starker Unruhe äußern. Zudem hat sie das rechte Auge verloren und es besteht ein (medikamentös eingestelltes) epileptisches Anfallsleiden. Sie ist schwerbehindert (Grad der Behinderung von 100, Merkzeichen G, H und RF) und steht unter Betreuung. Seit 2002 ist sie in dem vom Beigeladenen betriebenen Wohnheim untergebracht und erhält hierfür vom Antragsgegner als überörtlichem Träger der Sozialhilfe Leistungen der Eingliederungshilfe. Mit Einführung des sog. Metzler-Verfahrens in der Einrichtung zum 01.03.2007 wurde die Antragstellerin der Hilfebedarfsgruppe 4 zugeordnet. Im Juni 2009 stellte der Medizinisch-pädagogische Dienst des Antragsgegners bei der Antragstellerin aufgrund ihrer Verhaltensauffälligkeiten (überwiegend Eigen-, aber auch Fremdaggressionen) einen individuellen Betreuungsbedarf fest, der im Rahmen der Regelversorgung nicht – auch nicht mit der Hilfebedarfsgruppe 5 – abgedeckt werden könne. Daher wurde für das Wohnheim des Beigeladenen die Einrichtung einer IPW angeregt und bis dahin für die Antragstellerin ein Gruppensetting mit intensiverer Betreuung empfohlen. Daraufhin übernahm der Antragsgegner ab 01.08.2009 die erhöhten Betreuungskosten der Antragstellerin in Höhe von 130,06 EUR betreuungstäglich in Form von Einzelentgelten (Bescheid vom 06.07.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.01.2012).

Nach Abschluss der erforderlichen Umbaumaßnahmen ging die IPW des Beigeladenen im Februar 2012 in Betrieb. Seither ist die Antragstellerin dort untergebracht. Mit Wirkung ab 01.05.2012 haben Beigeladener und Antragsgegner für die IPW, für die Regelversorgung und für ein zwischen beiden liegendes Leistungsangebot (sog. Zwischenangebot) Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen geschlossen. Hinsichtlich der Antragstellerin holte der Antragsgegner eine Stellungnahme seines Sozialpädagogischen Dienstes vom 15.10.2012 ein, wonach im Ergebnis der intensiven Förderung seit 2009 die Verhaltensabnormalitäten abgenommen hätten und der Hilfebedarf dem sog. Zwischenangebot zuzuordnen sei; um den Wechsel dorthin vorzubereiten, erscheine eine befristete intensivpädagogische Betreuung bis Ende 2012 sinnvoll. Mit Bescheid vom 18.10.2012, berichtigt am 29.10.2012, beendete der Antragsgegner die Kostenübernahme auf Grundlage von Einzelentgelten zum 30.04.2012 und übernahm für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.12.2012 die Kosten für die Unterbringung in der IPW (140,05 EUR betreuungstäglich) sowie für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 die Kosten für das sog. Zwischenangebot (91,18 EUR betreuungstäglich). Zwar werde die Antragstellerin noch mehrmals täglich, wenn auch seltener, gegen sich selbst und einmal wöchentlich gegen Dritte körperlich gewalttätig. Es seien aber seit 2009 keine Klinikaufenthalte bekannt geworden; auch habe der vormundschaftsgerichtliche Beschluss zur Anwendung mechanischer Vorrichtungen (Drei-Punkte-Fixierung) vom 30.12.2011 nicht angewendet werden müssen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2013 zurück. Über die dagegen am 12.03.2013 beim Sozialgericht Leipzig (SG) erhobene Klage – Az.: S 21 SO 54/13 – ist noch nicht entschieden.

Am 04.04.2013 hat die Antragstellerin beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, einstweilen ab 01.01.2013 bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Kosten der Unterbringung in der IPW des Beigeladenen in Höhe von 140,05 EUR betreuungstäglich zu leisten. Das SG hat den Träger des Wohnheims beigeladen und mit Beschluss vom 19.06.2013 den Eilantrag abgelehnt. Aus den einschlägigen Verträgen ergebe sich, dass der Streit über die weitere Einordnung der Antragstellerin in ihre bisherige Hilfebedarfsgruppe zwischen Antragsgegner und Beigeladenem zu führen sei; die Antragstellerin sei in diesem Streit nicht aktivlegitimiert. Gegen den am 20.06.2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 22.07.2013 Beschwerde eingelegt und sich dabei auf die Zeit seit Rechtshängigkeit des Eilantrages beschränkt.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten des Antragsgegners und die Gerichtsakten vorgelegen.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg, soweit das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit vom 04.04.2013 bis zum 31.12.2013 abgelehnt hat (dazu 1.). Im Übrigen, d.h. für die Zeit ab 01.01.2014, ist die Beschwerde unbegründet (dazu 2.).

1. Für die Zeit vom 04.04.2013 bis zu 31.12.2013 kann die Antragstellerin den Erlass der begehrten Regelungsanordnung beanspruchen.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen der Rechte des Antragstellers, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können, und will sich das Gericht in solchen Fällen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, muss die Sach- und Rechtslage ggf. abschließend geprüft werden. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Kammerbeschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – juris RdNrn. 25f.). Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]) verlangt dabei, dass das Interesse an einer vorläufigen Regelung umso weniger zurückgestellt werden darf, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind (BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009 – 1 BvR 120/09 – juris RdNr. 11).

Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall eine Folgenabwägung vorzunehmen (dazu a), die zugunsten der Antragstellerin ausfällt (dazu b).

a) Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind offen.

Rechtsgrundlage des Begehrens der Antragstellerin ist § 19 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m §§ 53, 54 SGB XII, § 55 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin stellt der Antragsgegner nicht in Abrede, wobei hier die Bestimmungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII zu beachten sind. Ferner steht ohne Zweifel fest, dass die bei der Antragstellerin bestehenden Verhaltensstörungen bei Intelligenzminderung eine wesentliche Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII darstellen. Des Weiteren steht außer Frage, dass bei der Antragstellerin ein durch Leistungen der Eingliederungshilfe auszugleichender Bedarf besteht, nämlich in Gestalt stationärer Hilfen, die ihr die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben überhaupt erst ermöglichen bzw. sichern (§ 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX).

Streitig ist nur, ob der insoweit von der Antragstellerin geltend gemachte Eingliederungshilfebedarf durch die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 18.10.2012, berichtigt am 29.10.2012, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2013 für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 bewilligte Leistung (Heimunterbringung im Rahmen des sog. Zwischenangebots) vollständig gedeckt ist. Für diesen Rechtsstreit fehlt der Antragstellerin – entgegen der Auffassung des SG – nicht die Aktivlegitimation.

Leistungen durch Einrichtungen dürfen vom Sozialhilfeträger grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn mit dem Einrichtungsträger Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestehen. Deshalb entsteht bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen durch Sozialhilfeberechtigte in der Regel ein Dreiecksverhältnis. In diesem bestehen unmittelbare Rechtsbeziehungen nicht nur zwischen Leistungsberechtigtem und Sozialhilfeträger (Grundverhältnis) sowie zwischen Leistungsberechtigtem und Einrichtungsträger (Erfüllungsverhältnis), sondern auch zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger (Leistungserbringungsverhältnis).

Gegenstand des Grundverhältnisses ist der sozialhilferechtliche Anspruch des Leistungsberechtigten. Die in diesem Verhältnis vom Sozialhilfeträger geschuldete Leistung muss den individuellen Hilfebedarf des Leistungsberechtigten decken (§ 9 Abs. 1 SGB XII). Die Leistung ist vom Sozialhilfeträger nicht als Geldleistung, sondern als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 02.02.2010 – B 8 SO 20/08 R – juris RdNr. 12; Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R – juris RdNr. 15 ff. – anderer Ansicht: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.06.2010 – 5 B 48/09 – juris RdNr. 5; Beschluss vom 10.08.2007 – 5 B 179/06 – juris RdNr. 3). Denn die §§ 75 ff. SGB XII beruhen auf der Grundannahme, dass der Sozialhilfeträger stationäre Leistungen zwar an sich in eigenen Einrichtungen erbringen kann, er sich aber in aller Regel der Einrichtungen anderer Träger zur Erbringung der Leistungen bedient (vgl. Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, § 75 RdNr. 24). Der Verantwortung für die unmittelbare Deckung des Hilfebedarfs kann sich der Sozialhilfeträger durch die Einschaltung anderer Träger in die Leistungserbringung nicht völlig entledigen. Vielmehr verbleibt ihm bei der Leistungserbringung durch Dritte eine Gewährleistungsverantwortung (zum Begriff: Schmidt-Aßmann, Das Allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, 2. Aufl., RdNr. 3/110 ff.). Diese besteht in der Bereitstellung einer ausreichenden Infrastruktur und der aufgabenbezogenen Steuerung des Handelns der Einrichtungen, die die zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlichen Sach- und Dienstleistungen erbringen (vgl. Becker/Meeßen/Neueder/Schlegelmilch/Schön/Vilaclara, VSSR 2012, 1, 32). Der näheren Ausgestaltung dieser Gewährleistungsverantwortung dienen die Regelungen in den §§ 75 ff. SGB XII, die bei reinen Geldleistungen nicht erklärbar wären.

Gegenstand der im Leistungserbringungsverhältnis nach § 75 Abs. 3 SGB XII vorausgesetzten Vereinbarungen zwischen Sozialhilfeträger und Einrichtungsträger sind nicht die individuellen Bedarfe konkreter Leistungsberechtigter, sondern die von der Einrichtung in abstrakt definierten Bedarfslagen allgemein an Leistungsberechtigte zu erbringenden Sach- und Dienstleistungen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2006 – L 7 SO 2998/06 B ER – juris RdNr. 16). Diese Vereinbarungen sind nicht personenabhängig, sondern einrichtungsbezogen (Münder in: LPK-SGB XII, 9. Aufl., § 76 RdNr. 3) und gelten daher für eine unbestimmte Vielzahl von Hilfefällen. Aus ihnen können sich aber auch im einzelnen Hilfefall Rechte und Pflichten ergeben, wie § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zeigt, wonach in der (Leistungs-)Vereinbarung die Verpflichtung der Einrichtung aufzunehmen ist, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebots Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen. Den Vergütungsanspruch, der der Leistungspflicht des Einrichtungsträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger korrespondiert, will das BSG dagegen nicht den Vereinbarungen im Leistungserbringungsverhältnis entnehmen: Erst der vom Sozialhilfeträger im Bewilligungsbescheid erklärte Schuldbeitritt zur Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber dem Einrichtungsträger soll zu einem unmittelbaren Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers gegen den Sozialhilfeträger führen (BSG, Urteil vom 02.02.2010 – B 8 SO 20/08 R – juris RdNr. 12; Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R – juris RdNr. 25 f.). Da aber Leistung und Gegenleistung (Vergütung) auch bei Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII in einem synallagmatischen Verhältnis stehen (vgl. Jaritz, Sozialrecht aktuell 2012, 105, 108), spricht alles dafür, statt lediglich auf dem Umweg über das Grund- und das Erfüllungsverhältnis einen derivativen Vergütungsanspruch anzuerkennen, aus den im Leistungserbringungsverhältnis geschlossenen Vereinbarungen einen originären Vergütungsanspruch des Einrichtungsträgers gegen den Sozialhilfeträger herzuleiten. Dies braucht hier jedoch nicht weiter vertieft zu werden.

Denn auch nach der Konzeption des BSG kann dem Leistungsberechtigten im Grundsatz nicht das Recht abgesprochen werden, die zutreffende Zuordnung zu einem Leistungstyp einzuklagen. Leistungstypen stellen typisierte Leistungsangebote einer Einrichtung dar, die in der Regel den Hilfebedarf der Angehörigen einer Gruppe von Leistungsberechtigten mit qualitativ vergleichbarem Hilfebedarf (Zielgruppe) abdecken (vgl. § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrages gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII für den Freistaat Sachsen – im Folgenden: Rahmenvertrag). Innerhalb eines Leistungstyps werden Hilfebedarfsgruppen vereinbart, wenn die individuellen Hilfebedarfe der vom jeweiligen Leistungstyp erfassten Leistungsberechtigten quantitativ stark variieren (vgl. § 3 Abs. 5 des Rahmenvertrages). Leistungstypen wie Hilfebedarfsgruppen sind Kalkulationsgrundlagen für die nach § 76 Abs. 2 SGB XII vereinbarten Maßnahmepauschalen (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.2010 – B 8 SO 20/08 R – juris RdNr. 14). Darin erschöpft sich ihre Bedeutung jedoch nicht. Leistungstypen sind nicht nur für die Vergütung der Einrichtungen relevant, sondern auch für die Deckung des Hilfebedarfs der Leistungsberechtigten (vgl. Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII § 76 RdNr. 61). Die Typisierung des Leistungsangebots steht zwar in einem Spannungsverhältnis zu § 9 Abs. 1 SGB XII, wonach mit der Leistung der Einrichtung der individuelle Hilfebedarf des einzelnen Leistungsberechtigten gedeckt werden muss. Sie ist damit aber vereinbar, wenn sich die Einrichtung in der Leistungsvereinbarung zur individuellen Bedarfsdeckung innerhalb des Leistungsspektrums des Leistungstyps verpflichtet. Dies ist hier der Fall. In den Leistungsvereinbarungen für die Einrichtungen des Beigeladenen heißt es jeweils: "Mit den vorliegenden vereinbarten Leistungen sind alle individuellen Hilfebedarfe der zur Zielgruppe gehörenden, im Leistungsangebot betreuten Leistungsberechtigten abschließend erfasst."

Selbst wenn Leistungstypen ausschließlich Kalkulationsgrundlage für die Vergütung wären, müsste nach der Konzeption des BSG der Leistungsberechtigte auf korrekte Zuordnung zu einem Leistungstyp klagen können. Wirtschaftlich ist der Leistungsberechtigte zwar in aller Regel aufgrund seiner Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger durch die Zuordnung nicht belastet. Rechtlich jedoch ist der im Grundverhältnis vom Sozialhilfeträger erklärte Schuldbeitritt zur Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber dem Einrichtungsträger Grundlage des Vergütungsanspruchs des Einrichtungsträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger. Folglich müssen grundsätzlich alle Vergütungsfragen, die sich im einzelnen Hilfefall stellen, im Grundverhältnis gerichtlich geklärt werden können. Das BSG hat denn auch in derartigen Fällen an der Aktivlegitimation der Leistungsberechtigten keine Zweifel geäußert (vgl. Urteil vom 02.02.2012 – B 8 SO 5/10 R – juris; Urteil vom 02.02.2010 – B 8 SO 20/08 R – juris; Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R – juris). Demgegenüber kann dem Leistungserbringer hinsichtlich der sozialhilferechtlichen Voraussetzungen seines derivativen Vergütungsanspruchs kein Klagerecht zustehen, da dieser Anspruch auf den im Grundverhältnis bewilligten Umfang beschränkt ist (vgl. Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, § 75 RdNr. 28.7 und 117). Nicht im Grundverhältnis auszutragen ist allerdings der Streit über vergütungsrelevante Fragen, die in den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zu regeln sind, wie die Vergütungshöhe oder die Leistungstypen. Solche Fragen, die sich nicht nur im einzelnen Hilfefall eines konkreten Leistungsberechtigten stellen, sondern allgemein die Leistungserbringung durch die Einrichtung betreffen, sind im Leistungserbringungsverhältnis zu klären. Um eine solche allgemeine Frage geht es hier jedoch nicht. Denn streitig ist weder die Höhe der Vergütung für die Leistungsangebote der Einrichtung des Beigeladenen noch die Schaffung neuer oder die Änderung bestehender Leistungstypen für diese Einrichtung. Vielmehr geht es allein um die Zuordnung des konkreten Hilfefalls der Antragstellerin zu einem bestehenden Leistungstyp.

Richtigerweise dient die Zuordnung zu einem Leistungstyp aber nicht allein der Vergütungskalkulation, sondern auch und gerade der Deckung des Hilfebedarfs des einzelnen Leistungsberechtigten (vgl. Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, § 76 RdNr. 61; Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 76 RdNr. 18; Münder in: LPK-SGB XII, 9. Aufl., § 76 RdNr. 20) und berührt folglich unmittelbar das Grundverhältnis. Denn sind Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen nicht als Geld-, sondern als Sach- und Dienstleistungen zu erbringen, schuldet der Sozialhilfeträger auch nicht lediglich den zur Bedarfsdeckung notwendigen Geldbetrag, sondern die tatsächliche Deckung des Hilfebedarfs selbst. Diesen Kern des Sozialhilfeanspruchs betrifft die Zuordnung zu einem Leistungstyp. Zwar bilden Leistungstypen nur den für eine bestimmte Gruppe von Leistungsberechtigten abstrakt definierten Hilfebedarf ab. Das bedeutet aber nicht, dass sie für die Deckung des individuellen Hilfebedarfs eines konkreten Leistungsberechtigten irrelevant wären. Vielmehr folgt daraus nur, dass Leistungstypen im Einzelfall für die individuelle Bedarfsdeckung zu grob sein können, so dass ggf. zusätzliche Leistungen erforderlich sind (vgl. Münder in: Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 45 RdNr. 14 f.). Dies ändert aber nichts daran, dass mit der Zuordnung zu einem Leistungstyp über Maß und Intensität der durch die Einrichtung zu leistenden Hilfe entschieden wird. Anders verhält es sich allein dann, wenn die Einrichtung sich zur Bedarfsdeckung nicht nur innerhalb des Leistungsspektrums eines Leistungstyps verpflichtet hat, sondern über Leistungstypen oder Hilfebedarfsgruppen hinweg die Verpflichtung übernommen hat, Leistungen entsprechend dem individuellen Hilfebedarf jedes einzelnen Leistungsberechtigten zu erbringen. Letzteres ist hier lediglich bei den Hilfebedarfsgruppen in der Regelversorgung der Fall. Denn der Beigeladene hat sich in den für jedes Leistungsangebot getrennt abgeschlossenen Vereinbarungen nur im Rahmen des jeweiligen Leistungstyps zur individuellen Bedarfsdeckung verpflichtet, ohne diese Pflicht bei Ausdifferenzierung eines Leistungstyps in Hilfebedarfsgruppen auf diese zu beschränken. Daher hat bei der Einrichtung des Beigeladenen lediglich die Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe rein vergütungsmäßige Bedeutung.

Zu keinem anderen Ergebnis führt die Andeutung in einem Urteil des BSG, den Leistungserbringungsverträgen könne zu entnehmen sein, wer in dem Dreiecksverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem, Sozialhilfeträger und Leistungserbringer über die Zuordnung zu entscheiden hat (BSG, Urteil vom 02.02.2010 – B 8 SO 20/08 R – juris RdNr. 14). Diese Andeutung bezieht sich auf die Zuordnung zu Hilfebedarfsgruppe, bei denen sich, da sie in aller Regel nur für die Vergütung relevant sind und nicht für die individuelle Bedarfsdeckung, nicht die Frage stellt, wie es angeht, dass über den Kern des (Sach- und Dienst-) Leistungsanspruchs ausschließlich im Leistungserbringungsverhältnis entschieden werden kann. Aber selbst wenn der Gedanke auf die Zuordnung zu einem Leistungstyp übertragen würde, folgte hier daraus nichts anderes. Denn aus den Leistungserbringungsverträgen ergibt sich im vorliegenden Fall nicht, dass der Streit über die Zuordnung zu einem Leistungstyp allein zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer auszutragen wäre. Hierfür bietet – entgegen dem SG – weder der Rahmenvertrag noch die Leistungsvereinbarung eine Grundlage. Der Rahmenvertrag bestimmt in § 3 Abs. 6: "Zur Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs und zur Gruppenbildung werden zwischen den Vertragsparteien geeignete empirische Verfahren vereinbart. Dabei sollen für die Zuordnung zu den einzelnen Gruppen Elemente der Plausibilität erhoben werden, die auch extern nachvollziehbar sind. Die Zuständigkeit für die Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs liegt beim Sozialhilfeträger. Festlegungen zur Durchführung vereinbarter Verfahren werden durch die Kommission nach Abschnitt V getroffen. Bei der Durchführung des Verfahrens zur Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs sind der Leistungsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter und ggf. die entsprechenden Erfahrungen und Beurteilungen der betreuenden Einrichtung einzubeziehen. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse entscheidet der Träger der Sozialhilfe über die Anspruchsberechtigung sowie die Zuordnung zur maßgeblichen Hilfebedarfsgruppe." Demnach sollen im Leistungserbringerverhältnis abstrakt Verfahren zur Ermittlung und Zuordnung des Hilfebedarfs vereinbart werden. Die Anwendung dieser Verfahren im einzelnen Hilfefall aber obliegt dem Sozialhilfeträger. Dieser ist zuständig für die Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs und entscheidet auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses über die Anspruchsberechtigung sowie die Bedarfsgruppenzuordnung. Diese Entscheidung muss im Grundverhältnis ergehen, da nur gegenüber dem Leistungsberechtigten über dessen Anspruchsberechtigung entschieden werden kann. Nichts anderes folgt aus den hier maßgeblichen Leistungsvereinbarungen, wenn es dort heißt: "Bei wesentlichen und unvorhergesehenen Änderungen im Betreuungsumfang bezüglich eines oder mehrerer Leistungsberechtigter, die die vorgenannten Leistungsparameter und Personalrelationen in dem Sinne berühren, dass die Bedarfsdeckung nicht nur kurzfristig zu einer erheblichen Unter- oder Überschreitung der vereinbarten Konditionen führt, kann jeder der Vertragsparteien während der vereinbarten Laufzeit zu Neuverhandlungen aufrufen. Die Veränderungen sind hinreichend zu begründen und mit geeigneten Nachweisen zu belegen." Danach können Äquivalenzstörungen Sozialhilfeträger (Antragsgegner) und Einrichtungsträger (Beigeladenen) zu Neuverhandlungen über die Konditionen der Vereinbarungen zwischen ihnen verpflichten. Dies bedeutet aber nicht, dass – wie das SG meint – Art und Maß der Hilfe in jedem Hilfefall zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger zu verhandeln und notfalls gerichtlich zu erstreiten wären. Zwar können auch schon Änderungen des Hilfebedarfs eines einzelnen Leistungsberechtigten eine Äquivalenzstörung auslösen. Doch ändert dies nichts daran, dass – wie auch im Rahmen der vergleichbaren Regelung in § 77 Abs. 3 SGB XII – Gegenstand der neu zu verhandelnden Vereinbarungen nicht die individuellen Bedarfe konkreter Leistungsberechtigter, sondern die von der Einrichtung in abstrakt definierten Bedarfslagen allgemein an Leistungsberechtigte zu erbringenden Sach- und Dienstleistungen sind.

Der Hilfebedarf der Antragstellerin ist auch nicht auf jeden Fall durch die bewilligte Leistung (Heimunterbringung im Rahmen des sog. Zwischenangebots) vollständig gedeckt. Zwar hat sich der beigeladene Einrichtungsträger in den (Leistungs-) Vereinbarungen zur individuell bedarfsdeckenden Leistung verpflichtet. Diese Leistungspflicht ist aber auf das Leistungsspektrum des jeweiligen Leistungstyps beschränkt. Beide hier in Betracht kommenden Leistungstypen unterscheiden sich signifikant: Das sog. Zwischenangebot soll den Hilfebedarf von erwachsenen Menschen mit geistiger/Mehrfachbehinderung und erhöhtem Betreuungsbedarf aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten abdecken; die Unterbringung erfolgt in der Gesamteinrichtung (82 Plätze); der Betreuungsschlüssel beträgt 1:1,6. Zielgruppe der IPW sind schwerstverhaltensauffällige Menschen mit geistiger Behinderung; diese werden intensiver (Personalschlüssel 1:0,95) in einer kleinen Gruppe (8 Plätze) betreut, für die eigene räumliche Voraussetzungen geschaffen wurden. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass mit der bewilligten Leistung (Heimunterbringung im Rahmen des sog. Zwischenangebots) der von der Antragstellerin behauptete Hilfebedarf (Notwendigkeit der Unterbringung in der IPW) vollständig gedeckt ist.

Ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung in der IPW erfüllt sind, lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen nicht abschließend beurteilen. Zwar hat der Sozialpädagogischen Dienstes des Antragsgegners in seiner Stellungnahme vom 15.10.2012 die Auffassung vertreten, bei der Antragstellerin hätten im Ergebnis der intensiven Förderung seit 2009 die Verhaltensabnormalitäten so abgenommen, dass der Hilfebedarf nur noch dem sog. Zwischenangebot zuzuordnen sei. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür hat der Sozialpädagogische Dienst jedoch nicht gegeben. Erst im Widerspruchsverfahren hat der Antragsgegner diesbezüglich ergänzt, dass Klinikaufenthalte seit 2009 nicht mehr notwendig gewesen seien und der vormundschaftsgerichtliche Beschluss zur Anwendung mechanischer Fixierungen vom 30.12.2011 nicht habe angewandt werden müssen. Diese Annahmen werden durch die von Antragstellerseite vorgelegte gutachterliche Stellungnahme von Dipl.-Psych. G vom 27.03.2013 erschüttert, wonach die Antragstellerin von November 2012 bis März 2013 11mal wegen autoagressiven Verhaltens habe fixiert werden müssen. In dieser Stellungnahme wird außerdem in Abrede gestellt, dass es im bisherigen Verlauf der Betreuung bei der Antragstellerin zu einer maßgeblichen Verhaltensänderung gekommen sei. Angesichts dieser gegensätzlichen Einschätzungen des Hilfebedarfs der Antragstellerin sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen. Um abschließend beurteilen zu können, ob der Hilfebedarf der Antragstellerin die Unterbringung in der IPW erfordert, ist die Einholung weiterer sachkundiger Einschätzungen, ggfs. auch im Wege des Sachverständigenbeweises, erforderlich.

b) Die Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Anordnung ist auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu treffen, da der maßgebliche Sachverhalt nicht mehr ermittelt werden kann, ohne dass die Antragstellerin durch die hieraus resultierende Verzögerung schwerwiegende Folgen in Kauf nehmen müsste.

Bei der gebotenen Folgenabwägung sind die grundrechtlichen Belange des Einzelnen umfassend in die Abwägung einzustellen; die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02 – juris RdNr. 9). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht; eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.02.2009 – 1 BvR 120/09 – juris RdNr. 11; Kammerbeschluss vom 29.11.2007 – 1 BvR 2496/07 – juris RdNr. 16; Kammerbeschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – juris RdNrn. 26). Die Folgenabwägung ist hierbei nach der sog. Doppelhypothese vorzunehmen, bei der die Folgen einer sich nach dem späteren Ergebnis des Hauptsacheverfahrens als falsch herausstellenden Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit den Folgen einer nach diesem Maßstab zu Unrecht ergangenen einstweiligen Anordnung abzuwägen sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.07.1996 – 1 BvR 638/96 – juris RdNr. 15; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, RdNr. 305b; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Aufl., SGG, § 86b RdNr. 29a).

Die Folgen der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wiegen schwer. Im diesem Falle wäre die Antragstellerin mit einer nicht bedarfsgerechten Unterbringung konfrontiert, die wegen ihrer – im Rahmen der Folgenabwägung als fortdauernd zu unterstellenden – Neigung zu Eigen- und Fremdaggressionen Eingriffe in die persönliche Unversehrtheit zeitigen könnte. Der Antragstellerin droht außerdem infolge der Kündigung des Heimvertrages durch den Beigeladenen in den nächsten Tagen der vollständige Verlust der bisherigen Unterbringung, so dass irreversible Nachteile – auch durch den Verlust sozialer Kontakte und der gewohnten Umgebung – hervorgerufen würden. Dem steht allein das Interesse des Antragsgegners an der rechtmäßigen Verwendung der Haushaltsmittel gegenüber, das insofern zurücktreten muss – zumal dieser selbst von fortbestehenden Verhaltensauffälligkeiten bei der Antragstellerin ausgeht.

2. Für die Zeit nach dem 31.12.2013 ist der Erlass der einstweiligen Regelungsanordnung abzulehnen, weil der Streitgegenstand des Anordnungsverfahrens insoweit vom Streitgegenstand des beim SG anhängigen Hauptsacheverfahrens begrenzt wird. Denn schon aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ergibt sich, dass Organe der Justiz in aller Regel auch in Eilverfahren keine Sachverhalte regeln dürfen, über die die hierzu berufene Verwaltung noch nicht entschieden hat (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, RdNrn. 318f.). Die Reichweite der einstweiligen Anordnung wird also grundsätzlich vom Streitgegenstand der Hauptsache begrenzt (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b RdNr. 30). Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit dem durch die Klage beim SG angefochtenen Bescheid Eingliederungsleistungen in Form der Unterbringung in der Wohnstätte des Beigeladenen nur bis zum Jahresende 2013 bewilligt; darüber hinaus liegt keine zwischen den Beteiligten (schon) streitige Hauptsache vor, die schon jetzt durch eine einstweilige Anordnung zu regeln wäre. Daher ist der Senat aus formalen Gründen gehindert, der Beschwerde über den 31.12.2013 hinaus stattzugeben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

4. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).

Dr. Wahl Salomo Kirchberg
Rechtskraft
Aus
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