Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
2
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 12 VS 254/02
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 51/03 VS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 10. April 2003 aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht Kiel zurückverwiesen zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.
Gründe:
I.
Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine im Oktober 2002 erhobene Klage mit dem Ziel, eine im August 1997 erlittene Verletzung des linken Sprunggelenkes als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen.
Der Kläger hat im Klageverfahren beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin R zu bewilligen. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Nach den eingereichten Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfüge der Kläger über monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1.553,80 EUR (Versorgungskrankengeld und Kindergeld). Er habe einen unterhaltsberechtigten Angehörigen. Von den Nettoeinkünften seien abzuziehen der Freibetrag für den Kläger in Höhe von 360,00 EUR, der Freibetrag für die weitere unterhaltsberechtigte Person in Höhe von 253,00 EUR, die halbe Kaltmiete, da die Wohnung laut Mietvertrag von zwei Personen bewohnt werde, in Höhe von 217,30 EUR, hälftige Heizungskosten in Höhe von 25,57 EUR sowie Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 78,12 EUR. Weitere Lebenshaltungskosten seien nicht absetzbar. Die weiter geltend gemachten laufenden Verpflichtungen seien Ausdruck der persönlichen Lebensführung. Sie seien im Prozesskostenhilfeverfahren unbeachtlich. Dem Kläger verbleibe ein auf volle Euro abgerundetes anzurechnendes monatliches Einkommen in Höhe von 619,00 EUR. Damit habe er monatliche Raten in Höhe von 250,00 EUR zu zahlen. Vier Monatsraten würden einem Betrag von 1.000,00 EUR entsprechen. Die Anwaltskosten in diesem Rechtsstreit würden voraussichtlich 1.000,00 EUR nicht übersteigen, so dass gemäß § 115 Abs. 3 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht komme. Auf die Frage, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine, komme es nicht mehr an. Diese Frage habe das Gericht offen lassen können. Der Beschluss ist dem Kläger am 28. April 2003 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 5. Mai 2003 Beschwerde eingelegt. Es sei ihm unbegreiflich, wie die ermittelten Nettoeinkünfte von 619,00 EUR errechnet worden seien. Die Miete werde nicht von beiden Parteien getragen, sondern nur durch ihn. Seine Partnerin bekomme nur das Erziehungsgeld und habe keine weiteren Einnahmen. Weiter hat der Kläger auf Fahrtkosten für gesundheitlich bedingte physiotherapeutische Behandlungen hingewiesen. Seine 16 Monate alte Tochter könne er nicht nur mit dem erhaltenen Kindergeld großziehen. Er sei nicht in der Lage, im Monat 250,00 EUR abzuzahlen. Die Beschwerde ist weiter damit begründet worden, dass der Kläger nicht nur seiner minderjährigen Tochter gegenüber, sondern auch gegenüber der Kindesmutter gemäß § 1615 l Abs. 2 und 3 BGB unterhaltspflichtig sei. Diese Unterhaltsverpflichtung sei bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen. Hierzu sind auf Aufforderung des Senates weitere Ausführungen gemacht worden. Es ändere sich auch nichts dadurch, dass die Kindesmutter Erziehungsgeld beziehe, da dieses unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sei. Ergänzend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er noch im September 2003 seine bisherige Lebensgefährtin heiraten werde. Auf gerichtliche Anfrage hat der Kläger erklärt, dass er nur über ein Kraftfahrzeug (Opel Omega) verfüge, das über den vorgelegten Kreditvertrag mit der A -Bank finanziert werde.
Die weiteren Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftig im Sinne des § 114 ZPO.
Nach der zu dem Prozesskostenhilfeantrag eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger monatliche Einnahmen aus Versorgungskrankengeld in Höhe von 1.399,80 EUR. Als Weiteres bezieht er Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR, das als Einkommen zu berücksichtigen ist (s. dazu Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999, Rdnr. 231; Becker, Bewilligung von PKH im sozialgerichtlichen Verfahren: Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse, SGb 2002, 428). Damit beträgt das einzusetzende Einkommen 1.553,80 EUR.
Hiervon sind nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO abzusetzen der Freibetrag für den Kläger mit jetzt 364,00 EUR und der Freibetrag für das Kind H mit jetzt 256,00 EUR. Weiter abzusetzen ist für das Kind H der Kinderabzugsbetrag in Höhe von 10,25 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG).
Ein weiterer Freibetrag in Höhe von jetzt 256,00 EUR ist auch abzusetzen für die Lebensgefährtin des Klägers und die Mutter des gemeinsamen Kindes H , weil der Kläger auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht verpflichtet ist, dieser Unterhaltsleistungen zu gewähren (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO). Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er in Anwendung des § 1615 l BGB verpflichtet ist, der Mutter seines Kindes, seiner Lebensgefährtin, Unterhalt zu gewähren. Nach § 1615 l Abs. 1 BGB hat der Vater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb des Zeitraumes entstehen. Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen (Abs. 2). Die Lebensgefährtin des Klägers geht einer Erwerbstätigkeit nicht nach. Es ist auch im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht worden, dass von ihr wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes H eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Kläger hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass nach unterhaltsrechtlichen Regelungen eine Erwerbsobliegenheit der Mutter des Kindes H wegen des Alters des Kindes H derzeit nicht besteht. Die Lebensgefährtin des Klägers bezieht nach dessen Angaben keine Einnahmen. Das ihr gezahlte Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 306,78 EUR stellt kein Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO dar. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzG bleibt das Erziehungsgeld als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Sozialleistung in diesem Sinne, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, sind auch Leistungen der Prozesskostenhilfe. Deshalb ist das Erziehungsgeld kein Einkommen bei der Einkommensprüfung im Rahmen eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (s. dazu Kalthoener/Büttner, Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr. 227; Philippi in: Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2002, § 115 Rdnr. 7; Becker, a.a.O.).
Zu den anrechenbaren Lebenshaltungskosten gehören Wohnkosten in Höhe von 562,42 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO). Abzugsfähig sind die Kosten für die Finanzierung des Kraftfahrzeuges Opel Omega in Höhe von 142,14 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO). Weiter zu berücksichtigen sind die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG in Höhe von 78,12 EUR. Die Belastungen aus Wohnkosten, Kosten der Finanzierung des Kraftfahrzeuges und auch der Freibetrag für das Kind H sind hier in voller Höhe bei dem Kläger abzugsfähig, weil die Partnerin des Klägers mangels eigener anzurechnender Einkünfte diese Beträge aus ihrem Einkommen auch nicht anteilig decken kann (siehe auch Beschluss des Senates vom 28. Mai 2003 - L 2 B 19/03 VG PKH).
Nach Abzug der Gesamthöhe der Freibeträge von 876,00 EUR (364,00 EUR + 256,00 EUR + 256,00 EUR), des weiteren Betrages von 10,25 EUR für das Kind H und der Abzüge für Wohnkosten (562,42 EUR), der Kosten der Autofinanzierung (142,14 EUR) und Kosten für Versicherungen (78,12 EUR) verbleibt von dem Einkommen von 1.553,80 EUR kein für die Berechnung von Ratenzahlungen einzusetzendes Einkommen, so dass der Kläger damit bedürftig im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO ist.
Nach allem konnte das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ablehnen mit der Begründung, dass der Kläger die Prozesskosten aus seinem Einkommen in vier Monatsraten zahlen kann und damit gemäß § 115 Abs. 3 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht komme.
Aus der Sicht des Senats besteht Veranlassung, die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen zur weiteren Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag. Der Senat macht hier Gebrauch von der ihm in § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO eingeräumten Möglichkeit der Zurückverweisung (s. dazu allgemein Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Aufl. 2002, § 176 Rdnr. 4; Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Loseblattausgabe, § 172 Rdnr. 37, 38). Das Sozialgericht hat seine Ablehnung gestützt auf die fehlende Bedürftigkeit des Klägers und deshalb - aus seiner Sicht konsequent - die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht des Klagebegehrens nicht geprüft. Der Senat sieht es als sachgerecht an, dass das Sozialgericht zunächst auch eine eigene Entscheidung trifft über die hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens, damit dann für den Kläger auch die Möglichkeit weiteren Rechtsschutzes in einem Beschwerdeverfahren gewahrt ist.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
I.
Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine im Oktober 2002 erhobene Klage mit dem Ziel, eine im August 1997 erlittene Verletzung des linken Sprunggelenkes als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen.
Der Kläger hat im Klageverfahren beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin R zu bewilligen. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Nach den eingereichten Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfüge der Kläger über monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1.553,80 EUR (Versorgungskrankengeld und Kindergeld). Er habe einen unterhaltsberechtigten Angehörigen. Von den Nettoeinkünften seien abzuziehen der Freibetrag für den Kläger in Höhe von 360,00 EUR, der Freibetrag für die weitere unterhaltsberechtigte Person in Höhe von 253,00 EUR, die halbe Kaltmiete, da die Wohnung laut Mietvertrag von zwei Personen bewohnt werde, in Höhe von 217,30 EUR, hälftige Heizungskosten in Höhe von 25,57 EUR sowie Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 78,12 EUR. Weitere Lebenshaltungskosten seien nicht absetzbar. Die weiter geltend gemachten laufenden Verpflichtungen seien Ausdruck der persönlichen Lebensführung. Sie seien im Prozesskostenhilfeverfahren unbeachtlich. Dem Kläger verbleibe ein auf volle Euro abgerundetes anzurechnendes monatliches Einkommen in Höhe von 619,00 EUR. Damit habe er monatliche Raten in Höhe von 250,00 EUR zu zahlen. Vier Monatsraten würden einem Betrag von 1.000,00 EUR entsprechen. Die Anwaltskosten in diesem Rechtsstreit würden voraussichtlich 1.000,00 EUR nicht übersteigen, so dass gemäß § 115 Abs. 3 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht komme. Auf die Frage, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine, komme es nicht mehr an. Diese Frage habe das Gericht offen lassen können. Der Beschluss ist dem Kläger am 28. April 2003 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 5. Mai 2003 Beschwerde eingelegt. Es sei ihm unbegreiflich, wie die ermittelten Nettoeinkünfte von 619,00 EUR errechnet worden seien. Die Miete werde nicht von beiden Parteien getragen, sondern nur durch ihn. Seine Partnerin bekomme nur das Erziehungsgeld und habe keine weiteren Einnahmen. Weiter hat der Kläger auf Fahrtkosten für gesundheitlich bedingte physiotherapeutische Behandlungen hingewiesen. Seine 16 Monate alte Tochter könne er nicht nur mit dem erhaltenen Kindergeld großziehen. Er sei nicht in der Lage, im Monat 250,00 EUR abzuzahlen. Die Beschwerde ist weiter damit begründet worden, dass der Kläger nicht nur seiner minderjährigen Tochter gegenüber, sondern auch gegenüber der Kindesmutter gemäß § 1615 l Abs. 2 und 3 BGB unterhaltspflichtig sei. Diese Unterhaltsverpflichtung sei bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen. Hierzu sind auf Aufforderung des Senates weitere Ausführungen gemacht worden. Es ändere sich auch nichts dadurch, dass die Kindesmutter Erziehungsgeld beziehe, da dieses unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sei. Ergänzend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er noch im September 2003 seine bisherige Lebensgefährtin heiraten werde. Auf gerichtliche Anfrage hat der Kläger erklärt, dass er nur über ein Kraftfahrzeug (Opel Omega) verfüge, das über den vorgelegten Kreditvertrag mit der A -Bank finanziert werde.
Die weiteren Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftig im Sinne des § 114 ZPO.
Nach der zu dem Prozesskostenhilfeantrag eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger monatliche Einnahmen aus Versorgungskrankengeld in Höhe von 1.399,80 EUR. Als Weiteres bezieht er Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR, das als Einkommen zu berücksichtigen ist (s. dazu Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999, Rdnr. 231; Becker, Bewilligung von PKH im sozialgerichtlichen Verfahren: Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse, SGb 2002, 428). Damit beträgt das einzusetzende Einkommen 1.553,80 EUR.
Hiervon sind nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO abzusetzen der Freibetrag für den Kläger mit jetzt 364,00 EUR und der Freibetrag für das Kind H mit jetzt 256,00 EUR. Weiter abzusetzen ist für das Kind H der Kinderabzugsbetrag in Höhe von 10,25 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG).
Ein weiterer Freibetrag in Höhe von jetzt 256,00 EUR ist auch abzusetzen für die Lebensgefährtin des Klägers und die Mutter des gemeinsamen Kindes H , weil der Kläger auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht verpflichtet ist, dieser Unterhaltsleistungen zu gewähren (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO). Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er in Anwendung des § 1615 l BGB verpflichtet ist, der Mutter seines Kindes, seiner Lebensgefährtin, Unterhalt zu gewähren. Nach § 1615 l Abs. 1 BGB hat der Vater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb des Zeitraumes entstehen. Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen (Abs. 2). Die Lebensgefährtin des Klägers geht einer Erwerbstätigkeit nicht nach. Es ist auch im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht worden, dass von ihr wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes H eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Kläger hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass nach unterhaltsrechtlichen Regelungen eine Erwerbsobliegenheit der Mutter des Kindes H wegen des Alters des Kindes H derzeit nicht besteht. Die Lebensgefährtin des Klägers bezieht nach dessen Angaben keine Einnahmen. Das ihr gezahlte Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 306,78 EUR stellt kein Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO dar. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzG bleibt das Erziehungsgeld als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Sozialleistung in diesem Sinne, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, sind auch Leistungen der Prozesskostenhilfe. Deshalb ist das Erziehungsgeld kein Einkommen bei der Einkommensprüfung im Rahmen eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (s. dazu Kalthoener/Büttner, Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr. 227; Philippi in: Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2002, § 115 Rdnr. 7; Becker, a.a.O.).
Zu den anrechenbaren Lebenshaltungskosten gehören Wohnkosten in Höhe von 562,42 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO). Abzugsfähig sind die Kosten für die Finanzierung des Kraftfahrzeuges Opel Omega in Höhe von 142,14 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO). Weiter zu berücksichtigen sind die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG in Höhe von 78,12 EUR. Die Belastungen aus Wohnkosten, Kosten der Finanzierung des Kraftfahrzeuges und auch der Freibetrag für das Kind H sind hier in voller Höhe bei dem Kläger abzugsfähig, weil die Partnerin des Klägers mangels eigener anzurechnender Einkünfte diese Beträge aus ihrem Einkommen auch nicht anteilig decken kann (siehe auch Beschluss des Senates vom 28. Mai 2003 - L 2 B 19/03 VG PKH).
Nach Abzug der Gesamthöhe der Freibeträge von 876,00 EUR (364,00 EUR + 256,00 EUR + 256,00 EUR), des weiteren Betrages von 10,25 EUR für das Kind H und der Abzüge für Wohnkosten (562,42 EUR), der Kosten der Autofinanzierung (142,14 EUR) und Kosten für Versicherungen (78,12 EUR) verbleibt von dem Einkommen von 1.553,80 EUR kein für die Berechnung von Ratenzahlungen einzusetzendes Einkommen, so dass der Kläger damit bedürftig im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO ist.
Nach allem konnte das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ablehnen mit der Begründung, dass der Kläger die Prozesskosten aus seinem Einkommen in vier Monatsraten zahlen kann und damit gemäß § 115 Abs. 3 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht komme.
Aus der Sicht des Senats besteht Veranlassung, die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen zur weiteren Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag. Der Senat macht hier Gebrauch von der ihm in § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO eingeräumten Möglichkeit der Zurückverweisung (s. dazu allgemein Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Aufl. 2002, § 176 Rdnr. 4; Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Loseblattausgabe, § 172 Rdnr. 37, 38). Das Sozialgericht hat seine Ablehnung gestützt auf die fehlende Bedürftigkeit des Klägers und deshalb - aus seiner Sicht konsequent - die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht des Klagebegehrens nicht geprüft. Der Senat sieht es als sachgerecht an, dass das Sozialgericht zunächst auch eine eigene Entscheidung trifft über die hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens, damit dann für den Kläger auch die Möglichkeit weiteren Rechtsschutzes in einem Beschwerdeverfahren gewahrt ist.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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