Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 2486/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3940/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. August 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Rente wegen fehlender Mitwirkung.
Die 1954 geborene und in Griechenland wohnende Klägerin beantragte am 07.02.2012 durch ihren Bevollmächtigten bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland formlos die Gewährung von "Erwerbsunfähigkeitsrente". Dieser gab an, die Klägerin sei am 05.04.1980 durch einen Verkehrsunfall erwerbsunfähig, quasi blind, geworden. Der Ehemann der Klägerin habe berichtet, einen Monat Versicherungsbeiträge für seine Frau entrichtet zu haben, die bei ihm in der Küche gearbeitet habe.
Im Versicherungskonto der Klägerin, das bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland geführt worden war, sind folgende Versicherungszeiten gespeichert: 01.09.1979 bis 30.09.1979, 01.04.1980 bis 30.09.1980, 05.11.1980 bis 31.12.1980 und 01.01.1981 bis 24.03.1981, wobei die Zeiten vom 05.11.1980 bis 24.03.1981 mit der Versicherungskartennummer (VKNR) (Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld) gekennzeichnet sind. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland gab das Verfahren an die aufgrund des Wohnsitzes der Klägerin in Griechenland zuständige Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, die Beklagte, ab. Diese bat den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 07.05.2012 um Stellung eines formellen Rentenantrags bis spätestens 29.05.2012. Auf die telefonische Anfrage des Bevollmächtigten wurde das Schreiben vom 07.05.2012 erneut per Fax übersandt und die Frist verlängert (Vermerk vom 23.05.2012). Eine erneute Anforderung der Anträge mit 14-tägiger Fristsetzung erfolgte unter dem 19.06.2012 (Vermerk vom 19.06.2012).
Der Bevollmächtigte teilte mit Schreiben vom 29.05.2012 der Beklagten mit, ihr Schreiben vom 07.05.2012 werde an die Mandantin mit der Bitte um weitere Veranlassung weitergeleitet, und bat um Erteilung eines Bescheides bezüglich des Rentenanspruchs der Klägerin in Deutschland. Unter dem 20.06.2012 bat er nochmals um Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides hinsichtlich des Antrags auf Erwerbsunfähigkeitsrente.
Mit Schreiben vom 27.06.2012 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, trotz mehrmaliger Anforderungen seien bisher die formgerechten Antragsformulare nicht eingegangen. Aufgrund der bisher gemachten Angaben sei es nicht möglich festzustellen, ob die Versicherungszeiten vollständig und richtig im Versicherungskonto gespeichert oder ob Beiträge zu einem ausländischen Versicherungsträger geleistet worden seien. Erforderlich seien auch Angaben über weitere Leistungen, z.B. von der Krankenkasse, von der Agentur für Arbeit, der Berufsgenossenschaft usw. Für die Feststellung einer Rente wegen Erwerbsminderung müsse der Gesundheitszustand des Antragstellers geprüft werden. Dazu müssten entweder medizinische Unterlagen vorgelegt oder entsprechende Angaben (Benennung von Ärzten usw.) gemacht werden. Dies sei bisher nicht erfolgt. Die Personenstandsdaten der Versicherten seien nicht durch entsprechende Nachweise (z. B. beglaubigte Kopie des Personalausweises) bestätigt. Weiter wies die Beklagte den Bevollmächtigten auf die in § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) geregelten Mitwirkungspflichten hin und setzte eine Frist zur Übersendung der angeforderten Unterlagen bzw. zur Angabe eventueller Hinderungsgründe bis spätestens 13.07.2012. Ferner führte sie aus, sollte sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Antwort/Unterlagen erhalten, werde sie den formlosen Rentenantrag vom 07.02.2012 wegen fehlender Mitwirkung ablehnen.
Am 18.07.2012 ging bei der Beklagten ein nur teilweise ausgefüllter Antrag auf Versichertenrente mit nur teilweise ausgefüllten Anlagen zum Rentenantrag (R210, R240, R810, R820, R9 185) ein.
Mit Bescheid vom 20.07.2012 versagte die Beklagte die Rente so lange, bis die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht erfüllt habe. Sie führte unter anderem aus, der am 18.07.2012 eingegangene formelle Rentenantrag enthalte weder einen Personenstandsnachweis noch medizinische Unterlagen bzw. konkrete Angaben zu den behandelnden Ärzten. Es sei daher weder möglich, das Leistungsvermögen zu beurteilen, noch zu prüfen, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aufgrund des Arbeitsunfalls erfüllt seien. Auf die Folgen fehlender Mitwirkung sei zuletzt mit Schreiben vom 27.06.2012 hingewiesen worden. Besondere Umstände, die sie veranlassen könnten, von der Ablehnung der beantragten Leistung abzusehen, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Antrag nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 66 SGB I abgelehnt. Sobald der Mitwirkungspflicht in vollem Umfang nachgekommen werde, werde sie die Bearbeitung des Rentenantrags wieder aufnehmen.
Hiergegen erhob der Bevollmächtigte am 03.08.2012 Widerspruch und trug vor, die Klägerin werde auch seinerseits gebeten, die entsprechenden Nachweise bzw. Angaben zu erbringen. Um Wiederaufnahme der Bearbeitung des Rentenantrags werde gebeten. Mit Schriftsatz vom 07.12.2012 übersandte der Bevollmächtigte den Ausdruck einer E-Mail des (seit 1988 geschiedenen) Ehemannes der Klägerin vom 21.10.2011, der darin den Unfall im Jahr 1980 schilderte, jedoch keine weiteren Angaben zu behandelnden Ärzten und keine konkreten Angaben zur Berufsgenossenschaft machte.
Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 18.12.2012 an die Klägerin persönlich und bat um Mitteilung, von welcher Berufsgenossenschaft sie eine Unfallrente erhalte. Ferner bat sie um Übersendung von Kopien ärztlicher Unterlagen und einer beglaubigten Kopie ihres Personalausweises bzw. Reisepasses. Sie setzte der Klägerin hierfür eine Frist bis zum 31.01.2013. Nachdem von der Klägerin keine Reaktion erfolgte, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2013 nochmals an den Bevollmächtigten der Klägerin und wies darauf hin, nachdem die erbetenen Unterlagen weiterhin nicht beigebracht worden seien, sei der Mitwirkungspflicht auch im Widerspruchsverfahren nicht nachgekommen worden, weswegen der Widerspruch dem zuständigen Widerspruchsausschuss zur Entscheidung zugeleitet werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, zur Prüfung, ob Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestehe, sei die Klärung der Identität des/der Versicherten, des medizinischen Sachverhalts, der für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nötigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie der Frage nach Einkommen und Leistungen anderer Stellen erforderlich. Die Klägerin habe zwar die mehrfach erbetenen formgerechten Antragsunterlagen nachgereicht, darin jedoch keine verwertbaren Angaben gemacht, keine medizinischen Unterlagen zur Belegung ihres Gesundheitszustandes, keine Unterlagen zum Arbeitsunfall und auch keine Personen-standsnachweise vorgelegt. Es habe deshalb nicht geprüft werden können, ob eine rentenrechtlich relevante Minderung des Leistungsvermögens der Klägerin bestehe und ob die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Klägerin sei mehrfach auf die konkreten Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung hingewiesen und unter Fristsetzung zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht aufgefordert worden. Dennoch habe sie die erforderlichen Angaben nicht gemacht und die benötigten Unterlagen nicht vorgelegt. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sei die Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung zu Recht erfolgt.
Gegen den am 27.03.2013 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 02.05.2013 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und vorgetragen, der Widerspruchsbescheid sei bei ihr am 02.04.2013 (Dienstag nach Ostern) eingegangen. Der Beklagten müsste es möglich sein, Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Anhand der im Versicherungskonto gespeicherten Daten hätte es der Beklagten bei gutem Willen möglich sein müssen, das Feststellungsverfahren weiter zu betreiben. Ihr Ehemann habe berichtet, einen Monat Versicherungsbeiträge für sie, die bei ihm in der Küche gearbeitet habe, entrichtet zu haben. Von daher hätte die Beklagte auf die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten rückschließen können.
Die Beklagte hat erwidert, aus der Klagebegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Es sei nach wie vor kein Personenstandsnachweis für die Klägerin vorgelegt worden. Es sei daher nicht möglich gewesen festzustellen, ob sie das Verfahren selbst betreibe und die den Bevollmächtigten erteilte Vollmacht sowie die Antragsvordrucke selbst unterschrieben habe, oder ob unter Umständen der geschiedene Ehemann, für den keine Vollmacht vorliege, mit oder ohne ihr Wissen für sie tätig geworden sei. Weiter sei ungeklärt, ob überhaupt die Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt seien. Ein Nachweis für den behaupteten Arbeitsunfall sei nicht vorgelegt worden. Nach den gespeicherten Daten sei die Klägerin in der Zeit vom 01.04.1980 bis 30.09.1980 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen, sei vom 05.11.1980 bis 24.03.1981 arbeitslos gewesen und habe Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen. Dies widerspreche der Behauptung, dass aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 05.04.1980 Erwerbsminderung eingetreten sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb keine Kopie des Bewilligungsbescheides der Berufsgenossenschaft vorgelegt worden sei. Im Hinblick auf diese Widersprüche und darauf, dass noch nicht einmal geklärt sei, ob die Klägerin selbst die Einwilligungserklärung zur Beiziehung von Unterlagen unterschrieben habe, sei es nicht gerechtfertigt, auf Verdacht hin und ohne Angabe eines Aktenzeichens irgendeinen Versicherungsträger zu bemühen.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.08.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt, dass die Klägerin den sich aus § 60 Abs. 1 SGB I ergebenden Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei, weil sie insbesondere trotz wiederholter Aufforderung durch die Beklagte weder einen Personenstandsnachweis vorgelegt noch Angaben zu behandelnden Ärzten gemacht noch die Berufsgenossenschaft, von der sie angeblich Leistungen erhalte, näher bezeichnet habe. Das SG nehme insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden Bezug. Soweit der Bevollmächtigte im Klageverfahren allein geltend mache, die Beklagte habe aufgrund der Angaben des geschiedenen Ehemannes in der E-Mail auf die Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gaststätten schließen können, sei hierdurch weder dargelegt, dass die Klägerin den von der Beklagten dargelegten Mitwirkungspflichten nachgekommen sei noch dass es der Beklagten ohne wesentliche Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin während des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren rechtskundig vertreten gewesen sei. Es sei für das SG auch nicht erkennbar, dass die Beklagte das ihr im Rahmen der Entscheidung über die Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 07.08.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, dem 09.09.2013 Berufung eingelegt und vorgetragen, es wäre der Beklagte ein Leichtes gewesen, die Daten der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten abzufragen. Hier bestünden nur Informationen dahingehend, dass ein Arbeitsunfall erlitten und dadurch eine Erwerbsminderung eingetreten sei. In einem solchen Fall gelte die Wartezeit als erfüllt. Das Aktenzeichen der Berufsgenossenschaft laute offenbar. Die Sachbearbeiterin heiße Frau V. (Tel.).
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. August 2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das Feststellungsverfahren fortzusetzen und ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, der angefochtene Gerichtsbescheid sei nicht zu beanstanden. Sie verweise auf den angefochtenen Gerichtsbescheid sowie ihre erstinstanzlichen Ausführungen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Beklagte zu Recht die Gewährung einer Rente wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin versagt hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Versagung von Leistungen bzw. die Einstellung des Verwaltungsverfahrens – §§ 60 ff. SGB I – dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Einstellung des Verfahrens rechtmäßig ist, nachdem die Klägerin auf diese Möglichkeit und die Verpflichtung zur Mitwirkung hingewiesen worden ist und trotz zahlreicher konkreter Aufforderungen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass im vorliegenden Verfahren prozessual zulässig allein erstrebt werden kann, dass das Verwaltungsverfahren nach Aufhebung des Versagungsbescheides fortgesetzt wird. Denn gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I ist grundsätzlich nur die Anfechtungsklage gegeben (BSG, Urteil vom 25.10.1988, 7 Rar 70/87, SozR 1200 § 66 Nr. 13; BSG, Urteil vom 17.02.2004, B 1 KR 2/02 R, SozR 4-1200 § 66 Nr. 1 und BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 78/08 R, SozR 4-1200 § 66 Nr. 5 und in Juris). Wendet sich der Bürger gegen die Versagung einer Sozialleistung mangels Mitwirkung, so hat er über die Anfechtung des Versagungsbescheides hinaus regelmäßig kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1988, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 17.01.1985, BVerGE 71,8 ff. und in Juris). Streitgegenstand eines solchen Rechtsstreits ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Die Verpflichtung der Behörde zur nochmaligen Entscheidung über den ursprünglichen Antrag ergibt sich bei der Aufhebung des Versagungsbescheides von selbst.
Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin behauptet, es wäre der Beklagten ein Leichtes gewesen, Daten über den Arbeitsunfall der Klägerin vom 05.04.1980 bei der Berufsgenossenschaft abzufragen, hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass noch nicht einmal geklärt ist, ob die Klägerin selbst die Einwilligungserklärung zur Beiziehung von Unterlagen unterschrieben hat. Darüber hinaus hat die Beklagte auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der behauptete Arbeitsunfall vom 05.04.1980 und die dabei angeblich eingetretene Erwerbsminderung im Widerspruch zu den gespeicherten Versicherungsdaten (Beschäftigung vom 01.04.1980 bis 30.09.1980 und anschließender Arbeitslosengeldbezug) stehen. Außerdem fehlen auch weitere Angaben und Unterlagen der Klägerin (Angaben zu den behandelnden Ärzten bzw. medizinische Unterlagen, beglaubigte Kopie des Personalausweises bzw. des Passes). Die Mitwirkungspflichten der Klägerin entfallen auch nicht aufgrund von § 65 Abs. 1 SGB I. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht durch einen geringeren Aufwand als die Klägerin die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen, zumal der Klägerin die Berufsgenossenschaft und das Aktenzeichen bekannt sein müssen und im Übrigen nur die Klägerin die erforderlichen weiteren Angaben (behandelnde Ärzte, Verlauf ihrer Erkrankung seit dem behaupteten Arbeitsunfall) machen kann.
Schließlich liegen auch keine Ermessensfehler vor. Die Beklagte hat erkannt, dass ihr Ermessen zusteht und ausgeführt, dass besondere Umstände, von der Versagung abzusehen, nicht ersichtlich sind, wie sich aus ihrem Bescheid vom 20.07.2012 ergibt.
Da die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind, hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung müsste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Rente wegen fehlender Mitwirkung.
Die 1954 geborene und in Griechenland wohnende Klägerin beantragte am 07.02.2012 durch ihren Bevollmächtigten bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland formlos die Gewährung von "Erwerbsunfähigkeitsrente". Dieser gab an, die Klägerin sei am 05.04.1980 durch einen Verkehrsunfall erwerbsunfähig, quasi blind, geworden. Der Ehemann der Klägerin habe berichtet, einen Monat Versicherungsbeiträge für seine Frau entrichtet zu haben, die bei ihm in der Küche gearbeitet habe.
Im Versicherungskonto der Klägerin, das bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland geführt worden war, sind folgende Versicherungszeiten gespeichert: 01.09.1979 bis 30.09.1979, 01.04.1980 bis 30.09.1980, 05.11.1980 bis 31.12.1980 und 01.01.1981 bis 24.03.1981, wobei die Zeiten vom 05.11.1980 bis 24.03.1981 mit der Versicherungskartennummer (VKNR) (Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld) gekennzeichnet sind. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland gab das Verfahren an die aufgrund des Wohnsitzes der Klägerin in Griechenland zuständige Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, die Beklagte, ab. Diese bat den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 07.05.2012 um Stellung eines formellen Rentenantrags bis spätestens 29.05.2012. Auf die telefonische Anfrage des Bevollmächtigten wurde das Schreiben vom 07.05.2012 erneut per Fax übersandt und die Frist verlängert (Vermerk vom 23.05.2012). Eine erneute Anforderung der Anträge mit 14-tägiger Fristsetzung erfolgte unter dem 19.06.2012 (Vermerk vom 19.06.2012).
Der Bevollmächtigte teilte mit Schreiben vom 29.05.2012 der Beklagten mit, ihr Schreiben vom 07.05.2012 werde an die Mandantin mit der Bitte um weitere Veranlassung weitergeleitet, und bat um Erteilung eines Bescheides bezüglich des Rentenanspruchs der Klägerin in Deutschland. Unter dem 20.06.2012 bat er nochmals um Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides hinsichtlich des Antrags auf Erwerbsunfähigkeitsrente.
Mit Schreiben vom 27.06.2012 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, trotz mehrmaliger Anforderungen seien bisher die formgerechten Antragsformulare nicht eingegangen. Aufgrund der bisher gemachten Angaben sei es nicht möglich festzustellen, ob die Versicherungszeiten vollständig und richtig im Versicherungskonto gespeichert oder ob Beiträge zu einem ausländischen Versicherungsträger geleistet worden seien. Erforderlich seien auch Angaben über weitere Leistungen, z.B. von der Krankenkasse, von der Agentur für Arbeit, der Berufsgenossenschaft usw. Für die Feststellung einer Rente wegen Erwerbsminderung müsse der Gesundheitszustand des Antragstellers geprüft werden. Dazu müssten entweder medizinische Unterlagen vorgelegt oder entsprechende Angaben (Benennung von Ärzten usw.) gemacht werden. Dies sei bisher nicht erfolgt. Die Personenstandsdaten der Versicherten seien nicht durch entsprechende Nachweise (z. B. beglaubigte Kopie des Personalausweises) bestätigt. Weiter wies die Beklagte den Bevollmächtigten auf die in § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) geregelten Mitwirkungspflichten hin und setzte eine Frist zur Übersendung der angeforderten Unterlagen bzw. zur Angabe eventueller Hinderungsgründe bis spätestens 13.07.2012. Ferner führte sie aus, sollte sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Antwort/Unterlagen erhalten, werde sie den formlosen Rentenantrag vom 07.02.2012 wegen fehlender Mitwirkung ablehnen.
Am 18.07.2012 ging bei der Beklagten ein nur teilweise ausgefüllter Antrag auf Versichertenrente mit nur teilweise ausgefüllten Anlagen zum Rentenantrag (R210, R240, R810, R820, R9 185) ein.
Mit Bescheid vom 20.07.2012 versagte die Beklagte die Rente so lange, bis die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht erfüllt habe. Sie führte unter anderem aus, der am 18.07.2012 eingegangene formelle Rentenantrag enthalte weder einen Personenstandsnachweis noch medizinische Unterlagen bzw. konkrete Angaben zu den behandelnden Ärzten. Es sei daher weder möglich, das Leistungsvermögen zu beurteilen, noch zu prüfen, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aufgrund des Arbeitsunfalls erfüllt seien. Auf die Folgen fehlender Mitwirkung sei zuletzt mit Schreiben vom 27.06.2012 hingewiesen worden. Besondere Umstände, die sie veranlassen könnten, von der Ablehnung der beantragten Leistung abzusehen, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Antrag nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 66 SGB I abgelehnt. Sobald der Mitwirkungspflicht in vollem Umfang nachgekommen werde, werde sie die Bearbeitung des Rentenantrags wieder aufnehmen.
Hiergegen erhob der Bevollmächtigte am 03.08.2012 Widerspruch und trug vor, die Klägerin werde auch seinerseits gebeten, die entsprechenden Nachweise bzw. Angaben zu erbringen. Um Wiederaufnahme der Bearbeitung des Rentenantrags werde gebeten. Mit Schriftsatz vom 07.12.2012 übersandte der Bevollmächtigte den Ausdruck einer E-Mail des (seit 1988 geschiedenen) Ehemannes der Klägerin vom 21.10.2011, der darin den Unfall im Jahr 1980 schilderte, jedoch keine weiteren Angaben zu behandelnden Ärzten und keine konkreten Angaben zur Berufsgenossenschaft machte.
Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 18.12.2012 an die Klägerin persönlich und bat um Mitteilung, von welcher Berufsgenossenschaft sie eine Unfallrente erhalte. Ferner bat sie um Übersendung von Kopien ärztlicher Unterlagen und einer beglaubigten Kopie ihres Personalausweises bzw. Reisepasses. Sie setzte der Klägerin hierfür eine Frist bis zum 31.01.2013. Nachdem von der Klägerin keine Reaktion erfolgte, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2013 nochmals an den Bevollmächtigten der Klägerin und wies darauf hin, nachdem die erbetenen Unterlagen weiterhin nicht beigebracht worden seien, sei der Mitwirkungspflicht auch im Widerspruchsverfahren nicht nachgekommen worden, weswegen der Widerspruch dem zuständigen Widerspruchsausschuss zur Entscheidung zugeleitet werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, zur Prüfung, ob Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestehe, sei die Klärung der Identität des/der Versicherten, des medizinischen Sachverhalts, der für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nötigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie der Frage nach Einkommen und Leistungen anderer Stellen erforderlich. Die Klägerin habe zwar die mehrfach erbetenen formgerechten Antragsunterlagen nachgereicht, darin jedoch keine verwertbaren Angaben gemacht, keine medizinischen Unterlagen zur Belegung ihres Gesundheitszustandes, keine Unterlagen zum Arbeitsunfall und auch keine Personen-standsnachweise vorgelegt. Es habe deshalb nicht geprüft werden können, ob eine rentenrechtlich relevante Minderung des Leistungsvermögens der Klägerin bestehe und ob die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Klägerin sei mehrfach auf die konkreten Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung hingewiesen und unter Fristsetzung zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht aufgefordert worden. Dennoch habe sie die erforderlichen Angaben nicht gemacht und die benötigten Unterlagen nicht vorgelegt. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sei die Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung zu Recht erfolgt.
Gegen den am 27.03.2013 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 02.05.2013 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und vorgetragen, der Widerspruchsbescheid sei bei ihr am 02.04.2013 (Dienstag nach Ostern) eingegangen. Der Beklagten müsste es möglich sein, Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Anhand der im Versicherungskonto gespeicherten Daten hätte es der Beklagten bei gutem Willen möglich sein müssen, das Feststellungsverfahren weiter zu betreiben. Ihr Ehemann habe berichtet, einen Monat Versicherungsbeiträge für sie, die bei ihm in der Küche gearbeitet habe, entrichtet zu haben. Von daher hätte die Beklagte auf die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten rückschließen können.
Die Beklagte hat erwidert, aus der Klagebegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Es sei nach wie vor kein Personenstandsnachweis für die Klägerin vorgelegt worden. Es sei daher nicht möglich gewesen festzustellen, ob sie das Verfahren selbst betreibe und die den Bevollmächtigten erteilte Vollmacht sowie die Antragsvordrucke selbst unterschrieben habe, oder ob unter Umständen der geschiedene Ehemann, für den keine Vollmacht vorliege, mit oder ohne ihr Wissen für sie tätig geworden sei. Weiter sei ungeklärt, ob überhaupt die Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt seien. Ein Nachweis für den behaupteten Arbeitsunfall sei nicht vorgelegt worden. Nach den gespeicherten Daten sei die Klägerin in der Zeit vom 01.04.1980 bis 30.09.1980 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen, sei vom 05.11.1980 bis 24.03.1981 arbeitslos gewesen und habe Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen. Dies widerspreche der Behauptung, dass aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 05.04.1980 Erwerbsminderung eingetreten sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb keine Kopie des Bewilligungsbescheides der Berufsgenossenschaft vorgelegt worden sei. Im Hinblick auf diese Widersprüche und darauf, dass noch nicht einmal geklärt sei, ob die Klägerin selbst die Einwilligungserklärung zur Beiziehung von Unterlagen unterschrieben habe, sei es nicht gerechtfertigt, auf Verdacht hin und ohne Angabe eines Aktenzeichens irgendeinen Versicherungsträger zu bemühen.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.08.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt, dass die Klägerin den sich aus § 60 Abs. 1 SGB I ergebenden Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei, weil sie insbesondere trotz wiederholter Aufforderung durch die Beklagte weder einen Personenstandsnachweis vorgelegt noch Angaben zu behandelnden Ärzten gemacht noch die Berufsgenossenschaft, von der sie angeblich Leistungen erhalte, näher bezeichnet habe. Das SG nehme insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden Bezug. Soweit der Bevollmächtigte im Klageverfahren allein geltend mache, die Beklagte habe aufgrund der Angaben des geschiedenen Ehemannes in der E-Mail auf die Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gaststätten schließen können, sei hierdurch weder dargelegt, dass die Klägerin den von der Beklagten dargelegten Mitwirkungspflichten nachgekommen sei noch dass es der Beklagten ohne wesentliche Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin während des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren rechtskundig vertreten gewesen sei. Es sei für das SG auch nicht erkennbar, dass die Beklagte das ihr im Rahmen der Entscheidung über die Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 07.08.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, dem 09.09.2013 Berufung eingelegt und vorgetragen, es wäre der Beklagte ein Leichtes gewesen, die Daten der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten abzufragen. Hier bestünden nur Informationen dahingehend, dass ein Arbeitsunfall erlitten und dadurch eine Erwerbsminderung eingetreten sei. In einem solchen Fall gelte die Wartezeit als erfüllt. Das Aktenzeichen der Berufsgenossenschaft laute offenbar. Die Sachbearbeiterin heiße Frau V. (Tel.).
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. August 2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das Feststellungsverfahren fortzusetzen und ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, der angefochtene Gerichtsbescheid sei nicht zu beanstanden. Sie verweise auf den angefochtenen Gerichtsbescheid sowie ihre erstinstanzlichen Ausführungen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Beklagte zu Recht die Gewährung einer Rente wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin versagt hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Versagung von Leistungen bzw. die Einstellung des Verwaltungsverfahrens – §§ 60 ff. SGB I – dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Einstellung des Verfahrens rechtmäßig ist, nachdem die Klägerin auf diese Möglichkeit und die Verpflichtung zur Mitwirkung hingewiesen worden ist und trotz zahlreicher konkreter Aufforderungen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass im vorliegenden Verfahren prozessual zulässig allein erstrebt werden kann, dass das Verwaltungsverfahren nach Aufhebung des Versagungsbescheides fortgesetzt wird. Denn gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I ist grundsätzlich nur die Anfechtungsklage gegeben (BSG, Urteil vom 25.10.1988, 7 Rar 70/87, SozR 1200 § 66 Nr. 13; BSG, Urteil vom 17.02.2004, B 1 KR 2/02 R, SozR 4-1200 § 66 Nr. 1 und BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 78/08 R, SozR 4-1200 § 66 Nr. 5 und in Juris). Wendet sich der Bürger gegen die Versagung einer Sozialleistung mangels Mitwirkung, so hat er über die Anfechtung des Versagungsbescheides hinaus regelmäßig kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1988, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 17.01.1985, BVerGE 71,8 ff. und in Juris). Streitgegenstand eines solchen Rechtsstreits ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Die Verpflichtung der Behörde zur nochmaligen Entscheidung über den ursprünglichen Antrag ergibt sich bei der Aufhebung des Versagungsbescheides von selbst.
Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin behauptet, es wäre der Beklagten ein Leichtes gewesen, Daten über den Arbeitsunfall der Klägerin vom 05.04.1980 bei der Berufsgenossenschaft abzufragen, hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass noch nicht einmal geklärt ist, ob die Klägerin selbst die Einwilligungserklärung zur Beiziehung von Unterlagen unterschrieben hat. Darüber hinaus hat die Beklagte auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der behauptete Arbeitsunfall vom 05.04.1980 und die dabei angeblich eingetretene Erwerbsminderung im Widerspruch zu den gespeicherten Versicherungsdaten (Beschäftigung vom 01.04.1980 bis 30.09.1980 und anschließender Arbeitslosengeldbezug) stehen. Außerdem fehlen auch weitere Angaben und Unterlagen der Klägerin (Angaben zu den behandelnden Ärzten bzw. medizinische Unterlagen, beglaubigte Kopie des Personalausweises bzw. des Passes). Die Mitwirkungspflichten der Klägerin entfallen auch nicht aufgrund von § 65 Abs. 1 SGB I. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht durch einen geringeren Aufwand als die Klägerin die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen, zumal der Klägerin die Berufsgenossenschaft und das Aktenzeichen bekannt sein müssen und im Übrigen nur die Klägerin die erforderlichen weiteren Angaben (behandelnde Ärzte, Verlauf ihrer Erkrankung seit dem behaupteten Arbeitsunfall) machen kann.
Schließlich liegen auch keine Ermessensfehler vor. Die Beklagte hat erkannt, dass ihr Ermessen zusteht und ausgeführt, dass besondere Umstände, von der Versagung abzusehen, nicht ersichtlich sind, wie sich aus ihrem Bescheid vom 20.07.2012 ergibt.
Da die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind, hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung müsste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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