Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 10 KR 344/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 180/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 6/14 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wohnungseigentümergemeinschaften sind mangels Insolvenzfähigkeit von der Zahlung einer Insolvenzgeldumlage für geringfügig Beschäftigte befreit; § 358 Abs. 1 Satz SGB III ist insoweit analog anzuwenden.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nach dem Wohnungseigentümergesetz (WoEigG) verpflichtet ist, die Insolvenzgeldumlage für abhängig beschäftigte Hausmeister abzuführen.
Die Klägerin ist eine WEG; die zugehörigen Wohnungen werden privat genutzt. Für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wurde die Hausverwaltungs C. GmbH als Verwalterin bestellt. Die Klägerin beschäftigt seit Mitte Oktober 2005 die Eheleute D. als Hausmeister im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse. Die Arbeitsverträge wurden mündlich geschlossen. Zu ihren Aufgaben gehören entsprechend eines Aufgabenkatalogs die laufende Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, kleinere Instandsetzungen und Reinigungsdienste bezogen auf das Gemeinschaftseigentum (Bl. 160, 161 der Gerichtsakte). Die Klägerin entrichtete für die angestellten Hausmeister unstreitig die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gültigen Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden Beitragssätzen. Infolge einer Gesetzesänderung durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz ging die Zuständigkeit für die Einziehung der Insolvenzgeldumlage ab dem 1. Januar 2009 auf die Beklagte über. Mit Schreiben vom 16. März 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der für das Jahr 2009 übermittelte Dauerbeitragsnachweis den Umlagesatz in Höhe von 0,1% für die Insolvenzgeldumlage nicht enthalte. Die Klägerin wies mit Schreiben vom 8. Januar 2010 darauf hin, dass eine WEG nach § 11 WoEigG nicht insolvenzfähig sei. Im Hinblick auf die Abführung einer Insolvenzumlage solle daher so verfahren werden, wie mit anderen juristischen Personen, die nicht insolvenzfähig seien. Der gesetzliche Ausschluss für Privathaushalte, die keine Insolvenzumlage abführen müssten, sei nicht nachvollziehbar, da bei diesen die Möglichkeit einer Insolvenz bestehe. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 9. Februar 2010 die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage ab 1. Januar 2009 dem Grunde nach fest. Zur Begründung verwies sie auf den Gesetzeswortlaut des § 358 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III). Die Klägerin sei weder ein Privathaushalt noch eine der dort aufgeführten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von der Zahlungspflicht ausgenommen seien. In ihrem Widerspruch vom 24. Februar 2010 verwies die Klägerin darauf, dass die beschäftigten Hausmeister ihre Dienste allein und ausschließlich für die in der WEG zusammengeschlossenen Privathaushalte verrichteten. Nur ein Arbeitgeber sei zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet. Ein Arbeitgeber im Sinne des Unfallversicherungsrechts (§ 136 Abs. 3 SGB - Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - VII) sei jedoch nur ein Unternehmer, der ein besonderes unternehmerisches Risiko trage. Die WEG hingegen trage ein solches Unternehmerrisiko gerade nicht. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2010 mit der Begründung zurück, bei einer WEG handele es sich nicht um einen Privathaushalt im Sinne des § 358 SGB III.
Hiergegen hat die Klägerin am 5. Oktober 2010 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben. Zur Klagebegründung vertiefte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wie folgt: Die Insolvenzgeldumlage solle den Arbeitnehmern einen Insolvenzgeldanspruch bei Insolvenz des Arbeitgebers sichern. Da aber die Insolvenz einer WEG gesetzlich ausgeschlossen sei, gebe es für die Zahlung einer Insolvenzgeldumlage durch eine WEG keinen Raum. Die Klägerin sei außerdem mit einem Privathaushalt im Sinne des § 358 SGB III gleichzusetzen, denn der Hausmeister verrichte seine Tätigkeit ausschließlich für den Zusammenschluss von Privathaushalten. Im Übrigen bestünden auf Seiten der Beklagten Fehlvorstellungen hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung einer WEG. Bis zur Novellierung des WoEigG hafteten die Eigentümer direkt. Erst ab Juli 2007 erlangte die WEG durch die Regelung des § 10 Abs. 6 WoEigG eine Teilrechtsfähigkeit. Allerdings habe der Gesetzgeber das Wesen der Gesamthand nicht verändern wollen und die Insolvenzunfähigkeit belassen. Die Beklagte wies ergänzend darauf hin, dass der Gesetzgeber bereits mit Einführung der Vorgängerregelung des § 186c AFG in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen habe, dass er den Kreis der Beitragszahler habe vergrößern und das Einzugsverfahren habe vereinfachen wollen. Vor diesem Hintergrund seien die Ausschlusstatbestände des § 358 SGB III eng auszulegen. Die Klägerin sei im Übrigen kein Privathaushalt; sie sei weder eine natürliche Person, noch erbringe der Hausmeister eine haushaltsnahe Dienstleistung. Das Sozialgericht Darmstadt hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 7. März 2012 aufgehoben. Die Klägerin sei schon deshalb nicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet, weil sie selbst gemäß § 11 Abs. 3 WoEigG nicht insolvenzfähig sei. Eine WEG sei nur teilweise Trägerin von Rechten und Pflichten, die kraft Gesetzes als gemeinschaftsbezogene Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer übertragen worden seien; sie verfüge jedoch nicht über eigenes Vermögen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie keine Unternehmerin sei, da ihr aus der für das "Unternehmen" verrichteten Arbeit kein Vorteil oder Nachteil zugutekomme; sie trage kein unternehmerisches Risiko. Es sei auch nicht schlüssig, den Befreiungstatbestand für Privathaushalte allein auf natürliche Personen zu erstrecken. Im Falle einer WEG würden Privathaushalte kraft Gesetzes zusammengeschlossen. Die Klägerin müsse als "Zwangsgemeinschaft besonderer Art" in Vertretung der einzelnen Privathaushalte ebenso von der Privilegierung profitieren. Das von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2004 könne nicht herangezogen werden. Dort werde die Stellung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) diskutiert, die - anders als eine WEG - ihrerseits die volle Rechtsfähigkeit besitze und insolvenzfähig sei. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen und den Streitwert mit dem Verweis auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten auf 300 EUR festgesetzt.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 20. April 2012 zugestellte Urteil am 7. Mai 2012 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht erhoben. Zur Berufungsbegründung trägt die Beklagte ergänzend vor, die Klägerin sei als WEG kein privater Haushalt, denn ein solcher könne nur von einer natürlichen Person geführt werden. Zudem habe das Bundessozialgericht (BSG) zwischenzeitlich mit Urteil vom 29. August 2012 (B 12 R 4/10 R) festgestellt, dass geringfügige Beschäftigungen für eine WEG, die die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beträfen, keine geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt im Sinne des § 8a Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verweist auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und sieht sich ebenfalls durch das Urteil des BSG vom 29. August 2012 (a.a.O.) bestätigt. Das BSG führe in den Entscheidungsgründen aus, dass es sich bei einer WEG gerade nicht um einen gewerblichen Arbeitgeber handele. Ferner erübrige sich durch das zugunsten der WEG geschaffene Refinanzierungssystem ein Insolvenzverfahren; ein nicht insolvenzfähiges Rechtsgebilde könne nicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet sein.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Darmstadt hat der Klage zu Recht stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Denn die mit den Bescheiden verfügte Verpflichtung zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verletzt die Klägerin in ihren Rechten und Pflichten. Die Klägerin ist von der Zahlung einer Insolvenzgeldumlage befreit.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Insolvenzgeldumlage ist § 358 SGB III. Nach § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III werden die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen (§ 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III). § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III korrespondiert insoweit mit § 12 Insolvenzordnung (InsO), der ein Insolvenzverfahren über das Verfahren des Bundes, eines Landes oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, für unzulässig erklärt. Seit dem 1. Januar 2009 gelten die Regelungen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch für die allein von den Arbeitgebern zu finanzierende Insolvenzgeldumlage (§ 358 SGB III) kraft gesetzlicher Verweisung (§ 359 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Zuvor hatten die Unfallversicherungsträger zugunsten der Bundesagentur für Arbeit den Einzug der Insolvenzgeldumlage übernommen, die im Zuge des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (BGBl. 2008, S. 2130) hiervon entlastet werden sollten. Daher wurde der Einzug der Insolvenzgeldumlage zusammen mit demjenigen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags den Krankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstellen übertragen. Für geringfügig Beschäftigte - wie im vorliegenden Fall - ist die zuständige Einzugsstelle auch für die Insolvenzgeldumlage die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 28i Satz 5 SGB IV).
Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin nicht als Privathaushalt im Sinne des § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III von der Zahlung der Insolvenzumlage befreit ist.
Für den Begriff "Privathaushalt" bzw. "privater Haushalt" findet sich keine gesetzliche Festlegung für den Bereich des SGB III oder das übrige Sozialversicherungsrecht (etwa im Sinne einer Legaldefinition). Mit der Neuformulierung des § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III ab 1. Januar 2009 durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz wurde die Befreiung von der Umlagepflicht ausdrücklich auch für Privathaushalte normiert. Aber auch bis 31. Dezember 2008 wurden Privathaushalte nicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage herangezogen. Zwar wurden sie vom Befreiungstatbestand des § 359 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht ausdrücklich erfasst. Sie wurden aber auch nicht in der in §§ 358, 359 SGB III normierten Aufzählung umlagepflichtiger Unternehmer aufgeführt. In der Gesetzbegründung zu § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III aktuelle Fassung heißt es daher auch: " Wie bisher bleiben die Arbeitgeber der öffentlichen Hand und die privaten Haushalte von der Zahlung der Umlage ausgenommen" (BT-Drucks. 16/9154, S. 40). Eine Definition des Begriffs "Privathaushalt" findet sich in den Gesetzesmaterialen zu § 358 SGB III im Übrigen nicht. Nach Auffassung des Senats können aber die in § 8a Abs. 1 SGB IV verwendete Beschreibung des Privathaushalts und die hierzu in Rechtsprechung und Literatur entwickelten näheren Ausgestaltungen herangezogen werden (so auch: Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB III – Arbeitsförderung, Loseblattkommentar, Stand 2012 § 358 RdNr. 30). Denn wie die Privilegierung der Privathaushalte im Hinblick auf Zahlung von ermäßigten Beitragspauschalen in der Kranken- und Rentenversicherung (vgl. BT-Drucks. 15/26, S. 24) dient auch die Freistellung von Privathaushalten von der Insolvenzgeldumlage der sozialpolitisch erwünschten Förderung der (legalen) haushaltsnahen Dienstleistungen (Voelzke, a.a.O., RdNr. 28). Nach § 8a SGB IV liegt geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Das BSG hat es in einem Urteil vom 29. August 2012 (B 12 R 4/10 R – zit. nach juris) ausdrücklich abgelehnt, eine WEG als einen Privathaushalt im Sinne des § 8a SGB IV zu qualifizieren und entschieden, dass WEGen nicht beanspruchen können, die für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten geringeren Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung zu zahlen.
Das BSG führt hierzu aus (BSG, a.a.O., RdNr. 20):
"Die WEG ist ein zweckbezogener und im Umfang der ihr zuerkannten Teilrechtsfähigkeit (vgl. § 10 Abs. 6 S 1 bis 3 WoEigG; zuvor bereits BGHZ 163, 154, 160 ff mwN) gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern verselbstständigter Personenverband. Ihre Rechtsfähigkeit erfasst sowohl das Außenverhältnis der WEG zu Dritten als auch das Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern selbst. Sie kann innerhalb des durch die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesteckten Rahmens gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern Rechte erwerben und Pflichten eingehen (vgl. § 10 Abs. 6 S 1 WoEigG). Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt u.a. einem Verwalter, dessen Bestellung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. § 20 WoEigG). Soweit die WEG in diesem Zusammenhang mit geringfügig Beschäftigten Arbeitsverträge abschließt, tritt sie zwar nicht - wie Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen - als (externer) "gewerblicher" Arbeitgeber von Beschäftigungen in für sie in jeder Hinsicht fremden Haushalten auf. Denn das gemeinschaftliche Eigentum, auf dessen Verwaltung sich die geringfügigen Beschäftigungen beziehen, steht im Miteigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 WoEigG) und berührt damit durchaus wirtschaftlich auch eigene Angelegenheiten derjenigen, die von den erbrachten Diensten profitieren. Aus der rechtlichen Verselbstständigung einer WEG gegenüber dem Rechtskreis der einzelnen Wohnungseigentümer und deren - im Umfang des Sondereigentums an der Wohnung und des Teileigentums an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen des Gebäudes begründeten - eigenen Haushalten sowie aus der Beschränkung ihrer Befugnisse auf das Gemeinschaftseigentum folgt jedoch, dass eine WEG (gleichwohl) keinen "Privathaushalt" bzw. "privaten Haushalt" in dem § 8a S 2 SGB IV vom Gesetzgeber beigelegten Sinne führt. Geringfügige Beschäftigungen, die der Erfüllung von - der von der jeweiligen privaten Sphäre losgelösten und speziell der WEG übertragenen - Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, sind weder durch einen "privaten Haushalt" begründet noch ist die in ihnen verrichtete Tätigkeit eine solche, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des "privaten Haushalts" erledigt wird. Hinzukommt, dass die WEG hinsichtlich der gemeinschaftsbezogenen Rechte und Pflichten aufgrund der für sie geltenden, ein gewisses Maß an Publizität und die Einhaltung formeller Erfordernisse gebietenden Sondervorschriften, insbesondere über die zwingende Bestellung eines auch mit den Anforderungen des Melde- und Beitragsabführungsverfahrens in der Sozialversicherung vertrauten - Verwalters schon bisher einer größeren Kontrolle unterlag und bei der Bewältigung des Problems der illegalen Beschäftigung im hauswirtschaftsbezogenen Bereich (in einem weiter verstandenen Sinne) deshalb weit weniger im Fokus stand."
Diesen Ausführungen des BSG schließt sich der Senat aus eigener Überzeugung an. Entsprechend ist die Klägerin auch kein Privathaushalt im Sinne des § 358 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz SGB III. Der Argumentation der Klägerin, die WEG sei ein "Zwangszusammenschluss von Privathaushalten" und daher wie diese von der Umlagepflicht zu befreien, kann der Senat nicht folgen. Mit der teilweisen rechtlichen Verselbstständigung einer WEG ist diese gegenüber dem Rechtskreis der einzelnen Wohnungseigentümer und deren eigenen Haushalten zwingend abzugrenzen und steht als eigene teilrechtsfähige Rechtspersönlichkeit diesen gegenüber. Die WEG ist nur im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt und verpflichtet. Dementsprechend wurden die Hausmeister vorliegend auch nur zur Überwachung und Pflege des gemeinschaftlichen Eigentums eingestellt; das Gemeinschaftseigentum ist jedoch unstreitig kein Privathaushalt.
Auch der Vortrag der Klägerin, eine WEG sei kein Unternehmer im Sinne des Unfallversicherungsrechts kann nach Auffassung des Senats einer Umlagepflicht der Klägerin nicht entgegengehalten werden. § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung benennt als Umlagepflichtige die Arbeitgeber, während die bis 31. Dezember 2008 geltende Fassung der §§ 358, 359 SGB III die Umlagepflicht an den Begriff des "Unternehmers" anknüpften. Mit Änderung des § 358 SGB III durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber damit auch terminologisch bei der Benennung der Umlagepflichtigen eine Neuerung vorgenommen, weil nicht mehr der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmers, sondern der beitrags- bzw. versicherungsrechtliche Begriff des Arbeitsgebers verwendet wird. Die Maßgeblichkeit des beitragsrechtlichen Arbeitgeberbegriffs ergibt sich dabei ohne weiteres daraus, dass § 358 Abs. 2 SGB III hinsichtlich der Bemessungsgrundlage auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellt. Zudem verweist § 359 Abs. 1 Satz 2 SGB III auf die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften (siehe auch BT-Drucks. 16/9154 S. 40 zu § 359 SGB III). Für die Verpflichtung zur Zahlung der Umlage sind die Größe und die Rechtsform des Unternehmens ohne Belang. Der damit für die Umlagepflicht maßgebende Arbeitgeberbegriff des Sozialversicherungsrechts knüpft seinerseits an den Begriff des Beschäftigten im Sinne des § 7 SGB IV an. Arbeitgeber ist danach derjenige, der einen anderen beschäftigt, zu dem also der Beschäftigte in persönlicher Abhängigkeit steht. Unerheblich ist für die Arbeitgebereigenschaft, ob das Beschäftigungsverhältnis der Versicherungspflicht unterliegt. Auch derjenige, der etwa wegen Geringfügigkeit versicherungsfreie Arbeitnehmer beschäftigt, ist Arbeitgeber im vorliegenden Zusammenhang, weil geringfügig Beschäftigte grundsätzlich Anspruch auf Insolvenzausfallgeld haben (vgl. Hauck/Haines, a.a.O., § 358, RdNr. 17, 18). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 29. August 2012 (a.a.O.). Zwar tritt eine WEG, die mit geringfügig Beschäftigten Arbeitsverträge abschließt, nicht wie Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen als "externe" Arbeitgeber von Beschäftigungen in für sie in jeder Hinsicht fremden Haushalten auf (vgl. BSG, a.a.O., RdNr. 20 zit. nach juris). Dennoch ist sie Arbeitgeberin in beitrags- bzw. versicherungsrechtlicher Hinsicht und hat dementsprechend Sozialversicherungsbeiträge wie ein Arbeitgeber abzuführen und ist insoweit nicht wie ein Privathaushalt privilegiert (BSG a.a.O.).
Da die Klägerin weder eine Körperschaft, Stiftung noch eine Anstalt oder sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts ist, scheidet eine Befreiung von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage jedenfalls insoweit nach dem Wortlaut des § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III aus. Die Vorschrift des § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist jedoch auf eine WEG analog anzuwenden. Eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke wird allgemein als "planwidrige Unvollständigkeit" des Gesetzes definiert. Ob eine solche vorliegt, ist nach dem Konzept des Gesetzes selbst, vor allem im Wege der systematischen, historischen und der daraus gewonnenen teleologischen Auslegung zu beurteilen (vgl. BSG vom 27. Mai 2008 - B 2 U 11/07 R RdNr. 25, zit. nach juris m.w.N.). Die Befreiung von der Umlagepflicht gilt nicht nur für nicht insolvenzfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts, sondern auch für eine WEG, die kraft Gesetzes nicht insolvenzfähig ist. Denn die Gesetz gewordene Fassung des § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III beinhaltet nach Auffassung des Senats eine Gesetzeslücke in Form eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers, welche im Rahmen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III auf die kraft Gesetzes insolvenzunfähige teilrechtsfähige WEG zu schließen ist. Eine Gesetzeslücke wird allgemein als "planwidrige Unvollständigkeit" des Gesetzes definiert. Ob eine solche vorliegt, ist vom Standpunkt des Gesetzes selbst, der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht, der mit ihm verfolgten Zwecke, also des gesetzgeberischen "Plans" im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu beurteilen (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 373 m.w.N.). Aus der Auswertung der Gesetzesmaterialien zur Entstehung § 358 SGB III ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausweitung der Umlagepflicht auf eine nicht insolvenzfähige WEG gewollt war. Der Regierungsentwurf Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz vom 8. Mai 2008 (BT-Drucks,. 16/9154, S. 40) enthält zu den Befreiungsvoraussetzungen des § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III lediglich folgende Begründung:
"Wie bisher bleiben die Arbeitgeber der öffentlichen Hand und die privaten Haushalte von der Zahlung der Umlage ausgenommen."
In der Begründung des Fraktionsentwurfs zum Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung vom 18. Juni 1996 (BT-Drucks. 13/4941, S. 216) heißt es zu den Vorschriften §§ 359 363 SGB III:
"Die Vorschriften über die Umlage für das Insolvenzgeld entsprechen weitgehend §§ 186 b bis 186 d AFG."
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 1. März 1974 wurden erstmals das (bis zur Geltung der Insolvenzordnung so genannte) Konkursausfallgeld sowie die entsprechende Finanzierung durch eine Umlage eingeführt. Die Mittel des Konkursausfallgeldes sollten allein durch die Mitglieder der Berufsgenossenschaften, die Unternehmen, getragen werden. Eine Befreiung von der Umlagepflicht war in § 186c Abs. 2 Satz 2 AFG wie folgt geregelt:
"Unberücksichtigt bleiben die Lohnsummen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist, und solcher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert."
In der amtlichen Begründung zu § 186c Abs. 2 AFG (BT-Drucks. 7/1750, S. 15) heißt es hierzu:
"Die Lohnsummen der ‚konkursunfähigen‘ Betriebe sollen unberücksichtigt bleiben, da sie nicht zahlungsunfähig werden können und ihre Arbeitnehmer deshalb nicht geschützt zu werden brauchen."
Die Befreiung von der Umlagepflicht staatlicher Einrichtungen in § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III wird folglich damit begründet, dass ihre Arbeitnehmer kein Insolvenzgeld benötigen, weil selbst im Falle einer Überschuldung der Körperschaft der Bund bzw. das Land verpflichtet sind, die entsprechenden Leistungen zu erbringen - auch um eine Benachteiligung der dort Beschäftigten auszuschließen (vgl. Braun, Insolvenzordnung Kommentar, 4. Auflage, § 12 RdNr. 3).
Entsprechend verhält es sich bei einer WEG. Zum einen ist eine WEG kraft Gesetzes nicht insolvenzfähig; zum anderen sind die Gläubiger der WEG und damit auch Arbeitnehmer der WEG aufgrund der "Durchgriffshaftung" der Wohnungseigentümer im Falle der Zahlungsunfähigkeit den Beschäftigten staatlicher Einrichtungen vergleichbar abgesichert. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 WoEigG kann kein Wohnungseigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist auch das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Abs. 2 InsO), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ausgeschlossen. Nach § 11 Abs. 3 WoEigG findet ein Insolvenzverfahren über das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft nicht statt. Infolge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den BGH (Beschluss vom 2. Juni 2005, V ZB 32/05) musste die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage der Insolvenzfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (für die Insolvenzfähigkeit zuvor Bork ZInsO 2005, 1067; dagegen LG Dresden ZMR 2006 561; Häublein ZIP 2005, 1720 ff.; ZWE 2006, 205 ff.) gesetzlich geregelt werden. Die Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 9. März 2006 sah die Insolvenzfähigkeit des Gemeinschaftseigentums zwar noch vor (BT-Drucks. 16/887, S. 67-69); auf entsprechende Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 13. Dezember 2006 (BT-Drucks. 16/3843, S. 25) wurde hiervon in der ab 1. Juli 2007 geltenden Fassung jedoch Abstand genommen und dies wie folgt begründet:
"Nach Anhörung der Sachverständigen, die sich überwiegend gegen die im Regierungsentwurf vorgeschlagene Regelung der Insolvenzfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgesprochen haben, hat sich der Ausschuss entschieden, die Insolvenzfähigkeit auszuschließen. Insbesondere der Aufwand und die Kosten eines solchen Verfahrens stehen nach Auffassung des Ausschusses nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den angeführten Vorteilen. Auch werden Schwierigkeiten vermieden, zu denen es in der Praxis wegen der sich zum Teil überschneidenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters und des Wohnungseigentumsverwalters ansonsten käme."
Der in § 11 Abs. 1 WoEigG enthaltene Grundsatz der Unauflöslichkeit der Gemeinschaft führt zwingend zu dem Schluss, dass die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, welches grundsätzlich die Zerlegung des Restvermögens zur anteiligen Befriedigung der Gläubiger zum Zweck hat, nicht zulässig sein kann. Da entsprechend bereits durch § 11 Abs. 2 WoEigG der Aufhebungsanspruch im Insolvenzverfahren ausgeschlossen ist, wurde folgerichtig in § 11 Abs. 3 WoEigG das Verbot der Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer WEG gesetzlich festgeschrieben. Diese Regelung trägt der bereits für die Unauflöslichkeit der Gemeinschaft maßgebenden besonderen Rechtsnatur des Wohnungseigentums Rechnung und rechtfertigt sich durch das bestehende Refinanzierungs- und Haftungssystem der Gemeinschaft (Commichau in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 11 WEG RdNr. 15, 16). Denn nach § 10 Abs. 8 Satz 1 WoEigG haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 WoEigG) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Damit enthält § 10 Abs. 8 WoEigG die zentrale Regelung der Haftung der Wohnungseigentümer im Verhältnis zu Dritten für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft. Der Gesetzgeber versteht die Regelung ausdrücklich als Korrektur der Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit, "weil die vom Bundesgerichtshof mit dem oben genannten Beschluss (erg. Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05) zugleich geregelte Haftung der Wohnungseigentümer für Verwaltungsschulden die Kreditfähigkeit der Gemeinschaft schwächt und den Schutz ihrer Gläubiger zu stark einschränkt" (BT-Drucks. 16/3843 S. 47). Nach § 10 Abs. 8 Satz 1 WoEigG besteht eine anteilige Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft i.S. einer teilschuldnerischen Außenhaftung. Sie ist eine unmittelbare, keine subsidiäre Haftung, so dass sich der Gläubiger der Gemeinschaft unmittelbar an die Wohnungseigentümer selbst halten kann (vgl. Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz - Kommentar -, 19. Auflage, § 10 RdNr. 46 ff. m.w.N.). Infolgedessen haften im Falle der Zahlungsunfähigkeit der WEG alle Wohnungseigentümer entsprechend ihres Miteigentumsanteils einem Arbeitnehmer der WEG für dessen ausstehende Lohnansprüche.
Nach Auffassung des Senats besteht im Hinblick auf die Insolvenzunfähigkeit der WEG auch eine "planwidrige" Regelungslücke im § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III, denn der Gesetzgeber ging bei Einführung des Konkursausfallgeldes im Jahr 1974 ohnehin nicht von einer Rechtsfähigkeit und damit auch nicht von einer Insolvenzfähigkeit der WEG aus. Erst infolge des Beschlusses des BGH vom 2. Juni 2005 (a.a.O.) wurde der Gesetzgeber tätig und normierte trotz Teilrechtsfähigkeit eine Insolvenzunfähigkeit in § 11 Abs. 3 WoEigG in der ab 1. Juli 2007 geltenden Fassung. Bei Neureglung des § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz zum 1. Januar 2009 übersah der Gesetzgeber offenbar die Insolvenzunfähigkeit einer teilrechtsfähigen WEG.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass auch die Beschäftigten einer WEG - wie die Arbeitnehmer des Bundes, des Landes oder der übrigen juristischen Personen im Sinne des § 12 Abs. 1 InsO - keinen Anspruch auf Insolvenzgeld gemäß § 165 SGB III haben. Anspruch auf Insolvenzgeld haben nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt 1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, 2. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder 3. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Im Falle der Klägerin sind jedoch im Hinblick auf die in § 11 Abs. 3 WoEigG geregelte "Insolvenzunfähigkeit" die anspruchsbegründenden Insolvenzereignisse kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Nachhaltige Gründe, die aus teleologischer oder systematischer Sicht ein derartiges Auseinanderfallen von insolvenzunfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und einer nicht insolvenzfähigen WEG erfordern könnten, sind nicht ersichtlich. Nach Auffassung des Senats ergibt sich auch weder aus § 358 SGB III noch aus den insoweit maßgeblichen Gesetzesmaterialien, dass die Finanzierung des Insolvenzgeldes solidarisch durch alle Arbeitgeber erfolgen soll - unabhängig davon, ob sie insolvenzfähig sind und ihre Beschäftigten Anspruch auf Insolvenzgeld haben. Die Befreiung der Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III von der Zahlung wird gerade nicht mit einer "Schonung" der öffentlichen Haushalte, sondern damit begründet, dass sie als "konkursunfähige" Betriebe nicht zahlungsunfähig werden können (BT-Drucks. 7/1750 S. 15). Außerdem stellt die Umlagefinanzierung des Insolvenzgeldes ein Kostenausgleichverfahren durch die nachträgliche Erhebung einer zweckgebundenen Umlage dar, deren Höhe nach Ablauf eines Kalenderjahres festgesetzt wird. Zweck der Umlage ist die Finanzierung des Insolvenzgeldes im Falle der Insolvenz eines Arbeitgebers. Ist der Arbeitgeber aber nicht insolvenzfähig, kann dieser Zweck nicht erreicht werden. Zudem wird die grundsätzlich abschließende Aufzählung des § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III durch eine analoge Anwendung auf insolvenzunfähige WEGen in nur sehr begrenztem Umfang erweitert; andere kraft Gesetzes insolvenzunfähige privatrechtsfähige Rechtssubjekte gibt es nicht.
Die somit aus einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers resultierende Gesetzeslücke ist nach Auffassung des Senats im Rahmen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung dadurch zu schließen, dass auch die insolvenzunfähige WEG analog § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage befreit ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Senat hat im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Rechtsfrage, der er grundsätzlich Bedeutung beimisst und auch nicht durch das Urteil des BSG vom 29. August 2012 (a.a.O.) beantwortet sieht, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Der Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit sieht für einen Grundlagenbescheid betr. die Insolvenzgeldumlage die Festsetzung des Regelstreitwerts in Höhe von 5.000,- EUR vor (Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2012, C.I. 9). Dem schließt sich der Senat ausdrücklich an. Vorliegend wurde weder im Ausgangsbescheid noch im Widerspruchsbescheid die konkrete Höhe der Umlage festgesetzt; der Bescheid regelt lediglich die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach. Nicht entscheidend ist dagegen, dass die Insolvenzumlage im Falle der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2013 tatsächlich nur 41,31 EUR betragen würde.
Die Änderung der Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen für beide Instanzen (zur Zulässigkeit: BSG, Beschluss vom 19. September 2006, B 6 KA 30/06 B).
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nach dem Wohnungseigentümergesetz (WoEigG) verpflichtet ist, die Insolvenzgeldumlage für abhängig beschäftigte Hausmeister abzuführen.
Die Klägerin ist eine WEG; die zugehörigen Wohnungen werden privat genutzt. Für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wurde die Hausverwaltungs C. GmbH als Verwalterin bestellt. Die Klägerin beschäftigt seit Mitte Oktober 2005 die Eheleute D. als Hausmeister im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse. Die Arbeitsverträge wurden mündlich geschlossen. Zu ihren Aufgaben gehören entsprechend eines Aufgabenkatalogs die laufende Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, kleinere Instandsetzungen und Reinigungsdienste bezogen auf das Gemeinschaftseigentum (Bl. 160, 161 der Gerichtsakte). Die Klägerin entrichtete für die angestellten Hausmeister unstreitig die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gültigen Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden Beitragssätzen. Infolge einer Gesetzesänderung durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz ging die Zuständigkeit für die Einziehung der Insolvenzgeldumlage ab dem 1. Januar 2009 auf die Beklagte über. Mit Schreiben vom 16. März 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der für das Jahr 2009 übermittelte Dauerbeitragsnachweis den Umlagesatz in Höhe von 0,1% für die Insolvenzgeldumlage nicht enthalte. Die Klägerin wies mit Schreiben vom 8. Januar 2010 darauf hin, dass eine WEG nach § 11 WoEigG nicht insolvenzfähig sei. Im Hinblick auf die Abführung einer Insolvenzumlage solle daher so verfahren werden, wie mit anderen juristischen Personen, die nicht insolvenzfähig seien. Der gesetzliche Ausschluss für Privathaushalte, die keine Insolvenzumlage abführen müssten, sei nicht nachvollziehbar, da bei diesen die Möglichkeit einer Insolvenz bestehe. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 9. Februar 2010 die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage ab 1. Januar 2009 dem Grunde nach fest. Zur Begründung verwies sie auf den Gesetzeswortlaut des § 358 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III). Die Klägerin sei weder ein Privathaushalt noch eine der dort aufgeführten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von der Zahlungspflicht ausgenommen seien. In ihrem Widerspruch vom 24. Februar 2010 verwies die Klägerin darauf, dass die beschäftigten Hausmeister ihre Dienste allein und ausschließlich für die in der WEG zusammengeschlossenen Privathaushalte verrichteten. Nur ein Arbeitgeber sei zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet. Ein Arbeitgeber im Sinne des Unfallversicherungsrechts (§ 136 Abs. 3 SGB - Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - VII) sei jedoch nur ein Unternehmer, der ein besonderes unternehmerisches Risiko trage. Die WEG hingegen trage ein solches Unternehmerrisiko gerade nicht. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2010 mit der Begründung zurück, bei einer WEG handele es sich nicht um einen Privathaushalt im Sinne des § 358 SGB III.
Hiergegen hat die Klägerin am 5. Oktober 2010 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben. Zur Klagebegründung vertiefte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wie folgt: Die Insolvenzgeldumlage solle den Arbeitnehmern einen Insolvenzgeldanspruch bei Insolvenz des Arbeitgebers sichern. Da aber die Insolvenz einer WEG gesetzlich ausgeschlossen sei, gebe es für die Zahlung einer Insolvenzgeldumlage durch eine WEG keinen Raum. Die Klägerin sei außerdem mit einem Privathaushalt im Sinne des § 358 SGB III gleichzusetzen, denn der Hausmeister verrichte seine Tätigkeit ausschließlich für den Zusammenschluss von Privathaushalten. Im Übrigen bestünden auf Seiten der Beklagten Fehlvorstellungen hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung einer WEG. Bis zur Novellierung des WoEigG hafteten die Eigentümer direkt. Erst ab Juli 2007 erlangte die WEG durch die Regelung des § 10 Abs. 6 WoEigG eine Teilrechtsfähigkeit. Allerdings habe der Gesetzgeber das Wesen der Gesamthand nicht verändern wollen und die Insolvenzunfähigkeit belassen. Die Beklagte wies ergänzend darauf hin, dass der Gesetzgeber bereits mit Einführung der Vorgängerregelung des § 186c AFG in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen habe, dass er den Kreis der Beitragszahler habe vergrößern und das Einzugsverfahren habe vereinfachen wollen. Vor diesem Hintergrund seien die Ausschlusstatbestände des § 358 SGB III eng auszulegen. Die Klägerin sei im Übrigen kein Privathaushalt; sie sei weder eine natürliche Person, noch erbringe der Hausmeister eine haushaltsnahe Dienstleistung. Das Sozialgericht Darmstadt hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 7. März 2012 aufgehoben. Die Klägerin sei schon deshalb nicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet, weil sie selbst gemäß § 11 Abs. 3 WoEigG nicht insolvenzfähig sei. Eine WEG sei nur teilweise Trägerin von Rechten und Pflichten, die kraft Gesetzes als gemeinschaftsbezogene Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer übertragen worden seien; sie verfüge jedoch nicht über eigenes Vermögen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie keine Unternehmerin sei, da ihr aus der für das "Unternehmen" verrichteten Arbeit kein Vorteil oder Nachteil zugutekomme; sie trage kein unternehmerisches Risiko. Es sei auch nicht schlüssig, den Befreiungstatbestand für Privathaushalte allein auf natürliche Personen zu erstrecken. Im Falle einer WEG würden Privathaushalte kraft Gesetzes zusammengeschlossen. Die Klägerin müsse als "Zwangsgemeinschaft besonderer Art" in Vertretung der einzelnen Privathaushalte ebenso von der Privilegierung profitieren. Das von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2004 könne nicht herangezogen werden. Dort werde die Stellung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) diskutiert, die - anders als eine WEG - ihrerseits die volle Rechtsfähigkeit besitze und insolvenzfähig sei. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen und den Streitwert mit dem Verweis auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten auf 300 EUR festgesetzt.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 20. April 2012 zugestellte Urteil am 7. Mai 2012 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht erhoben. Zur Berufungsbegründung trägt die Beklagte ergänzend vor, die Klägerin sei als WEG kein privater Haushalt, denn ein solcher könne nur von einer natürlichen Person geführt werden. Zudem habe das Bundessozialgericht (BSG) zwischenzeitlich mit Urteil vom 29. August 2012 (B 12 R 4/10 R) festgestellt, dass geringfügige Beschäftigungen für eine WEG, die die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beträfen, keine geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt im Sinne des § 8a Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verweist auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und sieht sich ebenfalls durch das Urteil des BSG vom 29. August 2012 (a.a.O.) bestätigt. Das BSG führe in den Entscheidungsgründen aus, dass es sich bei einer WEG gerade nicht um einen gewerblichen Arbeitgeber handele. Ferner erübrige sich durch das zugunsten der WEG geschaffene Refinanzierungssystem ein Insolvenzverfahren; ein nicht insolvenzfähiges Rechtsgebilde könne nicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet sein.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Darmstadt hat der Klage zu Recht stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Denn die mit den Bescheiden verfügte Verpflichtung zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verletzt die Klägerin in ihren Rechten und Pflichten. Die Klägerin ist von der Zahlung einer Insolvenzgeldumlage befreit.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Insolvenzgeldumlage ist § 358 SGB III. Nach § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III werden die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen (§ 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III). § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III korrespondiert insoweit mit § 12 Insolvenzordnung (InsO), der ein Insolvenzverfahren über das Verfahren des Bundes, eines Landes oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, für unzulässig erklärt. Seit dem 1. Januar 2009 gelten die Regelungen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch für die allein von den Arbeitgebern zu finanzierende Insolvenzgeldumlage (§ 358 SGB III) kraft gesetzlicher Verweisung (§ 359 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Zuvor hatten die Unfallversicherungsträger zugunsten der Bundesagentur für Arbeit den Einzug der Insolvenzgeldumlage übernommen, die im Zuge des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (BGBl. 2008, S. 2130) hiervon entlastet werden sollten. Daher wurde der Einzug der Insolvenzgeldumlage zusammen mit demjenigen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags den Krankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstellen übertragen. Für geringfügig Beschäftigte - wie im vorliegenden Fall - ist die zuständige Einzugsstelle auch für die Insolvenzgeldumlage die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 28i Satz 5 SGB IV).
Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin nicht als Privathaushalt im Sinne des § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III von der Zahlung der Insolvenzumlage befreit ist.
Für den Begriff "Privathaushalt" bzw. "privater Haushalt" findet sich keine gesetzliche Festlegung für den Bereich des SGB III oder das übrige Sozialversicherungsrecht (etwa im Sinne einer Legaldefinition). Mit der Neuformulierung des § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III ab 1. Januar 2009 durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz wurde die Befreiung von der Umlagepflicht ausdrücklich auch für Privathaushalte normiert. Aber auch bis 31. Dezember 2008 wurden Privathaushalte nicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage herangezogen. Zwar wurden sie vom Befreiungstatbestand des § 359 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht ausdrücklich erfasst. Sie wurden aber auch nicht in der in §§ 358, 359 SGB III normierten Aufzählung umlagepflichtiger Unternehmer aufgeführt. In der Gesetzbegründung zu § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III aktuelle Fassung heißt es daher auch: " Wie bisher bleiben die Arbeitgeber der öffentlichen Hand und die privaten Haushalte von der Zahlung der Umlage ausgenommen" (BT-Drucks. 16/9154, S. 40). Eine Definition des Begriffs "Privathaushalt" findet sich in den Gesetzesmaterialen zu § 358 SGB III im Übrigen nicht. Nach Auffassung des Senats können aber die in § 8a Abs. 1 SGB IV verwendete Beschreibung des Privathaushalts und die hierzu in Rechtsprechung und Literatur entwickelten näheren Ausgestaltungen herangezogen werden (so auch: Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB III – Arbeitsförderung, Loseblattkommentar, Stand 2012 § 358 RdNr. 30). Denn wie die Privilegierung der Privathaushalte im Hinblick auf Zahlung von ermäßigten Beitragspauschalen in der Kranken- und Rentenversicherung (vgl. BT-Drucks. 15/26, S. 24) dient auch die Freistellung von Privathaushalten von der Insolvenzgeldumlage der sozialpolitisch erwünschten Förderung der (legalen) haushaltsnahen Dienstleistungen (Voelzke, a.a.O., RdNr. 28). Nach § 8a SGB IV liegt geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Das BSG hat es in einem Urteil vom 29. August 2012 (B 12 R 4/10 R – zit. nach juris) ausdrücklich abgelehnt, eine WEG als einen Privathaushalt im Sinne des § 8a SGB IV zu qualifizieren und entschieden, dass WEGen nicht beanspruchen können, die für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten geringeren Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung zu zahlen.
Das BSG führt hierzu aus (BSG, a.a.O., RdNr. 20):
"Die WEG ist ein zweckbezogener und im Umfang der ihr zuerkannten Teilrechtsfähigkeit (vgl. § 10 Abs. 6 S 1 bis 3 WoEigG; zuvor bereits BGHZ 163, 154, 160 ff mwN) gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern verselbstständigter Personenverband. Ihre Rechtsfähigkeit erfasst sowohl das Außenverhältnis der WEG zu Dritten als auch das Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern selbst. Sie kann innerhalb des durch die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesteckten Rahmens gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern Rechte erwerben und Pflichten eingehen (vgl. § 10 Abs. 6 S 1 WoEigG). Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt u.a. einem Verwalter, dessen Bestellung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. § 20 WoEigG). Soweit die WEG in diesem Zusammenhang mit geringfügig Beschäftigten Arbeitsverträge abschließt, tritt sie zwar nicht - wie Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen - als (externer) "gewerblicher" Arbeitgeber von Beschäftigungen in für sie in jeder Hinsicht fremden Haushalten auf. Denn das gemeinschaftliche Eigentum, auf dessen Verwaltung sich die geringfügigen Beschäftigungen beziehen, steht im Miteigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 WoEigG) und berührt damit durchaus wirtschaftlich auch eigene Angelegenheiten derjenigen, die von den erbrachten Diensten profitieren. Aus der rechtlichen Verselbstständigung einer WEG gegenüber dem Rechtskreis der einzelnen Wohnungseigentümer und deren - im Umfang des Sondereigentums an der Wohnung und des Teileigentums an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen des Gebäudes begründeten - eigenen Haushalten sowie aus der Beschränkung ihrer Befugnisse auf das Gemeinschaftseigentum folgt jedoch, dass eine WEG (gleichwohl) keinen "Privathaushalt" bzw. "privaten Haushalt" in dem § 8a S 2 SGB IV vom Gesetzgeber beigelegten Sinne führt. Geringfügige Beschäftigungen, die der Erfüllung von - der von der jeweiligen privaten Sphäre losgelösten und speziell der WEG übertragenen - Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, sind weder durch einen "privaten Haushalt" begründet noch ist die in ihnen verrichtete Tätigkeit eine solche, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des "privaten Haushalts" erledigt wird. Hinzukommt, dass die WEG hinsichtlich der gemeinschaftsbezogenen Rechte und Pflichten aufgrund der für sie geltenden, ein gewisses Maß an Publizität und die Einhaltung formeller Erfordernisse gebietenden Sondervorschriften, insbesondere über die zwingende Bestellung eines auch mit den Anforderungen des Melde- und Beitragsabführungsverfahrens in der Sozialversicherung vertrauten - Verwalters schon bisher einer größeren Kontrolle unterlag und bei der Bewältigung des Problems der illegalen Beschäftigung im hauswirtschaftsbezogenen Bereich (in einem weiter verstandenen Sinne) deshalb weit weniger im Fokus stand."
Diesen Ausführungen des BSG schließt sich der Senat aus eigener Überzeugung an. Entsprechend ist die Klägerin auch kein Privathaushalt im Sinne des § 358 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz SGB III. Der Argumentation der Klägerin, die WEG sei ein "Zwangszusammenschluss von Privathaushalten" und daher wie diese von der Umlagepflicht zu befreien, kann der Senat nicht folgen. Mit der teilweisen rechtlichen Verselbstständigung einer WEG ist diese gegenüber dem Rechtskreis der einzelnen Wohnungseigentümer und deren eigenen Haushalten zwingend abzugrenzen und steht als eigene teilrechtsfähige Rechtspersönlichkeit diesen gegenüber. Die WEG ist nur im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt und verpflichtet. Dementsprechend wurden die Hausmeister vorliegend auch nur zur Überwachung und Pflege des gemeinschaftlichen Eigentums eingestellt; das Gemeinschaftseigentum ist jedoch unstreitig kein Privathaushalt.
Auch der Vortrag der Klägerin, eine WEG sei kein Unternehmer im Sinne des Unfallversicherungsrechts kann nach Auffassung des Senats einer Umlagepflicht der Klägerin nicht entgegengehalten werden. § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung benennt als Umlagepflichtige die Arbeitgeber, während die bis 31. Dezember 2008 geltende Fassung der §§ 358, 359 SGB III die Umlagepflicht an den Begriff des "Unternehmers" anknüpften. Mit Änderung des § 358 SGB III durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber damit auch terminologisch bei der Benennung der Umlagepflichtigen eine Neuerung vorgenommen, weil nicht mehr der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmers, sondern der beitrags- bzw. versicherungsrechtliche Begriff des Arbeitsgebers verwendet wird. Die Maßgeblichkeit des beitragsrechtlichen Arbeitgeberbegriffs ergibt sich dabei ohne weiteres daraus, dass § 358 Abs. 2 SGB III hinsichtlich der Bemessungsgrundlage auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellt. Zudem verweist § 359 Abs. 1 Satz 2 SGB III auf die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften (siehe auch BT-Drucks. 16/9154 S. 40 zu § 359 SGB III). Für die Verpflichtung zur Zahlung der Umlage sind die Größe und die Rechtsform des Unternehmens ohne Belang. Der damit für die Umlagepflicht maßgebende Arbeitgeberbegriff des Sozialversicherungsrechts knüpft seinerseits an den Begriff des Beschäftigten im Sinne des § 7 SGB IV an. Arbeitgeber ist danach derjenige, der einen anderen beschäftigt, zu dem also der Beschäftigte in persönlicher Abhängigkeit steht. Unerheblich ist für die Arbeitgebereigenschaft, ob das Beschäftigungsverhältnis der Versicherungspflicht unterliegt. Auch derjenige, der etwa wegen Geringfügigkeit versicherungsfreie Arbeitnehmer beschäftigt, ist Arbeitgeber im vorliegenden Zusammenhang, weil geringfügig Beschäftigte grundsätzlich Anspruch auf Insolvenzausfallgeld haben (vgl. Hauck/Haines, a.a.O., § 358, RdNr. 17, 18). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 29. August 2012 (a.a.O.). Zwar tritt eine WEG, die mit geringfügig Beschäftigten Arbeitsverträge abschließt, nicht wie Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen als "externe" Arbeitgeber von Beschäftigungen in für sie in jeder Hinsicht fremden Haushalten auf (vgl. BSG, a.a.O., RdNr. 20 zit. nach juris). Dennoch ist sie Arbeitgeberin in beitrags- bzw. versicherungsrechtlicher Hinsicht und hat dementsprechend Sozialversicherungsbeiträge wie ein Arbeitgeber abzuführen und ist insoweit nicht wie ein Privathaushalt privilegiert (BSG a.a.O.).
Da die Klägerin weder eine Körperschaft, Stiftung noch eine Anstalt oder sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts ist, scheidet eine Befreiung von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage jedenfalls insoweit nach dem Wortlaut des § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III aus. Die Vorschrift des § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist jedoch auf eine WEG analog anzuwenden. Eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke wird allgemein als "planwidrige Unvollständigkeit" des Gesetzes definiert. Ob eine solche vorliegt, ist nach dem Konzept des Gesetzes selbst, vor allem im Wege der systematischen, historischen und der daraus gewonnenen teleologischen Auslegung zu beurteilen (vgl. BSG vom 27. Mai 2008 - B 2 U 11/07 R RdNr. 25, zit. nach juris m.w.N.). Die Befreiung von der Umlagepflicht gilt nicht nur für nicht insolvenzfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts, sondern auch für eine WEG, die kraft Gesetzes nicht insolvenzfähig ist. Denn die Gesetz gewordene Fassung des § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III beinhaltet nach Auffassung des Senats eine Gesetzeslücke in Form eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers, welche im Rahmen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III auf die kraft Gesetzes insolvenzunfähige teilrechtsfähige WEG zu schließen ist. Eine Gesetzeslücke wird allgemein als "planwidrige Unvollständigkeit" des Gesetzes definiert. Ob eine solche vorliegt, ist vom Standpunkt des Gesetzes selbst, der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht, der mit ihm verfolgten Zwecke, also des gesetzgeberischen "Plans" im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu beurteilen (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 373 m.w.N.). Aus der Auswertung der Gesetzesmaterialien zur Entstehung § 358 SGB III ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausweitung der Umlagepflicht auf eine nicht insolvenzfähige WEG gewollt war. Der Regierungsentwurf Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz vom 8. Mai 2008 (BT-Drucks,. 16/9154, S. 40) enthält zu den Befreiungsvoraussetzungen des § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III lediglich folgende Begründung:
"Wie bisher bleiben die Arbeitgeber der öffentlichen Hand und die privaten Haushalte von der Zahlung der Umlage ausgenommen."
In der Begründung des Fraktionsentwurfs zum Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung vom 18. Juni 1996 (BT-Drucks. 13/4941, S. 216) heißt es zu den Vorschriften §§ 359 363 SGB III:
"Die Vorschriften über die Umlage für das Insolvenzgeld entsprechen weitgehend §§ 186 b bis 186 d AFG."
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 1. März 1974 wurden erstmals das (bis zur Geltung der Insolvenzordnung so genannte) Konkursausfallgeld sowie die entsprechende Finanzierung durch eine Umlage eingeführt. Die Mittel des Konkursausfallgeldes sollten allein durch die Mitglieder der Berufsgenossenschaften, die Unternehmen, getragen werden. Eine Befreiung von der Umlagepflicht war in § 186c Abs. 2 Satz 2 AFG wie folgt geregelt:
"Unberücksichtigt bleiben die Lohnsummen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist, und solcher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert."
In der amtlichen Begründung zu § 186c Abs. 2 AFG (BT-Drucks. 7/1750, S. 15) heißt es hierzu:
"Die Lohnsummen der ‚konkursunfähigen‘ Betriebe sollen unberücksichtigt bleiben, da sie nicht zahlungsunfähig werden können und ihre Arbeitnehmer deshalb nicht geschützt zu werden brauchen."
Die Befreiung von der Umlagepflicht staatlicher Einrichtungen in § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III wird folglich damit begründet, dass ihre Arbeitnehmer kein Insolvenzgeld benötigen, weil selbst im Falle einer Überschuldung der Körperschaft der Bund bzw. das Land verpflichtet sind, die entsprechenden Leistungen zu erbringen - auch um eine Benachteiligung der dort Beschäftigten auszuschließen (vgl. Braun, Insolvenzordnung Kommentar, 4. Auflage, § 12 RdNr. 3).
Entsprechend verhält es sich bei einer WEG. Zum einen ist eine WEG kraft Gesetzes nicht insolvenzfähig; zum anderen sind die Gläubiger der WEG und damit auch Arbeitnehmer der WEG aufgrund der "Durchgriffshaftung" der Wohnungseigentümer im Falle der Zahlungsunfähigkeit den Beschäftigten staatlicher Einrichtungen vergleichbar abgesichert. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 WoEigG kann kein Wohnungseigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist auch das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Abs. 2 InsO), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ausgeschlossen. Nach § 11 Abs. 3 WoEigG findet ein Insolvenzverfahren über das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft nicht statt. Infolge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den BGH (Beschluss vom 2. Juni 2005, V ZB 32/05) musste die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage der Insolvenzfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (für die Insolvenzfähigkeit zuvor Bork ZInsO 2005, 1067; dagegen LG Dresden ZMR 2006 561; Häublein ZIP 2005, 1720 ff.; ZWE 2006, 205 ff.) gesetzlich geregelt werden. Die Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 9. März 2006 sah die Insolvenzfähigkeit des Gemeinschaftseigentums zwar noch vor (BT-Drucks. 16/887, S. 67-69); auf entsprechende Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 13. Dezember 2006 (BT-Drucks. 16/3843, S. 25) wurde hiervon in der ab 1. Juli 2007 geltenden Fassung jedoch Abstand genommen und dies wie folgt begründet:
"Nach Anhörung der Sachverständigen, die sich überwiegend gegen die im Regierungsentwurf vorgeschlagene Regelung der Insolvenzfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgesprochen haben, hat sich der Ausschuss entschieden, die Insolvenzfähigkeit auszuschließen. Insbesondere der Aufwand und die Kosten eines solchen Verfahrens stehen nach Auffassung des Ausschusses nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den angeführten Vorteilen. Auch werden Schwierigkeiten vermieden, zu denen es in der Praxis wegen der sich zum Teil überschneidenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters und des Wohnungseigentumsverwalters ansonsten käme."
Der in § 11 Abs. 1 WoEigG enthaltene Grundsatz der Unauflöslichkeit der Gemeinschaft führt zwingend zu dem Schluss, dass die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, welches grundsätzlich die Zerlegung des Restvermögens zur anteiligen Befriedigung der Gläubiger zum Zweck hat, nicht zulässig sein kann. Da entsprechend bereits durch § 11 Abs. 2 WoEigG der Aufhebungsanspruch im Insolvenzverfahren ausgeschlossen ist, wurde folgerichtig in § 11 Abs. 3 WoEigG das Verbot der Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer WEG gesetzlich festgeschrieben. Diese Regelung trägt der bereits für die Unauflöslichkeit der Gemeinschaft maßgebenden besonderen Rechtsnatur des Wohnungseigentums Rechnung und rechtfertigt sich durch das bestehende Refinanzierungs- und Haftungssystem der Gemeinschaft (Commichau in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 11 WEG RdNr. 15, 16). Denn nach § 10 Abs. 8 Satz 1 WoEigG haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 WoEigG) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Damit enthält § 10 Abs. 8 WoEigG die zentrale Regelung der Haftung der Wohnungseigentümer im Verhältnis zu Dritten für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft. Der Gesetzgeber versteht die Regelung ausdrücklich als Korrektur der Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit, "weil die vom Bundesgerichtshof mit dem oben genannten Beschluss (erg. Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05) zugleich geregelte Haftung der Wohnungseigentümer für Verwaltungsschulden die Kreditfähigkeit der Gemeinschaft schwächt und den Schutz ihrer Gläubiger zu stark einschränkt" (BT-Drucks. 16/3843 S. 47). Nach § 10 Abs. 8 Satz 1 WoEigG besteht eine anteilige Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft i.S. einer teilschuldnerischen Außenhaftung. Sie ist eine unmittelbare, keine subsidiäre Haftung, so dass sich der Gläubiger der Gemeinschaft unmittelbar an die Wohnungseigentümer selbst halten kann (vgl. Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz - Kommentar -, 19. Auflage, § 10 RdNr. 46 ff. m.w.N.). Infolgedessen haften im Falle der Zahlungsunfähigkeit der WEG alle Wohnungseigentümer entsprechend ihres Miteigentumsanteils einem Arbeitnehmer der WEG für dessen ausstehende Lohnansprüche.
Nach Auffassung des Senats besteht im Hinblick auf die Insolvenzunfähigkeit der WEG auch eine "planwidrige" Regelungslücke im § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III, denn der Gesetzgeber ging bei Einführung des Konkursausfallgeldes im Jahr 1974 ohnehin nicht von einer Rechtsfähigkeit und damit auch nicht von einer Insolvenzfähigkeit der WEG aus. Erst infolge des Beschlusses des BGH vom 2. Juni 2005 (a.a.O.) wurde der Gesetzgeber tätig und normierte trotz Teilrechtsfähigkeit eine Insolvenzunfähigkeit in § 11 Abs. 3 WoEigG in der ab 1. Juli 2007 geltenden Fassung. Bei Neureglung des § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz zum 1. Januar 2009 übersah der Gesetzgeber offenbar die Insolvenzunfähigkeit einer teilrechtsfähigen WEG.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass auch die Beschäftigten einer WEG - wie die Arbeitnehmer des Bundes, des Landes oder der übrigen juristischen Personen im Sinne des § 12 Abs. 1 InsO - keinen Anspruch auf Insolvenzgeld gemäß § 165 SGB III haben. Anspruch auf Insolvenzgeld haben nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt 1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, 2. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder 3. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Im Falle der Klägerin sind jedoch im Hinblick auf die in § 11 Abs. 3 WoEigG geregelte "Insolvenzunfähigkeit" die anspruchsbegründenden Insolvenzereignisse kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Nachhaltige Gründe, die aus teleologischer oder systematischer Sicht ein derartiges Auseinanderfallen von insolvenzunfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und einer nicht insolvenzfähigen WEG erfordern könnten, sind nicht ersichtlich. Nach Auffassung des Senats ergibt sich auch weder aus § 358 SGB III noch aus den insoweit maßgeblichen Gesetzesmaterialien, dass die Finanzierung des Insolvenzgeldes solidarisch durch alle Arbeitgeber erfolgen soll - unabhängig davon, ob sie insolvenzfähig sind und ihre Beschäftigten Anspruch auf Insolvenzgeld haben. Die Befreiung der Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III von der Zahlung wird gerade nicht mit einer "Schonung" der öffentlichen Haushalte, sondern damit begründet, dass sie als "konkursunfähige" Betriebe nicht zahlungsunfähig werden können (BT-Drucks. 7/1750 S. 15). Außerdem stellt die Umlagefinanzierung des Insolvenzgeldes ein Kostenausgleichverfahren durch die nachträgliche Erhebung einer zweckgebundenen Umlage dar, deren Höhe nach Ablauf eines Kalenderjahres festgesetzt wird. Zweck der Umlage ist die Finanzierung des Insolvenzgeldes im Falle der Insolvenz eines Arbeitgebers. Ist der Arbeitgeber aber nicht insolvenzfähig, kann dieser Zweck nicht erreicht werden. Zudem wird die grundsätzlich abschließende Aufzählung des § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III durch eine analoge Anwendung auf insolvenzunfähige WEGen in nur sehr begrenztem Umfang erweitert; andere kraft Gesetzes insolvenzunfähige privatrechtsfähige Rechtssubjekte gibt es nicht.
Die somit aus einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers resultierende Gesetzeslücke ist nach Auffassung des Senats im Rahmen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung dadurch zu schließen, dass auch die insolvenzunfähige WEG analog § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage befreit ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Senat hat im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Rechtsfrage, der er grundsätzlich Bedeutung beimisst und auch nicht durch das Urteil des BSG vom 29. August 2012 (a.a.O.) beantwortet sieht, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Der Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit sieht für einen Grundlagenbescheid betr. die Insolvenzgeldumlage die Festsetzung des Regelstreitwerts in Höhe von 5.000,- EUR vor (Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2012, C.I. 9). Dem schließt sich der Senat ausdrücklich an. Vorliegend wurde weder im Ausgangsbescheid noch im Widerspruchsbescheid die konkrete Höhe der Umlage festgesetzt; der Bescheid regelt lediglich die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach. Nicht entscheidend ist dagegen, dass die Insolvenzumlage im Falle der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2013 tatsächlich nur 41,31 EUR betragen würde.
Die Änderung der Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen für beide Instanzen (zur Zulässigkeit: BSG, Beschluss vom 19. September 2006, B 6 KA 30/06 B).
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