L 10 AL 239/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AL 435/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 239/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 22/03 BH
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.04.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung.

Der am 1966 geborene Kläger reiste 1990 nach Deutschland ein und betrieb erfolglos zwei Asylverfahren. Im Dezember 1993 wurde er abgeschoben, kehrte aber im Januar 1994 zurück und schloss eine - zwischenzeitlich geschiedene - Ehe. Auf seinen Antrag hin wurde er am 23.05.1994 aus der rumänischen Staatsbürgerschaft entlassen. Er ist staatenlos. Eine Aufenthaltserlaubnis oder die Ausstellung eines Passes nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen wurde am 26.09.1994 mangels Vorliegens eines rechtmäßigen Aufenthaltes abgelehnt und die vollziehbare Ausreisepflicht festgestellt. Eine freiwillige Ausreise war mit einem Visum der rumänischen Behörden und einen EU-Laissez-passer möglich. Diese hat der Kläger abgelehnt. Eine zwangsweise Abschiebung scheiterte an den rumänischen Behörden; der Aufenthalt des Kläger wurde seither geduldet. Nachdem die rumänische Seite mit Schreiben vom 02.05.2001 mitteilte, der Kläger könne visafrei einreisen, wurde dem Kläger die zwangsweise Abschiebung angedroht. Rechtsmittel des Klägers hiergegen blieben erfolglos. Im August 2001 beantragte er erneut - erfolglos - Asyl. Die Abschiebeandrohung ist seit 19.12.2001 vollziehbar. Der Kläger hat eine Petition beim Bayer. Landtag eingelegt, die aber eine Abschiebung nicht hemmt (so Auskunft der Stadt N. gegenüber dem Sozialgericht - SG).

Am 18.06.1999 beantragte der Kläger eine Arbeitsgenehmigung für eine Tätigkeit als Praktikant bei der Firma R. AG vom 01.07.1999 bis 01.10.1999 (Vermittlung von Grundkenntnissen HTML-Mulitmedia-Internet/Verkauf). Er sollte Webseiten erstellen und rumänische Sprachkenntnisse besitzen. Der Kläger besaß damals eine ausländerrechtliche Duldung bis 24.06.1999.

Die Stadt N. teilte auf Nachfrage der Beklagten mit, der Kläger befinde sich seit 10.02.1994 ununterbrochen im Bundesgebiet. Der Tatbestand des § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sei erfüllt.

Mit Bescheid vom 20.09.1999 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung ab. Der Kläger besitze nicht die hierzu erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 Ausländergesetz (AuslG). Geduldeten Ausländern iS des § 55 AuslG könne eine Arbeitsgenehmigung nur erteilt werden, wenn sie den Tatbestand des § 1 a AsylbLG nicht erfüllen würden.

Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, er lebe seit ca 10 Jahren legal in der Bundesrepublik Deutschland und könne als - inzwischen - Staatenloser nicht abgeschoben werden. Ohne Arbeitsgenehmigung sei er dauerhaft von sozialer Fürsorge abhängig. Dies verstoße gegen die Menschenwürde. Er habe 1994 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, die aber kurz nach der Heirat die Lebensgemeinschaft nicht mehr habe führen wollen. Seitdem sei er nur geduldet. Er halte sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf und habe Anspruch auf eine freie Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Er beantrage deshalb, dass ihm von der Beklagten ein Ausbildungsplatz im IT-Bereich bzw die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit genehmigt werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er gehöre zu dem von § 1 a AsylbLG erfassten Personenkreis.

Dagegen hat der Kläger Klage zum SG Nürnberg erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.09.1999 idG des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2000 zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfsweise seinen gestellten Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 30.04.2002 (Befragung der rumänischen Botschaft zur Wiedereinbürgerung, obwohl er Rumänien verachte) nachzugehen. Er begehre auch eine Arbeitsgenehmigung für eine freiberufliche Tätigkeit. Die Stelle bei der Fa. R. AG sei ja bereits besetzt. Als Wiedergutmachung verlange er, von der Beklagten einen IT-Ausbildungsplatz zu bekommen. Eine Ausbildung im IT-Bereich sei ihm seit Jahren verweigert worden, da er hierfür eine Arbeitsgenehmigung für 3 Jahre benötige, die aber bei einem lediglich geduldeten Aufenthalt nicht zu bekommen sei. Mit seiner Heirat einer deutschen Staatsangehörigen 1994 hätte er eine unbefristete Arbeitserlaubnis erhalten müssen. Sein geduldeter Aufenthalt sei - unabhängig von den Regelungen des AuslG - rechtmäßig. Im Schwerbehindertenrecht seien bereits seit längerer Zeit geduldete Ausländer denjenigen gleichgestellt worden, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Auch für Staatenlose im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland müsse der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer gelten. Infolge seiner Heirat sei er legal eingewandert; für die Scheidung könne er nichts. Die Voraussetzungen des § 1 a Nr 2 AsylbLG würden auf ihn als Staatenlosen nicht zutreffen und er sei nicht verpflichtet, den Zustand der Staatenlosigkeit zu ändern. Anderen Staatenlosen sei eine Arbeitserlaubnis erteilt worden.

Mit Urteil vom 30.04.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe ohne Grund die Entlassung aus der rumänischen Staatsbürgerschaft betrieben, obwohl er nicht in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden sei oder eine entsprechende Zusage gehabt habe. Er habe somit ein Abschiebehindernis geschaffen. Der Tatbestand des § 1 a AsylbLG sei erfüllt. Eine Arbeitsgenehmigung könne deshalb nicht erteilt werden.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Die bei ihm vorliegende Staatenlosigkeit sei legal und er brauche diese nicht zu ändern. Durch die Nichterteilung der Arbeitserlaubnis werde er in seinen Grundrechten verletzt. Sein Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis beschränke sich nicht lediglich auf einen Arbeitsplatz bei der Fa. R. AG, sondern beziehe sich allgemein auf jede andere Arbeitsstelle. Es bestehe trotz Wegfalls des Arbeitsplatzes bei der Fa. R. AG ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse und er verlange Aufklärung und Schadensersatz.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Nürnberg vom 30.04.2002 sowie des Bescheides vom 20.09.1999 idG des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2000 zu verurteilen, über seinen Antrag auf Erteilung einer allgemeinen Arbeitsgenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Hilfsweise stellt er den Beweisantrag aus seinem Schriftsatz vom 30.04.2002.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Ausführungen des SG für zutreffend. Die Überprüfung ausländeraufenthaltsrechtlicher Entscheidungen obliege nicht der Sozial- sondern der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers bezüglich der allein streitigen Tätigkeit bei der Fa. R. AG sei nicht gegeben.

Die Stadt N. hat auf Nachfrage mitgeteilt, vorgesehene aufenthaltsbeendende Maßnahmen hätten bisher nicht durchgeführt werden können, weil der vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Kläger sich diesen Maßnahmen entzogen hätte und mit unbekanntem Aufenthalt untergetaucht sei. Die Voraussetzung des § 1 a Nr 2 AsylbLG lägen weiterhin vor.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig. Zwar steht der Arbeitsplatz, für den der Kläger zunächst eine Arbeitsgenehmigung beantragt hatte, nach seiner Auskunft nicht mehr zur Verfügung und der Zeitraum, für den diese Genehmigung erteilt werden sollte (01.07. bis 01.10.1999), ist bereits abgelaufen, aber der Antrag auf eine Arbeitsgenehmigung ist umfassend zu prüfen (Niesel/Düe, SGB III, 2. Auflage, § 284 RdNr 32) und erledigt sich nur teilweise, da grundsätzlich (auch bei beschränktem Antrag im Verwaltungsverfahren) alle Erteilungsmöglichkeiten (Arbeitsberechtigung, nicht auf einen Betrieb beschränkte Arbeitserlaubnis - § 1 Abs 1 Nr 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV -) zu überprüfen sind. Die erhobene Verpflichtungsklage bleibt damit zulässig (vgl Niesel/Düe aaO RdNr 48).

Unabhängig hiervon ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage unter Annahme der Erledigung des Verwaltungsaktes (Ablehnung einer Arbeitsgenehmigung) ua wegen Zeitablaufes - zB wegen Ablaufes der allenfalls auf 3 Jahre zu erteilenden Arbeitserlaubnis (§ 4 Abs 1 Satz 3 2. Halbsatz ArGV) - ebenfalls zulässig, denn beim Kläger liegt das hierfür erforderliche besondere Feststellungsinteresse, nämlich die Gefahr einer erneuten Ablehnung eines Antrages auf Arbeitsgenehmigung mit gleicher Begründung (Wiederholungsgefahr; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 131 RdNr 10 a), vor.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 20.09.1999 idG des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Gemäß § 284 Abs 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dürfen Ausländer eine Beschäftigung nur mit Genehmigung des Arbeitsamtes ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen. Der Kläger bedarf einer solchen Genehmigung, er unterfällt unstreitig nicht dem in § 284 Abs 1 Satz 2 SGB III genannten Personenkreis.

Gemäß § 284 Abs 5 SGB III darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

Der Kläger besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes. Vielmehr konnten bei ihm vollziehbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, denn er hat sich nach Auskunft der Stadt N. (Einwohneramt) diesen Maßnahmen entzogen und ist mit unbekanntem Aufenthalt untergetaucht. Dieser Tatbestand ergibt sich auch aus der vom Kläger angegebenen Anschrift - einer ärztlichen Praxis -, bei der der Kläger lediglich seine Post abholt.

Eine Genehmigung kann auch nicht abweichend von § 284 Abs 5 SGB III aufgrund einer Rechtsverordnung erteilt werden. Gemäß § 5 Nr 5 ArGV kann Ausländern eine Arbeitsgenehmigung abweichend von § 284 Abs 5 erteilt werden, die - was hier allein in Betracht kommt, weil eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht - eine Duldung iS des § 55 AuslG besitzen, es sei denn, diese Ausländer haben sich gemäß § 1 a AsylbLG in das Inland begeben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen, oder bei diesen können aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden (§ 5 Nr 5 ArGV idF vom 17.09.1998).

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme kann aus vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden (§ 1 a Nr 2 AsylbLG). Er hat die rumänische Staatsangehörigkeit aufgegeben, ohne eine Zusage darüber zu haben, in den deutschen Staatsverband eingebürgert zu werden. Er ist auch nicht bereit, an einer Rückkehr mitzuwirken, wie sich aus seinem Beweisantrag vom 30.04.2002 ergibt. Er entzieht sich zudem der Ausreisepflicht durch "Untertauchen". Damit können aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen nicht vollzogen werden, die der Kläger zu vertreten hat. Der Kläger gehört damit zu dem von § 1 a AsylbLG erfassten Personenkreis (so auch Auskunft der Stadt N.). Dabei haben die Entscheidungen der Ausländerbehörden Tatbestandswirkung (vgl Niesel/Düe aaO RdNr 41; BSG SozR 4100 § 19 Nr 1; BSGE 67, 176).

Auf die Frage, ob eine besondere Härte iS des § 1 Abs 2 Nr 1 ArGV vorliegt (vgl ua SG Berlin Urteil vom 30.10.1998 - S 51 AL 2391/96 - InfAuslR 210), ist aufgrund der obengenannten ausländerrechtlichen Stellung des Klägers nicht mehr einzugehen. Allerdings sieht das Gericht auch das Vorliegen einer besonderen Härte nicht als gegeben an, denn der Kläger hat die Rückkehrhindernisse in sein ursprüngliches Heimatland selbst geschaffen und somit zu vertreten (vgl hierzu LSG Baden-Württemberg Urteil vom 12.09.2000 - L 13 AL 2570/99 - veröffentlicht in juris; LSG für das Saarland Beschluss vom 08.01.2002 - L 6 B 8/01 AL - veröffentlich in juris). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Kläger - wie sein Lebenslauf zeigt (Heirat einer deutschen Staatsangehörigen, verschiedene - erfolglose - Asylverfahren) - mit allen Mitteln versucht, sich entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Wort (Schreiben vom 30.04.2002) und Tat (Untertauchen) zu entziehen. Laut Auskunft der Stadt N. gegenüber dem SG war auch die Ausstellung eines Passes nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung Staatenloser mit Bescheid vom 26.09.1994 abgelehnt worden. Von einem rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ist deshalb nicht auszugehen. Weitere Umstände des Einzelfalls, die hier für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umständen eine besondere Härte iS des § 1 Abs 2 ArGV begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf das Fortbestehen des Angewiesenseins auf Sozialhilfe abstellt, hebt ihn auch das nach den Umständen des Falles nicht aus der Gruppe der Ausländer heraus, die bei Ablehnung einer Arbeitserlaubnis regelmäßig ebenfalls derartige Leistungen in Anspruch nehmen müssen (vgl hierzu LSG Baden-Württemberg aaO).

Der Kläger kann sich auch nicht auf die Entscheidung des BSG im Urteil vom 01.09.1999 - B 9 SB 1/99 R - BSGE 84, 253 berufen. Diese Entscheidung betrifft den Fall der Anwendbarkeit des Schwerbehindertenrechts auf geduldete Ausländer. Anders als vorliegend ist im Schwerbehindertenrecht auf den Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes abzustellen und im Gegensatz zum Recht der Arbeitsgenehmigung das Ausländerrecht nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist auch in dieser Entscheidung darauf Bezug genommen worden, dass der Kläger Hindernisse, die einer Ausreise entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.

Eine Verletzung von Grundrechten des Klägers ist für den Senat nicht ersichtlich. Die Wahrung der Menschenwürde (Art 1 Grundgesetz - GG) ist iRd Härtefallregelung zu berücksichtigen, die hier jedoch nicht zur Anwendung kommt. Der Gleichheitsgrundsatz (Art 3 GG) ist nicht verletzt, denn es ist nicht erkennbar, gegenüber welcher Personengruppe - mit einem dem Kläger entsprechenden Lebensweg - der Kläger benachteiligt wird. Einzelfälle, in denen es zu einer evtl. rechtswidrigen Erteilung einer Arbeitsgenehmigung gekommen sein mag, führen nicht zu einem Anspruch des Klägers, ebenfalls zu Unrecht eine Arbeitsgenehmigung zu erhalten (keine Gleichbehandlung im Unrecht; Jarass/ Pieroth, GG, 2. Auflage, Art 3 Rdnr 25 mwN). Der Kläger wird auch nicht aufgrund seiner Herkunft oder Heimat (Art 3 Abs 3 GG) benachteiligt.

Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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