L 10 AL 240/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 110/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 240/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Aufforderung zur persönlichen Arbeitslosmeldung.

Nach Ablauf einer eingetretenen Sperrzeit (13.10.2000 bis 04.01.2001) beantragte die Klägerin bei der Beklagten mit Schreiben vom 08.01.2001 - beim Arbeitsamt Weißenburg eingegangen am 11.01.2001 - Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe (Alhi). Sie bat um Zusendung der "formellen Unterlagen". Mit Schreiben vom 11.01.2001 wies die Beklagte auf die Notwendigkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung als Voraussetzung für den Leistungsbezug hin. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die schriftliche Antragstellung (Schreiben vom 08.01.2001) stelle eine persönliche Arbeitslosmeldung dar. Eine persönliche Vorsprache sei ihr wegen Erkrankung unzumutbar gewesen. Sie übersandte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr.R.G. (N.) vom 18.01.2001, der Arbeitsunfähigkeit vom 18.01.2001 bis 20.02.2001 bestätigte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Schreiben vom 11.01.2001 stelle keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Information dar.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 04.01.2001 Alhi zu zahlen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die persönliche Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt könne schriftlich, telefonisch, per Fax, per Internet, durch Bevollmächtigte und vor Ort erfolgen. Die Aufforderung des Arbeitsamtes zur persönlichen Meldung - diese stelle einen Verwaltungsakt dar - sei daher Schikane, Nötigung und Erpressung. Nach Ablauf der Sperrzeit am 04.01.2001 sei erneut ein Leistungsanspruch entstanden.

Mit Urteil vom 06.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Anspruch auf Leistungen habe ein Arbeitnehmer u.a. nur dann, wenn er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet habe und zwar persönlich. Das Schreiben der Beklagten vom 11.01.2001 stelle jedoch keinen Verwaltungsakt dar, so dass diese den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen habe.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen: Das Schreiben der Beklagten vom 11.01.2001 sei ein Verwaltungsakt, da dieser entscheidend in ihre Rechte eingreife. Das Arbeitsamt habe die Antragsbearbeitung auf Alhi primär schriftlich und per Post zu leisten. Eine persönliche Meldung durch persönliches Erscheinen müsse vom Arbeitsamt schriftlich hinreichend bestimmt begründet werden. Insbesondere bei einem Fortzahlungsantrag könne die persönliche Meldung gemäß § 122 Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) auch schriftlich oder telefonisch erfolgen. Wegen der irrig verhängten Sperrzeit habe sie sich ohnehin nicht erneut arbeitslos melden müssen. Ihr Antrag auf Alhi gelte daher ab 11.01.2001 als gestellt. Ab diesem Zeitpunkt habe auch die Leistung einzusetzen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2002 aufzuheben und die Rechtswidrigkeit des Schreibens der Beklagten vom 11.01.2001/des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2001 festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2002 zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Leistungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann gemäß § 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten zugestimmt haben.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schreibens vom 11.01.2001/des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2001.

Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist die Frage, ob die Beklagte die Klägerin auf das Erfordernis des persönlichen Erscheinens hinweisen durfte, wie dies im Schreiben vom 11.01.2001 geschehen ist. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist dagegen, ob die Klägerin ab 11.01.2001 Anspruch auf Alhi hat. Die Folgen einer etwaigen fehlenden persönlichen Antragstellung hat die Beklagte nämlich in dem Bescheid vom 30.01.2001/Widerspruchsbescheid vom 06.03.2001 geregelt (Berufungsverfahren L 10 AL 241/03).

Unabhängig davon, ob die Aufforderung zum persönlichen Erscheinen einen Verwaltungsakt darstellt, ist festzustellen, dass durch den Erlass des Bescheides vom 30.01.2001/Widerspruchsbescheides vom 06.03.2001 eine Lage eingetreten ist, die im anhängigen Verfahren eine Entscheidung erübrigt. Die Klägerin kann nämlich ihr Ziel, Leistungen ab 11.01.2001 zu erhalten, durch Anfechtung der o.a. Bescheide verfolgen, was sie auch getan hat. Damit liegen die Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage im anhängigen Verfahren nicht vor, denn es fehlt bereits am Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die Klägerin hat nämlich neben dem Klageverfahren S 13 AL 279/01 und dem Berufungsverfahren L 10 AL 241/03 kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schreibens vom 11.01.2001/des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2001 (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 131 RdNr.10). Ein solches hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.

Auf die Frage, ob die Arbeitlosmeldung immer durch persönliche Vorsprache des Arbeitslosen zu erfolgen hat (s. z.B. Ausnahme bei Minderung der Leistungsfähigkeit, § 125 Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung - SGB III -), muss daher vorliegend nicht eingegangen werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2002 ist somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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