L 10 AL 244/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 1050/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 244/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur persönlichen Vorsprache der Klägerin beim Arbeitsamt.

Die Klägerin stellte bei der Beklagten am 02.10.2001 Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe (Alhi). Nach dem Beratungsvermerk vom selben Tag gab sie an, nur noch maximal fünf Stunden arbeiten zu können. Im Antragsformular verneinte sie jedoch jede Einschränkung der Vermittlungsfähigkeit. Mit Schreiben vom 09.10.2001 forderte sie die Beklagte daher zur persönlichen Vorsprache am 11.10.2001 auf. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach. Sie legte dagegen Widerspruch mit der Begründung ein, die Vorladung sei rechtswidrig. Im Übrigen habe sie wegen auswärtiger Wohnungssuche den äußerst kurzfristigen Termin nicht wahrnehmen können. Die Beklagte erkannte für das Nichterscheinen einen wichtigen Grund an. Nach Einholung einer Stellungnahme der Abteilung Arbeitsvermittlung wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Vorladung sei zur Klärung der widersprüchlichen Angaben zur Vermittlungsfähigkeit und zur Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlich gewesen (Widerspruchsbescheid vom 21.11.2001).

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorladung beantragt. Sie habe keinerlei Angaben zu gesundheitlichen Einschränkungen gemacht und daher Angaben auch nicht geändert. Hierbei handele es sich lediglich um von der Sachbearbeiterin des Arbeitsamtes erlogene Behauptungen. Im Übrigen sei sie der Vorladung nachgekommen.

Mit Urteil vom 06.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zur Klärung widersprüchlicher Angaben zu Recht zu einer Vorsprache eingeladen worden.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen: Sie habe keine widersprüchlichen Angaben gemacht, sondern die Sachbearbeiterin habe das Antragsformular eigenmächtig falsch ausgefüllt. Ihr persönliches Erscheinen sei nicht erforderlich gewesen. Die persönliche Meldung hätte auch schriftlich, telefonisch oder per Fax etc erfolgen können.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2002 aufzuheben und die Nichtigkeit der Vorladung festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2002 zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann gemäß § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten zugestimmt haben.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.

Ob die Meldeaufforderung vom 09.10.2001 einen Verwaltungsakt darstellt ist strittig (offen gelassen in BSG SozR 4100 § 132 Nrn.1, 4; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.09.2002 - L 8 AL 855/02 -; einen Verwaltungsakt nehmen an: Düe in Niesel, SGB III, 2.Aufl, § 309 RdNr.7; Winkler in Gagel, SGB III, § 309 RdNr.20; Voelzkein/Hauck/Noftz, SGB III, § 309 RdNr.18; LSG Niedersachsen Urteil vom 12.06.2001 - L 8 AL 425/00 -).

Geht man von einem Verwaltungsakt aus, fehlt für eine gesonderte Feststellungsklage das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Der Verwaltungsakt hat sich nämlich dadurch erledigt, dass die Beklagte noch im Verwaltungsverfahren für das Meldeversäumnis der Klägerin einen wichtigen Grund anerkannt hat. Damit hatte der Verwaltungsakt keinerlei Rechtsfolgen ausgelöst. Für die nach der Erledigung gegebenenfalls in Betracht kommende Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs.1 Satz 3 SGG) besteht ebenfalls kein Rechtsschutzinteresse, denn im Bezug auf die Meldeaufforderung ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht erkennbar (LSG Niedersachsen aaO).

Nimmt man keinen Verwaltungsakt an, wäre Feststellungsklage grundsätzlich gem § 55 Abs 1 Nr.1 SGG möglich (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Aufl, § 55 RdNr.19 c). Diese erfordert aber ebenfalls ein eigenes berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung (Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses; Meyer-Ladewig aaO RdNr.15), das vorliegend mangels belastender Auswirkungen auf die Klägerin nicht ersichtlich ist. Diese hat hierzu auch nichts vorgetragen.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2002 ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gem § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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