L 9 R 4538/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3248/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4538/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. September 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Arbeitslosigkeit.

Der 1951 geborene Kläger war zwischen September 1981 und März 2008 versicherungspflichtig beschäftigt. Pflichtbeiträge wurden anschließend im Zeitraum vom 01.04.2008 bis 31.12.2010 aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld und Krankengeld entrichtet. Seit dem 01.01.2011 sind Anrechnungszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II vorgemerkt. Er beantragte mit einem bei der Beklagten am 22.01.2013 eingegangenen formlosen Antrag eine Rente wegen Arbeitslosigkeit.

Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10.07.2012 eine Rentenauskunft erteilt. Darin führte sie unter anderem aus, dass abgesehen von der Regelaltersrente, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze (frühester Beginn am 01.08.2016) gezahlt werden könne, die Möglichkeit bestehe, Altersrenten zu einem früheren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Dies könne allerdings zu einem Rentenabschlag führen, der sowohl für die gesamte Bezugsdauer einer Altersrente als auch für eine eventuell nachfolgende Hinterbliebenenrente bestehen bleibe. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit könne bei einem Rentenbeginn ab 01.03.2016 ohne Rentenabschlag in Anspruch genommen werden. Mit Rentenabschlag sei der früheste Rentenbeginn am 01.03.2014. Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente sei für Versicherte, die am 01.01.2004 arbeitslos oder beschäftigungslos gewesen seien, nicht angehoben. Die Wartezeit für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und eine Altersrente für langjährig Versicherte betrage 35 Jahre mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten. Diese Wartezeit sei mit derzeit 343 Monaten nicht erfüllt und könne nach den bislang gespeicherten Zeiten auch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllt werden. Für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit betrage die Wartezeit 15 Jahre mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten. Diese Wartezeit sei erfüllt. Die Altersrente könne bei erfüllter Wartezeit gezahlt werden, wenn das maßgebende Lebensalter erreicht sei und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen (sowie bei Rentenbeginn) Arbeitslosigkeit vorgelegen habe und die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Außerdem müssten in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge gezahlt sein. Bei der Ermittlung der zehn Jahre würden bestimmte Zeiten nicht mitgezählt und verlängerten somit diesen Zeitraum. Mit Bescheid vom 27.02.2013 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger sei wiederholt mitgeteilt worden, dass derzeit kein Anspruch auf Altersrente bestehe, weil die hierfür erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, inzwischen 62 Jahre alt zu sein und keine Arbeit mehr zu finden. Er sei ohne Beruf und unqualifiziert. Als trockener Alkoholiker sei er unsicher und könne jeden Moment rückfällig werden. Auf Anfrage der Beklagten führte er aus, dass er keinen Antrag auf Erwerbsminderung wegen seiner Gesundheit gestellt habe. Er habe Antrag auf Rente wegen Arbeitslosigkeit gestellt. Er bat über seinen Widerspruch gegen die Ablehnung der Rente wegen Arbeitslosigkeit zu entscheiden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie wies darauf hin, dass die Altersgrenze von 60 Jahren nach § 237 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (oder nach Altersteilzeitarbeit) für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren seien, angehoben worden sei. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente sei nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Danach könne er die Rente frühestens ab dem 01.03.2014 in Anspruch nehmen. Dem Kläger werde freigestellt, ca. drei Monate vor Vollendung des 63. Lebensjahres erneut einen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit zu stellen.

Hiergegen hat der Kläger am 17.07.2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.09.2013 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Altersrente, insbesondere derzeit keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.

Gegen den ihm am 14.09.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.10.2013 Berufung eingelegt. Er hat ausgeführt, dass die Fakten schon bekannt seien und seine Argumente dieselben blieben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. September 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 aufzuheben und ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Ergänzend hat sie unter dem 09.12.2013 mitgeteilt, der Kläger habe zwischenzeitlich Antrag auf Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zum 01.03.2014 gestellt.

Auf den Hinweis des Senats hat der Kläger mitgeteilt, die Berufung nicht zurücknehmen zu wollen. Er habe den Antrag zwar jetzt gestellt, für ihn sei es aber wichtig, dass der Senat am 21.01.2014 die Situation für immer kläre. Die Deutsche Rentenversicherung solle aufhören mit den Argumenten, dass man es prüfen müsse. Er werde am 03.02.2014 63 Jahre alt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers ist zulässig, sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Ein Anspruch auf die begehrte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bestand weder zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2013 noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats am 21.01.2014, weil der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Rente nicht erfüllte. Insbesondere hatte er das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die grundsätzlich bestehende Altersgrenze von 60 Jahren (§ 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) für vor dem 01.01.1952 geborene Versicherte, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit beziehen wollen, ist gemäß Abs. 3 für solche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, mit Wirkung ab 01.01.2000 (§ 237 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20.12.1999 (BGBl. I, 2494) angehoben worden. Die Anhebung der Altersgrenzen und damit die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach der Tabelle der Anlage 19 zum SGB VI. Dort wird für die Jahrgänge 1949 bis 1951 bestimmt, dass die vorzeitige Inanspruchnahme erst mit der Vollendung des 63. Lebensjahres möglich ist.

Um den Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (oder Altersteilzeitarbeit) zu erfüllen, ist darüber hinaus u.a. erforderlich, dass der Versicherte bei Beginn der Rente arbeitslos ist und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos gewesen ist. Ferner müssen in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezuges einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt sein. Diese Voraussetzungen, insbesondere die Arbeitslosigkeit zu Beginn der Rente, können nur zeitnah zu einem möglichen Beginn der Rente geprüft werden. Deshalb unterliegt die Rentenablehnung der Beklagten keinerlei rechtlichen Bedenken.

Über den vom Kläger bei der Beklagten am 06.12.2013 eingegangenen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit hat die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bislang nicht entschieden. Für ihn fehlt es daher an einer für eine gerichtliche Entscheidung erforderlichen Verwaltungsentscheidung. Die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage - über die zudem das SG zu entscheiden hätte - liegen ebenfalls nicht vor. Sofern der Rentenanspruch für die Zeit ab dem 01.03.2014 abgelehnt werden sollte, steht dem Kläger die Möglichkeit offen, gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch und ggfs. auch Klage zu erheben.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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