Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 6897/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 12/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.11.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Berechnung der Altersrente des Klägers.
Der 1942 im heutigen Lettland geborene Kläger reiste am 14.03.1987 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist in Inhaber des Vertriebenenausweises A (Bl. 9 Verwaltungsakte (VA)).
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 21.10.2003 die rentenrechtlich relevanten Zeiten bis 31.12.1996 fest (Bl. 121 VA). Mit Bescheid vom 28.04.2005 bewilligte die Beklagte Altersrente für langjährige Versicherte ab dem 01.04.2005 in Höhe von monatlich 470,23 EUR (Bl. "m21" VA). Sie berücksichtigte § 22 Abs. 4 FRG (Fremdrentengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 25.09.1996, BGBl. I S. 1461) und kürzte die im Vertreibungsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6.
Dagegen legte der Kläger am 06.10.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, die Beklagte habe für die Berechnung des Monatsbetrags der Rente zu Unrecht das RÜG von 1991 angewendet, das für ihn nicht gelte, da weder er noch seine Eltern sich in den Jahren 1938/1939 in Gebieten aufgehalten habe, die in das Deutsche Reich eingegliedert worden seien. Seine Rente müsse entsprechend der durchschnittlichen Monatsverdienste laut "Statistischer Berichte des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg" neu berechnet werden. Mit Bescheid vom 14.12.2005 lehnte die Beklagte den Widerspruch wegen Verfristung als unzulässig ab, erklärte sich jedoch gleichzeitig bereit, den Widerspruch als Überprüfungsantrag zu sehen und führte hierzu aus, dass nach § 22 FRG i.V.m. § 256b Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die Entgeltpunkte korrekt ermittelt worden seien. Dagegen legte der Kläger im Wesentlichen mit der gleichen Begründung Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2006 unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 236 SGB VI, § 22 FRG i.V.m. § 256b Abs. 1 SGB VI als unbegründet zurückwies.
Dagegen hat der Kläger mit gleichbleibender Begründung Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben (Az. S 8 R 1956/06). Im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 13.06.2006 (1 BvL 9-12/00, 5/01) hat das SG das Verfahren mit Beschluss vom 23.02.2007 ausgesetzt. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 11.06.2007 - L 4 R 1852/07). Nachdem der Gesetzgeber die vom BVerfG geforderte Übergangsregelung zu § 22 Abs. 4 FRG mit Artikel 16 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzen-Anpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGBl I S. 554, 569) umgesetzt hatte, hat das SG das Verfahren von Amts wegen am 06.09.2007 wieder aufgenommen (Az. S 8 R 6689/07).
Mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Rentenanspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente gem. § 236 Abs. 1 SGB VI unter Anrechnung der Zeiten nach dem FRG bestehe. Die streitige Höhe der Rente ergebe sich gem. § 64 SGB VI durch Vervielfältigung der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, des Rentenfaktors und des aktuellen Rentenwertes. Die persönlichen Entgeltpunkte ergäben sich nach § 66 Abs. 1 SGB VI durch die Vervielfältigung aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten sowie ggf. weiterer Zuschläge mit dem Zugangsfaktor. Beitragsbemessungsgrundlage sei grundsätzlich das der Beitragsbemessung zugrunde liegende individuelle Einkommen des Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 157 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 1 SGB VI). Der Kläger als anerkannter Vertriebener falle unter den Anwendungsbereich des FRG. Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Zeiten nach §§ 15, 16 FRG werde gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG i.V.m. § 256b Abs 1 Satz 1, 1. Hs., Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Die so vorgenommene Berechnung der Beklagten lasse keine Fehler erkennen. Die Beklagte habe den Kläger zutreffend entsprechend den Anlagen 13 und 14 zu § 256b SGB VI behandelt und die zutreffenden Durchschnittsentgelte nach Anlage 1 zum SGB VI zugrunde gelegt. Für die nach dem FRG zurückgelegten Zeiten sei § 22 Abs. 4 FRG zu berücksichtigen, wonach die maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen seien. Die Entscheidung des BVerfG, die zur Einführung des Art. 6 § 4c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) geführt habe, begünstige den Kläger nicht, da sie nur Rentenbezugszeiten bis 30.06.2000 erfasse. Auch sonst sei die Rentenberechnung nicht zu beanstanden. Aus den vom Kläger zitierten Vorschriften ergebe sich nichts anderes. § 90 BVFG, auf den der Kläger sein Begehren stütze, sei durch Art. 1 Nr. 30b des Gesetzes zur Beseitigung von Kriegsfolgengesetzen vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2094) mit Wirkung zum 01.01.1993 aufgehoben worden.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.01.2008 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt (Az. L 2 R 321/08), die mit Urteil vom 26.11.2008 zurückgewiesen worden ist. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Rentenbescheids nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) lägen nicht vor. Der Bescheid vom 28.04.2005 - insbesondere die in ihm durchgeführte Rentenberechnung - sei, wie das SG zutreffend entschieden habe, nicht zu beanstanden. Das SG habe die gesetzlichen Normen, nach denen die Rente des Klägers zu berechnen ist, zutreffend zitiert und ausführlich dargestellt, dass diese in Anwendung des SGB VI i.V.m. dem FRG festzusetzen sei. Es habe ferner anhand des Beispielswertes des Jahres 1977 die Berechnung aus dem Rentenbescheid nachvollzogen und im Weiteren zutreffend festgestellt, dass auch für alle anderen nach FRG zu beurteilenden Zeiten die Tabellenwerte der entsprechenden Anlage zum SGB VI korrekt ermittelt worden seien. Dass der Berechnung - entgegen der Darstellung des Klägers - keine "Tabellen nach RÜG" zu Grunde gelegt worden seien, ergebe sich ohne jeden vernünftigen Zweifel aus der Anlage 2 des Bescheids vom 28.04.2005. Deswegen nehme der Senat auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug, sehe von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weise die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Zusätzlich wurden dem Kläger Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.
Die gegen den Gerichtsbescheid beim BSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist mit Beschluss vom 26.01.2009 als unzulässig verworfen worden.
Am 12.02.2009 stellte der Kläger einen erneuten Antrag auf Überprüfung seines Rentenbescheids vom 28.04.2005 nach § 44 SGB X. Zur Begründung gab er an, seine Rente sei in Wirklichkeit nicht nach dem FRG, sondern sogar oft unter dem Niveau des RÜG berechnet worden, was sich aus der beigefügten Tabelle ergebe.
Als er die Rente beantragt habe, hätten ihm angeblich zwei Jahre mit Beitragszeiten gefehlt und er habe deshalb vor der Bewilligung einen zusätzlichen Betrag zahlen müssen. In Wirklichkeit habe die Beklagte vier Jahre der Beitragszeiten "verloren". Etwa drei Monate fehlten im Zeitraum vom 01.04.1967 bis 28.06.1967, weil die Beklagte zu Unrecht beitragsgeminderte Zeiten für diese Monate berücksichtigt habe. Seinem Arbeitsbuch entsprechend müsse die Zeit vom 01.01.1967 bis 31.05.1967 und vom 01.06.1967 bis 28.06.1967 als Pflichtbeitragszeit angesetzt werden. Ein weiterer halber Monat fehle im Zeitraum vom 15.11.1971 bis 01.12.1971. Hinsichtlich der freiwilligen Beiträge fehlten die Monate Februar und März des Jahres 1974. Weitere zwei Jahre seien dadurch "vergessen" worden, dass die Zeit vom 14.03.1987 bis 28.02.1989 plötzlich als "Vertreibung, Flucht" bezeichnet würde. Im Schreiben der BfA vom 23.05.2002 sei dieser Zeitabschnitt noch als "Arbeitslosigkeit" bezeichnet worden. In der Anlage 2 des Rentenbescheids seien desweiteren Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 02.04.1990 bis 01.11.1990, vom 01.12.1990 bis 31.12.1990, vom 01.01.1991 bis 30.04.1991 und vom 03.09.1991 bis 31.12.1991 aufgeführt, die bei der Berechnung der Entgeltpunkte nicht berücksichtigt worden seien. Auch die Zeit vom 09.08.1993 bis 30.09.1993 fehle, obwohl sie in Anlage 2 aufgeführt sei. Insgesamt fehlten somit rund 48 Monate.
Mit Schreiben vom 04.05.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie erachte die Angelegenheit vor dem Hintergrund der abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in denen der Rentenbescheid bereits überprüft worden sei, als erledigt.
Hiergegen legte der Kläger am 03.06.2009 Widerspruch ein. Die von ihm erwähnten Anlagen zur Berechnung der Beitragszeiten seien dem LSG nicht vorgelegt worden. Dort sei es um ganz andere Dinge gegangen.
Mit Schreiben vom 19.06.2009 führte die Beklagte dem Kläger ergänzend aus, auch nach nochmaliger Überprüfung der Berechnung der Rente unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen und des Schreibens des Klägers vom 12.02.2009 könne eine Fehlerhaftigkeit der Rentenbescheide nicht festgestellt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, bezüglich der Bewertung der Zeiten nach dem FRG werde auf den bisherigen Schriftwechsel und die (Gerichts-)Entscheidungen verwiesen. Der Widerspruchsschuss habe sich nach eingehender Überprüfung der vorgebrachten Argumente davon überzeugt, dass die Rente richtig berechnet sei. Insbesondere seien keine Zeiten "verloren" gegangen. Diese seien in dem Rentenbescheid vom 28.04.2005 als beitragsgeminderte bzw. beitragsfreie Zeiten angerechnet und bewertet worden.
Am 15.10.2009 hat der Kläger beim SG Klage erhoben und zur Begründung seinen Vortrag aus dem Schreiben vom 12.02.2009 wiederholt. Ergänzend hat der Kläger ausgeführt, die Beklagte habe eine Überprüfung seiner Einwände unterlassen, obwohl der vorgetragene Sachverhalt nicht Gegenstand des bisherigen Gerichtsverfahrens gewesen sei. Der Bescheid enthalte so gut wie keine bzw. nur fehlerhafte Hinweise auf Gesetze.
Mit richterlichem Hinweis vom 20.09.2010 hat das SG ausgeführt, der für die Zeit vom 01.08.1960 bis zum 30.09.1960 angesetzte Wert von 798,67 sei nicht zu beanstanden. Dieser Wert resultiere aus den Anlagen 13 und 14 des SGB VI. Für die Zeit vom 01.08.1960 bis 30.09.1960 sei eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe V des Bereichs chemische Industrie vorgenommen worden. Aus Tabelle II der Anlage 14 sei für das Jahr 1960 in der Qualifikationsgruppe V ein Jahreswert von 4.792 zu entnehmen. Hieraus ergebe sich ein korrekter anteiliger Wert für zwei Beitragsmonate von 798,67. Es sei nicht nachvollziehbar, woher der Kläger den behaupteten Tabellenwert für die FRG-Zeiten entnommen habe. Die Beitragszeit vom 01.08.1960 bis 30.09.1960 sei korrekt nach den Rechtsgrundlagen der §§ 15, 16, 22 FRG i.V.m. § 256b SGB VI, Anlage 14 festgestellt worden. Auf diese Rechtsgrundlagen werde im Bescheid unter Anlage 10 ausdrücklich hingewiesen. Die Zeit vom 01.04.1967 bis 28.06.1967 sei als "Pflichtbeiträge, beitragsgeminderte Zeit" anerkannt worden. Aus Anlage 2 des Versicherungsverlaufes ergebe sich, dass der Kläger in der Zeit vom 01.09.1961 bis 28.06.1967 eine Hochschulausbildung absolviert habe. Die rentenrechtliche Berücksichtigung dieser Zeiten sei in Anlage 4 Seite 2 des Bescheides vom 28.04.2005 erläutert. Die gesamten Zeiten der Hochschulausbildung habe sich rentenerhöhend ausgewirkt. Hinsichtlich der beanstandeten Lücke vom 15.11.1971 bis 01.12.1971 sei auszuführen, dass ein Erzielen des Arbeitsentgeltes für diese Zeit gerade nicht glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen worden sei. Werde an der Behauptung festgehalten, dass diese Zeit mit Beitragszeiten belegt sei, seien entsprechende Nachweise vorzulegen. Hinsichtlich der Zeit vom 01.02.1974 bis 31.03.1974 sei eine freiwillige Beitragsnachzahlung für die Monate Februar und März 1974 mit Beitragsbescheid vom 02.03.2005 gerade nicht zugelassen worden. Entsprechende Beiträge seien auch nicht entrichtet worden. Die Zeit vom 14.03.1987 bis 28.02.1989 sei als Ersatzzeit (Seite 4 der Anlage 4 des Bescheides vom 28.04.2005) anerkannt worden und diesen Zeiten seien sehr wohl rentenversicherungsrechtliche Entgeltpunkte zugeordnet worden, sodass sich auch diese Zeiten rentenerhöhend aus¬wirkten. Ebenso seien die Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 02.04.1990 bis 30.04.1991 bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden (Seite 4 der Anlage 4 des Bescheides vom 28.04.2005). Danach seien diese Zeiten als beitragsfreie Anrechnungszeiten mit einem Entgeltwert von 0,5959 Punkten berücksichtigt worden. Das Gleiche gelte für die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 09.08.1993 bis 30.09.1993 (Seite 6 der Anlage 4 des Bescheides vom 28.04.2005). Für den Monat September 1993 sei weder eine Beitrags- noch eine Anrechnungszeit anerkannt worden. Solle diese Zeit rentenrechtlich belegt werden, werde um Vorlage entsprechender Nachweise gebeten.
Der Kläger hat daraufhin Auszüge aus dem FRG vorgelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Hochschulzeiten als beitragsgeminderte Zeiten anerkannt würden, da er nicht nur als Student, sondern auch als Arbeiter in einer Vollzeitbeschäftigung tätig gewesen sei. Nach dem Arbeitsbuch sei er vom 15.11.1971 bis 01.04.1974 als Aspirant tätig gewesen. Aus der dem Schriftsatz beigefügten Liste seiner wissenschaftlichen Arbeiten und Erfindungen im Zeitraum vom 16.03.1971 bis 20.03.1974 könne eine Änderung nach dem 15.11.1971 nicht entnommen werden. Die Liste beweise, dass er nur formal als Aspirant eingestuft worden sei, tatsächlich aber eine normale Forschungsarbeit geleistet habe. Die formale Einstufung als Aspirant habe dem Ziel gedient, ihn nicht zum Militärdienst einziehen zu können. Sollte die Liste als Nachweis nicht genügen, könnten Zeugen benannt werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.11.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Rentenbescheids vom 28.04.2005 lägen nicht vor. Soweit der Kläger einwende, seine Rente sei nicht nach dem FRG sondern nach dem RÜG berechnet worden, werde auf das Urteil des SG vom 17.12.2007 verwiesen. Soweit er vortrage, bei der Berechnung der Rente seien vier Beitragsjahre verloren gegangen, sei – wie schon im richterlichen Hinweis vom 20.09.2010 dargelegt – der für die Zeit vom 01.08.1960 bis zum 30.09.1960 angesetzte Wert von 798,67 nicht zu beanstanden. Dieser Wert resultiere aus den Anlagen 13 und 14 des SGB VI. Für die Zeit vom 01.08.1960 bis 30.09.1960 sei eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe V des Bereichs chemische Industrie vorgenommen worden. Aus Tabelle II der Anlage 14 sei für das Jahr 1960 in der Qualifikationsgruppe V ein Jahreswert von 4.792 zu entnehmen. Hieraus ergebe sich ein korrekter anteiliger Wert für zwei Beitragsmonate von 798,67 Punkten. Die vom Kläger dargestellten Tabellenwerte für die FRG-Zeiten seien daher nicht nachvollziehbar. Auch die Beitragszeit vom 01.08.1960 bis 30.09.1960 sei korrekt nach den Rechtsgrundlagen der §§ 15, 16, 22 FRG i.V.m. § 256b SGB VI, Anlage 14 festgestellt worden. Auch bezüglich des Zeitraums vom 16.03.1971 bis 20.03.1974 könnten die vom Kläger vorgelegten Unterlagen und insbesondere die Liste der wissenschaftlichen Arbeiten und Erfindungen keine andere Bewertung rechtfertigen.
Am 27.12.2011 hat der Kläger gegen den ihm am 25.11.2011 zugestellten Gerichtsbescheid beim SG Berufung eingelegt. Das SG habe seine Einwände nicht eingehend geprüft und seine Entscheidung unzureichend begründet. Er fordere, dass seine Tabelle umfassend richterlich bewertet werde. Außerdem müsse die Beklagte verpflichtet werden, die richtige Grundlage zur Berechnung seiner Rente anzugeben. Es müsse richterlich festgestellt werden, welches Gesetz die richtige Rechtsgrundlage ist, das FRG oder das SGB VI. Sofern es eine Verbindung zwischen den beiden Gesetzen gebe, müsse diese Verbindung angegeben werden und von der Beklagten in einer Broschüre erklärt werden, um ähnliche Rechtsstreitigkeiten in der Zukunft zu vermeiden. Schließlich seien seine Zeugen bezüglich seiner Aspirantur zu hören. Diese seien Viktor Kern und Eduard Kern. Die genauen Adressen gebe er später an.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.11.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 04.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Altersrente ab dem 01.04.2005 unter Abänderung der Rentenbescheide neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat die Beklagte auf ihren bisherigen Vortrag verwiesen und ergänzend ausgeführt, hinsichtlich der Bewertung der Zeiten und der Absenkung der Zeiten auf 60 % werde auf die Entscheidungen im vorangegangenen Gerichtsverfahren verwiesen. Anlage 3 des Bescheides vom 28.04.2005 umfasse alle Pflichtbeitragszeiten, die auch gleichzeitig beitragsgeminderte Zeiten seien. Ob eine Zeit zusätzlich eine beitragsgeminderte Zeit sei, ergebe sich aus Anlage 4. Nachdem nur bis zum 14.11.1971 eine Pflichtbeitragszeit nach dem FRG vorliege, sei eine Anrechnung der Zeit vom 15.11.1971 bis 01.12.1971 nicht möglich. Die Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge nach § 207 SGB VI sei entsprechend des Bescheids vom 02.03.2005 für die Zeit vom 01.12.1971 bis zum 31.01.1974 zulässig gewesen. Die Anrechnung der Zeit vom 14.03.1987 bis 28.02.1989 als Ersatzzeit der Vertreibung und der anschließenden Arbeitslosigkeit sei als ranghöhere Zeit günstiger gegenüber der Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit. Aus technischen Gründen könne nur die ranghöhere Zeit im Versicherungskonto gespeichert werden. Die Zeit der Arbeitslosigkeit sei zuvor keine Beitragszeit gewesen. Die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 02.04.1990 bis 30.04.1991 sei im Bescheid vom 28.04.2005 berücksichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 04.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung der Rentenbescheide und rückwirkende Neuberechnung seiner Altersrente.
Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Beklagte hat bei der Berechnung der Rente des Klägers zutreffend sowohl das SGB VI als auch das FRG angewendet. Als anerkannter Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes fällt der Kläger in den Anwendungsbereich des FRG (§ 1). Das FRG findet allerdings nur soweit Anwendung, als sich dort spezielle Regelungen zur Rentenberechnung finden lassen. Im Übrigen gelten nach § 14 FRG die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften, d.h. das SGB VI, soweit sich aus den Vorschriften des FRG nichts anderes ergibt.
Der Berechnung hat die Beklagte auch die zutreffenden Tabellenwerte zugrundegelegt. Der Kläger verkennt, dass die von ihm mit Schriftsatz vom 14.10.2010 vorgelegten Tabellen nicht einschlägig sind, da es sich um Anlagen des FRG handelt. Für den Kläger finden dagegen die Anlagen des SGB VI Anwendung. Gemäß § 22 Abs. 1 FRG werden für FRG-Zeiten Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, S. 2 und 9 SGB VI ermittelt. Danach gilt, dass für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt werden, die sich (1.) nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und (2.) nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Nur für Zeiten vor dem 01.01.1950 sowie für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1991 gelten die Anlagen 1 bis 16 des FRG (vgl. § 256b Abs. 1 S. 9 SGB VI sowie § 22 Abs. 1 S. 2 FRG).
Entgegen der Auffassung des Klägers sind bei der Berechnung seiner Rente auch keine Monate "verloren gegangen".
Die im Versicherungsverlauf ausgewiesene Lücke vom 15.11.1971 bis 30.11.1971 erklärt sich damit, dass der Kläger am 15.11.1971 eine Aspirantur aufgenommen hat, aus der er am 01.04.1974 wieder ausgeschieden ist (vgl. Bl. 2 des Arbeitsbuchs). Die Zeit der Aspirantur konnte weder als Beitrags- noch als Anrechnungszeit berücksichtigt werden (vgl. Schreiben der Beklagten vom 22.07.2003 auf den Widerspruch des Klägers gegen den im Kontenklärungsverfahren ergangenen Bescheid vom 21.10.2003; vgl. auch BSG Urt. v. 24.10.1996 – 4 RA 121/95, SozR 3-2600 § 248 Nr. 1, wonach Zeiten der Aspirantur keine rentenrechtlich relevanten Zeiten sind). Für den Zeitraum der Aspirantur erbrachte der Kläger deshalb freiwillige Beiträge, die bei der Rentenberechnung berücksichtigt wurden. Allerdings wurden nur für die Zeit vom 01.12.1971 bis 31.01.1974 freiwillige Beiträge gezahlt (Bescheid vom 02.03.2005), weshalb der Versicherungsverlauf in der Zeit vom 15.11.1971 bis 30.11.1971 eine Lücke aufweist. Soweit der Kläger vorträgt, es habe sich nur "formal" um eine Aspirantur gehandelt und er habe tatsächlich Forschungsarbeit erbracht, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger in dieser Zeit in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis stand. Allein der Umfang der Forschungsarbeiten kann die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht rechtfertigen. Der Senat hielt deshalb weitere Ermittlungen für entbehrlich.
Soweit der Kläger einwendet, die Beklagte habe die Zeit vom 14.03.1987 bis 28.02.1989 zu Unrecht als "Vertreibung, Flucht" und nicht als Zeit der Arbeitslosigkeit bezeichnet, verkennt der Kläger, dass die Zuordnung der Zeit als Ersatzzeit zu einer höheren Rente führt. Nach § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI sind Ersatzzeiten Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 01.01.1945 bis zum 31.12.1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger auch in der Zeit der Arbeitslosigkeit, die seiner Vertreibung zeitlich nachfolgte (sog. Anschluss-Ersatzzeit). "Normale" Zeiten der Arbeitslosigkeit (ohne Leistungsbezug) sind (unter bestimmten Voraussetzungen) als Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI wie auch Ersatzzeiten beitragsfreie Zeiten, für die Entgeltpunkte angerechnet werden, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Allerdings wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie Zeiten ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit auf 80 % begrenzt (§ 263 Abs. 2a SGB VI; vgl. auch Anlage 4 des Rentenbescheids vom 28.04.2005). Ersatzzeiten werden dagegen zu 100 % bei der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt.
Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass die Zeit vom 01.04.1967 bis 28.06.1967 als beitragsgeminderte Zeit und nicht als Pflichtbeitragszeit angesetzt wurde, wird übersehen, dass für diese Zeit Pflichtbeiträge angesetzt wurden (vgl. Anlage 3 des Rentenbescheids vom 28.04.2005). Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit beitragsfreien Zeiten belegt sind (§ 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI).
Auch die Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 02.04.1990 bis 01.11.1990, vom 01.12.1990 bis 31.12.1990, vom 01.01.1991 bis 30.04.1991 und vom 03.09.1991 bis 31.12.1991, die in Anlage 2 aufgeführt werden, sind entgegen der Auffassung des Klägers bei der Berechnung der Rente berücksichtigt worden. Es handelt sich um Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI und damit um beitragsfreie Zeiten, die mit Entgeltpunkten belegt wurden (vgl. Anlage 4 S. 4 des Rentenbescheids vom 28.04.2005). Die Zeit vom 09.08.1993 bis 30.09.1993 ist dagegen – anders als vom Kläger behauptet – nicht in der Anlage 2 des Rentenbescheids vom 28.04.2005 aufgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass auch diese Zeit als Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist, liegen nicht vor.
Insgesamt sind somit Fehler bei der Berechnung der Rente des Klägers nicht festzustellen, weshalb kein Anspruch auf Neuberechnung besteht. Die Berufung des Klägers bleibt deshalb erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Berechnung der Altersrente des Klägers.
Der 1942 im heutigen Lettland geborene Kläger reiste am 14.03.1987 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist in Inhaber des Vertriebenenausweises A (Bl. 9 Verwaltungsakte (VA)).
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 21.10.2003 die rentenrechtlich relevanten Zeiten bis 31.12.1996 fest (Bl. 121 VA). Mit Bescheid vom 28.04.2005 bewilligte die Beklagte Altersrente für langjährige Versicherte ab dem 01.04.2005 in Höhe von monatlich 470,23 EUR (Bl. "m21" VA). Sie berücksichtigte § 22 Abs. 4 FRG (Fremdrentengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 25.09.1996, BGBl. I S. 1461) und kürzte die im Vertreibungsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6.
Dagegen legte der Kläger am 06.10.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, die Beklagte habe für die Berechnung des Monatsbetrags der Rente zu Unrecht das RÜG von 1991 angewendet, das für ihn nicht gelte, da weder er noch seine Eltern sich in den Jahren 1938/1939 in Gebieten aufgehalten habe, die in das Deutsche Reich eingegliedert worden seien. Seine Rente müsse entsprechend der durchschnittlichen Monatsverdienste laut "Statistischer Berichte des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg" neu berechnet werden. Mit Bescheid vom 14.12.2005 lehnte die Beklagte den Widerspruch wegen Verfristung als unzulässig ab, erklärte sich jedoch gleichzeitig bereit, den Widerspruch als Überprüfungsantrag zu sehen und führte hierzu aus, dass nach § 22 FRG i.V.m. § 256b Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die Entgeltpunkte korrekt ermittelt worden seien. Dagegen legte der Kläger im Wesentlichen mit der gleichen Begründung Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2006 unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 236 SGB VI, § 22 FRG i.V.m. § 256b Abs. 1 SGB VI als unbegründet zurückwies.
Dagegen hat der Kläger mit gleichbleibender Begründung Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben (Az. S 8 R 1956/06). Im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 13.06.2006 (1 BvL 9-12/00, 5/01) hat das SG das Verfahren mit Beschluss vom 23.02.2007 ausgesetzt. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 11.06.2007 - L 4 R 1852/07). Nachdem der Gesetzgeber die vom BVerfG geforderte Übergangsregelung zu § 22 Abs. 4 FRG mit Artikel 16 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzen-Anpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGBl I S. 554, 569) umgesetzt hatte, hat das SG das Verfahren von Amts wegen am 06.09.2007 wieder aufgenommen (Az. S 8 R 6689/07).
Mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Rentenanspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente gem. § 236 Abs. 1 SGB VI unter Anrechnung der Zeiten nach dem FRG bestehe. Die streitige Höhe der Rente ergebe sich gem. § 64 SGB VI durch Vervielfältigung der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, des Rentenfaktors und des aktuellen Rentenwertes. Die persönlichen Entgeltpunkte ergäben sich nach § 66 Abs. 1 SGB VI durch die Vervielfältigung aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten sowie ggf. weiterer Zuschläge mit dem Zugangsfaktor. Beitragsbemessungsgrundlage sei grundsätzlich das der Beitragsbemessung zugrunde liegende individuelle Einkommen des Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 157 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 1 SGB VI). Der Kläger als anerkannter Vertriebener falle unter den Anwendungsbereich des FRG. Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Zeiten nach §§ 15, 16 FRG werde gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG i.V.m. § 256b Abs 1 Satz 1, 1. Hs., Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Die so vorgenommene Berechnung der Beklagten lasse keine Fehler erkennen. Die Beklagte habe den Kläger zutreffend entsprechend den Anlagen 13 und 14 zu § 256b SGB VI behandelt und die zutreffenden Durchschnittsentgelte nach Anlage 1 zum SGB VI zugrunde gelegt. Für die nach dem FRG zurückgelegten Zeiten sei § 22 Abs. 4 FRG zu berücksichtigen, wonach die maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen seien. Die Entscheidung des BVerfG, die zur Einführung des Art. 6 § 4c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) geführt habe, begünstige den Kläger nicht, da sie nur Rentenbezugszeiten bis 30.06.2000 erfasse. Auch sonst sei die Rentenberechnung nicht zu beanstanden. Aus den vom Kläger zitierten Vorschriften ergebe sich nichts anderes. § 90 BVFG, auf den der Kläger sein Begehren stütze, sei durch Art. 1 Nr. 30b des Gesetzes zur Beseitigung von Kriegsfolgengesetzen vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2094) mit Wirkung zum 01.01.1993 aufgehoben worden.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.01.2008 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt (Az. L 2 R 321/08), die mit Urteil vom 26.11.2008 zurückgewiesen worden ist. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Rentenbescheids nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) lägen nicht vor. Der Bescheid vom 28.04.2005 - insbesondere die in ihm durchgeführte Rentenberechnung - sei, wie das SG zutreffend entschieden habe, nicht zu beanstanden. Das SG habe die gesetzlichen Normen, nach denen die Rente des Klägers zu berechnen ist, zutreffend zitiert und ausführlich dargestellt, dass diese in Anwendung des SGB VI i.V.m. dem FRG festzusetzen sei. Es habe ferner anhand des Beispielswertes des Jahres 1977 die Berechnung aus dem Rentenbescheid nachvollzogen und im Weiteren zutreffend festgestellt, dass auch für alle anderen nach FRG zu beurteilenden Zeiten die Tabellenwerte der entsprechenden Anlage zum SGB VI korrekt ermittelt worden seien. Dass der Berechnung - entgegen der Darstellung des Klägers - keine "Tabellen nach RÜG" zu Grunde gelegt worden seien, ergebe sich ohne jeden vernünftigen Zweifel aus der Anlage 2 des Bescheids vom 28.04.2005. Deswegen nehme der Senat auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug, sehe von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weise die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Zusätzlich wurden dem Kläger Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.
Die gegen den Gerichtsbescheid beim BSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist mit Beschluss vom 26.01.2009 als unzulässig verworfen worden.
Am 12.02.2009 stellte der Kläger einen erneuten Antrag auf Überprüfung seines Rentenbescheids vom 28.04.2005 nach § 44 SGB X. Zur Begründung gab er an, seine Rente sei in Wirklichkeit nicht nach dem FRG, sondern sogar oft unter dem Niveau des RÜG berechnet worden, was sich aus der beigefügten Tabelle ergebe.
Als er die Rente beantragt habe, hätten ihm angeblich zwei Jahre mit Beitragszeiten gefehlt und er habe deshalb vor der Bewilligung einen zusätzlichen Betrag zahlen müssen. In Wirklichkeit habe die Beklagte vier Jahre der Beitragszeiten "verloren". Etwa drei Monate fehlten im Zeitraum vom 01.04.1967 bis 28.06.1967, weil die Beklagte zu Unrecht beitragsgeminderte Zeiten für diese Monate berücksichtigt habe. Seinem Arbeitsbuch entsprechend müsse die Zeit vom 01.01.1967 bis 31.05.1967 und vom 01.06.1967 bis 28.06.1967 als Pflichtbeitragszeit angesetzt werden. Ein weiterer halber Monat fehle im Zeitraum vom 15.11.1971 bis 01.12.1971. Hinsichtlich der freiwilligen Beiträge fehlten die Monate Februar und März des Jahres 1974. Weitere zwei Jahre seien dadurch "vergessen" worden, dass die Zeit vom 14.03.1987 bis 28.02.1989 plötzlich als "Vertreibung, Flucht" bezeichnet würde. Im Schreiben der BfA vom 23.05.2002 sei dieser Zeitabschnitt noch als "Arbeitslosigkeit" bezeichnet worden. In der Anlage 2 des Rentenbescheids seien desweiteren Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 02.04.1990 bis 01.11.1990, vom 01.12.1990 bis 31.12.1990, vom 01.01.1991 bis 30.04.1991 und vom 03.09.1991 bis 31.12.1991 aufgeführt, die bei der Berechnung der Entgeltpunkte nicht berücksichtigt worden seien. Auch die Zeit vom 09.08.1993 bis 30.09.1993 fehle, obwohl sie in Anlage 2 aufgeführt sei. Insgesamt fehlten somit rund 48 Monate.
Mit Schreiben vom 04.05.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie erachte die Angelegenheit vor dem Hintergrund der abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in denen der Rentenbescheid bereits überprüft worden sei, als erledigt.
Hiergegen legte der Kläger am 03.06.2009 Widerspruch ein. Die von ihm erwähnten Anlagen zur Berechnung der Beitragszeiten seien dem LSG nicht vorgelegt worden. Dort sei es um ganz andere Dinge gegangen.
Mit Schreiben vom 19.06.2009 führte die Beklagte dem Kläger ergänzend aus, auch nach nochmaliger Überprüfung der Berechnung der Rente unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen und des Schreibens des Klägers vom 12.02.2009 könne eine Fehlerhaftigkeit der Rentenbescheide nicht festgestellt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, bezüglich der Bewertung der Zeiten nach dem FRG werde auf den bisherigen Schriftwechsel und die (Gerichts-)Entscheidungen verwiesen. Der Widerspruchsschuss habe sich nach eingehender Überprüfung der vorgebrachten Argumente davon überzeugt, dass die Rente richtig berechnet sei. Insbesondere seien keine Zeiten "verloren" gegangen. Diese seien in dem Rentenbescheid vom 28.04.2005 als beitragsgeminderte bzw. beitragsfreie Zeiten angerechnet und bewertet worden.
Am 15.10.2009 hat der Kläger beim SG Klage erhoben und zur Begründung seinen Vortrag aus dem Schreiben vom 12.02.2009 wiederholt. Ergänzend hat der Kläger ausgeführt, die Beklagte habe eine Überprüfung seiner Einwände unterlassen, obwohl der vorgetragene Sachverhalt nicht Gegenstand des bisherigen Gerichtsverfahrens gewesen sei. Der Bescheid enthalte so gut wie keine bzw. nur fehlerhafte Hinweise auf Gesetze.
Mit richterlichem Hinweis vom 20.09.2010 hat das SG ausgeführt, der für die Zeit vom 01.08.1960 bis zum 30.09.1960 angesetzte Wert von 798,67 sei nicht zu beanstanden. Dieser Wert resultiere aus den Anlagen 13 und 14 des SGB VI. Für die Zeit vom 01.08.1960 bis 30.09.1960 sei eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe V des Bereichs chemische Industrie vorgenommen worden. Aus Tabelle II der Anlage 14 sei für das Jahr 1960 in der Qualifikationsgruppe V ein Jahreswert von 4.792 zu entnehmen. Hieraus ergebe sich ein korrekter anteiliger Wert für zwei Beitragsmonate von 798,67. Es sei nicht nachvollziehbar, woher der Kläger den behaupteten Tabellenwert für die FRG-Zeiten entnommen habe. Die Beitragszeit vom 01.08.1960 bis 30.09.1960 sei korrekt nach den Rechtsgrundlagen der §§ 15, 16, 22 FRG i.V.m. § 256b SGB VI, Anlage 14 festgestellt worden. Auf diese Rechtsgrundlagen werde im Bescheid unter Anlage 10 ausdrücklich hingewiesen. Die Zeit vom 01.04.1967 bis 28.06.1967 sei als "Pflichtbeiträge, beitragsgeminderte Zeit" anerkannt worden. Aus Anlage 2 des Versicherungsverlaufes ergebe sich, dass der Kläger in der Zeit vom 01.09.1961 bis 28.06.1967 eine Hochschulausbildung absolviert habe. Die rentenrechtliche Berücksichtigung dieser Zeiten sei in Anlage 4 Seite 2 des Bescheides vom 28.04.2005 erläutert. Die gesamten Zeiten der Hochschulausbildung habe sich rentenerhöhend ausgewirkt. Hinsichtlich der beanstandeten Lücke vom 15.11.1971 bis 01.12.1971 sei auszuführen, dass ein Erzielen des Arbeitsentgeltes für diese Zeit gerade nicht glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen worden sei. Werde an der Behauptung festgehalten, dass diese Zeit mit Beitragszeiten belegt sei, seien entsprechende Nachweise vorzulegen. Hinsichtlich der Zeit vom 01.02.1974 bis 31.03.1974 sei eine freiwillige Beitragsnachzahlung für die Monate Februar und März 1974 mit Beitragsbescheid vom 02.03.2005 gerade nicht zugelassen worden. Entsprechende Beiträge seien auch nicht entrichtet worden. Die Zeit vom 14.03.1987 bis 28.02.1989 sei als Ersatzzeit (Seite 4 der Anlage 4 des Bescheides vom 28.04.2005) anerkannt worden und diesen Zeiten seien sehr wohl rentenversicherungsrechtliche Entgeltpunkte zugeordnet worden, sodass sich auch diese Zeiten rentenerhöhend aus¬wirkten. Ebenso seien die Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 02.04.1990 bis 30.04.1991 bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden (Seite 4 der Anlage 4 des Bescheides vom 28.04.2005). Danach seien diese Zeiten als beitragsfreie Anrechnungszeiten mit einem Entgeltwert von 0,5959 Punkten berücksichtigt worden. Das Gleiche gelte für die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 09.08.1993 bis 30.09.1993 (Seite 6 der Anlage 4 des Bescheides vom 28.04.2005). Für den Monat September 1993 sei weder eine Beitrags- noch eine Anrechnungszeit anerkannt worden. Solle diese Zeit rentenrechtlich belegt werden, werde um Vorlage entsprechender Nachweise gebeten.
Der Kläger hat daraufhin Auszüge aus dem FRG vorgelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Hochschulzeiten als beitragsgeminderte Zeiten anerkannt würden, da er nicht nur als Student, sondern auch als Arbeiter in einer Vollzeitbeschäftigung tätig gewesen sei. Nach dem Arbeitsbuch sei er vom 15.11.1971 bis 01.04.1974 als Aspirant tätig gewesen. Aus der dem Schriftsatz beigefügten Liste seiner wissenschaftlichen Arbeiten und Erfindungen im Zeitraum vom 16.03.1971 bis 20.03.1974 könne eine Änderung nach dem 15.11.1971 nicht entnommen werden. Die Liste beweise, dass er nur formal als Aspirant eingestuft worden sei, tatsächlich aber eine normale Forschungsarbeit geleistet habe. Die formale Einstufung als Aspirant habe dem Ziel gedient, ihn nicht zum Militärdienst einziehen zu können. Sollte die Liste als Nachweis nicht genügen, könnten Zeugen benannt werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.11.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Rentenbescheids vom 28.04.2005 lägen nicht vor. Soweit der Kläger einwende, seine Rente sei nicht nach dem FRG sondern nach dem RÜG berechnet worden, werde auf das Urteil des SG vom 17.12.2007 verwiesen. Soweit er vortrage, bei der Berechnung der Rente seien vier Beitragsjahre verloren gegangen, sei – wie schon im richterlichen Hinweis vom 20.09.2010 dargelegt – der für die Zeit vom 01.08.1960 bis zum 30.09.1960 angesetzte Wert von 798,67 nicht zu beanstanden. Dieser Wert resultiere aus den Anlagen 13 und 14 des SGB VI. Für die Zeit vom 01.08.1960 bis 30.09.1960 sei eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe V des Bereichs chemische Industrie vorgenommen worden. Aus Tabelle II der Anlage 14 sei für das Jahr 1960 in der Qualifikationsgruppe V ein Jahreswert von 4.792 zu entnehmen. Hieraus ergebe sich ein korrekter anteiliger Wert für zwei Beitragsmonate von 798,67 Punkten. Die vom Kläger dargestellten Tabellenwerte für die FRG-Zeiten seien daher nicht nachvollziehbar. Auch die Beitragszeit vom 01.08.1960 bis 30.09.1960 sei korrekt nach den Rechtsgrundlagen der §§ 15, 16, 22 FRG i.V.m. § 256b SGB VI, Anlage 14 festgestellt worden. Auch bezüglich des Zeitraums vom 16.03.1971 bis 20.03.1974 könnten die vom Kläger vorgelegten Unterlagen und insbesondere die Liste der wissenschaftlichen Arbeiten und Erfindungen keine andere Bewertung rechtfertigen.
Am 27.12.2011 hat der Kläger gegen den ihm am 25.11.2011 zugestellten Gerichtsbescheid beim SG Berufung eingelegt. Das SG habe seine Einwände nicht eingehend geprüft und seine Entscheidung unzureichend begründet. Er fordere, dass seine Tabelle umfassend richterlich bewertet werde. Außerdem müsse die Beklagte verpflichtet werden, die richtige Grundlage zur Berechnung seiner Rente anzugeben. Es müsse richterlich festgestellt werden, welches Gesetz die richtige Rechtsgrundlage ist, das FRG oder das SGB VI. Sofern es eine Verbindung zwischen den beiden Gesetzen gebe, müsse diese Verbindung angegeben werden und von der Beklagten in einer Broschüre erklärt werden, um ähnliche Rechtsstreitigkeiten in der Zukunft zu vermeiden. Schließlich seien seine Zeugen bezüglich seiner Aspirantur zu hören. Diese seien Viktor Kern und Eduard Kern. Die genauen Adressen gebe er später an.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.11.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 04.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Altersrente ab dem 01.04.2005 unter Abänderung der Rentenbescheide neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat die Beklagte auf ihren bisherigen Vortrag verwiesen und ergänzend ausgeführt, hinsichtlich der Bewertung der Zeiten und der Absenkung der Zeiten auf 60 % werde auf die Entscheidungen im vorangegangenen Gerichtsverfahren verwiesen. Anlage 3 des Bescheides vom 28.04.2005 umfasse alle Pflichtbeitragszeiten, die auch gleichzeitig beitragsgeminderte Zeiten seien. Ob eine Zeit zusätzlich eine beitragsgeminderte Zeit sei, ergebe sich aus Anlage 4. Nachdem nur bis zum 14.11.1971 eine Pflichtbeitragszeit nach dem FRG vorliege, sei eine Anrechnung der Zeit vom 15.11.1971 bis 01.12.1971 nicht möglich. Die Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge nach § 207 SGB VI sei entsprechend des Bescheids vom 02.03.2005 für die Zeit vom 01.12.1971 bis zum 31.01.1974 zulässig gewesen. Die Anrechnung der Zeit vom 14.03.1987 bis 28.02.1989 als Ersatzzeit der Vertreibung und der anschließenden Arbeitslosigkeit sei als ranghöhere Zeit günstiger gegenüber der Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit. Aus technischen Gründen könne nur die ranghöhere Zeit im Versicherungskonto gespeichert werden. Die Zeit der Arbeitslosigkeit sei zuvor keine Beitragszeit gewesen. Die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 02.04.1990 bis 30.04.1991 sei im Bescheid vom 28.04.2005 berücksichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 04.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung der Rentenbescheide und rückwirkende Neuberechnung seiner Altersrente.
Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Beklagte hat bei der Berechnung der Rente des Klägers zutreffend sowohl das SGB VI als auch das FRG angewendet. Als anerkannter Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes fällt der Kläger in den Anwendungsbereich des FRG (§ 1). Das FRG findet allerdings nur soweit Anwendung, als sich dort spezielle Regelungen zur Rentenberechnung finden lassen. Im Übrigen gelten nach § 14 FRG die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften, d.h. das SGB VI, soweit sich aus den Vorschriften des FRG nichts anderes ergibt.
Der Berechnung hat die Beklagte auch die zutreffenden Tabellenwerte zugrundegelegt. Der Kläger verkennt, dass die von ihm mit Schriftsatz vom 14.10.2010 vorgelegten Tabellen nicht einschlägig sind, da es sich um Anlagen des FRG handelt. Für den Kläger finden dagegen die Anlagen des SGB VI Anwendung. Gemäß § 22 Abs. 1 FRG werden für FRG-Zeiten Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, S. 2 und 9 SGB VI ermittelt. Danach gilt, dass für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt werden, die sich (1.) nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und (2.) nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Nur für Zeiten vor dem 01.01.1950 sowie für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1991 gelten die Anlagen 1 bis 16 des FRG (vgl. § 256b Abs. 1 S. 9 SGB VI sowie § 22 Abs. 1 S. 2 FRG).
Entgegen der Auffassung des Klägers sind bei der Berechnung seiner Rente auch keine Monate "verloren gegangen".
Die im Versicherungsverlauf ausgewiesene Lücke vom 15.11.1971 bis 30.11.1971 erklärt sich damit, dass der Kläger am 15.11.1971 eine Aspirantur aufgenommen hat, aus der er am 01.04.1974 wieder ausgeschieden ist (vgl. Bl. 2 des Arbeitsbuchs). Die Zeit der Aspirantur konnte weder als Beitrags- noch als Anrechnungszeit berücksichtigt werden (vgl. Schreiben der Beklagten vom 22.07.2003 auf den Widerspruch des Klägers gegen den im Kontenklärungsverfahren ergangenen Bescheid vom 21.10.2003; vgl. auch BSG Urt. v. 24.10.1996 – 4 RA 121/95, SozR 3-2600 § 248 Nr. 1, wonach Zeiten der Aspirantur keine rentenrechtlich relevanten Zeiten sind). Für den Zeitraum der Aspirantur erbrachte der Kläger deshalb freiwillige Beiträge, die bei der Rentenberechnung berücksichtigt wurden. Allerdings wurden nur für die Zeit vom 01.12.1971 bis 31.01.1974 freiwillige Beiträge gezahlt (Bescheid vom 02.03.2005), weshalb der Versicherungsverlauf in der Zeit vom 15.11.1971 bis 30.11.1971 eine Lücke aufweist. Soweit der Kläger vorträgt, es habe sich nur "formal" um eine Aspirantur gehandelt und er habe tatsächlich Forschungsarbeit erbracht, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger in dieser Zeit in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis stand. Allein der Umfang der Forschungsarbeiten kann die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht rechtfertigen. Der Senat hielt deshalb weitere Ermittlungen für entbehrlich.
Soweit der Kläger einwendet, die Beklagte habe die Zeit vom 14.03.1987 bis 28.02.1989 zu Unrecht als "Vertreibung, Flucht" und nicht als Zeit der Arbeitslosigkeit bezeichnet, verkennt der Kläger, dass die Zuordnung der Zeit als Ersatzzeit zu einer höheren Rente führt. Nach § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI sind Ersatzzeiten Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 01.01.1945 bis zum 31.12.1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger auch in der Zeit der Arbeitslosigkeit, die seiner Vertreibung zeitlich nachfolgte (sog. Anschluss-Ersatzzeit). "Normale" Zeiten der Arbeitslosigkeit (ohne Leistungsbezug) sind (unter bestimmten Voraussetzungen) als Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI wie auch Ersatzzeiten beitragsfreie Zeiten, für die Entgeltpunkte angerechnet werden, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Allerdings wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie Zeiten ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit auf 80 % begrenzt (§ 263 Abs. 2a SGB VI; vgl. auch Anlage 4 des Rentenbescheids vom 28.04.2005). Ersatzzeiten werden dagegen zu 100 % bei der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt.
Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass die Zeit vom 01.04.1967 bis 28.06.1967 als beitragsgeminderte Zeit und nicht als Pflichtbeitragszeit angesetzt wurde, wird übersehen, dass für diese Zeit Pflichtbeiträge angesetzt wurden (vgl. Anlage 3 des Rentenbescheids vom 28.04.2005). Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit beitragsfreien Zeiten belegt sind (§ 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI).
Auch die Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 02.04.1990 bis 01.11.1990, vom 01.12.1990 bis 31.12.1990, vom 01.01.1991 bis 30.04.1991 und vom 03.09.1991 bis 31.12.1991, die in Anlage 2 aufgeführt werden, sind entgegen der Auffassung des Klägers bei der Berechnung der Rente berücksichtigt worden. Es handelt sich um Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI und damit um beitragsfreie Zeiten, die mit Entgeltpunkten belegt wurden (vgl. Anlage 4 S. 4 des Rentenbescheids vom 28.04.2005). Die Zeit vom 09.08.1993 bis 30.09.1993 ist dagegen – anders als vom Kläger behauptet – nicht in der Anlage 2 des Rentenbescheids vom 28.04.2005 aufgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass auch diese Zeit als Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist, liegen nicht vor.
Insgesamt sind somit Fehler bei der Berechnung der Rente des Klägers nicht festzustellen, weshalb kein Anspruch auf Neuberechnung besteht. Die Berufung des Klägers bleibt deshalb erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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