Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 1438/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 363/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 18. April 2001 und des Bescheides der Beklagten vom 4. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 1998 verurteilt, der Klägerin für die ab 1. April 1992 gewährte Rentennachzahlung ab 1. September 1995 gemäß § 44 Abs. 1 SGB I Zinsen in Höhe von 4 % zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Witwenrente sowie die Verzinsung einer Witwenrentennachzahlung.
Die 1956 geborene und im Kosovo wohnhafte Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige und Witwe des am 21. März 1988 verstorbenen Versicherten T. D ... Aus der Ehe sind zwischen 1974 und 1987 sechs Kinder hervorgegangen.
Der Versicherte hat sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch im ehemaligen Jugoslawien Versicherungszeiten zurückgelegt.
Am 6. September 1988 beantragte die Klägerin für sich und die gemeinsamen Kinder die Gewährung einer Hinterbliebenenrente bzw. einer Waisenrente aus der Versicherung des Verstorbenen. Der jugoslawische Rentenversicherungsträger teilte mit, der Versicherte habe im ehemaligen Jugoslawien Versicherungszeiten vom 19. Mai 1978 bis 5. Februar 1980, 17. September 1986 bis 16. Oktober 1986 und 21. Oktober 1986 bis 21. August 1988 (richtig: 21. März 1988) im Umfang von insgesamt 3 Jahren, 2 Monaten und 16 Tagen zurückgelegt (JU 205 vom 26. Juli 1989). Im deutschen Versicherungsverlauf waren zum damaligen Zeitpunkt Beitragszeiten vom 7. Dezember 1972 bis 27. März 1973, 7. Mai bis 21. Mai 1973 und 27. Juli 1973 bis 1. Januar 1974 (= 12 Monate) registriert (Versicherungsverlauf vom 1. Dezember 1989).
Die Beklagte lehnte den Antrag vom 6. September 1988 mit der Begründung ab, der Versicherte habe in der Bundesrepublik Deutschland und im ehemaligen Jugoslawien insgesamt nur 51 Monate anrechenbare Versicherungszeiten zurückgelegt und damit die für die Gewährung einer Witwenrente erforderliche allgemeine Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt (Bescheid vom 28. November 1989).
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte unter Berücksichtigung einer weiteren deutschen Beitragszeit vom 17. Februar 1969 bis 19. September 1969 ab. Mit nunmehr 59 Monaten sei die Wartezeit weiterhin nicht erfüllt (Widerspruchsbescheid vom 5. September 1990). Die Klägerin erhob dagegen keine Klage.
Mit Schreiben vom 16. Mai 1990 (JU 206) teilte der jugoslawische Rentenversicherungsträger mit, der Klägerin werde ab 21. März 1988 Rente gewährt. Eine Mitteilung über jugoslawische Versicherungszeiten liegt hierzu nicht vor. In der Folgezeit gab der jugoslawische Rentenversicherungsträger eine weitere Versicherungszeit vom 19. Juni 1985 bis 15. Februar 1986 und eine Gesamtversicherungsdauer von 3 Jahren, 10 Monaten und 12 Tagen (JU 205 vom 1. Dezember 1994), später eine Gesamtversicherungsdauer von 3 Jahren, 9 Monaten und 12 Tagen an. Die Beklagte ermittelte daraus 46 Monate Versicherungszeit und sah unter Berücksichtigung von 20 Monaten deutscher Versicherungszeit die Wartezeit für eine Rentengewährung als erfüllt an.
Mit Schreiben vom 20. November 1997 forderte die Beklagte bei der Klägerin Lebensbescheinigungen für die Klägerin selbst und die Kinder D. (geb. 1974), D. (geb. 1975) und B. (geb. 1977) sowie eine Erklärung über die Einkommensverhältnisse der Klägerin an. Die hierzu übersandten Formblätter gingen bei der Beklagten ausgefüllt am 19. Dezember 1997 ein.
Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin sowie den Kindern A. , A. , M. , B. , D. und D. für die Zeit ab 21. März 1988 eine nach § 1270 Reichsversicherungsordnung (RVO) anteilig berechnete Witwen- bzw. Waisenrente (Bescheide vom 10. März 1998). Der laufende Rentenzahlbetrag für die Klägerin wurde ab 1. Mai 1998 auf 34,00 DM monatlich, die Nachzahlung für die Zeit vom 21. März 1988 bis 30. April 1988 auf 3.796,62 DM festgesetzt. Gegen den Witwenrentenbescheid vom 10. März 1998 wurde kein Widerspruch erhoben.
Ab 1. April 1992 setzte die Beklagte die Witwenrente der Klägerin nach Wegfall zweier Waisenrenten (für D. und D.) "ohne Anwendung des § 1270 RVO" neu fest (Bescheid vom 4. Juni 1998). Den monatlichen Rentenzahlbetrag setzte die Beklagte ab 1. August 1998 auf 40,94 DM, die Nachzahlung für die Zeit vom 1. April 1992 bis 31. Juli 1998 auf 491,65 DM fest. Eine Verzinsung erfolgte nicht.
Gegen die Neufestsetzung der Rente ließ die Klägerin durch ihren damaligen jugoslawischen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen und beantragen, die Rente neu zu berechnen und die Rentennachzahlung ab 21. März 1988 mit 4 % zu verzinsen (Schreiben vom 9. Juli 1998).
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 4. August 1998, abgesandt am 5. August 1998). Gemäß § 1270 RVO betrage die Witwenrente sechs Zehntel und die Waisenrente ein Zehntel der Versichertenrente. Seien mehr als vier Waisen vorhanden, müssten die Witwen- und Waisenrenten anteilig so gekürzt werden, dass die Gesamtsummen der Renten lediglich zehn Zehntel der Versichertenrente ergebe. Da die Waisenrente für D. zum 31. März 1992 und für D. zum 30. Juni 1993 geendet habe, sei die Witwenrente zum 1. April 1992 und 1. Juli 1993 neu zu berechnen gewesen. Erst ab 1. August 1993 werde Waisenrente nur noch für vier Waisen gezahlt, so dass ab diesem Zeitpunkt § 1270 RVO nicht mehr anzuwenden sei. Zur Verzinsung machte die Beklagte keine Ausführungen.
Mit der am 15. Oktober 1998 durch ihren damaligen Bevollmächtigten zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin eine höhere Witwenrente ab 1. April 1992 (180,00 DM monatlich) und eine Verzinsung des Nachzahlungsbetrages von 491,00 DM ab 21. März 1988 beantragt. Die ausgezahlte Rente reiche kaum aus, um täglich ein Brot zu kaufen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. April 2001 unter Bezugnahme auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 1998 abgewiesen und ergänzend ausgeführt, die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung nach § 44 Abs.1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), da ihr Leistungsantrag erst mit Vorlage der Lebensbescheinigung bei der Beklagten am 19. Dezember 1997 vollständig gewesen und die Witwenrente innerhalb von sechs Monaten bewilligt worden sei. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 7. Mai 2001 zugestellt worden.
Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2001 - beim SG am 18. Juni 2001 und beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) am 25. Juni 2001 eingegangen - Berufung eingelegt. Dem Rentenbescheid sei zu entnehmen, dass die monatliche Rente 85,00 DM betrage. Sie beziehe aber nur 40,00 DM. Als der Versicherte verstorben sei, habe sie weder Sterbegeld noch andere Leistungen erhalten. Sie sei krank und ihre Existenz gefährdet.
Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Versicherte in der Bundesrepublik Deutschland nur 20 Monate an Versicherungszeiten zurückgelegt hat, der Klägerin nur 60 % der sich daraus ergebenden Versichertenrente zustehen und die diesbezügliche Rentenberechnung der Beklagten nicht zu beanstanden sei (Schreiben vom 16. Januar 2003). Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäußert.
Auf Anregung des Senats hat die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Verzinsung der für die Zeit vom 1. April 1992 bis 31. Juli 1998 gewährten Rentennachzahlung ab September 1995 anerkannt (Schreiben vom 23. Juni 2003). Die Klägerin hat sich auch hierzu nicht geäußert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 18. April 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1. April 1992 eine höhere Rente zu gewähren sowie die für die Zeit vom 1. April 1992 bis 31. Juli 1998 gewährte Rentennachzahlung in Höhe von 491,65 DM zu verzin- sen.
Die Beklagte beantragt, die über das Anerkenntnis hinausgehende Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und die Prozessakte des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren monatlichen Rentenzahlbetrages für die Zeit ab 1. April 1992. Sie hat jedoch Anspruch auf Verzinsung der für die Zeit vom 1. April 1992 bis 31. Juli 1998 geleisteten Rentennachzahlung für die Zeit ab 1. September 1995.
Gegenstand des Verfahrens ist nur der Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 1998, mit dem die Beklagte den monatlichen Zahlbetrag der Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen T. D. für die Zeit ab 1. April 1992 neu festgesetzt hat. Der vorangegangene Bescheid vom 10. März 1998, mit dem die Beklagte die Witwenrente erstmals ab 21. März 1988 bewilligt und die Höhe des monatlichen Zahlbetrages sowie der Rentennachzahlung für die Zeit vom 21. März 1998 bis zum 31. März 1992 festgesetzt hat, ist mangels Widerspruchs der Klägerin bindend geworden (§ 77 SGG). Widerspruch und Klage wurden ausdrücklich gegen den Bescheid vom 4. Juni 1998 erhoben. Eine Klageerweiterung ist im Berufungsverfahren nicht erfolgt.
Der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente richtet sich nach den Vorschriften der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden RVO (hier in der ab 11. Juli 1985 geltenden Fassung), da die Klägerin den Rentenantrag vor In-Kraft-Treten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gestellt und die Gewährung der Witwenrente (auch) für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 beantragt hat (§ 300 Abs.2 SGB VI).
Die Witwe eines Versicherten hat Anspruch auf Witwenrente (§ 1264 Abs.1 RVO) in Höhe von sechs Zehnteln der ohne Berücksichtigung einer Zurechnungszeit berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuss (§ 1268 Abs.1 RVO). Die Witwenrente beträgt sechs Zehntel der (unter Berücksichtigung von Zurechnungszeiten berechneten höheren) Erwerbsunfähigkeitsrente, (u.a.) solange die Witwe mindestens ein waisenberechtigtes Kind erzieht (§ 1268 Abs.2 Satz 1 RVO).
Mit dem hier angefochtenen Rentenbescheid hat die Beklagte gegenüber der Klägerin, die auch über den 1. April 1992 hinaus waisenrentenberechtigte Kinder erzogen hat, den monatlichen Zahlbetrag der gemäß Bescheid vom 10. März 1998 zu gewährenden Witwenrente für die Zeit ab 1. April 1992 auf den gesetzlichen Höchstbetrag von sechs Zehnteln der aus den Versicherungszeiten des Verstorbenen errechneten Erwerbsunfähigkeitsrente festgesetzt. Ob bereits ab diesem Zeitpunkt nur noch vier Waisenrenten zu gewähren waren, so dass keine anteilige Kürzung der Witwenrente nach § 1270 Abs.1 Satz 1 RVO mehr zu erfolgen hatte, oder erst ab 1. Juli oder 1. August 1993, wie im Widerspruchsbescheid angegeben, kann dahinstehen, da die Klägerin durch die Nichtanwendung des § 1270 RVO ab 1. April 1992 ausschließlich begünstigt wird.
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Versichertenrente, des daraus abgeleiteten monatlichen Zahlbetrages der Witwenrente und des Nachzahlungsbetrages sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, so dass die Beklagte zu Recht eine höhere Rentenzahlung für die Zeit ab 1. April 1992 abgelehnt hat.
Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, die für die Zeit vom 1. April 1992 bis 31. Juli 1998 erfolgte Rentennachzahlung ab 1. September 1995 bis zur Auszahlung der Rentennachzahlung zu verzinsen. Sie hat diesen Anspruch anerkannt. Gleichwohl ist hierüber durch Urteil zu entscheiden, da die Klägerin dieses Anerkenntnis nicht angenommen hat.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus § 44 Abs.1 SGB I. Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf Geldleistungen erst nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen (Abs.1). Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger (Abs.2). Im vorliegenden Fall lag erst im Dezember 1997 ein vollständiger Leistungsantrag vor. Zwar beantragte die Klägerin bereits am 6. September 1988 die Gewährung einer Witwenrente. Die Beklagte lehnte diesen Antrag jedoch mangels ausreichender (jugoslawischer) Versicherungszeiten wegen fehlender Wartezeiterfüllung ab. Sie erlangte erstmals durch Mitteilung des jugoslawischen Rentenversicherungsträgers vom 1. Dezember 1994 davon Kenntnis, dass der Versicherte im ehemaligen Jugoslawien weitere Versicherungszeiten zurückgelegt hat, mit denen die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung erfüllt wurde. Die zur Prüfung eines Anspruchs auf Witwen- (und Waisen-)Rente nach Grund und Höhe in Ergänzung zum Antrag vom 6. September 1988 erforderlichen Auskünfte (Lebensbescheinigungen und Einkommensfragebogen) legte die Klägerin im Dezember 1997 vor, so dass erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Leistungsantrag im Sinn des § 44 Abs.2 SGB I vorlag.
Die Klägerin ist aber aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als hätte sie die zur Bewilligung der Witwenrente nach Grund und Höhe erforderlichen Auskünfte bereits im Februar 1995 vorgelegt, denn die Beklagte war aufgrund des am 6. September 1988 gestellten Antrags der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente gemäß § 16 Abs.3 SGB I verpflichtet, die Klägerin nach Bekanntwerden weiterer jugoslawischer Versicherungszeiten (JU 205 vom 1. Dezember 1994), mit denen erstmals die Erfüllung der Wartezeit für die Gewährung einer Witwenrente erkennbar war, zur Abgabe der in Ergänzung des Antrags vom 6. September 1988 erforderlichen Auskünfte über deren eigenes Einkommen sowie zur Übermittlung von Lebensbescheinigungen der Klägerin und - wegen einer möglichen anteiligen Kürzung der Witwenrente nach § 1270 RVO - auch der waisenberechtigten Kinder aufzufordern. Ob hierzu bereits ältere Auskünfte und Bescheinigungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren vorlagen, kann dahinstehen, da schon aufgrund der zwischen der Rentenablehnung (5. September 1990) und der Erstellung des JU 205 vom 1. Dezember 1994 eingetretenen Volljährigkeit zweier Waisen im Hinblick auf § 1250 RVO eine Aktualisierung solcher Auskünfte und Bescheinigungen für die hier allein streitige Zeit ab 1. April 1992 erforderlich war.
Für die Zeit vom 1. April 1992 bis 1. September 1995 ist kein Anspruch auf Verzinsung gegeben. Selbst wenn das vom jugoslawischen Versicherungsträger zur Information der Beklagten erstellte, nicht mit einem Eingangsvermerk versehene Formblatt JU 205 vom 1. Dezember 1994 der Beklagten noch im Januar 1995 zugegangen ist, hätte die Klägerin - die auf die Anforderung vom 20. November 1997 die angeforderten Formblätter am 19. Dezember 1997 vorgelegt hat - diese Formblätter bei unverzüglicher Aufforderung durch die Beklagte im Januar 1995 voraussichtlich frühestens im Laufe des Februar 1995 bei der Beklagten vorgelegt, so dass gemäß § 44 Abs.2 SGB I die Sechsmonatsfrist am 1. März 1995 begonnen hätte und die Verzinsungspflicht der Beklagten bezüglich der Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. April 1992 bis 31. Juli 1998 nicht vor dem 1. September 1995 entstanden wäre.
Ein Anspruch auf Verzinsung der ab 1. August 1998 erfolgten laufenden Rentenzahlungen scheitert bereits daran, dass der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage unter Bezifferung des zu verzinsenden Betrages auf die Verzinsung der im Bescheid vom 4. Juni 1998 festgesetzten Nachzahlung beschränkt hat. Eine Verzinsung dieser Nachzahlung für die Zeit ab 21. März 1988 - wie noch in der Klageschrift vom 3. Oktober 1998 beantragt - kommt mangels Fälligkeit der Leistung ebenfalls nicht in Betracht, da die Nachzahlung nur Rentenzahlungsansprüche für die Zeit ab 1. April 1992 umfasst (vgl. zur rückwirkenden Verzinsung bei zunächst abgelehnten Leistungsanträgen Bundessozialgericht SozR 1200 § 44 Nr.4). Über eine Verzinsung der mit Bescheid vom 10. März 1998 bewilligten Renten(nach)zahlungen für die Zeit vom 21. März 1988 bis 31. März 1998 hat der Senat nicht zu entscheiden, da dieser Bescheid nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Da die Berufung hinsichtlich der Verzinsung teilweise erfolgreich ist, ist eine Kostenerstattung in Höhe von 20 % angemessen. Der Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin am Verfahren lag zweifelsfrei auf der rückwirkenden Erhöhung der Witwenrente für die Zeit ab 1. April 1992 um ca. 146,00 DM (Antrag in der Klageschrift vom 3. Oktober 1998) bzw. 45,00 DM (Antrag in der Berufungsschrift vom 8. Juni 2001) monatlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Witwenrente sowie die Verzinsung einer Witwenrentennachzahlung.
Die 1956 geborene und im Kosovo wohnhafte Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige und Witwe des am 21. März 1988 verstorbenen Versicherten T. D ... Aus der Ehe sind zwischen 1974 und 1987 sechs Kinder hervorgegangen.
Der Versicherte hat sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch im ehemaligen Jugoslawien Versicherungszeiten zurückgelegt.
Am 6. September 1988 beantragte die Klägerin für sich und die gemeinsamen Kinder die Gewährung einer Hinterbliebenenrente bzw. einer Waisenrente aus der Versicherung des Verstorbenen. Der jugoslawische Rentenversicherungsträger teilte mit, der Versicherte habe im ehemaligen Jugoslawien Versicherungszeiten vom 19. Mai 1978 bis 5. Februar 1980, 17. September 1986 bis 16. Oktober 1986 und 21. Oktober 1986 bis 21. August 1988 (richtig: 21. März 1988) im Umfang von insgesamt 3 Jahren, 2 Monaten und 16 Tagen zurückgelegt (JU 205 vom 26. Juli 1989). Im deutschen Versicherungsverlauf waren zum damaligen Zeitpunkt Beitragszeiten vom 7. Dezember 1972 bis 27. März 1973, 7. Mai bis 21. Mai 1973 und 27. Juli 1973 bis 1. Januar 1974 (= 12 Monate) registriert (Versicherungsverlauf vom 1. Dezember 1989).
Die Beklagte lehnte den Antrag vom 6. September 1988 mit der Begründung ab, der Versicherte habe in der Bundesrepublik Deutschland und im ehemaligen Jugoslawien insgesamt nur 51 Monate anrechenbare Versicherungszeiten zurückgelegt und damit die für die Gewährung einer Witwenrente erforderliche allgemeine Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt (Bescheid vom 28. November 1989).
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte unter Berücksichtigung einer weiteren deutschen Beitragszeit vom 17. Februar 1969 bis 19. September 1969 ab. Mit nunmehr 59 Monaten sei die Wartezeit weiterhin nicht erfüllt (Widerspruchsbescheid vom 5. September 1990). Die Klägerin erhob dagegen keine Klage.
Mit Schreiben vom 16. Mai 1990 (JU 206) teilte der jugoslawische Rentenversicherungsträger mit, der Klägerin werde ab 21. März 1988 Rente gewährt. Eine Mitteilung über jugoslawische Versicherungszeiten liegt hierzu nicht vor. In der Folgezeit gab der jugoslawische Rentenversicherungsträger eine weitere Versicherungszeit vom 19. Juni 1985 bis 15. Februar 1986 und eine Gesamtversicherungsdauer von 3 Jahren, 10 Monaten und 12 Tagen (JU 205 vom 1. Dezember 1994), später eine Gesamtversicherungsdauer von 3 Jahren, 9 Monaten und 12 Tagen an. Die Beklagte ermittelte daraus 46 Monate Versicherungszeit und sah unter Berücksichtigung von 20 Monaten deutscher Versicherungszeit die Wartezeit für eine Rentengewährung als erfüllt an.
Mit Schreiben vom 20. November 1997 forderte die Beklagte bei der Klägerin Lebensbescheinigungen für die Klägerin selbst und die Kinder D. (geb. 1974), D. (geb. 1975) und B. (geb. 1977) sowie eine Erklärung über die Einkommensverhältnisse der Klägerin an. Die hierzu übersandten Formblätter gingen bei der Beklagten ausgefüllt am 19. Dezember 1997 ein.
Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin sowie den Kindern A. , A. , M. , B. , D. und D. für die Zeit ab 21. März 1988 eine nach § 1270 Reichsversicherungsordnung (RVO) anteilig berechnete Witwen- bzw. Waisenrente (Bescheide vom 10. März 1998). Der laufende Rentenzahlbetrag für die Klägerin wurde ab 1. Mai 1998 auf 34,00 DM monatlich, die Nachzahlung für die Zeit vom 21. März 1988 bis 30. April 1988 auf 3.796,62 DM festgesetzt. Gegen den Witwenrentenbescheid vom 10. März 1998 wurde kein Widerspruch erhoben.
Ab 1. April 1992 setzte die Beklagte die Witwenrente der Klägerin nach Wegfall zweier Waisenrenten (für D. und D.) "ohne Anwendung des § 1270 RVO" neu fest (Bescheid vom 4. Juni 1998). Den monatlichen Rentenzahlbetrag setzte die Beklagte ab 1. August 1998 auf 40,94 DM, die Nachzahlung für die Zeit vom 1. April 1992 bis 31. Juli 1998 auf 491,65 DM fest. Eine Verzinsung erfolgte nicht.
Gegen die Neufestsetzung der Rente ließ die Klägerin durch ihren damaligen jugoslawischen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen und beantragen, die Rente neu zu berechnen und die Rentennachzahlung ab 21. März 1988 mit 4 % zu verzinsen (Schreiben vom 9. Juli 1998).
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 4. August 1998, abgesandt am 5. August 1998). Gemäß § 1270 RVO betrage die Witwenrente sechs Zehntel und die Waisenrente ein Zehntel der Versichertenrente. Seien mehr als vier Waisen vorhanden, müssten die Witwen- und Waisenrenten anteilig so gekürzt werden, dass die Gesamtsummen der Renten lediglich zehn Zehntel der Versichertenrente ergebe. Da die Waisenrente für D. zum 31. März 1992 und für D. zum 30. Juni 1993 geendet habe, sei die Witwenrente zum 1. April 1992 und 1. Juli 1993 neu zu berechnen gewesen. Erst ab 1. August 1993 werde Waisenrente nur noch für vier Waisen gezahlt, so dass ab diesem Zeitpunkt § 1270 RVO nicht mehr anzuwenden sei. Zur Verzinsung machte die Beklagte keine Ausführungen.
Mit der am 15. Oktober 1998 durch ihren damaligen Bevollmächtigten zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin eine höhere Witwenrente ab 1. April 1992 (180,00 DM monatlich) und eine Verzinsung des Nachzahlungsbetrages von 491,00 DM ab 21. März 1988 beantragt. Die ausgezahlte Rente reiche kaum aus, um täglich ein Brot zu kaufen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. April 2001 unter Bezugnahme auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 1998 abgewiesen und ergänzend ausgeführt, die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung nach § 44 Abs.1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), da ihr Leistungsantrag erst mit Vorlage der Lebensbescheinigung bei der Beklagten am 19. Dezember 1997 vollständig gewesen und die Witwenrente innerhalb von sechs Monaten bewilligt worden sei. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 7. Mai 2001 zugestellt worden.
Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2001 - beim SG am 18. Juni 2001 und beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) am 25. Juni 2001 eingegangen - Berufung eingelegt. Dem Rentenbescheid sei zu entnehmen, dass die monatliche Rente 85,00 DM betrage. Sie beziehe aber nur 40,00 DM. Als der Versicherte verstorben sei, habe sie weder Sterbegeld noch andere Leistungen erhalten. Sie sei krank und ihre Existenz gefährdet.
Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Versicherte in der Bundesrepublik Deutschland nur 20 Monate an Versicherungszeiten zurückgelegt hat, der Klägerin nur 60 % der sich daraus ergebenden Versichertenrente zustehen und die diesbezügliche Rentenberechnung der Beklagten nicht zu beanstanden sei (Schreiben vom 16. Januar 2003). Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäußert.
Auf Anregung des Senats hat die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Verzinsung der für die Zeit vom 1. April 1992 bis 31. Juli 1998 gewährten Rentennachzahlung ab September 1995 anerkannt (Schreiben vom 23. Juni 2003). Die Klägerin hat sich auch hierzu nicht geäußert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 18. April 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1. April 1992 eine höhere Rente zu gewähren sowie die für die Zeit vom 1. April 1992 bis 31. Juli 1998 gewährte Rentennachzahlung in Höhe von 491,65 DM zu verzin- sen.
Die Beklagte beantragt, die über das Anerkenntnis hinausgehende Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und die Prozessakte des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren monatlichen Rentenzahlbetrages für die Zeit ab 1. April 1992. Sie hat jedoch Anspruch auf Verzinsung der für die Zeit vom 1. April 1992 bis 31. Juli 1998 geleisteten Rentennachzahlung für die Zeit ab 1. September 1995.
Gegenstand des Verfahrens ist nur der Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 1998, mit dem die Beklagte den monatlichen Zahlbetrag der Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen T. D. für die Zeit ab 1. April 1992 neu festgesetzt hat. Der vorangegangene Bescheid vom 10. März 1998, mit dem die Beklagte die Witwenrente erstmals ab 21. März 1988 bewilligt und die Höhe des monatlichen Zahlbetrages sowie der Rentennachzahlung für die Zeit vom 21. März 1998 bis zum 31. März 1992 festgesetzt hat, ist mangels Widerspruchs der Klägerin bindend geworden (§ 77 SGG). Widerspruch und Klage wurden ausdrücklich gegen den Bescheid vom 4. Juni 1998 erhoben. Eine Klageerweiterung ist im Berufungsverfahren nicht erfolgt.
Der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente richtet sich nach den Vorschriften der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden RVO (hier in der ab 11. Juli 1985 geltenden Fassung), da die Klägerin den Rentenantrag vor In-Kraft-Treten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gestellt und die Gewährung der Witwenrente (auch) für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 beantragt hat (§ 300 Abs.2 SGB VI).
Die Witwe eines Versicherten hat Anspruch auf Witwenrente (§ 1264 Abs.1 RVO) in Höhe von sechs Zehnteln der ohne Berücksichtigung einer Zurechnungszeit berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuss (§ 1268 Abs.1 RVO). Die Witwenrente beträgt sechs Zehntel der (unter Berücksichtigung von Zurechnungszeiten berechneten höheren) Erwerbsunfähigkeitsrente, (u.a.) solange die Witwe mindestens ein waisenberechtigtes Kind erzieht (§ 1268 Abs.2 Satz 1 RVO).
Mit dem hier angefochtenen Rentenbescheid hat die Beklagte gegenüber der Klägerin, die auch über den 1. April 1992 hinaus waisenrentenberechtigte Kinder erzogen hat, den monatlichen Zahlbetrag der gemäß Bescheid vom 10. März 1998 zu gewährenden Witwenrente für die Zeit ab 1. April 1992 auf den gesetzlichen Höchstbetrag von sechs Zehnteln der aus den Versicherungszeiten des Verstorbenen errechneten Erwerbsunfähigkeitsrente festgesetzt. Ob bereits ab diesem Zeitpunkt nur noch vier Waisenrenten zu gewähren waren, so dass keine anteilige Kürzung der Witwenrente nach § 1270 Abs.1 Satz 1 RVO mehr zu erfolgen hatte, oder erst ab 1. Juli oder 1. August 1993, wie im Widerspruchsbescheid angegeben, kann dahinstehen, da die Klägerin durch die Nichtanwendung des § 1270 RVO ab 1. April 1992 ausschließlich begünstigt wird.
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Versichertenrente, des daraus abgeleiteten monatlichen Zahlbetrages der Witwenrente und des Nachzahlungsbetrages sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, so dass die Beklagte zu Recht eine höhere Rentenzahlung für die Zeit ab 1. April 1992 abgelehnt hat.
Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, die für die Zeit vom 1. April 1992 bis 31. Juli 1998 erfolgte Rentennachzahlung ab 1. September 1995 bis zur Auszahlung der Rentennachzahlung zu verzinsen. Sie hat diesen Anspruch anerkannt. Gleichwohl ist hierüber durch Urteil zu entscheiden, da die Klägerin dieses Anerkenntnis nicht angenommen hat.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus § 44 Abs.1 SGB I. Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf Geldleistungen erst nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen (Abs.1). Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger (Abs.2). Im vorliegenden Fall lag erst im Dezember 1997 ein vollständiger Leistungsantrag vor. Zwar beantragte die Klägerin bereits am 6. September 1988 die Gewährung einer Witwenrente. Die Beklagte lehnte diesen Antrag jedoch mangels ausreichender (jugoslawischer) Versicherungszeiten wegen fehlender Wartezeiterfüllung ab. Sie erlangte erstmals durch Mitteilung des jugoslawischen Rentenversicherungsträgers vom 1. Dezember 1994 davon Kenntnis, dass der Versicherte im ehemaligen Jugoslawien weitere Versicherungszeiten zurückgelegt hat, mit denen die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung erfüllt wurde. Die zur Prüfung eines Anspruchs auf Witwen- (und Waisen-)Rente nach Grund und Höhe in Ergänzung zum Antrag vom 6. September 1988 erforderlichen Auskünfte (Lebensbescheinigungen und Einkommensfragebogen) legte die Klägerin im Dezember 1997 vor, so dass erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Leistungsantrag im Sinn des § 44 Abs.2 SGB I vorlag.
Die Klägerin ist aber aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als hätte sie die zur Bewilligung der Witwenrente nach Grund und Höhe erforderlichen Auskünfte bereits im Februar 1995 vorgelegt, denn die Beklagte war aufgrund des am 6. September 1988 gestellten Antrags der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente gemäß § 16 Abs.3 SGB I verpflichtet, die Klägerin nach Bekanntwerden weiterer jugoslawischer Versicherungszeiten (JU 205 vom 1. Dezember 1994), mit denen erstmals die Erfüllung der Wartezeit für die Gewährung einer Witwenrente erkennbar war, zur Abgabe der in Ergänzung des Antrags vom 6. September 1988 erforderlichen Auskünfte über deren eigenes Einkommen sowie zur Übermittlung von Lebensbescheinigungen der Klägerin und - wegen einer möglichen anteiligen Kürzung der Witwenrente nach § 1270 RVO - auch der waisenberechtigten Kinder aufzufordern. Ob hierzu bereits ältere Auskünfte und Bescheinigungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren vorlagen, kann dahinstehen, da schon aufgrund der zwischen der Rentenablehnung (5. September 1990) und der Erstellung des JU 205 vom 1. Dezember 1994 eingetretenen Volljährigkeit zweier Waisen im Hinblick auf § 1250 RVO eine Aktualisierung solcher Auskünfte und Bescheinigungen für die hier allein streitige Zeit ab 1. April 1992 erforderlich war.
Für die Zeit vom 1. April 1992 bis 1. September 1995 ist kein Anspruch auf Verzinsung gegeben. Selbst wenn das vom jugoslawischen Versicherungsträger zur Information der Beklagten erstellte, nicht mit einem Eingangsvermerk versehene Formblatt JU 205 vom 1. Dezember 1994 der Beklagten noch im Januar 1995 zugegangen ist, hätte die Klägerin - die auf die Anforderung vom 20. November 1997 die angeforderten Formblätter am 19. Dezember 1997 vorgelegt hat - diese Formblätter bei unverzüglicher Aufforderung durch die Beklagte im Januar 1995 voraussichtlich frühestens im Laufe des Februar 1995 bei der Beklagten vorgelegt, so dass gemäß § 44 Abs.2 SGB I die Sechsmonatsfrist am 1. März 1995 begonnen hätte und die Verzinsungspflicht der Beklagten bezüglich der Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. April 1992 bis 31. Juli 1998 nicht vor dem 1. September 1995 entstanden wäre.
Ein Anspruch auf Verzinsung der ab 1. August 1998 erfolgten laufenden Rentenzahlungen scheitert bereits daran, dass der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage unter Bezifferung des zu verzinsenden Betrages auf die Verzinsung der im Bescheid vom 4. Juni 1998 festgesetzten Nachzahlung beschränkt hat. Eine Verzinsung dieser Nachzahlung für die Zeit ab 21. März 1988 - wie noch in der Klageschrift vom 3. Oktober 1998 beantragt - kommt mangels Fälligkeit der Leistung ebenfalls nicht in Betracht, da die Nachzahlung nur Rentenzahlungsansprüche für die Zeit ab 1. April 1992 umfasst (vgl. zur rückwirkenden Verzinsung bei zunächst abgelehnten Leistungsanträgen Bundessozialgericht SozR 1200 § 44 Nr.4). Über eine Verzinsung der mit Bescheid vom 10. März 1998 bewilligten Renten(nach)zahlungen für die Zeit vom 21. März 1988 bis 31. März 1998 hat der Senat nicht zu entscheiden, da dieser Bescheid nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Da die Berufung hinsichtlich der Verzinsung teilweise erfolgreich ist, ist eine Kostenerstattung in Höhe von 20 % angemessen. Der Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin am Verfahren lag zweifelsfrei auf der rückwirkenden Erhöhung der Witwenrente für die Zeit ab 1. April 1992 um ca. 146,00 DM (Antrag in der Klageschrift vom 3. Oktober 1998) bzw. 45,00 DM (Antrag in der Berufungsschrift vom 8. Juni 2001) monatlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
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