Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 9 RJ 249/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 368/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 220/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. März 2001 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 3. Juli 2001 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1945 geborene Kläger, der seit September 1996 Sozialhilfe bezieht, war lt. seinen Angaben im Kontenklärungsverfahren zuletzt vom 10.06.1987 bis 07.03.1996 beim M. als Zeitungsausträger beschäftigt. Dies ist von der Z. ZeitungsVertriebs GmbH am 04.12.1998 gegenüber dem Sozialgericht dahingehend bestätigt worden, dass er in dieser Zeit zwei Stunden täglich beschäftigt war. Geendet hat das Beschäftigungsverhältnis durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers, bestätigt durch gerichtlichen Vergleich vom 17.10.1996 vor dem Arbeitsgericht München.
Der Versicherungsverlauf weist nach 1984 vom 30.07.1988 bis 01.01.1990 eine Lücke auf. Der letzte Beitrag wurde im März 1996 entrichtet.
Seit Dezember 1998 ist die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 und dem Merkzeichen "G" festgestellt. Bei einer versorgungsärztlichen Untersuchung am 18.10.1999 waren Arterielle Verschlußkrankheit beider Beine, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und Bandscheibenschäden als Behinderungen benannt worden ...
Der Rentenantrag vom 21.11.1996 wurde zunächst wegen mangelnder Mitwirkung und schließlich im Hinblick auf das nach ambulanter Untersuchung am 15.11.1997 erstellte Gutachten des Orthopäden Dr.G. abgelehnt. Im Gutachten heißt es, leichte Arbeiten seien unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (keine überwiegend einseitige Körperhaltung, kein häufiges Bücken, häufiges Klettern oder Steigen, keine Gefährdung durch Kälte, Zugluft, starke Temperaturschwankungen und Erschütterungen, keine Absturzgefahr) vollschichtig zumutbar und Anmarschwege von 500 bis 800 Metern könnten zurückgelegt werden. Als Zeitungszusteller sei er seit ca. einem Jahr arbeitsunfähig.
Der Widerspruch gegen den Rentenablehungsbescheid vom 11.12.1997 wurde am 26.01.1998 als unbegründet zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren ist nach Einholung von Befundberichten behandelnder Ärzte im Auftrag des Gerichts am 13.11.1998 ein orthopädisches Gutachten nach ambulanter Untersuchung erstellt worden. Der Sachverständige Dr.W. hat ein vollschichtiges Leistungsvermögen bejaht, aber Wegstrecken von allenfalls 300 bis 400 Metern für zumutbar erachtet.
Daraufhin ist von Amts wegen durch den Internisten und Angiologen Dr.H. am 26.03.1999 eine Begutachtung durchgeführt worden. Dieser hat ebenfalls gegenüber dem Zustand im Verwaltungsverfahren keine Verschlimmerung festgestellt und den Kläger bei Berücksichtigung zusätzlicher Leistungseinschränkungen (kein Zeitdruck, keine besondere Anforderung an das Verantwortungsbewußtsein und an das Sehvermögen) für vollschichtig leistungsfähig erachtet. Das Gehvermögen von und zur Arbeit hat er jeweils auf maximal 600 Meter eingeschätzt.
Im Auftrag des Gerichts ist ein weiteres Gutachten von dem Gefäßchirurgen Dr. S. am 22.05.2000 nach ambulanter Untersuchung am 05.01.2000 erstellt worden. Dieser Sachverständige hat gegenüber der letzten Untersuchung durch Dr.H. eine deutliche Tendenz des Aortenverschlusses zur Verschlechterung festgestellt und lediglich einen Anmarschweg von 400 Metern für möglich gehalten.
Daraufhin hat die Beklagte den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Januar 2000 bejaht, eine Rentengewährung aber wegen der fehlenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt. Bis April 1998 lägen keine zureichenden Anhaltspunkte für den Eintritt von Erwerbsunfähigkeit vor.
Das Sozialgericht hat die Klage am 22.03.2001 abgewiesen.
Gegen das am 19.05.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.06.2001 Berufung eingelegt und eine Leidensverschlimmerung geltend gemacht. Mit Bescheid vom 03.07.2001 ist der Rehabilitationsantrag vom 09.04.2001 in einen Rentenantrag umgedeutet und dieser mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt worden. Nach Beiziehung von ärztlichen Befunden ab 1997 sowie der Schwerbehindertenakten und der Sozialhilfeakten ist von dem Sachverständigen Dr.R. im Auftrag des Gerichts ein Gutachten nach Aktenlage erstellt worden. Danach war im April 1998 noch eine Gehstrecke von 600 Metern zumutbar. Vor April 1998 seien schwere und mittelschwere Arbeiten, Heben und Tragen schwerer Lasten, gebückte Zwangshaltung und Tätigkeiten mit Streßwirkung und Wechselschichtarbeiten ausgeschlossen gewesen. Auf die Frage, ob dem Kläger in der Zeit bis April 1998 Weg- strecken von viermal mehr als 500 Meter zumutbar waren, hat der ergänzend gehörte Dr.S. am 17.04.2003 geantwortet, diese Frage könne nicht eindeutig beantwortet werden. Von einer dauerhaften Wegstreckenbegrenzung auf maximal 500 Meter sei zu einem Zeitpunkt zwischen dem Gutachten Dr.H. (März 1999) und dem eigenen Gutachten (Mai 2000) auszugehen.
Im Erörterungstermin am 09.04.2002 hat der Kläger erklärt, von 1987 bis 1996 täglich sechs Stunden als Zeitungsausträger gearbeitet zu haben. Die Z. Zeitungs-Vertriebs GmbH hat am 17.04.2002 auf Anfrage mitgeteilt, nähere Einzelheiten des Beschäftigungsverhältnisses könnten nicht mehr mitgeteilt werden.
Aus den beigezogenen Arbeitsamtsunterlagen ist ersichtlich, dass der Arbeitslosengeldanspruch am 27.06.1996 mit der Begründung abgelehnt worden ist, vom 01.06.1988 bis 31.03.1996 sei keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden, weil die wöchentliche Arbeitszeit bei der Z. Zeitungs-Vertriebs GmbH bei unter 18 Stunden gelegen habe. Im Widerspruchsverfahren hatte der M. mitgeteilt, die maximale Austragszeit habe 2,5 Stunden pro Tag, also bei sechs Arbeitstagen 15 Stunden pro Woche betragen.
Im Lauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger geltend gemacht, während der Zeit als Zeitungsausträger einen Job als Parkwächter gehabt und jeweils von März bis Oktober jeden Jahres einen Verdienst von 1.500,00 DM erzielt zu haben. Demgegenüber hat der Arbeitgeber A. R. auf Anfrage im September 2002 angegeben, den Kläger nur von 1992 bis 1997 jeweils von März bis September geringfügig beschäftigt zu haben. Sein Gewerbe habe er entsprechend der beigefügten Bescheinigung erst am 15.03.1989 angemeldet. Zusammen mit seinem Antrag auf Sozialhilfe vom 27.09.1996 hat der Kläger dem Sozialamt eine Bestätigung des A. R. vom 20.09.1996 vorgelegt, dass der Kläger als Aushilfe am Parkplatz beschäftigt ist und monatlich 520,00 DM erhält. Die Beschäftigung hat ausweislich der übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und des A. R. gegenüber dem Sozialamt am 30.06.1996 geendet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.03.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.1998 sowie des Bescheids vom 03.07.2001 zu verurteilen, ab 01.11.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.03.2001 zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 03.07.2001 abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts München, der Schwerbehindertenakten, der Sozialhilfeakten, der Arbeitsamtsakten sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.03.2001 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 11.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.1998 und der Bescheid vom 03.07.2001. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zwar ist er unstreitig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2000 erwerbsunfähig. Eine Rentengewährung scheitert jedoch an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
§ 44 SGB VI in der bis 31.12.2001 maßgebenden Fassung (§ 300 Abs.2 SGB VI) setzt ebenso wie § 43 SGB VI in der aktuellen Fassung für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung neben dem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit und der Erfüllung der Wartezeit voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Im danach maßgebenden Zeitraum vom 31.12.1994 bis 31.12.1999 kann der Kläger lediglich auf 16 Monate Pflichtbeiträge verweisen. Der letzte Pflichtbeitrag wurde für den Monat März 1996 entrichtet und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass danach noch 20 Monate lang eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist. Entsprechend dem vor dem Arbeitsgericht München am 17.10.1996 geschlossenen Vergleich waren sich Kläger und Z. Zeitungs-Vertriebs GmbH darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 09.03.1996 geendet hat.
Das Arbeitsverhältnis mit A. R. als Parkplatzwächter hat länger gedauert. Arbeitgeber und Kläger haben gegenüber dem Landratsamt übereinstimmend erklärt, dass es ab 01.07.1997 nicht mehr bestanden hat. Nach den vorhandenen Unterlagen hat es sich dabei um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt, die keine Versicherungspflicht begründet hat (§ 5 Abs.2 Nr.1 SGB VI). Die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Abs.1 Nr.1 Buchst b SGB IV lag 1996 bei 590,00 DM und 1997 bei 610,00 DM. Diese Grenze wurde laut Arbeitgeberauskunft gegenüber dem LSG und auch unwidersprochen durch den Kläger gegenüber dem Landratsamt nicht überschritten. Der jetzige gegenteilige Vortrag des Klägers, tatsächlich 1.500,00 DM monatlich erzielt zu haben, erscheint angesichts des Sozialhilfeantrags im September 1996, der Arbeitslosmeldung am 24.04.1996 und der Angaben des Klägers vom 24.03.1997 und 05.04.1997 im Kontenklärungsverfahren nicht glaubhaft. Mangels Anhängigkeit eines Verfahrens gem. § 28 h II SGB IV drängte sich auch keine Aussetzung des Verfahrens gem. § 114 II SGG auf.
Zwar verlängert sich der im Zusammenhang mit einem Rentenanspruch maßgebende Fünfjahreszeitraum um Anrechnungszeiten, zu denen auch Zeiten gehören, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit beim deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet waren (§ 44 Abs.4, § 43 Abs.3 Nr.1 i.V.m. § 58 Abs.1 Nr.3 SGB VI a.F.). Hinzukommen muss jedoch der Bezug einer öffentlich-rechtlichen Leistung. Hierzu reicht der Bezug von Sozialhilfe aus. Tatsächlich hat der Kläger ab September 1996 fortlaufend Hilfe zum Lebensunterhalt vom Landratsamt M. erhalten. Er hat sich auch am 20.03.1996 arbeitslos gemeldet und hat als solcher wohl bis zur Beendigung des Klageverfahrens gegen das Arbeitsamt am 01.01.1997 zu gelten. Die Frage des Vorsitzenden des Sozialgerichts vom 11.01.2001, wie lange er sich anschließend arbeitssuchend gemeldet habe, beantwortete der Kläger mit Schreiben vom 23.01.2001 mit Hinweis auf den Bezug von Sozialhilfe. Im Formblattantrag vom 24.03.1997 gegenüber der Beklagten hat der Kläger auch angegeben, nicht beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet zu sein. Sonach verlängert sich der Fünfjahreszeitraum allenfalls um fünf Monate. Darin liegen zwar Pflichtbeiträge, die notwendige Summe von 36 wird jedoch nicht erreicht.
Der maßgebliche Fünfjahreszeitraum verlängert sich auch nicht um Arbeitsunfähigkeitszeiten im Sinn des § 58 I Ziff.1 i.V.m. §§ 44 Abs.4, 43 III Ziff.1 und 3 SGB VI a.F. Zwar hat Dr.G. den Kläger seit ca. November 1996 als Zeitungszusteller als arbeitsunfähig erachtet. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger jedoch bereits seit über sechs Monaten arbeitslos, so dass die konkreten Verhältnisse des letzten Beschäftigungsverhältnisses für die Arbeitsunfähigkeitsfeststellung keine Rolle spielen konnten (BSG vom 19.09.2002 in SozR 3-2500 § 44 Nr.10). Maßgeblich ist, dass der Kläger für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig einsatzfähig erschien, also ähnlich geartete ungelernte Tätigkeiten verrichten konnte und somit nicht arbeitsunfähig war. Gegen eine frühere Arbeitsunfähigkeit als Zeitungszusteller spricht, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst, kein Krankengeld, sondern Arbeitslosengeld beantragt und der Rentenantrag erst im November 1996 gestellt worden ist.
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten oder Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinn des § 241 Abs.2 SGB VI belegt ist. Tatsächlich weist der Versicherungsverlauf des Klägers zwischen dem 30.07.1988 und dem 01.01.1990 eine Lücke auf. Entgegen seinem Vortrag war der Kläger in diesem Zeitraum nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Als Parkplatzwächter kann der Kläger nicht bei A. R. beschäftigt gewesen sein, weil dieses Gewerbe erst am 15.03.1989 angemeldet worden ist. Laut Auskunft der Z. Zeitungs-Vertriebs GmbH war er dort bereits ab 01.06.1987 12 Stunden pro Woche beschäftigt. Dass diese Tätigkeit erst ab 01.01.1990 versicherungspflichtig wurde, kann nur mit der Höhe des Entgelts zusammenhängen. Die Geringfügigkeitsgrenze lag 1989 bei 450,00 DM monatlich. Schließlich war der Kläger auch neben der Tätigkeit als Zeitungsausträger ab 1987 bis 30.07.1988 arbeitslos gemeldet. Nachdem die Z. Vertriebs-GmbH keine Unterlagen mehr besitzt, ist eine Aufklärung der exakten Verdiensthöhe im relevanten Zeitraum nicht mehr möglich. Die entsprechende Lücke blieb auch in dem 1990 eingeleiteten Kontenklärungsverfahren offen.
Der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist nicht bereits vor Januar 2000 eingetreten. Bis Ende 1999 war der Kläger in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er war vollschichtig leistungsfähig und insbesondere in der Lage, seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsplätze des allgemeinen Arbeitsmarktes aufzusuchen. Das Gehvermögen war noch soweit erhalten, dass er ortsübliche Wegstrecken von 500 Metern zu/von öffentlichen Verkehrsmitteln und zum/vom Arbeitsplatz innerhalb eines Zeitraums von 15-20 Minuten zurücklegen konnte. Erst bei einem Absinken unter diesen Leistungsrahmen gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen. Davon kann vor Januar 2000 nicht ausgegangen werden.
Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.R. und die von Amts wegen eingeholte ergänzende Stellungnahme Dr. S. , der im Auftrag des Sozialgerichts am 22.05.2000 ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung erstellt hat. Als Gefäßchirurg erscheint Dr.S. besonders geeignet, das Gehvermögen des Klägers zu beurteilen. Er hat die vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und seine Beurteilung schlüssig begründet. Einwände hiergegen sind von Klägerseite nicht erhoben worden.
Bei der gefäßchirurgischen Untersuchung im Januar 2000 war das Ausmaß der generalisierten arteriellen Verschlusskrankheit so beträchtlich, dass dem Kläger lediglich ein Anmarschweg von 400 Metern zumutbar war. Es bestanden ein Leriche-Syndrom und eine konsekutive Claudicatio intermittens im Sinne eines Stadiums 2 b nach Fontaine beidseits, mäßige arteriosklerotische Veränderungen der supraaortalen Äste und der Verdacht auf eine Arteria subclavia-Abgangsstenose links. Vorausgegangen waren ab 1990 auftretende Beindurchblutungsstörungen mit Gehschmerz, die sich 1991 nach der operativen Versorgung mittels Bypasses bei Verschluss der Bauchaorta gebessert hatten. Ab 1995 traten zunehmende Gehbeschwerden auf. Die Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergab bei der Kontrastdarstellung der Aorta einen erneuten Verschluss, wobei aber ein Umgehungskreislauf noch für eine ausreichende Durchblutung der Beinarterien sorgte. Die Angabe der schmerzfreien Gehstrecke mit unter 200 Metern entsprach diesem Befund. Da ein Gehbelastungstest nicht durchgeführt wurde, ist zu diesem Zeitpunkt von einer zumutbaren Gehstrecke von 500 bis 800 Metern auszugehen.
Zwar hat Dr.W. nach seiner Untersuchung im Auftrag des Sozialgerichts lediglich eine Gehstrecke von 300 bis 400 Meter für zumutbar erachtet. Dessen Begründung überzeugt hingegen nicht. Zum Einen handelt es sich bei Dr.W. um einen Orthopäden und zudem lässt die von ihm angewandte objektive Untersuchung, nämlich die Lagerungsprobe, nur schwer Rückschlüsse auf die mögliche schmerzfreie oder mögliche Gehstrecke zu. Einen größeren Aussagewert besitzt die von Dr.H. im Zusammenhang mit der Untersuchung im Auftrag des Sozialgerichts am 26.03.1999 angewandte Laufbandergometrie, die bei einer Steigung von 10 % und einer Geschwindigkeit von 3 kmh eine mögliche Gehstrecke von 190 Metern ergab. Der Kläger gab damals bei 80 Metern eine Wadenclaudicatio an. Weil dabei von einer angenommenen Steigung beim Gehen ausgegangen wird, ist zu vermuten, dass der Kläger ohne Steigung, bei gleichen Parametern, auf dem Laufband deutlich mehr Strecke hätte zurücklegen können, so dass die Zumutbarkeit einer Wegstrecke von 600 Metern nachvollziehbar ist.
Erstmals anlässlich der Untersuchung durch Dr.S. im Januar 2000 wurde die klinisch relevante Gehstrecke unter standardisierten Realbedingungen gemessen. Dabei gab der Kläger eine Wadenclaudicatio nach 75 Metern an. Die Untersuchung wurde bei einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik nach 150 Metern Gehstrecke abgebrochen. Auch zwei Kurzpausen eingerechnet, würde das eine Gehstrecke von ca. 400 Metern ergeben. Bei diesem Gehvermögen ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Arbeitsmarkt verschlossen ist (Niesel in Kassler-Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 43 SGB VI, Rz 42).
Zwar schrieb Dr.S. , die maßgebliche Leidensverschlimmerung sei in dem Zeitraum zwischen der Begutachtung durch Dr.H. im März 1999 und seiner Untersuchung im Januar 2000 eingetreten. Nachdem der Kläger aber im Zusammenhang mit der Begutachtung im Schwerbehindertenverfahren im Oktober 1999 noch angegeben hat, nach einer Gehstrecke von ca 100 Metern Schmerzen in der rechten Oberschenkelrückseite zu haben, nach kurzer Pause aber weitergehen zu können und auf diese Weise ca 700 bis 800 Meter innerhalb von einer Viertelstunde zu schaffen, besteht kein Anlass, von einem Leistungsfall weit vor der Untersuchung durch Dr.S. auszugehen.
Neben der arteriellen Verschlusskrankheit lagen bereits vor Januar 2000 ein mäßiger labiler Bluthochdruck und ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom vor. Die leicht erhöhten Blutdruckwerte traten gegenüber dem Hauptleiden in den Hintergrund, da schon wegen der arteriellen Verschlusskrankheit nur noch leichte Arbeiten zumutbar waren. Stresstätigkeiten waren nicht mehr geeignet. Die Verschleißveränderungen der Wirbelsäule verursachten keinen Nervenwurzelreiz. Belastungsbeschwerden sind jedoch glaubhaft, so dass Lastenbewegungen, gebückte Zwangshaltungen und nasskalte Witterungsexpositionen nicht mehr geeignet waren. Mit dem ihm verbliebenem Leistungsvermögen konnte der Kläger aber noch leichte Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Körperhaltung in geschlossenen Räumen ausführen. Da insbesondere keine zeitliche Leistungseinschränkung zu begründen ist und Anhaltspunkte für eine Summierung ungwöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht gegeben sind, ist Erwerbsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt als Januar 2000 nicht zu begründen.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1945 geborene Kläger, der seit September 1996 Sozialhilfe bezieht, war lt. seinen Angaben im Kontenklärungsverfahren zuletzt vom 10.06.1987 bis 07.03.1996 beim M. als Zeitungsausträger beschäftigt. Dies ist von der Z. ZeitungsVertriebs GmbH am 04.12.1998 gegenüber dem Sozialgericht dahingehend bestätigt worden, dass er in dieser Zeit zwei Stunden täglich beschäftigt war. Geendet hat das Beschäftigungsverhältnis durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers, bestätigt durch gerichtlichen Vergleich vom 17.10.1996 vor dem Arbeitsgericht München.
Der Versicherungsverlauf weist nach 1984 vom 30.07.1988 bis 01.01.1990 eine Lücke auf. Der letzte Beitrag wurde im März 1996 entrichtet.
Seit Dezember 1998 ist die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 und dem Merkzeichen "G" festgestellt. Bei einer versorgungsärztlichen Untersuchung am 18.10.1999 waren Arterielle Verschlußkrankheit beider Beine, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und Bandscheibenschäden als Behinderungen benannt worden ...
Der Rentenantrag vom 21.11.1996 wurde zunächst wegen mangelnder Mitwirkung und schließlich im Hinblick auf das nach ambulanter Untersuchung am 15.11.1997 erstellte Gutachten des Orthopäden Dr.G. abgelehnt. Im Gutachten heißt es, leichte Arbeiten seien unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (keine überwiegend einseitige Körperhaltung, kein häufiges Bücken, häufiges Klettern oder Steigen, keine Gefährdung durch Kälte, Zugluft, starke Temperaturschwankungen und Erschütterungen, keine Absturzgefahr) vollschichtig zumutbar und Anmarschwege von 500 bis 800 Metern könnten zurückgelegt werden. Als Zeitungszusteller sei er seit ca. einem Jahr arbeitsunfähig.
Der Widerspruch gegen den Rentenablehungsbescheid vom 11.12.1997 wurde am 26.01.1998 als unbegründet zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren ist nach Einholung von Befundberichten behandelnder Ärzte im Auftrag des Gerichts am 13.11.1998 ein orthopädisches Gutachten nach ambulanter Untersuchung erstellt worden. Der Sachverständige Dr.W. hat ein vollschichtiges Leistungsvermögen bejaht, aber Wegstrecken von allenfalls 300 bis 400 Metern für zumutbar erachtet.
Daraufhin ist von Amts wegen durch den Internisten und Angiologen Dr.H. am 26.03.1999 eine Begutachtung durchgeführt worden. Dieser hat ebenfalls gegenüber dem Zustand im Verwaltungsverfahren keine Verschlimmerung festgestellt und den Kläger bei Berücksichtigung zusätzlicher Leistungseinschränkungen (kein Zeitdruck, keine besondere Anforderung an das Verantwortungsbewußtsein und an das Sehvermögen) für vollschichtig leistungsfähig erachtet. Das Gehvermögen von und zur Arbeit hat er jeweils auf maximal 600 Meter eingeschätzt.
Im Auftrag des Gerichts ist ein weiteres Gutachten von dem Gefäßchirurgen Dr. S. am 22.05.2000 nach ambulanter Untersuchung am 05.01.2000 erstellt worden. Dieser Sachverständige hat gegenüber der letzten Untersuchung durch Dr.H. eine deutliche Tendenz des Aortenverschlusses zur Verschlechterung festgestellt und lediglich einen Anmarschweg von 400 Metern für möglich gehalten.
Daraufhin hat die Beklagte den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Januar 2000 bejaht, eine Rentengewährung aber wegen der fehlenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt. Bis April 1998 lägen keine zureichenden Anhaltspunkte für den Eintritt von Erwerbsunfähigkeit vor.
Das Sozialgericht hat die Klage am 22.03.2001 abgewiesen.
Gegen das am 19.05.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.06.2001 Berufung eingelegt und eine Leidensverschlimmerung geltend gemacht. Mit Bescheid vom 03.07.2001 ist der Rehabilitationsantrag vom 09.04.2001 in einen Rentenantrag umgedeutet und dieser mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt worden. Nach Beiziehung von ärztlichen Befunden ab 1997 sowie der Schwerbehindertenakten und der Sozialhilfeakten ist von dem Sachverständigen Dr.R. im Auftrag des Gerichts ein Gutachten nach Aktenlage erstellt worden. Danach war im April 1998 noch eine Gehstrecke von 600 Metern zumutbar. Vor April 1998 seien schwere und mittelschwere Arbeiten, Heben und Tragen schwerer Lasten, gebückte Zwangshaltung und Tätigkeiten mit Streßwirkung und Wechselschichtarbeiten ausgeschlossen gewesen. Auf die Frage, ob dem Kläger in der Zeit bis April 1998 Weg- strecken von viermal mehr als 500 Meter zumutbar waren, hat der ergänzend gehörte Dr.S. am 17.04.2003 geantwortet, diese Frage könne nicht eindeutig beantwortet werden. Von einer dauerhaften Wegstreckenbegrenzung auf maximal 500 Meter sei zu einem Zeitpunkt zwischen dem Gutachten Dr.H. (März 1999) und dem eigenen Gutachten (Mai 2000) auszugehen.
Im Erörterungstermin am 09.04.2002 hat der Kläger erklärt, von 1987 bis 1996 täglich sechs Stunden als Zeitungsausträger gearbeitet zu haben. Die Z. Zeitungs-Vertriebs GmbH hat am 17.04.2002 auf Anfrage mitgeteilt, nähere Einzelheiten des Beschäftigungsverhältnisses könnten nicht mehr mitgeteilt werden.
Aus den beigezogenen Arbeitsamtsunterlagen ist ersichtlich, dass der Arbeitslosengeldanspruch am 27.06.1996 mit der Begründung abgelehnt worden ist, vom 01.06.1988 bis 31.03.1996 sei keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden, weil die wöchentliche Arbeitszeit bei der Z. Zeitungs-Vertriebs GmbH bei unter 18 Stunden gelegen habe. Im Widerspruchsverfahren hatte der M. mitgeteilt, die maximale Austragszeit habe 2,5 Stunden pro Tag, also bei sechs Arbeitstagen 15 Stunden pro Woche betragen.
Im Lauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger geltend gemacht, während der Zeit als Zeitungsausträger einen Job als Parkwächter gehabt und jeweils von März bis Oktober jeden Jahres einen Verdienst von 1.500,00 DM erzielt zu haben. Demgegenüber hat der Arbeitgeber A. R. auf Anfrage im September 2002 angegeben, den Kläger nur von 1992 bis 1997 jeweils von März bis September geringfügig beschäftigt zu haben. Sein Gewerbe habe er entsprechend der beigefügten Bescheinigung erst am 15.03.1989 angemeldet. Zusammen mit seinem Antrag auf Sozialhilfe vom 27.09.1996 hat der Kläger dem Sozialamt eine Bestätigung des A. R. vom 20.09.1996 vorgelegt, dass der Kläger als Aushilfe am Parkplatz beschäftigt ist und monatlich 520,00 DM erhält. Die Beschäftigung hat ausweislich der übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und des A. R. gegenüber dem Sozialamt am 30.06.1996 geendet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.03.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.1998 sowie des Bescheids vom 03.07.2001 zu verurteilen, ab 01.11.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.03.2001 zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 03.07.2001 abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts München, der Schwerbehindertenakten, der Sozialhilfeakten, der Arbeitsamtsakten sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.03.2001 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 11.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.1998 und der Bescheid vom 03.07.2001. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zwar ist er unstreitig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2000 erwerbsunfähig. Eine Rentengewährung scheitert jedoch an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
§ 44 SGB VI in der bis 31.12.2001 maßgebenden Fassung (§ 300 Abs.2 SGB VI) setzt ebenso wie § 43 SGB VI in der aktuellen Fassung für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung neben dem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit und der Erfüllung der Wartezeit voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Im danach maßgebenden Zeitraum vom 31.12.1994 bis 31.12.1999 kann der Kläger lediglich auf 16 Monate Pflichtbeiträge verweisen. Der letzte Pflichtbeitrag wurde für den Monat März 1996 entrichtet und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass danach noch 20 Monate lang eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist. Entsprechend dem vor dem Arbeitsgericht München am 17.10.1996 geschlossenen Vergleich waren sich Kläger und Z. Zeitungs-Vertriebs GmbH darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 09.03.1996 geendet hat.
Das Arbeitsverhältnis mit A. R. als Parkplatzwächter hat länger gedauert. Arbeitgeber und Kläger haben gegenüber dem Landratsamt übereinstimmend erklärt, dass es ab 01.07.1997 nicht mehr bestanden hat. Nach den vorhandenen Unterlagen hat es sich dabei um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt, die keine Versicherungspflicht begründet hat (§ 5 Abs.2 Nr.1 SGB VI). Die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Abs.1 Nr.1 Buchst b SGB IV lag 1996 bei 590,00 DM und 1997 bei 610,00 DM. Diese Grenze wurde laut Arbeitgeberauskunft gegenüber dem LSG und auch unwidersprochen durch den Kläger gegenüber dem Landratsamt nicht überschritten. Der jetzige gegenteilige Vortrag des Klägers, tatsächlich 1.500,00 DM monatlich erzielt zu haben, erscheint angesichts des Sozialhilfeantrags im September 1996, der Arbeitslosmeldung am 24.04.1996 und der Angaben des Klägers vom 24.03.1997 und 05.04.1997 im Kontenklärungsverfahren nicht glaubhaft. Mangels Anhängigkeit eines Verfahrens gem. § 28 h II SGB IV drängte sich auch keine Aussetzung des Verfahrens gem. § 114 II SGG auf.
Zwar verlängert sich der im Zusammenhang mit einem Rentenanspruch maßgebende Fünfjahreszeitraum um Anrechnungszeiten, zu denen auch Zeiten gehören, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit beim deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet waren (§ 44 Abs.4, § 43 Abs.3 Nr.1 i.V.m. § 58 Abs.1 Nr.3 SGB VI a.F.). Hinzukommen muss jedoch der Bezug einer öffentlich-rechtlichen Leistung. Hierzu reicht der Bezug von Sozialhilfe aus. Tatsächlich hat der Kläger ab September 1996 fortlaufend Hilfe zum Lebensunterhalt vom Landratsamt M. erhalten. Er hat sich auch am 20.03.1996 arbeitslos gemeldet und hat als solcher wohl bis zur Beendigung des Klageverfahrens gegen das Arbeitsamt am 01.01.1997 zu gelten. Die Frage des Vorsitzenden des Sozialgerichts vom 11.01.2001, wie lange er sich anschließend arbeitssuchend gemeldet habe, beantwortete der Kläger mit Schreiben vom 23.01.2001 mit Hinweis auf den Bezug von Sozialhilfe. Im Formblattantrag vom 24.03.1997 gegenüber der Beklagten hat der Kläger auch angegeben, nicht beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet zu sein. Sonach verlängert sich der Fünfjahreszeitraum allenfalls um fünf Monate. Darin liegen zwar Pflichtbeiträge, die notwendige Summe von 36 wird jedoch nicht erreicht.
Der maßgebliche Fünfjahreszeitraum verlängert sich auch nicht um Arbeitsunfähigkeitszeiten im Sinn des § 58 I Ziff.1 i.V.m. §§ 44 Abs.4, 43 III Ziff.1 und 3 SGB VI a.F. Zwar hat Dr.G. den Kläger seit ca. November 1996 als Zeitungszusteller als arbeitsunfähig erachtet. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger jedoch bereits seit über sechs Monaten arbeitslos, so dass die konkreten Verhältnisse des letzten Beschäftigungsverhältnisses für die Arbeitsunfähigkeitsfeststellung keine Rolle spielen konnten (BSG vom 19.09.2002 in SozR 3-2500 § 44 Nr.10). Maßgeblich ist, dass der Kläger für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig einsatzfähig erschien, also ähnlich geartete ungelernte Tätigkeiten verrichten konnte und somit nicht arbeitsunfähig war. Gegen eine frühere Arbeitsunfähigkeit als Zeitungszusteller spricht, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst, kein Krankengeld, sondern Arbeitslosengeld beantragt und der Rentenantrag erst im November 1996 gestellt worden ist.
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten oder Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinn des § 241 Abs.2 SGB VI belegt ist. Tatsächlich weist der Versicherungsverlauf des Klägers zwischen dem 30.07.1988 und dem 01.01.1990 eine Lücke auf. Entgegen seinem Vortrag war der Kläger in diesem Zeitraum nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Als Parkplatzwächter kann der Kläger nicht bei A. R. beschäftigt gewesen sein, weil dieses Gewerbe erst am 15.03.1989 angemeldet worden ist. Laut Auskunft der Z. Zeitungs-Vertriebs GmbH war er dort bereits ab 01.06.1987 12 Stunden pro Woche beschäftigt. Dass diese Tätigkeit erst ab 01.01.1990 versicherungspflichtig wurde, kann nur mit der Höhe des Entgelts zusammenhängen. Die Geringfügigkeitsgrenze lag 1989 bei 450,00 DM monatlich. Schließlich war der Kläger auch neben der Tätigkeit als Zeitungsausträger ab 1987 bis 30.07.1988 arbeitslos gemeldet. Nachdem die Z. Vertriebs-GmbH keine Unterlagen mehr besitzt, ist eine Aufklärung der exakten Verdiensthöhe im relevanten Zeitraum nicht mehr möglich. Die entsprechende Lücke blieb auch in dem 1990 eingeleiteten Kontenklärungsverfahren offen.
Der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist nicht bereits vor Januar 2000 eingetreten. Bis Ende 1999 war der Kläger in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er war vollschichtig leistungsfähig und insbesondere in der Lage, seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsplätze des allgemeinen Arbeitsmarktes aufzusuchen. Das Gehvermögen war noch soweit erhalten, dass er ortsübliche Wegstrecken von 500 Metern zu/von öffentlichen Verkehrsmitteln und zum/vom Arbeitsplatz innerhalb eines Zeitraums von 15-20 Minuten zurücklegen konnte. Erst bei einem Absinken unter diesen Leistungsrahmen gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen. Davon kann vor Januar 2000 nicht ausgegangen werden.
Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.R. und die von Amts wegen eingeholte ergänzende Stellungnahme Dr. S. , der im Auftrag des Sozialgerichts am 22.05.2000 ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung erstellt hat. Als Gefäßchirurg erscheint Dr.S. besonders geeignet, das Gehvermögen des Klägers zu beurteilen. Er hat die vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und seine Beurteilung schlüssig begründet. Einwände hiergegen sind von Klägerseite nicht erhoben worden.
Bei der gefäßchirurgischen Untersuchung im Januar 2000 war das Ausmaß der generalisierten arteriellen Verschlusskrankheit so beträchtlich, dass dem Kläger lediglich ein Anmarschweg von 400 Metern zumutbar war. Es bestanden ein Leriche-Syndrom und eine konsekutive Claudicatio intermittens im Sinne eines Stadiums 2 b nach Fontaine beidseits, mäßige arteriosklerotische Veränderungen der supraaortalen Äste und der Verdacht auf eine Arteria subclavia-Abgangsstenose links. Vorausgegangen waren ab 1990 auftretende Beindurchblutungsstörungen mit Gehschmerz, die sich 1991 nach der operativen Versorgung mittels Bypasses bei Verschluss der Bauchaorta gebessert hatten. Ab 1995 traten zunehmende Gehbeschwerden auf. Die Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergab bei der Kontrastdarstellung der Aorta einen erneuten Verschluss, wobei aber ein Umgehungskreislauf noch für eine ausreichende Durchblutung der Beinarterien sorgte. Die Angabe der schmerzfreien Gehstrecke mit unter 200 Metern entsprach diesem Befund. Da ein Gehbelastungstest nicht durchgeführt wurde, ist zu diesem Zeitpunkt von einer zumutbaren Gehstrecke von 500 bis 800 Metern auszugehen.
Zwar hat Dr.W. nach seiner Untersuchung im Auftrag des Sozialgerichts lediglich eine Gehstrecke von 300 bis 400 Meter für zumutbar erachtet. Dessen Begründung überzeugt hingegen nicht. Zum Einen handelt es sich bei Dr.W. um einen Orthopäden und zudem lässt die von ihm angewandte objektive Untersuchung, nämlich die Lagerungsprobe, nur schwer Rückschlüsse auf die mögliche schmerzfreie oder mögliche Gehstrecke zu. Einen größeren Aussagewert besitzt die von Dr.H. im Zusammenhang mit der Untersuchung im Auftrag des Sozialgerichts am 26.03.1999 angewandte Laufbandergometrie, die bei einer Steigung von 10 % und einer Geschwindigkeit von 3 kmh eine mögliche Gehstrecke von 190 Metern ergab. Der Kläger gab damals bei 80 Metern eine Wadenclaudicatio an. Weil dabei von einer angenommenen Steigung beim Gehen ausgegangen wird, ist zu vermuten, dass der Kläger ohne Steigung, bei gleichen Parametern, auf dem Laufband deutlich mehr Strecke hätte zurücklegen können, so dass die Zumutbarkeit einer Wegstrecke von 600 Metern nachvollziehbar ist.
Erstmals anlässlich der Untersuchung durch Dr.S. im Januar 2000 wurde die klinisch relevante Gehstrecke unter standardisierten Realbedingungen gemessen. Dabei gab der Kläger eine Wadenclaudicatio nach 75 Metern an. Die Untersuchung wurde bei einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik nach 150 Metern Gehstrecke abgebrochen. Auch zwei Kurzpausen eingerechnet, würde das eine Gehstrecke von ca. 400 Metern ergeben. Bei diesem Gehvermögen ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Arbeitsmarkt verschlossen ist (Niesel in Kassler-Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 43 SGB VI, Rz 42).
Zwar schrieb Dr.S. , die maßgebliche Leidensverschlimmerung sei in dem Zeitraum zwischen der Begutachtung durch Dr.H. im März 1999 und seiner Untersuchung im Januar 2000 eingetreten. Nachdem der Kläger aber im Zusammenhang mit der Begutachtung im Schwerbehindertenverfahren im Oktober 1999 noch angegeben hat, nach einer Gehstrecke von ca 100 Metern Schmerzen in der rechten Oberschenkelrückseite zu haben, nach kurzer Pause aber weitergehen zu können und auf diese Weise ca 700 bis 800 Meter innerhalb von einer Viertelstunde zu schaffen, besteht kein Anlass, von einem Leistungsfall weit vor der Untersuchung durch Dr.S. auszugehen.
Neben der arteriellen Verschlusskrankheit lagen bereits vor Januar 2000 ein mäßiger labiler Bluthochdruck und ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom vor. Die leicht erhöhten Blutdruckwerte traten gegenüber dem Hauptleiden in den Hintergrund, da schon wegen der arteriellen Verschlusskrankheit nur noch leichte Arbeiten zumutbar waren. Stresstätigkeiten waren nicht mehr geeignet. Die Verschleißveränderungen der Wirbelsäule verursachten keinen Nervenwurzelreiz. Belastungsbeschwerden sind jedoch glaubhaft, so dass Lastenbewegungen, gebückte Zwangshaltungen und nasskalte Witterungsexpositionen nicht mehr geeignet waren. Mit dem ihm verbliebenem Leistungsvermögen konnte der Kläger aber noch leichte Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Körperhaltung in geschlossenen Räumen ausführen. Da insbesondere keine zeitliche Leistungseinschränkung zu begründen ist und Anhaltspunkte für eine Summierung ungwöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht gegeben sind, ist Erwerbsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt als Januar 2000 nicht zu begründen.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved