L 20 RJ 428/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RJ 548/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 428/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.06.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1949 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie hat in Deutschland von 1972 an bis Dezember 1992 als Montiererin in der Metallindustrie, zuletzt bei der Fa. B. GmbH versicherungspflichtig gearbeitet. Rentenanträge der Klägerin vom April 1993 und November 1994 blieben erfolglos. Am 11.12.1997 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen Berufs- (BU) bzw Erwerbsunfähigkeit (EU). Die Beklagte ließ sie untersuchen durch die Sozialmedizinerin Dr.D. , die im Gutachten vom 20.01.1998 zu dem Ergebnis kam, die Klägerin könne leichte Arbeiten unter betriebsüblichen Bedingungen in Vollschicht weiterhin verrichten. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 04.02.1998 ab, da die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 04.05.1998 zurück. Die Klägerin sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, so dass dahinstehen könne, ob sie ihre zuletzt verrichtete Tätigkeit als Montiererin wieder aufnehmen könne.

Dagegen hat die Klägerin am 05.06.1998 Klage beim SG Nürnberg erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, sie sei zu einer vollschichtigen Arbeitsleistung nicht in der Lage; bei den bestehenden Gesundheitsstörungen sei ihr zudem der Arbeitsmarkt verschlossen. Das SG hat Befundberichte des Orthopäden Dr.H. , des Kardiologen Dr.S. , des Nervenarztes Dr.S. und des Allgemeinarztes Dr.M. eingeholt und die ärztlichen Unterlagen des Arbeitsamts A. zum Verfahren beigenommen. Auf Veranlassung des SG hat der Internist und Sozialmediziner Dr.G. das Gutachten vom 12.02.1999 erstattet. Er hat im Wesentlichen die Befunderhebung und Leistungsbeurteilung aus dem Gutachten von Dr.D. bestätigt. Die Diabeteserkrankung sei behandlungsfähig und behandlungsbedürftig. Die übrigen Befunde des kardiologischen, orthopädischen und neurologischen Fachgebiets hätten noch nicht zu rentenrechtlich bedeutsamen Leistungseinschränkungen geführt. Auf Antrag der Klägerin erstattete der Internist und Nephrologe Dr.B. das weitere Gutachten vom 17.10.1999. Auch er gelangte im Ergebnis zur gleichen quantitativen Leistungseinschätzung wie Dr.G. zuvor. Unter der konventionellen Insulintherapie seien Zwischenmahlzeiten erforderlich, für die entsprechende Arbeitspausen eingeräumt werden müssten. Auf gerichtliche Nachfrage hat Dr.G. ausgeführt, er halte es für zumutbar, dass die Klägerin die Behandlung des Diabetes morgens und abends außerhalb der normalen Arbeitszeit durchführe; auch eine ggf erforderliche mittägliche Injektion könne sie durchaus selbst verrichten. Mit Urteil vom 07.06.2000 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen BU bzw EU gerichtete Klage abgewiesen. Das SG hält die Klägerin weiterhin für vollschichtig leistungsfähig. Auch die Diabeteserkrankung habe noch zu keinen wesentlichen Folgeschäden geführt. Die festgestellten orthopädischen Beschwerden seien nicht gravierend. Die Klägerin sei zu einem betriebsüblichen Arbeitseinsatz befähigt, zusätzliche (betriebsunübliche) Pausen würden nicht benötigt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 02.08.2000 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Diese lässt vorbringen, bei ihr bestehe eine Multimorbidität. Wenn das SG schon zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sie als Montiererin nicht mehr arbeiten könne, hätte es zutreffend auch zu dem Schluss gelangen müssen, dass es für sie überhaupt keine Erwerbstätigkeiten mehr gebe, die sie wettbewerbsfähig ausüben könne. Der Senat hat Befundberichte eingeholt von dem Allgemeinarzt Dr.M. , dem Orthopäden Dr.H. und dem Nervenarzt Dr.S. , sowie ergänzende Berichte des Internisten Dr.B. und des Kardiologen Dr.S ... Auf Veranlassung des Senats hat der Internist und Arbeitsmediziner Dr.M. das Gutachten vom 24.01.2003 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstattet. Er hat folgende Diagnosen genannt: Zuckerkrankheit mit Spätschäden an Nerven und Augen, Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Verschleißerscheinungen der Gelenke, depressives Syndrom mit vegetativen Beschwerden, Herzklappenfehler, Bluthochdruck, Übergewicht, Fettleber. Trotz dieser Gesundheitsstörungen sei die Klägerin bei Beachtung einiger qualitativer Leistungseinschränkungen aus ärztlicher Sicht nicht daran gehindert, derzeit und künftig vollschichtig unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einer körperlich leichten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Als qualitative Einschränkungen seien zu berücksichtigen: Keine Arbeiten unter Zeitdruck oder mit häufig wechselnden Arbeitszeiten, keine Nachtarbeit. Zusätzliche Arbeitspausen (für Blutzuckertest und Insulingabe) seien nicht erforderlich. Die Beteiligten haben sich zu dem Gutachten nicht geäußert.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 07.06.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Rente wegen BU oder EU ab 01.01.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin Rente wegen BU oder EU iS der §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung nicht zusteht. Es hat aus den Gutachten von Dr.G. und Dr.B. die Leistungsbeurteilung abgeleitet, dass die Klägerin noch in der Lage ist, leichte körperliche Arbeiten in Vollschicht zu verrichten und dass sie weder in ihrer Wegefähigkeit eingeschränkt ist noch zusätzlicher Arbeitspausen wegen der Diabetes-Erkrankung bedarf. Dieses vom SG gefundene Ergebnis ist durch die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren in vollem Umfang bestätigt worden. Bei der Klägerin bestehen weiterhin folgende Gesundheitsstörungen: Zuckerkrankheit (mit Spätschäden an Nerven und Augen), Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Verschleißerscheinungen der Gelenke, depressives Syndrom mit vegetativen Beschwerden, Herzklappenfehler, Bluthochdruck. Der Internist und Sozialmediziner Dr.M. hat in ausführlicher und wohlbegründeter Weise dargelegt, dass die Klägerin trotz dieser Gesundheitsstörungen nicht gehindert ist, auch weiterhin vollschichtig unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einer in körperlicher Hinsicht leichten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Klägerin ist in ihrer Wegefähigkeit (für das Erreichen eines Arbeitsplatzes) nicht eingeschränkt. Sie bedarf auch keiner zusätzlichen Arbeitspausen zur Behandlung der Zuckerkrankheit, die über das betriebsübliche Maß hinausgehen. Neben der Beschränkung auf leichte körperliche Tätigkeiten soll die Klägerin keine Arbeiten unter Zeitdruck oder mit häufig wechselnden Arbeitszeiten sowie keine Nachtarbeit verrichten. Bei diesen qualitativen Einsatzbeschränkungen handelt es sich weder im Einzelnen noch insgesamt um eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen noch um eine schwere spezifische Behinderung, die der Klägerin den Zugang zum Arbeitsmarkt in ungewöhnlicher Weise erschweren könnte. Auch der arbeitsmedizinisch äußerst erfahrene Sachverständige Dr.M. hat hervorgehoben, dass der Klägerin eine Fülle von industriellen Arbeitsplätzen offensteht, die die genannten Leistungsbeschränkungen berücksichtigen. Der Senat hat keine Bedenken, sich der Leistungseinschätzung von Dr.M. anzuschließen, da dieser sämtliche (auch weniger bedeutsame) Gesundheitsstörungen der Klägerin beschrieben und leistungsmäßig überzeugend bewertet hat. Die Klägerin kann danach noch in Vollschicht körperlich leichte Berufstätigkeiten verrichten. Die Klägerin ist nach ihrem Berufsweg auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf; auch insoweit ist den Ausführungen des SG zuzustimmen.

Die Berufung der Klägerin war deshalb zurückzuweisen. Daraus folgt, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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