Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 243/99.A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 63/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung.
Der 1945 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien und bezieht dort seit 08.12.1996 eine Invalidenpension.
Er hat nach eigenen Angaben im ehemaligen Jugoslawien von 1962 bis 1965 den Beruf des Maschinenschlossers erlernt (Abschlusszeugnis vom 17.12.1975) und dort in der Zeit vom 12.07.1965 bis 08.01.1971 und vom 18.12.1975 bis 16.12.1996 insgesamt 23 Jahre, 7 Monate und 12 Tage an Versicherungszeiten zurückgelegt (HR-D 205 vom 22.05.1998).
In Deutschland hat der Kläger zwischen dem 30.04.1969 und dem 03.12.1974 insgesamt 61 Monate an Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt (Versicherungsverlauf vom 03.03.1999).
Am 26.04.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (HRD 201). Der Sozialärztliche Dienst der Beklagten kam nach Auswertung eines nach ambulanter Untersuchung vom 02.02.1998 erstellten Gutachtens der kroatischen Invalidenkommission vom 20.03. 1998 und ergänzender ärztlicher Unterlagen zu dem Ergebnis, beim Kläger lägen eine Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen ohne Wurzelreizung, Verschleißerscheinungen der Kniegelenke bei Zustand nach Meniskusoperation 1994 und eine Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck vor. Er könne in der von ihm angegebenen Tätigkeit als Schlosser nur noch unter zwei Stunden tätig sein, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, besonderen Zeitdruck, Schichtarbeit und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten verrichten (Stellungnahme des Sozialärztlichen Dienstes vom 08.07.1998).
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 26.07.1996 wegen fehlender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab (Bescheid vom 27.07.1998).
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, seine Invaliditätsstufe betrage in Kroatien 50 % (Schreiben vom 25.08.1998). Neue medizinische Unterlagen legte der Kläger nicht vor. Zur beruflichen Qualifikation trug er vor, er sei Maschinenschlosser.
Die Firmen I. AG und B. GmbH teilten der Beklagten auf Anfrage mit, dort lägen keine Unterlagen über die Tätigkeit des Klägers mehr vor. Die weiteren Arbeitgeber (S. AG B. und G. Montage- und Bau-GmbH) wurden nicht befragt.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.11.1998). Da kein Berufsschutz als Facharbeiter oder oberer Angelernter nachgewiesen sei, sei der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, auf dem er noch vollschichtig erwerbstätig sein könne.
Gegen den am 13.11.1998 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 10.02.1999 - beim Sozialgericht Landshut (SG) eingegangen am 22.02.1999 - Klage erhoben. Er sei zu 100 % Invalide und habe bei der Firma W. GmbH als Maschinenschlosser gearbeitet. Das SG hat Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Dr. W. vom 11.12.2002 und der Allgemein- und Sozialmedizinerin Dr.T. vom 12.12.2002 eingeholt. Die Sachverständigen haben beim Kläger nach ambulanter Untersuchung vom 11.12.2002 folgende Diagnosen gestellt:
- Spannungskopfschmerzsyndrom
- Wirbelaufbrauchssyndrom der Lendenwirbelsäule ohne Nervenwur- zelreizerscheinungen
- Zustand nach partieller Meniskektomie rechts
- sehr zartes hirnorganisches Psychosyndrom mit gewisser Infor- mationsumsetzungserschwernis ohne besonders nachhaltige for- male oder inhaltliche Defizite auf psychiatrischem Gebiet
- Bluthochdruck mit Rückwirkung auf das Herz
- chronische Bronchitis bei inhallativem Zigarettenrauchen
- Adipositas mit Cholesterin- und Harnsäureerhöhung bei Ver dacht auf Blutzuckerstoffwechselstörung
- degenerative Kniegelenksveränderungen ohne Funktionsein- schränkung
- leichter Leberparenchymschaden.
Der Kläger sei noch in der Lage, vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten und ohne Schichtdienst zu verrichten. Eine ausreichende Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie Wegefähigkeit liege vor.
Das SG hat sich dieser Leistungsbeurteilung angeschlossen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.12.2002). Der Kläger sei als ungelernter Arbeiter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Ein Berufsschutz als Facharbeiter oder angelernter Arbeiter sei nicht nachgewiesen.
Gegen das am 08.01.2003 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 31.01.2003 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt. Er sei 100 % erwerbsfunfähig und verweise auf die Untersuchungen in Landshut am 11.12.2002.
Der Senat hat die Akten der Beklagten sowie die Prozessakte des SG beigezogen und zur Ermittlung der beruflichen Tätigkeit des Klägers in Deutschland Anfragen an die Firmen S. AG und G. Montage- und Bau-GmbH sowie verschiedene Krankenkassen gerichtet. Die Firma S. hat mitgeteilt, der Kläger sei dort vom 15.01.1971 bis 03.04.1971 als angelernter Grater mit einer Anlernzeit von 12 Wochen beschäftigt und nach Tätigkeitsgruppe 64, Lohngruppe 23 des Tarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie Berlins entlohnt worden (Schreiben vom 17.06. 2003). Alle weiteren Anfragen verliefen ergebnislos.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13.12.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 27.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1998 aufzuheben und ihm auf Grund seines Antrags vom 26.04.1996 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsmin- derung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.-
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1998 mit Urteil vom 13.12.2002 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG). Das SG hat den Kläger im Ergebnis zu Recht sozial auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen.
Maßgeblich hierfür sind allein die vom Kläger in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigungen oder Tätigkeiten (BSGE 50, 165), sofern nicht ein zwischenstaatliches Abkommen oder überstaatliches Recht (insbesondere das europäische koordinierende Sozialrecht, vgl. BSGE 64, 85) im Einzelfall die Berücksichtigung einer im Abkommens- bzw. Mitgliedsstaat ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit vorsieht. Das bis zum 31.11.1998 im Verhältnis zur Republik Kroatien weiterhin anwendbar deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl. 1969 II S.1438, in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974, BGBl. 1975 II S.390) und das ab 01.12.1998 geltende deutsch-kroatische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 24.11.1997 (BGBl. 1998 II S.2034) enthalten hierzu aber keine Regelung.
Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass der Kläger vom 15.01.1971 bis 03.04.1971 eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Grater ausgeübt hat. Auf Grund der vom Arbeitgeber angegebenen Anlernzeit von 12 Wochen ist diese Tätigkeit - eine über die bloße Einweisung und Einarbeitung hinausgehende Anlernung vorausgesetzt - in dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im unteren Bereich (Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten) zuzuordnen und der Kläger sozial auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).
Nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 7.Aufl. Rdnr.19a m.w.N.) kann der Entscheidung kein weitergehender Berufsschutz des Klägers zugrunde gelegt werden. Auch die ergänzenden Ermittlungen des Senats bei den früheren Arbeitgebern und den in Betracht kommenden Krankenkassen haben keine Anhaltspunkte für eine qualitativ höherwertige Beschäftigung des Klägers - insbesondere als Maschinenschlosser - in Deutschland ergeben.
Das SG hat zutreffend ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bejaht. Die zugrunde gelegte Leistungsbeurteilung der Sachverständigen Dr.Dr.W. und Dr.T. ist schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es auf Grund der festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers nicht (vgl. BSGE 80, 24). Wie Dr.Dr.W. ausführt, kommt auf Grund des zarten hirnorganischen Psychosyndroms eine Umschulung des Klägers zwar nicht mehr in Betracht, doch liegt seiner Ansicht nach beim Kläger noch eine altersentsprechend Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit vor.
Ob der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung (§§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI a.F. i.V.m. §§ 240, 241 SGB VI a.F. bzw. §§ 240, 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI n.F. i.V.m. § 241 Abs.2 SGB VI n.F.) erfüllen würde, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung.
Der 1945 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien und bezieht dort seit 08.12.1996 eine Invalidenpension.
Er hat nach eigenen Angaben im ehemaligen Jugoslawien von 1962 bis 1965 den Beruf des Maschinenschlossers erlernt (Abschlusszeugnis vom 17.12.1975) und dort in der Zeit vom 12.07.1965 bis 08.01.1971 und vom 18.12.1975 bis 16.12.1996 insgesamt 23 Jahre, 7 Monate und 12 Tage an Versicherungszeiten zurückgelegt (HR-D 205 vom 22.05.1998).
In Deutschland hat der Kläger zwischen dem 30.04.1969 und dem 03.12.1974 insgesamt 61 Monate an Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt (Versicherungsverlauf vom 03.03.1999).
Am 26.04.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (HRD 201). Der Sozialärztliche Dienst der Beklagten kam nach Auswertung eines nach ambulanter Untersuchung vom 02.02.1998 erstellten Gutachtens der kroatischen Invalidenkommission vom 20.03. 1998 und ergänzender ärztlicher Unterlagen zu dem Ergebnis, beim Kläger lägen eine Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen ohne Wurzelreizung, Verschleißerscheinungen der Kniegelenke bei Zustand nach Meniskusoperation 1994 und eine Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck vor. Er könne in der von ihm angegebenen Tätigkeit als Schlosser nur noch unter zwei Stunden tätig sein, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, besonderen Zeitdruck, Schichtarbeit und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten verrichten (Stellungnahme des Sozialärztlichen Dienstes vom 08.07.1998).
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 26.07.1996 wegen fehlender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab (Bescheid vom 27.07.1998).
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, seine Invaliditätsstufe betrage in Kroatien 50 % (Schreiben vom 25.08.1998). Neue medizinische Unterlagen legte der Kläger nicht vor. Zur beruflichen Qualifikation trug er vor, er sei Maschinenschlosser.
Die Firmen I. AG und B. GmbH teilten der Beklagten auf Anfrage mit, dort lägen keine Unterlagen über die Tätigkeit des Klägers mehr vor. Die weiteren Arbeitgeber (S. AG B. und G. Montage- und Bau-GmbH) wurden nicht befragt.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.11.1998). Da kein Berufsschutz als Facharbeiter oder oberer Angelernter nachgewiesen sei, sei der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, auf dem er noch vollschichtig erwerbstätig sein könne.
Gegen den am 13.11.1998 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 10.02.1999 - beim Sozialgericht Landshut (SG) eingegangen am 22.02.1999 - Klage erhoben. Er sei zu 100 % Invalide und habe bei der Firma W. GmbH als Maschinenschlosser gearbeitet. Das SG hat Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Dr. W. vom 11.12.2002 und der Allgemein- und Sozialmedizinerin Dr.T. vom 12.12.2002 eingeholt. Die Sachverständigen haben beim Kläger nach ambulanter Untersuchung vom 11.12.2002 folgende Diagnosen gestellt:
- Spannungskopfschmerzsyndrom
- Wirbelaufbrauchssyndrom der Lendenwirbelsäule ohne Nervenwur- zelreizerscheinungen
- Zustand nach partieller Meniskektomie rechts
- sehr zartes hirnorganisches Psychosyndrom mit gewisser Infor- mationsumsetzungserschwernis ohne besonders nachhaltige for- male oder inhaltliche Defizite auf psychiatrischem Gebiet
- Bluthochdruck mit Rückwirkung auf das Herz
- chronische Bronchitis bei inhallativem Zigarettenrauchen
- Adipositas mit Cholesterin- und Harnsäureerhöhung bei Ver dacht auf Blutzuckerstoffwechselstörung
- degenerative Kniegelenksveränderungen ohne Funktionsein- schränkung
- leichter Leberparenchymschaden.
Der Kläger sei noch in der Lage, vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten und ohne Schichtdienst zu verrichten. Eine ausreichende Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie Wegefähigkeit liege vor.
Das SG hat sich dieser Leistungsbeurteilung angeschlossen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.12.2002). Der Kläger sei als ungelernter Arbeiter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Ein Berufsschutz als Facharbeiter oder angelernter Arbeiter sei nicht nachgewiesen.
Gegen das am 08.01.2003 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 31.01.2003 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt. Er sei 100 % erwerbsfunfähig und verweise auf die Untersuchungen in Landshut am 11.12.2002.
Der Senat hat die Akten der Beklagten sowie die Prozessakte des SG beigezogen und zur Ermittlung der beruflichen Tätigkeit des Klägers in Deutschland Anfragen an die Firmen S. AG und G. Montage- und Bau-GmbH sowie verschiedene Krankenkassen gerichtet. Die Firma S. hat mitgeteilt, der Kläger sei dort vom 15.01.1971 bis 03.04.1971 als angelernter Grater mit einer Anlernzeit von 12 Wochen beschäftigt und nach Tätigkeitsgruppe 64, Lohngruppe 23 des Tarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie Berlins entlohnt worden (Schreiben vom 17.06. 2003). Alle weiteren Anfragen verliefen ergebnislos.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13.12.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 27.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1998 aufzuheben und ihm auf Grund seines Antrags vom 26.04.1996 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsmin- derung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.-
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1998 mit Urteil vom 13.12.2002 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG). Das SG hat den Kläger im Ergebnis zu Recht sozial auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen.
Maßgeblich hierfür sind allein die vom Kläger in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigungen oder Tätigkeiten (BSGE 50, 165), sofern nicht ein zwischenstaatliches Abkommen oder überstaatliches Recht (insbesondere das europäische koordinierende Sozialrecht, vgl. BSGE 64, 85) im Einzelfall die Berücksichtigung einer im Abkommens- bzw. Mitgliedsstaat ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit vorsieht. Das bis zum 31.11.1998 im Verhältnis zur Republik Kroatien weiterhin anwendbar deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl. 1969 II S.1438, in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974, BGBl. 1975 II S.390) und das ab 01.12.1998 geltende deutsch-kroatische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 24.11.1997 (BGBl. 1998 II S.2034) enthalten hierzu aber keine Regelung.
Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass der Kläger vom 15.01.1971 bis 03.04.1971 eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Grater ausgeübt hat. Auf Grund der vom Arbeitgeber angegebenen Anlernzeit von 12 Wochen ist diese Tätigkeit - eine über die bloße Einweisung und Einarbeitung hinausgehende Anlernung vorausgesetzt - in dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im unteren Bereich (Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten) zuzuordnen und der Kläger sozial auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).
Nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 7.Aufl. Rdnr.19a m.w.N.) kann der Entscheidung kein weitergehender Berufsschutz des Klägers zugrunde gelegt werden. Auch die ergänzenden Ermittlungen des Senats bei den früheren Arbeitgebern und den in Betracht kommenden Krankenkassen haben keine Anhaltspunkte für eine qualitativ höherwertige Beschäftigung des Klägers - insbesondere als Maschinenschlosser - in Deutschland ergeben.
Das SG hat zutreffend ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bejaht. Die zugrunde gelegte Leistungsbeurteilung der Sachverständigen Dr.Dr.W. und Dr.T. ist schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es auf Grund der festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers nicht (vgl. BSGE 80, 24). Wie Dr.Dr.W. ausführt, kommt auf Grund des zarten hirnorganischen Psychosyndroms eine Umschulung des Klägers zwar nicht mehr in Betracht, doch liegt seiner Ansicht nach beim Kläger noch eine altersentsprechend Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit vor.
Ob der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung (§§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI a.F. i.V.m. §§ 240, 241 SGB VI a.F. bzw. §§ 240, 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI n.F. i.V.m. § 241 Abs.2 SGB VI n.F.) erfüllen würde, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
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