L 15 VJ 6/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 VJ 3/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VJ 6/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 VJ 4/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.11.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger sind die Rechtsnachfolger (Erben) ihrer Tochter, der am 1966 geborenen und am 11.09.1999 verstorbenen B. M ... Bei dieser wurde nach einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.01.1991 (L 10 Vi 1/87) "Zerebralschaden mit hypertoner Bewegungsstörung und schweren Intelligenzdefekten im Sinne einer Imbezillität" als Impfschadensfolge anerkannt und Versorgung ab dem Monat der Antragstellung (01.11.1978) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. gewährt (Ausführungsbescheid vom 20.06.1991; Bescheid vom 17.07.1991, mit dem der Beklagte zunächst die Grundrente anwies). Mit Bescheid vom 28.07.1992/Abhilfebescheid vom 28.04.1993 wurden der Tochter der Kläger Berufsschadensausgleich sowie Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe II und Pflegezulage der Stufe III gewährt; den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.1993 zurück. Die dagegen gerichtete Klage (S 5 Vi 1/93) wurde abgewiesen (Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.09.1997), die Berufung (L 15 Vi 2/97) zurückgewiesen (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.11.1998). Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht als unzulässig (Beschluss vom 27.07.1999). Gegenstand des vorgenannten Verfahrens waren der Bescheid vom 07.07.1993, mit dem wegen Heimunterbringung der Tochter der Kläger ein Betrag von DM 3.688,00 von den Versorgungsbezügen einbehalten worden war, sowie die Korrektur von zwei am 12.11.1997 ergangenen Bescheiden, mit denen zum einen in der Überschrift des Bescheides vom 07.07.1993 ergänzend das Bundesseuchengesetz (BSeuchG) als Anspruchsgrundgrundlage eingefügt und zum anderen wegen u.a. Erhöhung des Vergleichseinkommens die Versorgung neu festgestellt worden war. Zudem waren in diesem Verfahren noch eine Reihe weiterer Anträge von Seiten des Betreuers der Klägerin (dem jetzigen Kläger 2.) gestellt worden. Hinsichtlich des - rechtskräftigen - Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.11.1998 ist eine Wiederaufnahmeklage anhängig (L 15 VJ 4/99); das Verfahren ruht (Beschluss vom 10.08.2001).

An weiteren Bescheiden ergingen der Bescheid/Widerspruchsbescheid vom 17.08.1999/12.04.2001 über Neufeststellung der Versorgung (das dagegen beim Sozialgericht Bayreuth anhängige Klageverfahren S 5 VJ 2/01 ruht) und der Bescheid/Widerspruchsbescheid vom 22.02.2000/11.04.2001 über Bestattungsgeld.

Mit Schreiben vom 26.07.1998 erweiterte/änderte der Kläger 2. als Betreuer seiner Tochter deren in einem Klageverfahren gegen die Pflegekasse (S 6 P 62/97) gestellten Anträge wie folgt:

"1. Versorgungsamt Bayreuth (AVF) und Bayerisches Landesversorgungsamt Bayreuth (BLVF) werden verurteilt, die Falschaussagen zurückzunehmen: a) Im Schreiben des AVF an die B. Ersatzkasse vorn 15.07.1996 (zu Kriegsopferfürsorge-Ansprüchen von B. M. könne man nichts sagen, maßgeblich sei Heimkostenübernahme gemäß § 35 Abs.6 BVG).

b) Im Schreiben des AVF vom 07.12.1993 an das J.heim B. (zu dort für B. laufende Eingliederungshilfemaßnahmen würden ab 01.07.1993 durch das AVF Heimkosten gemäß § 35 Abs.7 BVG übernommen).

c) In ab 28.04.1993 vom AVF ergangenen Bescheiden des AVF zur Schmälerung der Impfentschädigungsansprüche von B. M. (begründet mit Falschaussage wie bei b), sichtbar dann im Bescheid vom 07.07.1993).

d) Im Schreiben des BLVF an D. M. vom 08.11.1993 (Leistungen der Kriegsopferfürsorge seien nachrangig gegenüber den übrigen Leistungen nach dem BVG).

Das AVF hat zu 1 a) bis d) unverzüglich Berichtigungsbescheide zu erlassen und dabei auf Grund der anerkannten Impfschädigung (Urteil des Bayerischen LSG vom 23.01.1991) als maßgeblich anzuwenden die vorrangigen Bestimmungen des BSeuchG §§ 51 ff und des BVG §§ 10 bis 27.

2. AVF, BLVF und die B. Krankenkasse werden verurteilt, für B. M. Beschädigtenversorgung zu gewähren

a) mindestens ab 01.11.1978 gemäß vorgenanntem Impfschadens- anerkennungsurteil des LSG, vorrangig nach den Bestimmungen für Impfgeschädigte, d.h. mit den Leistungen für Kriegsopfer- und für Fürsorgeberechtigte, also insbesondere umfassend:

- Heil- und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24a BVG)

- Kriegsopferfürsorgeleistungen (§§ 25 bis 27i BVG)

- Beschädigtenrente, Pflegezulage (§§ 29 bis 34, 35 BVG) und

b) soweit a) nicht greift, ab 25.05.1967 (anerkannter Termin für den Beginn der Impfkrankheit) Leistungen nach SGB V (Krankenversicherung) zu gewähren und

c) den Verzinsungsanspruch nach SGB I § 44 zu erfüllen.

3. Feststellung des Gerichts wird beantragt, dass zum Impfschadensfall B. M. als Zeitpunkt für die Antragstellung auf die Sozialleistungen (SGB I § 16) neu der 25.05.1967 (Beginn der Impfkrankheit) bestimmt wird

- wegen Verstößen von Seiten der Leistungsträger (Gesundheitsamt C. Mütterberatung, Impfärztin Dr.K. , B. Ersatzkasse C.) gegen bestehende Verpflichtungen nach SGB I §§ 13 ff (zur Aufklärung, Beratung, Auskunftserteilung und zum Daraufhinwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend und schnell erhält) und

- da das rechtswidrige Verhalten der Leistungsträger die späte Impfschadensantragstellung (am 02.11.1978) verursacht hat auf Seiten der selbst handlungsunfähigen Schwerstbehinderten.

4. (betrifft Pflegekasse BEK)

5. Feststellung des Gerichts wird beantragt, dass B. M. gemäß Urteil des Bayerischen LSG vom 23.01.1991 für die erlittene Gesundheitsschädigung infolge von öffentlich angeordneter bzw. öffentlich empfohlener Schutzimpfungen Schadensausgleichsansprüche nach dem Bundesseuchengesetz, nach den Kriegsopferfürsorgebestimmungen und nach den übrigen Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes zustehen und dass ihr der Schadensausgleich unabhängig von ihrer individuellen Bedürftigkeit zu gewähren ist."

In der mündlichen Verhandlung vom 28.07.1998 (S 6 P 62/97) wurden die die Versorgungsverwaltung betreffenden Klageanträge (Schriftsatz vom 26.07.1998) durch Beschluss abgetrennt. Für sie wurde das Aktenzeichen S 5 VJ 3/98 eröffnet.

Am 11.09.1999 ist die Klägerin B. M. , die seit Jahren im J.heim in B. lebte und ihre Eltern nicht unterhielt, verstorben; an ihrer Stelle sind die Kläger 1. und 2., ihre Eltern, getreten (Erbschein vom 14.10.1999).

Mit Urteil vom 04.11.1999 hat das Sozialgericht die Klage S 5 VJ 3/98 abgewiesen: Was den Antrag betreffe, Leistungen bereits für einen Zeitpunkt vor dem 01.11.1978 zu gewähren, sei die Klage zulässig, obwohl ein Verwaltungsverfahren noch nicht durchgeführt worden sei; denn angesichts der eindeutigen Stellungnahme des Beklagten im Schriftsatz vom 05.10.1998 wäre dies ein überflüssiger Formalismus. Die Klage sei insoweit aber unbegründet, weil ein etwaiges Fehlverhalten des Gesundheitsamtes C./Mütterberatung, der Impfärztin Dr.K. oder der B. Ersatzkasse dem Beklagten nicht zugerechnet werden könne. Die angeschuldigten Stellen/Personen seien nicht arbeitsteilig in das Entschädigungsverfahren nach §§ 51 ff BSeuchG eingebunden. Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch seien deshalb nicht gegeben. Hinsichtlich der übrigen Klageanträge sei die Klage unzulässig, weil insofern das Rechtschutzbedürfnis fehle.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger - im Wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens - Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.

Die Klägerin 1. hat beantragt,

den Beklagten unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.11.1999 zu verurteilen, der Klägerin 1. als Rechtsnachfolgerin ihrer Tochter B. M. Versorgung ab dem 07.09.1967, hilfsweise ab 24.03.1976 zu gewähren.

Der Kläger 2. hat beantragt (Schriftsatz vom 13.07.2001):

1. Das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.11.1999 wird aufgehoben.

2. Außerdem werden aufgehoben

a) die Bescheide des Versorgungsamtes Bayreuth vom 28.04.1993, 11.05.1993, 07.07.1993 und die beiden Bescheide vom 12.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayer. Landesversorgungsamts Bayreuth vom 08.11.1993 und

b) alle Bescheide, die das Versorgungsamt Bayreuth nach dem 12.11.1997 erlassen hat unter Zugrundelegung der Vorgaben aus dem vorgenannten Widerspruchsbescheid des BLVF vom 08.11.1993.

3. Der Freistaat Bayern wird verurteilt, das AVF anzuweisen, anstatt der gemäß 2 a, b aufzuhebenden Bescheide unverzüglich neue Bescheide zu erlassen unter Zugrundelegung der folgenden Vorgaben:

a) Ausführungsbescheid des Versorgungsamts Bayreuth vom 20.06.1991.

b) Vorrangig steht der erweiterte Anspruch auf Heilbehandlung für Impfgeschädigte nach dem Bundesseuchengesetz zu. Nachrangig kommt die Gewährung von Leistungen nach den Kriegsopferfürsorgebestimmungen in Frage (zu dieser Rangordnung sind uns gegenüber unnachgiebig Falschangaben gemacht worden, dies ist erst jetzt erkannt worden und bedeutet, dass sich die bisher klägerischerseits vertretene Rechtsansicht entsprechend geändert hat).

c) Der erweiterte Heilbehandlungsanspruch für Impfgeschädigte nach dem Bundesseuchengesetz steht auch zu für B. Förderung mit Unterbringung im J.heim B. ab 08.09.1987 (weil dabei immer im Vordergrund stand, die Folgen der Impfschädigung zu mildern, B. in die Gesellschaft einzugliedern und sie so weit wie möglich unabhängiger von Pflege zu machen).

d) Die Kostenübernahme für alle Fördermaßnahmen für B. erfolgt durch das AVF nach den Vorgaben unter 3 a, b, c.

e) Wegfall der Leistungskürzungen zur Erfüllung des vermeintlichen Ersatzanspruches der Regierung von Oberfranken und der ab 01.07.1993 erfolgten Einbehaltungen gemäß BVG § 35 Abs.6 = Abs.7 a.F. Die Rück- und Nachzahlungen erfolgen durch das AVF mit Zinsvergütung an die Eltern der verstorbenen Impfgeschädigten.

f) Vorverlegung des Zeitpunktes, ab dem die Leistungen nach dem Bundesseuchengesetz gewährt werden, auf den 07.09.1967, hilfsweise den 24.03.1976 (anstatt des anerkannten Termins 01.11.1978; hauptsächlich wegen des Fehlverhaltens der Ärzte im Staatlichen Gesundheitsamt C. , der Impfärztin Frau Dr.K. , C. u.a. - Einzelheiten in Begründung des Klageantrags vom 06.07.2000 zu L 15 VJ 6/99 - und im Hinblick darauf, dass die gegenüber dem Vormundschaftsgericht L. dargelegten impfschadensbedingten Vorleistungen der Eltern über DM 1.396.154,47 zum Stichtag 31.12.1994 zu berücksichtigen sind)

4. Als Beteiligte werden beigeladen

a) Bundesrepublik Deutschland bezüglich des KOV-Anspruches (SGG § 75)

b) Regierung von Oberfranken, Hauptfürsorgestelle

c) B. Ersatzkasse, W. (Urteil L 7 P 45/98 vom 22.03.2001)

d) B. Ersatzkasse, Pflegekasse (wie vorstehend)

e) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin (Klage seit 09.08.1999 am Sozialgericht Bayreuth unter S 3 A 231/99, dann S 10 RA 231/99, seit 01.06.2001 unter S 10 VJ 2/01)

5. Die Revision gegen die Entscheidung des Bay. Landessozi algerichts wird zugelassen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, zur Er stattung gegenüber den Klägern wird das AVF verpflich tet."

Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen,

weil das angefochtene Urteil der Sach- und Rechtslage entspreche.

Im übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf den Inhalt der zu Beweiszwecken beigezogenen einschlägigen Versorgungs- und Schwerbehindertenakten des Beklagten sowie der Gerichtsakten des Sozialgerichts Bayreuth S 8 Vi 637/83, S 5 Vi 1/93, S 6 P 62/97 und des Bay. Landessozialgerichts L 10 Vi 1/87, L 15 Vi 2/97 = L 15 VJ 4/99 - Wiederaufnahmeklage -, L 7 P 45/98 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet.

Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob den Klägern als Rechtsnachfolgern ihrer Tochter B. Versorgungsleistungen vor dem 01.11.1978 zustehen und ob über die Vielzahl weiterer Anträge des Klägers 2. sachlich zu befinden und diesen ggf. nachzukommen ist.

Dies hat das Sozialgericht mit Recht verneint.

Hinsichtlich des Antrages auf früheren Beginn der Versorgungsleistungen hält der Senat mit dem Sozialgericht Bayreuth die Klage für zulässig, obwohl ein Verwaltungsverfahren noch nicht durchgeführt und eine Verwaltungsentscheidung noch nicht ergangen ist. Denn der Beklagte hat sich im Schreiben vom 05.10.1998 und erneut im Schreiben vom 15.05.2001 eindeutig ablehnend zu dem begehrten Leistungsbeginn vor 01.11.1978 geäußert. Da folglich eine Verwaltungsentscheidung hierzu negativ ausfallen würde und der Beklagte auch nicht auf seinem Vorrang zur Gesetzes-ausführung bestanden hat, würde die förmliche Nachholung des Verwaltungsverfahrens lediglich dazu führen, die Entscheidung des Rechtsstreits zu verzögern (BSG, 27.08.1998, B 9 SB 13/97 R und BSG, 15.8.1996, 9 RVs 10/94 = SozR 3-3870 § 4 Nr.13).

Ein früherer Leistungsanspruch läßt sich jedoch unter keinem der infrage kommenden Gesichtspunkte begründen.

Gemäß § 60 Abs.1 Satz.1 BVG beginnt die Beschädigtenversorgung mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist gem. § 60 Abs.1 Satz.3 BVG zwar um den Zeitraum der Verhinderung. Die etwaige Unkenntnis der leistungsgewährenden Regelungen (hier: BSeuchG) und die unrichtigte oder unterbliebene Diagnose eines Impfschadens stellen aber keine Umstände dar, die eine Verhinderung begründen könnten; ebenso läßt sich auch das Tatbestandsmerkmal "ohne sein Verschulden" in § 60 Abs.1 Satz.3 BVG nicht mit Unkenntnis der leistungsbegründenden tatsächlichen Umstände oder mit Rechtsunkenntnis begründen (LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 10.05.2001 in Breith.2002,131).

Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches wegen Fehlverhaltens des Staatlichen Gesundheitsamtes C./Mütterberatung, der Impfärztin Dr.K. und der B. Ersatzkasse mit einem daraus (ggf. über § 60 Abs.1 Satz.3 BVG) resultierenden Leistungsbeginn ab 07.09.1967 liegen nicht vor. Der Senat nimmt zur Begründung insoweit auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG).

Auch ein Leistungsbeginn ab 24.03.1976 ist nicht begründet. Denn die damals im Rahmen eines Antrags nach dem Schwerbehindertengesetz erfolgte Eintragung der Behinderungen der Tochter der Kläger unter dem Ursachenschlüssel 9 ("sonstige Krankheit (einschl. Impfschaden)") konnten weder den mehr als zwei Jahre später im November 1978 gestellten Antrag nach dem Bundesseuchengesetz ersetzen noch können aus dem Ankreuzen des Ursachenschlüssels 9 oder dem Inhalt der dem Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz beigefügten Unterlagen des Gesundheitsamtes C. ausreichende Hinweise auf einen Impfschaden und damit eventuelle Versäumnisse des Beklagten abgeleitet werden, die einen Herstellungsanspruch ab März 1976 begründen könnten.

Außerdem stünden die Regelung des § 44 Abs.4 SGB X (vierjährige Ausschlußfrist für rückwirkende Leistungsgewährung) und der daraus abzuleitende generelle Rechtsgedanke der Gewährung von Leistungen vor 01.11.1978 entgegen.

Die übrigen Anträge des Klägers 2. sind unzulässig, da sie die Anfechtung von Bescheiden beinhalten, die sämtlich in Bindungswirkung erwachsen und zum größten Teil auch im rechtskräftig abgeschlossenen sozialgerichtlichen Verfahren L 15 VJ 2/97 und S 5 Vi 1/93 überprüft worden sind. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Bescheide vom 28.04.1993, 07.07.1993, den Widerspruchsbescheid vom 08.11.1993 und die beiden Bescheide vom 12.11.1997; der Bescheid vom 11.05.1993 enthält lediglich die Feststellung/Berechnung der Versorgungsbezüge auf Grund der Feststellungen im Bescheid vom 28.04.1993 (Pflegezulage, Schwerstbeschädigtenzulage, Kleiderverschleißpauschale).

Auch der Antrag, "alle Bescheide, die das Versorgungsamt Bayreuth nach dem 12.11.1997 erlassen hat" aufzuheben, ist unzulässig. Nach dem 12.11.1997 hat der Beklagte mit Bescheid vom 17.08.1999 die Versorgung neu festgestellt und mit Bescheid vom 22.02.2000 Bestattungsgeld zugesprochen. Den gegen diese Bescheide jeweils eingelegten Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 12.04.2001 bzw. 11.04.2001 zurückgewiesen. Während der Bescheid/Widerspruchsbescheid vom 22.02.2000/11.04.2001 (Bestattungsgeld) bindend geworden ist, ist gegen den Bescheid/Widerspruchsbescheid vom 17.08.1999/ 12.04.2001 (Neufeststellung der Versorgung) eine Klage beim Sozialgericht Bayreuth (S 5 VJ 2/01) anhängig. Beides - Bestandskraft wie anderweitige Rechtshängigkeit - steht u.a. der inhaltlichen Überprüfung dieser Bescheide hier im Wege. Im Hinblick darauf, dass im anhängigen Verfahren vor dem Senat lediglich der eventuelle frühere Leistungsbeginn sachlich überprüft werden kann, ist auch nicht davon auszugehen, dass die vorgenannten Bescheide gem. §§ 153, 96 SGG Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden sind.

Ist schon die Anfechtung der in den Anträgen des Klägers 2. aufgeführten Bescheide wegen deren Bestandskraft/Bindungswirkung (§ 77 und § 141 SGG) unzulässig/erfolglos, so besteht kein Anlass, auf die - damit ebenfalls unzulässigen - Leistungsanträge dieser kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen und die vom Kläger 2. aufgeführten "Vorgaben" zu diesen Leistungsanträgen näher einzugehen. Darauf hingewiesen sei lediglich, dass sämtliche "Vorgaben" mit Ausnahme der Ausführungen zum früheren Leistungsbeginn Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens L 15 Vi 2/97 waren.

Für die vom Kläger 2. beantragten Beiladungen bestand ebenfalls keine Notwendigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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