Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 6 RA 149/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 223/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13. September 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im zweiten Rechtszug. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung.
Die Beklagte führte bei der Klägerin in der Zeit vom 19.11. bis 13.12.1999 an zwei Tagen eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) durch. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.1999, teilweise geändert durch Bescheid vom 09.03.2000, forderte die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.1991 bis 31.12.1993 in Höhe von DM 72.230,74 sowie Säumniszuschläge in Höhe von DM 19.712,00. Nach den Feststellungen des zuständigen Finanzamtes hätten sich anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung Steuernachforderungen ergeben, die auch beitragsrechtliche Konsequenzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung nach sich zögen. Wegen der engen Anknüpfung des Beitragsrechts der Sozialversicherung an das Steuerrecht gelte bei Beitragsansprüchen auf der Grundlage eines Berichtes/Bescheides der Finanzverwaltung die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Die Beitragsschuldnerin hätte aufgrund des Prüfberichtes/Bescheides der Finanzbehörde Beiträge zahlen oder sich bei der zuständigen Einzugsstelle vergewissern müssen, ob eine Beitragspflicht bestehe. Die Auswertung des Haftungs- und Nachforderungsbescheides des Finanzamtes C vom 23.01.1995 habe ergeben: durch den geldwerten Vorteil privater PKW-Nutzung habe eine Aushilfe die geringfügigkeits- und steuerrechtliche Pauschalierungsgrenzen überschritten; durch die Auszahlung von steuer- und beitragspflichtigen Reisekostenerstattungen hätten Aushilfen die geringfügigkeits- und steuerrechtlichen Pauschalierungsgrenzen überschritten; da die Unterlagen nur unvollständig hätten vorgelegt werden können, sei die Nachberechnung mittels einer Quotierung auf der Basis der im Lohnsteuerhaftungsbescheid rückgerechneten Lohnsummen erfolgt.
Mit ihrem hiergegen am 25.01.2000 erhobenen Widerspruch wandte sich die Klägerin zunächst nur gegen die Feststellung von Säumniszuschlägen. Mit ihrem "ergänzenden Widerspruch", eingegangen bei der Beklagten am 02.02.2000, machte sie die Verjährung der Beitragsschuld geltend. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe seit jeher ihre steuerliche Buchführung wie auch die Lohnbuchhaltung einschließlich Abführung der Sozialversicherungsbeiträge mangels eigener Sachkenntnis nicht selbst durchgeführt, sondern zunächst an das Steuerbüro C abgegeben. Durch dessen Fehlbehandlung sei es zu den hier in Rede stehenden Rückständen gekommen. Als die Steuerprüfung im Jahre 1993/94 dies aufgedeckt hatte, sei die Klägerin zu der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Dr. O und Partner gewechselt. Diese habe die Steuerprüfung zu Ende abgewickelt und für die Zeit ab dem 01.01.1994 sämtliche steuerliche Vorgänge wie auch die Lohnbuchhaltung durchgeführt. Die in 1994 vorgenommene Fehlbehandlung habe sie korrigiert. Dass die streitigen Nachzahlungsbeträge nicht nachgezahlt wurden, beruhe auf einem simplen Missverständnis. Die Klägerin habe geglaubt, dass durch Dr. O und Partner sämtliche sonstigen Fehlbehandlungen aus der Zeit bis einschließlich 1993 korrigiert würden. Die Steuerberatungsgesellschaft sei aber im Hinblick auf die Zeit vor 1994 tatsächlich ausschließlich wegen der Steuerprüfung und erst ab 1994 für die zukünftige Gesamtabwicklung der Steuerangelegenheiten und Lohnbuchhaltung beauftragt gewesen. Die Klägerin habe den durch die Korrektur fällig gewordenen Nachzahlungsbetrag für 1994 für eine Nachzahlung für den gesamten Zeitraum gehalten. Somit sei jedenfalls kein Vorsatz gegeben. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2000 zurück. Sie ergänzte ihre Begründung damit, nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.06.1990 reiche für die Annahme der 30-jährigen Verjährungsfrist aus, wenn der Beitragsschuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten habe, also eine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe. Ein solcher Sachverhalt sei dann gegeben, wenn ein Arbeitgeber den Prüfbericht bzw. Bescheid des Betriebsstättenfinanzamtes lediglich hinsichtlich der Steuernachforderung beachte, jedoch nicht in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht auswerte bzw. diesen nicht der zuständigen Einzugsstelle zur Auswertung vorlege.
Hiergegen hat die Klägerin am 30.06.2000 Klage erhoben. Sie wiederholt, es habe zwischen ihr und der von ihr neu beauftragten Steuerberatungsgesellschaft ein Mißverständnis darüber bestanden, ob die Beauftragung auch die Abwicklung der sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Steuerprüfung auch für die Jahre vor 1994 umfasse. Insofern könne weder der Steuerberatungsgesellschaft Dr. O und Partner noch der Klägerin Eventualvorsatz angelastet werden. Aufgrund der vorherigen Fehlbehandlungen habe ein Wechsel der Abrechnungsstelle stattgefunden und im Rahmen dieses Wechsels sei es zu einem durch Fahrlässigkeit begründeten Mißverständnis darüber gekommen, wer zukünftig welche aus der Vergangenheit herrührende Folgen abzuwickeln habe. Hinzuweisen sei ferner darauf, dass die Klägerin auch beim Entstehen der Rückstände keinen Vorsatz treffe. Die Klägerin habe den zumeist als Fahrern bzw. Begleitpersonen im internationalen Speditionsbereich eingesetzten Personen Aufwandsentschädigungen für Abwesenheit gewährt. Die Finanzbehörde habe eine Aufwandsentschädigung lediglich in geringerer Höhe akzeptiert. Durch die Hinzurechnung der höheren Aufwandsentschädigung als Lohnbestandteil sei es dann zu einer Überschreitung der 620,- DM-Grenze und infolgedessen zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht gekommen. Die Beklagte wolle offensichtlich nicht einsehen, dass sich Fahrlässigkeit auf Arbeitgeberseite und Fahrlässigkeit auf Seiten der Abrechnungsstelle nicht zu einem Eventualvorsatz zusammenrechnen ließen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2000 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten und betont, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.03.2000 - B 12 RK 14/99 R - sei hier analog anwendbar.
Das Sozialgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die bei der Klägerin tätige Mutter der Firmeninhaberin, N U, und den bei der Steuerberatungsgesellschaft Dr. O und Partner tätigen D I als Zeugen gehört. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.09.2002 verwiesen.
Mit Urteil vom 13.09.2002, auf das Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.
Gegen dieses ihr am 25.09.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.10.2002 Berufung eingelegt. Der Tatbestand des (bedingten) Vorsatzes i.S.d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei gegeben. Entscheidend sei, ob unter Berücksichtigung der vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze die Nichtauswertung des Lohnsteuerhaftungsbescheides vorsätzlich erfolgt sei. Der Zeuge I habe auf ein Informationsdefizit des Steuerberaters gegenüber seiner Mandantschaft hingewiesen, indem er gesagt habe: "Zu der Zeit war es durchaus unüblich, dass Steuerberatungsbüros gleichzeitig mit einem derartigen Bescheid die Mandantschaft auf die Folgen aus dem Sozialversicherungsrecht hinwiesen." Die Klägerin müsse sich nach § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Verschulden der beauftragten Stelle bezüglich der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Erlass des Lohnsteuerhaftungsbescheides zurechnen lassen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.09.2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Da sie selbst nicht die notwendige Sachkunde besitze, habe sie Steuerberatungsbüros zur Durchführung der Lohnbuchhaltung eingeschaltet. Nachdem sie, infolge der Steuerprüfung des Jahres 1993, die Sachkunde des bis dahin eingesetzten Steuerbüros C habe in Frage stellen müssen, habe sie das Steuerberatungsbüro Dr. O mit der Steuer- und Lohnbuchhaltung beauftragt. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass diese Beauftragung auch die Abwicklung der soziaversiche- rungsrechtlichen Seite für die Kalenderjahre 1991 bis 1993 umfasse. Das Steuerberatungsbüro O sei jedoch nach seinem Verständnis nur für die steuerliche Prüfung hinsichtlich der Vergangenheit beauftragt worden und habe daher die Lohn- und Steuerbuchhaltung erst ab dem Jahr 1994 durchgeführt. Ein Vorsatz sei auch insofern nicht gegeben.
Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, sie habe sich im Jahre 1994 wegen der Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge von ca. 17.000,- DM mit der Geschäftsstelle der Allgemeinen Ortskrankenkasse in C in Verbindung gesetzt, um eine Ratenzahlung zu erreichen. Dabei sei deutlich hervorgetreten, dass den dortigen Mitarbeitern die Tatsache bekannt gewesen sei, dass bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung stattgefunden habe und daraus eine Steuernachforderung erwachsen würde.
Die Beigeladene zu 2) stellt ebenfalls keinen Antrag.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den angefochtenen Bescheid vom 27.12.1999, teilweise geändert durch Bescheid vom 09.03.2000, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2000 aufgehoben. Denn die von der Beklagten erhobene Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für die Zeit vom 01.01.1991 bis 31.12.1993 ist gemäß § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) verjährt.
Auch zur Überzeugung des Senats beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf die für sie günstige lange Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 SGB IV. Sie hat insbesondere keine konkreten Tatsachen festgestellt, die nach der Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes C bzw. Kenntnis des Haftungs- und Nachforderungsbescheides der Finanzverwaltung vom 23.01.1995 den Vorsatz des Vorenthaltens von Beiträgen belegen. Das Bundessozialgericht hat bereits in seinem Urteil vom 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R - SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 das Vorgehen, aus rechtlichen Erwägungen Tatsachen (hier den Vorsatz) abzuleiten und damit vom Sollen auf das Sein zu schließen, als unzulässig bewertet.
§ 25 Abs. 1 SGB IV unterscheidet bezüglich der Verjährung von Beitragsforderungen zwischen einer kurzen vierjährigen Verjährungsfrist und einer langen 30-jährigen Verjährungsfrist. Nach Satz 1 verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Gemäß Satz 2 verjähren vorsätzlich vorenthaltene Beiträge dagegen in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Folglich sind die Beiträge für die Jahre 1991 bis 1993 nur dann nicht verjährt gewesen, als sie mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.1999 geltend gemacht worden sind, wenn sich der Vorsatz des Vorenthaltens von Beiträgen feststellen lässt. Zum Vorsatz i.S.d. am 01.07.1977 in Kraft getretenen § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind das Bewußtsein und der Wille erforderlich, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen. Hierfür reicht aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (so schon BSG Urteil vom 21.06.1990 - 12 RK 13/89 - Die Beiträge 1991, 112 ff.). Nicht ausreichend ist dagegen das Vorliegen von Fahrlässigkeit in den Erscheinungsformen der bewußten oder der groben Fahrlässigkeit (so ausdrücklich BSG Urteil vom 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R -, a.a.O.). Die Feststellungslast (Beweislast) für den subjektiven Tatbestand trifft vorliegend die Beklagte, die sich auf die für sie günstige lange Verjährungsfrist beruft.
Nach dem Ergebnis der vom Sozialgericht durchgeführten Beweisaufnahme und in Auswertung des durchgängig einheitlichen Vorbringens der Klägerin lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1991 bis 1993 vorsätzlich oder auch nur mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat. Insofern ist auch der von der Klägerin neu eingeschalteten Steuerberatungsgesellschaft Dr. O und Partner kein Verschulden anzulasten, welches die Klägerin nach § 278 BGB wie eigenes Verschulden zu vertreten hätte (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 62. Aufl. 2003, § 278 Anm. 41). Sowohl die bei der Klägerin tätige Mutter der Firmeninhaberin, N U, als auch der bei der Steuerberatungsgesellschaft Dr. O und Partner tätige D I haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Klägerin noch während der laufenden Steuerprüfung durch die Finanzverwaltung, also zwischen September 1993 und dem 21.12.1994, das Steuerberatungsbüro gewechselt hat. Der Zeugin U war zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst geworden, dass das neue Mandat nicht die sozialversicherungsrechtliche Abwicklung der Zeiträume vor 1994 umfasste. In Übereinstimmung mit ihrer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 6 RA 101/00 ER (Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bis Abschluss des Widerspruchsverfahrens) abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 19.04.2000 hat die Zeugin vor dem Sozialgericht glaubhaft erklärt, sie habe angenommen, dass der im Jahre 1994 nachgezahlte Betrag von Sozialversicherungsbeiträgen von mehr als 17.000,- DM die gesamte vorangegangene sozialversicherungsrechtliche Fehlbehandlung ausgeglichen habe. Der Umstand, dass eine Diskrepanz zwischen der von der Klägerin angenommenen und der tatsächlichen Mandatsübertragung entstanden ist, rechtfertigt ebenfalls nicht den Vorwurf der Vorsätzlichkeit. Da die Klägerin somit davon ausgegangen ist und nach ihrer subjektiven Vorstellung auch ausgehen durfte, dass die unterbliebene Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vor 1994 nachgeholt worden ist, bedarf es auch keiner weiteren Erörterung der von der Beklagten in den Vordergrund ihrer Erörterung gestellten Überlegungen, welche Rechtskenntnisse von einem Arbeitgeber erwartet werden dürfen bezüglich der beitragsrechtlichen Konsequenzen aus einer steuerrechtlichen Nachforderung. Es gibt zudem keinen Anhalt dafür, dass die Klägerin vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bösgläubig geworden wäre (vgl. BSG Urteil vom 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R - a.a.O. m.w.N.).
Da Nebenforderungen wie Säumniszuschläge grundsätzlich zusammen mit der Hauptforderung verjähren, kann die Beklagte auch diese nicht geltend machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung.
Die Beklagte führte bei der Klägerin in der Zeit vom 19.11. bis 13.12.1999 an zwei Tagen eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) durch. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.1999, teilweise geändert durch Bescheid vom 09.03.2000, forderte die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.1991 bis 31.12.1993 in Höhe von DM 72.230,74 sowie Säumniszuschläge in Höhe von DM 19.712,00. Nach den Feststellungen des zuständigen Finanzamtes hätten sich anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung Steuernachforderungen ergeben, die auch beitragsrechtliche Konsequenzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung nach sich zögen. Wegen der engen Anknüpfung des Beitragsrechts der Sozialversicherung an das Steuerrecht gelte bei Beitragsansprüchen auf der Grundlage eines Berichtes/Bescheides der Finanzverwaltung die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Die Beitragsschuldnerin hätte aufgrund des Prüfberichtes/Bescheides der Finanzbehörde Beiträge zahlen oder sich bei der zuständigen Einzugsstelle vergewissern müssen, ob eine Beitragspflicht bestehe. Die Auswertung des Haftungs- und Nachforderungsbescheides des Finanzamtes C vom 23.01.1995 habe ergeben: durch den geldwerten Vorteil privater PKW-Nutzung habe eine Aushilfe die geringfügigkeits- und steuerrechtliche Pauschalierungsgrenzen überschritten; durch die Auszahlung von steuer- und beitragspflichtigen Reisekostenerstattungen hätten Aushilfen die geringfügigkeits- und steuerrechtlichen Pauschalierungsgrenzen überschritten; da die Unterlagen nur unvollständig hätten vorgelegt werden können, sei die Nachberechnung mittels einer Quotierung auf der Basis der im Lohnsteuerhaftungsbescheid rückgerechneten Lohnsummen erfolgt.
Mit ihrem hiergegen am 25.01.2000 erhobenen Widerspruch wandte sich die Klägerin zunächst nur gegen die Feststellung von Säumniszuschlägen. Mit ihrem "ergänzenden Widerspruch", eingegangen bei der Beklagten am 02.02.2000, machte sie die Verjährung der Beitragsschuld geltend. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe seit jeher ihre steuerliche Buchführung wie auch die Lohnbuchhaltung einschließlich Abführung der Sozialversicherungsbeiträge mangels eigener Sachkenntnis nicht selbst durchgeführt, sondern zunächst an das Steuerbüro C abgegeben. Durch dessen Fehlbehandlung sei es zu den hier in Rede stehenden Rückständen gekommen. Als die Steuerprüfung im Jahre 1993/94 dies aufgedeckt hatte, sei die Klägerin zu der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Dr. O und Partner gewechselt. Diese habe die Steuerprüfung zu Ende abgewickelt und für die Zeit ab dem 01.01.1994 sämtliche steuerliche Vorgänge wie auch die Lohnbuchhaltung durchgeführt. Die in 1994 vorgenommene Fehlbehandlung habe sie korrigiert. Dass die streitigen Nachzahlungsbeträge nicht nachgezahlt wurden, beruhe auf einem simplen Missverständnis. Die Klägerin habe geglaubt, dass durch Dr. O und Partner sämtliche sonstigen Fehlbehandlungen aus der Zeit bis einschließlich 1993 korrigiert würden. Die Steuerberatungsgesellschaft sei aber im Hinblick auf die Zeit vor 1994 tatsächlich ausschließlich wegen der Steuerprüfung und erst ab 1994 für die zukünftige Gesamtabwicklung der Steuerangelegenheiten und Lohnbuchhaltung beauftragt gewesen. Die Klägerin habe den durch die Korrektur fällig gewordenen Nachzahlungsbetrag für 1994 für eine Nachzahlung für den gesamten Zeitraum gehalten. Somit sei jedenfalls kein Vorsatz gegeben. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2000 zurück. Sie ergänzte ihre Begründung damit, nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.06.1990 reiche für die Annahme der 30-jährigen Verjährungsfrist aus, wenn der Beitragsschuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten habe, also eine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe. Ein solcher Sachverhalt sei dann gegeben, wenn ein Arbeitgeber den Prüfbericht bzw. Bescheid des Betriebsstättenfinanzamtes lediglich hinsichtlich der Steuernachforderung beachte, jedoch nicht in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht auswerte bzw. diesen nicht der zuständigen Einzugsstelle zur Auswertung vorlege.
Hiergegen hat die Klägerin am 30.06.2000 Klage erhoben. Sie wiederholt, es habe zwischen ihr und der von ihr neu beauftragten Steuerberatungsgesellschaft ein Mißverständnis darüber bestanden, ob die Beauftragung auch die Abwicklung der sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Steuerprüfung auch für die Jahre vor 1994 umfasse. Insofern könne weder der Steuerberatungsgesellschaft Dr. O und Partner noch der Klägerin Eventualvorsatz angelastet werden. Aufgrund der vorherigen Fehlbehandlungen habe ein Wechsel der Abrechnungsstelle stattgefunden und im Rahmen dieses Wechsels sei es zu einem durch Fahrlässigkeit begründeten Mißverständnis darüber gekommen, wer zukünftig welche aus der Vergangenheit herrührende Folgen abzuwickeln habe. Hinzuweisen sei ferner darauf, dass die Klägerin auch beim Entstehen der Rückstände keinen Vorsatz treffe. Die Klägerin habe den zumeist als Fahrern bzw. Begleitpersonen im internationalen Speditionsbereich eingesetzten Personen Aufwandsentschädigungen für Abwesenheit gewährt. Die Finanzbehörde habe eine Aufwandsentschädigung lediglich in geringerer Höhe akzeptiert. Durch die Hinzurechnung der höheren Aufwandsentschädigung als Lohnbestandteil sei es dann zu einer Überschreitung der 620,- DM-Grenze und infolgedessen zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht gekommen. Die Beklagte wolle offensichtlich nicht einsehen, dass sich Fahrlässigkeit auf Arbeitgeberseite und Fahrlässigkeit auf Seiten der Abrechnungsstelle nicht zu einem Eventualvorsatz zusammenrechnen ließen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2000 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten und betont, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.03.2000 - B 12 RK 14/99 R - sei hier analog anwendbar.
Das Sozialgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die bei der Klägerin tätige Mutter der Firmeninhaberin, N U, und den bei der Steuerberatungsgesellschaft Dr. O und Partner tätigen D I als Zeugen gehört. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.09.2002 verwiesen.
Mit Urteil vom 13.09.2002, auf das Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.
Gegen dieses ihr am 25.09.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.10.2002 Berufung eingelegt. Der Tatbestand des (bedingten) Vorsatzes i.S.d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei gegeben. Entscheidend sei, ob unter Berücksichtigung der vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze die Nichtauswertung des Lohnsteuerhaftungsbescheides vorsätzlich erfolgt sei. Der Zeuge I habe auf ein Informationsdefizit des Steuerberaters gegenüber seiner Mandantschaft hingewiesen, indem er gesagt habe: "Zu der Zeit war es durchaus unüblich, dass Steuerberatungsbüros gleichzeitig mit einem derartigen Bescheid die Mandantschaft auf die Folgen aus dem Sozialversicherungsrecht hinwiesen." Die Klägerin müsse sich nach § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Verschulden der beauftragten Stelle bezüglich der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Erlass des Lohnsteuerhaftungsbescheides zurechnen lassen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.09.2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Da sie selbst nicht die notwendige Sachkunde besitze, habe sie Steuerberatungsbüros zur Durchführung der Lohnbuchhaltung eingeschaltet. Nachdem sie, infolge der Steuerprüfung des Jahres 1993, die Sachkunde des bis dahin eingesetzten Steuerbüros C habe in Frage stellen müssen, habe sie das Steuerberatungsbüro Dr. O mit der Steuer- und Lohnbuchhaltung beauftragt. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass diese Beauftragung auch die Abwicklung der soziaversiche- rungsrechtlichen Seite für die Kalenderjahre 1991 bis 1993 umfasse. Das Steuerberatungsbüro O sei jedoch nach seinem Verständnis nur für die steuerliche Prüfung hinsichtlich der Vergangenheit beauftragt worden und habe daher die Lohn- und Steuerbuchhaltung erst ab dem Jahr 1994 durchgeführt. Ein Vorsatz sei auch insofern nicht gegeben.
Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, sie habe sich im Jahre 1994 wegen der Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge von ca. 17.000,- DM mit der Geschäftsstelle der Allgemeinen Ortskrankenkasse in C in Verbindung gesetzt, um eine Ratenzahlung zu erreichen. Dabei sei deutlich hervorgetreten, dass den dortigen Mitarbeitern die Tatsache bekannt gewesen sei, dass bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung stattgefunden habe und daraus eine Steuernachforderung erwachsen würde.
Die Beigeladene zu 2) stellt ebenfalls keinen Antrag.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den angefochtenen Bescheid vom 27.12.1999, teilweise geändert durch Bescheid vom 09.03.2000, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2000 aufgehoben. Denn die von der Beklagten erhobene Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für die Zeit vom 01.01.1991 bis 31.12.1993 ist gemäß § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) verjährt.
Auch zur Überzeugung des Senats beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf die für sie günstige lange Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 SGB IV. Sie hat insbesondere keine konkreten Tatsachen festgestellt, die nach der Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes C bzw. Kenntnis des Haftungs- und Nachforderungsbescheides der Finanzverwaltung vom 23.01.1995 den Vorsatz des Vorenthaltens von Beiträgen belegen. Das Bundessozialgericht hat bereits in seinem Urteil vom 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R - SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 das Vorgehen, aus rechtlichen Erwägungen Tatsachen (hier den Vorsatz) abzuleiten und damit vom Sollen auf das Sein zu schließen, als unzulässig bewertet.
§ 25 Abs. 1 SGB IV unterscheidet bezüglich der Verjährung von Beitragsforderungen zwischen einer kurzen vierjährigen Verjährungsfrist und einer langen 30-jährigen Verjährungsfrist. Nach Satz 1 verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Gemäß Satz 2 verjähren vorsätzlich vorenthaltene Beiträge dagegen in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Folglich sind die Beiträge für die Jahre 1991 bis 1993 nur dann nicht verjährt gewesen, als sie mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.1999 geltend gemacht worden sind, wenn sich der Vorsatz des Vorenthaltens von Beiträgen feststellen lässt. Zum Vorsatz i.S.d. am 01.07.1977 in Kraft getretenen § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind das Bewußtsein und der Wille erforderlich, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen. Hierfür reicht aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (so schon BSG Urteil vom 21.06.1990 - 12 RK 13/89 - Die Beiträge 1991, 112 ff.). Nicht ausreichend ist dagegen das Vorliegen von Fahrlässigkeit in den Erscheinungsformen der bewußten oder der groben Fahrlässigkeit (so ausdrücklich BSG Urteil vom 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R -, a.a.O.). Die Feststellungslast (Beweislast) für den subjektiven Tatbestand trifft vorliegend die Beklagte, die sich auf die für sie günstige lange Verjährungsfrist beruft.
Nach dem Ergebnis der vom Sozialgericht durchgeführten Beweisaufnahme und in Auswertung des durchgängig einheitlichen Vorbringens der Klägerin lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1991 bis 1993 vorsätzlich oder auch nur mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat. Insofern ist auch der von der Klägerin neu eingeschalteten Steuerberatungsgesellschaft Dr. O und Partner kein Verschulden anzulasten, welches die Klägerin nach § 278 BGB wie eigenes Verschulden zu vertreten hätte (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 62. Aufl. 2003, § 278 Anm. 41). Sowohl die bei der Klägerin tätige Mutter der Firmeninhaberin, N U, als auch der bei der Steuerberatungsgesellschaft Dr. O und Partner tätige D I haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Klägerin noch während der laufenden Steuerprüfung durch die Finanzverwaltung, also zwischen September 1993 und dem 21.12.1994, das Steuerberatungsbüro gewechselt hat. Der Zeugin U war zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst geworden, dass das neue Mandat nicht die sozialversicherungsrechtliche Abwicklung der Zeiträume vor 1994 umfasste. In Übereinstimmung mit ihrer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 6 RA 101/00 ER (Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bis Abschluss des Widerspruchsverfahrens) abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 19.04.2000 hat die Zeugin vor dem Sozialgericht glaubhaft erklärt, sie habe angenommen, dass der im Jahre 1994 nachgezahlte Betrag von Sozialversicherungsbeiträgen von mehr als 17.000,- DM die gesamte vorangegangene sozialversicherungsrechtliche Fehlbehandlung ausgeglichen habe. Der Umstand, dass eine Diskrepanz zwischen der von der Klägerin angenommenen und der tatsächlichen Mandatsübertragung entstanden ist, rechtfertigt ebenfalls nicht den Vorwurf der Vorsätzlichkeit. Da die Klägerin somit davon ausgegangen ist und nach ihrer subjektiven Vorstellung auch ausgehen durfte, dass die unterbliebene Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vor 1994 nachgeholt worden ist, bedarf es auch keiner weiteren Erörterung der von der Beklagten in den Vordergrund ihrer Erörterung gestellten Überlegungen, welche Rechtskenntnisse von einem Arbeitgeber erwartet werden dürfen bezüglich der beitragsrechtlichen Konsequenzen aus einer steuerrechtlichen Nachforderung. Es gibt zudem keinen Anhalt dafür, dass die Klägerin vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bösgläubig geworden wäre (vgl. BSG Urteil vom 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R - a.a.O. m.w.N.).
Da Nebenforderungen wie Säumniszuschläge grundsätzlich zusammen mit der Hauptforderung verjähren, kann die Beklagte auch diese nicht geltend machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
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