Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AL 192/03 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 B 68/03 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu verpflichten, ihm berufliche Leistungen zur Rehabilitation in Form der Teilnahme an einem Eingangsverfahren in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu gewähren, wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob dem Antragsteller berufliche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Teilnahme an einem Eingangsverfahren in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfB) zu gewähren ist.
Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller besucht nach eigenem Vorbringen bis Juli 2003 eine Schule für geistig Behinderte und will ab September 2003 eine WfB aufgenommen werden um dort an einem Eingangsverfahren teilzunehmen. Er ist Schwerbehinderter mit einem GdB von 100, schwerpflegebedürftig (Pflegestufe 3), leidet an einem hirnorganischen Anfallsleiden, spastischer Diplegie mit Armbeteiligung, mentaler Retardierung, sekundärer Mikrocephalie, Inkontinenz und ist auf einen Rollstuhl angewiesen.
Nach einem ärztlichen Attest vom 13.02.2002 bzw. einem Gutachten des Arztes für Psychiatrie D vom 12.04.2002 ist mit dem Antragsteller keine sprachliche Kommunikation möglich bzw. reagiert er weder auf Ansprache noch Berührung und kommt Aufforderungen nicht nach. Er ist nach diesen medizinischen Unterlagen völlig hilflos und muss umfassend versorgt werden.
Am 19.02.2002 beantragte der Antragsteller die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, deren Gewährung die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.04.2003 ablehnte, weil der Antragsteller nach der Art und der Schwere seiner Behinderung nicht in der Lage sei, am Arbeitsleben teil zu haben. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2003 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Antragsteller vor dem Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 13 Al 193/03 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.
Seinen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag auf Gewährung von berufliche Leistungen zur Rehabilitation bzw. der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben in Form der Teilnahme an einem Eingangsverfahren in einer WfB begründet der Antragsteller damit, dass die Antragsgegnerin das Eingangsverfahren als Regelleistung zu erbringen habe und erst nach Abschluss dieses Eingangsverfahrens feststehen könne, ob die Werkstatt die für ihn geeignete Einrichtung sei sowie welche Bereiche der Werkstatt für ihn Betracht kommen würden. Es stehe auch keineswegs fest, dass er nicht in der Lage sei, eine irgendwie geartet nützliche Arbeit zu leisten. Dies müsse und solle vielmehr erst im Eingangsverfahren ermittelt werden. Auch könne er im übrigen einer gerichteten Tätigkeit nachkommen, da er in der Lage sei, kurzfristig bei entsprechender Motivation unter Aufsicht und Führung mit den Händen etwa Farben und andere flüssige Stoffe auf Flächen unterschiedlicher Materialien verteilen könne.
Da das Eingangsverfahren bereits im September 2003 beginne und weder bis dahin noch vor Ablauf eines Zeitraumes von zwei bis drei Jahren unter Berücksichtigung eines möglichen Berufungsverfahrens mit einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in der Hauptsache zu rechnen sei, sei es ihm auch nicht zuzumuten, diese Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Durch die Nichtaufnahme in eine WfB ergebe sich eine Unterbrechung der individuell dringend notwendigen Förderkontinuität insbesondere hinsichtlich seiner Persönlichkeitsentwicklung. Demgegenüber sei das finanzielle Engagement der Antragsgegnerin nicht so massiv, dass eine Hauptsacheentscheidung abgewartet werden müsse und die begehrte Leistung könne auch auf ein Monat beschränkt werden.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich, die Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtschutzverfahren zu verpflichten, ihm berufliche Leistungen zur Rehabilitation in Form der Teilnahme an einem Eingangsverfahren in einer Werkstatt für Behinderte ab September 2003 zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Ansicht, dass es dem Antragsteller zumutbar sei, dass Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die angestrebte Maßnahme finde nicht nur einmalig, sondern in regelmäßigen Abständen immer wieder statt. In Eilfällen könnte nach Absprache mit den Fachausschussmitgliedern eine Aufnahme auch sofort erfolgen. Irreparable Nachteile entstünden dem Antragsteller nicht und von daher dürfte die vom Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht erforderlich sein.
Im übrigen stehe dem Antragsteller auch kein Anordnungsanspruch zu. Denn wenn - wie bei dem Antragsteller - von vorneherein feststehe, dass die Leistungsfähigkeit nicht ausreiche, in den Arbeitsbereich eingegliedert zu werden, könnte auch keine Förderung im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich erfolgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streit- und beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Voraussetzung für den danach zu gewährenden einstweiligen Rechtsschutz ist, dass der Anordnungsgrund und der durch die Anordnung zu sichernde Anspruch glaubhaft gemacht wird.
Hier fehlt es schon an einem Anordnungsgrund. Denn nach der Einlassung der Antragsgegnerin - und dem entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Antragsteller nicht vorgebracht - kann die vom Antragsteller begehrte Aufnahme in eine WfB im Eingangsverfahren gem. § 40 Abs. 2 SGB IX insbesondere in eilbedürftigen Fällen praktisch jederzeit erfolgen und ist damit nicht auf einen bestimmten Stichtag bzw. auf den September 2003 begrenzt. Der Antragsteller hat aber nicht hinreichend dargetan, dass eine Aufnahme in eine WfB im Eingangsverfahren, die später als September 2003 erfolgt, für ihn, der mit seinem Antrag im Ergebnis eine Vorwegnagnahme der Hauptsache begehrt, einen unzumutbaren Nachteil bedeuten würde. Dazu reicht das Vorbringen, es würde eine Unterbrechung der Förderkontinuität eintreten, nicht aus. Denn es ist, da neben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Antragsteller etwa auch Leistungen zur
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gem. den §§ 55 ff SGB IX in Betracht kommen könnten, nicht ersichtlich, dass für den Antragsteller alleine die von der Antragsgegnerin begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die alleinigen Leistungen sind, die die vom Antragsteller angeführte Förderkontinuität gewährleisten.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Eingangsverfahren, wie der Antragsteller selbst anführt, ggfls. auf den Zeitraum von einen Monat beschränkt werden kann (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) und der Antragsteller damit nach Ablauf dieses relativ kurzen Zeitraumes selbst bei einem erfolg seines Antrages im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor der Notwendigkeit einer Umorientierung seiner Fördersituation stünde und alleine die Dauer des Hauptsacheverfahrens keinen Grund für eine vorläufige Regelung nach § 86 Abs. 2 SGG darstellt.
Im übrigen ist auch ein Anordnungsanspruch vorliegend nicht gegeben.
Nach den §§ 100 Abs. 2 SGB III, 40 Abs. 1 Nr. 1, 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX hat die Antragsgegnerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren in einer WfB zur Feststellung zu erbringen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist. Auch wenn das Eingangsverfahren nach der Neuregelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX nunmehr auch in Zweifelsfällen durchzuführen ist, so kann jedoch dann auf dessen Durchführung verzichtet werden, wenn von vorneherein feststeht, dass eine Eingliederung in eine WfB nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, wonach die WfB den behinderten Menschen nicht mehr offen steht, bei denen das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen. Auf Grund der beim Antragsteller vorliegenden Behinderungen mit den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen, wie sie sich insbesondere aus dem vorliegenden ärztlichen Attest bzw. dem vorliegenden ärztlichen Gutachten ergeben, ergibt sich aber nach der hier gebotenen summarischen Prüfung, dass diese von dem Antragsteller eine wirtschaftliche verwertbare Arbeitsleistung im Sinne einer Beteiligung an der Herstellung und Erbringung der von der WfB erbrachten Waren- und Dienstleistungen nicht zulassen, sondern lediglich Pflege bzw. Beschäftigung um der Beschäftigung willen in Betracht kommen.
Gerade auch das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers, er könne mit seinen Händen Farben und andere flüssige Stoffe verteilen, spricht gerade nicht dafür, dass von dem Antragsteller dauerhaft noch ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erwarten ist. Denn zur Erbringen der von ihm diesbezüglich vorgebrachten Leistung - der Verteilung von Farben und flüssigen Stoffen - ist er nach seinem eigenen weiteren Vorbringen nur kurzfristig und nur bei entsprechender Motivation und Führung in der Lage, wogegen aber spricht, dass insbesondere nach dem medizinischen Gutachten vom 12.04.2002 mit ihm weder eine sprachliche Kommunikation möglich ist noch er auf Ansprache bzw. Berührungen reagiert und auch keinen Aufforderungen nachkommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob dem Antragsteller berufliche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Teilnahme an einem Eingangsverfahren in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfB) zu gewähren ist.
Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller besucht nach eigenem Vorbringen bis Juli 2003 eine Schule für geistig Behinderte und will ab September 2003 eine WfB aufgenommen werden um dort an einem Eingangsverfahren teilzunehmen. Er ist Schwerbehinderter mit einem GdB von 100, schwerpflegebedürftig (Pflegestufe 3), leidet an einem hirnorganischen Anfallsleiden, spastischer Diplegie mit Armbeteiligung, mentaler Retardierung, sekundärer Mikrocephalie, Inkontinenz und ist auf einen Rollstuhl angewiesen.
Nach einem ärztlichen Attest vom 13.02.2002 bzw. einem Gutachten des Arztes für Psychiatrie D vom 12.04.2002 ist mit dem Antragsteller keine sprachliche Kommunikation möglich bzw. reagiert er weder auf Ansprache noch Berührung und kommt Aufforderungen nicht nach. Er ist nach diesen medizinischen Unterlagen völlig hilflos und muss umfassend versorgt werden.
Am 19.02.2002 beantragte der Antragsteller die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, deren Gewährung die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.04.2003 ablehnte, weil der Antragsteller nach der Art und der Schwere seiner Behinderung nicht in der Lage sei, am Arbeitsleben teil zu haben. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2003 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Antragsteller vor dem Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 13 Al 193/03 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.
Seinen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag auf Gewährung von berufliche Leistungen zur Rehabilitation bzw. der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben in Form der Teilnahme an einem Eingangsverfahren in einer WfB begründet der Antragsteller damit, dass die Antragsgegnerin das Eingangsverfahren als Regelleistung zu erbringen habe und erst nach Abschluss dieses Eingangsverfahrens feststehen könne, ob die Werkstatt die für ihn geeignete Einrichtung sei sowie welche Bereiche der Werkstatt für ihn Betracht kommen würden. Es stehe auch keineswegs fest, dass er nicht in der Lage sei, eine irgendwie geartet nützliche Arbeit zu leisten. Dies müsse und solle vielmehr erst im Eingangsverfahren ermittelt werden. Auch könne er im übrigen einer gerichteten Tätigkeit nachkommen, da er in der Lage sei, kurzfristig bei entsprechender Motivation unter Aufsicht und Führung mit den Händen etwa Farben und andere flüssige Stoffe auf Flächen unterschiedlicher Materialien verteilen könne.
Da das Eingangsverfahren bereits im September 2003 beginne und weder bis dahin noch vor Ablauf eines Zeitraumes von zwei bis drei Jahren unter Berücksichtigung eines möglichen Berufungsverfahrens mit einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in der Hauptsache zu rechnen sei, sei es ihm auch nicht zuzumuten, diese Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Durch die Nichtaufnahme in eine WfB ergebe sich eine Unterbrechung der individuell dringend notwendigen Förderkontinuität insbesondere hinsichtlich seiner Persönlichkeitsentwicklung. Demgegenüber sei das finanzielle Engagement der Antragsgegnerin nicht so massiv, dass eine Hauptsacheentscheidung abgewartet werden müsse und die begehrte Leistung könne auch auf ein Monat beschränkt werden.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich, die Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtschutzverfahren zu verpflichten, ihm berufliche Leistungen zur Rehabilitation in Form der Teilnahme an einem Eingangsverfahren in einer Werkstatt für Behinderte ab September 2003 zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Ansicht, dass es dem Antragsteller zumutbar sei, dass Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die angestrebte Maßnahme finde nicht nur einmalig, sondern in regelmäßigen Abständen immer wieder statt. In Eilfällen könnte nach Absprache mit den Fachausschussmitgliedern eine Aufnahme auch sofort erfolgen. Irreparable Nachteile entstünden dem Antragsteller nicht und von daher dürfte die vom Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht erforderlich sein.
Im übrigen stehe dem Antragsteller auch kein Anordnungsanspruch zu. Denn wenn - wie bei dem Antragsteller - von vorneherein feststehe, dass die Leistungsfähigkeit nicht ausreiche, in den Arbeitsbereich eingegliedert zu werden, könnte auch keine Förderung im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich erfolgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streit- und beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Voraussetzung für den danach zu gewährenden einstweiligen Rechtsschutz ist, dass der Anordnungsgrund und der durch die Anordnung zu sichernde Anspruch glaubhaft gemacht wird.
Hier fehlt es schon an einem Anordnungsgrund. Denn nach der Einlassung der Antragsgegnerin - und dem entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Antragsteller nicht vorgebracht - kann die vom Antragsteller begehrte Aufnahme in eine WfB im Eingangsverfahren gem. § 40 Abs. 2 SGB IX insbesondere in eilbedürftigen Fällen praktisch jederzeit erfolgen und ist damit nicht auf einen bestimmten Stichtag bzw. auf den September 2003 begrenzt. Der Antragsteller hat aber nicht hinreichend dargetan, dass eine Aufnahme in eine WfB im Eingangsverfahren, die später als September 2003 erfolgt, für ihn, der mit seinem Antrag im Ergebnis eine Vorwegnagnahme der Hauptsache begehrt, einen unzumutbaren Nachteil bedeuten würde. Dazu reicht das Vorbringen, es würde eine Unterbrechung der Förderkontinuität eintreten, nicht aus. Denn es ist, da neben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Antragsteller etwa auch Leistungen zur
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gem. den §§ 55 ff SGB IX in Betracht kommen könnten, nicht ersichtlich, dass für den Antragsteller alleine die von der Antragsgegnerin begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die alleinigen Leistungen sind, die die vom Antragsteller angeführte Förderkontinuität gewährleisten.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Eingangsverfahren, wie der Antragsteller selbst anführt, ggfls. auf den Zeitraum von einen Monat beschränkt werden kann (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) und der Antragsteller damit nach Ablauf dieses relativ kurzen Zeitraumes selbst bei einem erfolg seines Antrages im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor der Notwendigkeit einer Umorientierung seiner Fördersituation stünde und alleine die Dauer des Hauptsacheverfahrens keinen Grund für eine vorläufige Regelung nach § 86 Abs. 2 SGG darstellt.
Im übrigen ist auch ein Anordnungsanspruch vorliegend nicht gegeben.
Nach den §§ 100 Abs. 2 SGB III, 40 Abs. 1 Nr. 1, 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX hat die Antragsgegnerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren in einer WfB zur Feststellung zu erbringen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist. Auch wenn das Eingangsverfahren nach der Neuregelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX nunmehr auch in Zweifelsfällen durchzuführen ist, so kann jedoch dann auf dessen Durchführung verzichtet werden, wenn von vorneherein feststeht, dass eine Eingliederung in eine WfB nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, wonach die WfB den behinderten Menschen nicht mehr offen steht, bei denen das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen. Auf Grund der beim Antragsteller vorliegenden Behinderungen mit den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen, wie sie sich insbesondere aus dem vorliegenden ärztlichen Attest bzw. dem vorliegenden ärztlichen Gutachten ergeben, ergibt sich aber nach der hier gebotenen summarischen Prüfung, dass diese von dem Antragsteller eine wirtschaftliche verwertbare Arbeitsleistung im Sinne einer Beteiligung an der Herstellung und Erbringung der von der WfB erbrachten Waren- und Dienstleistungen nicht zulassen, sondern lediglich Pflege bzw. Beschäftigung um der Beschäftigung willen in Betracht kommen.
Gerade auch das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers, er könne mit seinen Händen Farben und andere flüssige Stoffe verteilen, spricht gerade nicht dafür, dass von dem Antragsteller dauerhaft noch ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erwarten ist. Denn zur Erbringen der von ihm diesbezüglich vorgebrachten Leistung - der Verteilung von Farben und flüssigen Stoffen - ist er nach seinem eigenen weiteren Vorbringen nur kurzfristig und nur bei entsprechender Motivation und Führung in der Lage, wogegen aber spricht, dass insbesondere nach dem medizinischen Gutachten vom 12.04.2002 mit ihm weder eine sprachliche Kommunikation möglich ist noch er auf Ansprache bzw. Berührungen reagiert und auch keinen Aufforderungen nachkommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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