L 4 R 1746/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 4347/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1746/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. März 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, für den Kläger das Geburtsdatum 1. Januar 1953 anstelle des 1. Januar 1956 anzuerkennen und die Versicherungsnummer dementsprechend abzuändern.

Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, wurde in der Türkei in der Gemeinde K., Kreis Ö., Regierungsbezirk Ka. geboren und ist 1971 in das Bundesgebiet zugezogen. Er wird von der Beklagten unter der Versicherungsnummer 13 010156 U 014 geführt. Das darin enthaltene Geburtsdatum 1. Januar 1956 entspricht den Angaben, die der Kläger ursprünglich zu seinem Geburtsdatum gegenüber der früher zuständigen Rechtsvorgängerin der Deutsche Rentenversicherung Rheinland gemacht hatte. Eine Beanstandung erfolgte damals und auch bei Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises am 22. Oktober 1992 nicht.

Unter dem 29. April 2008 beantragte die Krankenkasse des Klägers unter Beifügung einer Kopie des Personalausweises des Klägers, dessen Ausstellungsdatum nicht lesbar ist und aus der das Geburtsdatum 1. Januar 1953 hervorgeht, die Neuvergabe einer Versicherungsnummer für den Kläger, da das richtige Geburtsdatum 1. Januar 1953 laute. Nachdem der Kläger auf eine Aufforderung der Beklagten vom 5. Mai 2008, beweisfähige Unterlagen beizubringen, nicht reagiert hatte, wies die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 8. August 2008 auf seine Mitwirkungspflicht nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hin. Nachdem auch hierauf keine Reaktion erfolgte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 mit, dass sie den Vorgang abgeschlossen habe.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 beantragte der Kläger unter Beifügung von Kopien seines am 7. Januar 2011 ausgestellten Personalausweises und des am 28. April 2008 ausgestellten Führerscheins sowie einer ab 12. Dezember 2008 gültigen Fahrerkarte, auf denen als Geburtsdatum der 1. Januar 1953 angegeben ist, bei der Beklagten die Berichtigung seiner Versicherungsnummer. Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger der Beklagten den Standesregisterauszug des Standesamtsdirektors A., Regierungsbezirk Ka., Kreis Ö., Gemeinde K. vom 16. Oktober 1996 vor; dieser enthält u.a. als Geburtsdatum des Klägers den 1. Januar 1953 sowie den Vermerk, das ursprünglich als 1. Januar 1956 lautende Geburtsdatum des Klägers sei durch Beschluss des Landgerichts Ö. vom 10. September 1996 mit der Geschäftsnummer 1996/47 und der Beschlussnummer 1996/69 als 1. Januar 1953 berichtigt worden. Nach dem Inhalt des vom Kläger mit Übersetzung vorgelegten Beschlusses vom 10. September 1996 wurde dem Antrag des Klägers, sein Geburtsdatum in 1. Januar 1953 zu korrigieren, stattgegeben, weil die Aussagen der beiden Zeugen bestätigten, dass der Kläger in den Wintermonaten des Jahres 1953 geboren sei, aus der Mitteilung des Schulamtsdirektoriums zu entnehmen sei, dass der Kläger bereits am 5. Oktober 1960 eingeschult worden sei, und sich aus dem Attest des Ärzteausschusses ergebe, dass der Kläger etwa im Alter von 40 bis 45 Jahre alt sei; das äußerliche Erscheinen des Klägers bestätige dieses Bild.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30. Juli 2012 den Antrag auf Anerkennung des Geburtsdatums 1. Januar 1953 und Änderung der Versicherungsnummer ab. Durch die Entscheidung des türkischen Gerichts vom 10. September 1996 seien die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I nicht erfüllt. Die Änderung habe daher keine Auswirkung, sodass das für die deutsche Sozialversicherung gültige Geburtsdatum weiterhin der 1. Januar 1956 sei. Mit Urteil vom 14. März 2000 (C-102/98, C-211/98, in Juris) habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass für türkische Arbeitnehmer das Geburtsdatum maßgebend sei, das bei der ersten Anmeldung bei einem Sozialversicherungsträger angegeben worden sei. Eine nachträgliche Änderung des Geburtsdatums sei nicht zu berücksichtigen. Mit diesem Urteil bestätige der EuGH, dass das maßgebliche Geburtsdatum für türkische Staatsangehörige nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I geändert werden dürfe und dass eine Diskriminierung aufgrund des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und der Türkei nicht vorliege. Auch nach türkischem Recht sei im Bereich der sozialen Sicherheit das maßgebliche Geburtsdatum grundsätzlich dasjenige, das beim Eintritt in die Versicherung angegeben werde. Eine spätere Berichtigung dieses Datums sei nach türkischem Recht ebenfalls wirkungslos. Den Widerspruch des Klägers wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2012 zurück. Ergänzend wies sie darauf hin, das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 31. März 1998 (B 8 KN 5/96 R, in Juris) entschieden, dass § 33a SGB I weder gegen das durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentumsrecht noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

Der Kläger erhob am 28. September 2012 Klage zum Sozialgericht Mannheim, das die Klage mit Beschluss vom 26. November 2012 an das örtlich zuständige Sozialgericht Karlsruhe (SG) verwies. Zur Begründung trug der Kläger vor, er sei aufgrund unzureichender Verhältnisse im Zusammenhang mit der Eintragung des tatsächlichen Geburtsdatums in das Standesregister in der Türkei erst drei Jahre nach seiner tatsächlichen Geburt zum 1. Januar 1956 eingetragen worden. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sei auf der Grundlage des falschen Geburtsdatums eine Versicherungsnummer mit dem Geburtsdatum 1956 erteilt worden. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht (richtig Landgericht) in Ö. habe er nachgewiesen, dass er im Jahr 1953 geboren worden sei, worauf mit Beschluss vom 10. September 1996 die Feststellung ergangen sei, dass er am 1. Januar 1953 geboren wurde. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung sei er beim türkischen Standesamt mit dem Geburtsdatum 1. Januar 1953 registriert und auch die deutschen Behörden hätten sein tatsächliches Geburtsdatum anerkannt. Aus der Bescheinigung der Grundschule in Ö./Ka., ergebe sich, dass er am 5. Oktober 1960 in die erste Klasse eingeschult worden sei. Zwar stehe in der Schulbescheinigung, dass sein Geburtsdatum in dem Schulregister nicht registriert sei, aufgrund der Einschulung am 5. Oktober 1960 in die erste Klasse sei jedoch davon auszugehen, dass sein Geburtsdatum 1953 sei. Eine Einschulung im Jahr 1960 schließe das bisher geführte Geburtsdatum 1956 aus. Sämtliche Schulkameraden, die zu diesem Zeitpunkt eingeschult worden seien, seien im Jahr 1953 geboren. Das Schülerregister sei eine Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach § 33a SGB I ausgestellt worden sei. Es sei daher "richtiger" als das bisher angegebene und von der Beklagten angenommene Geburtsdatum. Nach dem Inhalt der - vorgelegten - Bescheinigung des Stellvertretenden Direktors der Grund- und Hauptschule K. K. G. vom 1. April 1997 wird bescheinigt als Datum der Einschulung des Klägers der 5. Oktober 1960 und dass in den Eintragungen der Schule keine Angaben über das Geburtsdatum des Klägers vorlägen. Da seine des Klägers - Einschulung bereits am 5. Oktober 1960 vorgenommen worden sei, werde davon ausgegangen, sein Geburtsdatum könne 1953 sein. Ferner sei aus ihren - der Schule - Schülerregisterdaten entnehmend zu bestätigen, dass seine Klassenschüler im Jahr 1953 geboren seien. In der Bescheinigung befindet sich bezüglich der acht namentlich genannten Klassenschüler, deren Einschulung auch am 5. Oktober 1960 stattfand, lediglich hinter dem Namen eines Schülers als Geburtsdatum der 7. März 1953, weitere Geburtsdaten enthält die Aufstellung nicht. Es heißt hierzu weiter in der Bescheinigung, dass die genauen Geburtsdaten einiger der einzuschulenden Schüler nicht zu ermitteln gewesen seien, da keine Pflicht zur Vorlage der Personalausweise bzw. Geburtsurkunden bei der Einschulung bestanden hätte.

Die Beklagte trat der Klage entgegen.

Mit Urteil vom 19. März 2013 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des Geburtsdatums 1. Januar 1953. Es liege weder ein Schreibfehler vor, noch ergebe sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach § 33a Abs. 1 SGB I ausgestellt worden sei, ein anderes Geburtsdatum. Der vorgelegte Schülerregisterauszug sei zwar eine Urkunde, aus dieser ergebe sich jedoch nicht, das Geburtsdatum 1. Januar 1953. Der Auszug enthalte kein Geburtsdatum oder Geburtsjahr des Klägers. Auch hinsichtlich der im Übrigen genannten Klassenkameraden enthalte das Register nahezu keine Aufzeichnungen zum Geburtsdatum. Lediglich für einen Schüler sei das Datum 7. März 1953 vermerkt. Hieraus folge nicht mit der erforderlichen Gewissheit, dass das Jahr 1953 auch das Geburtsjahr des Klägers sei. Im Übrigen schließe das Einschulungsdatum 5. Oktober 1960 das bislang der Versicherungsnummer zugrundegelegte Geburtsdatum 1. Januar 1956 nicht aus. Die Kammer verkenne nicht, dass der Kläger in diesem Fall zum Zeitpunkt seiner Einschulung erst ungefähr 4 ¾ Jahre alt gewesen sei, was etwas jung für eine Einschulung sei. Allerdings wäre der Kläger unter Zugrundelegung des 1. Januar 1953 bereits 7 ¾ Jahre bei seiner Einschulung gewesen, was für einen Erstklässler ziemlich alt sei. Der vorgelegte Änderungsbeschluss des türkischen Gerichts Ö. vom 10. September 1996 stelle keine Urkunde im Sinne des § 33a Abs. 2 SGB I dar, weil er erst im Jahr 1996 ergangen sei und damit nach der erstmaligen Mitteilung des Geburtsdatums gegenüber einem deutschen Sozialversicherungsträger.

Hiergegen richtet sich die am 19. April 2013 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, nach dem damals geltenden türkischen Schulrecht (1960) habe das Einschulalter sechs bzw. sieben Jahre betragen. Damit sei es sehr wohl nachvollziehbar und plausibel, dass ein Kind mit 7 ¾ Jahren eingeschult werden könne. Dass ein vierjähriges Kind von der Schule eingeschult worden wäre, sei bereits rechtlich von vornherein ausgeschlossen. Es sei auch tatsächlich kaum vorstellbar, dass die Eltern eines vierjährigen Kindes ihr Kind in diesem Alter einschulen wollten. Im Übrigen habe das Schuljahr im Jahr 1960 etwas später begonnen, da es am 27. Mai 1960 in der Türkei einen Militärputsch gegeben habe. Das Bayerische Landessozialgericht habe in seinem Urteil vom 12. März 2009 (L 18 R 346/05, in Juris) über die inhaltliche Richtigkeit eines Auszugs aus dem Schülerregister einer türkischen Gemeinde entschieden. Es sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sowohl das Geburtsjahr des - dortigen - Klägers als auch der Eintritt in die Schule bescheinigt worden sei und diese Angaben in sich widerspruchsfrei seien. Das Gericht habe dies damit begründet, dass bei einer Einschulung im Jahr 1962 ein Geburtsjahr 1955 plausibel und nachvollziehbar sei. Eine Einschulung im Jahr 1962 schließe hingegen das bisher geführte Geburtsdatum 1960 aus. Vorliegend sei die Einschulung im Jahr 1960 erfolgt, sodass unter Zugrundelegung derselben Vorgaben das Geburtsjahr 1953 nachvollziehbar und plausibel erscheine. Ergänzend hat der Kläger den von der Beklagten ihm wegen der Bewilligung einer großen Witwerrente ausgestellten und ab 25. September 2012 gültigen Ausweis für Rentnerinnen und Rentner vorgelegt, auf dem sein Geburtsdatum mit 1. Januar 1953 angegeben ist, und die Auffassung vertreten, dass durch dieses Anerkenntnis das von ihm begehrte Geburtsdatum anerkannt sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. März 2013 sowie des Bescheids vom 30. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2012 zu verurteilen, ihm eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 1. Januar 1953 zu vergeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor, dass im Hinterbliebenenrentenverfahren das vom Kläger durch die Kopie seines Personalausweises vom 7. November 2011 nachgewiesene Geburtsdatum anerkannt worden sei. Eine Änderung des für die Versicherungsnummer maßgeblichen Geburtsdatums komme jedoch nach wie vor nicht in Betracht. Der Kläger habe ursprünglich angegeben, dass er am 1. Januar 1956 geboren sei. Eine Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Angabe des Geburtsdatums - hier der 21. September 1971 ausgestellt worden sei und aus der sich das Geburtsdatum 1. Januar 1953 ergebe, liege nicht vor.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des Geburtsdatums 1. Januar 1953.

Richtige Klageart für das Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG). Die Neuvergabe einer Versicherungsnummer stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. BSG, Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 35/00 R, in Juris). Dementsprechend wurde der Antrag des Klägers auf Änderung der Versicherungsnummer von der Beklagten auch durch Verwaltungsakt abgelehnt.

Der Anspruch auf Vergabe bzw. Neuvergabe (Berichtigung) einer Versicherungsnummer richtet sich nach § 147 und § 152 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (VKVV). Nach § 147 Abs. 1 SGB VI kann der Träger der Rentenversicherung für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat er eine Versicherungsnummer zu vergeben. Nach § 147 Abs. 2 SGB VI setzt sich die Versicherungsnummer einer Person aus der Bereichsnummer des die Versicherungsnummer vergebenden Trägers der Rentenversicherung, dem Geburtsdatum, dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens, der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und der Prüfziffer zusammen. § 152 Nr. 3 SGB VI ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung zu bestimmen. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage beruht die VKVV, welche in § 1 die Vergabe und in § 2 die Zusammensetzung der Versicherungsnummer näher regelt. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VKVV enthalten die Stellen drei bis acht der Versicherungsnummer das Geburtsdatum. Für die zwischen den Beteiligten streitige Vergabe einer neuen Versicherungsnummer wegen Unrichtigkeit des in der bisherigen Versicherungsnummer eingetragenen Geburtsdatums ist § 3 VKVV einschlägig. Danach wird eine Versicherungsnummer nur einmal vergeben und nicht berichtigt (Satz 1). Ist das Geburtsdatum oder die Seriennummer in der Versicherungsnummer unrichtig oder ist die Versicherungsnummer aufgrund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden, wird die Versicherungsnummer gesperrt (Satz 2). Der Versicherte erhält eine neue Versicherungsnummer (Satz 3).

Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt (§ 33a Abs. 1 SGB I). Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass 1. ein Schreibfehler vorliegt, oder 2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor den Angaben nach Abs. 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt (§ 33a Abs. 2 SGB I). Die Abs. 1 und 2 gelten gemäß Abs. 3 auch für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf Änderung seines bei Eintritt in die Rentenversicherung am 21. September 1971 angegebenen Geburtsdatums.

Auf § 33a Abs. 2 Nr. 1 SGB I lässt sich der Anspruch nicht stützen. Es ist nicht ersichtlich, dass es im Zusammenhang mit der ersten Angabe des Geburtsdatums durch den Kläger oder seinen Arbeitgeber gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Rheinland am 21. September 1971 zu einem Schreibfehler gekommen sein könnte. Die Beklagte hat das sich aus den im Jahr 1971 vorliegenden Dokumenten des Klägers ergebende Geburtsdatum 1. Januar 1956 übernommen; ein Schreibfehler ist auch ihr nicht unterlaufen. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für einen Schreibfehler in den ursprünglich vom Kläger vorgelegten türkischen Dokumenten vor. Dies trägt auch der Kläger nicht vor.

Auch die Voraussetzungen des § 33a Abs. 3 Nr. 2 SGB I liegen nicht vor. Aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach § 33a Abs. 1 SGB I am 21. September 1971 ausgestellt worden ist, ergibt sich kein anderes Geburtsdatum.

Der Beschluss des Landgerichts Öztürk datiert vom 10. September 1996, der Personalausweis mit dem geänderten Geburtsdatum wurde am 7. Januar 2011 bzw. nach den Angaben der Beklagten in der Verwaltungsakte erstmals am 11. Januar 2001 ausgestellt. Der Fahrerausweis ist ab 12. Dezember 2008 gültig, der Führerschein wurde am 28. April 2008 ausgestellt und die Gültigkeit des Ausweises für Rentnerinnen und Rentner beginnt am 25. September 2012. Auch die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des stellvertretenden Direktors der Grund- und Hauptschule G. datiert erst vom 1. April 1997 und stellt deshalb ebenfalls keine Urkunde dar, die vor dem Zeitpunkt der ursprünglichen Angabe im Jahr 1971 ausgestellt worden ist.

Als Urkunde, die vor dem Jahr 1971 ausgestellt wurde, könnte nur ein vom Kläger bisher nicht vorgelegter Auszug aus dem Schülerregister des Jahres 1960, auf den der stellvertretende Direktor der Grund- und Hauptschule K. G. Bezug nimmt, angesehen werden. Nach der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des stellvertretenden Direktors der Grund- und Hauptschule G. vom 1. April 1997 befinden sich in den Eintragungen im Schülerregister jedoch keine Angaben über das Geburtsdatum des Klägers. Bezüglich der acht weiter eingeschulten Schüler ist nur bei einem Schüler als Geburtsdatum der 7. März 1953, im Übrigen jedoch kein Geburtsdatum bescheinigt. Zur Begründung heißt es hierzu in der Bescheinigung vom 1. April 1997, dass die genauen Geburtsdaten einiger Schüler nicht zu ermitteln seien, da ihre Personalausweise bzw. Geburtsurkunden bei ihrer Einschulung nicht hätten vorgelegt werden müssen. Auch mithilfe eines Auszugs aus dem Schülerregister aus dem Jahr 1960 stünde damit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger bereits am 1. Januar 1953 geboren ist. Das Schülerregister weist - dies wird vom Kläger nicht bestritten - nach der Bescheinigung vom 1. April 1997 mit Ausnahme eines Schülers generell keine Geburtsdaten auf. Allein die Angabe des Geburtsdatums eines Schülers mit dem 7. März 1953 vermag jedoch nicht zu bestätigen, dass der Kläger am 1. Januar 1953 geboren wurde. Der Schluss auf das Geburtsjahr 1953 aus dem Schülerregister wäre nicht gerechtfertigt.

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte im Ausweis für Rentnerinnen und Rentner des Klägers als dessen Geburtsdatum den 1. Januar 1953 angegeben hat. Die Aufnahme des Geburtsdatums 1. Januar 1953 in diesem Ausweis erfolgte auf der Grundlage des vom Kläger vorgelegten Personalausweises, dem das Geburtsdatum 1. Januar 1953 zu entnehmen ist. Dies betrifft jedoch nur den Ausweises für Rentnerinnen und Rentner, nicht die Versicherungsnummer des Klägers, deren Änderung sich nach § 33a SGB I richtet. Die Beklagte hat mit dieser Angabe im Ausweises für Rentnerinnen und Rentner auch keine Zusicherung erteilt, dass sie deshalb auch die Versicherungsnummer des Klägers ändern wird.

Es war nicht erforderlich, von Amts wegen ein Rechtsgutachten über das Alter des Klägers bei der Einschulung in der Türkei im Jahr 1960 einzuholen. Zum Einen hat der Kläger diesen Antrag nicht aufrechterhalten, weil er bei Erklärung des Einverständnisses mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung diesen Antrag nicht wiederholte. Zum Anderen kann hierdurch der Beweis für ein früheres Geburtsdatum nicht erbracht werden, da § 33a SGB I nur den Urkundenbeweis zulässt und mit dem Beweis über das generelle Einschulungsalter in der Türkei auch nicht der Nachweis des tatsächlichen Einschulungsalters des Klägers erbracht wäre. In diesem Zusammenhang sei ergänzend noch darauf hingewiesen, dass sich ausweislich des nach dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. August 2009 (L 14 R 65/08 a.a.O.), auf das bereits das SG Bezug genommen hat, aus dem dem dortigen Senat vorgelegten Schülerregister Ö. K. D. in den Sechziger Jahren vielfach ein Schuleintrittsalter zwischen sechs und neun Jahren, generell jedoch eine Spannweite des Einschulungsalters von dreieinhalb bis neun Jahren ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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