Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 8 U 183/01
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 U 136/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. September 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen ihres Unfalls vom 21. Oktober 1998. Die Beklagte bestreitet ihre Zuständigkeit und meint, dass der Klägerin allenfalls gegen die Beigeladene ein Leistungsanspruch zustehe.
Die 1964 geborene Klägerin betrieb in W das 1996 angemeldete Unternehmen "blitz & blank". Gegenstand des Unternehmens war ausweislich der Gewerbeanmeldung die Reinigung von Ferienwohnungen und Objekten sowie die Gebäudereinigung. Die Klägerin beschäftigte dabei eine Reihe von Mitarbeitern. Für sich selbst hatte sie eine Unternehmerversicherung abgeschlossen. Daneben betrieb sie in W - ebenfalls seit 1996 - den Vermietungsbetrieb "Sunny Holidays". Angemeldete Tätigkeit war die Vermietung und Verwaltung von Objekten. In diesem Unternehmen wurden keine Arbeitnehmer beschäftigt. Ausweislich eines in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Vermerks teilte eine Mitarbeiterin des Steuerberaters der Klägerin der Beklagten in einem Telefongespräch am 30. September 1998 mit, dass bei dem Reinigungsunternehmen keine Reinigung von Ferienwohnungen vorgenommen worden sei; es seien vielmehr Schulen, Kindergärten und andere öffentliche Einrichtungen gereinigt worden. Ein Gesamtunternehmen habe nicht bestanden. Das Reinigungsunternehmen war Mitglied der Beklagten; das Vermietungsunternehmen war weder im Unternehmensverzeichnis der Beklagten noch in demjenigen der Beigeladenen geführt.
Mit Vertrag vom 3. Juli 1998 verkaufte die Klägerin das Reinigungsunternehmen "blitz & blank" an Herrn Bernd S , G (im Folgenden: S.). Die Betriebsübergabe erfolgte am 30. Juni 1998. S. übernahm die Mitarbeiter und meldete diese bei der DAK an, zahlte in der Folgezeit jedoch weder Arbeitslöhne noch Sozialversicherungsbeiträge. Die Klägerin meldete das Reinigungsgewerbe zum 1. Juli 1998 ab und teilte der Beklagten dies mit Schreiben vom 23. Juni 1998 mit. Mit Schreiben vom 23. September 1998 teilten die Steuerberater der Klägerin der Beklagten mit, dass die Klägerin das Reinigungsunternehmen weiterführe, nachdem der Verkauf nicht zu Stande gekommen sei. Hintergrund war, dass S. keine Zahlungen geleistet hatte. Ergänzend teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 2. Oktober 1998 mit, dass sie ab 1. September 1998 "gewisse Reinigungsobjekte wieder übernommen" habe. Da sie schon seit 1996 das Gewerbe Vermietung und Verwaltung ausübe, sei die Reinigung in diesen Betrieb mit übernommen worden. Der Reinigungszeitaufwand mache nunmehr etwa 75 % des Gesamtaufwandes aus; der Anteil für Vermietung und Verwaltung belaufe sich auf etwa 25 %. Eine erneute Anmeldung des Reinigungsunternehmens erfolgte in der Folgezeit nicht.
Am 18. November 1998 ging bei der Beklagten die Anzeige des Unfalls der Klägerin vom 21. Oktober 1998 ein. Die Klägerin gab an, beim Reinigen im "Haus Meinert" (Ferienheim der Schleswag) ausgerutscht und umgeknickt zu sein und sich dabei das rechte Bein gebrochen zu haben. Im Durchgangsarztbericht vom 22. Oktober wurde die Diagnose einer Außenknöchelfraktur rechts sowie einer Os metatarsale III und IV Basis Fraktur beschrieben. Bis zum 15. März 1999 war die Klägerin wegen der Unfallfolgen arbeitsunfähig.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Zugehörigkeit ihres Unternehmens zur Bau-Berufsgenossenschaft mit Wirkung ab 1. Juli 1998 beendet sei. Ab diesem Zeitpunkt sei die Klägerin nämlich nicht mehr Inhaber des auf S. übergegangenen Unternehmens. Mit Beitragsänderungsbescheid vom selben Tage erteilte die Beklagte der Klägerin eine Beitragsgutschrift für die Unternehmensversicherung im Jahre 1998. Ergänzend erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom 22. November 1999, dass sie das Unternehmen mit Wirkung vom 1. Juli 1998 auf S. als Betriebsnachfolger umgeschrieben habe. Ihr sei bekannt, dass die Übernahme durch S. nur kurzfristig gewesen sei und dass die Klägerin das Unternehmen mit Wirkung vom 1. September 1998 weitergeführt habe. Eine erneute Gewerbeanmeldung für den Gewerbezweig Reinigungen sei indessen nicht vorgenommen worden. Die nun ausgeführten Reinigungsarbeiten seien in das Unternehmen Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen eingeflossen, für welches die Verwaltungs-BG der sachlich zuständige Unfallversicherungsträger sei. Die Beklagte stelle anheim, sich an die Beigeladene zu wenden.
Mit weiterem Bescheid vom 25. November 1999 lehnte die Beklagte Leistungen aus Anlass des Unfalls vom 21. Oktober 1998 mit der Begründung ab, dass die Klägerin wegen der Abmeldung ihres Unternehmens zum 30. Juni 1998 nicht zum Kreis der versicherten Personen gehöre.
Ihre gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche begründete die Klägerin damit, dass sie der Beklagten die Wiederaufnahme des Reinigungsbetriebes zum 1. September 1998 mit Schreiben vom 2. Oktober 1998 angezeigt habe. Sie sei deshalb jedenfalls bis 1. Juli 1998 und erneut ab 1. September 1998 Mitglied der Bau-BG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2001 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Sie wiederholte und vertiefte die Gründe der Ausgangsbescheide und führte aus, dass die Mitgliedschaft mit der Rückübertragung des Reinigungsunternehmens nicht einfach habe wieder aufleben können, weil für das neue Unternehmen (Vermietung und Verpachtung) mitgliedschafsrechtlich bereits die Zuständigkeit der Verwaltungs-BG gegeben gewesen sei. Die Reinigungsarbeiten seien im Rahmen des Gesamtunternehmens gemäß § 131 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in das bereits bestehende Unternehmen Vermietung und Verpachtung eingeflossen; für dieses Unternehmen habe die Beigeladene mit Bescheid vom 2. Juli 2000 (gemeint: 17. Februar 2000) ihre Zuständigkeit erklärt.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2000 hatte die Beigeladene sich gegenüber der Klägerin als den für ihr Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger erklärt und ausgeführt, von einer Eintragung in das dortige Unternehmerverzeichnis werde abgesehen, weil die Klägerin keine Arbeitnehmer beschäftige. Eine Anfrage der Beigeladenen vom 29. November 1999 zur Anzahl der Beschäftigten der Klägerin war zuvor unbeantwortet geblieben.
Die Klägerin hat am 8. Oktober 2001 bei dem Sozialgericht Schleswig Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und weiter vertieft hat. Im erstinstanzlichen Verhandlungstermin hat die Klägerin ergänzend erläutert, sie habe einer Mitarbeiterin der Beklagten am 30. September 1998 fernmündlich mitgeteilt, dass sich hinsichtlich der Art des Reinigungsunternehmens nichts ändern werde. Sie habe erklärt, das Unternehmen "Reinigungen aller Art" - nunmehr unter dem Namen "Elisabeth Nickels Reinigungen" - mit denselben Mitarbeitern fortzuführen. Die in dem Telefonat gemachten Angaben habe sie dann in dem Schreiben vom 2. Oktober 1998 noch einmal bestätigt. Ergänzend hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie noch im April 1999 einen Beitragsbescheid für 1998 erhalten habe. Mit Schreiben vom 7. Januar 1999 habe die Beklagte zur weiteren Bearbeitung der Unfallangelegenheit einen ausgefüllten Zahlschein von ihr verlangt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 28. Oktober 1999 und vom 25. November 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die gesetzlichen Leistungen aufgrund des Unfalls vom 21. Oktober 1998 zu gewähren.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend darauf hingewiesen, dass der Beitragsbescheid vom 20. April 1999 - auch hinsichtlich der Unternehmerversicherung - durch Bescheid vom 28. Oktober 1999 geändert worden sei.
Mit Urteil vom 23. September 2002 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe den Unfall vom 21. Oktober 1998 zu entschädigen, weil sie nach dem erneuten Betriebsübergang für das Unternehmen der Klägerin ab 1. September 1998 der zuständige Unfallversicherungsträger gewesen sei. Der Unternehmensteil "Reinigungen" sei nach dem Betriebsübergang Schwerpunkt des Gesamtunternehmens geworden; gemäß § 131 SGB VII folge hieraus die Zuständigkeit der Beklagten. Unerheblich sei, dass die Klägerin den vor dem 1. Juli 1998 als Einzelunternehmen geführten Reinigungsbetrieb nicht erneut als Gewerbe angemeldet habe; die Beklagte sei von der Klägerin frühzeitig über alle eingetretenen Veränderungen informiert worden. Wenn die Beklagte gleichwohl erst nach mehr als einem Jahr rückwirkend die Zugehörigkeit der Klägerin zur Bau-Berufsgenossenschaft beendet und sie aus dem Versichertenverzeichnis gelöscht habe, sei dies rechtswidrig. Die Klägerin sei auch bis zum Erhalt des Bescheides vom 28. Oktober 1999 in dem Glauben gelassen worden, bei der Beklagten versichert zu sein. Selbst wenn die Zuständigkeit der Beklagten hier tatsächlich zum 1. September 1998 geendet hätte, könnte die Klägerin sich deshalb auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen.
Gegen das ihr am 18. Oktober 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. November 2002 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung der Beklagten.
Zur Begründung macht sie erneut geltend, dass die Zugehörigkeit der Klägerin zur Beklagten und deren Unternehmensversicherung zum 30. Juni 1998 geendet habe. Im Übrigen verweist sie darauf, dass die Beigeladene bis zum 31. August 1998 für das Unternehmen Vermietung und Verwaltung der Klägerin zuständig gewesen sei; die Beigeladene habe auch ihre Zuständigkeit für das am 1. September 1998 zusammengeführte Gesamtunternehmen erklärt. Somit habe für die Klägerin bei der Beklagten im Unfallzeitpunkt kein Versicherungsschutz bestanden. Auch die von der Klägerin ursprünglich abgeschlossene Unternehmerversicherung habe nur bis zum 30. Juni 1998 bestanden; das Beitragsguthaben für die zweite Hälfte des Jahres 1998 sei mit Bescheid vom 28. Oktober 1999 erstattet worden. Soweit das Sozialgericht seine Entscheidung auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gestützt habe, sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte in der Zeit vom 1. September 1998 bis zum Unfalltag keinen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, der einen solchen Anspruch begründen könne. Das angefochtene Urteil lasse hierzu auch offen, worauf sich der Anspruch stützen solle. Weiterhin sei unberücksichtigt geblieben, dass sich der Unfall bei einem Kontrollgang ereignet habe, der der Überprüfung der Reinigungsarbeiten gedient habe. Für eine solche Verrichtung sei auch vor der Zusammenlegung der Unternehmen die Beigeladene zuständig gewesen. Für die Klägerin sei seitens ihres Steuerberaterbüros am 30. September 1998 mitgeteilt worden, dass bei dem Reinigungsunternehmen keine Reinigung von Ferienwohnungen vorgenommen worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. September 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie stützt das angefochtene Urteil und führt aus, dass der zurückübertragene Reinigungsbetrieb keineswegs in das Unternehmen "Vermietung und Verwaltung von Ferienwohnungen" eingegliedert worden sei. Vielmehr habe sie ab 1. September 1998 (wieder) einen Reinigungsbetrieb geführt, bei welchem gelegentlich auch Ferienwohnungen zu vermieten und zu verwalten gewesen seien. Überwiegender Schwerpunkt des Betriebes sei das Reinigungsunternehmen gewesen. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe sich der Unfall vom 21. Oktober 1998 nicht im Rahmen einer Tätigkeit der Verwaltung oder Vermietung von Ferienwohnungen ereignet. Vielmehr sei sie beim Reinigen ausgerutscht, umgekippt und habe sich dreifach ein Bein gebrochen.
In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin ergänzend geschildert, dass am Unfalltag im Haus Meinert Reklamationen entstanden seien. Sie habe deshalb eine Kontrolle vorgenommen und nachgebessert. Im Moment des Unfalls habe sie keine Reinigungsarbeiten ausgeführt; sie sei auf dem noch nassen Boden ausgerutscht und habe sich dabei das Bein gebrochen.
Die mit Beschluss des Senats vom 2. April 2003 beigeladene Verwaltungs-BG stützt - ohne Stellung eines Sachantrags - die Rechtsauffassung der Klägerin. Sie führt aus, dass die Klägerin bzw. ihr(e) Unternehmen formal-rechtlich zu keinem Zeitpunkt der Verwaltungs-BG angehört hätten. Ob eine Zugehörigkeit unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten anzunehmen sei, sei fraglich. Hierauf komme es indessen auch nicht an, weil die Klägerin Ansprüche gegen die Verwaltungs-BG allenfalls aus einer freiwilligen Unternehmensversicherung herleiten können; eine solche sei jedoch nicht abgeschlossen worden. Im Übrigen sei die Klägerin zumindest formal-rechtlich im Unfallzeitpunkt noch bei der Beklagten versichert gewesen, weil die Beklagte das Ende der Mitgliedschaft erst mit Bescheid vom 28. Oktober 1999 festgestellt habe.
In der Berufungsverhandlung am 11. September 2003 ist die Klägerin persönlich gehört worden. Dabei hat sie erklärt: Den Bescheid der Beigeladenen vom 17. Oktober 2000 habe sie - ebenso wie die ihr von der Beigeladenen übersandten Fragebögen - nicht erhalten. Unter der im Bescheid angegebenen Anschrift wohne sie schon seit 1998 nicht mehr. Inzwischen sei sie bei der BG für Nahrungs- und Genussmittel unfallversichert; sie habe das Reinigungs- und Vermietungsunternehmen im Sommer 1999 aufgegeben und betreibe jetzt ein Restaurant.
Zu ihrem Leistungsbegehren hat die Klägerin erläutert, dass es ihr allein um die Zahlung von Verletztengeld für die Zeit vom Unfall bis zum 15. März 1999 gehe. Nach ihrer Kenntnis seien im Krankenhaus keine Rechnungen mehr offen; wer dort gezahlt habe, wisse sie nicht.
Dem Senat haben die die Klägerin bzw. ihre Unternehmen betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Beigeladenen in Kopie sowie die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte den Unfall der Klägerin vom 21. Oktober 1998 zu entschädigen hat. Denn die Beklagte war im Zeitpunkt des Unfalls der für die Klägerin zuständige Unfallversicherungsträger. Der Leistungsanspruch der Klägerin folgt aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Unternehmerversicherung. Dass die Klägerin am 21. Oktober 1998 einen zu entschädigenden Arbeitsunfall (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 8 SGB VII) erlitten hat, auf Grund dessen sie bis 15. März 1999 arbeitsunfähig war, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig und bedarf insoweit keiner weiteren Begründung. Aus diesem Versicherungsfall folgt der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Verletztengeld (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII).
Dass die Beklagte - und nicht die Beigeladene - hier der zuständige Unfallversicherungsträger ist, ergibt sich aus Folgendem: Grundsätzlich bestimmt sich die Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einem Unfallversicherungsträger unmittelbar aus dem Gesetz oder dazu ergangenen Rechtsverordnungen (Graeff, in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 136 Rdz. 1). Zwar kann gemäß § 122 Abs. 1 SGB VII das zuständige Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften unter Berücksichtigung der in der Vorschrift näher beschriebenen Kriterien bestimmen. Eine solche Rechtsverordnung ist indessen bisher nicht erlassen worden, so dass es gemäß § 122 Abs. 2 SGB VII bei der bisherigen sachlichen Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften für die Unternehmensarten verbleibt. Maßgeblich sind dabei weiterhin der Beschluss des Bundesrats vom 21. Mai 1885 (abgedruckt in Amtlichen Nachrichten - AN - 1885, Seite 143), die gemäß Artikel 129 Grundgesetz weiter geltende Verordnungen der Reichsregierung über Versicherungsträger der Unfallversicherung vom 30. Oktober 1923 (RGBl I Seite 1063) sowie die vom Reichsversicherungsamt vorgenommenen Zuteilungen. Dass danach für das ursprüngliche Reinigungsunternehmen der Klägerin die Beklagte zuständig war und dass danach das ursprüngliche Vermietungsunternehmen in die Zuständigkeit der Beigeladenen fiel, ist zwischen den Beteiligten ebenfalls zu Recht unstreitig, so dass der Senat hierzu von weiteren Ausführungen absehen kann.
Da die Klägerin das Reinigungsunternehmen zum 30. Juni 1998 abgegeben hatte, war ihre Unternehmerversicherung zunächst entfallen. Diese Situation änderte sich, als die Klägerin zum 1. September 1998 das Reinigungsunternehmen wieder betrieb und zwar in der Art und Weise wie vor dem 30. Juni 1998. Allerdings vereinigte sie mit dem Reinigungsunternehmen das Vermietungs- und Verwaltungsunternehmen.
Bei verschiedenartigen Bestandteilen eines Unternehmens richtet sich die Zuständigkeit eines Versicherungsträgers nach § 131 SGB VII. Entscheidend ist danach, welchem Unfallversicherungsträger das Hauptunternehmen angehört (§ 131 Abs. 1 SGB VII), wobei das Hauptunternehmen den Schwerpunkt des Unternehmens bildet (§ 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Abzustellen ist danach auf den Teil eines Gesamtunternehmens, der diesem das Gepräge gibt (vgl. BSGE 39, 112; 49, 283; 68, 205). Welcher Unternehmensteil einem Gesamtunternehmen das Gepräge gibt bzw. dessen Schwerpunkt bildet, ist normalerweise zu beurteilen anhand der Zahl der Beschäftigten, der Höhe der Entgeltsummen sowie (hilfsweise) des Wertes der Betriebseinrichtungen; lediglich auf Grund besonderer Einzelfallumstände kann es erforderlich sein, von der Reihenfolge der Kriterien bzw. den Kriterien insgesamt abzuweisen (vgl. Schmitt, SGB VII, § 131 Rdz. 7). Nach diesen Maßstäben ist das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Reinigungsgewerbe nach der Zusammenführung beider Unternehmen der Klägerin als Schwerpunkt des einheitlichen Unternehmens anzusehen war. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass die Klägerin im Unternehmensteil "Vermietung und Verwaltung" zu keinem Zeitpunkt Personal angestellt hatte. Diese Einschätzung wird im Übrigen bestätigt durch die Angaben der Klägerin zum zeitlichen Umfang beider Unternehmensaktivitäten. Die Beklagte hat durch das Schreiben der Klägerin vom 23. September 1998 und die erläuternden Telefonate vom 30. September 1998 Kenntnis von der Unternehmensvereinigung gehabt.
Der materiell-rechtlichen Zuständigkeit der Beklagten für das ab 1. September 1998 einheitliche Unternehmen steht keine formal-rechtliche vorrangige Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers - insbesondere der Beigeladenen - entgegen. Denn eine solche formal-rechtliche Zuständigkeit ist hier nicht begründet worden.
Gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein solcher Bescheid hat - soweit er mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt - deklaratorische Wirkung; er ist nicht geeignet, materiell-rechtliche Zuständigkeiten zu begründen. Widerspricht ein solcher Zuständigkeitsbescheid jedoch der materiellen Rechtslage, so ist er gleichwohl nach Eintritt der Unanfechtbarkeit bindend; der materiell-rechtlichen Zuständigkeit kann korrigierend nur durch Überweisung an einen anderen Unfallversicherungsträger Rechnung getragen werden (vgl. allgemein Graeff, a. a. O.; Ricke, in Kasseler Kommentar § 136 SGB VII Rdz. 2 ff.; Schmitt, SGB VII, § 136 Rdz. 2 ff. - jeweils m. w. N. -).
Nach diesen Maßstäben wäre hier formell-rechtlich von der Zuständigkeit der Beigeladenen auszugehen, wenn diese einen bindend gewordenen Zuständigkeitsbescheid wirksam erlassen hätte. Das ist indessen nicht der Fall. Der Senat verkennt nicht, dass die Beigeladene sich mit Bescheid vom 17. Februar 2000 gegenüber der Klägerin als den für ihr Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger erklärt und ausgeführt hat, die Zuständigkeit der Verwaltungs-BG für das Unternehmen bestehe vom Beginn der Unternehmenstätigkeit an. Es ist jedoch nicht bewiesen, dass dieser Bescheid der Klägerin zugegangen und dadurch gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wirksam geworden ist. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung bestritten, den Bescheid erhalten zu haben. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die Klägerin unter der im Bescheid angegebenen Anschrift "Feldstraße 35, 2 W " nach eigenen Angaben seit 1998 nicht mehr wohnhaft war, glaubhaft. Dass die Klägerin nach Angaben der Beklagten deren Anschreiben und Bescheide unter der von der Beigeladenen genannten Anschrift erhalten hat, ändert nichts an der Glaubwürdigkeit der Klägerin. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Korrespondenz der Beklagten mit der Klägerin im Wesentlichen aus den Jahren 1998 und 1999 stammt. Seinerzeit mag die Erreichbarkeit der Klägerin etwa durch einen Postnachsendeauftrag sichergestellt gewesen sein. Aus dem von der Beklagten genannten Umstand folgt indessen nicht, dass die Klägerin auch den später ergangenen Bescheid vom 17. Februar 2000 hätte erhalten müssen. Wählt ein Verwaltungsträger - hier: die Beigeladen - die Bekanntgabeart der formlosen Übersendung, so hat er bei einem Streit um den Zugang des Bescheides letztlich den Zugangsnachweis zu führen. Kann er das - wie hier - nicht, so können dem Adressaten des Empfängers Rechtsfolgen des Bescheides nicht entgegengehalten werden.
Nach allem kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier der Zuständigkeitsbescheid vom 17. Februar 2000 abweichend zur materiell-rechtlichen Rechtslage eine Zuständigkeit der Beigeladenen als Unfallversicherungsträger begründet hat. Ein solcher Bescheid der Beigeladenen ist auch vor dem 17. Februar 2000 nicht ergangen. Auch einen Mitgliedsschein im Sinne der Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung ist von der Beigeladenen nicht ausgestellt worden, so dass es auf die Frage der rechtlichen Auswirkungen eines solchen Scheines nach In-Kraft-Treten des SGB VII hier nicht ankommt.
Ob die Beigeladene entsprechend der in § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschriebenen rechtlichen Verpflichtung einen Zuständigkeitsbescheid schuldhaft unterlassen hat oder nicht, bedarf hier keiner Vertiefung, weil es im Zusammenhang mit Fragen einer formal-rechtlich begründeten Zuständigkeit nur auf das objektive Vorhandensein eines Zuständigkeitsbescheides ankommt.
Nach allem verbleibt es hier bei der aus materiell-rechtlichen Gründen bestehenden Zuständigkeit der Beklagten. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts zu einem möglichen Folgenbeseitigungsanspruch kommt es dabei nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zugelassen, weil er der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, welche Rechtsfolgen das Fehlen eines wirksamen Bescheides über die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers hat.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen ihres Unfalls vom 21. Oktober 1998. Die Beklagte bestreitet ihre Zuständigkeit und meint, dass der Klägerin allenfalls gegen die Beigeladene ein Leistungsanspruch zustehe.
Die 1964 geborene Klägerin betrieb in W das 1996 angemeldete Unternehmen "blitz & blank". Gegenstand des Unternehmens war ausweislich der Gewerbeanmeldung die Reinigung von Ferienwohnungen und Objekten sowie die Gebäudereinigung. Die Klägerin beschäftigte dabei eine Reihe von Mitarbeitern. Für sich selbst hatte sie eine Unternehmerversicherung abgeschlossen. Daneben betrieb sie in W - ebenfalls seit 1996 - den Vermietungsbetrieb "Sunny Holidays". Angemeldete Tätigkeit war die Vermietung und Verwaltung von Objekten. In diesem Unternehmen wurden keine Arbeitnehmer beschäftigt. Ausweislich eines in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Vermerks teilte eine Mitarbeiterin des Steuerberaters der Klägerin der Beklagten in einem Telefongespräch am 30. September 1998 mit, dass bei dem Reinigungsunternehmen keine Reinigung von Ferienwohnungen vorgenommen worden sei; es seien vielmehr Schulen, Kindergärten und andere öffentliche Einrichtungen gereinigt worden. Ein Gesamtunternehmen habe nicht bestanden. Das Reinigungsunternehmen war Mitglied der Beklagten; das Vermietungsunternehmen war weder im Unternehmensverzeichnis der Beklagten noch in demjenigen der Beigeladenen geführt.
Mit Vertrag vom 3. Juli 1998 verkaufte die Klägerin das Reinigungsunternehmen "blitz & blank" an Herrn Bernd S , G (im Folgenden: S.). Die Betriebsübergabe erfolgte am 30. Juni 1998. S. übernahm die Mitarbeiter und meldete diese bei der DAK an, zahlte in der Folgezeit jedoch weder Arbeitslöhne noch Sozialversicherungsbeiträge. Die Klägerin meldete das Reinigungsgewerbe zum 1. Juli 1998 ab und teilte der Beklagten dies mit Schreiben vom 23. Juni 1998 mit. Mit Schreiben vom 23. September 1998 teilten die Steuerberater der Klägerin der Beklagten mit, dass die Klägerin das Reinigungsunternehmen weiterführe, nachdem der Verkauf nicht zu Stande gekommen sei. Hintergrund war, dass S. keine Zahlungen geleistet hatte. Ergänzend teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 2. Oktober 1998 mit, dass sie ab 1. September 1998 "gewisse Reinigungsobjekte wieder übernommen" habe. Da sie schon seit 1996 das Gewerbe Vermietung und Verwaltung ausübe, sei die Reinigung in diesen Betrieb mit übernommen worden. Der Reinigungszeitaufwand mache nunmehr etwa 75 % des Gesamtaufwandes aus; der Anteil für Vermietung und Verwaltung belaufe sich auf etwa 25 %. Eine erneute Anmeldung des Reinigungsunternehmens erfolgte in der Folgezeit nicht.
Am 18. November 1998 ging bei der Beklagten die Anzeige des Unfalls der Klägerin vom 21. Oktober 1998 ein. Die Klägerin gab an, beim Reinigen im "Haus Meinert" (Ferienheim der Schleswag) ausgerutscht und umgeknickt zu sein und sich dabei das rechte Bein gebrochen zu haben. Im Durchgangsarztbericht vom 22. Oktober wurde die Diagnose einer Außenknöchelfraktur rechts sowie einer Os metatarsale III und IV Basis Fraktur beschrieben. Bis zum 15. März 1999 war die Klägerin wegen der Unfallfolgen arbeitsunfähig.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Zugehörigkeit ihres Unternehmens zur Bau-Berufsgenossenschaft mit Wirkung ab 1. Juli 1998 beendet sei. Ab diesem Zeitpunkt sei die Klägerin nämlich nicht mehr Inhaber des auf S. übergegangenen Unternehmens. Mit Beitragsänderungsbescheid vom selben Tage erteilte die Beklagte der Klägerin eine Beitragsgutschrift für die Unternehmensversicherung im Jahre 1998. Ergänzend erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom 22. November 1999, dass sie das Unternehmen mit Wirkung vom 1. Juli 1998 auf S. als Betriebsnachfolger umgeschrieben habe. Ihr sei bekannt, dass die Übernahme durch S. nur kurzfristig gewesen sei und dass die Klägerin das Unternehmen mit Wirkung vom 1. September 1998 weitergeführt habe. Eine erneute Gewerbeanmeldung für den Gewerbezweig Reinigungen sei indessen nicht vorgenommen worden. Die nun ausgeführten Reinigungsarbeiten seien in das Unternehmen Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen eingeflossen, für welches die Verwaltungs-BG der sachlich zuständige Unfallversicherungsträger sei. Die Beklagte stelle anheim, sich an die Beigeladene zu wenden.
Mit weiterem Bescheid vom 25. November 1999 lehnte die Beklagte Leistungen aus Anlass des Unfalls vom 21. Oktober 1998 mit der Begründung ab, dass die Klägerin wegen der Abmeldung ihres Unternehmens zum 30. Juni 1998 nicht zum Kreis der versicherten Personen gehöre.
Ihre gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche begründete die Klägerin damit, dass sie der Beklagten die Wiederaufnahme des Reinigungsbetriebes zum 1. September 1998 mit Schreiben vom 2. Oktober 1998 angezeigt habe. Sie sei deshalb jedenfalls bis 1. Juli 1998 und erneut ab 1. September 1998 Mitglied der Bau-BG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2001 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Sie wiederholte und vertiefte die Gründe der Ausgangsbescheide und führte aus, dass die Mitgliedschaft mit der Rückübertragung des Reinigungsunternehmens nicht einfach habe wieder aufleben können, weil für das neue Unternehmen (Vermietung und Verpachtung) mitgliedschafsrechtlich bereits die Zuständigkeit der Verwaltungs-BG gegeben gewesen sei. Die Reinigungsarbeiten seien im Rahmen des Gesamtunternehmens gemäß § 131 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in das bereits bestehende Unternehmen Vermietung und Verpachtung eingeflossen; für dieses Unternehmen habe die Beigeladene mit Bescheid vom 2. Juli 2000 (gemeint: 17. Februar 2000) ihre Zuständigkeit erklärt.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2000 hatte die Beigeladene sich gegenüber der Klägerin als den für ihr Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger erklärt und ausgeführt, von einer Eintragung in das dortige Unternehmerverzeichnis werde abgesehen, weil die Klägerin keine Arbeitnehmer beschäftige. Eine Anfrage der Beigeladenen vom 29. November 1999 zur Anzahl der Beschäftigten der Klägerin war zuvor unbeantwortet geblieben.
Die Klägerin hat am 8. Oktober 2001 bei dem Sozialgericht Schleswig Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und weiter vertieft hat. Im erstinstanzlichen Verhandlungstermin hat die Klägerin ergänzend erläutert, sie habe einer Mitarbeiterin der Beklagten am 30. September 1998 fernmündlich mitgeteilt, dass sich hinsichtlich der Art des Reinigungsunternehmens nichts ändern werde. Sie habe erklärt, das Unternehmen "Reinigungen aller Art" - nunmehr unter dem Namen "Elisabeth Nickels Reinigungen" - mit denselben Mitarbeitern fortzuführen. Die in dem Telefonat gemachten Angaben habe sie dann in dem Schreiben vom 2. Oktober 1998 noch einmal bestätigt. Ergänzend hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie noch im April 1999 einen Beitragsbescheid für 1998 erhalten habe. Mit Schreiben vom 7. Januar 1999 habe die Beklagte zur weiteren Bearbeitung der Unfallangelegenheit einen ausgefüllten Zahlschein von ihr verlangt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 28. Oktober 1999 und vom 25. November 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die gesetzlichen Leistungen aufgrund des Unfalls vom 21. Oktober 1998 zu gewähren.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend darauf hingewiesen, dass der Beitragsbescheid vom 20. April 1999 - auch hinsichtlich der Unternehmerversicherung - durch Bescheid vom 28. Oktober 1999 geändert worden sei.
Mit Urteil vom 23. September 2002 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe den Unfall vom 21. Oktober 1998 zu entschädigen, weil sie nach dem erneuten Betriebsübergang für das Unternehmen der Klägerin ab 1. September 1998 der zuständige Unfallversicherungsträger gewesen sei. Der Unternehmensteil "Reinigungen" sei nach dem Betriebsübergang Schwerpunkt des Gesamtunternehmens geworden; gemäß § 131 SGB VII folge hieraus die Zuständigkeit der Beklagten. Unerheblich sei, dass die Klägerin den vor dem 1. Juli 1998 als Einzelunternehmen geführten Reinigungsbetrieb nicht erneut als Gewerbe angemeldet habe; die Beklagte sei von der Klägerin frühzeitig über alle eingetretenen Veränderungen informiert worden. Wenn die Beklagte gleichwohl erst nach mehr als einem Jahr rückwirkend die Zugehörigkeit der Klägerin zur Bau-Berufsgenossenschaft beendet und sie aus dem Versichertenverzeichnis gelöscht habe, sei dies rechtswidrig. Die Klägerin sei auch bis zum Erhalt des Bescheides vom 28. Oktober 1999 in dem Glauben gelassen worden, bei der Beklagten versichert zu sein. Selbst wenn die Zuständigkeit der Beklagten hier tatsächlich zum 1. September 1998 geendet hätte, könnte die Klägerin sich deshalb auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen.
Gegen das ihr am 18. Oktober 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. November 2002 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung der Beklagten.
Zur Begründung macht sie erneut geltend, dass die Zugehörigkeit der Klägerin zur Beklagten und deren Unternehmensversicherung zum 30. Juni 1998 geendet habe. Im Übrigen verweist sie darauf, dass die Beigeladene bis zum 31. August 1998 für das Unternehmen Vermietung und Verwaltung der Klägerin zuständig gewesen sei; die Beigeladene habe auch ihre Zuständigkeit für das am 1. September 1998 zusammengeführte Gesamtunternehmen erklärt. Somit habe für die Klägerin bei der Beklagten im Unfallzeitpunkt kein Versicherungsschutz bestanden. Auch die von der Klägerin ursprünglich abgeschlossene Unternehmerversicherung habe nur bis zum 30. Juni 1998 bestanden; das Beitragsguthaben für die zweite Hälfte des Jahres 1998 sei mit Bescheid vom 28. Oktober 1999 erstattet worden. Soweit das Sozialgericht seine Entscheidung auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gestützt habe, sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte in der Zeit vom 1. September 1998 bis zum Unfalltag keinen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, der einen solchen Anspruch begründen könne. Das angefochtene Urteil lasse hierzu auch offen, worauf sich der Anspruch stützen solle. Weiterhin sei unberücksichtigt geblieben, dass sich der Unfall bei einem Kontrollgang ereignet habe, der der Überprüfung der Reinigungsarbeiten gedient habe. Für eine solche Verrichtung sei auch vor der Zusammenlegung der Unternehmen die Beigeladene zuständig gewesen. Für die Klägerin sei seitens ihres Steuerberaterbüros am 30. September 1998 mitgeteilt worden, dass bei dem Reinigungsunternehmen keine Reinigung von Ferienwohnungen vorgenommen worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. September 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie stützt das angefochtene Urteil und führt aus, dass der zurückübertragene Reinigungsbetrieb keineswegs in das Unternehmen "Vermietung und Verwaltung von Ferienwohnungen" eingegliedert worden sei. Vielmehr habe sie ab 1. September 1998 (wieder) einen Reinigungsbetrieb geführt, bei welchem gelegentlich auch Ferienwohnungen zu vermieten und zu verwalten gewesen seien. Überwiegender Schwerpunkt des Betriebes sei das Reinigungsunternehmen gewesen. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe sich der Unfall vom 21. Oktober 1998 nicht im Rahmen einer Tätigkeit der Verwaltung oder Vermietung von Ferienwohnungen ereignet. Vielmehr sei sie beim Reinigen ausgerutscht, umgekippt und habe sich dreifach ein Bein gebrochen.
In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin ergänzend geschildert, dass am Unfalltag im Haus Meinert Reklamationen entstanden seien. Sie habe deshalb eine Kontrolle vorgenommen und nachgebessert. Im Moment des Unfalls habe sie keine Reinigungsarbeiten ausgeführt; sie sei auf dem noch nassen Boden ausgerutscht und habe sich dabei das Bein gebrochen.
Die mit Beschluss des Senats vom 2. April 2003 beigeladene Verwaltungs-BG stützt - ohne Stellung eines Sachantrags - die Rechtsauffassung der Klägerin. Sie führt aus, dass die Klägerin bzw. ihr(e) Unternehmen formal-rechtlich zu keinem Zeitpunkt der Verwaltungs-BG angehört hätten. Ob eine Zugehörigkeit unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten anzunehmen sei, sei fraglich. Hierauf komme es indessen auch nicht an, weil die Klägerin Ansprüche gegen die Verwaltungs-BG allenfalls aus einer freiwilligen Unternehmensversicherung herleiten können; eine solche sei jedoch nicht abgeschlossen worden. Im Übrigen sei die Klägerin zumindest formal-rechtlich im Unfallzeitpunkt noch bei der Beklagten versichert gewesen, weil die Beklagte das Ende der Mitgliedschaft erst mit Bescheid vom 28. Oktober 1999 festgestellt habe.
In der Berufungsverhandlung am 11. September 2003 ist die Klägerin persönlich gehört worden. Dabei hat sie erklärt: Den Bescheid der Beigeladenen vom 17. Oktober 2000 habe sie - ebenso wie die ihr von der Beigeladenen übersandten Fragebögen - nicht erhalten. Unter der im Bescheid angegebenen Anschrift wohne sie schon seit 1998 nicht mehr. Inzwischen sei sie bei der BG für Nahrungs- und Genussmittel unfallversichert; sie habe das Reinigungs- und Vermietungsunternehmen im Sommer 1999 aufgegeben und betreibe jetzt ein Restaurant.
Zu ihrem Leistungsbegehren hat die Klägerin erläutert, dass es ihr allein um die Zahlung von Verletztengeld für die Zeit vom Unfall bis zum 15. März 1999 gehe. Nach ihrer Kenntnis seien im Krankenhaus keine Rechnungen mehr offen; wer dort gezahlt habe, wisse sie nicht.
Dem Senat haben die die Klägerin bzw. ihre Unternehmen betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Beigeladenen in Kopie sowie die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte den Unfall der Klägerin vom 21. Oktober 1998 zu entschädigen hat. Denn die Beklagte war im Zeitpunkt des Unfalls der für die Klägerin zuständige Unfallversicherungsträger. Der Leistungsanspruch der Klägerin folgt aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Unternehmerversicherung. Dass die Klägerin am 21. Oktober 1998 einen zu entschädigenden Arbeitsunfall (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 8 SGB VII) erlitten hat, auf Grund dessen sie bis 15. März 1999 arbeitsunfähig war, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig und bedarf insoweit keiner weiteren Begründung. Aus diesem Versicherungsfall folgt der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Verletztengeld (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII).
Dass die Beklagte - und nicht die Beigeladene - hier der zuständige Unfallversicherungsträger ist, ergibt sich aus Folgendem: Grundsätzlich bestimmt sich die Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einem Unfallversicherungsträger unmittelbar aus dem Gesetz oder dazu ergangenen Rechtsverordnungen (Graeff, in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 136 Rdz. 1). Zwar kann gemäß § 122 Abs. 1 SGB VII das zuständige Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften unter Berücksichtigung der in der Vorschrift näher beschriebenen Kriterien bestimmen. Eine solche Rechtsverordnung ist indessen bisher nicht erlassen worden, so dass es gemäß § 122 Abs. 2 SGB VII bei der bisherigen sachlichen Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften für die Unternehmensarten verbleibt. Maßgeblich sind dabei weiterhin der Beschluss des Bundesrats vom 21. Mai 1885 (abgedruckt in Amtlichen Nachrichten - AN - 1885, Seite 143), die gemäß Artikel 129 Grundgesetz weiter geltende Verordnungen der Reichsregierung über Versicherungsträger der Unfallversicherung vom 30. Oktober 1923 (RGBl I Seite 1063) sowie die vom Reichsversicherungsamt vorgenommenen Zuteilungen. Dass danach für das ursprüngliche Reinigungsunternehmen der Klägerin die Beklagte zuständig war und dass danach das ursprüngliche Vermietungsunternehmen in die Zuständigkeit der Beigeladenen fiel, ist zwischen den Beteiligten ebenfalls zu Recht unstreitig, so dass der Senat hierzu von weiteren Ausführungen absehen kann.
Da die Klägerin das Reinigungsunternehmen zum 30. Juni 1998 abgegeben hatte, war ihre Unternehmerversicherung zunächst entfallen. Diese Situation änderte sich, als die Klägerin zum 1. September 1998 das Reinigungsunternehmen wieder betrieb und zwar in der Art und Weise wie vor dem 30. Juni 1998. Allerdings vereinigte sie mit dem Reinigungsunternehmen das Vermietungs- und Verwaltungsunternehmen.
Bei verschiedenartigen Bestandteilen eines Unternehmens richtet sich die Zuständigkeit eines Versicherungsträgers nach § 131 SGB VII. Entscheidend ist danach, welchem Unfallversicherungsträger das Hauptunternehmen angehört (§ 131 Abs. 1 SGB VII), wobei das Hauptunternehmen den Schwerpunkt des Unternehmens bildet (§ 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Abzustellen ist danach auf den Teil eines Gesamtunternehmens, der diesem das Gepräge gibt (vgl. BSGE 39, 112; 49, 283; 68, 205). Welcher Unternehmensteil einem Gesamtunternehmen das Gepräge gibt bzw. dessen Schwerpunkt bildet, ist normalerweise zu beurteilen anhand der Zahl der Beschäftigten, der Höhe der Entgeltsummen sowie (hilfsweise) des Wertes der Betriebseinrichtungen; lediglich auf Grund besonderer Einzelfallumstände kann es erforderlich sein, von der Reihenfolge der Kriterien bzw. den Kriterien insgesamt abzuweisen (vgl. Schmitt, SGB VII, § 131 Rdz. 7). Nach diesen Maßstäben ist das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Reinigungsgewerbe nach der Zusammenführung beider Unternehmen der Klägerin als Schwerpunkt des einheitlichen Unternehmens anzusehen war. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass die Klägerin im Unternehmensteil "Vermietung und Verwaltung" zu keinem Zeitpunkt Personal angestellt hatte. Diese Einschätzung wird im Übrigen bestätigt durch die Angaben der Klägerin zum zeitlichen Umfang beider Unternehmensaktivitäten. Die Beklagte hat durch das Schreiben der Klägerin vom 23. September 1998 und die erläuternden Telefonate vom 30. September 1998 Kenntnis von der Unternehmensvereinigung gehabt.
Der materiell-rechtlichen Zuständigkeit der Beklagten für das ab 1. September 1998 einheitliche Unternehmen steht keine formal-rechtliche vorrangige Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers - insbesondere der Beigeladenen - entgegen. Denn eine solche formal-rechtliche Zuständigkeit ist hier nicht begründet worden.
Gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein solcher Bescheid hat - soweit er mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt - deklaratorische Wirkung; er ist nicht geeignet, materiell-rechtliche Zuständigkeiten zu begründen. Widerspricht ein solcher Zuständigkeitsbescheid jedoch der materiellen Rechtslage, so ist er gleichwohl nach Eintritt der Unanfechtbarkeit bindend; der materiell-rechtlichen Zuständigkeit kann korrigierend nur durch Überweisung an einen anderen Unfallversicherungsträger Rechnung getragen werden (vgl. allgemein Graeff, a. a. O.; Ricke, in Kasseler Kommentar § 136 SGB VII Rdz. 2 ff.; Schmitt, SGB VII, § 136 Rdz. 2 ff. - jeweils m. w. N. -).
Nach diesen Maßstäben wäre hier formell-rechtlich von der Zuständigkeit der Beigeladenen auszugehen, wenn diese einen bindend gewordenen Zuständigkeitsbescheid wirksam erlassen hätte. Das ist indessen nicht der Fall. Der Senat verkennt nicht, dass die Beigeladene sich mit Bescheid vom 17. Februar 2000 gegenüber der Klägerin als den für ihr Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger erklärt und ausgeführt hat, die Zuständigkeit der Verwaltungs-BG für das Unternehmen bestehe vom Beginn der Unternehmenstätigkeit an. Es ist jedoch nicht bewiesen, dass dieser Bescheid der Klägerin zugegangen und dadurch gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wirksam geworden ist. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung bestritten, den Bescheid erhalten zu haben. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die Klägerin unter der im Bescheid angegebenen Anschrift "Feldstraße 35, 2 W " nach eigenen Angaben seit 1998 nicht mehr wohnhaft war, glaubhaft. Dass die Klägerin nach Angaben der Beklagten deren Anschreiben und Bescheide unter der von der Beigeladenen genannten Anschrift erhalten hat, ändert nichts an der Glaubwürdigkeit der Klägerin. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Korrespondenz der Beklagten mit der Klägerin im Wesentlichen aus den Jahren 1998 und 1999 stammt. Seinerzeit mag die Erreichbarkeit der Klägerin etwa durch einen Postnachsendeauftrag sichergestellt gewesen sein. Aus dem von der Beklagten genannten Umstand folgt indessen nicht, dass die Klägerin auch den später ergangenen Bescheid vom 17. Februar 2000 hätte erhalten müssen. Wählt ein Verwaltungsträger - hier: die Beigeladen - die Bekanntgabeart der formlosen Übersendung, so hat er bei einem Streit um den Zugang des Bescheides letztlich den Zugangsnachweis zu führen. Kann er das - wie hier - nicht, so können dem Adressaten des Empfängers Rechtsfolgen des Bescheides nicht entgegengehalten werden.
Nach allem kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier der Zuständigkeitsbescheid vom 17. Februar 2000 abweichend zur materiell-rechtlichen Rechtslage eine Zuständigkeit der Beigeladenen als Unfallversicherungsträger begründet hat. Ein solcher Bescheid der Beigeladenen ist auch vor dem 17. Februar 2000 nicht ergangen. Auch einen Mitgliedsschein im Sinne der Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung ist von der Beigeladenen nicht ausgestellt worden, so dass es auf die Frage der rechtlichen Auswirkungen eines solchen Scheines nach In-Kraft-Treten des SGB VII hier nicht ankommt.
Ob die Beigeladene entsprechend der in § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschriebenen rechtlichen Verpflichtung einen Zuständigkeitsbescheid schuldhaft unterlassen hat oder nicht, bedarf hier keiner Vertiefung, weil es im Zusammenhang mit Fragen einer formal-rechtlich begründeten Zuständigkeit nur auf das objektive Vorhandensein eines Zuständigkeitsbescheides ankommt.
Nach allem verbleibt es hier bei der aus materiell-rechtlichen Gründen bestehenden Zuständigkeit der Beklagten. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts zu einem möglichen Folgenbeseitigungsanspruch kommt es dabei nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zugelassen, weil er der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, welche Rechtsfolgen das Fehlen eines wirksamen Bescheides über die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers hat.
Rechtskraft
Aus
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