L 7 B 25/03 SB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 24 SB 149/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 25/03 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 21.08.2003 abgeändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung ab Juni 2003 bewilligt und Rechtsanwalt K in C beigeordnet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die von dem Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg eingeleitete Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Beweiserhebung von Amts wegen erforderlich ist und diese Ermittlungen eine reale Möglichkeit eröffnen, dass sich die rechtserheblichen Tatsachen nachweisen lassen. Dabei ist für die Beurteilung der Erfolgsaussicht in der Regel der Kenntnisstand des Prozess- oder Beschwerdegerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe maßgebend.

Klagebegehren des Klägers ist die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG). Zur Begründung seines Klagebegehrens hatte der Kläger bis zur Entscheidung des SG lediglich Befundunterlagen übersandt, die zum großen Teil bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren. Trotz mehrfacher Erinnerungen ist die am 22.04.2003 erhobene Klage bis zur Entscheidung des SG am 21.08.2003 nicht begründet worden. Mit Schriftsatz vom 21.08.2003 hat der Kläger jedoch eine Klagebegründung übersandt, die der Senat bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat. In dieser rügt er, dass der Beklagte bislang nur Operationsberichte ausgewertet, es jedoch unterlassen hat, seinen Allgemeinzustand durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens zu überprüfen. Dieser Rüge ist nach Ansicht des Senats zumindest insoweit Folge zu leisten, als zunächst Beurteilungen der behandelnden Ärzte zu der Frage der Gehfähigkeit des Klägers einzuholen sind. Diese sind hierzu bislang nicht explizit befragt worden. Je nach Inhalt der Befundberichte wird ggf. durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens weiter Beweis zu erheben sein. Die Erforderlichkeit dieser weiteren Ermittlungen genügt ungeachtet der Ergebnisse bereits, um eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen.

Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Somit ist die Prozesskostenhilfe ratenfrei zu bewilligen.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved