L 6 RA 56/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 1198/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 56/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. April 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 13.6.2003/Sol.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin eine höhere Versichertenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann und eine höhere Witwenrente zustehen.

Die Klägerin ist die Witwe des am 1. Februar 1936 geborenen und am 7. Januar 1997 verstorbenen Dr. W B (im folgenden: Versicherter). Dieser hatte nach seinem Studium am 1. September 1963 eine Universitätskarriere begonnen und war zuletzt ordentlicher Professor am Zentralinstitut für Hochschulbildung Berlin; ab dem 1. Januar 1991 befand er sich im Wartestand und bezog dann Alters-übergangsgeld.

Der Versicherte war in der DDR in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (System Nr. 4 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschafts-Überführungsgesetz - AAÜG-) einbezogen (Urkunde I 434611 vom 10. Februar 1969 - Gültigkeitsanspruch ab 1. Dezember 1968). Auf seinen Antrag vom 6. März 1995 gewährte die Beklagte dem Versicherten mit Bescheid vom 15. November 1995 bei einem Rentenbeginn am 1. Februar 1996 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit aus 61,2236 Entgeltpunkten Ost. Dabei legte sie die Überführungsdaten aus dem Überführungsbescheid der Beklagten als Zusatzversorgungsträger vom 18. Juli 1995 zugrunde. Gegen diesen Bescheid erhob der Versicherte schriftlich Widerspruch. Nach seinem Tod erklärte die Klägerin fernmündlich die Rücknahme des Widerspruchs. Mit Bescheid vom 12. Juni 1997 berechnete die Beklagte die Rente neu und gewährte nunmehr die Leistung aus 61,2268 Entgeltpunkten Ost, wobei sie verschiedene Ausbildungs- und Arbeitszeiten bis 1957 abweichend zum Vorbescheid berücksichtigte. Der Klägerin bewilligte die Beklagte auf ihren Antrag vom 28. Januar 1997 mit Bescheid vom 9. Juli 1997 ab dem 1. Februar 1997 Hinterbliebenenrente, aus 61,2268 Entgeltpunkten Ost.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 beantragte die Klägerin die Überprüfung der Rentenansprüche. Sie sei der Auffassung, die Beklagte habe die Ansprüche zu Unrecht gekürzt, indem sie eine Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt habe.

Am 26. November 1998 erging ein weiterer Bescheid über die Rente des verstorbenen Versicherten. Ihm könnten im Hinblick auf den Wegfall einer Anrechnungszeit vom 28. Juni 1954 bis zum 3. Juli 1994 und einer Änderung bezüglich der Beitragszeit vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1980 nurmehr 60,703 Entgeltpunkte Ost gutgebracht werden. Im Hinblick auf die besitzgeschützten Entgeltpunkte aus dem Rentenbescheid vom 9. Juli 1997 ergebe sich aber keine Änderung des Zahlbetrages. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und erhielt nach telefonischer Rückfrage ein Schreiben der Beklagten vom 12. November 1999, das mit "Telefonische Anfrage zum Sachstand des Widerspruchsverfahrens" überschrieben ist, in dem die Beklagte Ausführungen zur Geltung der Beitragsbemessungsgrenze im Bereich der Zusatzversorgungen macht und in dem es abschließend heißt, eine "Neuberechnung der Witwenrente" komme daher nicht in Betracht und die Klägerin möge überprüfen, ob sie an ihrem Widerspruch festhalte. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 25. November 1999. Mit einem am 17. Januar 2000 gefertigten Bescheid, der mit dem Datum des 21. Februar 2000 versehen wurde und der Klägerin nach ihren Angaben noch an diesem Tage zuging, wies die Beklagte den "Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. November 1998" zurück. Sie führte aus, eine Neuberechnung der Versichertenrente oder der Witwenrente sei nicht vorzunehmen. Insbesondere seien Arbeitsentgelte nach § 260 Satz 2 Sozialgesetzbuch - 6. Buch (SGB VI) nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen.

Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die Beitragsbemessungsgrenze müsse unberücksichtigt bleiben und es sei eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG vorzunehmen.

Mit Bescheid vom 3. August 2000 hat die Beklagte es bezüglich Hinterbliebenen- und Versichertenrente abgelehnt, eine solche Vergleichsberechnung vorzunehmen. Dies sei gesetzlich nicht vorgesehen, da der Rentenbeginn der Versichertenrente nicht in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1993 und der der Hinterbliebenenrente nicht vor dem 31. Dezember 1996 liege. Überdies hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. November 2001 die Versichertenrente und Bescheiden vom 20. November 2000 und 30. Januar 2002 die Witwenrente der Klägerin neu festgestellt. Dabei hat sie den geänderten Feststellungsbescheid der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme vom 22. Oktober 2001 (zusätzliche Berücksichtigung von Zeiten der Zusatzversorgung ab dem 1. September 1963) berücksichtigt.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) den Antrag gestellt,

den Bescheid der Beklagten vom 12. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2000 und den Bescheid vom 3. August 2000 aufzuheben und den Bescheid vom 23. November 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 15. November 1995, 12. Juni 1997 und 26. November 1998 der Klägerin höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für ihren verstorbenen Ehemann bis zum 31. Januar 1997 zu zahlen, sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2000 und den Bescheid vom 3. August 2000 aufzuheben und die Bescheide vom 20. November 2000 und 30. Januar 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 9. Juli 1997 höhere Witwenrente zu zahlen.

Mit Urteil vom 30. April 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 12. November 1999 einen Überprüfungsantrag bezüglich Versicherten- und Hinterbliebenenrente beschieden habe. In der Sache sei die Klage unbegründet, da die Entgelte des Versicherten zu Recht gemäß § 260 Abs. 2 SGB VI begrenzt seien und auch unter Zugrundelegung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes keine Vergleichsberechnung zu erfolgen habe, da die Versichertenrente nicht bis zum 30. Juni 1995 und die Witwenrente nicht bis zum 31. Dezember 1996 begonnen habe. Diese Rechtslage sei vom Bundesverfassungsgericht überprüft und nicht für verfassungswidrig befunden worden.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Lebensleistung ihres verstorbenen Ehemannes werde nicht hinreichend gewürdigt. Die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze stelle eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung dar.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. April 2002 aufzuheben und gemäß dem vor diesem Gericht gestellten Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Die Verwaltungsakte der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zur Versichertenrente hat das SG zutreffend entschieden und begründet, dass nach den verfassungsgemäßen Bestimmungen von AAÜG und SGB VI ein höherer Rentenanspruch nicht besteht. Bezüglich des ebenfalls erhobenen Anspruchs auf höhere Hinterbliebenenrente hat das SG die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen; insoweit kann eine der Klägerin günstigere Entscheidung in der Sache allerdings schon deshalb nicht getroffen werden, weil es an einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung (Bescheid der Beklagten zum Überprüfungsantrag bezüglich der Witwenrente) fehlt und deshalb die Klage bereits unzulässig war.

Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des SG, die Beklagte habe über den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 12. Oktober 1998 mit Schreiben vom 12. November 1999 (ablehnend) entschieden, dem damit die Qualität eines Bescheides, d.h. einer verbindlichen Einzelfallregelung mit Außenwirkung (vgl. § 31 Sozialgesetzbuch, 10. Buch - SGB X) zukomme. Zusammenhang, Form und Inhalt des Schreibens sprechen gegen diese Auslegung. Es nimmt zunächst nicht Bezug darauf, dass ein Überprüfungsantrag gestellt war, sondern ist als Sachstandsauskunft abgefasst, und zwar ausdrücklich in dem Widerspruchsverfahren, dass die Beklagte bezüglich des Neuberechnungsbescheides vom 26. November 1998 anhängig sah (dazu sogleich). Es enthält dementsprechend auch keinen Verfügungssatz dahingehend, dass der Hinterbliebenenrentenbescheid vom 9. Juli 1997 als rechtmäßig aufrechterhalten bleibe oder auf Grund einer abweichenden Bewertung der Sach- oder Rechtslage bei seinem Erlass geändert werde. Ferner ist keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Zwar heißt es, eine Neuberechnung der Witwenrente komme nicht in Betracht. Nach dem Kontext wird diese Rechtsauffassung aber nicht mittels des Schreibens für das Überprüfungsverfahren durchgesetzt (es wird nicht so entschieden), sondern erscheint als Folgerung aus der zuvor mitgeteilten Verfassungsrechtsprechung, die die Anregung rechtfertige, die Klägerin möge überprüfen, ob das Widerspruchsverfahren fortgesetzt werden solle.

Auch der Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2000 kann nicht als Bescheid angesehen werden, mit dem die Beklagte erstmals (mit der Folge, dass noch ein Widerspruchsverfahren durchzuführen wäre) über den Überprüfungsantrag vom 12. Oktober 1998 bezüglich der Witwenrente entschieden hätte, da es der Widerspruchsstelle grundsätzlich an der sachlichen Zuständigkeit für eine erstmalige Entscheidung über einen bei dem Versicherungsträger gestellten Antrag fehlt (vgl. BSG vom 21. Juni 2000, B 4 RA 57/99 R). Zu dem Überprüfungsantrag bezüglich der Hinterbliebenenrente ist damit im Ergebnis eine Verwaltungsentscheidung bisher nicht ergangen. Dies führt zur Unzulässigkeit der Klage, da eine aufhebbare Entscheidung nicht vorliegt (vgl. BSG SozR 2200 § 628 Nr. 1) und es, soweit die Verpflichtung der Beklagten zur Änderung des Bescheides vom 9. Juli 1997 begehrt wird, an einem vorangegangenen abgeschlossenen Verwaltungsverfahren mangelt (Meyer-Ladewig, SGG, § 55 RdNr. 20). Da es an einer Ausgangsentscheidung fehlt, konnten auch die weiteren die Witwenrente betreffenden Bescheide vom 20. November 2000 und 31. Januar 2002 nicht in Anwendung des § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder in analoger Anwendung dieser Vorschrift Gegendstand des Verfahrens werden.

Zulässig war die Klage hingegen, soweit sich die Klägerin gegen die Feststellung der Höhe der Versichertenrente wendet. Insoweit ist aber nicht eine Überprüfungsentscheidung der Verwaltung (§ 44 SGB X) Gegenstand der gerichtlichen Prüfung, sondern die Feststellungen, die in den Bescheiden vom 12. Juni 1997 und 26. November 1998 getroffen worden sind. Mit diesen Bescheiden wurden Neufeststellungen der zunächst mit Bescheid vom 15. November 1995 gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung) von Beginn an vorgenommen, womit sich jener Bescheid erledigt hatte. Der noch vom verstorbenen Versicherten gegen den ersten Rentenbescheid erhobene Widerspruch ist nicht formgerecht zurückgenommen worden, mit der Folge, dass das Widerspruchsverfahren anhängig blieb. Die Rücknahme wurde nämlich von der Rechtsnachfolgerin (Klägerin) am 20. März 1997 nur telefonisch erklärt, hätte aber wie die Einlegung des Widerspruchs (dazu § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) als deren "Gegenstück" ebenfalls der Schriftform bedurft (vgl. Schlegel in Henning, SGG, § 83 RdNr 11; zur gleichen Problematik im Bereich der Verwaltungsgerichtsordnung - VwG0 - Dolde, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwG0, § 69 RdNr 14 m. w. Nachw.; abweichend Peters-Sautter-Wolff, SGG, § 84 Anm. 9). Die Bescheide vom 12. Juni 1997 und 26. November 1998 sind damit nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, dass dann mit dem Bescheid vom 21. Februar 2000 abgeschlossen wurde. Gegen die Bescheide vom 12. Juni 1997/26. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2000 ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit dem Ziel, eine höhere Versichertenrente zu gewähren, zulässig. Ferner steht insoweit der Bescheid vom 23. November 2001 zur Überprüfung, der nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist.

Die Berufung ist unbegründet, da die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit des Versicherten in den angefochtenen Bescheiden auf richtiger Tatsachengrundlage und rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Rente sei zu niedrig berechnet ("gekürzt"), weil die Beitragsbemessungsgrenze (West) zur Anwendung gelangt sei; zudem ergebe sich aus einer vorzunehmenden Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG ein höherer Zahlbetrag. Beide Einwendungen gehen fehl, und andere Gesichtspunkte für eine unrichtige Bestimmung der Rentenhöhe werden nicht geltend gemacht und sind auch für den Senat nicht zu ersehen. Insbesondere wurde in dem Bescheid vom 26. November 1998 der Besitzstand aus dem Bescheid vom 12. Juni 1997 gewahrt und der während des Klageverfahrens ergangene Neuberechungsbescheid vom 23. November 2001 berücksichtigt zutreffend die weiteren Zugehörigkeitszeiten zur Zusatzversorgung wie sie sich aus dem Feststellungsbescheid der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme vom 22. Oktober 2001 ergeben.

Die Anwendung der im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze auf im Beitragsgebiet zurückgelegte Beitragszeiten ist in § 260 Abs. 2 SGB VI ausdrücklich bestimmt. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht. Dazu wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG (Blatt 5, 6 des Urteils) Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG). Die Geltung der Beitragsbemessungsgrenze ist zudem sowohl vom Bundessozialgericht (Urteil vom 10. April 2003 B 4 RA 41/02 R, hier zitiert nach der offiziellen Pressemitteilung) und das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 6. August 2002 - 1 BvR 586/98) in aktuellen Entscheidungen nochmals bestätigt worden.

Ein Anspruch auf eine Vergleichsberechung besteht nicht. Die Vergleichsberechnung erfolgt nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der seit dem 1. Januar 1992/1. Mai 1999 geltenden Fassung für die Versicherten, deren Rente bis zum 30. Juni 1995 beginnt. Zuvor war sie nur bei einem Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 vorgesehen. Die Rente des Versicherten war erstmals ab dem 1. Februar 1996 zu zahlen, so dass keine Vergleichsberechnung stattfindet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 3. August 2000, der im Rahmen dieses Verfahrens überprüft werden kann, erweist sich damit im Ergebnis als rechtmäßig; er ist zwar noch auf Grundlage des AAÜG alter Fassung ergangen, durch die Neuregelung hat sich aber für die Klägerin im Ergebnis keine günstigere Rechtslage ergeben. Gegen den nunmehr nach § 4 Abs. 4 AAÜG maßgebenden Zeitrahmen bestehen verfassungsrechtliche Bedenken nicht (BSG B 4 RA 41/02 R, a.a.0.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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