L 18 U 332/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5072/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 332/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Unfallgefahren beim Säubern eines Scheunendachbodens sind dem
landwirtschaftlichen Unternehmen auch dann zuzurechnen, wenn anschließend eine
Renovierung des Scheunendaches geplant war.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 30.06.1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte den am 06.04.1996 erlittenen Unfall der Klägerin als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen hat.

Die am 1962 geborene Klägerin stürzte am 06.04.1996 beim Säubern eines Scheunendachbodens von Heuresten infolge einer morschen Bretterdiele aus ca vier Metern Höhe auf den darunter liegenden Betonboden. Hierbei zog sie sich neben einer Schädelprellung Verletzungen an beiden Handgelenken zu. Die Klägerin ist die Schwägerin des landwirtschaftlichen Unternehmers A. Z. (A.Z.), der das ca 20 ha große Unternehmen mit Überlassungsvertrag vom 22.01.1996 ab 01.04.1996 zur Nutzung von seinen Eltern R. und M. Z. übernommen hatte. Neben einer anderen Baumaßnahme (Anbau eines Hauswirtschaftsraumes) sollte die zu dem landwirtschaftlichen Anwesen gehörende Scheune einen neuen Dachstuhl erhalten und neu eingedeckt werden. Zuvor musste der Scheunenboden von alten Heuresten gereinigt werden. Nach den Angaben des landwirtschaftlichen Unternehmers A.Z. war der Dachboden voller Strohreste, weil das Stroh bis zur Aufgabe der Großtierhaltung vor ca fünf Jahren mittels eines Gebläses hinaufgeblasen wurde. Am Unfalltag führten der Unternehmer A.Z., dessen Bruder und Ehemann der Klägerin P. Z. (P.Z.) sowie zwei weitere Personen Aufräumarbeiten ab ca 10.00 Uhr auf dem Dachboden der Scheune aus. P.Z., der bereits am frühen Morgen des Unfalltages zu seinem Bruder A.Z. gefahren war, um diesem zu helfen, rief in Absprache mit A.Z. die Klägerin im Laufe des Vormittags an und teilte ihr mit, dass noch Hilfe gebraucht werde. Die Klägerin fuhr deshalb gegen 10.00 Uhr von ihrem Wohnort W. in das ca 10-12 km entfernte S ... Gegen 11.15 Uhr verunfallte sie in der Scheune. Sie gab gegenüber der Beklagten an, der Boden sei gesäubert worden, da ihr Schwager Schreiner sei und diesen evtl. für seine Schreinerarbeiten benötigte. Die Beklagte stellte bei einer Ortsbesichtigung nach dem Unfall fest, dass die renovierte Scheune zum Abstellen landwirtschaftlicher Geräte benutzt wurde.

Die Beklagte lehnte eine Entschädigung des Unfalls mit Bescheid vom 26.07.1996 mit der Begründung ab, es habe sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um eine Gefälligkeitshandlung als Familienangehörige gehandelt. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, ihre Tätigkeit am Unfalltag sei arbeitnehmerähnlich gewesen, da sie für ihre (anderweitigen) Leistungen im Betrieb des Schwagers regelmäßig Gegenleistungen in Form von Naturalien erhalte. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25.10.1996 als unbegründet zurück.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG Würzburg hat die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 26.07.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.1996 und die Anerkennung und Entschädigung des Unfalls begehrt. Sie hat angegeben, dass eine regelmäßige Tätigkeit im Betrieb ihres Schwagers nicht stattfinde, sie vielmehr je nach Anfall der Arbeit (insbesondere bei Arbeitsspitzen) gesondert gerufen werde. A.Z. hat als Zeuge angegeben, auf dem Dachboden sollte nach dem Renovieren für die ca 40 Hasen seiner Mutter wieder Heu gelagert werden. Aufgrund der durch den Unfall gemachten Erfahrungen sei er zu der Überzeugung gekommen, dass vor der Einlagerung der Dachboden erst neu gebrettert werden müsse. Diese Arbeiten würden von ihm selbst erledigt.

Das SG hat mit Urteil vom 30.06.1999 den Bescheid vom 26.07.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.1996 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Unfall vom 06.04.1996 als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Es hat angenommen, der Unfall habe sich bei Aufräumarbeiten des bei der Beklagten versicherten landwirtschaftlichen Unternehmens ereignet. Selbst bei einem Bestimmungswechsel der Scheune würde es sich vorliegend - wie im Urteil des BSG vom 26.09.1996 Az 2 RU 30/95 (= SozR 3-2200 § 548 Nr 30) - um eine typische und zeitgerecht vorgenommene Abwicklungsarbeit zur Beseitigung alten Heus handeln, die dem Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zugerechnet werden müsse. Die Klägerin sei bei ihrer Mithilfe wie eine Versicherte gemäß § 539 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) tätig geworden. Art und Umfang der erbrachten Tätigkeit und der nur entferntere Verwandtschaftsgrad ließen die Annahme einer unversicherten verwandtschaftlich-bedingten Gefälligkeitsleistung nicht zu.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und gerügt, richtiger Klagegegner sei die Bau-Berufsgenossenschaft (BG) oder ggf der Bayer. Gemeinde-Unfallversicherungsverband. Gehe man davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit um Abwicklungsarbeiten nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes (Großviehhaltung) handle, sei festzustellen, dass derartige Abwicklungsarbeiten nur im Laufe des Wirtschaftsjahres noch dem Versicherungsschutz unterlägen. Im vorliegenden Fall liege die Aufgabe der Großviehhaltung fünf Jahre zurück, so dass die von der Rechtsprechung gezogene Grenze bei weitem überschritten sei. Da es sich nicht um Abwicklungsarbeiten gehandelt habe, müsse die zum Unfall führende Tätigkeit als Vorbereitungsarbeit interpretiert werden. Es handle sich dabei um Vorbereitungsarbeiten zur Errichtung eines Raumes für die Schreinerei oder von Wohnraum. Derartige Arbeiten seien jedoch nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Schwagers der Verletzten zuzurechnen, sondern dem Eigentümer der Scheune. Dies komme auch unmissverständlich im Pachtvertrag zum Ausdruck. Der Pachtvertrag spreche hinsichtlich der Dachziegel von Ausbesserungsarbeiten. Die Neueindeckung des Scheunendaches sollte Sache des Eigentümers bleiben. Der für die Bautätigkeit zuständige Bauherr, der Vater des jetzigen Unternehmers, sei kein landwirtschaftlicher Unternehmer und könne damit keinen Versicherungsschutz beanspruchen. Darüber hinaus stelle die zum Unfall führende Tätigkeit der Klägerin wegen des zeitlich geringen Umfangs der Tätigkeit eine rein verwandtschaftliche Gefälligkeitsleistung dar.

Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 28.09.1999 insbesondere gegen die Auffassung der Beklagten gewandt, dass in der fünf Jahre vor dem Unfall aufgegebenen Großviehhaltung eine (Teil-)Betriebsaufgabe liege und das Beseitigen der Heureste damit nicht mehr zum landwirtschaftlichen Betrieb gehöre.

Die beigeladene Bau-BG Bayern und Sachsen hat ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 17.12.2001 verneint und sich der Auffassung des SG angeschlossen, die Aufräumarbeiten in der Scheune seien dem bei der Beklagten versicherten landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 30.06.1999 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 26.07.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.1996 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Würzburg vom 30.06.1999 zurückzuweisen.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Unfallakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht verurteilt, den Unfall vom 06.04.1996 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da sie ihren Entschädigungsanspruch auch für Zeiten vor dem In-Kraft-Treten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) vom 01.01.1997 erhebt (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes -UVEG-, § 212 SGB VII).

Die Beklagte ist der zuständige Unfallversicherungsträger. Der Unfall ereignete sich bei Aufräumarbeiten in der Scheune des bei der Beklagten versicherten landwirtschaftlichen Unternehmens des A.Z. Die Klägerin ist auch wie eine nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Versicherte tätig geworden (§ 539 Abs 2 RVO).

Nach § 548 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in §§ 539, 540 und 543-545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Für die landwirtschaftliche Unfallversicherung werden nach § 776 Abs 1 Ziff 1 RVO Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und die in ihnen Tätigen gegen Arbeitsunfall in den Versicherungsschutz einbezogen. Ein bei dieser Tätigkeit erlittener Arbeitsunfall setzt voraus, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits dem landwirtschaftlichen Unternehmen (versicherte Tätigkeit) zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat.

Zunächst muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit in der Landwirtschaft bestehen, der sog. innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 30 mwN). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; es muss bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit im Unfallzeitpunkt als erbracht angesehen werden können. Es muss also sicher feststehen, dass eine auch zu diesem Zeitpunkt versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde. Allerdings kommt es bei Tätigkeiten in landwirtschaftlichen Betrieben für die Frage, ob ein landwirtschaftlicher Unfall vorliegt, nicht primär auf das Abgrenzungskriterium der Handlungstendenz an, entscheidend ist vielmehr, ob die zum Unfall führende Tätigkeit als solche in den Bereich des landwirtschaftlichen Unternehmens fällt (vgl BSG aaO mwN).

Die Klägerin verunglückte am 06.04.1996 bei der Beseitigung von Heuresten auf dem Scheunendachboden. Die Klägerin verrichtete zur Unfallzeit eine Tätigkeit, die im inneren Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen stand. Der Unfallschutz erstreckt sich auf jede Tätigkeit, die im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes ausgeübt wird. Hierzu genügt die sachliche Verknüpfung mit dem Betrieb (so BSG aaO). Das Stroh war im Rahmen des Betriebs der Landwirtschaft nach der Aberntung in die Scheune des Betriebs eingelagert worden. Das Beseitigen der noch in der Scheune befindlichen, durch die (langjährige) Lagerung unbrauchbar gewordenen Heu- und Strohreste war damit wesentlich mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit verknüpft. Dem Versicherungsschutz in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung steht nicht entgegen, dass die vormaligen landwirtschaftlichen Unternehmer, die Eltern des jetzigen Betriebsinhabers, die Großviehhaltung bereits vor Jahren aufgegeben hatten. Zum Erhalt des landwirtschaftlichen Betriebes gehört auch die Beseitigung von alten Heu- und Strohresten in der Scheune nach Aufgabe einer Großviehhaltung, weil andernfalls - wie hier geschehen - einem Verfall der Scheune mit hoher Unfallgefahr durch das Verrotten von Bodenbrettern Vorschub geleistet wird. Diese Zuordnung zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung wird nicht dadurch aufgehoben, dass der landwirtschaftliche Unternehmer die Errichtung eines neuen Dachstuhls und die Neueindeckung des Daches plante. Auch wenn man in den Aufräumungsarbeiten eine Vorbereitungshandlung für spätere Renovierungsarbeiten am Scheunendach sieht, ist diese eng mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verknüpft. Das Durchbrechen morscher Scheunenbodenbretter beim Begehen des Dachbodens stellt eine Unfallgefahr dar, die dem landwirtschaftlichen Betrieb typischerweise zuzurechnen ist. Der Senat kann es daher dahingestellt lassen, ob und inwieweit die Dachrenovierung, die sich der landwirtschaftliche Unternehmer A.Z. selbst vorbehalten hatte, als laufende Ausbesserung an Gebäuden iS des § 777 Nr 3 RVO anzusehen war und deshalb als Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens zu gelten hatte (vgl Vereinbarung der landwirtschaftl. BGs in Bayern mit der Bayer. Bau-BG vom 25.03.1988). Ebenso ist es vorliegend ohne Belang, dass möglicherweise die Vereinbarung im Wirtschaftsüberlassungsvertrag vom 22.01.1996 unter § 4 Nr 11 lediglich von einer Verpflichtung des Übernehmers zur laufenden Unterhaltung oder gewöhnlichen Ausbesserung der Bauten und Anlagen ausgeht, mit der Folge, dass die Dachrenovierung nicht in den Verantwortungsbereich des A.Z. fällt. Die Aufräumungsarbeiten waren nämlich ungeachtet etwaiger bürgerlich-rechtlicher Verpflichtungen der Eltern des landwirtschaftlichen Unternehmers A.Z. aus dem Wirtschaftsüberlassungsvertrag als originäre landwirtschaftliche Tätigkeit gegen Arbeitsunfall versichert. Es kommt vorliegend auch nicht darauf an, ob - was das SG in seinem Urteil anspricht und worauf die Beklagte in ihrer Berufung abstellt - ein "Bestimmungswechsel der Scheune" zur (teilweisen) Nutzung für einen Schreinereibetrieb beabsichtigt war. Es ist rechtlich verfehlt, unter Verweisung auf das BSG-Urteil SozR 3-2200 § 548 Nr 30 hier von etwaigen typischen und zeitgerecht vorgenommenen Abwicklungsarbeiten zu sprechen. Das Urteil des BSG ist insoweit schon deshalb nicht einschlägig, da der dortige Sachverhalt von einem früheren landwirtschaftlichen Unternehmer handelt, der Heu- und Strohreste in der Scheune nach der Übergabe an den Pächter beseitigt hat, somit die Aufräumarbeiten noch seinem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen waren. Vorliegend wurden die Aufräumarbeiten aber von dem derzeitigen landwirtschaftlichen Unternehmer durchgeführt. Hinzu kommt, dass die Scheune auch nach der Renovierung wesentlich den Betriebszwecken der Landwirtschaft als Aufbewahrungsort für landwirtschaftliche Geräte dienen sollte.

Die Frage der Wohnraumgewinnung und damit eine evtl. Zuständigkeit des Bayer. Gemeinde-Unfallversicherungsverbands stellte sich zu keinem Zeitpunkt. Der vom Vater des landwirtschaftlichen Unternehmers eingereichte Bauantrag betraf den Anbau eines Hauswirtschaftsraumes, der sich nach der in der Akte des Beklagten befindlichen Lageskizze außerhalb des Bereichs der Scheune befand.

Die Klägerin ist auch wie eine nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Versicherte tätig geworden (§ 539 Abs 2 RVO). Es liegen keine Anhaltspunkte für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beklagten zum landwirtschaftlichen Unternehmer A.Z. gemäß § 539 Abs 1 Nr 1 RVO vor. Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit iS des § 539 Abs 2 RVO liegt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vor, wenn eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen; sie muss ferner unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 25 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen. Der landwirtschaftliche Unternehmer A.Z. wollte möglichst viele Helfer bei den Aufräumarbeiten zugezogen wissen. Die verrichtete Tätigkeit entsprach dem wirklichen Willen des Unternehmers. Es handelte sich auch um eine Tätigkeit, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und wurde auch unter Umständen geleistet, die einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Dem Versicherungsschutz des § 539 Abs 2 RVO steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin eine Verwandte des Unternehmers war (vgl BSG SozR 2200 § 539 Nrn 32, 33, 49, 55, 108, 134). Ein Versicherungsschutz besteht nur dann nicht, wenn es sich bei der zum Unfall führenden Tätigkeit um Gefälligkeitsdienste handelt, die ihr g e s a m t e s Gepräge von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten (BSG SozR 2200 § 539 Nr 49, 55, 66). Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeiten sowie die Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen (BSG aaO). Die tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und ihrem Schwager sprechen hier nicht für das Vorliegen einer sehr engen Familiengemeinschaft. Die Klägerin und ihr Schwager leben weder in einem "intakten Familienverband in einer Hausgemeinschaft" (so BSG aaO), sie hatten beide kein " g e m e i n s a m e s Interesse an der Erhaltung der Scheune" (aaO). Im Hinblick auf die nur vier bis fünfmalige Hilfe im Jahr im Unternehmen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Familien etwa "Hand in Hand" gearbeitet hätten. Es bestand nach alledem kein sehr enges gemeinschaftliches Verhältnis, das über die bloße familienrechtliche Verwandtenstellung hinausgeht. Die Tätigkeit der Klägerin kann aufgrund der nur entfernten verwandtschaftlichen und tatsächlichen Beziehungen nicht mehr als selbstverständlich oder gemeinschaftsgeprägt angesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved