Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 U 272/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 333/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.06.1999 wird zurückgewiesen
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der vom Kläger am 15.01.1989 erlittene Unfall als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der am ...1938 geborene Kläger bezog zu Beginn des Jahres 1989 von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) Arbeitslosengeld. Am 15.01.1989 wollte er nach seinen Angaben beim Arbeitsamt (AA) Nürnberg - Dienststelle Erlangen - unaufgefordert ein Schreiben der Reha-Klinik Murnau abgeben, das seinen Gesundheitszustand betraf. Auf dem Weg vom Bahnhof Erlangen zur AA-Dienststelle, den er zu Fuß zurücklegte, stürzte er in der Reinhard-Straße auf glatter Fahrbahn und verletzte sich an der rechten Hand. Eine Unfallanzeige wurde vom AA Nürnberg am 23.06.1989 erstattet.
Die Beklagte hörte den Kläger zum Unfallhergang, zog Auskünfte des AA Nürnberg vom 15.11.1989/24.01.1990 sowie zahlreiche Behandlungsunterlagen bei und lehnte mit Bescheid vom 22.04.1998 eine Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 15.01.1989 ab. Zur Begründung führte sie aus, das AA habe den Kläger nicht aufgefordert, sich im Rahmen der Meldepflicht am 15.01.1989 zu melden oder die Bescheinigung der Klinik Murnau zu einem bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Damit gehöre der Kläger nicht zu dem nach § 539 Abs 1 Nr 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) geschützten Personenkreis.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und ließ durch seinen Bevollmächtigten zur Begründung vortragen, nach dem Merkblatt für Arbeitslose seien dem AA sofort alle Änderungen, die den Leistungsanspruch beeinflussen könnten, zu melden. Daher habe er unaufgefordert eine Mitteilung der Reha-Klinkik abgegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.1998 wurde der Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, § 539 Abs 1 Nr 4 RVO dürfe nicht so ausgelegt werden, dass alle diejenigen, die während der Arbeitslosigkeit das AA aufsuchten, unfallversichert seien. Der Gesetzgeber habe absichtlich den Versicherungsschutz auf die meldepflichtigen Arbeitslosen begrenzt. Der Kläger habe am Unfalltag gerade nicht infolge einer hinreichend konkreten Aufforderung das AA aufgesucht, sondern sei unaufgefordert erschienen.
Gegen die ablehnenden Bescheide hat der Kläger am 27.09.1998 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen: Er habe unverzüglich nach Beendigung einer Reha-Maßnahme eine Bescheinigung, die seinen Gesundheitszustand und damit die Vermittlungsfähigkeit betraf, zum AA gebracht, da alle Änderungen, die den Leistungsanspruch beeinflussen könnten, gemeldet werden müssten. Nach dem Merkblatt für Arbeitslose habe der Arbeitslose diese Meldungen unaufgefordert zu erbringen. Die einschränkende Rechtsauffassung der Beklagten - maßgeblich seien nur die in § 2 der Meldeanordnung aufgeführten Meldezwecke - sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 08.12.1994 - 2 RU 4/94 - nicht zutreffend.
Mit Urteil vom 24.06.1999 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Gang des Klägers, mit dem er unaufgefordert eine Bescheinigung beim AA habe vorlegen wollen, sei nach dem Gesetz nicht versichert. Außerdem lägen Folgen auf Grund des Ereignisses nicht vor.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.06.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.04.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.08.1998 zu verurteilen, das Ereignis vom 15.01.1989 als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.06.1999 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Anzuwenden sind im vorliegenden Fall noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da das zu beurteilende Ereignis noch vor dem 01.01.1997 eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VII-).
Ein Anspruch auf Verletztenrente setzt nach § 581 Abs 1 Nr 2 RVO zunächst voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers in Folge eines Arbeitsunfalls gemindert ist. Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540, 543-545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf einem mit einer in den §§ 539, 540, 543-545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Nach § 539 Abs 1 Nr 4 RVO sind in der Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle versichert ua Personen, die nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) der Meldepflicht unterliegen, wenn sie zur Erfüllung der Meldepflicht die hierfür bestimmte Stelle aufsuchen oder auf Aufforderung einer Dienststelle der BA diese oder andere Stellen aufsuchen.
Zweck des Versicherungsschutzes ist es, den nach dem AFG (jetzt SGB III) meldepflichtigen Personen bei Erfüllung der im Interesse einer geordneten Arbeitsvermittlung liegenden Meldepflicht und bei Herstellung der darüberhinaus von den Dienststellen der BA für erforderlich gehaltenen persönlichen Kontakte Unfallversicherungsschutz in gleicher Weise zu gewähren, wie ihn ein Arbeitnehmer bei seiner versichterten Tätigkeit hat (BSGE 51,216; BSG vom 08.12.1994 - 2 RU 4/96).
Der Kläger unterlag im Zeitpunkt des Unfalls vom 15.01.1989 als Arbeitsloser und Leistungsempfänger der Meldepflicht nach § 132 AFG in Verbindung mit der Meldeanordnung vom 14.12.1972. Nach § 132 Abs 1 AFG (jetzt § 309 SGB III idFd AFRG vom 24.03.1997 - BGBl I S.594) hatte sich ein Arbeitsloser während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhob, beim AA, einer sonstigen Dienststelle der BA oder einer mit der Arbeitsvermittlung beauftragten Stelle zu melden, wenn das AA ihn dazu aufforderte. Eine regelmäßige Meldepflicht ohne begründeten Anlass ist seit dem Jahr 1969 entfallen. Voraussetzung war nicht, dass tatsächlich Leistungen bezogen wurden. Die Meldepflicht bestand bereits dann, wenn der Leistungsantrag gestellt war (BSGE 25,2; 14,2 16; 36, 39, 40. Kasseler Kommentar-Ricke § 539 RVO RdNr 15).
Der Kläger wollte am 15.01.1989 die AA-Dienststelle Erlangen nicht zur Erfüllung seiner Meldepflicht aufsuchen. Nach seinen Angaben hatte er vor, eine Bescheinigung oder eine Mitteilung der Reha-Klinik Murnau bei der AA-Dienststelle vorzulegen. Dieses Schriftstück enthielt offenbar Angaben über seinen Gesundheitszustand. Zweifellos ist der Gesundheitszustand eines Arbeitslosen ein wesentliches Kriterium seiner Verfügbarkeit und daher für die Arbeitsvermittlung von Bedeutung. Auch war der Kläger verpflichtet, dem AA alle Tatsachen oder Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, mitzuteilen (§ 60 Abs 1 SGB I). Begab sich der Kläger aber in Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht persönlich zum AA, stand er nicht unter Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 4a RVO, weil er damit nicht eine Meldepflicht erfüllte, ganz abgesehen davon, dass er dazu vom AA nicht aufgefordert worden war.
Für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach §§ 60, 61 SGB I besteht Verssicherungsschutz grundsätzlich nach § 539 Abs 1 Nr 4b RVO (BSG vom 08.12.1994 - 2 RU 4/94). Allerdings setzt diese Bestimmung eine ausdrückliche Aufforderung einer Dienststelle der BA voraus, die im Falle des Klägers nicht ergangen war. Ein von dem Arbeitslosen ggf angenommenes stillschweigendes Einverständnis der Dienstsstelle reicht nicht aus (Lauterbach, SGB VII, § 2 RdNr 513). Darüberhinaus begründen - entgegen der Ansicht des Klägers - allgemeine Hinweise, Empfehlungen und insbesondere die Aushändigung des Merkblatts für Arbeitslose keinen Versicherungsschutz (Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu § 2 Nr 14 SGB VII in Lauterbach aaO RdNr 497).
Der Kläger hat am 15.01.1989 die AA-Dienststelle Erlangen allein aus Eigeninitiative aufsuchen wollen. Damit hat er eigenwirtschaftlich gehandelt, so dass er Versicherungsschutz auch nicht über § 539 Abs 1 Nr 4b RVO erlangen konnte.
Die Berufung des Klägers musste daher ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der vom Kläger am 15.01.1989 erlittene Unfall als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der am ...1938 geborene Kläger bezog zu Beginn des Jahres 1989 von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) Arbeitslosengeld. Am 15.01.1989 wollte er nach seinen Angaben beim Arbeitsamt (AA) Nürnberg - Dienststelle Erlangen - unaufgefordert ein Schreiben der Reha-Klinik Murnau abgeben, das seinen Gesundheitszustand betraf. Auf dem Weg vom Bahnhof Erlangen zur AA-Dienststelle, den er zu Fuß zurücklegte, stürzte er in der Reinhard-Straße auf glatter Fahrbahn und verletzte sich an der rechten Hand. Eine Unfallanzeige wurde vom AA Nürnberg am 23.06.1989 erstattet.
Die Beklagte hörte den Kläger zum Unfallhergang, zog Auskünfte des AA Nürnberg vom 15.11.1989/24.01.1990 sowie zahlreiche Behandlungsunterlagen bei und lehnte mit Bescheid vom 22.04.1998 eine Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 15.01.1989 ab. Zur Begründung führte sie aus, das AA habe den Kläger nicht aufgefordert, sich im Rahmen der Meldepflicht am 15.01.1989 zu melden oder die Bescheinigung der Klinik Murnau zu einem bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Damit gehöre der Kläger nicht zu dem nach § 539 Abs 1 Nr 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) geschützten Personenkreis.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und ließ durch seinen Bevollmächtigten zur Begründung vortragen, nach dem Merkblatt für Arbeitslose seien dem AA sofort alle Änderungen, die den Leistungsanspruch beeinflussen könnten, zu melden. Daher habe er unaufgefordert eine Mitteilung der Reha-Klinkik abgegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.1998 wurde der Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, § 539 Abs 1 Nr 4 RVO dürfe nicht so ausgelegt werden, dass alle diejenigen, die während der Arbeitslosigkeit das AA aufsuchten, unfallversichert seien. Der Gesetzgeber habe absichtlich den Versicherungsschutz auf die meldepflichtigen Arbeitslosen begrenzt. Der Kläger habe am Unfalltag gerade nicht infolge einer hinreichend konkreten Aufforderung das AA aufgesucht, sondern sei unaufgefordert erschienen.
Gegen die ablehnenden Bescheide hat der Kläger am 27.09.1998 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen: Er habe unverzüglich nach Beendigung einer Reha-Maßnahme eine Bescheinigung, die seinen Gesundheitszustand und damit die Vermittlungsfähigkeit betraf, zum AA gebracht, da alle Änderungen, die den Leistungsanspruch beeinflussen könnten, gemeldet werden müssten. Nach dem Merkblatt für Arbeitslose habe der Arbeitslose diese Meldungen unaufgefordert zu erbringen. Die einschränkende Rechtsauffassung der Beklagten - maßgeblich seien nur die in § 2 der Meldeanordnung aufgeführten Meldezwecke - sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 08.12.1994 - 2 RU 4/94 - nicht zutreffend.
Mit Urteil vom 24.06.1999 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Gang des Klägers, mit dem er unaufgefordert eine Bescheinigung beim AA habe vorlegen wollen, sei nach dem Gesetz nicht versichert. Außerdem lägen Folgen auf Grund des Ereignisses nicht vor.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.06.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.04.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.08.1998 zu verurteilen, das Ereignis vom 15.01.1989 als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.06.1999 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Anzuwenden sind im vorliegenden Fall noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da das zu beurteilende Ereignis noch vor dem 01.01.1997 eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VII-).
Ein Anspruch auf Verletztenrente setzt nach § 581 Abs 1 Nr 2 RVO zunächst voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers in Folge eines Arbeitsunfalls gemindert ist. Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540, 543-545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf einem mit einer in den §§ 539, 540, 543-545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Nach § 539 Abs 1 Nr 4 RVO sind in der Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle versichert ua Personen, die nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) der Meldepflicht unterliegen, wenn sie zur Erfüllung der Meldepflicht die hierfür bestimmte Stelle aufsuchen oder auf Aufforderung einer Dienststelle der BA diese oder andere Stellen aufsuchen.
Zweck des Versicherungsschutzes ist es, den nach dem AFG (jetzt SGB III) meldepflichtigen Personen bei Erfüllung der im Interesse einer geordneten Arbeitsvermittlung liegenden Meldepflicht und bei Herstellung der darüberhinaus von den Dienststellen der BA für erforderlich gehaltenen persönlichen Kontakte Unfallversicherungsschutz in gleicher Weise zu gewähren, wie ihn ein Arbeitnehmer bei seiner versichterten Tätigkeit hat (BSGE 51,216; BSG vom 08.12.1994 - 2 RU 4/96).
Der Kläger unterlag im Zeitpunkt des Unfalls vom 15.01.1989 als Arbeitsloser und Leistungsempfänger der Meldepflicht nach § 132 AFG in Verbindung mit der Meldeanordnung vom 14.12.1972. Nach § 132 Abs 1 AFG (jetzt § 309 SGB III idFd AFRG vom 24.03.1997 - BGBl I S.594) hatte sich ein Arbeitsloser während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhob, beim AA, einer sonstigen Dienststelle der BA oder einer mit der Arbeitsvermittlung beauftragten Stelle zu melden, wenn das AA ihn dazu aufforderte. Eine regelmäßige Meldepflicht ohne begründeten Anlass ist seit dem Jahr 1969 entfallen. Voraussetzung war nicht, dass tatsächlich Leistungen bezogen wurden. Die Meldepflicht bestand bereits dann, wenn der Leistungsantrag gestellt war (BSGE 25,2; 14,2 16; 36, 39, 40. Kasseler Kommentar-Ricke § 539 RVO RdNr 15).
Der Kläger wollte am 15.01.1989 die AA-Dienststelle Erlangen nicht zur Erfüllung seiner Meldepflicht aufsuchen. Nach seinen Angaben hatte er vor, eine Bescheinigung oder eine Mitteilung der Reha-Klinik Murnau bei der AA-Dienststelle vorzulegen. Dieses Schriftstück enthielt offenbar Angaben über seinen Gesundheitszustand. Zweifellos ist der Gesundheitszustand eines Arbeitslosen ein wesentliches Kriterium seiner Verfügbarkeit und daher für die Arbeitsvermittlung von Bedeutung. Auch war der Kläger verpflichtet, dem AA alle Tatsachen oder Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, mitzuteilen (§ 60 Abs 1 SGB I). Begab sich der Kläger aber in Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht persönlich zum AA, stand er nicht unter Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 4a RVO, weil er damit nicht eine Meldepflicht erfüllte, ganz abgesehen davon, dass er dazu vom AA nicht aufgefordert worden war.
Für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach §§ 60, 61 SGB I besteht Verssicherungsschutz grundsätzlich nach § 539 Abs 1 Nr 4b RVO (BSG vom 08.12.1994 - 2 RU 4/94). Allerdings setzt diese Bestimmung eine ausdrückliche Aufforderung einer Dienststelle der BA voraus, die im Falle des Klägers nicht ergangen war. Ein von dem Arbeitslosen ggf angenommenes stillschweigendes Einverständnis der Dienstsstelle reicht nicht aus (Lauterbach, SGB VII, § 2 RdNr 513). Darüberhinaus begründen - entgegen der Ansicht des Klägers - allgemeine Hinweise, Empfehlungen und insbesondere die Aushändigung des Merkblatts für Arbeitslose keinen Versicherungsschutz (Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu § 2 Nr 14 SGB VII in Lauterbach aaO RdNr 497).
Der Kläger hat am 15.01.1989 die AA-Dienststelle Erlangen allein aus Eigeninitiative aufsuchen wollen. Damit hat er eigenwirtschaftlich gehandelt, so dass er Versicherungsschutz auch nicht über § 539 Abs 1 Nr 4b RVO erlangen konnte.
Die Berufung des Klägers musste daher ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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