Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 A 13/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. April 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. April 2003. Mit diesem Beschluss hat das Sozialgericht seinen Antrag, den Orthopäden Dr. B als Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.
Nach § 118 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 406 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Wegen der Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nach § 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 42 ZPO mithin statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich hierbei nicht nach der subjektiven Sicht des Ablehnenden. Maßgeblich ist vielmehr, ob vom Standpunkt des Beteiligten aus bei vernünftiger Betrachtung objektiv die Besorgnis begründet ist, der Sachverständige habe sein Gutachten nicht unparteilich erstellt. Dabei sind gemäß § 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz ZPO die Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen.
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Ebenso wie schon das Sozialgericht kann auch der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte feststellen, die im vorgenannten Sinne für eine Voreingenommenheit des Sachverständigen Dr. B zum Nachteil des Klägers sprechen könnten. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug.
Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Mit ihr vertieft der Kläger im Wesentlichen nur seine schon gegenüber dem Sozialgericht zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass das von Dr. B erstellte Sachverständigengutachten vom 29. Januar 2003 sachlich unrichtig sei. Dieses Vorbringen hat indes für das Ablehnungsverfahren keine Relevanz. Denn dieses Verfahren dient - soweit es um die Ablehnung eines Sachverständigen geht - allein dazu, die Beteiligten eines Rechtsstreits vor der Unsachlichkeit des als Gehilfe des Gerichts in das Verfahren eingebundenen Sachverständigen aus einem in seiner Person liegenden Grund zu bewahren. Es hat nicht den Sinn, die Qualifikation des Sachverständigen, die Art und Weise der Begutachtung sowie die inhaltliche Richtigkeit und Überzeugungskraft des Gutachtens zu überprüfen. Diese Prüfung hat vielmehr, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, im Rahmen der Beweiswürdigung im Hauptsacheverfahren zu erfolgen.
Einen dem Sinn des Ablehnungsverfahrens gerecht werdenden Ablehnungsgrund hat der Kläger hier nicht dargelegt. Entgegen seiner Auffassung lässt sich ein solcher Grund insbesondere nicht aus dem Umstand herleiten, dass der von ihm abgelehnte Sachverständige Dr. B in seinem Gutachten vom 29. Januar 2003 auf eine "bekanntermaßer" zwischen Dr. H und Dr. V bestehende Verbindung hingewiesen hat. Dieser Hinweis hält sich - ebenso wie die medizinische Bewertung der Ausführungen der vorgenannten Ärzte - im Rahmen der dem Sachverständigen obliegenden Aufgaben, zu denen eine kritische Auseinandersetzung mit den Einschätzungen anderer Ärzte gehört. Eine die Grenzen zur Befangenheit überschreitende Polemik lässt sich den vom Kläger beanstandeten Darlegungen des Sachverständigen bei vernünftiger Betrachtung nicht entnehmen, was gleichermaßen für die vom Kläger im Hinblick auf andere Passagen des Gutachtens gerügte Wortwahl des Sachverständigen gilt.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. April 2003. Mit diesem Beschluss hat das Sozialgericht seinen Antrag, den Orthopäden Dr. B als Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.
Nach § 118 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 406 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Wegen der Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nach § 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 42 ZPO mithin statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich hierbei nicht nach der subjektiven Sicht des Ablehnenden. Maßgeblich ist vielmehr, ob vom Standpunkt des Beteiligten aus bei vernünftiger Betrachtung objektiv die Besorgnis begründet ist, der Sachverständige habe sein Gutachten nicht unparteilich erstellt. Dabei sind gemäß § 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz ZPO die Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen.
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Ebenso wie schon das Sozialgericht kann auch der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte feststellen, die im vorgenannten Sinne für eine Voreingenommenheit des Sachverständigen Dr. B zum Nachteil des Klägers sprechen könnten. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug.
Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Mit ihr vertieft der Kläger im Wesentlichen nur seine schon gegenüber dem Sozialgericht zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass das von Dr. B erstellte Sachverständigengutachten vom 29. Januar 2003 sachlich unrichtig sei. Dieses Vorbringen hat indes für das Ablehnungsverfahren keine Relevanz. Denn dieses Verfahren dient - soweit es um die Ablehnung eines Sachverständigen geht - allein dazu, die Beteiligten eines Rechtsstreits vor der Unsachlichkeit des als Gehilfe des Gerichts in das Verfahren eingebundenen Sachverständigen aus einem in seiner Person liegenden Grund zu bewahren. Es hat nicht den Sinn, die Qualifikation des Sachverständigen, die Art und Weise der Begutachtung sowie die inhaltliche Richtigkeit und Überzeugungskraft des Gutachtens zu überprüfen. Diese Prüfung hat vielmehr, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, im Rahmen der Beweiswürdigung im Hauptsacheverfahren zu erfolgen.
Einen dem Sinn des Ablehnungsverfahrens gerecht werdenden Ablehnungsgrund hat der Kläger hier nicht dargelegt. Entgegen seiner Auffassung lässt sich ein solcher Grund insbesondere nicht aus dem Umstand herleiten, dass der von ihm abgelehnte Sachverständige Dr. B in seinem Gutachten vom 29. Januar 2003 auf eine "bekanntermaßer" zwischen Dr. H und Dr. V bestehende Verbindung hingewiesen hat. Dieser Hinweis hält sich - ebenso wie die medizinische Bewertung der Ausführungen der vorgenannten Ärzte - im Rahmen der dem Sachverständigen obliegenden Aufgaben, zu denen eine kritische Auseinandersetzung mit den Einschätzungen anderer Ärzte gehört. Eine die Grenzen zur Befangenheit überschreitende Polemik lässt sich den vom Kläger beanstandeten Darlegungen des Sachverständigen bei vernünftiger Betrachtung nicht entnehmen, was gleichermaßen für die vom Kläger im Hinblick auf andere Passagen des Gutachtens gerügte Wortwahl des Sachverständigen gilt.
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