Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 105 R 5377/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 R 341/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Senat hält an seiner Rechtssprechung (L 31 R 1225/09) fest, dass Eintragungen zu Beiträgen im SED-Parteibuch der Glaubhaftmachung von Arbeitsentgelten dienen können.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2013 aufgehoben und die Bescheide der Beklagten vom 18. Juni 2009 und vom 17. August 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2009 in der Fassung des Bescheides vom 03. August 2012 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, ihren Bescheid vom 27. September 2001 abzuändern und als zusätzlichen Verdienst folgende Beträge zu 5/6 zu berücksichtigen: für das Jahr 1983 900,00 M, für das Jahr 1984 1 080,00 M, für das Jahr 1985 1 090,00 M, für das Jahr 1986 1 055,00 M, für das Jahr 1987 1 130,00 M, für das Jahr 1988 1 090,00 M, für das Jahr 1989 1 170,00 M. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, Jahresendprämien für die Jahre 1983 bis 1989 als zusätzlichen Verdienst festzustellen.
Der 1952 geborene Kläger, der berechtigt ist, den Grad eines Diplomingenieurs zu führen, war in der ehemaligen DDR ab 27. November 1982 als Mitarbeiter/erster Sachbearbeiter für Systemgestaltung/Regimeplanung in der staatlichen Hauptlastverteilung beim Ministerium für Kohle und Energie (MKE) tätig. Vorgelegt wurde diesbezüglich ein Überleitungsvertrag vom 02. November 1982, wonach entsprechend dem Rahmenkollektivvertrag Energie ein Entgelt in Höhe von 1 475,00 M geschuldet war. Ausweislich einer Änderungsmitteilung vom 15. September 1988 erhöhte sich dies ab 01. Oktober 1988 um 100,00 M. Daneben erzielte der Kläger einmalige Einnahmen für Vorträge und Fachartikel/wissenschaftliche Veröffentlichungen, nach eigenen Angaben hat es sich hier um insgesamt sechs nebenberufliche Honorare zu 25,- M für einen Vortrag und zwischen 60,- und 90,- M für Veröffentlichungen gehandelt, auf derartige Honorare seien jedoch nur bis zum 1. Juli 1986 auch Beiträge erhoben worden.
Mit Feststellungsbescheid vom 27. September 2001 hatte die Beklagte die im Zeitraum vom 1. März 1981 bis zum 30. Juni 1990 erzielten Entgelte des Klägers als im Rahmen der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) erzielte Entgelte festgestellt.
Im September 2007 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 (Az.: B 4 RS 4/06 R) die zusätzliche Feststellung von Jahresendprämien. Zusätzlich sei in der Energiewirtschaft, in der er von 1981 bis 1990 tätig gewesen sei, jeweils zum Tag des Energiearbeiters am 3. Juli eine Treueprämie ausgezahlt worden. Beigebracht wurde der Sozialversicherungsausweis.
Nachdem seitens der V AG & Co. KG mitgeteilt worden war, dass dort Unterlagen über Prämienzahlungen nicht vorlägen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. August 2008 die Überprüfung des Entgeltfeststellungsbescheides vom 27. September 2001 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), ab, da ein Nachweis über die Zahlung von Jahresendprämien nicht erfolgt sei. Der Kläger führte in der Folgezeit mehrfach aus, dass ihm keine Nachweise zur Jahresendprämie mehr vorlägen, er brachte jedoch eine schriftliche Zeugenerklärung des Herrn G vom 25. September 2008 bei, der angab, dass ihm aufgrund von Beitragslisten für die Gewerkschaft gut bekannt gewesen sei, dass der Kläger seinerzeit ein monatliches Bruttogehalt von zirka 1 500,00 M bezogen habe, dies habe auch seiner Entlohnung entsprochen. Die staatliche Hauptlastverteilung habe zum Bereich Elektroenergie des Ministeriums für Kohle und Energie gehört, welches in den Jahren 1982 bis 1990 stets eine Jahresendprämie in Höhe von zirka 80 % des Monatsbruttogehaltes gezahlt habe, was bei dem Kläger praktisch 1 200,00 M bis 1 300,00 M bedeutet habe. Beigefügt war der SV¬ Ausweis des Zeugen. Die Beklagte fragte daraufhin bei der V GmbH an, die am 20. Januar 2009 schriftlich mitteilte, dass bei ihr keine Nachweise über Prämienzahlungen vorhanden seien.
Mit Feststellungsbescheid vom 18. Juni 2009 stellte die Beklagte die in der Zeit vom 1. März 1981 bis 30. Juni 1990 erzielten Entgelte erneut fest: Für das Jahr 1983 wurden hierbei nunmehr 17 230,69 M (anstelle von 17 199,37 M) anerkannt, die Anerkennung von höheren Arbeitsverdiensten wurde zugleich abgelehnt, da Zeugenerklärungen als Mittel der Beweisführung nicht anerkannt werden könnten.
Nachdem im Widerspruchsverfahren die E GmbH mit Schreiben vom 30. Juli 2009 mitgeteilt hatten, die Zahlung von Jahresendprämien für 1981 und 1982 bestätigen zu können, stellte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 17. August 2009 die erzielten Entgelte unter weiterer Berücksichtigung dieser Jahresendprämien neu fest. Im Übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2009 zurück.
Im Klageverfahren holte das Sozialgericht eine schriftliche Zeugenaussage des Herrn G vom 18. Januar 2010 ein, der erneut die einheitliche Auszahlung von Jahresendprämien an alle Mitarbeiter für die Zeit von 1982 bis 1990 bestätigte. Die Beklagte übermittelte u. a. den Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen im Industriezweig Energie und diverse ministerielle Verfügungen. Der Kläger übermittelte weitere Unterlagen über seine Tätigkeit seit 1981, u. a. den bereits genannten Überleitungsvertrag, und führte aus, aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit als Assistent des Generaldirektors des Kombinates K bis 1982, wo die Ausschüttung der Jahresendprämie entsprechend der Planerfüllung zu seinem Aufgabenbereich gehört hätte, konkrete Angaben machen zu können. Bei der Jahresendprämie sei grundsätzlich nicht individuell differenziert worden, da es ja auch um das Gesamt-Betriebsergebnis und nicht um individuelle Sonderleistungen gegangen sei. Soweit in dem Betriebskollektivvertrag (BKV) Gründe für eine individuell zulässige Kürzung der Jahresendprämie wie mehrmonatige Krankheit, unentschuldigte Fehlzeiten und berufliche Verstöße mittels Disziplinarverfahren definiert worden seien, habe dies in seinen Ingenieurabteilungen eine untergeordnete Rolle gespielt. Ferner legte der Kläger im Klageverfahren sein SED Parteibuch vor und verwies darauf, dass jeweils in den Monaten März oder April eines Jahres bzw. für das Rumpfjahr 1982 im Mai 1983 mehr als die sonst üblichen Beiträge in Höhe von 44,00 M bzw. 45,00 M gezahlt worden seien. Der ebenfalls erhöhte Beitrag im August habe sich auf die jeweils am 3. Juli eines Jahres ausgezahlte Treueprämie bezogen. Danach hat der Kläger in den genannten Monaten folgende Beiträge gezahlt:
Mai 1983 62,70 M April 1984 71,40 M März 1985 71,40 M April 1986 70,75 M März 1987 72,40 M März 1988 71,40 M April 1989 76,40 M
Ferner führte der Kläger aus, auch 1990 eine Jahresendprämie erhalten zu haben, die durch die Beiträge zur Partei allerdings nicht dokumentiert sei.
Unter Vorlage der "Richtlinie für die Beitragskassierung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands", gültig ab 1. Juli 1976 errechnete der Kläger dabei die Höhe der Jahresendprämien wie folgt:
1983 900,00 M 1984 1 080,00 M 1985 1 090,00 M 1986 1 055,00 M 1987 1 130,00 M 1988 1 120,00 M 1989 1 170,00 M
Die Berechnung erfolgte entsprechend Punkt 1.4. der Richtlinie, wo ausgeführt war, dass bei Erhalt jährlich gewährter Einkommensteile der Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabelle getrennt und nicht von der addierten Gesamtsumme zu berechnen war (bspw. für 1983: 62,70 bescheinigter Beitrag abzüglich 44,10, die für 1475,- M zu zahlen waren = 18,60 M, diese waren für 930,- M Einkommen zu zahlen.)
Nachdem die Vervice GmbH im Mai 2012 gezahlte Treueprämien bestätigt hatte (zugleich wurde erneut ausgeführt, dass die Jahresendprämie nicht bescheinigt werden könne, da keine Unterlagen vorhanden seien), stellte die Beklagte mit Bescheid vom 03. August 2012 die Entgelte unter Einbeziehung der genannten Treueprämien neu fest.
Mit Urteil vom 26. April 2013 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Zahlung von Jahresendprämien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei. Die Bekundungen des Zeugen G seien unergiebig gewesen, dieser habe angegeben, zur Höhe der gezahlten Jahresendprämien keine Angaben machen zu können. Die Eintragungen in dem Mitgliedsbuch der SED seien nicht geeignet, den Zufluss von jährlich gezahlten Jahresendprämien zu belegen. Aus den Richtlinien für die Beitragserhebung gehe hervor, dass Parteibeiträge auch für Einkommensteile zu zahlen gewesen seien, bei denen es sich nicht um nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) relevantes Entgelt gehandelt habe. Nicht eindeutig seien diese auch dazu, für welche Lohnbestandteile überhaupt Beiträge abzuführen gewesen seien. Allein anhand der Beiträge und der Beitragsabführung könne daher "nicht sicher nachvollzogen" werden, ob es sich um Lohnbestandteile gehandelt habe, die berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sein könnten. Entscheidend sei jedoch, dass der Kläger nach eigenen Angaben auch einmalige Einnahmen in Form von Honoraren für Vorträge oder wissenschaftliche Veröffentlichungen erzielt habe, die ebenfalls beitragspflichtig gewesen seien. Angesichts dessen sei nicht auszuschließen, dass der in manchen Monaten erhöhte Parteibeitrag auf dem Zufluss dieser Honorare beruht habe.
Gegen dieses ihm am 15. Mai 2013 zugegangene Urteil richtet sich die am 17. Mai 2013 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger verweist erneut auf die Aussage des Zeugen G sowie auf die Beitragsquittierung in seinem SED Parteibuch. Die Honorare aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die ab 1. Juli 1986 gemäß Abschnitt 1.5. Beitrags-Richtlinie 1986 ohnehin beitragsfrei gewesen seien, erklärten diese jeweils für März und April erhöhten Beiträge nicht. Er habe bis Oktober 1988 über ein unverändertes Bruttogehalt von 1 475,00 Mark verfügt, welches gemäß den Beitragstabellen mit 44,10 M und 44,40 M abwechselnd mit Beiträgen belegt worden sei. Dies habe auch für die danach folgenden 1 575,00 M mit 47,40 M Beiträgen bis Oktober 1989 gegolten. Diese Werte seien ganze sechsmal überschritten worden, dreimal mit einem Beitrag von 45,00 M und je einmal mit 45,10 M, 45,70 M und 46,80 M im Zeitraum von August 1983 bis Oktober 1984 und danach nie wieder, nebenberufliche Tätigkeiten seien nicht besonders erwünscht gewesen. Entsprechend Abschnitt 1.2. der Beitrags-Richtlinie 1976 sei bei Honoraren der Beitrag von der addierten Gesamtsumme berechnet worden, das höchste Honorar habe er demnach mit 80,00 M bis 90,00 M erhalten. Diese höchste Honorarsumme liege deutlich unter der Ein/Sechstelkürzung von den im Weiteren beantragten Jahresendprämien und sei schon gar nicht mit der Höhe der Jahresendprämien vergleichbar. Separate Eintragungen seien in dem Parteibuch Ausgabe 1983 im Übrigen nicht mehr statthaft gewesen, insoweit verweise er auf die letzte Seite des Parteibuches. Weiter führt der Kläger aus, beim Suchen nach Unterlagen zufällig auf eine Urkunde für die Jahresendprämie 1984 in Höhe von 1 080,00 M gestoßen zu sein, womit die für 1984 bereits glaubhaft gemachte Summe präzise bestätigt worden sei. Ein Betriebskollektivvertrag habe wegen der geringen Größe seines Betriebes nicht bestanden, es habe nur eine Betriebsvereinbarung gegeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 18. Juni 2009 und 17. August 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2009 in der Fassung des Bescheides vom 03. August 2012 zu verpflichten, auch den Bescheid vom 27. September 2001 dahingehend abzuändern, dass als zusätzlicher Verdienst folgende Beiträge zu 5/6 festgestellt werden:
für das Jahr 1983: 900,00 M, für das Jahr 1985: 1 090,00 M, für das Jahr 1986: 1 055,00 M, für das Jahr 1987: 1 130,00 M, für das Jahr 1988: 1 120,00 M und für das Jahr 1989: 1 170,00 M und weiter für das Jahr 1984 einen nachgewiesenen Betrag von 1 080,00 M zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass Parteibeiträge generell nicht geeignet seien, Arbeitsverdienste festzustellen. Eine Vielzahl von ausgewerteten Fallbeispielen und der Richtlinie der Beitragskassierung habe ergeben, dass in keinem Fall eine Übereinstimmung des aus einer Rückrechnung der gezahlten Parteibeiträge gewonnenen Geldwertes mit den nach den Kriterien des § 14 SGB IV vom Arbeitgeber bescheinigten Entgelten vorgelegen habe. Parteibeiträge seien auch für Einnahmen zu zahlen gewesen, bei denen es sich nicht um nach dem AAÜG relevantes Entgelt gehandelt habe. Weiter verweist die Beklagte auf Entscheidungen des Sächsischen Landessozialgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Die von der Beklagten getroffenen Feststellungen über die Höhe der vom Kläger erzielten Arbeitsentgelte in den Feststellungsbescheiden vom 18. Juni 2009, 17. August 2009 und 03. August 2012 sind im Hinblick auf die im Tenor aufgeführten Jahresendprämien rechtswidrig und daher abzuändern. Das diese begehrte Abänderung versagende erstinstanzliche Urteil war rechtswidrig und daher aufzuheben. Der Bescheid vom 29. August 2008 brauchte nicht abgeändert zu werden, da er durch den Bescheid vom 17. August 2009 bereits aufgehoben worden war. Die übrigen Bescheide waren jeweils lediglich insoweit aufgehoben worden, soweit sie dem zuletzt ergangenen Bescheid entgegenstanden, dies gilt auch für den Ausgangsbescheid vom 27. September 2001, der demzufolge auf der Grundlage des § 44 SGB X abzuändern ist.
Anspruchsgrundlage für die Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte ist § 8 AAÜG, wonach der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt derjenigen Mitteilung bekannt zu geben hat, die dem an diese Mitteilung gebundenen und für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln ist, das heißt die Zeiten der Zugehörigkeit des Berechtigten zu einem Zusatzversorgungssystem, das daraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, die Arbeitsausfalltage sowie nach Anwendung der §§ 6 und 7 AAÜG die sich daraus ergebenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze. Aufgrund der insoweit nicht angegriffenen Feststellungsbescheide der Beklagten, zuletzt in der Fassung des Bescheides vom 03. August 2012, steht fest, dass die vom Kläger in der Zeit vom 01. März 1981 bis 30. Juni 1990 erzielten Entgelte wegen der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG nachgewiesen sind. Streitig ist allein noch die Höhe der Entgelte ab 1983 im Hinblick auf eine Berücksichtigung von Jahresendprämien. Grundsätzlich sind hierbei nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 (Aktenzeichen B 4 RS 4/06 R, zitiert nach juris), der sich das Gericht anschließt, Jahresendprämien als einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) und damit als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähig.
Der Nachweis des Zuflusses einer konkret bestimmten Jahresendprämiensumme ist dem Kläger nicht gelungen, was zur Teilabweisung für das Jahr 1984 führte, für welches erstmals im Berufungsverfahren die Feststellung der Jahresendprämie als nachgewiesenes Entgelt geltend gemacht worden war. Ein Nachweis im Sinne eines Vollbeweises wäre nur dann erbracht, wenn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die von ihm geltend gemachten Prämien in einer konkreten Höhe zugeflossen sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz (SGG), 9. Auflage 2008, § 128 Rdnr. 3 b m.w.N.). Unterlagen, die direkt den Zufluss der Prämien in einer bestimmten Höhe an den Kläger beweisen, liegen nicht vor. Auch die im Berufungsverfahren (obgleich der Kläger über Jahre hinweg mehrmals dargelegt hatte, über schriftliche Unterlagen nicht mehr zu verfügen) noch aufgetauchte Urkunde aus Februar 1984 war insoweit nicht ausreichend, da sie jedenfalls den Zufluss des Geldes nicht beweist. Aufgrund des fehlenden Vollbeweises kommt eine Verpflichtung zur Feststellung der Verdienste in voller Höhe damit nicht in Betracht.
§ 6 Abs. 6 AAÜG sieht jedoch auch die Glaubhaftmachung eines Teiles des Verdienstes vor, wenn ein anderer Teil des Verdienstes nachgewiesen ist. Der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes ist dann zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (Wehrhahn in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 286 a Rdnr. 4 m. w. N.). Glaubhaftmachung bedeutet dabei das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, also der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen (BSG, Beschluss vom 08. August 2001, Az.: B 9 V 23/01 B, zitiert nach juris).
Vorliegend ist die Zahlung von Jahresendprämien in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht und daher zu 5/6 zu berücksichtigen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere der erstinstanzlichen schriftlichen Zeugenvernehmung, der Erwähnung der Jahresendprämie im Überleitungsvertrag und aufgrund der im Parteibuch des Klägers befindlichen Eintragungen zur Höhe der an die SED abgeführten Beiträge ist überwiegend wahrscheinlich, dass Jahresendprämien an den Kläger gezahlt worden sind. Das Gericht geht entsprechend dem Vortrag des Klägers, der bestätigt wurde durch den Zeugen G, davon aus, dass für die Werktätigen seines Betriebes im streitigen Zeitraum grundsätzlich Jahresendprämien tatsächlich gezahlt worden sind. Dies allein würde für eine Glaubhaftmachung allerdings noch nicht ausreichen, zumal hierdurch auch die Höhe der gezahlten Beträge noch nicht dargetan wäre; der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 07. Juli 2011 zu Recht darauf hingewiesen, dass eine individuell zulässige Kürzung der Jahresendprämie möglich war. Aufgrund der Eintragungen im Parteibuch ist jedoch davon auszugehen, dass hier der Beitragsberechnung jeweils Jahresendprämien zugrunde gelegen haben. Dies folgt daraus, dass die erhöhten Beiträge jeweils für März oder April eines Jahres, also den Monat, in dem Jahresendprämien jeweils geleistet wurden bzw. für den unmittelbar danach liegenden Monat, berechnet wurden, in Zusammenschau mit der Höhe der jeweiligen Beiträge, aus denen unter Zugrundelegung der Richtlinie für die Beitragskassierung sich ein mehr gezahltes Entgelt etwa in Höhe der zu erwartenden Jahresendprämie (80 % des Bruttogehaltes) errechnen lässt. Aus dem Gesamtbild der Eintragungen im SED Parteibuch ergibt sich, dass regelmäßig Beiträge in etwa gleicher Höhe von etwa 44,10 M oder 44,40 M für sämtliche anderen Monate eines Jahres erhoben worden waren, was dem arbeitsvertraglich geschuldeten Einkommen von 1.475,- M bzw. für 1989 1.575,- M entsprach, während erhöhte Beiträge lediglich für die Monate erhoben worden waren, in denen die Jahresendprämie und die Treueprämie ausgezahlt worden waren. Hieraus folgt mit ausreichender überwiegender Wahrscheinlichkeit der tatsächliche Erhalt der Prämie.
Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der Kläger daneben Zahlungen für Vorträge und Veröffentlichungen erhalten hat. Das Gericht schließt sich insoweit dem nachvollziehbaren Vortrag des Klägers zu dem sehr geringfügigen Umfang dieser Nebentätigkeiten und der hierfür enthaltenen Entgelte an. Es ist ausgesprochen unwahrscheinlich, dass die Honorierung von gelegentlichen Vorträgen und Veröffentlichungen ausgerechnet jeweils im März und April eines Jahres und dann zugleich zufällig noch in der Höhe erfolgt sein soll, die in etwa der Jahresendprämie entsprach.
Soweit seitens der Beklagten und im erstinstanzlichen Urteil durch das Sozialgericht ferner ausgeführt wurde, dass anhand der Beitragsabführung im SED Parteibuch nicht sicher nachvollziehbar sei, ob und inwieweit es sich hier um Lohnbestandteile gehandelt habe, die nach dem AAÜG berücksichtigungsfähig seien, ist darauf hinzuweisen, dass dies grundsätzlich für Jahresendprämien anerkannt ist und dass nicht ansatzweise ersichtlich oder vorgetragen ist, welche sonstigen Entgelte hier ausgerechnet in den Monaten März und April eines Jahres und dann noch in der bescheinigten Höhe der Beitragsabführung hätten zugrunde gelegen haben sollen. Der Beweismaßstab der Glaubhaftmachung verlangt auch kein sicheres Nachvollziehen, die überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht aus den oben dargelegten Gründen aus.
Die Ausführungen in der Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 27. September 2012, Az.: L 22 R 832/11, zitiert nach juris), auf welche sich die Beklagte bezieht, stehen der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Hier ist ausgeführt, dass eine Jahresendprämie dann nicht glaubhaft gemacht sei, wenn es bereits am Nachweis des tatsächlichen Bestehens eines Betriebskollektivvertrages des konkreten Beschäftigungsbetriebes fehle. Anders als in diesem Fall ist vorliegend jedoch die tatsächliche Auszahlung der Jahresendprämie durch schriftliche Unterlagen glaubhaft gemacht, dies reicht aus.
Hinsichtlich der Höhe der einzelnen Jahresendprämien wird auf die vom Kläger erstellte Berechnung und Übersicht in dessen Schriftsatz vom 02. Januar 2013 Bezug genommen. Die Höhe der Summen war anhand der durch das Parteibuch belegten Beitragszahlungen und der vom Kläger vorgelegten Richtlinien für die Beitragskassierung der SED jeweils nachvollziehbar. Lediglich für 1988 war der mit dem Antrag geltend gemachte Betrag geringfügig nach unten zu korrigieren, da statt 72,40 M, von denen der Kläger ausgeht, im Parteibuch nur 71,40 M bescheinigt sind, was einer Prämie von 1090,- M und nicht 1.120,- M entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG lagen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, Jahresendprämien für die Jahre 1983 bis 1989 als zusätzlichen Verdienst festzustellen.
Der 1952 geborene Kläger, der berechtigt ist, den Grad eines Diplomingenieurs zu führen, war in der ehemaligen DDR ab 27. November 1982 als Mitarbeiter/erster Sachbearbeiter für Systemgestaltung/Regimeplanung in der staatlichen Hauptlastverteilung beim Ministerium für Kohle und Energie (MKE) tätig. Vorgelegt wurde diesbezüglich ein Überleitungsvertrag vom 02. November 1982, wonach entsprechend dem Rahmenkollektivvertrag Energie ein Entgelt in Höhe von 1 475,00 M geschuldet war. Ausweislich einer Änderungsmitteilung vom 15. September 1988 erhöhte sich dies ab 01. Oktober 1988 um 100,00 M. Daneben erzielte der Kläger einmalige Einnahmen für Vorträge und Fachartikel/wissenschaftliche Veröffentlichungen, nach eigenen Angaben hat es sich hier um insgesamt sechs nebenberufliche Honorare zu 25,- M für einen Vortrag und zwischen 60,- und 90,- M für Veröffentlichungen gehandelt, auf derartige Honorare seien jedoch nur bis zum 1. Juli 1986 auch Beiträge erhoben worden.
Mit Feststellungsbescheid vom 27. September 2001 hatte die Beklagte die im Zeitraum vom 1. März 1981 bis zum 30. Juni 1990 erzielten Entgelte des Klägers als im Rahmen der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) erzielte Entgelte festgestellt.
Im September 2007 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 (Az.: B 4 RS 4/06 R) die zusätzliche Feststellung von Jahresendprämien. Zusätzlich sei in der Energiewirtschaft, in der er von 1981 bis 1990 tätig gewesen sei, jeweils zum Tag des Energiearbeiters am 3. Juli eine Treueprämie ausgezahlt worden. Beigebracht wurde der Sozialversicherungsausweis.
Nachdem seitens der V AG & Co. KG mitgeteilt worden war, dass dort Unterlagen über Prämienzahlungen nicht vorlägen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. August 2008 die Überprüfung des Entgeltfeststellungsbescheides vom 27. September 2001 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), ab, da ein Nachweis über die Zahlung von Jahresendprämien nicht erfolgt sei. Der Kläger führte in der Folgezeit mehrfach aus, dass ihm keine Nachweise zur Jahresendprämie mehr vorlägen, er brachte jedoch eine schriftliche Zeugenerklärung des Herrn G vom 25. September 2008 bei, der angab, dass ihm aufgrund von Beitragslisten für die Gewerkschaft gut bekannt gewesen sei, dass der Kläger seinerzeit ein monatliches Bruttogehalt von zirka 1 500,00 M bezogen habe, dies habe auch seiner Entlohnung entsprochen. Die staatliche Hauptlastverteilung habe zum Bereich Elektroenergie des Ministeriums für Kohle und Energie gehört, welches in den Jahren 1982 bis 1990 stets eine Jahresendprämie in Höhe von zirka 80 % des Monatsbruttogehaltes gezahlt habe, was bei dem Kläger praktisch 1 200,00 M bis 1 300,00 M bedeutet habe. Beigefügt war der SV¬ Ausweis des Zeugen. Die Beklagte fragte daraufhin bei der V GmbH an, die am 20. Januar 2009 schriftlich mitteilte, dass bei ihr keine Nachweise über Prämienzahlungen vorhanden seien.
Mit Feststellungsbescheid vom 18. Juni 2009 stellte die Beklagte die in der Zeit vom 1. März 1981 bis 30. Juni 1990 erzielten Entgelte erneut fest: Für das Jahr 1983 wurden hierbei nunmehr 17 230,69 M (anstelle von 17 199,37 M) anerkannt, die Anerkennung von höheren Arbeitsverdiensten wurde zugleich abgelehnt, da Zeugenerklärungen als Mittel der Beweisführung nicht anerkannt werden könnten.
Nachdem im Widerspruchsverfahren die E GmbH mit Schreiben vom 30. Juli 2009 mitgeteilt hatten, die Zahlung von Jahresendprämien für 1981 und 1982 bestätigen zu können, stellte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 17. August 2009 die erzielten Entgelte unter weiterer Berücksichtigung dieser Jahresendprämien neu fest. Im Übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2009 zurück.
Im Klageverfahren holte das Sozialgericht eine schriftliche Zeugenaussage des Herrn G vom 18. Januar 2010 ein, der erneut die einheitliche Auszahlung von Jahresendprämien an alle Mitarbeiter für die Zeit von 1982 bis 1990 bestätigte. Die Beklagte übermittelte u. a. den Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen im Industriezweig Energie und diverse ministerielle Verfügungen. Der Kläger übermittelte weitere Unterlagen über seine Tätigkeit seit 1981, u. a. den bereits genannten Überleitungsvertrag, und führte aus, aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit als Assistent des Generaldirektors des Kombinates K bis 1982, wo die Ausschüttung der Jahresendprämie entsprechend der Planerfüllung zu seinem Aufgabenbereich gehört hätte, konkrete Angaben machen zu können. Bei der Jahresendprämie sei grundsätzlich nicht individuell differenziert worden, da es ja auch um das Gesamt-Betriebsergebnis und nicht um individuelle Sonderleistungen gegangen sei. Soweit in dem Betriebskollektivvertrag (BKV) Gründe für eine individuell zulässige Kürzung der Jahresendprämie wie mehrmonatige Krankheit, unentschuldigte Fehlzeiten und berufliche Verstöße mittels Disziplinarverfahren definiert worden seien, habe dies in seinen Ingenieurabteilungen eine untergeordnete Rolle gespielt. Ferner legte der Kläger im Klageverfahren sein SED Parteibuch vor und verwies darauf, dass jeweils in den Monaten März oder April eines Jahres bzw. für das Rumpfjahr 1982 im Mai 1983 mehr als die sonst üblichen Beiträge in Höhe von 44,00 M bzw. 45,00 M gezahlt worden seien. Der ebenfalls erhöhte Beitrag im August habe sich auf die jeweils am 3. Juli eines Jahres ausgezahlte Treueprämie bezogen. Danach hat der Kläger in den genannten Monaten folgende Beiträge gezahlt:
Mai 1983 62,70 M April 1984 71,40 M März 1985 71,40 M April 1986 70,75 M März 1987 72,40 M März 1988 71,40 M April 1989 76,40 M
Ferner führte der Kläger aus, auch 1990 eine Jahresendprämie erhalten zu haben, die durch die Beiträge zur Partei allerdings nicht dokumentiert sei.
Unter Vorlage der "Richtlinie für die Beitragskassierung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands", gültig ab 1. Juli 1976 errechnete der Kläger dabei die Höhe der Jahresendprämien wie folgt:
1983 900,00 M 1984 1 080,00 M 1985 1 090,00 M 1986 1 055,00 M 1987 1 130,00 M 1988 1 120,00 M 1989 1 170,00 M
Die Berechnung erfolgte entsprechend Punkt 1.4. der Richtlinie, wo ausgeführt war, dass bei Erhalt jährlich gewährter Einkommensteile der Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabelle getrennt und nicht von der addierten Gesamtsumme zu berechnen war (bspw. für 1983: 62,70 bescheinigter Beitrag abzüglich 44,10, die für 1475,- M zu zahlen waren = 18,60 M, diese waren für 930,- M Einkommen zu zahlen.)
Nachdem die Vervice GmbH im Mai 2012 gezahlte Treueprämien bestätigt hatte (zugleich wurde erneut ausgeführt, dass die Jahresendprämie nicht bescheinigt werden könne, da keine Unterlagen vorhanden seien), stellte die Beklagte mit Bescheid vom 03. August 2012 die Entgelte unter Einbeziehung der genannten Treueprämien neu fest.
Mit Urteil vom 26. April 2013 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Zahlung von Jahresendprämien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei. Die Bekundungen des Zeugen G seien unergiebig gewesen, dieser habe angegeben, zur Höhe der gezahlten Jahresendprämien keine Angaben machen zu können. Die Eintragungen in dem Mitgliedsbuch der SED seien nicht geeignet, den Zufluss von jährlich gezahlten Jahresendprämien zu belegen. Aus den Richtlinien für die Beitragserhebung gehe hervor, dass Parteibeiträge auch für Einkommensteile zu zahlen gewesen seien, bei denen es sich nicht um nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) relevantes Entgelt gehandelt habe. Nicht eindeutig seien diese auch dazu, für welche Lohnbestandteile überhaupt Beiträge abzuführen gewesen seien. Allein anhand der Beiträge und der Beitragsabführung könne daher "nicht sicher nachvollzogen" werden, ob es sich um Lohnbestandteile gehandelt habe, die berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sein könnten. Entscheidend sei jedoch, dass der Kläger nach eigenen Angaben auch einmalige Einnahmen in Form von Honoraren für Vorträge oder wissenschaftliche Veröffentlichungen erzielt habe, die ebenfalls beitragspflichtig gewesen seien. Angesichts dessen sei nicht auszuschließen, dass der in manchen Monaten erhöhte Parteibeitrag auf dem Zufluss dieser Honorare beruht habe.
Gegen dieses ihm am 15. Mai 2013 zugegangene Urteil richtet sich die am 17. Mai 2013 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger verweist erneut auf die Aussage des Zeugen G sowie auf die Beitragsquittierung in seinem SED Parteibuch. Die Honorare aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die ab 1. Juli 1986 gemäß Abschnitt 1.5. Beitrags-Richtlinie 1986 ohnehin beitragsfrei gewesen seien, erklärten diese jeweils für März und April erhöhten Beiträge nicht. Er habe bis Oktober 1988 über ein unverändertes Bruttogehalt von 1 475,00 Mark verfügt, welches gemäß den Beitragstabellen mit 44,10 M und 44,40 M abwechselnd mit Beiträgen belegt worden sei. Dies habe auch für die danach folgenden 1 575,00 M mit 47,40 M Beiträgen bis Oktober 1989 gegolten. Diese Werte seien ganze sechsmal überschritten worden, dreimal mit einem Beitrag von 45,00 M und je einmal mit 45,10 M, 45,70 M und 46,80 M im Zeitraum von August 1983 bis Oktober 1984 und danach nie wieder, nebenberufliche Tätigkeiten seien nicht besonders erwünscht gewesen. Entsprechend Abschnitt 1.2. der Beitrags-Richtlinie 1976 sei bei Honoraren der Beitrag von der addierten Gesamtsumme berechnet worden, das höchste Honorar habe er demnach mit 80,00 M bis 90,00 M erhalten. Diese höchste Honorarsumme liege deutlich unter der Ein/Sechstelkürzung von den im Weiteren beantragten Jahresendprämien und sei schon gar nicht mit der Höhe der Jahresendprämien vergleichbar. Separate Eintragungen seien in dem Parteibuch Ausgabe 1983 im Übrigen nicht mehr statthaft gewesen, insoweit verweise er auf die letzte Seite des Parteibuches. Weiter führt der Kläger aus, beim Suchen nach Unterlagen zufällig auf eine Urkunde für die Jahresendprämie 1984 in Höhe von 1 080,00 M gestoßen zu sein, womit die für 1984 bereits glaubhaft gemachte Summe präzise bestätigt worden sei. Ein Betriebskollektivvertrag habe wegen der geringen Größe seines Betriebes nicht bestanden, es habe nur eine Betriebsvereinbarung gegeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 18. Juni 2009 und 17. August 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2009 in der Fassung des Bescheides vom 03. August 2012 zu verpflichten, auch den Bescheid vom 27. September 2001 dahingehend abzuändern, dass als zusätzlicher Verdienst folgende Beiträge zu 5/6 festgestellt werden:
für das Jahr 1983: 900,00 M, für das Jahr 1985: 1 090,00 M, für das Jahr 1986: 1 055,00 M, für das Jahr 1987: 1 130,00 M, für das Jahr 1988: 1 120,00 M und für das Jahr 1989: 1 170,00 M und weiter für das Jahr 1984 einen nachgewiesenen Betrag von 1 080,00 M zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass Parteibeiträge generell nicht geeignet seien, Arbeitsverdienste festzustellen. Eine Vielzahl von ausgewerteten Fallbeispielen und der Richtlinie der Beitragskassierung habe ergeben, dass in keinem Fall eine Übereinstimmung des aus einer Rückrechnung der gezahlten Parteibeiträge gewonnenen Geldwertes mit den nach den Kriterien des § 14 SGB IV vom Arbeitgeber bescheinigten Entgelten vorgelegen habe. Parteibeiträge seien auch für Einnahmen zu zahlen gewesen, bei denen es sich nicht um nach dem AAÜG relevantes Entgelt gehandelt habe. Weiter verweist die Beklagte auf Entscheidungen des Sächsischen Landessozialgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Die von der Beklagten getroffenen Feststellungen über die Höhe der vom Kläger erzielten Arbeitsentgelte in den Feststellungsbescheiden vom 18. Juni 2009, 17. August 2009 und 03. August 2012 sind im Hinblick auf die im Tenor aufgeführten Jahresendprämien rechtswidrig und daher abzuändern. Das diese begehrte Abänderung versagende erstinstanzliche Urteil war rechtswidrig und daher aufzuheben. Der Bescheid vom 29. August 2008 brauchte nicht abgeändert zu werden, da er durch den Bescheid vom 17. August 2009 bereits aufgehoben worden war. Die übrigen Bescheide waren jeweils lediglich insoweit aufgehoben worden, soweit sie dem zuletzt ergangenen Bescheid entgegenstanden, dies gilt auch für den Ausgangsbescheid vom 27. September 2001, der demzufolge auf der Grundlage des § 44 SGB X abzuändern ist.
Anspruchsgrundlage für die Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte ist § 8 AAÜG, wonach der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt derjenigen Mitteilung bekannt zu geben hat, die dem an diese Mitteilung gebundenen und für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln ist, das heißt die Zeiten der Zugehörigkeit des Berechtigten zu einem Zusatzversorgungssystem, das daraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, die Arbeitsausfalltage sowie nach Anwendung der §§ 6 und 7 AAÜG die sich daraus ergebenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze. Aufgrund der insoweit nicht angegriffenen Feststellungsbescheide der Beklagten, zuletzt in der Fassung des Bescheides vom 03. August 2012, steht fest, dass die vom Kläger in der Zeit vom 01. März 1981 bis 30. Juni 1990 erzielten Entgelte wegen der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG nachgewiesen sind. Streitig ist allein noch die Höhe der Entgelte ab 1983 im Hinblick auf eine Berücksichtigung von Jahresendprämien. Grundsätzlich sind hierbei nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 (Aktenzeichen B 4 RS 4/06 R, zitiert nach juris), der sich das Gericht anschließt, Jahresendprämien als einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) und damit als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähig.
Der Nachweis des Zuflusses einer konkret bestimmten Jahresendprämiensumme ist dem Kläger nicht gelungen, was zur Teilabweisung für das Jahr 1984 führte, für welches erstmals im Berufungsverfahren die Feststellung der Jahresendprämie als nachgewiesenes Entgelt geltend gemacht worden war. Ein Nachweis im Sinne eines Vollbeweises wäre nur dann erbracht, wenn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die von ihm geltend gemachten Prämien in einer konkreten Höhe zugeflossen sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz (SGG), 9. Auflage 2008, § 128 Rdnr. 3 b m.w.N.). Unterlagen, die direkt den Zufluss der Prämien in einer bestimmten Höhe an den Kläger beweisen, liegen nicht vor. Auch die im Berufungsverfahren (obgleich der Kläger über Jahre hinweg mehrmals dargelegt hatte, über schriftliche Unterlagen nicht mehr zu verfügen) noch aufgetauchte Urkunde aus Februar 1984 war insoweit nicht ausreichend, da sie jedenfalls den Zufluss des Geldes nicht beweist. Aufgrund des fehlenden Vollbeweises kommt eine Verpflichtung zur Feststellung der Verdienste in voller Höhe damit nicht in Betracht.
§ 6 Abs. 6 AAÜG sieht jedoch auch die Glaubhaftmachung eines Teiles des Verdienstes vor, wenn ein anderer Teil des Verdienstes nachgewiesen ist. Der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes ist dann zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (Wehrhahn in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 286 a Rdnr. 4 m. w. N.). Glaubhaftmachung bedeutet dabei das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, also der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen (BSG, Beschluss vom 08. August 2001, Az.: B 9 V 23/01 B, zitiert nach juris).
Vorliegend ist die Zahlung von Jahresendprämien in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht und daher zu 5/6 zu berücksichtigen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere der erstinstanzlichen schriftlichen Zeugenvernehmung, der Erwähnung der Jahresendprämie im Überleitungsvertrag und aufgrund der im Parteibuch des Klägers befindlichen Eintragungen zur Höhe der an die SED abgeführten Beiträge ist überwiegend wahrscheinlich, dass Jahresendprämien an den Kläger gezahlt worden sind. Das Gericht geht entsprechend dem Vortrag des Klägers, der bestätigt wurde durch den Zeugen G, davon aus, dass für die Werktätigen seines Betriebes im streitigen Zeitraum grundsätzlich Jahresendprämien tatsächlich gezahlt worden sind. Dies allein würde für eine Glaubhaftmachung allerdings noch nicht ausreichen, zumal hierdurch auch die Höhe der gezahlten Beträge noch nicht dargetan wäre; der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 07. Juli 2011 zu Recht darauf hingewiesen, dass eine individuell zulässige Kürzung der Jahresendprämie möglich war. Aufgrund der Eintragungen im Parteibuch ist jedoch davon auszugehen, dass hier der Beitragsberechnung jeweils Jahresendprämien zugrunde gelegen haben. Dies folgt daraus, dass die erhöhten Beiträge jeweils für März oder April eines Jahres, also den Monat, in dem Jahresendprämien jeweils geleistet wurden bzw. für den unmittelbar danach liegenden Monat, berechnet wurden, in Zusammenschau mit der Höhe der jeweiligen Beiträge, aus denen unter Zugrundelegung der Richtlinie für die Beitragskassierung sich ein mehr gezahltes Entgelt etwa in Höhe der zu erwartenden Jahresendprämie (80 % des Bruttogehaltes) errechnen lässt. Aus dem Gesamtbild der Eintragungen im SED Parteibuch ergibt sich, dass regelmäßig Beiträge in etwa gleicher Höhe von etwa 44,10 M oder 44,40 M für sämtliche anderen Monate eines Jahres erhoben worden waren, was dem arbeitsvertraglich geschuldeten Einkommen von 1.475,- M bzw. für 1989 1.575,- M entsprach, während erhöhte Beiträge lediglich für die Monate erhoben worden waren, in denen die Jahresendprämie und die Treueprämie ausgezahlt worden waren. Hieraus folgt mit ausreichender überwiegender Wahrscheinlichkeit der tatsächliche Erhalt der Prämie.
Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der Kläger daneben Zahlungen für Vorträge und Veröffentlichungen erhalten hat. Das Gericht schließt sich insoweit dem nachvollziehbaren Vortrag des Klägers zu dem sehr geringfügigen Umfang dieser Nebentätigkeiten und der hierfür enthaltenen Entgelte an. Es ist ausgesprochen unwahrscheinlich, dass die Honorierung von gelegentlichen Vorträgen und Veröffentlichungen ausgerechnet jeweils im März und April eines Jahres und dann zugleich zufällig noch in der Höhe erfolgt sein soll, die in etwa der Jahresendprämie entsprach.
Soweit seitens der Beklagten und im erstinstanzlichen Urteil durch das Sozialgericht ferner ausgeführt wurde, dass anhand der Beitragsabführung im SED Parteibuch nicht sicher nachvollziehbar sei, ob und inwieweit es sich hier um Lohnbestandteile gehandelt habe, die nach dem AAÜG berücksichtigungsfähig seien, ist darauf hinzuweisen, dass dies grundsätzlich für Jahresendprämien anerkannt ist und dass nicht ansatzweise ersichtlich oder vorgetragen ist, welche sonstigen Entgelte hier ausgerechnet in den Monaten März und April eines Jahres und dann noch in der bescheinigten Höhe der Beitragsabführung hätten zugrunde gelegen haben sollen. Der Beweismaßstab der Glaubhaftmachung verlangt auch kein sicheres Nachvollziehen, die überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht aus den oben dargelegten Gründen aus.
Die Ausführungen in der Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 27. September 2012, Az.: L 22 R 832/11, zitiert nach juris), auf welche sich die Beklagte bezieht, stehen der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Hier ist ausgeführt, dass eine Jahresendprämie dann nicht glaubhaft gemacht sei, wenn es bereits am Nachweis des tatsächlichen Bestehens eines Betriebskollektivvertrages des konkreten Beschäftigungsbetriebes fehle. Anders als in diesem Fall ist vorliegend jedoch die tatsächliche Auszahlung der Jahresendprämie durch schriftliche Unterlagen glaubhaft gemacht, dies reicht aus.
Hinsichtlich der Höhe der einzelnen Jahresendprämien wird auf die vom Kläger erstellte Berechnung und Übersicht in dessen Schriftsatz vom 02. Januar 2013 Bezug genommen. Die Höhe der Summen war anhand der durch das Parteibuch belegten Beitragszahlungen und der vom Kläger vorgelegten Richtlinien für die Beitragskassierung der SED jeweils nachvollziehbar. Lediglich für 1988 war der mit dem Antrag geltend gemachte Betrag geringfügig nach unten zu korrigieren, da statt 72,40 M, von denen der Kläger ausgeht, im Parteibuch nur 71,40 M bescheinigt sind, was einer Prämie von 1090,- M und nicht 1.120,- M entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG lagen nicht vor.
Rechtskraft
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