Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 43 AS 1366/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1254/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.06.2013 geändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S aus C beigeordnet Kosten diesbezüglich sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung im Rahmen eines erledigten Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes, bei dem die Zusicherung zu einem Umzug streitig war sowie über die abgelehnte Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen.
1) Die Antragstellerin hat Anspruch auf Übernahme der außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren durch den Antragsgegner.
a) Gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Beschluss endet, auf Antrag wiederum durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die Entscheidung über die Kostentragungsverpflichtung erfolgt nach billigem Ermessen (vgl. BSG, Beschlüsse vom 18.01.1975 - Az.: 6 RKa 7/56 und vom 25.05.1957, Az.: 6 RKa 16/54, beide in SozR Nrn. 3 und 42 zu § 193 SGG, sowie Urteil vom 20.06.1962, Az.: 1 RA 66/59 in: BSGE 17, 124 ff.; LSG Hessen, Beschlüsse v. 10.2.1992, Az.: L 5 B 117/91; v. 28.04.1993, Az.: L 5 VB 1180/90; v. 30.03.1994, Az.: L 13 B 17/93; v. 30.01.1996, Az.: L 4 B 24/95; v. 13.05.1996, Az.: L 5 B 64/94; v. 28.09.2001, Az.: L 14 B 94/97 KR m.w.N.). Hierbei hat das Gericht den bisherigen Sach- und Streitstand zu bewerten, wobei auf die Erfolgsaussichten des Antrages im Zeitpunkt seiner Erhebung abzustellen ist; außerdem sind auch die Gründe für die Antragserhebung und die Erledigung zu würdigen Maßgebliche Entscheidungskriterien sind die Erfolgsaussichten des Verfahrens und das "Veranlassungsprinzip". Aus dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend geltenden Rechtsgedanken des § 91 a Zivilprozessordnung (ZPO) folgt, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der unterliegt, bei nicht streitiger Beendigung des Verfahrens derjenige, der voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 193 SGG Rn. 13).
b) Unter Abwägung der oben genannten Umstände und unter Ausübung des bei der Kostenentscheidung auszuübenden Ermessens hält es das Gericht für gerechtfertigt, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Antragstellerin hätte vorliegend mit ihrem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren voraussichtlich Erfolg gehabt. Nach § 86b Abs. 2 S 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, mithin den materiellen Anspruch für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch hat die Antragsteller gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft gemacht.
aa) Eine Eilbedürftigkeit ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu bejahen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.06.2011, L 7 AS 430/11 B). Danach rechtfertigt die Aufklärungs- und Warnfunktion des normierten Zusicherungsverfahrens nicht von vornherein die Verneinung einer Eilbedürftigkeit. Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen des damals noch anzuwendenden § 22 Abs. 2 SGB II aF besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft. Dieser Anspruch besteht jedoch nur bezogen auf ein konkretes Wohnungsangebot, sodass die Wohnung nach Ablauf eines etwaigen Hauptsacheverfahrens anderweitig vergeben sein dürfte. Die Antragstellerin hatte dem Antragsgegner ein Mietangebot für eine Wohnung unter der Anschrift Mühlenbruchstraße 33 in Gelsenkirchen vorgelegt. Ohne das einstweilige Verfügungsverfahren bestand das Risiko, dass die Wohnung anderweitig vergeben worden wäre, hätte die Antragstellerin die Frage der Rechtmäßigkeit der Zusicherung versucht, im Hauptsacheverfahren zu erstreiten.
bb) Auch der Anordnungsgrund auf Erteilung der Zusicherung liegt vor, dies ergibt sich aus dem Aspekt der Familienzusammenführung und findet seine Rechtsgrundlage in Art. 6 GG. Dies hat letztlich auch der Antragsgegner so gesehen, da der Antragsgegner unter Abhilfe des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16.5.2013 mit weiterem Bescheid vom 1.7.2013 die Zusicherung erteilt hat.
2) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.06.2013 hinsichtlich der abgelehnten Prozesskostenhilfe ist damit ebenfalls begründet.
a) Der Antrag der Antragstellerin war gemäß §§ 133, 157 BGB analog auszulegen (zur Notwendigkeit der Auslegung bei Erklärungen vgl.: Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 90, Rn. 4a; § 92, Rn. 2; § 123, Rn. 3b). Hinsichtlich der gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung eingelegten Beschwerde der Antragstellerin bedurfte es keiner Entscheidung mehr. Die Antragstellerin hat die diesbezügliche Beschwerde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.08.2013 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beschwerde gegen die abgelehnte Prozesskostenhilfe wollte die Antragstellerin hingegen aufrechterhalten.
b) Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu Unrecht abgelehnt. Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Rechtsverfolgung im erstinstanzlichen Verfahren bot hinreichende Erfolgsaussicht. Nach summarischer Prüfung hatte das einstweilige Rechtsschutzverfahren Aussicht auf Erfolg gehabt. Es ist diesbezüglich auf die Ausführungen unter 1) b) aa) hinzuweisen.
c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung im Rahmen eines erledigten Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes, bei dem die Zusicherung zu einem Umzug streitig war sowie über die abgelehnte Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen.
1) Die Antragstellerin hat Anspruch auf Übernahme der außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren durch den Antragsgegner.
a) Gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Beschluss endet, auf Antrag wiederum durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die Entscheidung über die Kostentragungsverpflichtung erfolgt nach billigem Ermessen (vgl. BSG, Beschlüsse vom 18.01.1975 - Az.: 6 RKa 7/56 und vom 25.05.1957, Az.: 6 RKa 16/54, beide in SozR Nrn. 3 und 42 zu § 193 SGG, sowie Urteil vom 20.06.1962, Az.: 1 RA 66/59 in: BSGE 17, 124 ff.; LSG Hessen, Beschlüsse v. 10.2.1992, Az.: L 5 B 117/91; v. 28.04.1993, Az.: L 5 VB 1180/90; v. 30.03.1994, Az.: L 13 B 17/93; v. 30.01.1996, Az.: L 4 B 24/95; v. 13.05.1996, Az.: L 5 B 64/94; v. 28.09.2001, Az.: L 14 B 94/97 KR m.w.N.). Hierbei hat das Gericht den bisherigen Sach- und Streitstand zu bewerten, wobei auf die Erfolgsaussichten des Antrages im Zeitpunkt seiner Erhebung abzustellen ist; außerdem sind auch die Gründe für die Antragserhebung und die Erledigung zu würdigen Maßgebliche Entscheidungskriterien sind die Erfolgsaussichten des Verfahrens und das "Veranlassungsprinzip". Aus dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend geltenden Rechtsgedanken des § 91 a Zivilprozessordnung (ZPO) folgt, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der unterliegt, bei nicht streitiger Beendigung des Verfahrens derjenige, der voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 193 SGG Rn. 13).
b) Unter Abwägung der oben genannten Umstände und unter Ausübung des bei der Kostenentscheidung auszuübenden Ermessens hält es das Gericht für gerechtfertigt, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Antragstellerin hätte vorliegend mit ihrem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren voraussichtlich Erfolg gehabt. Nach § 86b Abs. 2 S 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, mithin den materiellen Anspruch für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch hat die Antragsteller gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft gemacht.
aa) Eine Eilbedürftigkeit ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu bejahen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.06.2011, L 7 AS 430/11 B). Danach rechtfertigt die Aufklärungs- und Warnfunktion des normierten Zusicherungsverfahrens nicht von vornherein die Verneinung einer Eilbedürftigkeit. Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen des damals noch anzuwendenden § 22 Abs. 2 SGB II aF besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft. Dieser Anspruch besteht jedoch nur bezogen auf ein konkretes Wohnungsangebot, sodass die Wohnung nach Ablauf eines etwaigen Hauptsacheverfahrens anderweitig vergeben sein dürfte. Die Antragstellerin hatte dem Antragsgegner ein Mietangebot für eine Wohnung unter der Anschrift Mühlenbruchstraße 33 in Gelsenkirchen vorgelegt. Ohne das einstweilige Verfügungsverfahren bestand das Risiko, dass die Wohnung anderweitig vergeben worden wäre, hätte die Antragstellerin die Frage der Rechtmäßigkeit der Zusicherung versucht, im Hauptsacheverfahren zu erstreiten.
bb) Auch der Anordnungsgrund auf Erteilung der Zusicherung liegt vor, dies ergibt sich aus dem Aspekt der Familienzusammenführung und findet seine Rechtsgrundlage in Art. 6 GG. Dies hat letztlich auch der Antragsgegner so gesehen, da der Antragsgegner unter Abhilfe des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16.5.2013 mit weiterem Bescheid vom 1.7.2013 die Zusicherung erteilt hat.
2) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.06.2013 hinsichtlich der abgelehnten Prozesskostenhilfe ist damit ebenfalls begründet.
a) Der Antrag der Antragstellerin war gemäß §§ 133, 157 BGB analog auszulegen (zur Notwendigkeit der Auslegung bei Erklärungen vgl.: Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 90, Rn. 4a; § 92, Rn. 2; § 123, Rn. 3b). Hinsichtlich der gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung eingelegten Beschwerde der Antragstellerin bedurfte es keiner Entscheidung mehr. Die Antragstellerin hat die diesbezügliche Beschwerde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.08.2013 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beschwerde gegen die abgelehnte Prozesskostenhilfe wollte die Antragstellerin hingegen aufrechterhalten.
b) Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu Unrecht abgelehnt. Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Rechtsverfolgung im erstinstanzlichen Verfahren bot hinreichende Erfolgsaussicht. Nach summarischer Prüfung hatte das einstweilige Rechtsschutzverfahren Aussicht auf Erfolg gehabt. Es ist diesbezüglich auf die Ausführungen unter 1) b) aa) hinzuweisen.
c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
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