Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 KA 18/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 74/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 3/01 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.01.2000 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beendigung der Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Versorgung.
Der Kläger ist am 16.04.1929 geboren und als Arzt für Allgemein medizin seit 1972 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Bereits ab 1968 war er an der Versorgung der Ersatzkassenversicherten beteiligt.
Mit Beschluss vom 09.12.1998 stellte der Zulassungsausschuss für Ärzte Köln fest, dass die Zulassung des Klägers als Vertragsarzt am 01.01.1999 ende.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er beantragte, seine vertragsärztliche Tätigkeit "um zwei Jahre zu verlängern". Zur Begründung trug er vor, er halte die gesetzlichen Bestimmungen - wie andere auch - für verfassungwidrig; auch habe das Bundesverfassungsgericht über die Vereinbarkeit dieser Normen mit dem Grundgesetz noch nicht sachlich entschieden. Der Zulassungsausschuss habe pflichtwidrig nicht beachtet und geprüft, dass der Zulassungsentzug einen Eingriff in seine Grundrecht aus Art. 12 und 14 GG darstelle. Zumindest sei Art. 33 § 1 Gesundheitsstrukturgesetz (GSG), § 95 Abs. 2 SGB V dahin verfassungskonform auszulegen, dass seine Zulassung für zwei Jahre verlängert werde.
Mit Beschluss vom 10.02.1999 (ohne mündliche Verhandlung) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den gesetzlichen Bestimmungen in Art. 33 § 1 GSG und § 95 Abs. 7 SGB V ende die Zulassung des Klägers am 01.01.1999, da er sein 68. Lebensjahr bereits am 16.04.1997 vollendet habe. Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn der Kläger vor dem maßgeblichen Stichtag noch nicht zwanzig Jahre vertragsärztlich tätig gewesen wäre; auch diese Voraussetzung liege nicht vor, weil der Kläger seit 1972 und damit mehr als zwanzig Jahre an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen habe. Weitere Ausnahmen sehe das Gesetz nicht vor. Darin sei keine ausfüllungsfähige oder -bedürftige Gesetzeslücke zu sehen, sondern der ausdrücklich Wille des Gesetzgebers. Die Zulassungsgremien seien an diese gesetzlichen Bestimmungen gebunden (BSG, Urteil vom 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R -). Die gesetzliche Regelung verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht aus Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 3 GG (BVerfG, Beschlüsse vom 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93).
Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst formelle Mängel geltend gemacht. Es sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weil er von der ohne mündlichen Verhandlung ergangenen Entscheidung des Beklagten überrascht worden sei; er habe dadurch keine Möglichkeit gehabt, seine Bedenken weiter vorzutragen. Die Begrenzung der vertragsärztlichen Tätigkeit auf ein bestimmtes Lebensalter verstoße auch deshalb gegen Art. 14 Abs. 3 GG, weil durch die gesetzliche Regelung eine Enteignung hinsichtlich seiner Vertragsarztpraxis eintrete. Da § 95 Abs. 7 SGB V keine Entschädigung regele, sei diese gesetzliche Vorschrift nichtig; die Junktimklausel des Art. 14. Abs. 3 Satz 3 GG schließe eine entschädigungslose Enteignung aus.
Der Kläger hat beantragt,
die Sache unter Aufhebung des Beschlusses des Berufungsausschusses vom 10.02.1999 zwecks Neuentscheidung an den Berufungsausschuss zurückzuweisen. hilfsweise wird beantragt, dem Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 I GG die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob der in Artikel 33 § 1 GSG vorgeschriebene Zulassungsentzug für Vertragsärzte, die vor dem 31.12.1998 das 68. Lebensjahr vollendet haben, mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des freiberufliche tätigen Vertragsarztes aus Artikel 12 Abs. 1 GG und Artikel 14 GG vereinbar ist, weiter wird hilfsweise beantragt, dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob der in Artikel 33 § 1 GSG vorgeschriebene Zulassungsentzug für Vertragsärzte mit 68 Jahren mit Artikel 59 und 60 Eu-Vertrag in Verbindung mit Artikel 6 Eu-Vertrag vereinbar ist.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 5) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben ausgeführt, dass sie die gesetzliche Regelung für verfassungsgemäß halten.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12.01.2000 die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Beklagten verwiesen und weiter dargelegt, der Beklagte habe ohne mündliche Verhandlung entscheiden können.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zwecks Neubescheidung an den Beklagten zurückzuverweisen.
Hilfsweise wird beantragt, die Sache wegen der Unvereinbarkeit des in Art. 33 § 1 GSG vorgeschriebene gesetzlichen Zulassungsentzugs für Vertragsärzte, die vor dem 31.12.1998 das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, mit Art. 12 I GG und Art. 14 GG dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 I GG zur Entscheidung vorzulegen,
weiter wird hilfsweise beantragt, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob der in Art. 33 § 1 GSG vorgeschriebene Zulassungsentzug für Vertragsärzte mit 68 Jahren mit der verbindlichen europarechtlichen Vorschrift in Art 49 und Art. 50 Eu-Vertrag (Amsterdam) - (ärztliche)Niederlassungsfreiheit - in Verbindung mit Art. 12 Eu-Vertrag (Amsterdam) - Diskriminierungsverbot - vereinbar ist, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die Kassenzulassung dem Arzt erst die Niederlassung ermöglicht (BVerfGE 16, 286/298).
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.01.2000 ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Demgegenüber führt das Berufungsvorbringen zu keiner anderen Beurteilung. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 95 Abs. 7 SGB V hat (vgl. auch BSG, Urteil vom 215.11.2998 - B 6 KA 4/98 R - SozR 3-2500 § 95 Nr. 18; Bundesverfassungsgericht SozR 3-2500 § 95 Nr. 17). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 12 GG vor. Die subjektive Berufszulassungsbeschränkung durch eine Altersgrenze ist durch gewichtige Allgemeininteressen gerechtfertigt, die den Interessen der betroffen Ärzte auf ungehinderte berufliche Entfaltung vorgehen. Sie dient der Sicherung der Finanzierbarkeit der Institution der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei soll die Beschränkung der Vertragsarztzahl nicht nur zu Lasten der jüngeren Ärztegeneration erfolgen. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts soll Gefahren begegnet werden, die von nicht mehr voll leistungsfähigen Vertragsärzten für die Gesundheit der Versicherten ausgehen können.
Der Kläger ist auch nicht in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt. Art. 14 Abs. 1 GG scheidet schon deshalb als Prüfungsmaßstab aus, weil sich die angegriffene Vorschrift allein auf die berufliche Tätigkeit bezieht (Bundesverfassungsgericht SozR 3 - 2500 § 95 Nr. 17). Die Möglichkeit des Verkaufs oder der Übertragung der Praxis wird nicht berührt. Art. 14 GG garantiert im übrigen nicht die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Eigentums überhaupt oder zu bestimmten Konditionen. Schließlich hätte der Kläger seit 1993 von der Beendigung seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zum 31.12.1998 wissen und seine berufliche und wirtschaftliche Planung darauf abstellen können.
Ein Verstoß gegen europarechtliche und völkerrechtliche Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 183 und 193 SGG.
Es bestand keine Veranlassung, gemäß § 160 SGG die Revision zuzulassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beendigung der Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Versorgung.
Der Kläger ist am 16.04.1929 geboren und als Arzt für Allgemein medizin seit 1972 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Bereits ab 1968 war er an der Versorgung der Ersatzkassenversicherten beteiligt.
Mit Beschluss vom 09.12.1998 stellte der Zulassungsausschuss für Ärzte Köln fest, dass die Zulassung des Klägers als Vertragsarzt am 01.01.1999 ende.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er beantragte, seine vertragsärztliche Tätigkeit "um zwei Jahre zu verlängern". Zur Begründung trug er vor, er halte die gesetzlichen Bestimmungen - wie andere auch - für verfassungwidrig; auch habe das Bundesverfassungsgericht über die Vereinbarkeit dieser Normen mit dem Grundgesetz noch nicht sachlich entschieden. Der Zulassungsausschuss habe pflichtwidrig nicht beachtet und geprüft, dass der Zulassungsentzug einen Eingriff in seine Grundrecht aus Art. 12 und 14 GG darstelle. Zumindest sei Art. 33 § 1 Gesundheitsstrukturgesetz (GSG), § 95 Abs. 2 SGB V dahin verfassungskonform auszulegen, dass seine Zulassung für zwei Jahre verlängert werde.
Mit Beschluss vom 10.02.1999 (ohne mündliche Verhandlung) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den gesetzlichen Bestimmungen in Art. 33 § 1 GSG und § 95 Abs. 7 SGB V ende die Zulassung des Klägers am 01.01.1999, da er sein 68. Lebensjahr bereits am 16.04.1997 vollendet habe. Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn der Kläger vor dem maßgeblichen Stichtag noch nicht zwanzig Jahre vertragsärztlich tätig gewesen wäre; auch diese Voraussetzung liege nicht vor, weil der Kläger seit 1972 und damit mehr als zwanzig Jahre an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen habe. Weitere Ausnahmen sehe das Gesetz nicht vor. Darin sei keine ausfüllungsfähige oder -bedürftige Gesetzeslücke zu sehen, sondern der ausdrücklich Wille des Gesetzgebers. Die Zulassungsgremien seien an diese gesetzlichen Bestimmungen gebunden (BSG, Urteil vom 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R -). Die gesetzliche Regelung verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht aus Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 3 GG (BVerfG, Beschlüsse vom 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93).
Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst formelle Mängel geltend gemacht. Es sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weil er von der ohne mündlichen Verhandlung ergangenen Entscheidung des Beklagten überrascht worden sei; er habe dadurch keine Möglichkeit gehabt, seine Bedenken weiter vorzutragen. Die Begrenzung der vertragsärztlichen Tätigkeit auf ein bestimmtes Lebensalter verstoße auch deshalb gegen Art. 14 Abs. 3 GG, weil durch die gesetzliche Regelung eine Enteignung hinsichtlich seiner Vertragsarztpraxis eintrete. Da § 95 Abs. 7 SGB V keine Entschädigung regele, sei diese gesetzliche Vorschrift nichtig; die Junktimklausel des Art. 14. Abs. 3 Satz 3 GG schließe eine entschädigungslose Enteignung aus.
Der Kläger hat beantragt,
die Sache unter Aufhebung des Beschlusses des Berufungsausschusses vom 10.02.1999 zwecks Neuentscheidung an den Berufungsausschuss zurückzuweisen. hilfsweise wird beantragt, dem Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 I GG die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob der in Artikel 33 § 1 GSG vorgeschriebene Zulassungsentzug für Vertragsärzte, die vor dem 31.12.1998 das 68. Lebensjahr vollendet haben, mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des freiberufliche tätigen Vertragsarztes aus Artikel 12 Abs. 1 GG und Artikel 14 GG vereinbar ist, weiter wird hilfsweise beantragt, dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob der in Artikel 33 § 1 GSG vorgeschriebene Zulassungsentzug für Vertragsärzte mit 68 Jahren mit Artikel 59 und 60 Eu-Vertrag in Verbindung mit Artikel 6 Eu-Vertrag vereinbar ist.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 5) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben ausgeführt, dass sie die gesetzliche Regelung für verfassungsgemäß halten.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12.01.2000 die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Beklagten verwiesen und weiter dargelegt, der Beklagte habe ohne mündliche Verhandlung entscheiden können.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zwecks Neubescheidung an den Beklagten zurückzuverweisen.
Hilfsweise wird beantragt, die Sache wegen der Unvereinbarkeit des in Art. 33 § 1 GSG vorgeschriebene gesetzlichen Zulassungsentzugs für Vertragsärzte, die vor dem 31.12.1998 das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, mit Art. 12 I GG und Art. 14 GG dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 I GG zur Entscheidung vorzulegen,
weiter wird hilfsweise beantragt, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob der in Art. 33 § 1 GSG vorgeschriebene Zulassungsentzug für Vertragsärzte mit 68 Jahren mit der verbindlichen europarechtlichen Vorschrift in Art 49 und Art. 50 Eu-Vertrag (Amsterdam) - (ärztliche)Niederlassungsfreiheit - in Verbindung mit Art. 12 Eu-Vertrag (Amsterdam) - Diskriminierungsverbot - vereinbar ist, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die Kassenzulassung dem Arzt erst die Niederlassung ermöglicht (BVerfGE 16, 286/298).
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.01.2000 ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Demgegenüber führt das Berufungsvorbringen zu keiner anderen Beurteilung. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 95 Abs. 7 SGB V hat (vgl. auch BSG, Urteil vom 215.11.2998 - B 6 KA 4/98 R - SozR 3-2500 § 95 Nr. 18; Bundesverfassungsgericht SozR 3-2500 § 95 Nr. 17). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 12 GG vor. Die subjektive Berufszulassungsbeschränkung durch eine Altersgrenze ist durch gewichtige Allgemeininteressen gerechtfertigt, die den Interessen der betroffen Ärzte auf ungehinderte berufliche Entfaltung vorgehen. Sie dient der Sicherung der Finanzierbarkeit der Institution der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei soll die Beschränkung der Vertragsarztzahl nicht nur zu Lasten der jüngeren Ärztegeneration erfolgen. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts soll Gefahren begegnet werden, die von nicht mehr voll leistungsfähigen Vertragsärzten für die Gesundheit der Versicherten ausgehen können.
Der Kläger ist auch nicht in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt. Art. 14 Abs. 1 GG scheidet schon deshalb als Prüfungsmaßstab aus, weil sich die angegriffene Vorschrift allein auf die berufliche Tätigkeit bezieht (Bundesverfassungsgericht SozR 3 - 2500 § 95 Nr. 17). Die Möglichkeit des Verkaufs oder der Übertragung der Praxis wird nicht berührt. Art. 14 GG garantiert im übrigen nicht die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Eigentums überhaupt oder zu bestimmten Konditionen. Schließlich hätte der Kläger seit 1993 von der Beendigung seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zum 31.12.1998 wissen und seine berufliche und wirtschaftliche Planung darauf abstellen können.
Ein Verstoß gegen europarechtliche und völkerrechtliche Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 183 und 193 SGG.
Es bestand keine Veranlassung, gemäß § 160 SGG die Revision zuzulassen.
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