Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 1013/99-2
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 97/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Unter den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Die 1958 in A. geborene Klägerin legte im Mai 1977 das Abitur ab. Von Juni 1977 bis September 1980 arbeitete sie in M. als Verkäuferin und Briefzustellerin und vom 1. August 1982 bis 31. Dezember 1982 als Praxishilfe. In dieser Zeit wurden für sie insgesamt 45 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Anfang Oktober 1980 bewarb sie sich um einen Studienplatz in R ... Am 7. Juli 1981 wurde dort ihr Sohn M. T.-Sch. geboren. In R. studierte sie von Oktober 1982 an - unterbrochen durch einen kurzen Studienaufenthalt in H. - Medizin bzw. Zahnmedizin.
In einem von der Klägerin angestrengten Kontenklärungsverfahren stellte die Beklagte die von der Klägerin in Deutschland zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten (45 Kalendermonate) sowie eine Kindererziehungszeit vom 1. August 1981 bis 31. Juli 1982 fest (Bescheid vom 27. Februar 1992). Ab Januar 1992 entrichtete die Klägerin freiwillige Beiträge. Am 10. Januar 1997 erteilte die Beklagte der Klägerin über die von ihr zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine Auskunft, in der sie darauf hinwies, dass die Wartezeit für die Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die fünf Jahre betrage, erfüllt sei; diese Rente werde gezahlt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt seien.
Am 3. Dezember 1996 beantragte die Klägerin über den italienischen Versicherungsträger (INPS) die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Der italienische Versicherungsträger übersandte der Beklagten entsprechend den EWG-Vorschriften die Antragsunterlagen sowie einen von ihm eingeholten „ausführlichen ärztlichen Bericht“ vom 28. April 1997 (E. 213). Nach Einholung einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 27. Februar 1998 den Antrag der Klägerin ab. Die Klägerin sei zwar seit dem 3. Dezember 1996 berufs- bzw. erwerbsunfähig. Sie erfülle jedoch nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer derartigen Rente nach den §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch -SGB VI-. In dem maßgebenden Zeitraum vom 3. Dezember 1991 bis 2. Dezember 1996 seien keine Pflichtbeiträge vorhanden. Auch die Voraussetzungen der Übergangsvorschriften (§§ 240, 241 SGB VI) lägen nicht vor, weil die Klägerin zwar vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt habe, jedoch in der Zeit vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1996 nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei. Dazu verwies sie auf den beiliegenden Versicherungsverlauf vom selben Tag, aus dem sich u.a. ergibt, dass die Klägerin vor dem 1. Januar 1984 mit der Kindererziehungszeit nur eine Pflichtbeitragszeit von 57 Kalendermonaten hat und von ihr durchgehend freiwillige Beiträge von Januar 1992 bis Januar 1998 entrichtet worden sind. Den von der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten - nachdem die Beklagte zuvor noch durch Bescheid vom 29. Oktober 1998 die Zeiten vom 7. Juli 1981 bis 31. Dezember 1982 und vom 1. Oktober 1984 bis 28. Februar 1985 als Berücksichtigungszeiten anerkannt hatte - mit Bescheid vom 30. November 1998 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin am 6. März 1999 Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie die für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erforderliche allgemeine Wartezeit erfüllt habe und hat insbesondere unter Vorlage von Bescheinigungen der Universitäten „La S. und „Tor V. in R. darauf hingewiesen, dass sie durchgehend von 1982 an Medizin bzw. Zahnmedizin studiert habe.
Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom 24. September 1999 die Zeit vom 1. Oktober 1982 bis 31. März 1999 als Hochschulausbildung („nicht abgeschlossen“) anerkannt.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2000 abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Nach § 43 Abs. 1 bzw. § 44 Abs. 1 SGB VI erhalte eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein Versicherter, der berufs- bzw. erwerbsunfähig sei, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit habe und vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt habe. Im Hinblick auf den wenig aussagekräftigen Bericht der italienischen Ärzte sei zweifelhaft, ob die Klägerin - wovon die Beklagte ausgegangen sei - seit dem 3. Dezember 1996 erwerbsunfähig sei. Für eine derartige Feststellung wären weitere medizinische Ermittlungen notwendig. Diese seien jedoch nicht erforderlich, da bei der Klägerin die weiteren Voraussetzungen für die Zahlung einer Rente, nämlich die Erfüllung der Wartezeit bzw. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Sofern man unterstelle, dass die Klägerin bereits vor 1984 soweit leistungsgemindert gewesen sei, dass Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe, wäre die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt. Bis zum 31. Dezember 1983 habe die Klägerin lediglich 57 Monate, die zur Erfüllung der Wartezeit angerechnet werden könnten, zurückgelegt. Im Übrigen ergäben sich aus dem Vorbringen der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Leistungsfall bereits zu einem frühen Zeitpunkt eingetreten sei. Daher seien auch die Voraussetzungen einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 2 SGB VI nicht gegeben. Diese Vorschrift besage, dass die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt sei, wenn der Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder gestorben sei und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit habe. Da die Klägerin die letzten Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Dezember 1982 entrichtet habe, müsste spätestens im Dezember 1983 der Leistungsfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit eingetreten sein. Dafür lägen aber keinerlei Anhaltspunkte vor. Für einen späteren Leistungsfall seien hingegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 SGB VI nicht erfüllt, weil die Klägerin den letzten Pflichtbeitrag im Dezember 1982 entrichtet habe. Auch die Übergangsvorschriften der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI seien nicht gegeben. Nach diesen Vorschriften seien Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hätten, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei. Auch diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht, weil sie vor dem 1. Januar 1984 nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt habe. Anrechnungszeiten wegen Ausbildung (Studium) führten nicht zu einer anderen Beurteilung. Diese Zeiten seien keine Zeiten, durch die die allgemeine Wartezeit erfüllt werden könne. Auch die Tatsache, dass die Klägerin die allgemeine Wartezeit später durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen erfüllt habe, führe zu keinem anderen Ergebnis.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie den erhobenen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weiter verfolgt. Sie trägt vor: Sie habe am 11. November 1999 ihr Universitätsstudium mit dem Doktorat der Zahnmedizin abgeschlossen. Eine Aussicht auf einen Arbeitsplatz in diesem Beruf in Italien habe sie nicht. Für eine selbständige Tätigkeit als Ärztin fehlten ihr die finanziellen Mittel. Sie verstehe nicht, warum sie nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die von ihr begehrte Rente erfüllt habe. Die Beklagte habe ihr in verschiedenen Schreiben mitgeteilt, dass sie die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 erfüllt habe. Trotzdem sei ihr von der Beklagten angeboten worden, die angeblich fehlenden drei Kalendermonate vor dem 1. Januar 1984 freiwillig nachzuzahlen. Daraufhin sei ihr dann in einem weiteren Schreiben mitgeteilt worden, dass es keinerlei Nachzahlungsmöglichkeiten gebe. Sie habe 73 Monate freiwillige Beiträge an die Beklagte eingezahlt, zudem 57 Pflichtbeiträge von Deutschland und zwei Pflichtbeiträge (1998) an den italienischen Versicherungsträger INPS. Dazu legte sie Kopien der Schreiben der Beklagten vom 10. August, 17. Oktober, 17. November und 23. November 2000 vor.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, vom frühestmöglichen Zeitpunkt an zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist ebenso wie die Klägerin mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und wegen der sonstigen Einzelheiten auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Akte des Sozialgerichts Berlin sowie die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat.
Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit erhalten nach den hier noch anwendbaren §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung -a.F.- Versicherte, wenn sie erwerbs- bzw. berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Abweichend von §§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bzw. 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI a.F. sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nach §§ 241 Abs. 2 bzw. 240 Abs. 2 SGB VI a.F. nicht erforderlich für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, wie die Beklagte in den Gründen des angefochtenen Bescheides vom 27. Februar 1998 ausgeführt hat, tatsächlich erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. ist. Der Senat teilt insofern die Auffassung des Sozialgerichts, dass der Bericht der italienischen Ärzte vom 28. April 1997, der Beurteilungsgrundlage der Beklagten war, wenig aussagekräftig ist. Selbst wenn man aber mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Rentenantragstellung, also am 3. Dezember 1996, die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. erfüllte, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, weil die Klägerin zwar mit den von ihr entrichteten freiwilligen Beiträgen die allgemeine Wartezeit gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI vor Eintritt dieser Erwerbsunfähigkeit zurückgelegt, nicht aber das Regelerfordernis dreijähriger Pflichtbeiträge gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI a.F. und auch nicht den Ausnahmetatbestand des § 241 Abs. 2 S. 1 SGB VI a.F. erfüllt hätte.
In den fünf maßgebenden Jahren vor dem 3. Dezember 1996, also in der Zeit vom 3. Dezember 1991 bis 2. Dezember 1996, hat die Klägerin keine Pflichtbeitragszeit zurückgelegt. Der letzte deutsche Beitrag wurde im Dezember 1982 entrichtet. Auch italienische Pflichtbeiträge, die nach Art. 45 EWG-VO 1408/71 den deutschen Pflichtbeiträgen gleichstehen würden, liegen in diesem Zeitraum ebenfalls nicht vor. Eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums durch eine Anrechnungszeit gemäß § 44 Abs. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI a.F. kommt nicht in Betracht. Zwar befand sich die Klägerin nach Entrichtung dieses letzten Pflichtbeitrages bis zum Ende des Fünfjahreszeitraums in einer Hochschulausbildung. Diese ist nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der maßgeblichen, bis zum 1. Januar 1997 geltenden Fassung Anrechnungszeit nur gewesen, wenn sie abgeschlossen war und dann auch nur zusammen mit der Schulausbildung in einem Umfang von höchstens bis zu sieben Jahren. Die Klägerin hatte aber am 3. Dezember 1996 ihre Hochschulausbildung noch nicht abgeschlossen. Darüber hinaus würde sich der maßgebliche Fünfjahreszeitraum auch nur um 55 Kalendermonate (84 Kalendermonate abzüglich der 33 Kalendermonate Schulausbildung vom 6. September 1974 bis 31. Mai 1977) verlängern, so dass der Beginn des somit errechneten Fünfjahreszeitraums auf den 3. September 1992 fallen und damit den letzten Monat, in dem ein deutscher Pflichtbeitrag entrichtet wurde, nicht erreichen würde. Auch die von der Beklagten anerkannten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung verlängern den Fünfjahreszeitraum nach § 44 Abs. 4 i.V.m. § 43 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI a.F. nicht, weil sie außerhalb dieses Zeitraums liegen.
Auch der Ausnahmetatbestand des § 241 Abs. 2 S. 1 SGB VI a.F. liegt nicht vor, weil die Klägerin vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt hat. Nach § 51 Abs. 1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit Beitragszeiten angerechnet, zu denen auch die Kindererziehungszeit nach §§ 56, 249 i.V.m. § 55 S. 2 SGB VI a.F. gehört. Die Klägerin hat aber, wie die Beklagte bereits mit bindendem Bescheid vom 27. Februar 1992 festgestellt hat, vor dem 1. Januar 1984 lediglich 57 solcher Beitragszeiten zurückgelegt. Dass die Beklagte in den Gründen des angefochtenen Bescheides vom 27. Februar 1998 ausgeführt hat, die Klägerin habe vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt, beruht offenbar auf einem Irrtum. Die Klägerin kann hieraus Rechte nicht herleiten, weil die Ausführungen des Rentenversicherungsträgers in den Gründen eines Bescheides diesen nicht binden. Im Übrigen hat die Klägerin gegen die Feststellung der Beitragszeiten in dem Kontenklärungsbescheid vom 27. Februar 1992 keine begründeten Einwendungen erhoben.
Die Klägerin kann die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 nach § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. auch nicht durch die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach Sondervorschriften erfüllen. In Betracht käme allenfalls die Nachzahlung für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung können für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift bei der Klägerin überhaupt vorliegen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, kann die allgemeinen Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 nicht dadurch erfüllt werden, dass aufgrund von Sondernachentrichtungsvorschriften Beiträge für die Zeit vor dem Stichtag nachgezahlt werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. November 1997 - 5 RJ 4/97 - in SozR 3-2600 § 241 Nr. 4). Das Bundessozialgericht hat das für die Sondernachentrichtungen nach Art. 2 § 52 a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sowie für § 282 SGB VI a.F. entschieden. Für die Nachzahlung nach § 207 SGB VI kann jedoch nichts anderes gelten. Die Beklagte hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 23. November 2000 auch auf diese Rechtslage hingewiesen.
Nach § 44 Abs. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 SGB VI a.F. ist allerdings eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Nach § 53 Abs. 2 SGB VI a.F. ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Das Sozialgericht hat in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben sind, da die Klägerin die letzten Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Dezember 1982 hatte, so dass spätestens im Dezember 1983 der Leistungsfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit hätte eingetreten sein müssen. Dafür ergeben sich aber auch nach Auffassung des Senats keinerlei Anhaltspunkte.
Bei einem späteren als von der Beklagten angenommenen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt. Zwar ist § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI a.F. mit Wirkung vom 1. Januar 1997 dahingehend geändert worden, dass für die Anerkennung einer Hochschulausbildung als Anrechnungszeit der Abschluss der Ausbildung nicht mehr gefordert wird. Dafür wird die schulische Ausbildung insgesamt nur noch mit bis zu drei Jahren und erst ab 17. Lebensjahr angerechnet. Allerdings sind nach der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung des § 43 Abs. 4 Nr. 4 SGB VI a.F. Verlängerungszeiten ausdrücklich auch Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres in einem Umfang von bis zu sieben Jahren gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Vorschrift würde der Beginn des Fünfjahreszeitraums den letzten Pflichtbeitragsmonat Dezember 1982 nicht erreichen.
Für einen früheren als den von der Beklagten angenommen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit liegen auch nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte vor. Da es sich bei der von der Klägerin zuletzt in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung der Klägerin als Briefzustellerin und Praxishilfe um ungelernte Tätigkeiten gehandelt hat, muss sich die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Deutschland verweisen lassen, also insbesondere auch auf leichte Büroarbeiten. Dass die Klägerin diese Tätigkeit nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, also nach März 1992, nicht mehr verrichten konnte, ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Klägerin ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die besonderen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG hierfür nicht vorliegen.
Tatbestand:
Unter den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Die 1958 in A. geborene Klägerin legte im Mai 1977 das Abitur ab. Von Juni 1977 bis September 1980 arbeitete sie in M. als Verkäuferin und Briefzustellerin und vom 1. August 1982 bis 31. Dezember 1982 als Praxishilfe. In dieser Zeit wurden für sie insgesamt 45 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Anfang Oktober 1980 bewarb sie sich um einen Studienplatz in R ... Am 7. Juli 1981 wurde dort ihr Sohn M. T.-Sch. geboren. In R. studierte sie von Oktober 1982 an - unterbrochen durch einen kurzen Studienaufenthalt in H. - Medizin bzw. Zahnmedizin.
In einem von der Klägerin angestrengten Kontenklärungsverfahren stellte die Beklagte die von der Klägerin in Deutschland zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten (45 Kalendermonate) sowie eine Kindererziehungszeit vom 1. August 1981 bis 31. Juli 1982 fest (Bescheid vom 27. Februar 1992). Ab Januar 1992 entrichtete die Klägerin freiwillige Beiträge. Am 10. Januar 1997 erteilte die Beklagte der Klägerin über die von ihr zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine Auskunft, in der sie darauf hinwies, dass die Wartezeit für die Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die fünf Jahre betrage, erfüllt sei; diese Rente werde gezahlt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt seien.
Am 3. Dezember 1996 beantragte die Klägerin über den italienischen Versicherungsträger (INPS) die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Der italienische Versicherungsträger übersandte der Beklagten entsprechend den EWG-Vorschriften die Antragsunterlagen sowie einen von ihm eingeholten „ausführlichen ärztlichen Bericht“ vom 28. April 1997 (E. 213). Nach Einholung einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 27. Februar 1998 den Antrag der Klägerin ab. Die Klägerin sei zwar seit dem 3. Dezember 1996 berufs- bzw. erwerbsunfähig. Sie erfülle jedoch nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer derartigen Rente nach den §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch -SGB VI-. In dem maßgebenden Zeitraum vom 3. Dezember 1991 bis 2. Dezember 1996 seien keine Pflichtbeiträge vorhanden. Auch die Voraussetzungen der Übergangsvorschriften (§§ 240, 241 SGB VI) lägen nicht vor, weil die Klägerin zwar vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt habe, jedoch in der Zeit vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1996 nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei. Dazu verwies sie auf den beiliegenden Versicherungsverlauf vom selben Tag, aus dem sich u.a. ergibt, dass die Klägerin vor dem 1. Januar 1984 mit der Kindererziehungszeit nur eine Pflichtbeitragszeit von 57 Kalendermonaten hat und von ihr durchgehend freiwillige Beiträge von Januar 1992 bis Januar 1998 entrichtet worden sind. Den von der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten - nachdem die Beklagte zuvor noch durch Bescheid vom 29. Oktober 1998 die Zeiten vom 7. Juli 1981 bis 31. Dezember 1982 und vom 1. Oktober 1984 bis 28. Februar 1985 als Berücksichtigungszeiten anerkannt hatte - mit Bescheid vom 30. November 1998 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin am 6. März 1999 Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie die für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erforderliche allgemeine Wartezeit erfüllt habe und hat insbesondere unter Vorlage von Bescheinigungen der Universitäten „La S. und „Tor V. in R. darauf hingewiesen, dass sie durchgehend von 1982 an Medizin bzw. Zahnmedizin studiert habe.
Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom 24. September 1999 die Zeit vom 1. Oktober 1982 bis 31. März 1999 als Hochschulausbildung („nicht abgeschlossen“) anerkannt.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2000 abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Nach § 43 Abs. 1 bzw. § 44 Abs. 1 SGB VI erhalte eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein Versicherter, der berufs- bzw. erwerbsunfähig sei, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit habe und vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt habe. Im Hinblick auf den wenig aussagekräftigen Bericht der italienischen Ärzte sei zweifelhaft, ob die Klägerin - wovon die Beklagte ausgegangen sei - seit dem 3. Dezember 1996 erwerbsunfähig sei. Für eine derartige Feststellung wären weitere medizinische Ermittlungen notwendig. Diese seien jedoch nicht erforderlich, da bei der Klägerin die weiteren Voraussetzungen für die Zahlung einer Rente, nämlich die Erfüllung der Wartezeit bzw. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Sofern man unterstelle, dass die Klägerin bereits vor 1984 soweit leistungsgemindert gewesen sei, dass Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe, wäre die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt. Bis zum 31. Dezember 1983 habe die Klägerin lediglich 57 Monate, die zur Erfüllung der Wartezeit angerechnet werden könnten, zurückgelegt. Im Übrigen ergäben sich aus dem Vorbringen der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Leistungsfall bereits zu einem frühen Zeitpunkt eingetreten sei. Daher seien auch die Voraussetzungen einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 2 SGB VI nicht gegeben. Diese Vorschrift besage, dass die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt sei, wenn der Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder gestorben sei und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit habe. Da die Klägerin die letzten Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Dezember 1982 entrichtet habe, müsste spätestens im Dezember 1983 der Leistungsfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit eingetreten sein. Dafür lägen aber keinerlei Anhaltspunkte vor. Für einen späteren Leistungsfall seien hingegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 SGB VI nicht erfüllt, weil die Klägerin den letzten Pflichtbeitrag im Dezember 1982 entrichtet habe. Auch die Übergangsvorschriften der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI seien nicht gegeben. Nach diesen Vorschriften seien Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hätten, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei. Auch diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht, weil sie vor dem 1. Januar 1984 nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt habe. Anrechnungszeiten wegen Ausbildung (Studium) führten nicht zu einer anderen Beurteilung. Diese Zeiten seien keine Zeiten, durch die die allgemeine Wartezeit erfüllt werden könne. Auch die Tatsache, dass die Klägerin die allgemeine Wartezeit später durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen erfüllt habe, führe zu keinem anderen Ergebnis.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie den erhobenen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weiter verfolgt. Sie trägt vor: Sie habe am 11. November 1999 ihr Universitätsstudium mit dem Doktorat der Zahnmedizin abgeschlossen. Eine Aussicht auf einen Arbeitsplatz in diesem Beruf in Italien habe sie nicht. Für eine selbständige Tätigkeit als Ärztin fehlten ihr die finanziellen Mittel. Sie verstehe nicht, warum sie nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die von ihr begehrte Rente erfüllt habe. Die Beklagte habe ihr in verschiedenen Schreiben mitgeteilt, dass sie die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 erfüllt habe. Trotzdem sei ihr von der Beklagten angeboten worden, die angeblich fehlenden drei Kalendermonate vor dem 1. Januar 1984 freiwillig nachzuzahlen. Daraufhin sei ihr dann in einem weiteren Schreiben mitgeteilt worden, dass es keinerlei Nachzahlungsmöglichkeiten gebe. Sie habe 73 Monate freiwillige Beiträge an die Beklagte eingezahlt, zudem 57 Pflichtbeiträge von Deutschland und zwei Pflichtbeiträge (1998) an den italienischen Versicherungsträger INPS. Dazu legte sie Kopien der Schreiben der Beklagten vom 10. August, 17. Oktober, 17. November und 23. November 2000 vor.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, vom frühestmöglichen Zeitpunkt an zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist ebenso wie die Klägerin mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und wegen der sonstigen Einzelheiten auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Akte des Sozialgerichts Berlin sowie die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat.
Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit erhalten nach den hier noch anwendbaren §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung -a.F.- Versicherte, wenn sie erwerbs- bzw. berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Abweichend von §§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bzw. 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI a.F. sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nach §§ 241 Abs. 2 bzw. 240 Abs. 2 SGB VI a.F. nicht erforderlich für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, wie die Beklagte in den Gründen des angefochtenen Bescheides vom 27. Februar 1998 ausgeführt hat, tatsächlich erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. ist. Der Senat teilt insofern die Auffassung des Sozialgerichts, dass der Bericht der italienischen Ärzte vom 28. April 1997, der Beurteilungsgrundlage der Beklagten war, wenig aussagekräftig ist. Selbst wenn man aber mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Rentenantragstellung, also am 3. Dezember 1996, die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. erfüllte, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, weil die Klägerin zwar mit den von ihr entrichteten freiwilligen Beiträgen die allgemeine Wartezeit gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI vor Eintritt dieser Erwerbsunfähigkeit zurückgelegt, nicht aber das Regelerfordernis dreijähriger Pflichtbeiträge gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI a.F. und auch nicht den Ausnahmetatbestand des § 241 Abs. 2 S. 1 SGB VI a.F. erfüllt hätte.
In den fünf maßgebenden Jahren vor dem 3. Dezember 1996, also in der Zeit vom 3. Dezember 1991 bis 2. Dezember 1996, hat die Klägerin keine Pflichtbeitragszeit zurückgelegt. Der letzte deutsche Beitrag wurde im Dezember 1982 entrichtet. Auch italienische Pflichtbeiträge, die nach Art. 45 EWG-VO 1408/71 den deutschen Pflichtbeiträgen gleichstehen würden, liegen in diesem Zeitraum ebenfalls nicht vor. Eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums durch eine Anrechnungszeit gemäß § 44 Abs. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI a.F. kommt nicht in Betracht. Zwar befand sich die Klägerin nach Entrichtung dieses letzten Pflichtbeitrages bis zum Ende des Fünfjahreszeitraums in einer Hochschulausbildung. Diese ist nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der maßgeblichen, bis zum 1. Januar 1997 geltenden Fassung Anrechnungszeit nur gewesen, wenn sie abgeschlossen war und dann auch nur zusammen mit der Schulausbildung in einem Umfang von höchstens bis zu sieben Jahren. Die Klägerin hatte aber am 3. Dezember 1996 ihre Hochschulausbildung noch nicht abgeschlossen. Darüber hinaus würde sich der maßgebliche Fünfjahreszeitraum auch nur um 55 Kalendermonate (84 Kalendermonate abzüglich der 33 Kalendermonate Schulausbildung vom 6. September 1974 bis 31. Mai 1977) verlängern, so dass der Beginn des somit errechneten Fünfjahreszeitraums auf den 3. September 1992 fallen und damit den letzten Monat, in dem ein deutscher Pflichtbeitrag entrichtet wurde, nicht erreichen würde. Auch die von der Beklagten anerkannten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung verlängern den Fünfjahreszeitraum nach § 44 Abs. 4 i.V.m. § 43 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI a.F. nicht, weil sie außerhalb dieses Zeitraums liegen.
Auch der Ausnahmetatbestand des § 241 Abs. 2 S. 1 SGB VI a.F. liegt nicht vor, weil die Klägerin vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt hat. Nach § 51 Abs. 1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit Beitragszeiten angerechnet, zu denen auch die Kindererziehungszeit nach §§ 56, 249 i.V.m. § 55 S. 2 SGB VI a.F. gehört. Die Klägerin hat aber, wie die Beklagte bereits mit bindendem Bescheid vom 27. Februar 1992 festgestellt hat, vor dem 1. Januar 1984 lediglich 57 solcher Beitragszeiten zurückgelegt. Dass die Beklagte in den Gründen des angefochtenen Bescheides vom 27. Februar 1998 ausgeführt hat, die Klägerin habe vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt, beruht offenbar auf einem Irrtum. Die Klägerin kann hieraus Rechte nicht herleiten, weil die Ausführungen des Rentenversicherungsträgers in den Gründen eines Bescheides diesen nicht binden. Im Übrigen hat die Klägerin gegen die Feststellung der Beitragszeiten in dem Kontenklärungsbescheid vom 27. Februar 1992 keine begründeten Einwendungen erhoben.
Die Klägerin kann die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 nach § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. auch nicht durch die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach Sondervorschriften erfüllen. In Betracht käme allenfalls die Nachzahlung für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung können für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift bei der Klägerin überhaupt vorliegen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, kann die allgemeinen Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 nicht dadurch erfüllt werden, dass aufgrund von Sondernachentrichtungsvorschriften Beiträge für die Zeit vor dem Stichtag nachgezahlt werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. November 1997 - 5 RJ 4/97 - in SozR 3-2600 § 241 Nr. 4). Das Bundessozialgericht hat das für die Sondernachentrichtungen nach Art. 2 § 52 a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sowie für § 282 SGB VI a.F. entschieden. Für die Nachzahlung nach § 207 SGB VI kann jedoch nichts anderes gelten. Die Beklagte hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 23. November 2000 auch auf diese Rechtslage hingewiesen.
Nach § 44 Abs. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 SGB VI a.F. ist allerdings eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Nach § 53 Abs. 2 SGB VI a.F. ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Das Sozialgericht hat in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben sind, da die Klägerin die letzten Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Dezember 1982 hatte, so dass spätestens im Dezember 1983 der Leistungsfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit hätte eingetreten sein müssen. Dafür ergeben sich aber auch nach Auffassung des Senats keinerlei Anhaltspunkte.
Bei einem späteren als von der Beklagten angenommenen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt. Zwar ist § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI a.F. mit Wirkung vom 1. Januar 1997 dahingehend geändert worden, dass für die Anerkennung einer Hochschulausbildung als Anrechnungszeit der Abschluss der Ausbildung nicht mehr gefordert wird. Dafür wird die schulische Ausbildung insgesamt nur noch mit bis zu drei Jahren und erst ab 17. Lebensjahr angerechnet. Allerdings sind nach der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung des § 43 Abs. 4 Nr. 4 SGB VI a.F. Verlängerungszeiten ausdrücklich auch Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres in einem Umfang von bis zu sieben Jahren gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Vorschrift würde der Beginn des Fünfjahreszeitraums den letzten Pflichtbeitragsmonat Dezember 1982 nicht erreichen.
Für einen früheren als den von der Beklagten angenommen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit liegen auch nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte vor. Da es sich bei der von der Klägerin zuletzt in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung der Klägerin als Briefzustellerin und Praxishilfe um ungelernte Tätigkeiten gehandelt hat, muss sich die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Deutschland verweisen lassen, also insbesondere auch auf leichte Büroarbeiten. Dass die Klägerin diese Tätigkeit nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, also nach März 1992, nicht mehr verrichten konnte, ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Klägerin ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die besonderen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG hierfür nicht vorliegen.
Rechtskraft
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