L 12 KA 149/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 KA 9159/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 149/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 111/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger haben der Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 1948 geborene Kläger zu 1) war als Frauenarzt in D. niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, zum 31. März 1999 beendete der Kläger zu 1) seine vertragsärztliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Zulassungs-Entziehungsverfahren. Die Klägerin zu 2) ist als Ärztin für Allgemeinmedizin in D. niedergelassen. Bis zum Quartal 2/96 führten die Kläger eine Gemeinschaftspraxis, die ab dem Quartal 3/96 in eine Praxisgemeinschaft umgewandelt wurde. Ab 1. Januar 1998 waren beide Ärzte wieder in einer Gemeinschaftspraxis tätig. Im Zusammenhang mit einem Plausibilitätsprüfungsverfahren kam es zu einer Vereinbarung zwischen den Klägern und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, ausgefertigt am 11. November 1998. Danach wurde unter anderem eine Neuberechnung der Honorare für die Quartale 1/95 bis 4/97 nach einem bestimmten Schlüssel ausgehend vom durchschnittlichen Fallwert der Fachgruppe der Gynäkologen Niederbayerns vorgenommen, was zu einem Gesamthonorar von 3.333.438,02 DM und einer Rückforderungssumme in Höhe von 1.535.843,23 DM führte.

Mit Klageschriftsatz zum Sozialgericht München vom 14. Dezember 2000 haben die Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 1.535.843,23 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 7. September 1998 zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Klägern für die Quartale 4/97 bis 4/98 eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen und die sich daraus ergebenden Beträge zur Auszahlung zu bringen.

Als Folge einer Plausibilitätsprüfung mache die Beklagte gegen die Kläger eine Rückforderungssumme in Höhe von 1.535.843,23 DM geltend. In einem Gespräch am 7. Juli 1998 sei den Klägern durch die Beklagte mitgeteilt worden, dass man für den Fall, dass die Kläger den von der Beklagten einbehaltenen Betrag von 1.535.843,23 DM nicht akzeptierten, die Honorarbescheide der letzten 15 Jahre aufheben und die Gesamtauszahlung zurückfordern werde und diesbezüglich eine sofortige Vollziehung anordnen werde. Mit Schreiben vom 7. September 1998 habe die Beklagte gegenüber den Klägern u.a. ausgeführt:" Wie bereits im Gespräch vom Juli 1998 vereinbart, bitte ich Sie deshalb, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens mitzuteilen, ob Sie mit der Vereinbarung einverstanden sind oder ob die KVB Honoraraufhebungsbescheide erlassen soll. Wir weisen allerdings bereits jetzt darauf hin, dass eine Honorarneufestsetzung keinesfalls günstiger für Ihre Mandanten ausfallen wird. Wir geben dabei nochmals zu bedenken, dass nach einem Urteil des Bundessozialgerichts der KVB bei der Schätzung des Honorars ein weites Ermessen zugebilligt wird." Das Schreiben sei an die Rechtsanwaltskanzlei W. gerichtet worden. Des Weiteren seien sowohl gegen den Kläger zu 1) als auch die Klägerin zu 2) Maßnahmen eingeleitet worden, um ihnen die kassenärztliche Zulassung und die Approbation als Arzt bzw. Ärztin zu versagen. Weiter sei gegen beide Mandanten eine Strafanzeige erstattet worden. Das Vorgehen der Beklagten stelle eine widerrechtliche Drohung dar. Die Kläger seien daher zur Anfechtung berechtigt. Diese Anfechtung sei mit Schriftsatz vom 21. August 2000 erklärt worden. Diese Anfechtung werde mit diesem Schreiben nochmals explizit ausgesprochen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Anfechtungsfrist des § 124 BGB nicht eingehalten sei. Die Wirkung der Drohung habe erst mit der Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens gegen den Kläger zu 1) schlussendlich geendet.

Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 12. Februar 2001 Stellung genommen. Durch den Vergleich vom 11. November 1998, der zur Beendigung der Plausibilitätsverfahren geführt habe, sei der Honoraranspruch der Kläger einvernehmlich festgestellt worden. Die Honorarfestlegung durch den Vergleich sei wirksam. Die Anfechtung der Vereinbarung nach § 123 Abs.2 BGB wegen Drohung entbehre jeglicher Grundlage, ein Anfechtungsgrund sei nicht gegeben. Bei den Klägern sei die Beklagte aufgrund der entstandenen Verdachtsmomente verpflichtet gewesen, in die Plausibilitätsprüfung einzutreten und die zu Unrecht abgerechneten Honorarforderungen der Kläger zurückzufordern (Hinweis auf § 7 Abs.3 i.V.m. § 7 Absätze 7, 8 und 9 des Honorarverteilungsmaßstabes der Beklagten). Im Rahmen dieser Rückforderungsverpflichtung seien den Klägern die verschiedenen Wege und Möglichkeiten aufgezeigt worden, die hinsichtlich der Schadensbereinigung bestünden. Entgegen der Behauptung der Kläger sei dabei von einer Aufhebung der Honorarbescheide der letzten 15 Jahre niemals die Rede gewesen. Die Kläger seien vielmehr darauf hingewiesen worden, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Az.: (14 a/6 RKa 37/91) die Aufhebung und nachträgliche sachlich-rechnerische Richtigstellung jedenfalls für einen zurückliegenden Zeitraum von mindestens 16 Quartalen möglich sei. Entschieden bestritten werde auch die unsubstantiierte Behauptung der Kläger, durch einen angedrohten Zulassungsentzug und die Stellung von Strafanzeigen zum Abschluss der Vereinbarung gezwungen worden zu sein. Beides sei zeitlich vor der Vereinbarung des Vergleichs erfolgt und könne daher nicht als Drohung angesehen werden. Darüber hinaus sei auch die Jahresfrist des § 124 BGB für die Anfechtung nach § 123 BGB bereits abgelaufen.

Mit Schriftsatz vom 11. April 2001 haben die Klägervertreter ihren Rechtsstandpunkt beibehalten und ergänzend vorgetragen, dass das Strafverfahren gegen die Klägerin zu 2) bereits im Ermittlungsstadium und dasjenige gegen den Kläger zu 1) nach mehreren Hauptverhandlungstagen nach § 153 a StPO eingestellt worden sei.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2001 darauf hingewiesen, dass nicht sie, sondern die Kläger selbst die volle Beweislast für die Voraussetzungen des § 123 Abs.1 BGB tragen würden. Bislang seien von den Klägern nur unhaltbare Anschuldigungen erhoben worden, die ihrer Ansicht nach eine Anfechtung begründen könnten. Dabei seien die verschiedenen Alternativen des § 123 Abs.1 BGB willkürlich ohne jeglichen Tatsachenvortrag bzw. konkreten Beweis vorgetragen worden. Nicht eine eventuelle Scheinselbständigkeit der Klägerin Dr.B. sei maßgeblicher Gegenstand des Plausibilitätsverfahrens gewesen, sondern der Umstand, dass die Praxisform einer Praxisgemeinschaft - mit der Folge unberechtigter Honorarmehrung - vorgetäuscht worden sei. Die Klägerin Dr.B. sei zwar als Allgemeinärztin zugelassen, aus ihrem abgerechneten Leistungsspektrum habe sich jedoch eine rein gynäkologische Tätigkeit ergeben. Die Praxis der Kläger sei im Innenverhältnis wie eine Gemeinschaftspraxis geführt worden. Hierauf hat nochmals der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 28. Juni 2002 erwidert. Er hat dabei die gesamte Entwicklung der streitgegenständlichen Problematik nochmals aus seiner Sicht chronologisch dargelegt. Die Probleme zwischen dem Kläger und der Beklagten hätten schon lange vor der hier streitgegenständlichen Frage begonnen, als der Kläger als kritischer, aber konstruktiver Delegierter über die verfehlte und unausgereifte Reformpolitik der KV-Führung geklagt habe. Am 17. September 1997 sei es zu einem ersten Gespräch zu Einzelpunkten der Abrechnung der Kläger vor dem Hintergrund einer Plausibilitätsprüfung gekommen. Weitere Gespräche hierzu hätten am 3. Oktober 1997 (u.a. mit dem damaligen Prozessbevollmächtigten RA W.), am 14. Mai 1998 (ohne den damaligen Bevollmächtigten RA W.), stattgefunden, in dem dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass die Beklagte beabsichtige, die Honorare rückwirkend für die letzten 15 Jahre aufzuheben, sofern es nicht zu einer Einigung und zur Unterschrift unter die von der Beklagten vorbereitete Vereinbarung komme, sowie am 7. Juli 1998, bei dem der Kläger, Herr E. und Herr RA W. anwesend gewesen seien und bei dem wiederum in Aussicht gestellt worden sei, dass bei Nichtunterzeichnung der Vereinbarung für 15 Jahre rückwirkend das Honorar der Kläger zurückgefordert und der sofortige Vollzug beantragt werde. Gegen die Anordnung des sofortigen Vollzuges gebe es kein Rechtsmittel, hierzu sei auf ein Urteil des Bayer.LSG vom 6. März 1998 verwiesen worden. Die seit längerem durch die Überbelastung bestehenden Kreislauf- und Herzbeschwerden hätten durch das Mobbing und die Drohungen der Beklagten sowie durch die durch Vorenthalten jeglicher Honorarauszahlungen herbeigeführte wirtschaftliche Krise beim Kläger zu Ängsten und am 15. Oktober 1998 zu einem Herzinfarkt geführt. Unter dem Eindruck der gesamten Historie und insbesondere der Androhung der Beklagten, die Honorare für 15 Jahre unter Anordnung des sofortigen Vollzuges zurückzufordern, habe der Kläger schließlich die von der Beklagten vorbereitete Vereinbarung durch seinen Rechtsanwalt unterzeichnen lassen. Allerdings sei diese Vereinbarung mit einem Begleitschreiben von RA W. an die Beklagte versandt worden. In diesem Begleitschreiben habe RA W. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Unterschrift des Klägers keinerlei irgendwie geartetes Eingeständnis des Klägers einhergehe. Der gegenüber dem Kläger aufgebaute Druck habe erst geendet, nachdem das Strafverfahren gegen den Kläger endgültig eingestellt gewesen sei. Erst ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger zumindest strafrechtlich von der Beklagten keine Weiterungen mehr zu befürchten gehabt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 23. Juli 2002 hat der Kläger zu 1) ausgeführt, dass die Äußerung zur "Honoraraufhebung für die letzten 15 Jahre" sowohl im ersten Gespräch am 14. Mai 1998 als auch später gefallen sei, als RA W. mit anwesend gewesen sei. Auf Nachfrage erklärte RA W. , sinngemäß gehört zu haben, dass für den Fall der Nichtunterzeichnung der Vereinbarung die Honorarbescheide rückwirkend für 15 Jahre aufgehoben würden. Auf Hinweis des Beklagtenvertreters, dass er in dem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Deggendorf am 18. Juli 2000, Az.: 2 C 1328/99, noch ausgesagt habe, dass er eine solche Äußerung durch Herrn E. von der Beklagten nicht bestätigen könne, sondern lediglich angegeben habe, diese vom Kläger zu 1) selbst gehört zu haben, hat RA W. entgegnet, diese Aussage habe das erste Gespräch betroffen und nicht das Gespräch, an dem er persönlich teilgenommen habe.

Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 23. Juli 2002 die Klage abgewiesen. Die Klage erweise sich bereits deshalb als im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet, weil der Vergleichsvertrag nicht durch eine wirksame Anfechtung beseitigt worden sei. Der Vergleichsvertrag sei nicht aufgrund einer wirksamen Anfechtung in entsprechender Anwendung des § 123 Abs.1 BGB nichtig (§ 58 Abs.1 SGB X). Die von den Klägern behaupteten Sachverhaltsumstände hätten nicht innerhalb der Frist des § 124 BGB zu einer Anfechtungserklärung geführt oder würden, soweit eine Verfristung nicht vorliege, nicht den Tatbestand der widerrechtlichen Drohung oder vorsätzlichen Täuschung erfüllen. Soweit die Kläger auf die Bedrohung durch Stellung eines Antrages auf Zulassungsentziehung, Entziehung der Approbation und Stellung einer Strafanzeige abheben, erfolgten die Antragstellungen bzw. die Anzeigenerstattungen vor dem Abschluss des Vergleichsvertrages. Der Eintritt des Übels lasse eine Bedrohungslage entfallen. Soweit die Kläger auf eine Bedrohung durch die zum Abschlusszeitpunkt noch andauernde Durchführung des Zulassungs-Entziehungsverfahrens einschließlich eines möglichen belastenden Ergebnisses abstellen, sei darauf hinzuweisen, dass für Zulassungsangelegenheiten die selbständigen Zulassungsgremien und nicht die KVB zuständig seien. Eine Bedrohung durch die KVB sei nur durch die Wahrnehmung der Beteiligtenstellung im Verwaltungsverfahren denkbar. Der Beklagten komme aber gerade die gesetzliche Aufgabe zu, die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung gesetzlich Versicherter durch ihre vertragsärztlichen Pflichten, darunter auch die Pflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung, erfüllenden Mitglieder zu gewährleisten. Entsprechendes gelte für die Bedrohung durch das Strafverfahren sowie die formelle Beteiligung der Beklagten einschließlich ihrer Vertreter und Beschäftigten als Zeugen und Auskunftspersonen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Bemühungen zur Aufklärung des Sachverhalts. Die Initiierung des Ermittlungs- und Strafverfahrens stelle sich als Mittel im Verhältnis zum Zweck nicht als unangemessen oder inadäquat dar. Strafanzeige und Strafverfahren hätte der Vorwurf des Betruges zugrunde gelegen, der auf die dem Vergleichsvertrag zugrunde liegende Behauptung der Falschabrechnung gestützt worden sei. Soweit die Kläger - wohl als zentralen Punkt der von ihnen empfundenen Zwangslage - geltend machen, im Falle der Nichtunterzeichnung des Vergleichs für das Strafverfahren befürchtet zu haben, dass die Vertreter der Beklagten als Auskunftspersonen im Rahmen der Ermittlungen und nachfolgend als Zeugen eine "härtere Gangart" einschlagen und für die Kläger belastendere Aussagen abgeben würden, würde darin eine Widerrechtlichkeit nur im Falle der Abgabe wahrheitswidriger Auskünfte und wahrheitswidriger Zeugenaussagen gesehen werden können. Dafür lägen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Entsprechendes gelte für das Approbations-Entziehungsverfahren, welches auf den Vorwurf der Falschabrechnung gestützt worden sei. Auch soweit die Kläger vortragen würden, durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Vergleichsvertrages bestimmt worden zu sein, könne dieses Vorbringen nicht durchgreifen. Eine arglistige Täuschung setze voraus, dass die andere Partei, hier die KVB, vorsätzlich einen Irrtum erregt habe, d.h. die KVB die Unrichtigkeit einer falschen Angabe gekannt und gleichzeitig das Bewusstsein und den Willen gehabt habe, durch die irreführenden Angaben oder die Unterlassung der Aufklärung über eine wahre Sachlage einen Irrtum zu erregen oder aufrechtzuerhalten und die Kläger damit zum Abschluss des Vergleichsvertrages zu veranlassen. Eine solche vorsätzlich begangene Täuschungshandlung sei nicht erkennbar, was zu Lasten der Kläger gehen müsse. Die Auswertung der Verwaltungsakte, das Vorbringen der Beklagten sowie die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Deggendorf in der Mitteilung vom 9. Dezember 1998 betreffend den Einstellungsbeschluss vom 3. Dezember 1998 würden objektiv einen dringenden Tatverdacht des objektiven Tatbestandes einer Falschabrechnung nahe legen. Wenn aber eine Prüfung einen hinreichenden Verdacht objektiv nahe lege, könne ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Täuschungshandlung angenommen werden, wenn die zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung berufene Behörde ebenfalls einen entsprechenden Verdacht hege und diese Tatsachenlage im Rahmen der Vergleichsverhandlungen als nach eigener Überzeugung gegeben einbringe. Wenn aber bei Gegensätzlichkeit der Standpunkte zur Tatsachenlage angesichts ihrer Ungewissheit einschließlich deren Beweisbarkeit der Vergleichsvertrag abgeschlossen werde und später durch Zeitablauf und Beendigung anderweitiger Verfahren sich die Beweis- und Risikolage als günstiger darstelle, berechtige dies nicht zur Anfechtung, weil man aus heutiger Sicht den Vergleichsvertrag nicht mehr abschließen würde. Denn zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleichsvertrages hätten sich zwar unterschiedliche Rechts- und Tatsachenmeinungen gegenübergestanden, eine vorsätzliche Täuschung sei jedoch nicht erkennbar. Damit würden sich alle behaupteten Anfechtungsgründe, mit Ausnahme der Behauptung der Androhung einer 15-jährigen Honoraraufhebung unter Sofortvollzug sowie der Behauptung, durch die ungefähr einjährige fortdauernde Verweigerung jeglicher Honorarzahlung in eine wirtschaftliche Zwangslage geraten zu sein, als unbeachtlich erweisen. Dagegen wären diese beiden letztgenannten Gründe, ihre objektive Erweislichkeit vorausgesetzt, nach Auffassung der Kammer sehr wohl geeignet, als zur Vertragsunterzeichnung bestimmende widerrechtliche Drohungen gelten zu können, die zur erfolgreichen Anfechtung berechtigten. Die Anfechtungserklärung scheine insoweit allerdings als außerhalb der Frist des § 124 BGB abgegeben worden zu sein. Die Jahresfrist beginne im Falle der widerrechtlichen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage ende (§ 124 Abs.2 Satz 1 BGB). Die Zwangslage ende entweder mit dem Eintritt des angedrohten Übels oder dadurch, dass mit dem Eintritt des Übels nicht mehr ernsthaft zu rechnen sei. Nachdem die von den Klägern angeführten Bedrohungen durch die Durchführung des Strafverfahrens nebst den Verwaltungsverfahren in Gestalt der subjektiv empfundenen Zwangslage einer Bedrohung durch strafrechtliche Verurteilung und Zulassungsentziehung einschließlich des Agierens der Vertreter der Beklagten als Anfechtungstatsachen auszuscheiden seien, könne es nach Ansicht der Kammer für den Ablauf der Frist nicht auf die Beendigung des Straf- sowie des Zulassungsentziehungsverfahrens ankommen. Abgesehen davon, dass das Strafverfahren gegen die Klägerin zu 2) bereits im Dezember 1998 durch Einstellung gemäß § 170 Abs.2 StPO geendet habe, habe sich das behauptete Übel der Honorareinbehaltung spätestens nach Vertragsunterzeichnung nebst nachfolgender Honorarkontobelastung und Auszahlung der Differenz zwischen Einbehalt und Rückforderung durch Bescheid zum 4. Quartal 1998 (27. April 1999) erledigt, soweit sich Einbehalte nicht auf neue Prüfverfahren ab 1. Januar 1998 stützten (Quartale 1/98 und andere). Ausgehend von diesem Zeitpunkt sei die im August 2000 eingegangene erste Anfechtungserklärung verfristet. Auch soweit eine Bedrohung durch die behauptete Äußerung der Honoraraufhebung für 15 Jahre unter Sofortvollzug zur Prüfung stehe, habe die Kammer auf Beweiserhebungen durch Vernehmung aller zu dem fraglichen Gespräch anwesenden Personen abgesehen, weil auch insoweit die Anfechtungsfrist abgelaufen sei. Anzumerken bleibe, dass die im Begleitschreiben vom 27. November 1998 mitgeteilten Motive für die Vertragsunterzeichnung durch die Ärzte mit Schreiben der Beklagten vom 23. Dezember 1998 gegenüber dem im Vertragsarztrecht höchst versierten damaligen Bevollmächtigten bestritten und richtiggestellt worden seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger zum Bayerischen Landessozialgericht vom 17. Oktober 2002. Im Berufungsschriftsatz wird nochmals die ganze Vorgeschichte der Streitigkeit zwischen dem Kläger und der Beklagten aus der Sichtweise des Klägers dargestellt. Unter dem Eindruck dieser gesamten Historie und insbesondere der Androhung der Beklagten, die Honorare für 15 Jahre unter Anordnung des sofortigen Vollzuges zurückzufordern, habe der Kläger zu 1) schließlich die von der Beklagten vorbereitete Vereinbarung durch seinen Rechtsanwalt unterzeichnen lassen. In einem Begleitschreiben habe der Rechtsanwalt W. allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Unterschrift des Klägers keinerlei irgendwie geartetes Eingeständnis des Klägers zu 1) einhergehe.

Weiter sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Kläger zu 1) Herr Hofmayer von der Beklagten erklärt habe, dass die durch den Kläger zu 1) zu entrichtende Rückforderungssumme von ca. 1,5 Millionen DM aus einer neuen Honorarfeststellung auf der Grundlage des Honorars des Fachgruppendurchschnitts resultiere. Grundlage dieser Rückforderungsvereinbarung sei eine Streichung des Honorars für die Klägerin zu 2) gewesen, da diese nach Auffassung der Beklagten bei dem Kläger zu 1) angestellt und nicht selbständig tätig gewesen sei. Auch aus diesem Gesichtspunkt ergebe sich, dass die Kläger einen Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages hätten. Wie sich in den Strafverfahren sowohl gegen die Klägerin zu 2) als auch den Kläger zu 1) gezeigt habe, sei eine Scheinselbständigkeit nicht gegeben gewesen. Für das erste Quartal 1999 sei eine erneute Plausibilitätsprüfung angekündigt und das Honorar auch ohne Prüfung "in toto" einbehalten worden. Im 2. Quartal 1999 sei den Kassenpatienten entgegen Europarechts die Behandlung in Österreich, wo hilfsweise eine Praxis eingerichtet worden sei, nicht bezahlt worden. Herrn Dr.K. sei von Dr.H. erklärt worden, dass der Kläger zu 1) keine Vertretung und auch keine Notfallvertretung durchführen dürfe. Weitere Kollegen seien von der Beklagten unterrichtet worden, dass der Kläger zu 1) keine Vertretungen übernehmen dürfe. Bei der Verhandlung vor dem Landgericht Deggendorf im Juni/Juli 2002 habe dargelegt werden können, dass weder ein Abrechnungsbetrug noch eine Scheinselbständigkeit bei der Klägerin zu 2) vorgelegen habe. Der Richter habe deshalb die Einstellung der Verhandlung vorgeschlagen. Wegen des "Hauchs eines Hinweises auf den Verdacht eines Indizes" sei eine Auflage ausgesprochen worden. Die letzten Zweifel des Richters hätten nach Auffassung des Klägers zu 1) wegen des Meineides von Dr.H. nicht beseitigt werden können, da dieser unter Eid ausgesagt habe, er habe mit der Sache des Klägers zu 1) nur im Rahmen der Plausibilitätsprüfung zu tun gehabt, was nachweislich nicht richtig sei. Mit der Verhandlung im Juli 2002 hätten die Bemühungen der Beklagten, die Kläger zu bedrohen, keineswegs geendet. Gerichtlich habe das Honorar des ersten Qartals 1999 eingeklagt werden müssen. Auch sei ein weiterer Antrag auf Approbationsentzug gestellt worden mit der Begründung, der Kläger zu 1) habe dem Ansehen der Ärzteschaft geschadet. Dieses Verfahren schwebe noch. Weiter verhindere die Beklagte eine KV-Zulassung des Klägers zu 1) in Berlin im Jahre 2002 mit nachweislich falschen Behauptungen. Hier sei am 23. Oktober 2002 der Berufungsausschuss tätig. Wenn man eine weite Auslegung ansetze, sei sogar im jetzigen Moment noch die Drohung gegeben. Das Erstgericht gehe daher in seiner Ansicht fehl, dass die Jahresfrist des § 124 BGB bei der Anfechtung am 21. August 2000 bereits abgelaufen gewesen sei, wiewohl nach Ansicht des Erstgerichtes die Androhung der rückwirkenden Aufhebung der Bescheide für 15 Jahre sowie die einjährige fortdauernde Verweigerung jeglicher Honorarzahlung einen Anfechtungsgrund begründe.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von DM 1.535.843,23 bzw. Euro 785.264,15 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 7. September 1998 zu bezahlen. Hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern für die Quartale 1/95 bis 4/97 eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen und die sich daraus ergebenden Beträge an die Kläger zur Auszahlung zu bringen.

Die Vertreter der Beklagten stellen den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 16. Dezember 2002 und 9. Juli 2003 vorgetragen, dass einmal mehr versucht werde, anhand unqualifizierter, unrichtiger und haltloser Behauptungen eine Verzerrung des Sachverhalts zu Ungunsten der Beklagten herbeizuführen. Die teilweise abenteuerlich anmutenden Vorwürfe würden nicht zu einer Versachlichung des Verfahrens beitragen. Die Kläger würden in jeder rechtmäßigen Handlung der Beklagten einen "Mobbing-Versuch" sehen. Es liege nahe, dass hier unter allen Umständen der Versuch unternommen werde, eine vermeintliche Drohkulisse aufzubauen. Es werde bewusst darauf verzichtet, jede einzelne Behauptung der Kläger zu kommentieren, da dies für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts letztlich nicht von Bedeutung sei. Bei dem Kläger zu 1) sei für das Quartal 3/96 eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt worden, nachdem eine zeitliche Auswertung der abgerechneten Leistungen Auffälligkeiten ausgewiesen habe. Im Zuge dieser Überprüfung hätten sich auch Auffälligkeiten in der Abrechnung der Klägerin zu 2) ergeben, weswegen die Plausibilitätsprüfung auch auf diese ausgeweitet worden sei. Nachdem eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufgrund der fehlenden Mitwirkung durch den Kläger zu 1) nicht möglich gewesen sei, sei eine Patientenbefragung (§ 60 Abs.3 BMV-Ä, § 11 GV-RK) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen durchgeführt worden. Es habe sich herausgestellt, dass Leistungen nicht bzw. nicht vollständig bzw. nicht persönlich erbracht worden seien. Zu den weiteren Ergebnissen aus der Plausibilitätsprüfung werde auf die dem Gericht vorliegende Akte verwiesen. Letztendlich sei zwischen den Parteien ein Vergleichsvertrag, ausgefertigt am 11. November 1998, abgeschlossen worden, in dem sich die Kläger zur Rückzahlung von 1.535.843,23 DM verpflichtet hätten. Inhalt seien die im Rahmen der Plausibilitätsprüfung festgestellten Unkorrektheiten in der Abrechnung gewesen. Die Frage der Scheinselbständigkeit der Klägerin zu 2) sei dabei nicht Gegenstand des Vergleiches gewesen. Der Vergleichsvertrag zwischen den Parteien sei nach wie vor wirksam. Es liege weder eine Drohung noch eine arglistige Täuschung durch die Beklagte vor. Wie das Sozialgericht überzeugend festgestellt habe, könne eine widerrechtliche Drohung weder aus dem Antrag auf Zulassungsentzug noch aus der erfolgten Strafanzeige begründet werden. Da beides bereits vor Vertragsschluss erfolgt sei, sei bereits eine Bedrohungslage entfallen. Die Kläger würden verkennen, dass das Plausibilitätsverfahren, das strafrechtliche Verfahren und das Zulassungsentzugsverfahren voneinander völlig unabhängige Verfahren seien. Die Beklagte habe keinen Einfluss auf den Ausgang des Zulassungsentzugsverfahrens bzw. des Strafverfahrens. Auch der Vorwurf der arglistigen Täuschung sei nicht nachvollziehbar. Die von den Klägern aufgestellte Behauptung, dass die Beklagte in den Gesprächen vom 14. Mai 1998 und 17. Juli 1998 die Aufhebung der Honorarbescheide für die letzten 15 Jahre angedroht habe, sei schon bisher falsch gewesen und werde das auch in Zukunft bleiben. Der Vortrag von RA W. in der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht München vom 23. Juli 2002 und im Schriftsatz der Kläger vom 11. November 2002 zu diesem Thema sei gelinde gesagt nicht nachvollziehbar. RA W. habe in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Deggendorf am 18. Juli 2000, also zwei Jahre nach den Gesprächen mit der Beklagten, eine derartige Aussage nicht bestätigen können. Es sei zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt W. am zweiten Gespräch vom 7. Juli 1998 selbst habe teilnehmen können. Vor dem Amtsgericht habe RA W. lediglich angeben können, oben ausgeführte Aussagen vom Kläger zu 1) selbst gehört zu haben. Hierzu werde auf das Endurteil des Amtsgerichts Deggendorf vom 18. Juli 2000 verwiesen. Auch hier werde wieder alles versucht, einen Anfechtungsgrund künftig zu konstruieren. Dabei werde nicht davor zurückgeschreckt, die in einem anderen Verfahren längst widerlegten Behauptungen erneut zu wiederholen. Im Hinblick auf die einbehaltenen Restzahlungen sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte stets bereit gewesen sei, den Klägern die zur Aufrechterhaltung der Praxis notwendigen Zahlungen zu leisten, wenn diese durch eine Erklärung des Steuerberaters nachgewiesen würden. Auf Vorlage einer Bankbürgschaft in Höhe der benötigten Zahlungen sei den Klägern ein Betrag in Höhe von 200.000,- DM ausgezahlt worden.

Im Beweisaufnahmetermin am 15. Juli 2003 hat der Zeuge W. erklärt, dass er bei dem Gespräch am 7. Juli 1999, bei dem er selbst anwesend gewesen sei, selbst gehört habe, dass die Honorarbescheide für 15 Jahre rückwirkend aufgehoben würden, wenn die gegenständliche Vereinbarung nicht unterzeichnet würde. Die Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Deggendorf am 18. Juli 2000 " ich selbst habe in den Gesprächen mit dem Kläger (= Geschäftsführer P. E.) von diesen 15 Jahren nichts gehört, ich wusste es aus der Mitteilung des Dr.E." habe sich auf das erste Gespräch am 14.Mai 1998 bezogen, an dem er nicht teilgenommen habe. Er habe den Amtsrichter so verstanden, dass sich seine Frage auf das Gespräch bezogen habe, bei dem er nicht anwesend gewesen sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2003 hat der Zeuge P. E. ausgeschlossen, sich dahingehend geäußert zu haben, es würden die Honorarbescheide rückwirkend für 15 Jahre aufgehoben, wenn die Vereinbarung über die Rückzahlung von 1.535.843,23 DM nicht unterzeichnet würde. Der Zeuge E. hat erklärt, dass im Gespräch am 14.Mai 1998 weder von ihm noch von Herrn E. die Aussage gekommen sei, dass gegenüber der Praxis Dr.E./Dr.B. das Honorar rückwirkend für 15 Jahre aufgehoben würde.

Die Zeugin K. , Abteilungsleiterin in der Abrechnungsabteilung der Beklagten, antwortete auf die Frage des Vorsitzenden, ob bei dem Gespräch am 7. Juli 1998 der Hinweis erfolgt sei, dass die Honorare rückwirkend für 15 Jahre aufgehoben würden, dass sie dies mit einem klaren Nein beantworten könne, einen Zeitraum von 15 Jahren gebe es nicht. Die Zeugin A. , Verwaltungsangestellte bei der Beklagten, hat auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden erklärt, für 15 Jahre sicherlich nicht; solange sie bei der KVB sei, sei ein solcher Zeitraum nie im Gespräch gewesen.

Dem Senat liegen die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München mit dem Az.: S 42 KA 9159/00 und die Akte des Bayerischen Landessozialgerichts mit dem Az.: L 12 KA 149/02 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, und auf deren sonstigen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Sozialgericht München hat mit dem angefochtenen Urteil vom 23. Juli 2002 zu Recht die Klage sowohl im Hauptantrag wie auch im Hilfsantrag abgewiesen. Die Beteiligten haben mit der streitgegenständlichen Vereinbarung - ausgefertigt am 11. November 1998 - das den Klägern für die Quartale 1/95 bis 4/97 zustehende Honorar neu berechnet und daraus eine Rückforderungssumme in Höhe von 1.535.843,23 DM zu Lasten der Kläger festgesetzt. Diese Summe wurde sodann allein vom Kläger zu 1) an die Beklagte gezahlt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung von 1.535.843,23 DM, weil die zwischen den Beteiligten geschlossene Vereinbarung unverändert wirksam ist und inbesondere auch nicht wirksam angefochten wurde. Aus demselben Grund besteht auch kein Anspruch der Kläger auf eine ordnungsgemäße Abrechnung der Quartale 1/95 bis 4/97 und auf Auszahlung etwaiger sich ergebender Differenzbeträge. Das SG hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass zwischen den Beteiligten ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 SGB X zustande gekommen ist, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt worden ist. Die Ungewissheit zwischen den Beteiligten bestand im Wesentlichen darin, ob und in welchem Umfang den Klägern vor dem Hintergrund der im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung festgestellten Unkorrektheiten der Abrechnung zu Unrecht Honorar zugeflossen ist und in welchem Umfang von den Klägern Honorar an die Beklagte zurückzuzahlen ist. Diese Ungewissheit wurde durch die streitgegenständliche Vereinbarung beseitigt.

Die streitgegenständliche Vereinbarung ist weiterhin wirksam und insbesondere nicht durch eine Anfechtung gemäß § 123 Abs.1 BGB analog (vgl. § 58 Abs.1 SGB X) beseitigt worden.

Der von den Klägern vorgetragene umfangreiche Sachverhalt bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer widerrechtlichen Drohung bzw. einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte. Im Übrigen wäre jedenfalls die Jahresfrist für die Anfechtung gemäß § 124 Abs.1 BGB nicht eingehalten.

Gemäß § 123 Abs.1 BGB kann, wer zur Abgabe einer Willenserklä- rung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Für den Senat ist zunächst bereits zum einen keine widerrechtliche Drohung seitens der Beklagten erkennbar. Bei einer Drohung handelt es sich um das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, das den Erklärenden in eine Zwangslage versetzt und bei dem bei dem Bedrohten der Eindruck entsteht, dass der Eintritt des Übels vom Willen des Drohenden abhängig ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Juni 1988, NJW 1988, 2599 ff; Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 3.Auflage 1993, § 123 Rdnr.33).

Soweit die Kläger eine Drohung durch die Beklagte in den von der Beklagten eingeleiteten Verfahren (Stellung eines Antrages auf Zulassungsentziehung vom 4. Mai 1998, gleichzeitig Antrag auf Entziehung der Approbation, Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens im April 1998 und Stellung einer Strafanzeige am 22. Dezember 1997) sieht, handelt es sich schon nicht um ein Inaussichtstellen eines künftigen Übels, weil die Anträge für diese Verfahren, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, deutlich vor der Unterzeichnung der Vereinbarung vom November 1998 gestellt wurden und es sich damit nicht mehr um ein künftiges Übel handelt. Das Übel ist vielmehr bereits eingetreten und eine Drohung damit nicht mehr möglich. Der Eintritt des Übels lässt daher die diesbezügliche Drohungslage entfallen. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt eine Bedrohung auch nicht in der Fortdauer des Zulassungsentziehungs-, Straf- und Disziplinarverfahrens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung im November 1998. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Eintritt des Übels (Zulassungsentzug, strafrechtliche Verurteilung etc.) nicht vom Willen des Drohenden abhängig ist, weil über die Entziehung der Zulassung, die strafrechtliche Verurteilung und die disziplinarische Ahndung nicht die KVB entscheidet, sondern von der KVB unabhängige 0rgane (Zulassung- und Berufungsausschüsse, Strafgericht, Disziplinarausschuss). Dies gilt auch für das Disziplinarverfahren. Dort entscheidet über Disziplinarmaßnahmen ein Disziplinarausschuss, der zwar bei der KVB gebildet wird, aber weisungsunabhängig entscheidet (vgl. § 5 Abs.2 der Satzung der Beklagten). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Einleitung der entsprechenden Verfahren als widerrechtlich im Hinblick auf das eingesetzte Mittel, den verfolgten Zweck oder das Verhältnis von Zweck und eingesetztem Mittel angesehen werden könnte. Vielmehr ist die Geltendmachung von Rechten und Rechtsbehelfen, die die Rechtsordnung für die Wahrung der Interessen eines Beteiligten zur Verfügung stellt, nicht zu beanstanden (vgl. Kramer in Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Auflage § 123 Rdnr.35). Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die Einhaltung derjenigen Pflichten gegenüber den Krankenkassen zu gewährleisten, die im Gesetz oder in den durch Satzungsrecht für verbindlich zu erklärenden Verträgen und Richtlinien sowie in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen selbst abgeschlossenen Verträgen für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten verankert sind. Sie kommen dieser Gewährleistungspflicht u.a. dadurch nach, dass sie bei Verstößen gegen die vertragsärztlichen Pflichten den Krankenkassen hieraus zustehende Schadensersatzansprüche gegen den betreffenden Vertragsarzt im Wege der Aufrechnung mit dessen Honoraranforderungen geltend machen, Disziplinarverfahren durchführen, Anträge auf Entziehung der Kassenzulassung stellen und in diesem Zusammenhang auch Anträge auf Entziehung der Approbation und eine Strafanzeige gegen den betreffenden Vertragsarzt stellen können. Es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die Beklagte in den eingeleiteten Verwaltungsverfahren bzw. gerichtlichen Verfahren als Beteiligter bzw. die Vertreter der KVB als Auskunftspersonen und Zeugen wahrheitswidrige Angaben gemacht hätten.

Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass den Klägern bzw. dem Kläger zu 1) in den Gesprächen am 14. Mai 1998 und 7. Juli 1998 für den Fall der Nichtunterzeichnung der Vereinbarung über die Rückzahlung einer Honorarsumme in Höhe von DM 1.535.843,23 angedroht wurde, die Honorarbescheide rückwirkend für 15 Jahre aufzuheben, das Honorar zurückzufordern und diese Entscheidung mit Sofortvollzug auszustatten. Der Zeuge W. hat zwar - wie schon vor dem SG - angegeben, einen solchen Hinweis selbst in dem Gespräch am 7. Juli 1998 gehört zu haben. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen W. ist allerdings diesbezüglich deutlich beeinträchtigt. Denn er hatte in einem Zivilprozess des weiteren Zeugen E. gegen den Kläger zu 1) auf Unterlassung der Behauptung, dieser habe ihn nach einer einjährigen Nötigung wirtschaftlich erpresst, um ein Sozialgerichtsverfahren zu verhindern, noch erklärt, dass er in den Gesprächen mit dem Kläger (dortiger Kläger P. E.) von diesen 15 Jahren nichts gehört habe, er habe es aus der Mitteilung von Dr.E. gewusst. Soweit der Zeuge W. - angesprochen auf den augenscheinlichen Widerspruch seiner Aussage im Zivilprozess und den nunmehrigen Angaben im sozialgerichtlichen Verfahren und im Berufungsverfahren - vorträgt, die Aussage im Zivilprozess habe sich auf das erste Gespräch am 14. Mai 1998 bezogen, an dem er nicht teilgenommen habe, und er den Amtsrichter so verstanden habe, dass sich seine Frage auf das Gespräch vom 14. Mai 1998 beziehe, ist diese Angabe mit dem Wortlaut und dem Sinn seiner Aussage vor dem Amtsgericht Deggendorf nicht vereinbar und deshalb nicht nachvollziehbar, insgesamt unglaubwürdig und für den Senat als arge Zumutung anzusehen. Insgesamt ist damit die Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen W. zum Inhalt des Gesprächs am 7. Juli 1998 entscheidend erschüttert.

Demgegenüber haben die Zeugen P. E. , Geschäftsführer der Beklagten, I.K. , Abteilungsleiterin in der Abrechnungsabteilung der Beklagten und H. A. , Verwaltungsangestellte bei der Beklagten übereinstimmend und in der Sache unzweideutig erklärt, dass gegenüber dem Kläger zu 1) im Gespräch am 7. Juli 1998 eine Bedrohung dahingehend, dass bei Nichtunterzeichnung der Vereinbarung über die Rückzahlung von ca. 1,5 Millionen DM die Honorarbescheide für 15 Jahre rückwirkend aufgehoben würden, das Honorar zurückgefordert und diese Maßnahmen mit Sofortvollzug ausgestattet würden, nicht angesprochen worden sei. An der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen bestehen für den Senat keine begründeten Zweifel. Die Zeugen H.E. und P.E. haben zudem erklärt, dass auch in dem Gespräch am 14. Mai 1998 eine derartige Drohung nicht ausgesprochen worden sei. Auch insoweit war für den Senat kein Anlass geboten, an der Glaubhaftigkeit der Zeugen und der gemachten Aussagen zu zweifeln. Hinsichtlich des Zeugen H.E. , Verwaltungsangestellter bei der Beklagten, war insbesondere eine volle Übereinstimmung mit seiner Aussage vor dem Amtsgericht Deggendorf am 18. Juli 2000 gegeben. Auch die Glaubwürdigkeit des Klägers zu 1) zu der Bedrohung in den Gesprächen am 14. Mai und 7. Juli 1998 ist schon deswegen sehr in Frage zu stellen, weil der Zivilprozess des Zeugen P.E. gegen den Kläger zu 1) auf Unterlassung, in dem es u.a. auch um die behauptete Drohung von P. E. ging, die Honorarbescheide rückwirkend für 15 Jahre aufzuheben und das Honorar zurückzufordern, in erster Instanz mit einer Verurteilung des Klägers zu 1) ("der Beklagte - ist Dr.E. - wird bei Meidung eines Ordnunggeldes in Höhe von DM 75.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß über den Kläger - P. E. - die Behauptung aufzustellen, der Kläger habe ihn nach einer einjährigen Nötigung wirtschaftlich erpresst um ein Sozialgerichtsverfahren zu verhindern") endete und in zweiter Instanz mit einem "Vergleich" ("der Beklagte - ist Dr.E. - nimmt mit dem Ausdruck des Bedauerns die Behauptung gegenüber dem Kläger - P.E. - zurück, dieser habe ihn nach einjährigen Nötigung wirtschaftlich erpresst, um ein Sozialgerichtsverfahren zu verhindern. Der Beklagte wird diese Behauptung weder wörtlich noch singemäß in Zukunft gegenüber dem Kläger wiederholen").

Mit der Begründung für den vorliegenden Rechtsstreit setzt sich der Kläger diametral in Widerspruch zu dem vor dem Landgericht Deggendorf geschlossenen Vergleich.

Für den Senat bestehen auch keine sonstigen Erkenntnisse, die die Richtigkeit der Behauptung des Klägers zu 1) belegen könnten. Insbesondere der von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schriftsatz der Rechtsanwälte Ü. u.a. vom 3. Februar 2000 in dem Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht Deggendorf spricht nur von einer Ausdehnung des Prüfungszeitraumes auf 15 Jahre, nicht aber davon, das die Honorarbescheide rückwirkend für 15 Jahre aufgehoben würden und das Honorar unter Anordnung des Sofortvollzuges zurückgefordert würde.

Im Übrigen ist der Senat - in Übereinstimmung mit dem SG - der Auffassung, dass die Anfechtungsfrist des § 124 Abs.1 BGB für den Komplex "Rückforderung von Honorar für 15 Jahre" von einem Jahr mit dem ersten Anfechtungsschreiben vom 21. August 2000 nicht gewahrt ist. Denn der Geschäftsführer der Beklagten - Bezirksstelle Niederbayern - hat mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers Rechtsanwalt W. ausdrücklich klar gestellt, dass die Behauptung des Klägers zu 1), die KVB-Bezirksstelle Niederbayern habe mit der Aufhebung der Honorarbescheide für 15 Jahre rückwirkend gedroht, unzutreffend sei. Damit stand zu diesem Zeitpunkt - Dezember 1998 - die Drohung der Aufhebung der Honorarbescheide rückwirkend für 15 Jahre, diese einmal als gegeben angenommen, nicht mehr im Raum. Der Kläger wäre daher verpflichtet gewesen, ab diesem Zeitpunkt innerhalb Jahresfrist die Anfechtung der Vereinbarung vom November 1998 zu erklären, was unstreitig nicht fristgerecht geschehen ist.

Der Senat stimmt dem Sozialgericht auch insoweit zu, dass die Anfechtung wegen der Einstellung der Honorarzahlungen bzw. Honorarabschlagszahlungen - das Vorliegen einer rechtswidrigen Drohung insoweit einmal unterstellt - ebenfalls nicht innerhalb der Jahresfrist gemäß § 124 Abs.1 BGB erfolgt ist. Die Bedrohung durch den Honorareinbehalt endete für die Kläger spätestens nach Unterzeichnung der streitgegenständlichen Vereinbarung vom November 1998 und der sich daran anschließenden Honorarkontobelastung und Ausbezahlung des Differenzbetrages zwischen Einbehalt und Rückforderung durch Bescheid zum 4. Quartal 1998 (vom 27. April 1999), soweit sich die Einbehalte nicht auf neue Prüfverfahren ab 1. Januar 1998 stützten (Quartal 1/98 ff.). Ausgehend von diesem Sachverhalt hätten die Kläger bis Mai 2000 Zeit gehabt, fristgerecht die Vereinbarung vom November 1998 anzufechten, wogegen die erstmalige Anfechtung vom 21. August 2000 eindeutig zu spät erfolgt ist. Es sind für den Senat auch keine Umstände erkennbar, die die Kläger darin gehindert hätten, die behauptete Drohung durch den Honorareinbehalt der Beklagten früher und fristgerecht geltend zu machen.

Der Senat kann schließlich zum anderen auch keine arglistige Täuschung durch die Beklagte im Sinne von § 123 Abs.1 BGB erkennen. Eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs.1 BGB liegt nur dann vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erregen bzw. aufrecht erhalten möchte, d.h. der Täuschende die Unrichtigkeit der falschen Angaben gekannt und gleichzeitig das Bewusstsein und den Willen gehabt habe, durch die irreführenden Angaben einen Irrtum zu erregen und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, die er sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte.

Die Kläger sehen eine arglistige Täuschung der Beklagten darin, dass die Berechnung der Rückforderungssumme in der Vereinbarung vom November 1998 auf der Annahme basiert, dass die Klägerin zu 2) nicht selbständig gewesen sei, was nach dem Ergebnis des Strafverfahrens nicht der Fall sei.

Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die streitgegenständliche Vereinbarung vom November 1998 keine eindeutigen Hinweise zu den den Klägern zur Last gelegten Abrechnungsverstöße gibt, diese aber ohne Weiteres aus dem gesamten Akteninhalt (vgl. z.B. die Gespräche zwischen der Beklagten und dem Kläger zu 1) am 17. September 1997 und 9. Oktober 1997, dem Antrag der Beklagten auf Entziehung der Zulassung des Klägers zu 1) vom 4. Mai 1998 und das Schreiben der Beklagten vom 7. September 1998 an Rechtsanwalt W.) hervorgehen. Der Vorwurf der Scheinselbständigkeit der Klägerin zu 2) ist dabei einer von mehreren Punkten, der von Seiten der Beklagten als Grund für die Erforderlichkeit einer Honorarneufestsetzung angesehen wurde. Hinsichtlich des Vorwurfes einer Scheinselbständigkeit der Klägerin zu 2) ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte in Fällen einer vermuteten "Scheinselbständigkeit" bis heute in gleicher Weise verfährt und die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Scheinselbständigkeit angenommen werden kann und welche Folgen sich aus einer Scheinselbständigkeit hinsichtlich des abgerechneten Honorars ergeben, noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Von daher kann von einer arglistigen Täuschung seitens der Beklagten hinsichtlich des Vorwurfes einer Scheinselbständigkeit der Klägerin zu 2) nicht ausgegangen werden. Neben dem Komplex "Scheinselbständigkeit der Klägerin zu 2)" lagen nach den Ermittlungen der Beklagten noch weitere Anhaltspunkte für Falschabrechnungen durch die Kläger in Form der Abrechnung nicht erbrachter Leistungen bzw. in Form der Durchführung von Leistungen ohne die hierfür erforderliche besondere Genehmigung bzw. Abrechnung von nicht in der Praxis erbrachten Leistungen vor, die objektiv einen dringenden Tatverdacht des Tatbestandes einer Falschabrechnung begründeten. Auf der Grundlage der gegen die Kläger erhobenen Vorwürfe musste die Beklagte davon ausgehen, dass die den Honorarabrechnungen zugrunde liegenden Abrechnungssammelerklärungen hinsichtlich ihrer Garantiefunktion erschüttert waren und deswegen die notwendig gewordene Neufestsetzung des Honorars der Kläger im Wege einer pauschalierenden und typisierenden Schätzung durch gegenseitiges Nachgeben im Wege eines Vergleiches erfolgen sollte. Der in diesem Zusammenhang getroffenen streitgegenständlichen Vereinbarung vom November 1998 ist zu entnehmen, dass die Neufestsetzung des Honorars im Wege der Schätzung und Pauschalierung ausgehend vom Fachgruppendurchschnitt der Gynäkologen zuzüglich weiterer atypischer Vergütungstatbestände ausging und die Patientenanzahl in einer Weise korrigiert wurde, die der ursprünglichen Gemeinschaftspraxis der Kläger bzw. der späteren Einzelpraxis des Klägers zu 1) entsprach. Vor diesem Hintergrund ist für den Senat weder eine arglistige Täuschung durch die Beklagte noch eine Irrtumserregung bei den Klägern erkennbar.

Nach alledem ist die streitgegenständliche Vereinbarung vom November 1998 unverändert in vollem Umfang wirksam und deswegen die Berufung der Kläger sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag zurückzuweisen ...

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs.1, 4 SGG a.F.

Gründe für die Zulasssung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved