Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RA 58/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 RA 5/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 7. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenständlich sind Regelungen einer Versichertenrente, die in Ausführung eines Grundurteils des Sozialgerichts Bayreuth (SG) vom 30.11.1998 (Aktenzeichen S 3 RA 145/99) mit Be-scheid vom 15.02.1999 von der Beklagten getroffen worden sind. Die Beklagte erbrachte damit Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 05.03.1997 in Höhe von DM 1382,53. Gleichzeitig stellte sie für die Zeit vom 05.03.1997 bis 31.03.1999 eine Nachzahlung von 34299,52 DM fest. Angegriffen sind im vorliegenden Verfahren aber auch Elemente des Versicherungsfalles selbst (z.B. dessen Zeitpunkt vom 01.01.1994), die bereits Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung vom 30.11.1998 gewesen sind. Über einen Teil des Regelungskomplexes, die einbehaltene Nachzahlung und Erfüllung von Erstattungsansprüchen des Arbeitsamtes und der Stadt C. , ist in einem eigenen Verfahren vom SG ein Urteil erlassen worden (Aktenzeichen S 3 RA 8/00).
Das direkt von der Klägerin gegen den Bescheid vom 15.02. 1999 (Aktenzeichen S 3 RA 145/99) angestrengte Klageverfahren hat das SG mit Beschluss vom 21.05.1999 zunächst ausgesetzt. Zwischenzeitlich hat die Klägerin eine Untätigkeitsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides (Aktenzeichen S 3 RA 361/99) erhoben, die das SG durch Urteil vom 30.03.2000 abgewiesen hat, welches durch Gerichtsbeschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 15.07.2003 bestätigt worden ist.
Mit Bescheid vom 28.07.1999, der gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden ist, hat die Beklagte auf entsprechenden Antrag der Klägerin die EU-Rente mit Beginn ab 01.09.1999 gemäß § 45 SGB X wegen einer Änderung der Anwartschaft im Juni 1985 neu berechnet und statt 1400,73 DM nunmehr 1382,53 DM monatlich geleistet trotz gleichzeitiger Erhöhung des aktuellen Rentenwerts von 47,65 DM auf 48,99 DM. Die persönlichen Entgeltpunkte haben sich von 31,4858 auf 31,4575 verringert.
Nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2000 über den Bescheid vom 15.02.1999 hat das SG das Verfahren S 3 RA 145/99 durch Beschluss vom 10.02.2000 unter dem Aktenzeichen S 3 RA 58/00 wieder aufgenommen und mit der von der Klägerin am 23.02.2000 (Schriftsatz vom 15.02.2000) erhobene Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid (Aktenzeichen S 3 RA 69/00) durch Beschluss vom 28.03.2000 mit dem Streitverfahren S 3 RA 58/00 verbunden. Den Widerspruch hat die Beklagte insgesamt zurückgewiesen, soweit es sich um Einwendungen gegen den Regelungsinhalt des Urteils vom 30.11.1998 handele aber als unzulässig. Der Widerspruchsbescheid hat sich auch mit dem Bescheid vom 28.07.1999 und den Einwänden der Klägerin hiergegen befasst.
In ihrer Klageschrift hat die Klägerin im wesentlichen 19 einzelne Regelungen des Bescheides vom 15.02.1999 angegriffen.
Durch Urteil vom 07.12.2000 hat das SG die Klage unter weitgehender Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid abgewiesen. Dabei erfolgte eine Auseinandersetzung im Sinne der Zulässigkeit mit Einwänden gegen das Urteil an sich und mit den weiteren Einwendungen gegen den Ausführungsbescheid in der Sache. So sei die Einbehaltung der Rentennachzahlung und deren Erstattung durch § 103 SGB X gerechtfertigt. Die Anerkennung von Versicherungszeiten sei nur bis zum tatsächlichen Rentenbeginn am 05.03.1997 möglich (Entgeltpunktermittlung nur bis zum Eintritt des Versicherungsfalles). Mit Teilabhilfebescheid vom 28.07.1999 sei auf Antrag der Klägerin die Zeit vom 01.06. bis 30.6.85 als Beitragszeit statt als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anerkannt. Rehabilitationszeiten von 1952 bis 1957 seien im Versicherungsverlauf enthalten und bei der Rentenberechnung berücksichtigt (Bezeichnung als "Gesundheitsmaßnahme"). Die Anerkennung von beitragsgeminderten Zeiten vom 04.03.1991 bis 31.03.1991 sei korrekt erfolgt. Einige Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit seien zu Recht nicht als Beitragszeiten nach § 247 SGB VI anerkannt worden, da Versicherungspflicht für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld nur bis zum 31.12.1982 bestanden habe. Vom 01.01.1983 bis 31.12.1997 seien Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld jedenfalls Anrechnungszeiten (§ 252 Abs. 2 SGB VI). Die von der Beklagten angenommenen Durchschnittsentgelte für 1993 und 1994 sei nicht zu beanstanden. Mindestentgeltpunkte nach § 262 SGB VI seien angesichts tatsächlich höherer Durchschnittswerte nicht anzusetzen. Erhöhte Arbeitsentgelte nach § 162 Abs. 2 SGB VI seien tatbestandlich nicht einschlägig (Beschäftigung in eine geschützten Einrichtung). Die Gesamtleistungsbewertung sei richtig erfolgt (der belegungsfähige Gesamtzeitraum beginne am 08.03.1971 und ende mit Ablauf des Kalenderjahres vor Beginn der EU-Rente, nicht mit dem 60. Lebensjahr). Zwischen dem Versicherungsfall 1994 und dem Leistungsfall bestehe ein Anspruch auf Übergangsgeld, nicht auf Rente. § 44 Abs. 3 SGB VI (gemeint ist wohl Abs. 5), betreffend den besonderen Versicherungsfall für Behinderte, sei nicht einschlägig, da die Klägerin nicht seit Eintritt in die Versicherung erwerbsunfähig gewesen sei. Die Berechnung der Zurechnungszeit entspreche den gesetzlichen Bestimmungen (§ 59 SGB VI).
Mit Schriftsatz vom 27.12.2000 und 33 Anlagen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und diese mit weiteren Schriftsätzen vom 12.04.2001 (Blatt 61 bis 115 der Akte des LSG) mit 503 Anlagen sowie 43 Anträgen (Blatt 80 bis 115 a.a.O.), vom 17. August 2001 (119 bis 279 a.a.O.) sowie vom 13. August 2003 begründet.
Mit Beschluss vom 16.07.2001 hat der Senat einen Antrag der Klägerin, die Berufsrichter des 1. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unzulässig verworfen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.12.2000 sowie die Bescheide vom 15.02.1999 und 28.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2000 aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, Rente entsprechend den Anträgen in den zum Landessozialgerichts eingereichten Schriftsätzen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen
Wegen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beide Instanzen und der Beklagten, insbesondere auch der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch ansonsten zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Es handelt sich nur im Sinne der Aktenordnung, nicht der Prozessordnung, um mehrere Verfahren. Die Rechtshängigkeit wegen des Bescheides vom 15.02.1999 wurde unter dem Aktenzeichen S 3 RA 145/99 bewirkt. Der weitere Klageantrag, eingetragen als Anfechtungsklage unter dem Aktenzeichen S 3 RA 69/00, ist als zulässige Klageerweiterung (§ 99 SGG) nun auch gegen den Wider-spruchsbescheid vom 19.01.2000 im Rahmen der schon anhängigen Klage gerichtet.
Ohne ausdrücklichen Trennungsbeschluss ist im Jahre 2000 eine Klage wegen eines Antrags der Klägerin auf "Rückerstattung der vorsätzlichen rechtswidrigen rückwirkenden Aufrechnung in Höhe von 25.719,490 DM" unter dem Aktenzeichen S RA 8/00 eingetragen worden. Die diesbezüglich anhängig gemachte allgemeine Leistungsklage auf Auszahlung der einbehaltenen Nachzahlung, die insoweit ein Teil der Regelung des Bescheides vom 15.02.1999 war, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Das Gericht durfte in der bestehenden Besetzung entscheiden. Der Vorsitzende des Senats ist nicht von der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen. Im Beschluss vom 16.07.2001 über den Antrag, die Berufsrichter des 1. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist die Unzulässigkeit des Begehrens zutreffend dargelegt. Die weiteren damals mit der Sache befassten Berufsrichter sind zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ohnehin nicht mehr Mitglieder des Senats.
Die Berufung ist, wie oben bereits festgestellt, zulässig, aber nicht begründet. Ihr Prüfungsumfang ist auf das ergangene Urteil beschränkt. Eine zulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz ist auch durch die zahlreichen Anträge der Klägerin nicht erfolgt. Das LSG kann in der Sache nicht über die Beiladung der V. , eine Nachzahlung gestundeter Versicherungsbeiträge oder monatliche Versicherungsbeiträge derselben oder über Schadensersatzansprüche gegen diverse Behörden und Vertreter der Klägerin sowie über Schmerzensgeldansprüche entscheiden. Einer derartigen Klageerweiterung hat weder die Beklagte zugestimmt, noch ist sie sachdienlich.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - insbesondere was die Zulässigkeit der Klage und die zutreffenden Begründungen des Widerspruchsbescheides der Beklagten betrifft - bis auf das Folgende von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).
Vorab ist festzustellen, dass die Überprüfung des Rentenanspruches dem Grunde nach nicht mehr möglich ist. Insoweit hat das Urteil des SG vom 30.11.1998 Rechtskraft entfaltet, weil kein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
Wegen der Rentenberechnung bezüglich einzelner Berechnungselemente und einzelner rentenrechtliche Zeiten hat die Beklagte zutreffende Regelungen getroffen. Die laienhaften Einwände der Klägerin sind allesamt im Widerspruchsbescheid der Beklagten widerlegt. Dies betrifft alle Berechnungselemente und den Ansatz der einzelne rentenrechtliche Zeiten. Die Vorstellungen der Klägerin entsprechen nicht der Sach- und Rechtslage. Das betrifft z.B. die Ermittlung von Entgeltpunkten, die Gesamtleistungsbewertung, die unterschiedliche rentenrechtliche Bedeutung von Arbeitslosigkeit und die Ermittlung der Zurechnungszeit.
Auch der Bescheid vom 28.07.1999 ist rechtmäßig. Die formalen Voraussetzungen von § 45 SGB X sind eingehalten. Anhörungsmängel sind spätestens durch den Widerspruchsbescheid geheilt (§§ 41 Abs. 1 und 2 SGB X). Die Handlungsfrist ist eingehalten; sie betrifft ohnehin nur Rücknahmen für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB X). Die allgemeine Rücknahmefrist (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X) für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung von zwei Jahren ist beachtet. Die Vertrauensschutzprüfung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X) ist rechtmäßig (zuungunsten) der Klägerin vorgenommen. Sie hat die Änderung selbst beantragt ("volenti non fit injuria") und konnte in der kurzen Zeit und wegen der geringen Höhe der Begünstigung kein gefestigtes, schützenswertes und existentielles Vertrauen auf den Fortbestand der Entgeltpunkthöhe entwickeln. Auch die daraufhin anzustrengende Ermessensausübung ist durch die Beklagte in Anlage 10 Seite 3 des involvierten Bescheides in nicht zu beanstanden Weise vorgenommen worden. Dabei ist ausgeführt, dass die vorzunehmende Ermessensausübung zu keinem anderen Ergebnis geführt habe, weil keine besonderen Umstände (z.B. Mitverschulden der BfA) vorliegen, die im Rahmen des Ermessens einen Verzicht auf die Bescheidrücknahme erlaubten. Der Abwägungsvorgang zwischen Vertrauensschutz und öffentlichem Interesse und die weitere Ermessensausübung gemäß § 45 Abs. 1 SGB X ("darf") sind zwar auseinander zu halten. Bei dem der Behörde obliegenden Ermessen handelt es sich nicht lediglich um ein auf Ausnahmefälle beschränktes "Soll"-Ermessen (BSG SozR 1300 § 45 Nr. 34 S. 108; SozR 3-1300 § 45 Nr. 5 S. 22). In dieser Sache sind aber keine besonderen Gesichtspunkte erkennbar, von einer Rücknahme abzusehen. Hier ist die Beklagte gehalten, die Rücknahme vorzunehmen. Jede andere Entscheidung wäre rechtswidrig gewesen (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 10 S. 36). Das Vorliegen von Umständen, die eine anderweitige Ausübung des Ermessens fehlerfrei zuließen (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 5 S. 20), ist nach dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenständlich sind Regelungen einer Versichertenrente, die in Ausführung eines Grundurteils des Sozialgerichts Bayreuth (SG) vom 30.11.1998 (Aktenzeichen S 3 RA 145/99) mit Be-scheid vom 15.02.1999 von der Beklagten getroffen worden sind. Die Beklagte erbrachte damit Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 05.03.1997 in Höhe von DM 1382,53. Gleichzeitig stellte sie für die Zeit vom 05.03.1997 bis 31.03.1999 eine Nachzahlung von 34299,52 DM fest. Angegriffen sind im vorliegenden Verfahren aber auch Elemente des Versicherungsfalles selbst (z.B. dessen Zeitpunkt vom 01.01.1994), die bereits Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung vom 30.11.1998 gewesen sind. Über einen Teil des Regelungskomplexes, die einbehaltene Nachzahlung und Erfüllung von Erstattungsansprüchen des Arbeitsamtes und der Stadt C. , ist in einem eigenen Verfahren vom SG ein Urteil erlassen worden (Aktenzeichen S 3 RA 8/00).
Das direkt von der Klägerin gegen den Bescheid vom 15.02. 1999 (Aktenzeichen S 3 RA 145/99) angestrengte Klageverfahren hat das SG mit Beschluss vom 21.05.1999 zunächst ausgesetzt. Zwischenzeitlich hat die Klägerin eine Untätigkeitsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides (Aktenzeichen S 3 RA 361/99) erhoben, die das SG durch Urteil vom 30.03.2000 abgewiesen hat, welches durch Gerichtsbeschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 15.07.2003 bestätigt worden ist.
Mit Bescheid vom 28.07.1999, der gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden ist, hat die Beklagte auf entsprechenden Antrag der Klägerin die EU-Rente mit Beginn ab 01.09.1999 gemäß § 45 SGB X wegen einer Änderung der Anwartschaft im Juni 1985 neu berechnet und statt 1400,73 DM nunmehr 1382,53 DM monatlich geleistet trotz gleichzeitiger Erhöhung des aktuellen Rentenwerts von 47,65 DM auf 48,99 DM. Die persönlichen Entgeltpunkte haben sich von 31,4858 auf 31,4575 verringert.
Nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2000 über den Bescheid vom 15.02.1999 hat das SG das Verfahren S 3 RA 145/99 durch Beschluss vom 10.02.2000 unter dem Aktenzeichen S 3 RA 58/00 wieder aufgenommen und mit der von der Klägerin am 23.02.2000 (Schriftsatz vom 15.02.2000) erhobene Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid (Aktenzeichen S 3 RA 69/00) durch Beschluss vom 28.03.2000 mit dem Streitverfahren S 3 RA 58/00 verbunden. Den Widerspruch hat die Beklagte insgesamt zurückgewiesen, soweit es sich um Einwendungen gegen den Regelungsinhalt des Urteils vom 30.11.1998 handele aber als unzulässig. Der Widerspruchsbescheid hat sich auch mit dem Bescheid vom 28.07.1999 und den Einwänden der Klägerin hiergegen befasst.
In ihrer Klageschrift hat die Klägerin im wesentlichen 19 einzelne Regelungen des Bescheides vom 15.02.1999 angegriffen.
Durch Urteil vom 07.12.2000 hat das SG die Klage unter weitgehender Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid abgewiesen. Dabei erfolgte eine Auseinandersetzung im Sinne der Zulässigkeit mit Einwänden gegen das Urteil an sich und mit den weiteren Einwendungen gegen den Ausführungsbescheid in der Sache. So sei die Einbehaltung der Rentennachzahlung und deren Erstattung durch § 103 SGB X gerechtfertigt. Die Anerkennung von Versicherungszeiten sei nur bis zum tatsächlichen Rentenbeginn am 05.03.1997 möglich (Entgeltpunktermittlung nur bis zum Eintritt des Versicherungsfalles). Mit Teilabhilfebescheid vom 28.07.1999 sei auf Antrag der Klägerin die Zeit vom 01.06. bis 30.6.85 als Beitragszeit statt als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anerkannt. Rehabilitationszeiten von 1952 bis 1957 seien im Versicherungsverlauf enthalten und bei der Rentenberechnung berücksichtigt (Bezeichnung als "Gesundheitsmaßnahme"). Die Anerkennung von beitragsgeminderten Zeiten vom 04.03.1991 bis 31.03.1991 sei korrekt erfolgt. Einige Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit seien zu Recht nicht als Beitragszeiten nach § 247 SGB VI anerkannt worden, da Versicherungspflicht für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld nur bis zum 31.12.1982 bestanden habe. Vom 01.01.1983 bis 31.12.1997 seien Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld jedenfalls Anrechnungszeiten (§ 252 Abs. 2 SGB VI). Die von der Beklagten angenommenen Durchschnittsentgelte für 1993 und 1994 sei nicht zu beanstanden. Mindestentgeltpunkte nach § 262 SGB VI seien angesichts tatsächlich höherer Durchschnittswerte nicht anzusetzen. Erhöhte Arbeitsentgelte nach § 162 Abs. 2 SGB VI seien tatbestandlich nicht einschlägig (Beschäftigung in eine geschützten Einrichtung). Die Gesamtleistungsbewertung sei richtig erfolgt (der belegungsfähige Gesamtzeitraum beginne am 08.03.1971 und ende mit Ablauf des Kalenderjahres vor Beginn der EU-Rente, nicht mit dem 60. Lebensjahr). Zwischen dem Versicherungsfall 1994 und dem Leistungsfall bestehe ein Anspruch auf Übergangsgeld, nicht auf Rente. § 44 Abs. 3 SGB VI (gemeint ist wohl Abs. 5), betreffend den besonderen Versicherungsfall für Behinderte, sei nicht einschlägig, da die Klägerin nicht seit Eintritt in die Versicherung erwerbsunfähig gewesen sei. Die Berechnung der Zurechnungszeit entspreche den gesetzlichen Bestimmungen (§ 59 SGB VI).
Mit Schriftsatz vom 27.12.2000 und 33 Anlagen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und diese mit weiteren Schriftsätzen vom 12.04.2001 (Blatt 61 bis 115 der Akte des LSG) mit 503 Anlagen sowie 43 Anträgen (Blatt 80 bis 115 a.a.O.), vom 17. August 2001 (119 bis 279 a.a.O.) sowie vom 13. August 2003 begründet.
Mit Beschluss vom 16.07.2001 hat der Senat einen Antrag der Klägerin, die Berufsrichter des 1. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unzulässig verworfen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.12.2000 sowie die Bescheide vom 15.02.1999 und 28.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2000 aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, Rente entsprechend den Anträgen in den zum Landessozialgerichts eingereichten Schriftsätzen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen
Wegen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beide Instanzen und der Beklagten, insbesondere auch der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch ansonsten zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Es handelt sich nur im Sinne der Aktenordnung, nicht der Prozessordnung, um mehrere Verfahren. Die Rechtshängigkeit wegen des Bescheides vom 15.02.1999 wurde unter dem Aktenzeichen S 3 RA 145/99 bewirkt. Der weitere Klageantrag, eingetragen als Anfechtungsklage unter dem Aktenzeichen S 3 RA 69/00, ist als zulässige Klageerweiterung (§ 99 SGG) nun auch gegen den Wider-spruchsbescheid vom 19.01.2000 im Rahmen der schon anhängigen Klage gerichtet.
Ohne ausdrücklichen Trennungsbeschluss ist im Jahre 2000 eine Klage wegen eines Antrags der Klägerin auf "Rückerstattung der vorsätzlichen rechtswidrigen rückwirkenden Aufrechnung in Höhe von 25.719,490 DM" unter dem Aktenzeichen S RA 8/00 eingetragen worden. Die diesbezüglich anhängig gemachte allgemeine Leistungsklage auf Auszahlung der einbehaltenen Nachzahlung, die insoweit ein Teil der Regelung des Bescheides vom 15.02.1999 war, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Das Gericht durfte in der bestehenden Besetzung entscheiden. Der Vorsitzende des Senats ist nicht von der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen. Im Beschluss vom 16.07.2001 über den Antrag, die Berufsrichter des 1. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist die Unzulässigkeit des Begehrens zutreffend dargelegt. Die weiteren damals mit der Sache befassten Berufsrichter sind zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ohnehin nicht mehr Mitglieder des Senats.
Die Berufung ist, wie oben bereits festgestellt, zulässig, aber nicht begründet. Ihr Prüfungsumfang ist auf das ergangene Urteil beschränkt. Eine zulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz ist auch durch die zahlreichen Anträge der Klägerin nicht erfolgt. Das LSG kann in der Sache nicht über die Beiladung der V. , eine Nachzahlung gestundeter Versicherungsbeiträge oder monatliche Versicherungsbeiträge derselben oder über Schadensersatzansprüche gegen diverse Behörden und Vertreter der Klägerin sowie über Schmerzensgeldansprüche entscheiden. Einer derartigen Klageerweiterung hat weder die Beklagte zugestimmt, noch ist sie sachdienlich.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - insbesondere was die Zulässigkeit der Klage und die zutreffenden Begründungen des Widerspruchsbescheides der Beklagten betrifft - bis auf das Folgende von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).
Vorab ist festzustellen, dass die Überprüfung des Rentenanspruches dem Grunde nach nicht mehr möglich ist. Insoweit hat das Urteil des SG vom 30.11.1998 Rechtskraft entfaltet, weil kein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
Wegen der Rentenberechnung bezüglich einzelner Berechnungselemente und einzelner rentenrechtliche Zeiten hat die Beklagte zutreffende Regelungen getroffen. Die laienhaften Einwände der Klägerin sind allesamt im Widerspruchsbescheid der Beklagten widerlegt. Dies betrifft alle Berechnungselemente und den Ansatz der einzelne rentenrechtliche Zeiten. Die Vorstellungen der Klägerin entsprechen nicht der Sach- und Rechtslage. Das betrifft z.B. die Ermittlung von Entgeltpunkten, die Gesamtleistungsbewertung, die unterschiedliche rentenrechtliche Bedeutung von Arbeitslosigkeit und die Ermittlung der Zurechnungszeit.
Auch der Bescheid vom 28.07.1999 ist rechtmäßig. Die formalen Voraussetzungen von § 45 SGB X sind eingehalten. Anhörungsmängel sind spätestens durch den Widerspruchsbescheid geheilt (§§ 41 Abs. 1 und 2 SGB X). Die Handlungsfrist ist eingehalten; sie betrifft ohnehin nur Rücknahmen für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB X). Die allgemeine Rücknahmefrist (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X) für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung von zwei Jahren ist beachtet. Die Vertrauensschutzprüfung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X) ist rechtmäßig (zuungunsten) der Klägerin vorgenommen. Sie hat die Änderung selbst beantragt ("volenti non fit injuria") und konnte in der kurzen Zeit und wegen der geringen Höhe der Begünstigung kein gefestigtes, schützenswertes und existentielles Vertrauen auf den Fortbestand der Entgeltpunkthöhe entwickeln. Auch die daraufhin anzustrengende Ermessensausübung ist durch die Beklagte in Anlage 10 Seite 3 des involvierten Bescheides in nicht zu beanstanden Weise vorgenommen worden. Dabei ist ausgeführt, dass die vorzunehmende Ermessensausübung zu keinem anderen Ergebnis geführt habe, weil keine besonderen Umstände (z.B. Mitverschulden der BfA) vorliegen, die im Rahmen des Ermessens einen Verzicht auf die Bescheidrücknahme erlaubten. Der Abwägungsvorgang zwischen Vertrauensschutz und öffentlichem Interesse und die weitere Ermessensausübung gemäß § 45 Abs. 1 SGB X ("darf") sind zwar auseinander zu halten. Bei dem der Behörde obliegenden Ermessen handelt es sich nicht lediglich um ein auf Ausnahmefälle beschränktes "Soll"-Ermessen (BSG SozR 1300 § 45 Nr. 34 S. 108; SozR 3-1300 § 45 Nr. 5 S. 22). In dieser Sache sind aber keine besonderen Gesichtspunkte erkennbar, von einer Rücknahme abzusehen. Hier ist die Beklagte gehalten, die Rücknahme vorzunehmen. Jede andere Entscheidung wäre rechtswidrig gewesen (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 10 S. 36). Das Vorliegen von Umständen, die eine anderweitige Ausübung des Ermessens fehlerfrei zuließen (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 5 S. 20), ist nach dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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