Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 372/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 176/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Basieren Beitragsbescheide auf den vorhergehenden Veranlagungsbescheiden und sind diese unangefochten geblieben und somit verbindlich geworden (§ 77 GG), so kann die Aufhebung dieser nicht begünstigenden Verwaltungsakte wegen ihrer Verbindlichkeit auch nicht inzident im Gerichtsverfahren durch ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit erfolgen. Diese Bestandskraft hat zur Folge, dass das Gericht gehindert ist, die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Gefahrtarifs zu prüfen und ggf.inzident zu verwerfen (BSG SozR 2200 § 734 Nrn.4 und 6)
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 18.04.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe der Beiträge und hierbei um die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Gefahrtarifs.
Der Kläger war mit bis zu fünf Unternehmensteilen rechtskräftig in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten aufgenommen worden. Auf der Grundlage eines ab 01.01.1996 bis 31.12.2000 geltenden neuen Gefahrtarifs veranlagte die Beklagte den Kläger mit seinen einzelnen Unternehmensteilen und berichtigte diese Veranlagungen teilweise. Der Veranlagungsbescheid und seine Änderungen wurden nicht angefochten.
Mit insgesamt sechs Beitragsbescheiden vom 24.04.1997 erhob die Beklagte die Beiträge für die Jahre 1996 und 1997. Auch diese Bescheide wurden nicht angefochten.
Mit Hinweis auf ein sozialgerichtliches Urteil machte der Kläger am 26.03.1999 einen Anspruch auf Rücknahme aller Beitragsbescheide seit dem Beitragsjahr 1996 geltend. In dem betreffenden Urteil waren Beitragsbescheide der Beklagten aufgehoben worden, weil der Übergang zum Gefahrtarif ohne Übergangsregelung zu einer Beitragssteigerung geführt habe, die nicht mehr als rechtmäßig hinnehmbar gewesen sei.
Mit Bescheid vom 25.05.1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Herabsetzung der Beitragshöhe und Rücknahme der Beitragsbescheide ab dem Umlagejahr 1996 zurück. Den anschließenden Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.09. 1999 zurück. Sie hielt in der Begründung ihren Gefahrtarif für rechtens und führte u.a. aus, da ein fristgerechter Widerspruch gegen die Veranlagungsbescheide nicht vorliege, sei die Veranlagung zu den Gefahrklassen bestandskräftig. Bereits aus diesem Grunde sei die Anfechtung der Beitragserhebung zurückzuweisen, denn damit stehe die Gefahrklasse für die Dauer der Tarifperiode fest und sei Grundlage der Beitragserhebung.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, die Beitragsbescheide seien rechtswidrig und aufzuheben, denn durch die Umstellung des Beitragssystems von Kopfbeiträgen auf den Gefahrtarif ergebe sich eine Beitragssteigerung, die unverhältnismäßig sei.
Das Sozialgericht hat die Klage nach einer entsprechenden Ankündigung mit Gerichtsbescheid vom 18.04.2001 als unbegründet abgewiesen. Der Übergang zum Gefahrtarif, der Gefahrtarif selbst und die mit dem Übergang verbundene spürbare Beitrags- erhöhung seien rechtlich nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 18.04.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.1999 zu verpflichten, die auf dem Gefahrtarif 1996 beruhenden Beitragsbescheide zurückzunehmen.
Der neue Gefahrtarif habe zu seinen Lasten zu einer erheblichen Beitragssteigerung geführt, welche unverhältnismäßig und daher rechtswidrig sei. Der Gefahrtarif sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte ihn ohne Übergangsregelung eingeführt habe.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Augsburg in dem vorangegangenen Klageverfahren sowie einem weiteren Klageverfahren zwischen den Parteien. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Nach § 44 Abs.1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Beitragsbescheide für 1996 und 1997 basieren auf den vorhergehenden Veranlagungsbescheiden. Diese Bescheide wurden, da sie unangefochten blieben, zwischen den Beteiligten verbindlich (§ 77 SGG). Die Aufhebung dieser nicht begünstigenden Verwaltungsakte kann wegen ihrer Verbindlichkeit auch nicht inzident im Gerichtsverfahren durch ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit erfolgen. Das Gericht ist daher nicht befugt, die Veranlagung zur Gefahrklasse mitzuprüfen, vielmehr muss es von ihrem rechtlichen Bestand ausgehen. Diese Bestandskraft hat auch zur Folge, dass das Gericht gehindert ist, die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Gefahrtarifes zu prüfen und ggf. inzident zu verwerfen (vgl. BSG SozR 2200 § 734 Nrn.4 und 6). Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat die Beklagte bereits in ihrem Widerspruchsbescheid hingewiesen.
Da die Veranlagung des Klägers zum Gefahrtarif 1999 als rechtmäßig zu behandeln ist und die darauf aufbauende Berechnung der Beiträge keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit erkennen lässt, hatte die Berufung keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe der Beiträge und hierbei um die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Gefahrtarifs.
Der Kläger war mit bis zu fünf Unternehmensteilen rechtskräftig in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten aufgenommen worden. Auf der Grundlage eines ab 01.01.1996 bis 31.12.2000 geltenden neuen Gefahrtarifs veranlagte die Beklagte den Kläger mit seinen einzelnen Unternehmensteilen und berichtigte diese Veranlagungen teilweise. Der Veranlagungsbescheid und seine Änderungen wurden nicht angefochten.
Mit insgesamt sechs Beitragsbescheiden vom 24.04.1997 erhob die Beklagte die Beiträge für die Jahre 1996 und 1997. Auch diese Bescheide wurden nicht angefochten.
Mit Hinweis auf ein sozialgerichtliches Urteil machte der Kläger am 26.03.1999 einen Anspruch auf Rücknahme aller Beitragsbescheide seit dem Beitragsjahr 1996 geltend. In dem betreffenden Urteil waren Beitragsbescheide der Beklagten aufgehoben worden, weil der Übergang zum Gefahrtarif ohne Übergangsregelung zu einer Beitragssteigerung geführt habe, die nicht mehr als rechtmäßig hinnehmbar gewesen sei.
Mit Bescheid vom 25.05.1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Herabsetzung der Beitragshöhe und Rücknahme der Beitragsbescheide ab dem Umlagejahr 1996 zurück. Den anschließenden Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.09. 1999 zurück. Sie hielt in der Begründung ihren Gefahrtarif für rechtens und führte u.a. aus, da ein fristgerechter Widerspruch gegen die Veranlagungsbescheide nicht vorliege, sei die Veranlagung zu den Gefahrklassen bestandskräftig. Bereits aus diesem Grunde sei die Anfechtung der Beitragserhebung zurückzuweisen, denn damit stehe die Gefahrklasse für die Dauer der Tarifperiode fest und sei Grundlage der Beitragserhebung.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, die Beitragsbescheide seien rechtswidrig und aufzuheben, denn durch die Umstellung des Beitragssystems von Kopfbeiträgen auf den Gefahrtarif ergebe sich eine Beitragssteigerung, die unverhältnismäßig sei.
Das Sozialgericht hat die Klage nach einer entsprechenden Ankündigung mit Gerichtsbescheid vom 18.04.2001 als unbegründet abgewiesen. Der Übergang zum Gefahrtarif, der Gefahrtarif selbst und die mit dem Übergang verbundene spürbare Beitrags- erhöhung seien rechtlich nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 18.04.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.1999 zu verpflichten, die auf dem Gefahrtarif 1996 beruhenden Beitragsbescheide zurückzunehmen.
Der neue Gefahrtarif habe zu seinen Lasten zu einer erheblichen Beitragssteigerung geführt, welche unverhältnismäßig und daher rechtswidrig sei. Der Gefahrtarif sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte ihn ohne Übergangsregelung eingeführt habe.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Augsburg in dem vorangegangenen Klageverfahren sowie einem weiteren Klageverfahren zwischen den Parteien. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Nach § 44 Abs.1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Beitragsbescheide für 1996 und 1997 basieren auf den vorhergehenden Veranlagungsbescheiden. Diese Bescheide wurden, da sie unangefochten blieben, zwischen den Beteiligten verbindlich (§ 77 SGG). Die Aufhebung dieser nicht begünstigenden Verwaltungsakte kann wegen ihrer Verbindlichkeit auch nicht inzident im Gerichtsverfahren durch ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit erfolgen. Das Gericht ist daher nicht befugt, die Veranlagung zur Gefahrklasse mitzuprüfen, vielmehr muss es von ihrem rechtlichen Bestand ausgehen. Diese Bestandskraft hat auch zur Folge, dass das Gericht gehindert ist, die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Gefahrtarifes zu prüfen und ggf. inzident zu verwerfen (vgl. BSG SozR 2200 § 734 Nrn.4 und 6). Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat die Beklagte bereits in ihrem Widerspruchsbescheid hingewiesen.
Da die Veranlagung des Klägers zum Gefahrtarif 1999 als rechtmäßig zu behandeln ist und die darauf aufbauende Berechnung der Beiträge keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit erkennen lässt, hatte die Berufung keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved