Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 1881/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 968/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Befreiung des Klägers von der Zuzahlung zu Leistungen der beklagten Krankenkasse.
Der 1941 geborene, bei der Beklagten pflichtversicherte Kläger ist alleinstehend. Er bezieht Rentenleistungen von der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Erwerbsunfähigkeitsrente betrug ohne Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2000 monatlich 1.625,28 DM, die VBL-Rente seit dem 1. Januar 2001 380,77 DM. Derzeit beläuft sich die Erwerbsunfähigkeitsrente auf monatlich 865,17 Euro, die VBL-Rente auf monatlich 236,74 Euro.
In den Jahren 2001 und 2002 ist der Kläger von der Beklagten nicht mit Leistungen versorgt worden, für die Zuzahlungen nach dem Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V) aufzubringen gewesen wären.
Am 10. Mai 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von Zuzahlungen bei Arznei-, Verband-, Heilmitteln, stationären Vorsorge- und Rehabilitationskuren sowie bei Fahrkosten und Zahnersatz. Dieses lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2001 ab, weil die zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen in Höhe von 2.006,05 DM monatlich den für das Jahr 2001 geltenden Höchstbetrag in Höhe von 1.792,00 DM überstiegen. Hiergegen legte der Kläger am 4. Juni 2001 bei der Beklagten Widerspruch ein.
Ohne zunächst den Widerspruchsbescheid abzuwarten, hat der Kläger am 14. Juni 2001 Klage zum Sozialgericht erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2001 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen: Die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt in Höhe von 2.006,05 DM monatlich überstiegen den für das Jahr 2001 geltenden Höchstbetrag in Höhe von 1.792,00 DM monatlich.
Nach vorangegangener Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2001 abgewiesen: Eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht sei nicht möglich, weil die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 bis 4 SGB V nicht gegeben seien. Bei dem Kläger übersteige nicht nur das Bruttoeinkommen, sondern auch das Einkommen unter Abzug der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge die maßgebliche Einkommensgrenze. Weitere, für den Kläger maßgebliche Differenzierungen habe der Gesetzgeber nicht vorgenommen.
Gegen diesen ihm am 31. Oktober 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 1. November 2001 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er sieht sich als alleinstehender Erwerbsunfähigkeitsrentner unzumutbar belastet und macht weiter geltend, bei den von ihm bezogenen Renten handele es sich aus seiner Sicht nicht um Bruttoeinnahmen im Sinne von § 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB V.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem Jahre 2001 vollständig von den Zuzahlungen zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift zum Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 16. April 2003 und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, welche dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 153 SGG, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Im Hinblick auf die Befreiung von Zuzahlungen für die Kalenderjahre 2001 und 2002 ist die Klage spätestens im Berufungsverfahren unzulässig geworden, weil dem Kläger für diese Kalenderjahre ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger hat in diesen Kalenderjahre keine Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse erhalten, die zuzahlungspflichtig waren. Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der rückwirkenden Erteilung einer Zuzahlungsbefreiung für diesen Zeitraum besteht vor diesem Hintergrund nicht.
Soweit der Kläger demgegenüber für die Zeit ab dem Jahr 2003 die Befreiung von Zuzahlungen begehrt - auch dies ist Gegenstand der angefochtenen Bescheide und damit auch des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides -, ist die Klage zwar zulässig, weil der Kläger zukunftsgerichtet ein Rechtsschutzbedürfnis besitzt. Denn hier ist nicht ausgeschlossen, dass er für die Zukunft wird Zuzahlungen leisten müssen. Insoweit ist die Klage jedoch unbegründet, denn der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Zuzahlungsbefreiung.
Eine solche Befreiung ist nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auszusprechen, wenn ein Versicherter durch die Zuzahlungen unzumutbar belastet würde. Eine solche unzumutbare Belastung liegt vor, wenn nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB V die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Sozialgesetzbuches / Viertes Buch (SGB IV) nicht überschreiten. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Denn auch weiterhin überschreiten seine monatlichen Bruttoeinnahmen die maßgeblichen Größen. Der Kläger erzielt derzeit monatliche Bruttoeinnahmen in Höhe von 865,17 Euro für die Erwerbsunfähigkeitsrente und 236,74 Euro für die VBL-Rente, zusammen also 1.101,91 Euro monatlich. Für das Beitrittsgebiet, in welchem der Kläger lebt, beläuft sich die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ab dem 1. Januar 2003 auf 1.995,00 Euro monatlich. 40 v.H. hiervon sind 798,00 Euro monatlich. Diesen Grenzbetrag überschreitet der Kläger somit um mehr als 200,00 Euro monatlich, er kann von Zuzahlungen nicht befreit werden.
An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger geltend macht, bei den von ihm bezogenen Renten handele es sich nicht um Bruttoeinnahmen im Sinne von § 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB V. Soweit der Kläger damit meint, dass die Gewährung insbesondere seiner Erwerbsunfähigkeitsrente nicht bruttolohnbezogen erfolgt, sondern dass nach Maßgabe der §§ 64 ff Sozialgesetzbuch / Sechstes Buch (SGB VI), insbesondere § 68 SGB VI auch nettolohn-bezogene Berechnungselemente für die Rente maßgebend geworden sind, kann dies dem klägerischen Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Träfe zu, was der Kläger meint, dann würde es sich bei der Sozialversicherungsrente um eine Nettoleistung handeln, aus der heraus eine fiktive Bruttoleistung errechnet werden könnte. Diese wäre dann aber noch höher als die ohnehin vom Kläger bezogene und von der Beklagten in Ansatz gebrachte Rentenleistung, sie würde vor diesem Hintergrund die Höchstbeträge nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB V noch deutlicher überschreiten. Auch vor diesem Hintergrund besteht der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Befreiung des Klägers von der Zuzahlung zu Leistungen der beklagten Krankenkasse.
Der 1941 geborene, bei der Beklagten pflichtversicherte Kläger ist alleinstehend. Er bezieht Rentenleistungen von der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Erwerbsunfähigkeitsrente betrug ohne Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2000 monatlich 1.625,28 DM, die VBL-Rente seit dem 1. Januar 2001 380,77 DM. Derzeit beläuft sich die Erwerbsunfähigkeitsrente auf monatlich 865,17 Euro, die VBL-Rente auf monatlich 236,74 Euro.
In den Jahren 2001 und 2002 ist der Kläger von der Beklagten nicht mit Leistungen versorgt worden, für die Zuzahlungen nach dem Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V) aufzubringen gewesen wären.
Am 10. Mai 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von Zuzahlungen bei Arznei-, Verband-, Heilmitteln, stationären Vorsorge- und Rehabilitationskuren sowie bei Fahrkosten und Zahnersatz. Dieses lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2001 ab, weil die zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen in Höhe von 2.006,05 DM monatlich den für das Jahr 2001 geltenden Höchstbetrag in Höhe von 1.792,00 DM überstiegen. Hiergegen legte der Kläger am 4. Juni 2001 bei der Beklagten Widerspruch ein.
Ohne zunächst den Widerspruchsbescheid abzuwarten, hat der Kläger am 14. Juni 2001 Klage zum Sozialgericht erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2001 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen: Die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt in Höhe von 2.006,05 DM monatlich überstiegen den für das Jahr 2001 geltenden Höchstbetrag in Höhe von 1.792,00 DM monatlich.
Nach vorangegangener Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2001 abgewiesen: Eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht sei nicht möglich, weil die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 bis 4 SGB V nicht gegeben seien. Bei dem Kläger übersteige nicht nur das Bruttoeinkommen, sondern auch das Einkommen unter Abzug der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge die maßgebliche Einkommensgrenze. Weitere, für den Kläger maßgebliche Differenzierungen habe der Gesetzgeber nicht vorgenommen.
Gegen diesen ihm am 31. Oktober 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 1. November 2001 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er sieht sich als alleinstehender Erwerbsunfähigkeitsrentner unzumutbar belastet und macht weiter geltend, bei den von ihm bezogenen Renten handele es sich aus seiner Sicht nicht um Bruttoeinnahmen im Sinne von § 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB V.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem Jahre 2001 vollständig von den Zuzahlungen zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift zum Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 16. April 2003 und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, welche dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 153 SGG, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Im Hinblick auf die Befreiung von Zuzahlungen für die Kalenderjahre 2001 und 2002 ist die Klage spätestens im Berufungsverfahren unzulässig geworden, weil dem Kläger für diese Kalenderjahre ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger hat in diesen Kalenderjahre keine Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse erhalten, die zuzahlungspflichtig waren. Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der rückwirkenden Erteilung einer Zuzahlungsbefreiung für diesen Zeitraum besteht vor diesem Hintergrund nicht.
Soweit der Kläger demgegenüber für die Zeit ab dem Jahr 2003 die Befreiung von Zuzahlungen begehrt - auch dies ist Gegenstand der angefochtenen Bescheide und damit auch des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides -, ist die Klage zwar zulässig, weil der Kläger zukunftsgerichtet ein Rechtsschutzbedürfnis besitzt. Denn hier ist nicht ausgeschlossen, dass er für die Zukunft wird Zuzahlungen leisten müssen. Insoweit ist die Klage jedoch unbegründet, denn der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Zuzahlungsbefreiung.
Eine solche Befreiung ist nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auszusprechen, wenn ein Versicherter durch die Zuzahlungen unzumutbar belastet würde. Eine solche unzumutbare Belastung liegt vor, wenn nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB V die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Sozialgesetzbuches / Viertes Buch (SGB IV) nicht überschreiten. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Denn auch weiterhin überschreiten seine monatlichen Bruttoeinnahmen die maßgeblichen Größen. Der Kläger erzielt derzeit monatliche Bruttoeinnahmen in Höhe von 865,17 Euro für die Erwerbsunfähigkeitsrente und 236,74 Euro für die VBL-Rente, zusammen also 1.101,91 Euro monatlich. Für das Beitrittsgebiet, in welchem der Kläger lebt, beläuft sich die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ab dem 1. Januar 2003 auf 1.995,00 Euro monatlich. 40 v.H. hiervon sind 798,00 Euro monatlich. Diesen Grenzbetrag überschreitet der Kläger somit um mehr als 200,00 Euro monatlich, er kann von Zuzahlungen nicht befreit werden.
An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger geltend macht, bei den von ihm bezogenen Renten handele es sich nicht um Bruttoeinnahmen im Sinne von § 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB V. Soweit der Kläger damit meint, dass die Gewährung insbesondere seiner Erwerbsunfähigkeitsrente nicht bruttolohnbezogen erfolgt, sondern dass nach Maßgabe der §§ 64 ff Sozialgesetzbuch / Sechstes Buch (SGB VI), insbesondere § 68 SGB VI auch nettolohn-bezogene Berechnungselemente für die Rente maßgebend geworden sind, kann dies dem klägerischen Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Träfe zu, was der Kläger meint, dann würde es sich bei der Sozialversicherungsrente um eine Nettoleistung handeln, aus der heraus eine fiktive Bruttoleistung errechnet werden könnte. Diese wäre dann aber noch höher als die ohnehin vom Kläger bezogene und von der Beklagten in Ansatz gebrachte Rentenleistung, sie würde vor diesem Hintergrund die Höchstbeträge nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB V noch deutlicher überschreiten. Auch vor diesem Hintergrund besteht der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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