Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 45 SB 137/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 B 1/03 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kammervorsitzende ordnete in dem Rechtsstreit S 45 SB 137/01, in dem die Höhe des Grades der Behinderung des Klägers sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) strittig war, nach Einholung eines Gutachtens von dem Neurochirurgen Dr. R vom 14. Oktober 2001 zu der für den 28. März 2002 anberaumten mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen des Klägers an. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 7. März 2002 mit, dass er krankheitsbedingt öffentliche Verkehrsmittel nicht oder nur mit einer Begleitperson benutzen könne. Da ihm eine solche gegenwärtig nicht zur Verfügung stehe, müsse er ein Taxi oder einen Krankentransport benutzen. Der Kammervorsitzende verfügte daraufhin, dem Kläger telefonisch mitzuteilen, dass die Kosten einer Taxe oder eines Krankentransports nicht bewilligt würden. Bezahlt würden nur Fahrscheine der BVG für ihn und eine Begleitperson. Diese Mitteilung erfolgte nach einem Vermerk der Geschäftsstelle am 15. März 2002, wobei der Kläger nunmehr erklärte, er benötige einen Krankentransportwagen, dessen Fahrer er als Begleitperson ansah.
Der Kläger erschien zu dem Termin am 28. März 2002. Er legte später eine Rechnung eines Krankentransportunternehmens vom 2. April 2002 über einen Transport von seiner Wohnung zum Gericht und zurück (Gesamtbetrag 125,33 Euro) vor und beantragte die Kostenübernahme.
Die Festsetzungsstelle des Gerichts lehnte dies mit Schreiben vom 10. Juni 2002 mit der Begründung ab, nach dem Gutachten von Dr. R sei die Benutzung eines Krankentransportunternehmens nicht notwendig gewesen.
Zu seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Kläger und Antragsteller auf seine Pflicht hin, entsprechend der richterlichen Anordnung persönlich zu erscheinen. Er legte außerdem ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. W vom 26. März 2002 vor, nach dem er wegen multipler orthopädisch-neurologischer Erkrankungen auf einen Krankentransport zu der Gerichtsverhandlung angewiesen gewesen sei.
Der Antragsgegner hat sich der Entscheidung der Kostenstelle angeschlossen.
Das Sozialgericht hat die Entschädigung des Antragstellers durch Beschluss vom 13. November 2002 auf 4,20 Euro festgesetzt. Eine Erstattung der Kosten für die Benutzung des Krankentransportwagens komme nicht in Betracht, weil diese nicht notwendig gewesen sei. Aus dem Gutachten von Dr. R ergebe sich, dass der Antragsteller durchaus in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dies sei auch Ziel der Klage gewesen, mit dem Merkzeichen "G" die Freifahrt für öffentliche Verkehrsmittel zu erhalten.
Gegen den am 7. Dezember 2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17. Dezember 2002 eingegangene Beschwerde. Der Antragsteller macht geltend, er sei tatsächlich nicht in der Lage gewesen, allein und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Gericht zu gelangen, deshalb habe er einen Krankentransportwagen benutzen müssen. Dies hätten ihm seine behandelnden Ärzte bestätigt, der Beklagte sei in dem Urteil des Sozialgerichts vom 28. März 2002 auch verpflichtet worden, ihm das Merkzeichen "G" zuzuerkennen.
Die gemäß § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass ihm für sein Erscheinen im Gericht zu der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2002 nur die Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu erstatten sind. Da das persönliches Erscheinen angeordnet worden war, richtet sich die Entschädigung nach § 191 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach den für Zeugen geltenden Vorschriften des ZSEG. Zu erstatten sind nach § 9 Abs. 1 ZSEG grundsätzlich die Kosten für das preisgünstigste öffentliche Beförderungsmittel. Höhere Fahrkosten sind nach Satz 2 der Vorschrift nur dann zu erstatten, wenn diese wegen besonderer Umstände im Einzelfall notwendig sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die Kosten für die Benutzung eines Krankentransportwagens sind nicht erstattungsfähig, weil sie nicht erforderlich waren. Zutreffend haben Sozialgericht und Antragsgegner darauf hingewiesen, dass dem Gutachten von Dr. R nicht zu entnehmen ist, dass der Antragsteller zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr in der Lage ist. Der Sachverständige hat zwar beschrieben, dass dieser für eine Gehstrecke von 250 m ca. 8 Minuten benötigte und den Gehversuch dann wegen Schmerzen abgebrochen hat. Er hat aber auch darauf hingewiesen, dass die Gehprobe nicht als sicher objektiv angesehen werden könne, weil der Kläger den Umfang der Eigenleistung habe selbst bestimmen können. Die vom Antragsteller angegebene Schmerzsymptomatik, die nach seinen Angaben zu einem Versagen des rechten Beines geführt und damit eine Begleitperson erforderlich gemacht haben solle, sei durch die klinischen Untersuchungen nicht nachzuvollziehen gewesen. Damit konnte der Arzt aber auch eine objektiv begründete Unmöglichkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht feststellen. Auch das prozessuale Verhalten des Antragstellers zeigt das Gegenteil: Ihm ging es gerade, worauf bereits das Sozialgericht hingewiesen hat, um die kostenfreie (bzw. besonders kostengünstige) Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Begleitperson, deren objektive Notwendigkeit der gerichtliche Sachverständige verneint hat. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hatte der Antragsteller erklärt, dass er mit den strittigen Merkzeichen in der Lage sein wolle, mit einer Begleitung (die ihm zur Zeit nicht zur Verfügung stehe) öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Angesichts dieses Sachverhalts vermag auch das Attest von Dr. W vom 26. März 2002 nicht zu überzeugen. Zum einen sind in diesem - worauf bereits der Antragsgegner hingewiesen hat - weder neue noch in der Sache darauf hindeutende Befunde ("multiple orthopädisch-neurologische Erkrankungen") angegeben, die die Schlussfolgerungen, der Antragsteller sei auf einen Krankentransport angewiesen, rechtfertigen könnten. Zum anderen ergibt sich aus dem Vorgang, dass der Arzt am 22. März 2002 - also vor der Erteilung des Attestes - beim Gericht angerufen und mitgeteilt hatte, dass "der Kläger ein Attest ... haben möchte für einen Krankentransport". Dieser Umstand spricht eindeutig dafür, dass es sich um ein Gefälligkeitsattest gehandelt hat.
Diese Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei und nicht anfechtbar (§ 16 Abs. 2, 5 ZSEG).
Gründe:
Der Kammervorsitzende ordnete in dem Rechtsstreit S 45 SB 137/01, in dem die Höhe des Grades der Behinderung des Klägers sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) strittig war, nach Einholung eines Gutachtens von dem Neurochirurgen Dr. R vom 14. Oktober 2001 zu der für den 28. März 2002 anberaumten mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen des Klägers an. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 7. März 2002 mit, dass er krankheitsbedingt öffentliche Verkehrsmittel nicht oder nur mit einer Begleitperson benutzen könne. Da ihm eine solche gegenwärtig nicht zur Verfügung stehe, müsse er ein Taxi oder einen Krankentransport benutzen. Der Kammervorsitzende verfügte daraufhin, dem Kläger telefonisch mitzuteilen, dass die Kosten einer Taxe oder eines Krankentransports nicht bewilligt würden. Bezahlt würden nur Fahrscheine der BVG für ihn und eine Begleitperson. Diese Mitteilung erfolgte nach einem Vermerk der Geschäftsstelle am 15. März 2002, wobei der Kläger nunmehr erklärte, er benötige einen Krankentransportwagen, dessen Fahrer er als Begleitperson ansah.
Der Kläger erschien zu dem Termin am 28. März 2002. Er legte später eine Rechnung eines Krankentransportunternehmens vom 2. April 2002 über einen Transport von seiner Wohnung zum Gericht und zurück (Gesamtbetrag 125,33 Euro) vor und beantragte die Kostenübernahme.
Die Festsetzungsstelle des Gerichts lehnte dies mit Schreiben vom 10. Juni 2002 mit der Begründung ab, nach dem Gutachten von Dr. R sei die Benutzung eines Krankentransportunternehmens nicht notwendig gewesen.
Zu seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Kläger und Antragsteller auf seine Pflicht hin, entsprechend der richterlichen Anordnung persönlich zu erscheinen. Er legte außerdem ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. W vom 26. März 2002 vor, nach dem er wegen multipler orthopädisch-neurologischer Erkrankungen auf einen Krankentransport zu der Gerichtsverhandlung angewiesen gewesen sei.
Der Antragsgegner hat sich der Entscheidung der Kostenstelle angeschlossen.
Das Sozialgericht hat die Entschädigung des Antragstellers durch Beschluss vom 13. November 2002 auf 4,20 Euro festgesetzt. Eine Erstattung der Kosten für die Benutzung des Krankentransportwagens komme nicht in Betracht, weil diese nicht notwendig gewesen sei. Aus dem Gutachten von Dr. R ergebe sich, dass der Antragsteller durchaus in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dies sei auch Ziel der Klage gewesen, mit dem Merkzeichen "G" die Freifahrt für öffentliche Verkehrsmittel zu erhalten.
Gegen den am 7. Dezember 2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17. Dezember 2002 eingegangene Beschwerde. Der Antragsteller macht geltend, er sei tatsächlich nicht in der Lage gewesen, allein und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Gericht zu gelangen, deshalb habe er einen Krankentransportwagen benutzen müssen. Dies hätten ihm seine behandelnden Ärzte bestätigt, der Beklagte sei in dem Urteil des Sozialgerichts vom 28. März 2002 auch verpflichtet worden, ihm das Merkzeichen "G" zuzuerkennen.
Die gemäß § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass ihm für sein Erscheinen im Gericht zu der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2002 nur die Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu erstatten sind. Da das persönliches Erscheinen angeordnet worden war, richtet sich die Entschädigung nach § 191 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach den für Zeugen geltenden Vorschriften des ZSEG. Zu erstatten sind nach § 9 Abs. 1 ZSEG grundsätzlich die Kosten für das preisgünstigste öffentliche Beförderungsmittel. Höhere Fahrkosten sind nach Satz 2 der Vorschrift nur dann zu erstatten, wenn diese wegen besonderer Umstände im Einzelfall notwendig sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die Kosten für die Benutzung eines Krankentransportwagens sind nicht erstattungsfähig, weil sie nicht erforderlich waren. Zutreffend haben Sozialgericht und Antragsgegner darauf hingewiesen, dass dem Gutachten von Dr. R nicht zu entnehmen ist, dass der Antragsteller zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr in der Lage ist. Der Sachverständige hat zwar beschrieben, dass dieser für eine Gehstrecke von 250 m ca. 8 Minuten benötigte und den Gehversuch dann wegen Schmerzen abgebrochen hat. Er hat aber auch darauf hingewiesen, dass die Gehprobe nicht als sicher objektiv angesehen werden könne, weil der Kläger den Umfang der Eigenleistung habe selbst bestimmen können. Die vom Antragsteller angegebene Schmerzsymptomatik, die nach seinen Angaben zu einem Versagen des rechten Beines geführt und damit eine Begleitperson erforderlich gemacht haben solle, sei durch die klinischen Untersuchungen nicht nachzuvollziehen gewesen. Damit konnte der Arzt aber auch eine objektiv begründete Unmöglichkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht feststellen. Auch das prozessuale Verhalten des Antragstellers zeigt das Gegenteil: Ihm ging es gerade, worauf bereits das Sozialgericht hingewiesen hat, um die kostenfreie (bzw. besonders kostengünstige) Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Begleitperson, deren objektive Notwendigkeit der gerichtliche Sachverständige verneint hat. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hatte der Antragsteller erklärt, dass er mit den strittigen Merkzeichen in der Lage sein wolle, mit einer Begleitung (die ihm zur Zeit nicht zur Verfügung stehe) öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Angesichts dieses Sachverhalts vermag auch das Attest von Dr. W vom 26. März 2002 nicht zu überzeugen. Zum einen sind in diesem - worauf bereits der Antragsgegner hingewiesen hat - weder neue noch in der Sache darauf hindeutende Befunde ("multiple orthopädisch-neurologische Erkrankungen") angegeben, die die Schlussfolgerungen, der Antragsteller sei auf einen Krankentransport angewiesen, rechtfertigen könnten. Zum anderen ergibt sich aus dem Vorgang, dass der Arzt am 22. März 2002 - also vor der Erteilung des Attestes - beim Gericht angerufen und mitgeteilt hatte, dass "der Kläger ein Attest ... haben möchte für einen Krankentransport". Dieser Umstand spricht eindeutig dafür, dass es sich um ein Gefälligkeitsattest gehandelt hat.
Diese Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei und nicht anfechtbar (§ 16 Abs. 2, 5 ZSEG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved