L 11 KA 142/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 25 KA 363/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 142/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.04.2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Abrechnung der EBM-Ziffer 720 für ihn nicht fachfremd ist.

Der Kläger ist Arzt für Radiologie und Diagnostische Radiologie. Er ist in E ... zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Anlass der Feststellungsklage war die Äußerung eines Vertreters der Kreisstelle der Beklagten, die EBM-Ziffer 720 sei für Radiologen fachfremd.

Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, auf seine entsprechende Anfrage habe die Beklagte ihm mitgeteilt, die Beigeladene sei nunmehr zu der Auffassung gelangt, dass diese Leistung für Radiologen fachfremd sei. Sein hiergegen gerichteter Widerspruch sei als unzulässig zurückgewiesen worden. Da ihm ein Abwarten von sachlich-rechnerischen Berichtigungen nicht zumutbar sei, sei die Feststellungsklage zulässig, denn er müsse vor der Leistungserbringung Aufschluss über die Abrechenbarkeit der jeweiligen Leistung haben. Die EBM-Ziffer 720 betreffe die Bestimmungen der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut (Oxymetrie). In der Radiologie sei diese Leistung insbesondere für Untersuchungen in den Großgeräten CT und MRT bedeutsam. Insbesondere bei intravenösen Injektionen von jodhaltigen Kontrastmitteln sei eine derartige Dauerüberwachung der Patienten erforderlich, um bei einer allergischen Reaktion schnell reagieren zu können. Weiterhin sei die Oxymetrie von Bedeutung, wenn eine Untersuchung des Patienten eine notwendige Sedierung voraussetze. Es handele sich dabei um eine typische Leistung im sogenannten Randbereich des radiologischen Fachgebiets, die für Radiologen abrechnungsfähig sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihm die Abrechnung der Gebührennummer 720 (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut - Oxymetrie -) als fachfremd zu verwehren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, die Feststellungsklage sei unzulässig; im Übrigen sei die streitige Leistung vom Inhalt der Weiterbildung im Fachgebiet "Radiologie" nicht erfaßt.

Die Beigeladene hat ausgeführt, auf der Grundlage der Weiterbildungsordnung können sie die streitige Leistung nicht dem Fachgebiet der Radiologie zugeordnet werden. Im Wesentlichen könne eine Fachgebietszugehörigkeit für das Gebiet der Inneren Medizin bejaht werden.

Mit Urteil vom 25.04.2001 hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger die Abrechnung der EBM-Ziffer 720 als fachfremd zu verwehren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig, da die Beklagte dem Kläger auf eine konkrete Anfrage bereits mitgeteilt habe, die Leistung, die er in der Vergangenheit abgerechnet habe, sei für ihn fachfremd; für den Kläger bestehe ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung, weil er die Leistung nach seinen Angaben künftig wieder erbringen wolle und die streitige Ziffer derzeit nur deshalb nicht abgerechnet werde, um entsprechende Streichungen durch die Beklagte zu vermeiden. Die Leistung sei für den Kläger als Radiologen auch nicht fachfremd, da die Oxymetrie die komplikationslose Durchführung von Untersuchungen ermögliche, bei denen z.B. Beruhigungs-, Kontrast- oder Schmerzmittel bei Untersuchungen mit Großgeräten verabreicht würden. Es liege somit eine sogenannte Annex-Leistung vor, die im Rahmen eines einheitlichen Behandlungsvorganges notwendig sei.

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Auffassung des SG stehe nicht im Einklang mit dem geltenden Weiterbildungsrecht, denn die Beigeladene habe im Jahre 1998 beschlossen, dass die Leistung nach EBM-Ziffer 720 für Radiologen fachfremd sei; diese Auffassung habe die Beigeladene in einem weiteren Beschluss im Mai 2002 nochmals bestätigt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.04.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und weist auf eine Entscheidung des SG Hannover vom 17.07.2002 (S 10 KA 1171/98) hin, in der die streitige Leistung für Radiologen nicht als fachfremd angesehen worden ist.

Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren zur Sache nicht geäußert.

Die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des SG Düsseldorf - S 25 KA 59/99 - haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird - insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten - ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil des SG Düsseldorf, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach der geltenden Weiterbildungsordnung der Beigeladenen Radiologen im Rahmen der Facharztausbildung eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Schockbehandlung und Herz-Lungen-Wiederbelebung vermittelt werden. Auch daraus ergibt sich, dass die streitige Leistung gemäß EBM-Ziffer 720 für Radiologen nicht fachfremd ist. Denn wenn einem Arzt eingehende Kenntnisse hinsichtlich der Schockbehandlung vermittelt werden, so beinhaltet dies auch, dass ihm dabei eingehende Kenntnisse hinsichtlich des Erkennens und Auftretens entsprechender kritischer Situationen vermittelt werden. Zu diesen Leistungen gehört auch die Oxymetrie gemäß EBM-Ziffer 720.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Entscheidung vom 05.02.2003 (B 6 KA 15/02 R) ausgeführt, für die Frage der Fachfremdheit bestimmter Leistungen sei es ohne Belang, dass diese Leistungen nach den Bestimmungen des EBM während der gesamten Dauer u.a. durch Pulsoxymetrie zu begleiten sind. Diese Pflicht bewirke keinen Ausschluss. Ein solcher folge auch nicht daraus, dass die Weiterbildung (auf orthopädischem Fachgebiet) keine ausreichenden Kenntnisse zur Handhabung dieser Kontrollmethoden und zur Interepretration ihrer Ergebnisse vermitteln würden. Es handele sich insoweit vielmehr um ergänzende sächliche und verfahrensmäßige Anforderungen mit dem Ziel der Qualitätssicherung der (Anästhesie)Leistung, die ohne Einfluss auf gebietsärztliche Zuständigkeitabgrenzungen seien. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat an.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 und 193 SGG in der Fassung bis zum 01.01.2001.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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