Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 RJ 959/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RJ 15/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1944 geborene Kläger hatte den Beruf des Bauschlossers erlernt und war nach der Lehrzeit ab 1961 bei verschiedenen Arbeitgebern in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen als Schlosser versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt bei der O & K Aktiengesellschaft (AG) in B als Schlosser in der Blech- und Profilbearbeitung vom 1. November 1978 bis 14. März 1979. Anschließend arbeitete der Kläger als Eternit-Fassadenmon-teur, zuletzt bei der A Sch B AG in B vom 11. September 1980 bis 15. Juli 1981. Ab 17. Juli 1981 bezog der Kläger Leistungen vom Arbeitsamt, und zwar Arbeitslosengeld bis 11. Dezember 1981 (Anspruchserschöpfung) und seither - mit Unterbrechungen durch eine Rehabilitationsmaßnahme vom 11. Juli 1983 bis 31. Dezember 1983 und mehrere geringfügige Beschäftigungen im Winterdienst - Anschluss-Arbeitslosenhilfe.
Der Kläger ist als Schwerbehinderter anerkannt mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 auf Grund folgender Leiden: degenerative Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule mit langanhaltenden Nervenwurzelreizerscheinungen, Verschleißerscheinungen der Gliedmaßengelenke, Fußfehlform, Magenteilentfernung, arterielle Verschlusskrankheit, Genussmittelmissbrauch, chronische Bronchitis (Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 24. Oktober 1997).
Der Kläger hatte bereits im August 1992 und im Juni 1994 Anträge auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gestellt, die beide nach Einholung ärztlicher Gutachten auf internistisch-sozialmedizinischem (Dr. R-Sch vom 14. Dezember 1992) und chirurgischem Fachgebiet (Dr. M vom 1. März 1993) bzw. nach einem weiteren internistisch-sozialmedizinischen Gutachten von Dr. W-H vom 1. September 1994 bestandskräftig abgelehnt wurden (Bescheide der Beklagten vom 30. Juni 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1993 und vom 21. September 1994).
Im Juli 1998 stellte der Kläger einen neuen Rentenantrag. Die Beklagte zog ein sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung B (MDK) vom 7. August 1998 (Dipl.-Med. K) bei und ließ den Kläger durch die Ärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. G untersuchen und begutachten. Diese Ärztin bescheinigte dem Kläger in ihrem Gutachten vom 27. Oktober 1998 noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten uneingeschränkt in allen Hal-tungsarten (Diagnosen: chronisch-obstruktive Lungenkrankheit, periphere arterielle Verschlusskrankheit, Zustand nach Femoralisgabelresektion und Y-Kunststoffinter-ponat im Bereich des linken Oberschenkels, trockener Alkoholismus, Zustand nach Billroth II-Operation, rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom, Verdacht auf koronare Herzkrankheit). Mit Bescheid vom 30. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. EU bzw. BU liege nicht vor.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von dem Internisten Dr. L vom 9. September 1999, von der Internistin Dr. L vom 6. September 1999, von dem Allgemeinmediziner B vom 9. September 1999 und von dem Orthopäden Dr. Sch vom 13. Oktober 1999. Ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 4. September 1992 (Dr. Y) ist beigezogen worden. Das SG hat den Praktischen Arzt und Dipl.-Psychologen B als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 10. Februar 2000 (Untersuchung am 12. Januar 2000) bei dem Kläger folgende Leiden festgestellt: Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, Raucherbronchitis, operativ versorgte arterielle Durchblutungsstörungen der Beine, operativ versorgtes Magengeschwürsleiden, operativ versorgtes Carpaltunnel-Syndrom links, bestehendes Carpaltunnel-Syndrom rechts. Der Kläger könne täglich regelmäßig und vollschichtig noch körperlich leichte Tätigkeiten - unter Beachtung der dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen - im "paritätischen" Wechsel der Haltungsarten verrichten. Die Fingergeschicklichkeit sei leichtgradig eingeschränkt. In der Ausübung schwieriger geistiger Arbeiten sei der Kläger bei erhaltener Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit nicht beschränkt. Cerebrale Durchblutungsstörungen seien nicht feststellbar.
Das SG hat die auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit "ab Antragstellung" gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2001 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger sei schon nicht berufsunfähig, weil er seinen Lehrberuf des Schlossers nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe und in seinem bisherigen Beruf eines Fassadenmonteurs keinen Berufsschutz genieße. Es handele sich hierbei nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf und der Kläger habe auch keine Anlern- bzw. Ausbildungszeit angegeben. Er sei daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, auf dem er noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen verfüge. Das Gericht folge diesbezüglich dem Gutachten des Arztes B. Mit dem von diesem Arzt festgestellten Restleistungsvermögen könne der Kläger beispielsweise noch eine einfache Pförtnertätigkeit vollschichtig verrichten. Diese wäre ihm selbst dann sozial zumutbar, wenn es sich bei dem bisherigen Beruf eines Fassadenmonteurs um eine Anlerntätigkeit im oberen Bereich gehandelt hätte.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Entgegen der Auffassung des SG sei ihm Berufsschutz als Facharbeiter auch im Hinblick auf die zuletzt verrichtete Tätigkeit eines Fassadenmonteurs zuzubilligen. Für die Tätigkeit des Fassadenmonteurs seien die Fähigkeiten ausschlaggebend gewesen, die er sich während seiner Lehre und seiner langjährigen Tätigkeit als Schlosser erworben habe. Auf die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers vom 30. Januar 2002 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Kläger nach wie vor weder für berufs- noch erwerbsunfähig.
Der Senat hat Arbeitgeberauskünfte von der A Sch B AG vom 8. August 2001 und der O & K AG vom 23. November 2001 eingeholt, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Der Senat hat einen Befundbericht des Arztes und Phlebologen Dr. D vom 16. August 2001 erstatten lassen.
Der Senat hat berufskundliche Unterlagen zur Tätigkeit eines - einfachen - Pförtners in das Verfahren eingeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Befundberichte und das Sachverständigengutachten von dem Arzt B Bezug genommen.
Die Leistungsakten des Arbeitsamtes Goslar, die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Braunschweig - Außenstelle Hildesheim -, die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen EU bzw. BU für die Zeit ab 1. Juli 1998. Denn er war und ist weder berufs- noch gar erwerbsunfähig.
Der von dem Kläger erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassungen (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger seinen Rentenantrag im Juli 1998 gestellt hat und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).
Die Vorschriften der §§ 43, 44 SGB VI setzen beide zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung voraus (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss entweder BU oder EU vorliegen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. EU besteht hingegen bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI). Da die EU an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als die BU, folgt aus der Verneinung von BU ohne Weiteres das Fehlen von EU (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG, Urteil vom 14. Juli 1999 - B 13 RJ 65/97 R - nicht veröffentlicht).
Der Kläger war und ist nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Erst recht lagen und liegen bei ihm daher die Voraussetzungen der EU nicht vor.
Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf" des Versicherten (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R - nicht veröffentlicht). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufs ist die Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 22, 29, 32), vorliegend mithin der 15. Juli 1981.
Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers der Beruf des Eternit-Fassadenmonteurs der rentenrechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Diesen Beruf hatte der Kläger ab März 1979, zuletzt bei der A Sch B AG seit 11. September 1980, bis 15. Juli 1981 und damit nicht nur vorübergehend versicherungspflichtig ausgeübt. In seinem Lehrberuf des Bauschlossers war der Kläger zuletzt vom 1. November 1978 bis 14. März 1979 bei der O & K AG tätig. Nach der - nicht beanstandeten - Auskunft dieses Arbeitgebers vom 23. November 2001 hatte der Kläger diese Tätigkeit als Bauschlosser aber nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben.
Fest steht, dass der Kläger den bisherigen Beruf als Eternit-Fassadenmonteur aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann. Denn mit seinem Leistungsvermögen, das nach der übereinstimmenden Auffassung der im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter und des gerichtlichen Sachverständigen B im Wesentlichen auf körperlich leichte Tätigkeiten beschränkt ist, kann der Kläger der Tätigkeit eines Fassadenmonteurs nicht mehr regelmäßig vollschichtig nachgehen. Diese Tätigkeit erfordert, wie sich der Arbeitsbeschreibung des Klägers vom 30. Januar 2002 entnehmen lässt und im Übrigen allgemein bekannt ist, auch das Verrichten mittelschwerer bzw. schwerer körperlicher Arbeiten zum Teil in Zwangshaltungen und unter besonderen Expositionsbedingungen, die dem Kläger auf Grund seiner Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und internistischem Fachgebiet nicht mehr möglich sind.
Gleichwohl ist der Kläger nicht berufsunfähig. Denn eine Anspruch auf Rente wegen BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132, 138, 140; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -).
Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ermittlungen ist mit der erforderlichen Sicherheit nicht feststellbar, dass der Kläger im Rahmen dieses Mehrstufenschemas der dritten Berufsgruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen wäre. Angaben seines letzten Arbeitgebers - der A Sch B AG - zum Inhalt und zur tariflichen Einstufung der von ihm ausgeübten Tätigkeit des Eternit-Fassadenmonteurs waren nicht mehr zu erlangen. Der Kläger selbst hat auf gerichtliche Nachfrage insoweit auch keine Arbeitsunterlagen vorzulegen vermocht. Die tarifliche Eingruppierung des Klägers beim letzten Arbeitgeber ist nicht belegt. Fest steht nach dem Vorbringen des Klägers insbesondere in seiner Tätigkeitsbeschreibung vom 30. Januar 2002, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Beendigung seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung im Juli 1981 keinen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren ausgeübt hatte. Denn der Beruf des Fassadenmonteurs ist erst durch die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur bzw. zur Fassadenmonteurin vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 997) als Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von 36 Monaten anerkannt worden. Die nachträgliche Anerkennung als (Facharbeiter-)Ausbildungsberuf kann zwar im Einzelfall Rückschlüsse auf die Wertigkeit des bisherigen Berufs zulassen, die vorliegend anzustellende Gesamtschau an Hand der noch feststellbaren Tatsachen lässt gleichwohl nicht die Schlussfolgerung zu, dass der damalige Arbeitgeber eine vollwertige Tätigkeit als Fassadenmonteur auch schon vor der förmlichen Anerkennung als Ausbildungs-(Facharbeiter-)beruf uneingeschränkt als Facharbeitertätigkeit angesehen hatte. Die tarifliche Einstufung durch den letzten Arbeitgeber, die ein wesentliches Indiz für die Wertigkeit des bisherigen Berufs darstellt, ist nicht bekannt. Es ist aus der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers auch nicht ersichtlich, dass er in voller Breite Arbeiten verrichtet hätte bzw. mindestens Kenntnisse und Fertigkeiten gehabt hätte, die in vergleichbarer Weise von einem ausgebildeten Fassadenmonteur zu fordern wären. Zwar ist aus dem Versicherungsverlauf ersichtlich, dass das versicherte Entgelt des Klägers aus seiner letzten beruflichen Tätigkeit annähernd dem Entgelt als Schlosser bei der O & Ko AG glich. Es ist aber nicht mehr aufzuklären, ob in diesem versicherten Entgelt auch qualitätsfremde, d.h. für die Bestimmung der Wertigkeit des Berufes außer Betracht bleibende, Lohnbestandteile enthalten waren, beispielsweise Akkord- und Erschwerniszulagen.
Die Gesamtschau aller noch feststellbaren Bewertungskriterien erlaubt mithin nicht die Zuordnung des Klägers zur Berufsgruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters. Da diesbezüglich Anhaltspunkte für weitere Amtsermittlungen des Senats nicht ersichtlich sind, geht die Nichtfeststellbarkeit der insoweit anspruchsbegründenden Tatsachen zu Lasten des Klägers, der hieraus Rechte herleiten will. Im Rahmen des Mehrstufenschemas ist der Kläger somit allenfalls der zweiten Berufsgruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen. Der lückenhafte Sachverhalt lässt zwar mit der erforderlichen Sicherheit nicht die tragfähige Schlussfolgerung zu, dass der Kläger innerhalb dieser großen inhomogenen Gruppe nicht dem unteren Bereich, sondern dem oberen Bereich der Angelernten zuzuordnen ist. Voraussetzung für die Zuordnung eines Versicherten zum oberen Bereich der Berufsgruppe der Angelernten ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nämlich, dass der Versicherte der Wertigkeit nach einen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren (z.B. Berufskraftfahrer; vgl. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 - BGBl. I S. 1518), zumindest aber eine Beschäftigung verrichtet hat, die eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von wenigstens 12 Kalendermonaten erfordert (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; BSG, Urteil vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 9/96 - nicht veröffentlicht). Selbst wenn der Kläger mit seinem bisherigen Beruf aber dem oberen Anlernbereich zuzuordnen wäre, würde BU nicht vorliegen. Denn der Kläger wäre in diesem Falle auf die sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit eines einfachen Pförtners in den Behörden des Bundes im Bereich des Landes Berlin bzw. der Berliner Verwaltungen verweisbar.
Die Tätigkeit eines einfachen Pförtners wird nach den vom Senat in das Verfahren eingeführten Auskünften in den Behörden des Bundes im Bereich des Landes Berlin bzw. in den öffentlichen Verwaltungen des Landes Berlin als Arbeiter- bzw. Angestelltentätigkeit qualifiziert, und die Vergütung richtet sich nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb/MTArb-O) bzw. nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) für die Arbeitertätigkeiten und nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für die Angestelltentätigkeiten, und zwar nach den Lohngruppen 2 bzw. 2a (Arbeitertätigkeiten) bzw. den Vergütungsgruppen IX a/IX b BAT (Angestelltentätigkeiten). Diese Pförtnertätigkeiten werden damit tariflich höher als die Tätigkeiten der Lohngruppe 1 bzw. der Vergütungsgruppe X bewertet. Die Pförtnertätigkeit stellt damit eine ungelernte Tätigkeit dar, die nicht zu den allereinfachsten Tätigkeiten gehört. Da im Rahmen des so genannten Mehrstufenschemas der Versicherte nach der ständigen Rechtsprechung des BSG jeweils auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden darf, ist diese Pförtnertätigkeit daher für einen Versicherten, der auf Grund seines bisherigen Berufs der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen wäre, sozial zumutbar (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 1988 - 5/4a RJ 19/87 - und zuletzt: BSG, Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 61/00 R - nicht veröffentlicht).
Bei dieser Tätigkeit eines einfachen Pförtners in Teilen der Berliner Verwaltung bzw. in den Behörden des Bundes im Bereich des Landes Berlin handelt es sich auch nicht gemeinhin um typische Schonarbeitsplätze. Wenn es auch Arbeitsplätze für einfache Pförtner gibt, die aus fürsorgerischen Gründen mit Mitarbeitern besetzt sind, die auf Grund ihrer Erkrankungen bzw. Behinderungen anderweitig nicht ständig eingesetzt werden können, so gibt es doch eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen allein schon im Land Berlin für einfache Pförtner, bei denen es sich nicht um Schonarbeitsplätze handelt. So gibt es beim Bezirksamt Sp von B 11 Stellen für Pförtner, die nicht als Schonarbeitsplätze ausgewiesen sind (Auskunft vom 23. Juli 2002), beim Bezirksamt N von B 12 Stellen (Auskunft vom 12. August 2002), beim Bezirksamt F von B 20 Stellen (Auskunft vom 19. August 2002), beim Bezirksamt P von B 18 Stellen (Auskunft vom 3 September 2002) und beim Deutschen Bundestag mindestens 104 Stellen (Auskunft vom 9. Oktober 2002). Hinzu kommt, dass auch für die Gesamtzahl derartiger Arbeitsplätze nicht nur diejenigen in den öffentlichen Verwaltungen des Bundes im Bereich des Landes Berlin bzw. in den Verwaltungen des Landes Berlin selbst, sondern auch diejenigen im privaten Bereich des Landes Berlin und im gesamten übrigen Bundesgebiet in Betracht zu ziehen sind, so dass jedenfalls im Ergebnis der Arbeitsmarkt dem Kläger nicht praktisch verschlossen ist.
Nach den vorliegenden Auskünften handelt es sich bei der Tätigkeit eines einfachen Pförtners auf diesen Stellen um eine körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen verrichtet werden kann, aber auch die Möglichkeit zum Haltungswechsel bietet; soweit eine Objektüberwachung oder Rundgänge gefordert werden, sind diese dem Kläger bei erhaltener Gehfähigkeit körperlich ebenso zumutbar wie Tätigkeiten in Wechsel- und Nachtschicht. Dass der Kläger noch über ein vollschichtiges Restleistungsvermögen zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten verfügt, wenn sie die Möglichkeit zum Haltungswechsel bieten (so die Gutachterin Dr. G und der Sachverständige B), steht aber zur Überzeugung des Senats fest. Selbst die behandelnden Ärzte - mit Ausnahme von Dr. L - haben dem Kläger übereinstimmend ein derartiges Restleistungsvermögen bescheinigt. Allein Dr. L hat ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für zumindest körperlich leichte Tätigkeiten verneint. Durch das nachfolgend eingeholte Sachverständigengutachten des Arztes B ist aber überzeugend klargestellt, dass bei erhaltener Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers cerebrale Durchblutungsstörungen nicht objektivierbar gewesen sind. Im Berufungsverfahren hat der Kläger neue, bislang nicht berücksichtigte Leiden bzw. eine Verschlimmerung bereits bekannter Gesundheitsstörungen nicht vorgetragen. Aus dem eingeholten Befundbericht des - einzig benannten - behandelnden Arztes Dr. D vom 16. August 2001 lassen sich neue Leiden des Klägers ebenfalls nicht entnehmen. Anhaltpunkte für weitere medizinische Sachverhaltsermittlungen waren auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die von dem Sachverständigen B aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen kommen bei einer Tätigkeit als einfacher Pförtner - wie sich den zitierten Arbeitgeberauskünften entnehmen lässt - nicht zum Tragen.
Da der Kläger nach der Einschätzung des Sachverständigen B bei erhaltener Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sogar noch in der Lage ist, schwierige geistige Arbeiten zu verrichten, hält der Senat den Kläger auch für fähig, eine Tätigkeit als einfacher Pförtner nach einer Zeit der Einweisung und Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig zu verrichten. Der Kläger, der nach alledem mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen noch eine Tätigkeit als einfacher Pförtner vollschichtig verrichten könnte, ist somit in jedem Fall nicht nur nicht berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 Satz 4 1. Halbsatz SGB VI), sondern erst recht nicht erwerbsunfähig (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 1. Halbsatz SGB VI). Denn EU, die voraussetzt, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, überhaupt einer Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nachzugehen oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 630,00 DM monatlich bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI), erfordert noch weitergehende Einschränkungen als diejenigen, die bei der BU gegeben sein müssen.
Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz - auch als einfacher Pförtner - tatsächlich erhält, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie den Kläger derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, ist für die Feststellung von BU oder EU - wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hatte - unerheblich (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz, § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz SGB VI). Auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht besteht kein Anspruch des Klägers auf Erwerbsminderungsrente, weil die nunmehr geltenden Rechtsvorschriften noch weitergehende Leistungsvoraussetzungen normieren als das bisherige Erwerbsminderungsrentenrecht (vgl. §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1827).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1944 geborene Kläger hatte den Beruf des Bauschlossers erlernt und war nach der Lehrzeit ab 1961 bei verschiedenen Arbeitgebern in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen als Schlosser versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt bei der O & K Aktiengesellschaft (AG) in B als Schlosser in der Blech- und Profilbearbeitung vom 1. November 1978 bis 14. März 1979. Anschließend arbeitete der Kläger als Eternit-Fassadenmon-teur, zuletzt bei der A Sch B AG in B vom 11. September 1980 bis 15. Juli 1981. Ab 17. Juli 1981 bezog der Kläger Leistungen vom Arbeitsamt, und zwar Arbeitslosengeld bis 11. Dezember 1981 (Anspruchserschöpfung) und seither - mit Unterbrechungen durch eine Rehabilitationsmaßnahme vom 11. Juli 1983 bis 31. Dezember 1983 und mehrere geringfügige Beschäftigungen im Winterdienst - Anschluss-Arbeitslosenhilfe.
Der Kläger ist als Schwerbehinderter anerkannt mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 auf Grund folgender Leiden: degenerative Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule mit langanhaltenden Nervenwurzelreizerscheinungen, Verschleißerscheinungen der Gliedmaßengelenke, Fußfehlform, Magenteilentfernung, arterielle Verschlusskrankheit, Genussmittelmissbrauch, chronische Bronchitis (Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 24. Oktober 1997).
Der Kläger hatte bereits im August 1992 und im Juni 1994 Anträge auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gestellt, die beide nach Einholung ärztlicher Gutachten auf internistisch-sozialmedizinischem (Dr. R-Sch vom 14. Dezember 1992) und chirurgischem Fachgebiet (Dr. M vom 1. März 1993) bzw. nach einem weiteren internistisch-sozialmedizinischen Gutachten von Dr. W-H vom 1. September 1994 bestandskräftig abgelehnt wurden (Bescheide der Beklagten vom 30. Juni 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1993 und vom 21. September 1994).
Im Juli 1998 stellte der Kläger einen neuen Rentenantrag. Die Beklagte zog ein sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung B (MDK) vom 7. August 1998 (Dipl.-Med. K) bei und ließ den Kläger durch die Ärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. G untersuchen und begutachten. Diese Ärztin bescheinigte dem Kläger in ihrem Gutachten vom 27. Oktober 1998 noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten uneingeschränkt in allen Hal-tungsarten (Diagnosen: chronisch-obstruktive Lungenkrankheit, periphere arterielle Verschlusskrankheit, Zustand nach Femoralisgabelresektion und Y-Kunststoffinter-ponat im Bereich des linken Oberschenkels, trockener Alkoholismus, Zustand nach Billroth II-Operation, rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom, Verdacht auf koronare Herzkrankheit). Mit Bescheid vom 30. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. EU bzw. BU liege nicht vor.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von dem Internisten Dr. L vom 9. September 1999, von der Internistin Dr. L vom 6. September 1999, von dem Allgemeinmediziner B vom 9. September 1999 und von dem Orthopäden Dr. Sch vom 13. Oktober 1999. Ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 4. September 1992 (Dr. Y) ist beigezogen worden. Das SG hat den Praktischen Arzt und Dipl.-Psychologen B als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 10. Februar 2000 (Untersuchung am 12. Januar 2000) bei dem Kläger folgende Leiden festgestellt: Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, Raucherbronchitis, operativ versorgte arterielle Durchblutungsstörungen der Beine, operativ versorgtes Magengeschwürsleiden, operativ versorgtes Carpaltunnel-Syndrom links, bestehendes Carpaltunnel-Syndrom rechts. Der Kläger könne täglich regelmäßig und vollschichtig noch körperlich leichte Tätigkeiten - unter Beachtung der dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen - im "paritätischen" Wechsel der Haltungsarten verrichten. Die Fingergeschicklichkeit sei leichtgradig eingeschränkt. In der Ausübung schwieriger geistiger Arbeiten sei der Kläger bei erhaltener Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit nicht beschränkt. Cerebrale Durchblutungsstörungen seien nicht feststellbar.
Das SG hat die auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit "ab Antragstellung" gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2001 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger sei schon nicht berufsunfähig, weil er seinen Lehrberuf des Schlossers nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe und in seinem bisherigen Beruf eines Fassadenmonteurs keinen Berufsschutz genieße. Es handele sich hierbei nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf und der Kläger habe auch keine Anlern- bzw. Ausbildungszeit angegeben. Er sei daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, auf dem er noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen verfüge. Das Gericht folge diesbezüglich dem Gutachten des Arztes B. Mit dem von diesem Arzt festgestellten Restleistungsvermögen könne der Kläger beispielsweise noch eine einfache Pförtnertätigkeit vollschichtig verrichten. Diese wäre ihm selbst dann sozial zumutbar, wenn es sich bei dem bisherigen Beruf eines Fassadenmonteurs um eine Anlerntätigkeit im oberen Bereich gehandelt hätte.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Entgegen der Auffassung des SG sei ihm Berufsschutz als Facharbeiter auch im Hinblick auf die zuletzt verrichtete Tätigkeit eines Fassadenmonteurs zuzubilligen. Für die Tätigkeit des Fassadenmonteurs seien die Fähigkeiten ausschlaggebend gewesen, die er sich während seiner Lehre und seiner langjährigen Tätigkeit als Schlosser erworben habe. Auf die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers vom 30. Januar 2002 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Kläger nach wie vor weder für berufs- noch erwerbsunfähig.
Der Senat hat Arbeitgeberauskünfte von der A Sch B AG vom 8. August 2001 und der O & K AG vom 23. November 2001 eingeholt, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Der Senat hat einen Befundbericht des Arztes und Phlebologen Dr. D vom 16. August 2001 erstatten lassen.
Der Senat hat berufskundliche Unterlagen zur Tätigkeit eines - einfachen - Pförtners in das Verfahren eingeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Befundberichte und das Sachverständigengutachten von dem Arzt B Bezug genommen.
Die Leistungsakten des Arbeitsamtes Goslar, die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Braunschweig - Außenstelle Hildesheim -, die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen EU bzw. BU für die Zeit ab 1. Juli 1998. Denn er war und ist weder berufs- noch gar erwerbsunfähig.
Der von dem Kläger erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassungen (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger seinen Rentenantrag im Juli 1998 gestellt hat und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).
Die Vorschriften der §§ 43, 44 SGB VI setzen beide zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung voraus (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss entweder BU oder EU vorliegen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. EU besteht hingegen bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI). Da die EU an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als die BU, folgt aus der Verneinung von BU ohne Weiteres das Fehlen von EU (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG, Urteil vom 14. Juli 1999 - B 13 RJ 65/97 R - nicht veröffentlicht).
Der Kläger war und ist nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Erst recht lagen und liegen bei ihm daher die Voraussetzungen der EU nicht vor.
Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf" des Versicherten (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R - nicht veröffentlicht). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufs ist die Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 22, 29, 32), vorliegend mithin der 15. Juli 1981.
Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers der Beruf des Eternit-Fassadenmonteurs der rentenrechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Diesen Beruf hatte der Kläger ab März 1979, zuletzt bei der A Sch B AG seit 11. September 1980, bis 15. Juli 1981 und damit nicht nur vorübergehend versicherungspflichtig ausgeübt. In seinem Lehrberuf des Bauschlossers war der Kläger zuletzt vom 1. November 1978 bis 14. März 1979 bei der O & K AG tätig. Nach der - nicht beanstandeten - Auskunft dieses Arbeitgebers vom 23. November 2001 hatte der Kläger diese Tätigkeit als Bauschlosser aber nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben.
Fest steht, dass der Kläger den bisherigen Beruf als Eternit-Fassadenmonteur aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann. Denn mit seinem Leistungsvermögen, das nach der übereinstimmenden Auffassung der im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter und des gerichtlichen Sachverständigen B im Wesentlichen auf körperlich leichte Tätigkeiten beschränkt ist, kann der Kläger der Tätigkeit eines Fassadenmonteurs nicht mehr regelmäßig vollschichtig nachgehen. Diese Tätigkeit erfordert, wie sich der Arbeitsbeschreibung des Klägers vom 30. Januar 2002 entnehmen lässt und im Übrigen allgemein bekannt ist, auch das Verrichten mittelschwerer bzw. schwerer körperlicher Arbeiten zum Teil in Zwangshaltungen und unter besonderen Expositionsbedingungen, die dem Kläger auf Grund seiner Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und internistischem Fachgebiet nicht mehr möglich sind.
Gleichwohl ist der Kläger nicht berufsunfähig. Denn eine Anspruch auf Rente wegen BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132, 138, 140; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -).
Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ermittlungen ist mit der erforderlichen Sicherheit nicht feststellbar, dass der Kläger im Rahmen dieses Mehrstufenschemas der dritten Berufsgruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen wäre. Angaben seines letzten Arbeitgebers - der A Sch B AG - zum Inhalt und zur tariflichen Einstufung der von ihm ausgeübten Tätigkeit des Eternit-Fassadenmonteurs waren nicht mehr zu erlangen. Der Kläger selbst hat auf gerichtliche Nachfrage insoweit auch keine Arbeitsunterlagen vorzulegen vermocht. Die tarifliche Eingruppierung des Klägers beim letzten Arbeitgeber ist nicht belegt. Fest steht nach dem Vorbringen des Klägers insbesondere in seiner Tätigkeitsbeschreibung vom 30. Januar 2002, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Beendigung seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung im Juli 1981 keinen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren ausgeübt hatte. Denn der Beruf des Fassadenmonteurs ist erst durch die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur bzw. zur Fassadenmonteurin vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 997) als Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von 36 Monaten anerkannt worden. Die nachträgliche Anerkennung als (Facharbeiter-)Ausbildungsberuf kann zwar im Einzelfall Rückschlüsse auf die Wertigkeit des bisherigen Berufs zulassen, die vorliegend anzustellende Gesamtschau an Hand der noch feststellbaren Tatsachen lässt gleichwohl nicht die Schlussfolgerung zu, dass der damalige Arbeitgeber eine vollwertige Tätigkeit als Fassadenmonteur auch schon vor der förmlichen Anerkennung als Ausbildungs-(Facharbeiter-)beruf uneingeschränkt als Facharbeitertätigkeit angesehen hatte. Die tarifliche Einstufung durch den letzten Arbeitgeber, die ein wesentliches Indiz für die Wertigkeit des bisherigen Berufs darstellt, ist nicht bekannt. Es ist aus der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers auch nicht ersichtlich, dass er in voller Breite Arbeiten verrichtet hätte bzw. mindestens Kenntnisse und Fertigkeiten gehabt hätte, die in vergleichbarer Weise von einem ausgebildeten Fassadenmonteur zu fordern wären. Zwar ist aus dem Versicherungsverlauf ersichtlich, dass das versicherte Entgelt des Klägers aus seiner letzten beruflichen Tätigkeit annähernd dem Entgelt als Schlosser bei der O & Ko AG glich. Es ist aber nicht mehr aufzuklären, ob in diesem versicherten Entgelt auch qualitätsfremde, d.h. für die Bestimmung der Wertigkeit des Berufes außer Betracht bleibende, Lohnbestandteile enthalten waren, beispielsweise Akkord- und Erschwerniszulagen.
Die Gesamtschau aller noch feststellbaren Bewertungskriterien erlaubt mithin nicht die Zuordnung des Klägers zur Berufsgruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters. Da diesbezüglich Anhaltspunkte für weitere Amtsermittlungen des Senats nicht ersichtlich sind, geht die Nichtfeststellbarkeit der insoweit anspruchsbegründenden Tatsachen zu Lasten des Klägers, der hieraus Rechte herleiten will. Im Rahmen des Mehrstufenschemas ist der Kläger somit allenfalls der zweiten Berufsgruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen. Der lückenhafte Sachverhalt lässt zwar mit der erforderlichen Sicherheit nicht die tragfähige Schlussfolgerung zu, dass der Kläger innerhalb dieser großen inhomogenen Gruppe nicht dem unteren Bereich, sondern dem oberen Bereich der Angelernten zuzuordnen ist. Voraussetzung für die Zuordnung eines Versicherten zum oberen Bereich der Berufsgruppe der Angelernten ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nämlich, dass der Versicherte der Wertigkeit nach einen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren (z.B. Berufskraftfahrer; vgl. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 - BGBl. I S. 1518), zumindest aber eine Beschäftigung verrichtet hat, die eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von wenigstens 12 Kalendermonaten erfordert (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; BSG, Urteil vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 9/96 - nicht veröffentlicht). Selbst wenn der Kläger mit seinem bisherigen Beruf aber dem oberen Anlernbereich zuzuordnen wäre, würde BU nicht vorliegen. Denn der Kläger wäre in diesem Falle auf die sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit eines einfachen Pförtners in den Behörden des Bundes im Bereich des Landes Berlin bzw. der Berliner Verwaltungen verweisbar.
Die Tätigkeit eines einfachen Pförtners wird nach den vom Senat in das Verfahren eingeführten Auskünften in den Behörden des Bundes im Bereich des Landes Berlin bzw. in den öffentlichen Verwaltungen des Landes Berlin als Arbeiter- bzw. Angestelltentätigkeit qualifiziert, und die Vergütung richtet sich nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb/MTArb-O) bzw. nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) für die Arbeitertätigkeiten und nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für die Angestelltentätigkeiten, und zwar nach den Lohngruppen 2 bzw. 2a (Arbeitertätigkeiten) bzw. den Vergütungsgruppen IX a/IX b BAT (Angestelltentätigkeiten). Diese Pförtnertätigkeiten werden damit tariflich höher als die Tätigkeiten der Lohngruppe 1 bzw. der Vergütungsgruppe X bewertet. Die Pförtnertätigkeit stellt damit eine ungelernte Tätigkeit dar, die nicht zu den allereinfachsten Tätigkeiten gehört. Da im Rahmen des so genannten Mehrstufenschemas der Versicherte nach der ständigen Rechtsprechung des BSG jeweils auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden darf, ist diese Pförtnertätigkeit daher für einen Versicherten, der auf Grund seines bisherigen Berufs der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen wäre, sozial zumutbar (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 1988 - 5/4a RJ 19/87 - und zuletzt: BSG, Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 61/00 R - nicht veröffentlicht).
Bei dieser Tätigkeit eines einfachen Pförtners in Teilen der Berliner Verwaltung bzw. in den Behörden des Bundes im Bereich des Landes Berlin handelt es sich auch nicht gemeinhin um typische Schonarbeitsplätze. Wenn es auch Arbeitsplätze für einfache Pförtner gibt, die aus fürsorgerischen Gründen mit Mitarbeitern besetzt sind, die auf Grund ihrer Erkrankungen bzw. Behinderungen anderweitig nicht ständig eingesetzt werden können, so gibt es doch eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen allein schon im Land Berlin für einfache Pförtner, bei denen es sich nicht um Schonarbeitsplätze handelt. So gibt es beim Bezirksamt Sp von B 11 Stellen für Pförtner, die nicht als Schonarbeitsplätze ausgewiesen sind (Auskunft vom 23. Juli 2002), beim Bezirksamt N von B 12 Stellen (Auskunft vom 12. August 2002), beim Bezirksamt F von B 20 Stellen (Auskunft vom 19. August 2002), beim Bezirksamt P von B 18 Stellen (Auskunft vom 3 September 2002) und beim Deutschen Bundestag mindestens 104 Stellen (Auskunft vom 9. Oktober 2002). Hinzu kommt, dass auch für die Gesamtzahl derartiger Arbeitsplätze nicht nur diejenigen in den öffentlichen Verwaltungen des Bundes im Bereich des Landes Berlin bzw. in den Verwaltungen des Landes Berlin selbst, sondern auch diejenigen im privaten Bereich des Landes Berlin und im gesamten übrigen Bundesgebiet in Betracht zu ziehen sind, so dass jedenfalls im Ergebnis der Arbeitsmarkt dem Kläger nicht praktisch verschlossen ist.
Nach den vorliegenden Auskünften handelt es sich bei der Tätigkeit eines einfachen Pförtners auf diesen Stellen um eine körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen verrichtet werden kann, aber auch die Möglichkeit zum Haltungswechsel bietet; soweit eine Objektüberwachung oder Rundgänge gefordert werden, sind diese dem Kläger bei erhaltener Gehfähigkeit körperlich ebenso zumutbar wie Tätigkeiten in Wechsel- und Nachtschicht. Dass der Kläger noch über ein vollschichtiges Restleistungsvermögen zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten verfügt, wenn sie die Möglichkeit zum Haltungswechsel bieten (so die Gutachterin Dr. G und der Sachverständige B), steht aber zur Überzeugung des Senats fest. Selbst die behandelnden Ärzte - mit Ausnahme von Dr. L - haben dem Kläger übereinstimmend ein derartiges Restleistungsvermögen bescheinigt. Allein Dr. L hat ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für zumindest körperlich leichte Tätigkeiten verneint. Durch das nachfolgend eingeholte Sachverständigengutachten des Arztes B ist aber überzeugend klargestellt, dass bei erhaltener Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers cerebrale Durchblutungsstörungen nicht objektivierbar gewesen sind. Im Berufungsverfahren hat der Kläger neue, bislang nicht berücksichtigte Leiden bzw. eine Verschlimmerung bereits bekannter Gesundheitsstörungen nicht vorgetragen. Aus dem eingeholten Befundbericht des - einzig benannten - behandelnden Arztes Dr. D vom 16. August 2001 lassen sich neue Leiden des Klägers ebenfalls nicht entnehmen. Anhaltpunkte für weitere medizinische Sachverhaltsermittlungen waren auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die von dem Sachverständigen B aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen kommen bei einer Tätigkeit als einfacher Pförtner - wie sich den zitierten Arbeitgeberauskünften entnehmen lässt - nicht zum Tragen.
Da der Kläger nach der Einschätzung des Sachverständigen B bei erhaltener Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sogar noch in der Lage ist, schwierige geistige Arbeiten zu verrichten, hält der Senat den Kläger auch für fähig, eine Tätigkeit als einfacher Pförtner nach einer Zeit der Einweisung und Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig zu verrichten. Der Kläger, der nach alledem mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen noch eine Tätigkeit als einfacher Pförtner vollschichtig verrichten könnte, ist somit in jedem Fall nicht nur nicht berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 Satz 4 1. Halbsatz SGB VI), sondern erst recht nicht erwerbsunfähig (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 1. Halbsatz SGB VI). Denn EU, die voraussetzt, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, überhaupt einer Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nachzugehen oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 630,00 DM monatlich bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI), erfordert noch weitergehende Einschränkungen als diejenigen, die bei der BU gegeben sein müssen.
Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz - auch als einfacher Pförtner - tatsächlich erhält, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie den Kläger derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, ist für die Feststellung von BU oder EU - wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hatte - unerheblich (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz, § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz SGB VI). Auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht besteht kein Anspruch des Klägers auf Erwerbsminderungsrente, weil die nunmehr geltenden Rechtsvorschriften noch weitergehende Leistungsvoraussetzungen normieren als das bisherige Erwerbsminderungsrentenrecht (vgl. §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1827).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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