Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 16 U 1974/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 U 4813/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Überprüfungswege die Erhöhung der Verletztenrente, die er auf Grund eines Unfalls am 04.12.1984 im Beitrittsgebiet bezieht. In der Sache rügt er vor allem, § 1152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung sei verfassungswidrig (gewesen).
I. 1. In der früheren Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: DDR) war die Entschädigung von Unfällen und Krankheiten als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit in den §§ 217 ff. des Arbeitsgesetzbuches (AGB-DDR) vom 16. Juni 1977 (GBl I S. 185) geregelt. Die Vorschriften entsprachen weithin dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: BRD): Nach § 220 Abs. 1 AGB-DDR war ein Arbeitsunfall die Verletzung eines Werktätigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess. Die Verletzung musste durch ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis hervorgerufen worden sein. Als Arbeitsunfall galt auch ein Unfall auf einem mit der Tätigkeit im Betrieb zusammenhängenden Weg zur und von der Arbeitsstelle (§ 220 Abs. 2 AGB-DDR). Gemäß § 222 AGB-DDR in der ursprünglichen Fassung traf die Entscheidung, ob ein Arbeitsunfall vorlag, die Betriebsgewerkschaftsleitung. Ein solcher Versicherungsfall führte zum einen zu Schadensersatzansprüchen des Werk¬tätigen gegen "den Betrieb" (§ 219 Abs. 3 i.V.m. §§ 267 ff. AGB-DDR). Zum anderen bestanden nach § 219 Abs. 3 i.V.m. §§ 280 ff. AGB-DDR Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen gegen die vom Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) geleitete Sozialversicherung im Sinne der §§ 274 ff. AGB-DDR. In dieser (Allgemeinen) Sozialversicherung waren gemäß § 278 Abs. 2 AGB-DDR nur Bruttoverdienste bis zu 600,00 M (Mark der DDR) pflichtweise versichert. Daneben bestand für die Beschäftigten, etwaige weitere Lohnbestandteile über 600,00 M hinaus in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zu versichern. Für bestimmte Berufsgruppen bestanden weitere Zusatzversorgungssysteme, manche Berufsgruppen waren auch außerhalb der Allgemeinen Sozialversicherung und etwaiger Zusatzversorgungssysteme in mehreren Sonderversorgungssystemen abgesichert. Hinsichtlich der Renten nach Arbeitsunfällen ("Unfallrenten") verwies § 290 lit. b AGB-DDR auf "die Rechtsvorschriften". Die konkreten Regelungen für die Berechnung - auch - solcher Unfallrenten enthielten die §§ 23 ff. der Verordnung des Ministerrats der DDR über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung (RentenVO-DDR) vom 23.11.1979 (GBl. I S. 401 ff. [Nr. 38]). Hiernach bestand ein Anspruch auf Unfallrente, wenn der versicherte Werktätige einen "Körperschaden von mindestens 20 % erlitten" hatte (§ 23 Abs. 1 RentenVO-DDR). Die "Grundlage der Berechnung der Unfallrente" war nach § 24 Abs. 1 RentenVO-DDR zum einen "der in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Unfall erzielte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst" (lit. a) und zum anderen "der im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor dem Unfall erzielte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst für die Versicherten der Sozialversicherung ( )" (lit. b). Für versicherte Werktätige mit einem sehr niedrigen Durchschnittsverdienst in den genannten 12 Monaten verwies § 24 Abs. 2 RentenVO-DDR auf den Mindestbruttolohn als Berechnungsgrundlage. Die konkrete Höhe der Rente war in § 25 RentenVO-DDR geregelt: Bei einem Körperschaden von 100 % betrug sie zwei Drittel des beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienstes (Abs. 1), bei einem niedrigeren Körperschaden entsprach sie nach Abs. 2 dem der Höhe des Prozentsatzes des Körperschadens entsprechenden Anteil der gemäß Abs. 1 errechneten Rente. Nach § 25 Abs. 3 RentenVO-DDR wurden ferner "Festbeträge" als Zuschläge gezahlt, und zwar 80,00 M bei einem Körperschaden von 66 2/3 % oder mehr sowie 20,00 M bei Körperschäden von 50 % bis unter 66 2/3 % (lit b). Weitere Zuschläge für Werktätige mit Ehegatten oder Kindern waren in § 27 RentenVO-DDR geregelt. Die Leistungen der Unfallversicherung in der DDR wurden nicht aus Beiträgen aus dem Arbeitseinkommen der Versicherten, sondern - allein - aus Zahlungen der Betriebe finanziert (vgl. Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.10.2011, L 6 U 1/08, Juris Rn. 22 m.w.N.) 2. Mit dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (WWSUVtr) vom 18.05.1990 (BGBl. 1990 II S. 537) wurde zum 01.07.1990 die Deutsche Mark in der DDR eingeführt (§ 10 Abs. 1 WWSUVtr). Zugleich verpflichtete sich die DDR zu einer Angleichung - auch - ihres Unfallversicherungssystems an jenes der BRD. Hierzu hatte sie vereinbart: Art. 24. Renten der Unfallversicherung. (1) Die Deutsche Demokratische Republik leitet alle erforderlichen Maßnahmen ein, um ihr Unfallversicherungsrecht an das der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen. (2) Die Bestandsrenten der Unfallversicherung werden bei der Umstellung auf Deutsche Mark auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts in der Deutschen Demokratischen Republik neu festgesetzt und gezahlt. (3) Nach der Umstellung auf Deutsche Mark neu festzusetzende Unfallrenten werden auf der Grundlage des durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts der letzten zwölf Monate vor dem Unfall festgesetzt. Zu dieser Regelung des Vertrags (im Entwurf noch Art. 23) führte der bundesdeutsche Gesetzgeber im Rahmen des Zustimmungsgesetzes aus (BT-Drs. 11/7350, S. 109): Absatz 1 enthält das allgemeine Angleichungsziel. Nach Absatz 2 sollen die Unfallrenten in der Deutschen Demokratischen Republik entsprechend der Schadensersatz- und Lohnersatzfunktion der Unfallversicherung auf das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Niveau pauschal angehoben werden. Absatz 3 enthält die Regelung für neu zugehende Renten. Sie entspricht im wesentlichen derjenigen der Bundesrepublik Deutschland. In Umsetzung dieser Verpflichtung gestaltete die letzte, am 18.03.1990 frei gewählte Volkskammer mit dem Gesetz über die Sozialversicherung (Sozialversicherungsgesetz - SVG) vom 28.06.1990 (GBl. I S. 486 [Nr. 38]) und dem Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen (Rentenangleichungsgesetz - RAG), ebenfalls vom 28.06.1990, GBl. I S. 495 [Nr. 38]), das Sozialversicherungsrecht der DDR wesentlich um. Hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt bereits gezahlten Unfallrenten (Bestandsrenten) bestimmte § 4 Abs. 1 RAG: § 4. Unfallrenten. (1) 1Unfallrenten werden auf der Grundlage eines durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes von 1140 Deut¬sche Mark (Berechnungsgrundlage) neu festgesetzt. 2Die Unfallrente beträgt bei einem Körperschaden von 100 Prozent zwei Drittel des im Satz 1 genannten Betrages. 3Bei einem geringeren Körperschaden wird der Teil der Rente gezahlt, der dem Grad des Körperschadens entspricht. Grundlage für den errechneten Betrag von DM 1.140,00 war das durchschnittliche Einkommen der Beschäftigten in der DDR in der ersten Jahreshälfte 1990. Die nach dem 30.06.1990 neu zu bewilligenden Unfallrenten (Zugangsrenten) sollten nach § 12 Abs. 1 RAG nach dem (tatsächlichen) durchschnittlichen Bruttoarbeitsverdienst des Versicherten im Berechnungszeitraum berechnet werden, beschränkt auf die ab dem 01.07.1990 geltende Beitragsbemessungsgrenze. Zugleich wurde mit Art. 10 Abs. 2 RAG die FZR zum 30.06.1990 geschlossen. Das Gleiche galt für die weiteren Zusatzversorgungssysteme (§ 22 Abs. 1 RAG). Das RAG trat nach seinem § 36 zusammen mit dem WWSUVtr zum 01.07.1990 in Kraft. 3. Zum 03.10.1990 trat der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (EV) vom 31.08.1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1055) in Kraft. Die noch von der DDR gebildeten Länder und der Ostteil Berlins traten gemäß Art. 23 Grundgesetz (GG) in der bis einschließlich 02.10.1990 geltenden Fassung der BRD bei; die DDR hörte auf zu existieren. Hinsichtlich der Überleitung der Renten aus der Renten- und der Unfallversicherung der DDR bestimmte der EV: Art. 30. Arbeit und Soziales. (1) bis (4) ( ) (5) 1Die Einzelheiten der Überleitung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) und der Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (Unfallversicherung) werden in einem Bundesgesetz geregelt. 2Für Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ( ). 3Im übrigen soll die Überleitung von der Zielsetzung bestimmt sein, mit der Angleichung der Löhne und Gehälter in dem in Artikel 3 genannten Gebiet an diejenigen in den übrigen Ländern auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen. Im Übrigen blieben nach der "Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F - Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften) - Abschnitt III" des EV die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der DDR im Beitrittsgebiet zunächst weiterhin in Kraft. Die einigungsbedingten Änderungen der RentenVO-DDR waren in Nr. 3 dieser Anlage aufgeführt, jene des RAG in Nr. 8. Weder § 24 RentenVO-DDR noch § 4 Abs. 1 RAG waren davon betroffen. Hinsichtlich der Rentenhöhe bestimmte lediglich Nr. 8 Buchstabe d der Anlage, dass die (künftigen) Rentenanpassungen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu erfolgen hätten. Dagegen wurden nach Anlage II Kap. VIII Sachgebiet A, Abschn. III Ziff. 1 lit. g EV die - als zivilrechtlich eingestuften - Schadensersatzansprüche der Werktätigen gegen ihre Betriebe nach §§ 267 ff. AGB-DDR ersatzlos aufgehoben. 4. Mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) vollzog der Gesetzgeber in Ausführung von Art. 30 Abs. 5 Satz 1 EV mit Wirkung ab dem 01.01.1992 die Überleitung auch der Unfallrenten im Beitrittsgebiet in das bundesdeutsche Recht. Art. 8 RÜG führte die damals noch geltenden Vorschriften des Dritten Buchs der Reichsversicherungsordnung (§§ 527 bis 1147 RVO) in den ostdeutschen Ländern ein, änderte sie umfangreich ab und fügte als Fünften Teil "Übergangsvorschriften aus Anlass der Überleitung des Ersten bis Vierten Teils auf das Beitrittsgebiet" ein, die - soweit hier von Interesse - lauten (die vom Kläger angegriffene Regelung ist - nur hier - unterstrichen): § 1148. Grundsatz. Die Vorschriften des Ersten bis Vierten Teils gelten im Beitrittsgebiet, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften und aus Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1062) nichts Abweichendes ergibt. § 1150. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. (1) Die §§ 548 bis 555a und 838 bis 840 gelten im Beitrittsgebiet für Arbeitsunfälle, die nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind. (2) 1Unfälle und Krankheiten, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, gelten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches. 2Dies gilt nicht für Unfälle und Krankheiten, ( ) § 1152. Jahresarbeitsverdienst. (1) Die §§ 570 bis 578, 780 bis 788, 841 bis 846 und 848 gelten im Beitrittsgebiet für Arbeitsunfälle, die nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind. (2) 1Für Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, gilt als Berechnungsgrundlage für die ab 1. Juli 1990 zu zahlenden Renten 1. ein Betrag von 13.680 DM als Jahresarbeitsverdienst, wenn der Rentenanspruch vor dem 1. Juli 1990 bestand, 2. das Zwölffache der Berechnungsgrundlage nach § 12 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) als Jahresarbeitsverdienst, wenn der Rentenanspruch nach dem 30. Juni 1990 entstanden ist. 2( ). 3Bestand für Eisenbahner und für Mitarbeiter der Deutschen Post am 31. Dezember 1991 wegen der Anwendung der gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 2 und 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1214) weitergeltenden Vorschriften über die Rentenberechnungsgrundlagen ein Rentenanspruch, der höher ist als unter Berücksichtigung von Satz 1 Nr. 1, wird der höhere Zahlbetrag so lange weitergezahlt, wie er den Zahlbetrag der Rente, die sich auf der Grundlage von Satz 1 Nr. 1 ergibt, übersteigt. ( ) § 1153. Rentenanpassung. 1§ 579 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 gilt nicht für Arbeitsunfälle im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1 und für Arbeitsunfälle, die nach dem 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet eingetreten sind. ( ) § 1154. Renten an Verletzte. (1) 1Bei vor dem 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet festgestellten Renten gilt der zugrunde gelegte Grad des Körperschadens als Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Dritten Buches. 2Für Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, ist für die Bemessung des Körperschadens § 581 anzuwenden, wenn 1. ( ) 2. bei vor dem 1. Januar 1992 festgestellten Renten wegen der Bewertung des Körperschadens oder einer den Körperschaden betreffenden wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eine neue Feststellung beantragt wird oder von Amts wegen vorgenommen wird ( ) (5) 1Hatte der Verletzte nach dem bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Recht einen Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschlags aus der Unfallversicherung, wird er in Höhe der Differenz zwischen dem Kindergeld und dem bisher gezahlten Kinderzuschlag weitergezahlt. 2§ 583 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Der Kinderzuschlag nimmt nicht an der Rentenanpassung teil. (6) 1Hatte der Verletzte nach dem bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Recht einen Anspruch auf Zahlung eines Ehegattenzuschlags, wird er, solange die Voraussetzungen nach diesem Recht vorliegen, unverändert weitergezahlt. 2Ergibt sich aufgrund einer neuen Feststellung oder Anpassung eine höhere Verletztenrente, ist der Erhöhungsbetrag nur insoweit zu zahlen, als er den Ehegattenzuschlag übersteigt. Weitere Änderungen erfuhr die hier vom Kläger angegriffene Regelung in § 1152 Abs. 1 RVO in der Folgezeit nicht. 5. Mit Wirkung ab dem 01.01.1997 wurden mit dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254) die noch geltenden Vorschriften der RVO zur Unfallversicherung - weitgehend - aufgehoben (vgl. Art 35 UVEG) und durch das neue Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ersetzt. In § 214 SGB VII hat der Gesetzgeber hierbei für Versicherungsfälle vor dem 01.01.1997 weitgehend die Fortgeltung der entsprechenden Vorschriften der RVO angeordnet. Für Versicherungsfälle aus der Zeit vor Einführung des westdeutschen Unfallversicherungsrechts in den ostdeutschen Ländern bestimmt stattdessen § 215 SGB VII, soweit hier von Interesse (die einschlägige Regelung zur Berechnung ist - nur hier - unterstrichen): § 215 SGB VII. Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet. (1) 1Für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist § 1150 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2( ). (2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind; für diese Versicherungsfälle ist § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass der zuletzt am 1. Juli 2001 angepasste Betrag aus § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet und auf volle Euro-Beträge aufgerundet wird. ( ) (5) 1Die Vorschriften über die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und über die Höhe und die Anpassung des Pflegegeldes gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet; für diese Versicherungsfälle sind § 1151 Abs. 1 und § 1153 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 44 Abs. 2 und 4 sowie § 95 dieses Buches treten. ( ) (8) Die Vorschrift des § 1156 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist weiter anzuwenden. Diese Vorschrift gilt nach wie vor. II. 1. Der am 21.04.1946 geborene Kläger war als Bereichsleiter beim VEB (Volkseigener Betrieb) Papierverarbeitungswerk Torgau in Luckenwalde (heute Landkreis Teltow-Fläming, Brandenburg) beschäftigt. Am 04.12.1984 erlitt er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine Quetschverletzung der linken Hand, in deren Folge die Finger 2 bis 5 der linken Hand amputiert wurden, der linke Daumen musste im Grundglied teilamputiert werden (vgl. Unfallmeldung vom 06.12.1984). Dieser Unfall wurde als Arbeitsunfall anerkannt (Bescheinigung des Betriebs vom 19.03.1985). Ab dem 01.05.1985 bezog der Kläger wegen dieser Verletzungen eine Unfallrente nach einem Körperschaden von 60 %. Diese Rente betrug, ausgehend von dem versicherten Höchstverdienst des Klägers von 600,00 M, zunächst 240,00 M, hinzu kam der "Festbetrag" von 20,00 M nach § 25 Abs. 3 lit. b RentenVO-DDR, zusammen mithin 260,00 M im Monat. 1990 oder 1991 übernahm die BG Chemie, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte) die Zahlungen. Sie erkannte - weiterhin - eine MdE von 60 v.H. an. Die Verletztenrente betrug ab dem 01.04.1991 zunächst brutto DM 604,00, ausgehend von einem Jahresarbeitsverdienst von DM 18.091,80. Während des Jahres 1990 übernahm die Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie die laufenden Leistungen nach einer bei unverändert 60 v.H. belassenen MdE und zahlte dem Kläger vom 01.07.1990 bis 31.12.1990 eine Verletztenrente auf der Grundlage eines Jahresarbeitsverdienstes von 13.680,00 DM in Höhe von monatlich 456,00 DM. Ein Festbetrag als Zuschlag wurde nicht mehr berücksichtigt. Die Beklagte erhöhte die Rente nach den halbjährlichen Dynamisierungen auf Grund der Rentenanpassungsverordnungen. So wurde dem Kläger ab dem 01.07.1991 monatlich EUR 604,00 brutto bezahlt. 2. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 05.01.1996 fragte der Kläger - formlos - an, nach welchen Grundsätzen seine Rente berechnet werde. Die Beklagte antwortete unter dem 15.01.1996 und erwähnte dabei auch den - ursprünglichen - Jahresarbeitsverdienst von DM 13.680,00 nach § 1152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RVO. Unter dem 16.04.1996 teilte der Kläger der Beklagten ferner mit, er habe früher in der DDR auf Grund des Unfalls - zusätzlich zu der Unfallrente - Schadensersatzleistungen seines früheren Betriebs auf der Basis von §§ 267 ff AGB-DDR erhalten. Diese Zahlungen seien weggefallen. Er fragte an, ob die Beklagte diesen Ausfall übernehme. Diese teilte unter dem 08.05.1996 formlos mit, sie sei für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht zuständig. In der Folgezeit versuchte der Kläger - nach Aktenlage letztlich wohl erfolglos -, diese Ansprüche gegen den Betrieb geltend zu machen (vgl. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 08.12.1995 über DM 413.655,59,. Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 24.02.1998). In der Folgezeit meldete der Kläger weitere Körperschäden an, womöglich auf Grund eines weiteren Arbeitsunfalls, erwiderte jedoch nicht auf Nachfragen der Beklagten. Entscheidungen ergingen nicht. Unter dem 19.06.1997 beantragte der Kläger erstmals förmlich eine höhere Verletztenrente. Er behauptete, im Unfallzeitpunkt habe er "über DM 2.000,00" verdient. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte habe eine Rente verweigert, weswegen allein die Beklagt den (gesamten) Einkommensverlust ersetzen müsse. Die Beklagte erläuterte in einem formlosen Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 25.06.1997 nochmals die Berechnung. In der Folgezeit ließ sich der Kläger erstmals - für zehn Jahre - jeweils die Hälfte seiner Rente abfinden, um sich mit einem Unternehmen des Gebrauchtwagenhandels selbstständig zu machen (vgl. Ausführungsbescheid der Beklagten vom 06.09.1999). Während eines dieser Antragsverfahren legte der Kläger die Verdienstbescheinigung seines früheren Betriebs vom 17.05.1985 (die im Kopf aber Veränderungen ausweist, die aus der Zeit nach 1990 stammen müssen) vor, wonach er von Dezember 1983 bis November 1984 (jeweils einschließlich) insgesamt 24.649,02 M brutto bzw. 20.373,02 M netto für 232 Arbeitstage verdient habe. Die Beklagte teilte daraufhin erneut mit, dass die Rente des Klägers nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet sei und eine Änderung ausscheide (Schreiben vom 17.07.2008). Entsprechende Antworten gab die Beklagte in den Jahren 2009 bis 2011. Im Jahre 2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, er lebe seit nunmehr neun Jahren in der Ukraine (Schreiben vom 27.07.2009). Im Hinblick darauf ließ er sich erneut - für neun Jahre - die Hälfte seiner Rente abfinden (Bescheid vom 19.10.2009). Weiterhin bewilligte ihm die Beklagte mehrfach Hilfen für die Führung seines Haushalts in der Ukraine (vgl. Teil-Abhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 25.10.2012). 3. Mit Schreiben vom 26.12.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Neuberechnung seiner Rente auf der Grundlage "eines tatsächlichen Brutto-Jahresarbeitsverdienstes aus dem Jahr vor dem Arbeitsunfall in Höhe von 29.338,92 DM" ab 01.01.1991. Da die Beklagte bei der Berechnung seiner Verletztenrente ab dem 01.01.1991 eine Brutto-Jahresverdienst in Höhe von 13.680,00 DM zugrunde gelegt habe, seien mehr als 50 % seiner erworbenen Rechtsansprüche ersatzlos weggefallen. Dies komme einer entschädigungslosen Enteignung gleich und stelle eine Verletzung des Art. 14 GG dar. Die Rentenberechnung hätte auf der Grundlage des tatsächlichen Jahresarbeitsverdienstes erfolgen müssen, da dies für ihn günstiger gewesen sei. Das Rentenangleichungsgesetz vom 28.06.1990 entbinde die Berufsgenossenschaften nicht von der Pflicht der Einzelfallprüfung bei der Rentenberechnung. Mit der Festlegung eines fiktiven Brutto-Jahresarbeits¬ver¬diens¬tes habe der Gesetzgeber beabsichtigt, die Rentenbeträge für die Mehrzahl geringer verdienender Betroffener des Beitrittsgebietes auf ein sozial verträgliches Maß anzuheben. Es sei jedoch nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die in Einzelfällen höheren und auf Arbeit beruhenden Brutto-Jahres¬arbeits¬verdienste auf das Niveau von 13.680,00 DM abzusenken und damit erworbene Rechtsansprüche ersatzlos wegfallen zu lassen. Mit Bescheid vom 22.01.2013 lehnte es die Beklagte ab, auf den klägerischen Antrag hin die Bescheide vom 15.01.1996, 08.05.1996, 25.06.1997, 17.07.2008 und 26.11.2010 zurückzunehmen und eine höhere Unfallrente zu bewilligen, da die Rentenberechnung in der Vergangenheit zu Recht erfolgt sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2013 zurück. Die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes sei nach den gültigen gesetzlichen Vorgaben erfolgt. 4. Der Kläger hat am 29.04.2013 vor dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben. Er hat hierbei eine weitere Verdienstbescheinigung eines Herrn G., Werkleiter in seinem früheren Betrieb, vom 14.07.1998 vorgelegt, wonach er nach seinem Arbeitsunfall vom 04.12.1984 bis zum 30.04.1985 Krankengeld in Höhe von insgesamt 10.208,85 M erhalten habe. Das Sozialgericht Potsdam hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 31.05.2013 an das Sozialgericht Mannheim (SG) verwiesen, weil es annahm, der Kläger habe zur Zeit der Klageerhebung in Deutschland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt innegehabt, weswegen zur Entscheidung über die Klage das für den Sitz der Beklagten zuständige Sozialgericht berufen sei. Der Kläger hat in erster Instanz die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung einer höheren Verletztenrente im Überprüfungswege ohne konkretes Beginndatum beantragt. In seinem Schriftsatz vom 19.09.2013 hat er der Bundesrepublik Deutschland den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten. Das SG hat diesen Streitverkündungsschriftsatz der Streitverkündeten nicht zugestellt. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, seine Verletztenrente sei auf der Grundlage seines tatsächlichen Jahresarbeitseinkommens vor dem Unfall neu zu berechnen. Dies habe im Jahr vor dem Unfall 29.338,92 M betragen. Da ihm mehr als 50 % seiner Verletztenrente verlorengehe, werde unverhältnismäßig in sein verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum eingegriffen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes sei nicht zu beanstanden. Für im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 eingetretene Arbeitsunfälle sei nach § 1152 Abs. 2 Nr. 1 RVO ein Jahresarbeitsverdienst von 13.680,00 DM zu berücksichtigen. Da der Kläger ab 04.12.1984 einen Arbeitsunfall im Beitrittsgebiet erlitten habe und erstmals im Mai 1985 eine Verletztenrente erhalten habe, sei diese Vorschrift vorliegend anwendbar. Des Weiteren hat sich die Beklagte auf Rechtsprechung der Landessozialgerichte Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bezogen. 5. Mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. In der Hauptsache hat es ausgeführt, der Kläger könne keine Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verlangen. Ein Anspruch auf höhere Unfallrente bestehe nicht. Die Beklagte habe die Rente entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berechnet. Die bewilligten Beträge entsprächen der gesetzlichen Vorgabe des § 1152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RVO. Danach gelte als Berechnungsgrundlage für Arbeitsunfälle, die vor dem 01. 01.1992 eingetreten seien, für die ab dem 01.07.1990 zu zahlenden Renten ein Betrag von 13.680,00 DM als Jahresarbeitsverdienst, wenn der Rentenanspruch vor dem 01. Juli 1990 bestanden habe. Dies sei hier der Fall. § 1152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RVO sei auch nicht verfassungswidrig. Insbesondere verstoße diese Vorschrift entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Zweifelhaft sei bereits, ob Ansprüche auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die allein durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert würden (Verweis auf § 723 Abs. 1 RVO; § 150 Abs. 1 SGB VII), überhaupt vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst seien. Eigentumsrechtlich geschützt seien nur vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art des Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zuzuordnen seien. Sozialversicherungsrechtliche Positionen genössen diesen Schutz dann, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhten und zudem der Sicherung seiner Existenz dienten (Verweis auf BVerfGE 69, 272, 300). Allerdings habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese Frage - nach dem eigentumsrechtlichen Schutz von Rechtspositionen aus der gesetzlichen Unfallversicherung - in seinen Entscheidungen vom 18.02.1988 (1 BvR 1017/87, SozR 2200 § 569 Nr. 9) und 16.03.2011 (1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08) offen gelassen. Daher bleibe diese Frage auch hier offen, denn selbst wenn man unterstelle, dass die geltend gemachten Ansprüche unter den Schutzbereich des Art. 14 GG fielen, liege eine Verletzung nicht vor. § 1152 Abs. 2 Nr. 1 RVO stelle dann insoweit eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Ein etwaiger Eingriff in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition könne durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 31, 275, 290; 70, 191, 201 ff.). Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprächen, müssten so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang hätten vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 GG gesichert werde (vgl. BVerfGE 42,263,294 f.; 58, 300, 351). Diese Voraussetzungen seien bei § 1152 Abs. 2 Nr. 1 RVO erfüllt. Bei der Überleitung des Rechts der ehemaligen DDR im Zuge der Wiedervereinigung in das Rechts- und Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland habe dem Gesetzgeber ein besonders großer Gestaltungsspielraum zugestanden (Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 06.07.2010, 1 BvL 9/06, BVerfGE 126, 233). Nach Art. 30 Abs. 5 Satz 1 EV hätten die Einzelheiten der Überleitung des Rechts der Unfallversicherung auf das Beitrittsgebiet dem gesamtdeutschen Bundesgesetzgeber oblegen. Mit Art. 8 RÜG habe dieser das Ziel verfolgt, die vor dem 01.01.1992 eingetretenen Arbeitsunfälle aus der Sozialversicherung des Beitrittsgebietes zu übernehmen und die Grundsätze des Versicherungsfallprinzips, der Gleichbehandlung, des Vertrauensschutzes und der Verwaltungspraktikabilität einzuhalten (Verweis auf BT-Drs. 12/405, S. 116). An diese Grundsätze habe er sich bei der Übernahme der Bestandsrenten gehalten. So habe er bei Bestandsrenten von einer Überprüfung der Versicherungsfälle an den Voraussetzungen der RVO abgesehen (§ 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO) und den nach den unfallrechtlichen Vorschriften der DDR zugrunde gelegten Grad des Körperschadens als Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne der RVO gleichgestellt (§ 1154 Abs. 1 Satz 1 RVO). Grundlage des in § 1152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RVO für Bestandsrenten ausgewiesenen Jahresarbeitsverdienstes sei der noch vom demokratisch gewählten Gesetzgeber der DDR für Unfallrenten ausgewiesene durchschnittliche Brutto-Monatsverdienst der Versicherten des ersten Halbjahres 1990 von 1.140,00 DM (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RAG) gewesen. Mit diesen Regelungen habe der Gesetzgeber dem Schutz des Vertrauens auf den Bestand der Unfallrenten, dem Versicherungsfallprinzip, d. h. dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblichen Recht, durch praktikable Stichtagsregelungen ferner der Verwaltungspraktikabilität und der Gleichbehandlung der Versicherten im Bestand ihrer Unfallrenten, wie sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls versichert waren, Rechnung getragen (Verweis auf BSG, Urt. v. 18.04.2000, B 2 U 30/99 R). Darüber hinaus sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, die zu überführenden Leistungen sofort dem Niveau der alten Bundesländer anzupassen. Ihm habe es vielmehr freigestanden, ob er der Berechnung der Bestandsrenten weiterhin den erzielten beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienst für die Versicherten in der DDR - wobei die Beitragspflicht dort auf 600,00 M begrenzt gewesen sei - zugrunde lege oder das individuell erzielte Arbeitseinkommen vor dem Versicherungsfall. Hierbei habe er insbesondere berücksichtigen dürfen, dass die (fraglichen) Verletztenrenten nicht auf Beitragsleistungen zugunsten der versicherten Solidargemeinschaft beruht hätten. Die dadurch im Einzelfall entstehenden Härten seien unvermeidlich und hinzunehmen. Aus diesen genannten Gründen sei auch der Allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Das SG schließe sich nach eigener Überprüfung insoweit der Rechtsprechung der Landessozialgerichte Sachsen-Anhalt (Urt. v. 20.10.2011, L 6 U 1/08), Berlin (Urt. v. 22.10.1998, L 3 U 241/ 96) und Thüringen (Urt. v. 12.08.1998, L 1 U 337/97) an. Die Streitverkündungsschrift vom 19.09.2013 hat das SG als Hilfsantrag aufgefasst, "der Bundesrepublik den Streit zu verkünden", und diesen Antrag als unzulässig abgelehnt, da das sozialgerichtliche Verfahren eine Streitverkündung nicht kenne. 6. Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.11.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Seine Rentenansprüche seien durch Art. 14 GG geschützt. Er beantragt noch, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. März 2013 zu verpflichten, die Bescheide vom 15. Januar 1996, 08. Mai 1996, 25. Juni 1997, 17. Juli 2008 und 26. November 2010 zurückzunehmen und eine höhere Unfallrente unter Berücksichtigung eines vom Gericht vorzugebenden Jahresarbeitsverdienstes zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid. Der Berichterstatter des Senats hat unter dem 20.01.2013 Hinweise zur Auslegung von § 1152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RVO a.F. und zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung gegeben. Der Kläger hat sich unter dem 23.01.2014, die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.01.2014 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 SGG) und auch sonst zulässig (§ 151 Abs. 1 SGG), aber nicht begründet. 1. Allerdings ist die Klage zulässig. Ob das SG in der Sache örtlich zuständig war, kann der Senat nach der insoweit jedenfalls bindenden (§ 98 i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]) Verweisung durch das Sozialgericht Potsdam nicht überprüfen, § 17a Abs. 5 GVG. 2. Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids, verbunden mit einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG scheidet aus. Im Ergebnis zu Recht hat es das SG abgelehnt, der Streitverkündung des Klägers gegen die Bundesrepublik Deutschland zu folgen. Allerdings handelt es sich bei der Streitverkündung selbst um eine prozessuale Bewirkungshandlung und nicht etwa um einen Antrag an das Prozessgericht, dass etwa dieses dem Dritten den Streit verkünde (vgl. § 72 Zivilprozessordnung [ZPO]). Das Prozessgericht hat lediglich rein verfahrensmäßig den Streitverkündungsschriftsatz dem Dritten - von Amts wegen - zuzustellen (§ 73 Satz 2, §§ 166 ff. ZPO). Allerdings kann der Gerichtsbescheid des SG so verstanden werden, dass darin diese Zustellung an den Streitverkündeten abgelehnt worden ist. Eine solche Entscheidung ist vertretbar, weil - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - die Vorschriften der §§ 66 bis 74 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren insgesamt nicht gelten (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 75 Rn. 2), sodass ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit auch nicht zur Zustellung eines Streitverkündungsschriftsatzes verpflichtet ist. Hinzu kommt, dass der Kläger in der Berufungsinstanz seine Streitverkündung nicht aufrecht erhalten und nicht erneut eine Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes beantragt hat. 3. Eine Beiladung der Bundesrepublik - an Stelle der Streitverkündung - kam ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger wollte die Bundesrepublik anscheinend als Urheberin des von ihm für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes - § 1152 Abs. 2 Satz 1 RVO a.F. - an diesem Verfahren beteiligt sehen. Ein Staat ist allerdings nicht allein wegen des von ihm erlassenen Gesetzes an einem sozialgerichtlichen Verfahren zu beteiligen, da die Sozialgerichte - wie alle anderen ordentlichen und Fachgerichte in Deutschland auch - nicht die Kompetenz haben, ein formelles staatliches Gesetz außer Anwendung zu lassen (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG) und daher die Entscheidung eines Sozialgerichts niemals in die - gesetzgeberischen - Interessen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 SGG) oder gar Rechte (§ 75 Abs. 2 Var. 1 SGG) des Staates eingreifen kann. Diese Befugnis steht nur dem BVerfG zu. 4. Auch in der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Zu Recht hat das SG die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2, Abs. 4 SGG) auf Bewilligung einer höheren Unfallrente im Überprüfungswege abgewiesen. Der Kläger hat, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, keinen Anspruch auf Rücknahme der bindenden (§ 77 SGG) Bewilligungsbescheide über seine Rente nach § 44 Abs. 1 SGB X und keinen Anspruch auf eine höhere Unfallrente auf der Basis seines ggfs. tatsächlichen Jahresarbeitsverdienstes (JAV) nach § 87 SGB VII. a) Dass die Beklagte die einschlägigen einfachrechtlichen Vorschriften zutreffend angewandt hat, ist eindeutig. Für Versicherungsfälle im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 hat das UVEG in § 215 SGB VII - weitergehend als für Altfälle aus dem alten Bundesgebiet nach § 214 SGB VII - die Weitergeltung von RVO-Vorschriften angeordnet. Insbesondere konkret die Verletztenrente ist weiterhin nach § 1152 Abs. 2 RVO in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung zu berechnen. § 1152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RVO a.F. kann nur dahin ausgelegt werden, dass der Gesetzgeber den JAV für Altfälle aus DDR-Zeiten, die vor dem 01.07.1990 eingetreten waren, pauschal insgesamt auf (damals/anfangs) DM 13.680,- festgelegt hat. Die Norm kann nicht so ausgelegt werden, dass sie - etwa aus Gründen sozialer Fürsorge - nur eine Mindesthöhe für an sich niedrigere JAVe (damals noch: Bruttoverdienste) festgelegt hat, aber eventuell vorhandene höhere JAVe fortbestehen lassen wollte. Dagegen spricht schon der Wortlaut dieser Norm ("gilt ( ) ein Betrag"). In die gleiche Richtung weist die Systematik: Für andere Fälle enthalten die anschließenden Regelungen durchaus weniger pauschale Regelungen (Satz 1 Nr. 2 für Unfälle ab dem 01.07.1990) und sogar einen Günstigkeitsvorbehalt (Satz 3 für Eisenbahner und Postler). Daraus ist ein Umkehrschluss zu ziehen. Und etwas Anderes ergibt auch die historische Auslegung nicht: Der Gesetzgeber (BT-Drs. 12/405, S. 155) hat zur Begründung ausgeführt: (Unterstreichungen nur hier): "Der Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage für Geldleistungen bei Arbeitsunfällen vor dem 1. Januar 1992 richtet sich - vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 4 enthaltenen Besonderheiten - weiterhin nach dem bisher im Beitrittsgebiet geltenden Recht. ( ). Die Vorschrift differenziert entsprechend dem Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 zwischen Rentenansprüchen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind (mit einem einheitlichen monatlichen Bruttoverdienst von 1.140 DM) und den Rentenansprüchen, die nach dem 30. Juni 1990 entstanden sind (mit einem tatsächlichen durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst)". Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut der Vorgängerregelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 RAG, die bis zum 31.12.1991 weitergegolten hatte, und den Erwägungen der Volkskammer zu jener Norm. Bereits die Regelungen in Art. 24 Abs. 2 und 3 WWSUVtr, mit denen sich die DDR zur Änderung und Anpassung ihres Rentenrechts verpflichtet hatte, hatten zwischen Bestandsrenten und Zugangsrenten ab dem In-Kraft-Treten des WWSUVtr unterschieden. Die Formulierung in Art. 24 Abs. 2, wonach die Bestandsrenten "auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts in der Deutschen Demokratischen Republik neu festgesetzt und gezahlt" werden, ist eindeutig als Pauschalierung anzusehen, zumal - nur - für die Zugangsrenten in Abs. 3 ebenso eindeutig eine Berechnung nach dem durchschnittlichen tatsächlichen Verdienst der Versicherten vorgesehen war. b) Eine hiervon abweichende, höhere Neufestsetzung des JAV kann der Kläger auch nicht wegen eines Verstoßes des § 1152 Abs. 2 Satz 1 RVO a.F. gegen Grundrechte verlangen. Zwar wäre auch für den Kläger, wären die §§ 215 Abs. 2 SGB VII, 1152 Abs. 2 Satz 1 RVO a.F. wegen eines solchen Verstoßes nichtig, die allgemeinen Regelungen des § 87 SGB VII anzuwenden. Aber eine solche Nichtigkeit können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht selbst feststellen. Der Senat könnte allenfalls diese Frage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem BVerfG vorlegen, ggfs. auch von Amts wegen (§ 80 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz [BVerfGG]), nachdem der Kläger eine solche Vorlage nicht beantragt hat. Aber eine solche Vorlage scheidet aus. Der Senat hält die hier einschlägigen Normen über die Pauschalierung der Bestandsrenten der DDR auf einen für alle einheitlichen Bemessungsmaßstab für verfassungsgemäß: aa) Dass kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt, hat das SG in dem angegriffenen Gerichtsbescheid unter Hinweis auf die ausführlichen Begründungen in den genannten Urteilen dreier ostdeutscher Landessozialgerichte, vor allem des LSG Sachsen-Anhalt v. 20.10.2011 (L 6 U 1/08, Juris Rn. 19 ff.) zutreffend dargestellt. Dies hat im Übrigen auch das Bundessozialgericht (BSG) schon festgestellt (Urt. v. 29.07.2004, B 4 RA 51/03 R, Juris Rn. 21 f.). Es hat hierzu ausgeführt, die gegenüber den Leistungen mit Anknüpfungspunkt in den alten Bundesländern geringere Höhe des anzusetzenden JAV mit der Folge niedrigerer Verletztenrenten sei im Hinblick auf die im Zuge der Wiedervereinigung notwendigen Vorschriften zur Überführung von Ansprüchen des Beitrittsgebiets in das Rechts- und Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland sachlich gerechtfertigt. Die bereits festgestellten Unfallrenten aus dem Beitrittsgebiet seien über das Wirksamwerden des Beitritts hinaus möglichst nahtlos weiter zu gewähren gewesen und unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsfallprinzips, der Gleichbehandlung, des Vertrauensschutzes und der Verwaltungspraktikabilität (BT-Drucks 12/405 S. 116) entsprechend den geänderten Bedingungen anzupassen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die hierbei gewählten Mittel - eine auf den 01.07.1990 bezogene Stichtagsregelung und eine vollständige Pauschalierung der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Bestandsrenten - ungerechtfertigt seien. Hierzu kann lediglich Folgendes ergänzt werden: Die Bestandsrentner wurden hierdurch nicht benachteiligt. Ihre Renten waren bereits in der DDR nur nach einem pauschalen Bruttoverdienst von (höchstens) 600,00 M berechnet worden; eine Dynamisierung hatte es nicht gegeben. Ihre Benachteiligung gegenüber den späteren Zugangsrentnern war daher allenfalls geringfügig. Dem stand der Verwaltungsaufwand gegenüber, der hätte betrieben werden müssen, wenn auch die bereits bewilligten Renten nunmehr nach den individuellen Einkünften der Werktätigen hätten berechnet werden müssen. Die relevanten Bemessungszeiträume - nach dem Recht der DDR und dem alten Recht der BRD gleichermaßen grundsätzlich das letzte Jahr vor dem Versicherungsfall - lagen zum Teil schon Jahrzehnte zurück. Es ist nicht ersichtlich, dass diese letzten individuellen Verdienste noch ohne größeren Aufwand hätten ermittelt werden können (vgl. auch BSG, a.a.O., Rn. 28 zum Stichtag 01.07.1990). Vor diesem Hintergrund war es sachgerecht, die bereits bestehende Pauschalierung weiterzuführen und erst für die Zugangsrentner ab dem 01.07.1990 an den üblichen, grundsätzlich individuellen JAV anzuknüpfen. bb) Der Senat ist der Ansicht, dass auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG nicht verletzt ist. Es ist bereits zweifelhaft, ob die angegriffene Regelung überhaupt den Schutzbereich dieses Grundrechts berührt (dazu sogleich unter (1)). In jedem Fall ist sie jedoch kein Grundrechtseingriff (2). Sollte dagegen ein solcher doch vorliegen, ist er verfassungsrechtlich gerechtfertigt (3). (1) Der Senat lässt an dieser Stelle offen, ob und ggfs. inwieweit Anwartschaften und auch ggfs. schon erworbene oder sogar schon bewilligte Ansprüche auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Eigentumsgarantie unterfallen. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG schützt sozialversicherungsrechtliche Positionen nur, soweit sie - unter anderem - auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen. Für die Unfallversicherung zahlt jedoch der Versicherte formal keinen Beitrag, diesen trägt allein der Unternehmer. Wirtschaftlich betrachtet sind die Beiträge dagegen sicherlich eine Leistung des Versicherten, denn dieser muss sie mit seinem Arbeitsplatz erwirtschaften, anderenfalls sein Arbeitsplatz wegfiele. Auch wegen dieser Besonderheit des Unfallversicherungsrechts - die so auch in der DDR vorhanden war - hat das BVerfG bislang nicht ausdrücklich entschieden, ob unfallversicherungsrechtliche Positionen Eigentumsschutz genießen (vgl. die auch vom SG zitierten Entscheidungen). Sollte der Schutzbereich eröffnet sein, so würde zumindest § 1152 Abs. 2 Satz 1 RVO a.F. diesen tangieren, denn diese Norm enthält eine Regelung in Bezug auf solche - bereits als laufende Rente bewilligten - Ansprüche auf eine Unfallrente. (2) Es fehlt jedoch an einer Grundrechtsbeeinträchtigung. Es liegt - auf Grund der besonderen Umstände des Einigungsprozesses - keine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vor (eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG scheidet schon begrifflich aus). (a) Ein Eingriff in die Bestandsgarantie des Eigentumsgrundrechts (die Institutsgarantie ist hier ersichtlich nicht tangiert) liegt nur dann vor, wenn eine bereits zuvor bestehende und bereits unter Grundrechtsschutz stehende Position zu Lasten des Betroffenen verschlechtert wird, also ganz oder teilweise entwertet. Die Verbesserung einer bereits vorhandenen Position ist dagegen kein Eingriff; vielmehr begründet der Gesetzgeber damit erstmals eine neue Eigentumsposition, in die er dann - später - nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG eingreifen kann. (b) Das RÜG mit der Einfügung des § 1152 Abs. 2 Satz 1 RVO a.F. hatte der Bundesgesetzgeber erlassen, der in diesem Zeitpunkt sicherlich an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG gebunden war. Aber es handelte sich nicht um eine benachteiligende Regelung. Die Bestandsrenten der DDR waren bereits zuvor, also auch bis zum 31.12.1991, nach dem selben Bruttoarbeitsverdienst von DM 13.680,00 jährlich, berechnet worden. Genau diesen Betrag - auf DM 1.140,00 im Monat bezogen - hatte schon § 4 Abs. 1 RAG vorgesehen. Mit § 1152 Abs. 2 Satz 1 RVO a.F. wurden daher weder neue Eigentumspositionen geschaffen noch schon vorhandene entwertet. Es handelte sich um eine wiederholende Regelung. Im Übrigen wurde der JAV mit dieser Regelung zwar ab dem 01.01.1992 auf DM 13.680,00 festgesetzt, dies aber bezogen auf den 01.07.1990. Tatsächlich waren die relevanten JAVe der Bestandsrentner aus der DDR zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach dynamisiert worden und lagen daher durchgängig weit höher als bei diesem Betrag. (c) Auch § 4 Abs. 1 RAG, also jene Norm, die erstmals die Berechnungsgrundlage der Bestandsrenten auf DM 1.140,00 im Monat beschränkte, griff nicht in die Eigentumspositionen des Klägers oder der anderen Betroffenen ein, und zwar aus zwei Gründen: (aa) Zum einen ging dieser vermeintliche Eingriff von einem Staat - der DDR - aus, für den nicht die Eigentumsgarantie des GG galt, für dessen gesetzgeberischen Handlungen zu diesem Zeitpunkt die an Art. 14 Abs. 1 GG gebundene BRD auch nicht haftet und dessen vorherige gesetzliche Regelungen - die aus der Sicht des GG vorkonstitutionelles Recht waren - die BRD später auch nicht in eigentumsrechtlich relevanter Weise bestätigt hat. Der Schutz der Eigentumsgarantie erstreckte sich nicht rückwirkend auf Erwerbstatbestände, die vor dem Beitritt im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt und die vom Gesetzgeber der ehemaligen DDR rechtlich ausgestaltet worden waren (BVerfG, Beschl. v. 30.10.1993, 1 BvL 42/92, Juris Rn. 38). Das Grundgesetz ist auf dem Gebiet der früheren DDR erst ab dem 03.10.1990 in Kraft gesetzt worden, und dies ohne jede Rückwirkung für die Zeiträume davor. Wenn daher etwaige Eigentumspositionen, die bereits in der DDR erworben worden waren, nach dem dortigen Recht einen besonderen Schutz genossen, aber noch von der DDR umgestaltet worden waren, dann folgen hieraus keine Ansprüche gegen Gesamtdeutschland. Eine rückwirkende Haftung wurde durch den EV nicht begründet, vielmehr wurde allenfalls die Fortgeltung des letzten, aktuellen Rechts der DDR für eine Übergangszeit - darunter auch das RAG bis zum 31.12.1991 - von der BRD hingenommen. Ebenso wenig kann die BRD dafür verantwortlich und haftbar gemacht werden, dass die Unfallrenten der DDR (noch) durch die Volkskammer pauschal auf eine Berechnungsgrundlage von DM 1.140, gestellt worden waren (ebenso BSG, Urt. v. 25.03.1997, 4 RA 23/95, Juris Rn. 32, allerdings zur Deckelung des Zahlbetrags von Renten für Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit u. a. auf DM 990,00). Dieser gesetzgeberische Akt ist, selbst wenn er gemessen am Recht der ehemaligen DDR rechtswidrig gewesen wäre, nicht dem Verantwortungsbereich der dem GG verpflichteten Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen. Eine solche Zurechnung folgt zum einen nicht aus dem innerstaatlichen Recht der BRD zu diesem Zeitpunkt (28.06.1990): Zwar hatte sich die BRD seit jeher i.S. der Präambel des GG (a.F.) für das ganze Deutschland verantwortlich gefühlt. Ihre Staatsgewalt beschränkte sich aber nicht nur tatsächlich, sondern gemäß Art. 23 Satz 1 GG a.F. auch staatsrechtlich auf das damalige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.04.1991, 1 BvR 1170/90 u. a., Juris Rn. 130 m.w.N.). Zum anderen gab es auch keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit der BRD für die gesetzgeberischen Handlungen der Volkskammer im Sommer 1990. Zwar hatte sich die DDR in Art. 24 Abs. 2 WWSUVtr gegenüber der BRD völkerrechtlich verpflichtet, ihr Rentensystem anzugleichen und dabei die Bestandsrenten zu pauschalieren. Wie und in welcher Höhe sie dies zu tun hatte, war ihr aber nicht im Detail vorgegeben. Ihr stand ein ausreichender eigener Entscheidungsspielraum bei der Umsetzung zu, der eine Haftung der BRD für die letztlich beschlossene Regelung ausschließt. Hinzu kommt, dass die DDR den WWSUVtr freiwillig geschlossen hatte, wenngleich der Senat nicht verkennt, dass wegen der Flüchtlingsströme vor und nach dem Fall der Mauer und der kurz vor einem wirtschaftlichen Zusammenbruch stehenden DDR ein faktischer Zwang zum Abschluss des WWSUVtr bestanden hat. Mit Art. 30 Abs. 5 EV und den genannten Anlagen zum EV hat die BRD nur das am 02.10.1990 noch geltende Recht der DDR in ihre Rechtsordnung aufgenommen und sich im Hinblick auf zukünftige Änderungen dieses Rechts dem GG unterworfen. Zu diesem Recht gehörte in Bezug auf die Höhe der Unfallrenten aber nur § 4 Abs. 1 RAG, also jene Norm, die bereits die Deckelung auf DM 1.140,00 im Monat enthielt. Etwaiges vorheriges Recht der DDR, das im Übrigen die Volkskammer bereits aufgehoben hatte, hat die BRD nicht übernommen. (bb) Ganz unabhängig von diesen Erwägungen wäre § 4 Abs. 1 RAG auch dann nicht als "Beeinträchtigung" einer eigentumsrechtlich geschützten Position der Unfallrentner anzusehen, wenn die Volkskammer Ende Juni 1990 an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG gebunden gewesen wäre. Die Neuregelung war den Betroffenen, darunter dem Kläger, nur günstig (so auch BSG, Urt. v. 29.07.2004, a.a.O., Rn. 27): Der nunmehr festgesetzte Bruttoarbeitsverdienst von DM 1.140,00 galt als Durchschnittsverdienst für sämtliche Bestandsunfallrentner des Beitrittsgebiets unabhängig vom Zeitpunkt des jeweiligen Unfallgeschehens. Er war deutlich höher als der bislang in der DDR geltende Bruttohöchstverdienst von 7.200,00 M (600,00 M im Monat). Dass der Kläger in der DDR in dem letzten Jahr vor dem Unfall mehr als 600,00 M in Monat verdient hatte, ist insoweit irrelevant, da er nur die Gehaltsbestandteile bis 600,00 M versichert hatte bzw. dies das versicherte Höchsteinkommen in der Allgemeinen Sozialversicherung der DDR war. Und selbst wenn man von seinem tatsächlichen Einkommen im Berechnungszeitraum vor dem Unfall ausginge, hätte dieses (brutto entsprechend § 24 Abs. 1 RentenVO-DDR) etwa 29.000,00 Mark der DDR und nicht etwa 29.000,00 D-Mark betragen. Dass aber jener Verdienst von seinem Wert her 1:1 in D-Mark hätte umgerechnet werden können, ist nicht ersichtlich. Es wurden zwar die aktuell laufenden Löhne und Gehälter im Verhältnis 1:1 umgestellt. Aber für Sparguthaben und Schulden etwa galt dies nicht gleichermaßen, es gab auch Umtauschquoten von 1:2 und 1:3. (3) Sofern § 4 Abs. 1 RAG oder § 1152 Abs. 2 Satz 1 RVO a.F. entgegen diesen Ausführungen doch eine eigentumsrechtlich geschützte Position des Klägers beeinträchtigt hätten, wäre diese Inhalts- und Schrankenbestimmung als gerechtfertigt anzusehen. Auch dazu hat das SG umfangreich ausgeführt. Ergänzend weist der Senat auf den besonders weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zur Zeit der Umbrüche in der DDR 1989/1990 und der Wiedervereinigung hin. Angesichts etwa der Preis- und Lohnentwicklungen im Beitrittsgebiet waren die dort erzielten Renten wertmäßig kaum zu beziffern. Die aktuellen Werte waren jedenfalls sicherlich nicht vergleichbar mit jenen aus der früheren DDR, denn dort hatte es wenig Inflation und wenig Veränderungen im Gehaltsniveau gegeben; diese Umstände hatten sich erheblich geändert. Weiterhin durfte der Gesetzgeber, wenn er eine vorhandene Position formal entwertet hätte - was aber, wie ausgeführt, nach Ansicht des Senats gar nicht geschehen ist -, dabei berücksichtigen, dass die womöglich in der DDR erworbenen Ansprüche nicht werthaltig waren, also von der DDR voraussichtlich nicht ohne fremde Hilfe hätten bedient werden können. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG. 4. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Überprüfungswege die Erhöhung der Verletztenrente, die er auf Grund eines Unfalls am 04.12.1984 im Beitrittsgebiet bezieht. In der Sache rügt er vor allem, § 1152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung sei verfassungswidrig (gewesen).
I. 1. In der früheren Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: DDR) war die Entschädigung von Unfällen und Krankheiten als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit in den §§ 217 ff. des Arbeitsgesetzbuches (AGB-DDR) vom 16. Juni 1977 (GBl I S. 185) geregelt. Die Vorschriften entsprachen weithin dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: BRD): Nach § 220 Abs. 1 AGB-DDR war ein Arbeitsunfall die Verletzung eines Werktätigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess. Die Verletzung musste durch ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis hervorgerufen worden sein. Als Arbeitsunfall galt auch ein Unfall auf einem mit der Tätigkeit im Betrieb zusammenhängenden Weg zur und von der Arbeitsstelle (§ 220 Abs. 2 AGB-DDR). Gemäß § 222 AGB-DDR in der ursprünglichen Fassung traf die Entscheidung, ob ein Arbeitsunfall vorlag, die Betriebsgewerkschaftsleitung. Ein solcher Versicherungsfall führte zum einen zu Schadensersatzansprüchen des Werk¬tätigen gegen "den Betrieb" (§ 219 Abs. 3 i.V.m. §§ 267 ff. AGB-DDR). Zum anderen bestanden nach § 219 Abs. 3 i.V.m. §§ 280 ff. AGB-DDR Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen gegen die vom Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) geleitete Sozialversicherung im Sinne der §§ 274 ff. AGB-DDR. In dieser (Allgemeinen) Sozialversicherung waren gemäß § 278 Abs. 2 AGB-DDR nur Bruttoverdienste bis zu 600,00 M (Mark der DDR) pflichtweise versichert. Daneben bestand für die Beschäftigten, etwaige weitere Lohnbestandteile über 600,00 M hinaus in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zu versichern. Für bestimmte Berufsgruppen bestanden weitere Zusatzversorgungssysteme, manche Berufsgruppen waren auch außerhalb der Allgemeinen Sozialversicherung und etwaiger Zusatzversorgungssysteme in mehreren Sonderversorgungssystemen abgesichert. Hinsichtlich der Renten nach Arbeitsunfällen ("Unfallrenten") verwies § 290 lit. b AGB-DDR auf "die Rechtsvorschriften". Die konkreten Regelungen für die Berechnung - auch - solcher Unfallrenten enthielten die §§ 23 ff. der Verordnung des Ministerrats der DDR über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung (RentenVO-DDR) vom 23.11.1979 (GBl. I S. 401 ff. [Nr. 38]). Hiernach bestand ein Anspruch auf Unfallrente, wenn der versicherte Werktätige einen "Körperschaden von mindestens 20 % erlitten" hatte (§ 23 Abs. 1 RentenVO-DDR). Die "Grundlage der Berechnung der Unfallrente" war nach § 24 Abs. 1 RentenVO-DDR zum einen "der in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Unfall erzielte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst" (lit. a) und zum anderen "der im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor dem Unfall erzielte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst für die Versicherten der Sozialversicherung ( )" (lit. b). Für versicherte Werktätige mit einem sehr niedrigen Durchschnittsverdienst in den genannten 12 Monaten verwies § 24 Abs. 2 RentenVO-DDR auf den Mindestbruttolohn als Berechnungsgrundlage. Die konkrete Höhe der Rente war in § 25 RentenVO-DDR geregelt: Bei einem Körperschaden von 100 % betrug sie zwei Drittel des beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienstes (Abs. 1), bei einem niedrigeren Körperschaden entsprach sie nach Abs. 2 dem der Höhe des Prozentsatzes des Körperschadens entsprechenden Anteil der gemäß Abs. 1 errechneten Rente. Nach § 25 Abs. 3 RentenVO-DDR wurden ferner "Festbeträge" als Zuschläge gezahlt, und zwar 80,00 M bei einem Körperschaden von 66 2/3 % oder mehr sowie 20,00 M bei Körperschäden von 50 % bis unter 66 2/3 % (lit b). Weitere Zuschläge für Werktätige mit Ehegatten oder Kindern waren in § 27 RentenVO-DDR geregelt. Die Leistungen der Unfallversicherung in der DDR wurden nicht aus Beiträgen aus dem Arbeitseinkommen der Versicherten, sondern - allein - aus Zahlungen der Betriebe finanziert (vgl. Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.10.2011, L 6 U 1/08, Juris Rn. 22 m.w.N.) 2. Mit dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (WWSUVtr) vom 18.05.1990 (BGBl. 1990 II S. 537) wurde zum 01.07.1990 die Deutsche Mark in der DDR eingeführt (§ 10 Abs. 1 WWSUVtr). Zugleich verpflichtete sich die DDR zu einer Angleichung - auch - ihres Unfallversicherungssystems an jenes der BRD. Hierzu hatte sie vereinbart: Art. 24. Renten der Unfallversicherung. (1) Die Deutsche Demokratische Republik leitet alle erforderlichen Maßnahmen ein, um ihr Unfallversicherungsrecht an das der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen. (2) Die Bestandsrenten der Unfallversicherung werden bei der Umstellung auf Deutsche Mark auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts in der Deutschen Demokratischen Republik neu festgesetzt und gezahlt. (3) Nach der Umstellung auf Deutsche Mark neu festzusetzende Unfallrenten werden auf der Grundlage des durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts der letzten zwölf Monate vor dem Unfall festgesetzt. Zu dieser Regelung des Vertrags (im Entwurf noch Art. 23) führte der bundesdeutsche Gesetzgeber im Rahmen des Zustimmungsgesetzes aus (BT-Drs. 11/7350, S. 109): Absatz 1 enthält das allgemeine Angleichungsziel. Nach Absatz 2 sollen die Unfallrenten in der Deutschen Demokratischen Republik entsprechend der Schadensersatz- und Lohnersatzfunktion der Unfallversicherung auf das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Niveau pauschal angehoben werden. Absatz 3 enthält die Regelung für neu zugehende Renten. Sie entspricht im wesentlichen derjenigen der Bundesrepublik Deutschland. In Umsetzung dieser Verpflichtung gestaltete die letzte, am 18.03.1990 frei gewählte Volkskammer mit dem Gesetz über die Sozialversicherung (Sozialversicherungsgesetz - SVG) vom 28.06.1990 (GBl. I S. 486 [Nr. 38]) und dem Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen (Rentenangleichungsgesetz - RAG), ebenfalls vom 28.06.1990, GBl. I S. 495 [Nr. 38]), das Sozialversicherungsrecht der DDR wesentlich um. Hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt bereits gezahlten Unfallrenten (Bestandsrenten) bestimmte § 4 Abs. 1 RAG: § 4. Unfallrenten. (1) 1Unfallrenten werden auf der Grundlage eines durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes von 1140 Deut¬sche Mark (Berechnungsgrundlage) neu festgesetzt. 2Die Unfallrente beträgt bei einem Körperschaden von 100 Prozent zwei Drittel des im Satz 1 genannten Betrages. 3Bei einem geringeren Körperschaden wird der Teil der Rente gezahlt, der dem Grad des Körperschadens entspricht. Grundlage für den errechneten Betrag von DM 1.140,00 war das durchschnittliche Einkommen der Beschäftigten in der DDR in der ersten Jahreshälfte 1990. Die nach dem 30.06.1990 neu zu bewilligenden Unfallrenten (Zugangsrenten) sollten nach § 12 Abs. 1 RAG nach dem (tatsächlichen) durchschnittlichen Bruttoarbeitsverdienst des Versicherten im Berechnungszeitraum berechnet werden, beschränkt auf die ab dem 01.07.1990 geltende Beitragsbemessungsgrenze. Zugleich wurde mit Art. 10 Abs. 2 RAG die FZR zum 30.06.1990 geschlossen. Das Gleiche galt für die weiteren Zusatzversorgungssysteme (§ 22 Abs. 1 RAG). Das RAG trat nach seinem § 36 zusammen mit dem WWSUVtr zum 01.07.1990 in Kraft. 3. Zum 03.10.1990 trat der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (EV) vom 31.08.1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1055) in Kraft. Die noch von der DDR gebildeten Länder und der Ostteil Berlins traten gemäß Art. 23 Grundgesetz (GG) in der bis einschließlich 02.10.1990 geltenden Fassung der BRD bei; die DDR hörte auf zu existieren. Hinsichtlich der Überleitung der Renten aus der Renten- und der Unfallversicherung der DDR bestimmte der EV: Art. 30. Arbeit und Soziales. (1) bis (4) ( ) (5) 1Die Einzelheiten der Überleitung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) und der Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (Unfallversicherung) werden in einem Bundesgesetz geregelt. 2Für Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ( ). 3Im übrigen soll die Überleitung von der Zielsetzung bestimmt sein, mit der Angleichung der Löhne und Gehälter in dem in Artikel 3 genannten Gebiet an diejenigen in den übrigen Ländern auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen. Im Übrigen blieben nach der "Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F - Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften) - Abschnitt III" des EV die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der DDR im Beitrittsgebiet zunächst weiterhin in Kraft. Die einigungsbedingten Änderungen der RentenVO-DDR waren in Nr. 3 dieser Anlage aufgeführt, jene des RAG in Nr. 8. Weder § 24 RentenVO-DDR noch § 4 Abs. 1 RAG waren davon betroffen. Hinsichtlich der Rentenhöhe bestimmte lediglich Nr. 8 Buchstabe d der Anlage, dass die (künftigen) Rentenanpassungen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu erfolgen hätten. Dagegen wurden nach Anlage II Kap. VIII Sachgebiet A, Abschn. III Ziff. 1 lit. g EV die - als zivilrechtlich eingestuften - Schadensersatzansprüche der Werktätigen gegen ihre Betriebe nach §§ 267 ff. AGB-DDR ersatzlos aufgehoben. 4. Mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) vollzog der Gesetzgeber in Ausführung von Art. 30 Abs. 5 Satz 1 EV mit Wirkung ab dem 01.01.1992 die Überleitung auch der Unfallrenten im Beitrittsgebiet in das bundesdeutsche Recht. Art. 8 RÜG führte die damals noch geltenden Vorschriften des Dritten Buchs der Reichsversicherungsordnung (§§ 527 bis 1147 RVO) in den ostdeutschen Ländern ein, änderte sie umfangreich ab und fügte als Fünften Teil "Übergangsvorschriften aus Anlass der Überleitung des Ersten bis Vierten Teils auf das Beitrittsgebiet" ein, die - soweit hier von Interesse - lauten (die vom Kläger angegriffene Regelung ist - nur hier - unterstrichen): § 1148. Grundsatz. Die Vorschriften des Ersten bis Vierten Teils gelten im Beitrittsgebiet, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften und aus Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1062) nichts Abweichendes ergibt. § 1150. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. (1) Die §§ 548 bis 555a und 838 bis 840 gelten im Beitrittsgebiet für Arbeitsunfälle, die nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind. (2) 1Unfälle und Krankheiten, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, gelten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches. 2Dies gilt nicht für Unfälle und Krankheiten, ( ) § 1152. Jahresarbeitsverdienst. (1) Die §§ 570 bis 578, 780 bis 788, 841 bis 846 und 848 gelten im Beitrittsgebiet für Arbeitsunfälle, die nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind. (2) 1Für Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, gilt als Berechnungsgrundlage für die ab 1. Juli 1990 zu zahlenden Renten 1. ein Betrag von 13.680 DM als Jahresarbeitsverdienst, wenn der Rentenanspruch vor dem 1. Juli 1990 bestand, 2. das Zwölffache der Berechnungsgrundlage nach § 12 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) als Jahresarbeitsverdienst, wenn der Rentenanspruch nach dem 30. Juni 1990 entstanden ist. 2( ). 3Bestand für Eisenbahner und für Mitarbeiter der Deutschen Post am 31. Dezember 1991 wegen der Anwendung der gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 2 und 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1214) weitergeltenden Vorschriften über die Rentenberechnungsgrundlagen ein Rentenanspruch, der höher ist als unter Berücksichtigung von Satz 1 Nr. 1, wird der höhere Zahlbetrag so lange weitergezahlt, wie er den Zahlbetrag der Rente, die sich auf der Grundlage von Satz 1 Nr. 1 ergibt, übersteigt. ( ) § 1153. Rentenanpassung. 1§ 579 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 gilt nicht für Arbeitsunfälle im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1 und für Arbeitsunfälle, die nach dem 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet eingetreten sind. ( ) § 1154. Renten an Verletzte. (1) 1Bei vor dem 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet festgestellten Renten gilt der zugrunde gelegte Grad des Körperschadens als Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Dritten Buches. 2Für Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, ist für die Bemessung des Körperschadens § 581 anzuwenden, wenn 1. ( ) 2. bei vor dem 1. Januar 1992 festgestellten Renten wegen der Bewertung des Körperschadens oder einer den Körperschaden betreffenden wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eine neue Feststellung beantragt wird oder von Amts wegen vorgenommen wird ( ) (5) 1Hatte der Verletzte nach dem bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Recht einen Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschlags aus der Unfallversicherung, wird er in Höhe der Differenz zwischen dem Kindergeld und dem bisher gezahlten Kinderzuschlag weitergezahlt. 2§ 583 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Der Kinderzuschlag nimmt nicht an der Rentenanpassung teil. (6) 1Hatte der Verletzte nach dem bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Recht einen Anspruch auf Zahlung eines Ehegattenzuschlags, wird er, solange die Voraussetzungen nach diesem Recht vorliegen, unverändert weitergezahlt. 2Ergibt sich aufgrund einer neuen Feststellung oder Anpassung eine höhere Verletztenrente, ist der Erhöhungsbetrag nur insoweit zu zahlen, als er den Ehegattenzuschlag übersteigt. Weitere Änderungen erfuhr die hier vom Kläger angegriffene Regelung in § 1152 Abs. 1 RVO in der Folgezeit nicht. 5. Mit Wirkung ab dem 01.01.1997 wurden mit dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254) die noch geltenden Vorschriften der RVO zur Unfallversicherung - weitgehend - aufgehoben (vgl. Art 35 UVEG) und durch das neue Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ersetzt. In § 214 SGB VII hat der Gesetzgeber hierbei für Versicherungsfälle vor dem 01.01.1997 weitgehend die Fortgeltung der entsprechenden Vorschriften der RVO angeordnet. Für Versicherungsfälle aus der Zeit vor Einführung des westdeutschen Unfallversicherungsrechts in den ostdeutschen Ländern bestimmt stattdessen § 215 SGB VII, soweit hier von Interesse (die einschlägige Regelung zur Berechnung ist - nur hier - unterstrichen): § 215 SGB VII. Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet. (1) 1Für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist § 1150 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2( ). (2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind; für diese Versicherungsfälle ist § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass der zuletzt am 1. Juli 2001 angepasste Betrag aus § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet und auf volle Euro-Beträge aufgerundet wird. ( ) (5) 1Die Vorschriften über die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und über die Höhe und die Anpassung des Pflegegeldes gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet; für diese Versicherungsfälle sind § 1151 Abs. 1 und § 1153 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 44 Abs. 2 und 4 sowie § 95 dieses Buches treten. ( ) (8) Die Vorschrift des § 1156 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist weiter anzuwenden. Diese Vorschrift gilt nach wie vor. II. 1. Der am 21.04.1946 geborene Kläger war als Bereichsleiter beim VEB (Volkseigener Betrieb) Papierverarbeitungswerk Torgau in Luckenwalde (heute Landkreis Teltow-Fläming, Brandenburg) beschäftigt. Am 04.12.1984 erlitt er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine Quetschverletzung der linken Hand, in deren Folge die Finger 2 bis 5 der linken Hand amputiert wurden, der linke Daumen musste im Grundglied teilamputiert werden (vgl. Unfallmeldung vom 06.12.1984). Dieser Unfall wurde als Arbeitsunfall anerkannt (Bescheinigung des Betriebs vom 19.03.1985). Ab dem 01.05.1985 bezog der Kläger wegen dieser Verletzungen eine Unfallrente nach einem Körperschaden von 60 %. Diese Rente betrug, ausgehend von dem versicherten Höchstverdienst des Klägers von 600,00 M, zunächst 240,00 M, hinzu kam der "Festbetrag" von 20,00 M nach § 25 Abs. 3 lit. b RentenVO-DDR, zusammen mithin 260,00 M im Monat. 1990 oder 1991 übernahm die BG Chemie, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte) die Zahlungen. Sie erkannte - weiterhin - eine MdE von 60 v.H. an. Die Verletztenrente betrug ab dem 01.04.1991 zunächst brutto DM 604,00, ausgehend von einem Jahresarbeitsverdienst von DM 18.091,80. Während des Jahres 1990 übernahm die Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie die laufenden Leistungen nach einer bei unverändert 60 v.H. belassenen MdE und zahlte dem Kläger vom 01.07.1990 bis 31.12.1990 eine Verletztenrente auf der Grundlage eines Jahresarbeitsverdienstes von 13.680,00 DM in Höhe von monatlich 456,00 DM. Ein Festbetrag als Zuschlag wurde nicht mehr berücksichtigt. Die Beklagte erhöhte die Rente nach den halbjährlichen Dynamisierungen auf Grund der Rentenanpassungsverordnungen. So wurde dem Kläger ab dem 01.07.1991 monatlich EUR 604,00 brutto bezahlt. 2. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 05.01.1996 fragte der Kläger - formlos - an, nach welchen Grundsätzen seine Rente berechnet werde. Die Beklagte antwortete unter dem 15.01.1996 und erwähnte dabei auch den - ursprünglichen - Jahresarbeitsverdienst von DM 13.680,00 nach § 1152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RVO. Unter dem 16.04.1996 teilte der Kläger der Beklagten ferner mit, er habe früher in der DDR auf Grund des Unfalls - zusätzlich zu der Unfallrente - Schadensersatzleistungen seines früheren Betriebs auf der Basis von §§ 267 ff AGB-DDR erhalten. Diese Zahlungen seien weggefallen. Er fragte an, ob die Beklagte diesen Ausfall übernehme. Diese teilte unter dem 08.05.1996 formlos mit, sie sei für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht zuständig. In der Folgezeit versuchte der Kläger - nach Aktenlage letztlich wohl erfolglos -, diese Ansprüche gegen den Betrieb geltend zu machen (vgl. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 08.12.1995 über DM 413.655,59,. Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 24.02.1998). In der Folgezeit meldete der Kläger weitere Körperschäden an, womöglich auf Grund eines weiteren Arbeitsunfalls, erwiderte jedoch nicht auf Nachfragen der Beklagten. Entscheidungen ergingen nicht. Unter dem 19.06.1997 beantragte der Kläger erstmals förmlich eine höhere Verletztenrente. Er behauptete, im Unfallzeitpunkt habe er "über DM 2.000,00" verdient. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte habe eine Rente verweigert, weswegen allein die Beklagt den (gesamten) Einkommensverlust ersetzen müsse. Die Beklagte erläuterte in einem formlosen Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 25.06.1997 nochmals die Berechnung. In der Folgezeit ließ sich der Kläger erstmals - für zehn Jahre - jeweils die Hälfte seiner Rente abfinden, um sich mit einem Unternehmen des Gebrauchtwagenhandels selbstständig zu machen (vgl. Ausführungsbescheid der Beklagten vom 06.09.1999). Während eines dieser Antragsverfahren legte der Kläger die Verdienstbescheinigung seines früheren Betriebs vom 17.05.1985 (die im Kopf aber Veränderungen ausweist, die aus der Zeit nach 1990 stammen müssen) vor, wonach er von Dezember 1983 bis November 1984 (jeweils einschließlich) insgesamt 24.649,02 M brutto bzw. 20.373,02 M netto für 232 Arbeitstage verdient habe. Die Beklagte teilte daraufhin erneut mit, dass die Rente des Klägers nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet sei und eine Änderung ausscheide (Schreiben vom 17.07.2008). Entsprechende Antworten gab die Beklagte in den Jahren 2009 bis 2011. Im Jahre 2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, er lebe seit nunmehr neun Jahren in der Ukraine (Schreiben vom 27.07.2009). Im Hinblick darauf ließ er sich erneut - für neun Jahre - die Hälfte seiner Rente abfinden (Bescheid vom 19.10.2009). Weiterhin bewilligte ihm die Beklagte mehrfach Hilfen für die Führung seines Haushalts in der Ukraine (vgl. Teil-Abhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 25.10.2012). 3. Mit Schreiben vom 26.12.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Neuberechnung seiner Rente auf der Grundlage "eines tatsächlichen Brutto-Jahresarbeitsverdienstes aus dem Jahr vor dem Arbeitsunfall in Höhe von 29.338,92 DM" ab 01.01.1991. Da die Beklagte bei der Berechnung seiner Verletztenrente ab dem 01.01.1991 eine Brutto-Jahresverdienst in Höhe von 13.680,00 DM zugrunde gelegt habe, seien mehr als 50 % seiner erworbenen Rechtsansprüche ersatzlos weggefallen. Dies komme einer entschädigungslosen Enteignung gleich und stelle eine Verletzung des Art. 14 GG dar. Die Rentenberechnung hätte auf der Grundlage des tatsächlichen Jahresarbeitsverdienstes erfolgen müssen, da dies für ihn günstiger gewesen sei. Das Rentenangleichungsgesetz vom 28.06.1990 entbinde die Berufsgenossenschaften nicht von der Pflicht der Einzelfallprüfung bei der Rentenberechnung. Mit der Festlegung eines fiktiven Brutto-Jahresarbeits¬ver¬diens¬tes habe der Gesetzgeber beabsichtigt, die Rentenbeträge für die Mehrzahl geringer verdienender Betroffener des Beitrittsgebietes auf ein sozial verträgliches Maß anzuheben. Es sei jedoch nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die in Einzelfällen höheren und auf Arbeit beruhenden Brutto-Jahres¬arbeits¬verdienste auf das Niveau von 13.680,00 DM abzusenken und damit erworbene Rechtsansprüche ersatzlos wegfallen zu lassen. Mit Bescheid vom 22.01.2013 lehnte es die Beklagte ab, auf den klägerischen Antrag hin die Bescheide vom 15.01.1996, 08.05.1996, 25.06.1997, 17.07.2008 und 26.11.2010 zurückzunehmen und eine höhere Unfallrente zu bewilligen, da die Rentenberechnung in der Vergangenheit zu Recht erfolgt sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2013 zurück. Die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes sei nach den gültigen gesetzlichen Vorgaben erfolgt. 4. Der Kläger hat am 29.04.2013 vor dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben. Er hat hierbei eine weitere Verdienstbescheinigung eines Herrn G., Werkleiter in seinem früheren Betrieb, vom 14.07.1998 vorgelegt, wonach er nach seinem Arbeitsunfall vom 04.12.1984 bis zum 30.04.1985 Krankengeld in Höhe von insgesamt 10.208,85 M erhalten habe. Das Sozialgericht Potsdam hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 31.05.2013 an das Sozialgericht Mannheim (SG) verwiesen, weil es annahm, der Kläger habe zur Zeit der Klageerhebung in Deutschland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt innegehabt, weswegen zur Entscheidung über die Klage das für den Sitz der Beklagten zuständige Sozialgericht berufen sei. Der Kläger hat in erster Instanz die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung einer höheren Verletztenrente im Überprüfungswege ohne konkretes Beginndatum beantragt. In seinem Schriftsatz vom 19.09.2013 hat er der Bundesrepublik Deutschland den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten. Das SG hat diesen Streitverkündungsschriftsatz der Streitverkündeten nicht zugestellt. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, seine Verletztenrente sei auf der Grundlage seines tatsächlichen Jahresarbeitseinkommens vor dem Unfall neu zu berechnen. Dies habe im Jahr vor dem Unfall 29.338,92 M betragen. Da ihm mehr als 50 % seiner Verletztenrente verlorengehe, werde unverhältnismäßig in sein verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum eingegriffen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes sei nicht zu beanstanden. Für im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 eingetretene Arbeitsunfälle sei nach § 1152 Abs. 2 Nr. 1 RVO ein Jahresarbeitsverdienst von 13.680,00 DM zu berücksichtigen. Da der Kläger ab 04.12.1984 einen Arbeitsunfall im Beitrittsgebiet erlitten habe und erstmals im Mai 1985 eine Verletztenrente erhalten habe, sei diese Vorschrift vorliegend anwendbar. Des Weiteren hat sich die Beklagte auf Rechtsprechung der Landessozialgerichte Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bezogen. 5. Mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. In der Hauptsache hat es ausgeführt, der Kläger könne keine Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verlangen. Ein Anspruch auf höhere Unfallrente bestehe nicht. Die Beklagte habe die Rente entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berechnet. Die bewilligten Beträge entsprächen der gesetzlichen Vorgabe des § 1152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RVO. Danach gelte als Berechnungsgrundlage für Arbeitsunfälle, die vor dem 01. 01.1992 eingetreten seien, für die ab dem 01.07.1990 zu zahlenden Renten ein Betrag von 13.680,00 DM als Jahresarbeitsverdienst, wenn der Rentenanspruch vor dem 01. Juli 1990 bestanden habe. Dies sei hier der Fall. § 1152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RVO sei auch nicht verfassungswidrig. Insbesondere verstoße diese Vorschrift entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Zweifelhaft sei bereits, ob Ansprüche auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die allein durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert würden (Verweis auf § 723 Abs. 1 RVO; § 150 Abs. 1 SGB VII), überhaupt vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst seien. Eigentumsrechtlich geschützt seien nur vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art des Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zuzuordnen seien. Sozialversicherungsrechtliche Positionen genössen diesen Schutz dann, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhten und zudem der Sicherung seiner Existenz dienten (Verweis auf BVerfGE 69, 272, 300). Allerdings habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese Frage - nach dem eigentumsrechtlichen Schutz von Rechtspositionen aus der gesetzlichen Unfallversicherung - in seinen Entscheidungen vom 18.02.1988 (1 BvR 1017/87, SozR 2200 § 569 Nr. 9) und 16.03.2011 (1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08) offen gelassen. Daher bleibe diese Frage auch hier offen, denn selbst wenn man unterstelle, dass die geltend gemachten Ansprüche unter den Schutzbereich des Art. 14 GG fielen, liege eine Verletzung nicht vor. § 1152 Abs. 2 Nr. 1 RVO stelle dann insoweit eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Ein etwaiger Eingriff in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition könne durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 31, 275, 290; 70, 191, 201 ff.). Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprächen, müssten so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang hätten vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 GG gesichert werde (vgl. BVerfGE 42,263,294 f.; 58, 300, 351). Diese Voraussetzungen seien bei § 1152 Abs. 2 Nr. 1 RVO erfüllt. Bei der Überleitung des Rechts der ehemaligen DDR im Zuge der Wiedervereinigung in das Rechts- und Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland habe dem Gesetzgeber ein besonders großer Gestaltungsspielraum zugestanden (Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 06.07.2010, 1 BvL 9/06, BVerfGE 126, 233). Nach Art. 30 Abs. 5 Satz 1 EV hätten die Einzelheiten der Überleitung des Rechts der Unfallversicherung auf das Beitrittsgebiet dem gesamtdeutschen Bundesgesetzgeber oblegen. Mit Art. 8 RÜG habe dieser das Ziel verfolgt, die vor dem 01.01.1992 eingetretenen Arbeitsunfälle aus der Sozialversicherung des Beitrittsgebietes zu übernehmen und die Grundsätze des Versicherungsfallprinzips, der Gleichbehandlung, des Vertrauensschutzes und der Verwaltungspraktikabilität einzuhalten (Verweis auf BT-Drs. 12/405, S. 116). An diese Grundsätze habe er sich bei der Übernahme der Bestandsrenten gehalten. So habe er bei Bestandsrenten von einer Überprüfung der Versicherungsfälle an den Voraussetzungen der RVO abgesehen (§ 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO) und den nach den unfallrechtlichen Vorschriften der DDR zugrunde gelegten Grad des Körperschadens als Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne der RVO gleichgestellt (§ 1154 Abs. 1 Satz 1 RVO). Grundlage des in § 1152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RVO für Bestandsrenten ausgewiesenen Jahresarbeitsverdienstes sei der noch vom demokratisch gewählten Gesetzgeber der DDR für Unfallrenten ausgewiesene durchschnittliche Brutto-Monatsverdienst der Versicherten des ersten Halbjahres 1990 von 1.140,00 DM (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RAG) gewesen. Mit diesen Regelungen habe der Gesetzgeber dem Schutz des Vertrauens auf den Bestand der Unfallrenten, dem Versicherungsfallprinzip, d. h. dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblichen Recht, durch praktikable Stichtagsregelungen ferner der Verwaltungspraktikabilität und der Gleichbehandlung der Versicherten im Bestand ihrer Unfallrenten, wie sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls versichert waren, Rechnung getragen (Verweis auf BSG, Urt. v. 18.04.2000, B 2 U 30/99 R). Darüber hinaus sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, die zu überführenden Leistungen sofort dem Niveau der alten Bundesländer anzupassen. Ihm habe es vielmehr freigestanden, ob er der Berechnung der Bestandsrenten weiterhin den erzielten beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienst für die Versicherten in der DDR - wobei die Beitragspflicht dort auf 600,00 M begrenzt gewesen sei - zugrunde lege oder das individuell erzielte Arbeitseinkommen vor dem Versicherungsfall. Hierbei habe er insbesondere berücksichtigen dürfen, dass die (fraglichen) Verletztenrenten nicht auf Beitragsleistungen zugunsten der versicherten Solidargemeinschaft beruht hätten. Die dadurch im Einzelfall entstehenden Härten seien unvermeidlich und hinzunehmen. Aus diesen genannten Gründen sei auch der Allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Das SG schließe sich nach eigener Überprüfung insoweit der Rechtsprechung der Landessozialgerichte Sachsen-Anhalt (Urt. v. 20.10.2011, L 6 U 1/08), Berlin (Urt. v. 22.10.1998, L 3 U 241/ 96) und Thüringen (Urt. v. 12.08.1998, L 1 U 337/97) an. Die Streitverkündungsschrift vom 19.09.2013 hat das SG als Hilfsantrag aufgefasst, "der Bundesrepublik den Streit zu verkünden", und diesen Antrag als unzulässig abgelehnt, da das sozialgerichtliche Verfahren eine Streitverkündung nicht kenne. 6. Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.11.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Seine Rentenansprüche seien durch Art. 14 GG geschützt. Er beantragt noch, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. März 2013 zu verpflichten, die Bescheide vom 15. Januar 1996, 08. Mai 1996, 25. Juni 1997, 17. Juli 2008 und 26. November 2010 zurückzunehmen und eine höhere Unfallrente unter Berücksichtigung eines vom Gericht vorzugebenden Jahresarbeitsverdienstes zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid. Der Berichterstatter des Senats hat unter dem 20.01.2013 Hinweise zur Auslegung von § 1152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RVO a.F. und zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung gegeben. Der Kläger hat sich unter dem 23.01.2014, die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.01.2014 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 SGG) und auch sonst zulässig (§ 151 Abs. 1 SGG), aber nicht begründet. 1. Allerdings ist die Klage zulässig. Ob das SG in der Sache örtlich zuständig war, kann der Senat nach der insoweit jedenfalls bindenden (§ 98 i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]) Verweisung durch das Sozialgericht Potsdam nicht überprüfen, § 17a Abs. 5 GVG. 2. Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids, verbunden mit einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG scheidet aus. Im Ergebnis zu Recht hat es das SG abgelehnt, der Streitverkündung des Klägers gegen die Bundesrepublik Deutschland zu folgen. Allerdings handelt es sich bei der Streitverkündung selbst um eine prozessuale Bewirkungshandlung und nicht etwa um einen Antrag an das Prozessgericht, dass etwa dieses dem Dritten den Streit verkünde (vgl. § 72 Zivilprozessordnung [ZPO]). Das Prozessgericht hat lediglich rein verfahrensmäßig den Streitverkündungsschriftsatz dem Dritten - von Amts wegen - zuzustellen (§ 73 Satz 2, §§ 166 ff. ZPO). Allerdings kann der Gerichtsbescheid des SG so verstanden werden, dass darin diese Zustellung an den Streitverkündeten abgelehnt worden ist. Eine solche Entscheidung ist vertretbar, weil - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - die Vorschriften der §§ 66 bis 74 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren insgesamt nicht gelten (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 75 Rn. 2), sodass ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit auch nicht zur Zustellung eines Streitverkündungsschriftsatzes verpflichtet ist. Hinzu kommt, dass der Kläger in der Berufungsinstanz seine Streitverkündung nicht aufrecht erhalten und nicht erneut eine Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes beantragt hat. 3. Eine Beiladung der Bundesrepublik - an Stelle der Streitverkündung - kam ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger wollte die Bundesrepublik anscheinend als Urheberin des von ihm für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes - § 1152 Abs. 2 Satz 1 RVO a.F. - an diesem Verfahren beteiligt sehen. Ein Staat ist allerdings nicht allein wegen des von ihm erlassenen Gesetzes an einem sozialgerichtlichen Verfahren zu beteiligen, da die Sozialgerichte - wie alle anderen ordentlichen und Fachgerichte in Deutschland auch - nicht die Kompetenz haben, ein formelles staatliches Gesetz außer Anwendung zu lassen (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG) und daher die Entscheidung eines Sozialgerichts niemals in die - gesetzgeberischen - Interessen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 SGG) oder gar Rechte (§ 75 Abs. 2 Var. 1 SGG) des Staates eingreifen kann. Diese Befugnis steht nur dem BVerfG zu. 4. Auch in der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Zu Recht hat das SG die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2, Abs. 4 SGG) auf Bewilligung einer höheren Unfallrente im Überprüfungswege abgewiesen. Der Kläger hat, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, keinen Anspruch auf Rücknahme der bindenden (§ 77 SGG) Bewilligungsbescheide über seine Rente nach § 44 Abs. 1 SGB X und keinen Anspruch auf eine höhere Unfallrente auf der Basis seines ggfs. tatsächlichen Jahresarbeitsverdienstes (JAV) nach § 87 SGB VII. a) Dass die Beklagte die einschlägigen einfachrechtlichen Vorschriften zutreffend angewandt hat, ist eindeutig. Für Versicherungsfälle im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 hat das UVEG in § 215 SGB VII - weitergehend als für Altfälle aus dem alten Bundesgebiet nach § 214 SGB VII - die Weitergeltung von RVO-Vorschriften angeordnet. Insbesondere konkret die Verletztenrente ist weiterhin nach § 1152 Abs. 2 RVO in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung zu berechnen. § 1152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RVO a.F. kann nur dahin ausgelegt werden, dass der Gesetzgeber den JAV für Altfälle aus DDR-Zeiten, die vor dem 01.07.1990 eingetreten waren, pauschal insgesamt auf (damals/anfangs) DM 13.680,- festgelegt hat. Die Norm kann nicht so ausgelegt werden, dass sie - etwa aus Gründen sozialer Fürsorge - nur eine Mindesthöhe für an sich niedrigere JAVe (damals noch: Bruttoverdienste) festgelegt hat, aber eventuell vorhandene höhere JAVe fortbestehen lassen wollte. Dagegen spricht schon der Wortlaut dieser Norm ("gilt ( ) ein Betrag"). In die gleiche Richtung weist die Systematik: Für andere Fälle enthalten die anschließenden Regelungen durchaus weniger pauschale Regelungen (Satz 1 Nr. 2 für Unfälle ab dem 01.07.1990) und sogar einen Günstigkeitsvorbehalt (Satz 3 für Eisenbahner und Postler). Daraus ist ein Umkehrschluss zu ziehen. Und etwas Anderes ergibt auch die historische Auslegung nicht: Der Gesetzgeber (BT-Drs. 12/405, S. 155) hat zur Begründung ausgeführt: (Unterstreichungen nur hier): "Der Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage für Geldleistungen bei Arbeitsunfällen vor dem 1. Januar 1992 richtet sich - vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 4 enthaltenen Besonderheiten - weiterhin nach dem bisher im Beitrittsgebiet geltenden Recht. ( ). Die Vorschrift differenziert entsprechend dem Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 zwischen Rentenansprüchen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind (mit einem einheitlichen monatlichen Bruttoverdienst von 1.140 DM) und den Rentenansprüchen, die nach dem 30. Juni 1990 entstanden sind (mit einem tatsächlichen durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst)". Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut der Vorgängerregelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 RAG, die bis zum 31.12.1991 weitergegolten hatte, und den Erwägungen der Volkskammer zu jener Norm. Bereits die Regelungen in Art. 24 Abs. 2 und 3 WWSUVtr, mit denen sich die DDR zur Änderung und Anpassung ihres Rentenrechts verpflichtet hatte, hatten zwischen Bestandsrenten und Zugangsrenten ab dem In-Kraft-Treten des WWSUVtr unterschieden. Die Formulierung in Art. 24 Abs. 2, wonach die Bestandsrenten "auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts in der Deutschen Demokratischen Republik neu festgesetzt und gezahlt" werden, ist eindeutig als Pauschalierung anzusehen, zumal - nur - für die Zugangsrenten in Abs. 3 ebenso eindeutig eine Berechnung nach dem durchschnittlichen tatsächlichen Verdienst der Versicherten vorgesehen war. b) Eine hiervon abweichende, höhere Neufestsetzung des JAV kann der Kläger auch nicht wegen eines Verstoßes des § 1152 Abs. 2 Satz 1 RVO a.F. gegen Grundrechte verlangen. Zwar wäre auch für den Kläger, wären die §§ 215 Abs. 2 SGB VII, 1152 Abs. 2 Satz 1 RVO a.F. wegen eines solchen Verstoßes nichtig, die allgemeinen Regelungen des § 87 SGB VII anzuwenden. Aber eine solche Nichtigkeit können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht selbst feststellen. Der Senat könnte allenfalls diese Frage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem BVerfG vorlegen, ggfs. auch von Amts wegen (§ 80 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz [BVerfGG]), nachdem der Kläger eine solche Vorlage nicht beantragt hat. Aber eine solche Vorlage scheidet aus. Der Senat hält die hier einschlägigen Normen über die Pauschalierung der Bestandsrenten der DDR auf einen für alle einheitlichen Bemessungsmaßstab für verfassungsgemäß: aa) Dass kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt, hat das SG in dem angegriffenen Gerichtsbescheid unter Hinweis auf die ausführlichen Begründungen in den genannten Urteilen dreier ostdeutscher Landessozialgerichte, vor allem des LSG Sachsen-Anhalt v. 20.10.2011 (L 6 U 1/08, Juris Rn. 19 ff.) zutreffend dargestellt. Dies hat im Übrigen auch das Bundessozialgericht (BSG) schon festgestellt (Urt. v. 29.07.2004, B 4 RA 51/03 R, Juris Rn. 21 f.). Es hat hierzu ausgeführt, die gegenüber den Leistungen mit Anknüpfungspunkt in den alten Bundesländern geringere Höhe des anzusetzenden JAV mit der Folge niedrigerer Verletztenrenten sei im Hinblick auf die im Zuge der Wiedervereinigung notwendigen Vorschriften zur Überführung von Ansprüchen des Beitrittsgebiets in das Rechts- und Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland sachlich gerechtfertigt. Die bereits festgestellten Unfallrenten aus dem Beitrittsgebiet seien über das Wirksamwerden des Beitritts hinaus möglichst nahtlos weiter zu gewähren gewesen und unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsfallprinzips, der Gleichbehandlung, des Vertrauensschutzes und der Verwaltungspraktikabilität (BT-Drucks 12/405 S. 116) entsprechend den geänderten Bedingungen anzupassen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die hierbei gewählten Mittel - eine auf den 01.07.1990 bezogene Stichtagsregelung und eine vollständige Pauschalierung der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Bestandsrenten - ungerechtfertigt seien. Hierzu kann lediglich Folgendes ergänzt werden: Die Bestandsrentner wurden hierdurch nicht benachteiligt. Ihre Renten waren bereits in der DDR nur nach einem pauschalen Bruttoverdienst von (höchstens) 600,00 M berechnet worden; eine Dynamisierung hatte es nicht gegeben. Ihre Benachteiligung gegenüber den späteren Zugangsrentnern war daher allenfalls geringfügig. Dem stand der Verwaltungsaufwand gegenüber, der hätte betrieben werden müssen, wenn auch die bereits bewilligten Renten nunmehr nach den individuellen Einkünften der Werktätigen hätten berechnet werden müssen. Die relevanten Bemessungszeiträume - nach dem Recht der DDR und dem alten Recht der BRD gleichermaßen grundsätzlich das letzte Jahr vor dem Versicherungsfall - lagen zum Teil schon Jahrzehnte zurück. Es ist nicht ersichtlich, dass diese letzten individuellen Verdienste noch ohne größeren Aufwand hätten ermittelt werden können (vgl. auch BSG, a.a.O., Rn. 28 zum Stichtag 01.07.1990). Vor diesem Hintergrund war es sachgerecht, die bereits bestehende Pauschalierung weiterzuführen und erst für die Zugangsrentner ab dem 01.07.1990 an den üblichen, grundsätzlich individuellen JAV anzuknüpfen. bb) Der Senat ist der Ansicht, dass auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG nicht verletzt ist. Es ist bereits zweifelhaft, ob die angegriffene Regelung überhaupt den Schutzbereich dieses Grundrechts berührt (dazu sogleich unter (1)). In jedem Fall ist sie jedoch kein Grundrechtseingriff (2). Sollte dagegen ein solcher doch vorliegen, ist er verfassungsrechtlich gerechtfertigt (3). (1) Der Senat lässt an dieser Stelle offen, ob und ggfs. inwieweit Anwartschaften und auch ggfs. schon erworbene oder sogar schon bewilligte Ansprüche auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Eigentumsgarantie unterfallen. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG schützt sozialversicherungsrechtliche Positionen nur, soweit sie - unter anderem - auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen. Für die Unfallversicherung zahlt jedoch der Versicherte formal keinen Beitrag, diesen trägt allein der Unternehmer. Wirtschaftlich betrachtet sind die Beiträge dagegen sicherlich eine Leistung des Versicherten, denn dieser muss sie mit seinem Arbeitsplatz erwirtschaften, anderenfalls sein Arbeitsplatz wegfiele. Auch wegen dieser Besonderheit des Unfallversicherungsrechts - die so auch in der DDR vorhanden war - hat das BVerfG bislang nicht ausdrücklich entschieden, ob unfallversicherungsrechtliche Positionen Eigentumsschutz genießen (vgl. die auch vom SG zitierten Entscheidungen). Sollte der Schutzbereich eröffnet sein, so würde zumindest § 1152 Abs. 2 Satz 1 RVO a.F. diesen tangieren, denn diese Norm enthält eine Regelung in Bezug auf solche - bereits als laufende Rente bewilligten - Ansprüche auf eine Unfallrente. (2) Es fehlt jedoch an einer Grundrechtsbeeinträchtigung. Es liegt - auf Grund der besonderen Umstände des Einigungsprozesses - keine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vor (eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG scheidet schon begrifflich aus). (a) Ein Eingriff in die Bestandsgarantie des Eigentumsgrundrechts (die Institutsgarantie ist hier ersichtlich nicht tangiert) liegt nur dann vor, wenn eine bereits zuvor bestehende und bereits unter Grundrechtsschutz stehende Position zu Lasten des Betroffenen verschlechtert wird, also ganz oder teilweise entwertet. Die Verbesserung einer bereits vorhandenen Position ist dagegen kein Eingriff; vielmehr begründet der Gesetzgeber damit erstmals eine neue Eigentumsposition, in die er dann - später - nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG eingreifen kann. (b) Das RÜG mit der Einfügung des § 1152 Abs. 2 Satz 1 RVO a.F. hatte der Bundesgesetzgeber erlassen, der in diesem Zeitpunkt sicherlich an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG gebunden war. Aber es handelte sich nicht um eine benachteiligende Regelung. Die Bestandsrenten der DDR waren bereits zuvor, also auch bis zum 31.12.1991, nach dem selben Bruttoarbeitsverdienst von DM 13.680,00 jährlich, berechnet worden. Genau diesen Betrag - auf DM 1.140,00 im Monat bezogen - hatte schon § 4 Abs. 1 RAG vorgesehen. Mit § 1152 Abs. 2 Satz 1 RVO a.F. wurden daher weder neue Eigentumspositionen geschaffen noch schon vorhandene entwertet. Es handelte sich um eine wiederholende Regelung. Im Übrigen wurde der JAV mit dieser Regelung zwar ab dem 01.01.1992 auf DM 13.680,00 festgesetzt, dies aber bezogen auf den 01.07.1990. Tatsächlich waren die relevanten JAVe der Bestandsrentner aus der DDR zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach dynamisiert worden und lagen daher durchgängig weit höher als bei diesem Betrag. (c) Auch § 4 Abs. 1 RAG, also jene Norm, die erstmals die Berechnungsgrundlage der Bestandsrenten auf DM 1.140,00 im Monat beschränkte, griff nicht in die Eigentumspositionen des Klägers oder der anderen Betroffenen ein, und zwar aus zwei Gründen: (aa) Zum einen ging dieser vermeintliche Eingriff von einem Staat - der DDR - aus, für den nicht die Eigentumsgarantie des GG galt, für dessen gesetzgeberischen Handlungen zu diesem Zeitpunkt die an Art. 14 Abs. 1 GG gebundene BRD auch nicht haftet und dessen vorherige gesetzliche Regelungen - die aus der Sicht des GG vorkonstitutionelles Recht waren - die BRD später auch nicht in eigentumsrechtlich relevanter Weise bestätigt hat. Der Schutz der Eigentumsgarantie erstreckte sich nicht rückwirkend auf Erwerbstatbestände, die vor dem Beitritt im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt und die vom Gesetzgeber der ehemaligen DDR rechtlich ausgestaltet worden waren (BVerfG, Beschl. v. 30.10.1993, 1 BvL 42/92, Juris Rn. 38). Das Grundgesetz ist auf dem Gebiet der früheren DDR erst ab dem 03.10.1990 in Kraft gesetzt worden, und dies ohne jede Rückwirkung für die Zeiträume davor. Wenn daher etwaige Eigentumspositionen, die bereits in der DDR erworben worden waren, nach dem dortigen Recht einen besonderen Schutz genossen, aber noch von der DDR umgestaltet worden waren, dann folgen hieraus keine Ansprüche gegen Gesamtdeutschland. Eine rückwirkende Haftung wurde durch den EV nicht begründet, vielmehr wurde allenfalls die Fortgeltung des letzten, aktuellen Rechts der DDR für eine Übergangszeit - darunter auch das RAG bis zum 31.12.1991 - von der BRD hingenommen. Ebenso wenig kann die BRD dafür verantwortlich und haftbar gemacht werden, dass die Unfallrenten der DDR (noch) durch die Volkskammer pauschal auf eine Berechnungsgrundlage von DM 1.140, gestellt worden waren (ebenso BSG, Urt. v. 25.03.1997, 4 RA 23/95, Juris Rn. 32, allerdings zur Deckelung des Zahlbetrags von Renten für Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit u. a. auf DM 990,00). Dieser gesetzgeberische Akt ist, selbst wenn er gemessen am Recht der ehemaligen DDR rechtswidrig gewesen wäre, nicht dem Verantwortungsbereich der dem GG verpflichteten Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen. Eine solche Zurechnung folgt zum einen nicht aus dem innerstaatlichen Recht der BRD zu diesem Zeitpunkt (28.06.1990): Zwar hatte sich die BRD seit jeher i.S. der Präambel des GG (a.F.) für das ganze Deutschland verantwortlich gefühlt. Ihre Staatsgewalt beschränkte sich aber nicht nur tatsächlich, sondern gemäß Art. 23 Satz 1 GG a.F. auch staatsrechtlich auf das damalige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.04.1991, 1 BvR 1170/90 u. a., Juris Rn. 130 m.w.N.). Zum anderen gab es auch keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit der BRD für die gesetzgeberischen Handlungen der Volkskammer im Sommer 1990. Zwar hatte sich die DDR in Art. 24 Abs. 2 WWSUVtr gegenüber der BRD völkerrechtlich verpflichtet, ihr Rentensystem anzugleichen und dabei die Bestandsrenten zu pauschalieren. Wie und in welcher Höhe sie dies zu tun hatte, war ihr aber nicht im Detail vorgegeben. Ihr stand ein ausreichender eigener Entscheidungsspielraum bei der Umsetzung zu, der eine Haftung der BRD für die letztlich beschlossene Regelung ausschließt. Hinzu kommt, dass die DDR den WWSUVtr freiwillig geschlossen hatte, wenngleich der Senat nicht verkennt, dass wegen der Flüchtlingsströme vor und nach dem Fall der Mauer und der kurz vor einem wirtschaftlichen Zusammenbruch stehenden DDR ein faktischer Zwang zum Abschluss des WWSUVtr bestanden hat. Mit Art. 30 Abs. 5 EV und den genannten Anlagen zum EV hat die BRD nur das am 02.10.1990 noch geltende Recht der DDR in ihre Rechtsordnung aufgenommen und sich im Hinblick auf zukünftige Änderungen dieses Rechts dem GG unterworfen. Zu diesem Recht gehörte in Bezug auf die Höhe der Unfallrenten aber nur § 4 Abs. 1 RAG, also jene Norm, die bereits die Deckelung auf DM 1.140,00 im Monat enthielt. Etwaiges vorheriges Recht der DDR, das im Übrigen die Volkskammer bereits aufgehoben hatte, hat die BRD nicht übernommen. (bb) Ganz unabhängig von diesen Erwägungen wäre § 4 Abs. 1 RAG auch dann nicht als "Beeinträchtigung" einer eigentumsrechtlich geschützten Position der Unfallrentner anzusehen, wenn die Volkskammer Ende Juni 1990 an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG gebunden gewesen wäre. Die Neuregelung war den Betroffenen, darunter dem Kläger, nur günstig (so auch BSG, Urt. v. 29.07.2004, a.a.O., Rn. 27): Der nunmehr festgesetzte Bruttoarbeitsverdienst von DM 1.140,00 galt als Durchschnittsverdienst für sämtliche Bestandsunfallrentner des Beitrittsgebiets unabhängig vom Zeitpunkt des jeweiligen Unfallgeschehens. Er war deutlich höher als der bislang in der DDR geltende Bruttohöchstverdienst von 7.200,00 M (600,00 M im Monat). Dass der Kläger in der DDR in dem letzten Jahr vor dem Unfall mehr als 600,00 M in Monat verdient hatte, ist insoweit irrelevant, da er nur die Gehaltsbestandteile bis 600,00 M versichert hatte bzw. dies das versicherte Höchsteinkommen in der Allgemeinen Sozialversicherung der DDR war. Und selbst wenn man von seinem tatsächlichen Einkommen im Berechnungszeitraum vor dem Unfall ausginge, hätte dieses (brutto entsprechend § 24 Abs. 1 RentenVO-DDR) etwa 29.000,00 Mark der DDR und nicht etwa 29.000,00 D-Mark betragen. Dass aber jener Verdienst von seinem Wert her 1:1 in D-Mark hätte umgerechnet werden können, ist nicht ersichtlich. Es wurden zwar die aktuell laufenden Löhne und Gehälter im Verhältnis 1:1 umgestellt. Aber für Sparguthaben und Schulden etwa galt dies nicht gleichermaßen, es gab auch Umtauschquoten von 1:2 und 1:3. (3) Sofern § 4 Abs. 1 RAG oder § 1152 Abs. 2 Satz 1 RVO a.F. entgegen diesen Ausführungen doch eine eigentumsrechtlich geschützte Position des Klägers beeinträchtigt hätten, wäre diese Inhalts- und Schrankenbestimmung als gerechtfertigt anzusehen. Auch dazu hat das SG umfangreich ausgeführt. Ergänzend weist der Senat auf den besonders weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zur Zeit der Umbrüche in der DDR 1989/1990 und der Wiedervereinigung hin. Angesichts etwa der Preis- und Lohnentwicklungen im Beitrittsgebiet waren die dort erzielten Renten wertmäßig kaum zu beziffern. Die aktuellen Werte waren jedenfalls sicherlich nicht vergleichbar mit jenen aus der früheren DDR, denn dort hatte es wenig Inflation und wenig Veränderungen im Gehaltsniveau gegeben; diese Umstände hatten sich erheblich geändert. Weiterhin durfte der Gesetzgeber, wenn er eine vorhandene Position formal entwertet hätte - was aber, wie ausgeführt, nach Ansicht des Senats gar nicht geschehen ist -, dabei berücksichtigen, dass die womöglich in der DDR erworbenen Ansprüche nicht werthaltig waren, also von der DDR voraussichtlich nicht ohne fremde Hilfe hätten bedient werden können. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG. 4. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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