Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 24 KN 390/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 KN 93/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 KN 22/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.07.2002 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Feststellung der Hinzuverdienstgrenze die niederländische Vervroegde Uettreding (VUT) zu berücksichtigen ist.
Der am 1935 geborene Kläger hat in Deutschland insgesamt 81 Monate in der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt, im Übrigen in den Niederlanden inner- und ausserhalb des Bergbaus insgesamt 577 Monate. Zuletzt erhielt er von der holländischen Stiftung Betriebsrentenfonds für den gewerblichen Straßen-Güterverkehr Vorruhestandsleistungen (VUT) in Höhe von umgerechnet 4.195,35 DM.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte bei Vollendung des 63. Lebensjahres lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 17.05.1999 ab, weil die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) überschritten werde. Bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze seien die in den Niederlanden bezogenen Vorruhestandsleistungen zu berücksichtigen. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 09.11.1999).
Im Klageverfahren hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, die in den Niederlanden bezogenen Leistungen seien nicht im Sinne des Vorruhestandsgeldes nach § 34 Abs. 2 SGB VI zu verstehen. Diese könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn die deutschen Bestimmungen jeweils von sich heraus oder ausdrücklich ausländische Leistungen oder Einkünfte dieser Art erfassten.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1999 zu verurteilen, ihm Altersrente für langjährig Versicherte ohne Anrechnung der in den Niederlanden bezogenen VUT-Leistungen nach § 34 Abs. 2 SGB VI nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Berücksichtigung von Leistungen wie Arbeitsentgelt bzw.-einkommen handele es sich um gebietsneutrale Begriffe, die typischerweise Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit seien, unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland erzielt würden. Dies gelte auch für das dem Arbeitsentgelt gleichgestellte Vorruhestandsgeld. Im Übrigen handele es sich bei der vom Kläger bezogenen VUT-Leistung um eine dem deutschen Vorruhestandsgeld vergleichbare Leistung, die Arbeitnehmern im Rahmen von tarif- oder einzelvertraglichen Vereinbarungen vom Arbeitgeber bis zum Erreichen einer Altersgrenze für eine Altersrente ein bestimmtes Nettoeinkommen im Vorruhestand garantiere.
Durch Urteil vom 12.07.2002 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte ohne Anrechnung der in den Niederlanden bezogenen VUT-Leistungen zu gewähren. § 34 SGB VI lasse die Anrechnung des niederländischen Vorruhestandsgeldes nicht zu, weil eine Anrechnung mit europarechtlichen Vorschriften nicht vereinbar sei. Aus diesen, insbesondere aus Art. 12 Abs. 2, Art. 46a Abs. 3 der EWG-Verordnung (EWG-V) 1408/71 folge, dass ausländische Leistungen nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn dies in den nationalen Antikumulierungsvorschriften ausdrücklich so bestimmt sei. Seien diese gebietsneutral formuliert, reiche das nicht aus.
Mit Ihrer Berufung hält die Beklagte an ihrer Auffassung fest, dass es bei der Gewährung von Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen oder Vorruhestandsgeld einer Gleichstellung mit entsprechenden ausländischen Einkünften nicht bedürfe. Das Sozialgericht verkenne den Regelungsgehalt des Art. 46a Abs. 3 der EWG-V 1408/71; der dort enthaltene Vorbehalt sei dann erfüllt, wenn das nationale Recht - hier also § 34 SGB VI - entweder aus sich heraus wegen gebietsneutraler Regelung oder ausdrücklich ausländische Einkünfte erfasse.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12. Juli 2002 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er sieht sich in seiner im ersten Rechtszug vertretenen Auffassung durch das sozialgerichtliche Urteil bestätigt.
Weiterer Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Streit- und Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Sie hat zutreffend in dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1999 festgestellt, dass ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht besteht, weil sämtliche Hinzuverdienstgrenzen gem. § 34 Abs. 3 SGB VI für den Leistungszeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im April 2000 überschritten werden.
Der Anspruch auf Altersrente nach §§ 36, 34 SGB VI in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung besteht nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SGB VI nicht überschritten wird. Die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze berührt den Rentenanspruch unmittelbar und nicht nur die Höhe der Rentenzahlung (Beschlussfassung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/3150, S. 41).Die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze ist damit Entstehens- und Bestehensvoraussetzung für das subjektive (Stamm-) Recht auf Altersrente für langjährig Versicherte, so dass ein derartiges Recht umgekehrt bereits nicht existent wird oder nachträglich entfällt, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird (BSG vom 04.05.1999 B 4 RA 55/98 R, SozR 3-2600 § 34 Nr. 1). Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht ein Recht auf Altersrente verneint, weil sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden.
Im hier streitigen Leistungszeitraum ab Mai 1998 erhielt der Kläger niederländisches Vorruhestandsgeld (VUT) in Höhe von umgerechnet zunächst 4.192,02 DM und ab 01.07.1998 in Höhe von 4.195,35 DM monatlich. Die Hinzuverdienstgrenze ab 01.05.1998 betrug für Vollrenten 610,- DM, für die Teilrente von einem Drittel der Vollrente 1.660,40 DM, von der Hälfte der Vollrente 1.245,30 DM, von zwei Dritteln der Vollrente 830,20 DM und entsprechend für den Leistungszeitraum ab 01.07.1998 620,- DM, bzw. für die Teilrenten 1.667,65 DM, 1.250,81 DM bzw. 833,88 DM. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Allerdings wird jede dieser Hinzuverdienstgrenzen durch die vorliegend zu berücksichtigenden Einkünfte des Klägers überschritten. Es läßt sich auch nicht feststellen, dass das niederländische Vorruhestandsgeld dem Grunde und seiner Qualität nach nicht von § 34 Abs. 2 SGB VI erfasst wird. Nach § 34 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist dem Anspruch auf die vorzeitige Altersrente kraft gesetzlicher Fiktion der Bezug von Vorruhestandsgeld ebenso schädlich wie der Bezug von Arbeitsentgelt aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis. Erfasst sind mithin auch Leistungen des Arbeitgebers, die in Nachwirkung des Beschäftigungsverhältnisses - auf Grund einer einseitigen Zusage, tarifvertraglicher Regelungen oder auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, jedoch weiterhin basierend auf den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis - zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards in der Übergangszeit zwischen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Um Vorruhestandsgeld im ganz engen Sinn des Vorruhestandsgesetzes (VRG) vom 13.04.1984 (Bundesgesetzblatt I 601, zuletzt geändert durch Art. 94 des Gesetzes vom 05.10.1994, Bundesgesetzblatt I 2911) muss es sich dabei nicht handeln. Auch ohne die nach dem zeitlich befristeten VRG vorgesehenen Zuschüsse, die Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung und die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben die in der Zwischenzeit bis zum Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährten Zahlungen in Fortführung des bisherigen Einkommens Vorruhestandsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis und damit dem Arbeitseinkommen vergleichbare Einkünfte. Vor diesem Hindergrund sind die im vorliegenden Fall gewährten Vorruhestandsleistungen begrifflich den in § 34 Abs. 2 SGB VI vogesehenen, dem Arbeitsentgelt bzw. -einkommen gleichgesetzten Vorruhestandsleistungen zuzuordnen. Nach den in den Akten befindlichen Mitteilungen der Stiftung Betriebsrentenfonds für den gewerblichen Straßen-Güterverkehr handelte es sich bei diesen zwischen den Lohn- und Tarifparteien beschlossenen Leistungen ausdrücklich um Vorruhestandszahlungen, die in enger Anlehnung an das Beschäftigungsverhältnis errechnet und in Fortführung des bisherigen Einkommens gezahlt wurden. Damit sind dies bis zum Beginn einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Zahlungen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis, wie das auch bei deutschem Vorruhestandsgeld der Fall ist.
Kein anderes Ergebnis rechtfertigt sich daraus, dass es sich um niederländisches Vorruhestandsgeld handelt. Das ergibt sich unmittelbar aus der Regelung in § 34 Abs. 2 SGB VI, der nicht nur inländische - anrechenbare - Leistungen erfasst. Der Gesetzgeber hat in § 34 SGB VI, der zunächst auf den innerstaatlich zu berechnenden Anspruch bezogen ist, nicht regeln müssen, wie weit ausländische Einkünfte der in § 34 SGB VI genannten Art zu berücksichtigen sind. Das ergibt sich zwingend aus dem Sinn, wie er dem Arbeitsentgelt und diesem vergleichbare Einkünfte aus einer Beschäftigung und deren Auswirkung auf den Anspruch auf vorzeitige Altersrente zukommt. Wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bzw. Vorruhestandsgeld die im Gesetz genannte Höhe übersteigt, fehlt es im Hinblick auf deren Funktion innerhalb des Systems der gesetzlichen Alterssicherung an der erforderlichen sachlichen Rechtfertigung für die Gewährung der vorzeitigen Altersrente. Gegenstand der gesetzlichen Rentenversicherung ist wesentlich das durch frühere eigene Beiträge zu diesem System versicherte Erwerbseinkommen. Dessen Beeinträchtigung durch den Versicherungsfall wird entsprechend deren jeweiligem Sicherungsziel durch die zustehende Rente zu Lasten der dann erwerbstätigen Bevölkerung und durch Beiträge aus deren Erwerbseinkommen kompensiert. Die Altersrente - auch die vorzeitige - bezweckt als Vollrente einen umfassenden, als Teilrente einen dem gewählten Bruchteil hiervon entsprechenden Ausgleich der altersbedingten Einbuße der Fähigkeit, die Mittel zur wirtschaftlichen Sicherung durch Arbeit zu erwerben. Das typisierende Regelungskonzept des Gesetzes geht dabei für alle Versicherten unwiderlegbar und endgültig davon aus, dass eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr zugemutet werden kann. Die Versichertengemeinschaft stellt sie demgemäß allein auf Grund ihres Alters nach Maßgabe der erworbenen Rentenanwartschaften und in dem von ihnen gewählten Umfang (Voll- oder Teilrente) von der Sorge um den hierdurch erworbenen Lebensunterhalt frei.
Demgegenüber können sich auf eine derartige allgemeine gesetzliche Vermutung, ihnen sei allein wegen des erreichten Lebensalters eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten, nicht auch diejenigen berufen, die schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente in Anspruch nehmen wollen und dürfen. Ihnen ist vielmehr jeweils die individuelle Rechtsmacht eingeräumt worden, zu beurteilen und zu entscheiden, ob und inwieweit sie sich weiterhin eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zumuten oder eine durch die Altersrente auszugleichende Einkommenseinbuße hinnehmen wollen. Dem durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente bekundeten Willen, auf Grund einer entsprechenden Selbsteinschätzung der Erwerbsfähigkeit zumindest teilweise vorzeitig oder endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden und hierfür Rente in Anspruch nehmen zu wollen, widerspräche es, wenn dennoch durch Erwerbstätigkeit - bei Bezug einer Vollrente zudem für den Leistungsbezieher beitragsfrei - weiterhin schrankenlos gerade zu ersetzendes Arbeitsentgelt oder- einkommen erzielt werden könnte. Die insofern wie auch u.a. zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor der Heranziehung zu offensichtlich zweckverfehlten Leistungen erforderliche Grenzziehung nimmt das Gesetz durch § 34 Abs. 3 SGB VI vor (vgl. zu allem BSG vom 04.05.1999, B 4 RA 55/98 R, SozR 2600 § 34 Nr. 1).
Mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Vorschrift des § 34 Abs. 2 SGB VI, der darin liegt, sozialpolitisch unerwünschte Doppelleistungen zu vermeiden (vgl. Klattenhoff in Hauck/Haines, SGB VI, Stand: März 1999 Rdnr. 5 zu K § 34; BT-Drucksache 13/8011 S. 53 zu Nr. 12 Buchstabe b, wonach die Änderung des § 34 Abs. 2 SGB VI durch das RRG 1999 "im Interesse einer Stärkung der Lohnersatzfunktion der Rente" erfolgte), erfasst diese unmittelbar ausländische vergleichbare Leistungen. Der Gesetzgeber hat als sozialpolitisch unerwünscht ausdrücklich den Bezug von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wie auch Vorruhestandsgeld neben dem Bezug von Rente benannt. Dieser Grundgedanke, der einer typisierenden Betrachtung folgt, muss für ausländische Leistungen genauso gelten wie für inländische. Aus Gründen der Gleichbehandlung wäre es nicht einzusehen, warum Bezieher niederländischer Vorruhestandsleistungen, die im Übrigen den deutschen entsprechen, gesetzlich besser stehen sollten als Bezieher inländischer Vorruhestandsleistungen. Ein solches Verständnis wäre unter dem Gesichtspunkt der Belastung des deutschen Sozialversicherungssystems unzweckmäßig und sozialpolitisch unerwünscht. Wenn auch in § 34 Abs. 2 SGB VI mit den dort aufgezählten Einkunftsarten in erster Linie innerstaatliche Leistungen ins Auge gefasst sein mögen, kann unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine Begünstigung von Beziehern ausländischer - gleichgelagerter - Leistungen nicht hingenommen werden.
Aus alledem folgt, dass Art. 12 Abs. 2 Satz 1 der EWG-V 1408/71 in der durch die EWG-V 1248/92 geänderten Fassung schon deshalb keine Anwendung finden kann. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) ist dieser nur einschlägig, wenn der Anspruch auf die zu beschränkende Leistung auf Grund der Anwendung der Vorschriften der EWG-V 1408/71 entstanden ist (so EuGHE 1986, 1047, 1061 = SozR 6050 Art. 46 Nr. 24). Art. 12 Abs. 2 EWG-V soll nur verhindern, dass den Arbeitnehmern aus der gleichzeitigen Anwendung Vorteile erwachsen, die nach innerstaatlichem Recht als unangemessen anzusehen sind (EuGHE 1983, 2603, 2613 = SozR 6050 Art. 12 Nr. 12). Unter diesem Gesichtspunkt verbieten dann andererseits die Bestimmungen der EWG-V 1408/71 die Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften und der daraus resultierenden Beschränkungen des auf nationalem Recht beruhenden Anspruchs nicht (EuGHE 1190, 1599, 1614f. = SozR 3-6050, BSGE 73, 10 ff).
Im Übrigen ergibt sich auch bei Anwendung von Artikel 46a der EWG-V 1408/71 kein anderes Ergebnis. Dort ist für die Anwendung der Kürzungs-, Ruhens- und Entziehungsbestimmungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bei Zusammentreffen einer Leistung bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene mit einer Leistung gleicher oder unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften vorgesehen, dass die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünfte (nur) berücksichtigt werden, wenn die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates die Berücksichtigung solcher im Ausland erworbenen Leistungen oder dort erzielter Einkünfte vorsehen (Abs. 3). Diese Voraussetzungen sind nach den vom Senat oben näher dargelegten Gründen erfüllt, wobei es keinen Bedenken begegnet, § 34 SGB VI insoweit als eine Kürzungsbestimmung anzusehen. Eine nationale Vorschrift ist dann als Kürzungsbestimmung anzusehen, wenn die von ihr vorgeschriebene Berechnung bewirkt, dass der Rentenbetrag, auf den der Betroffene Anspruch hat, deshalb gekürzt wird, weil er in einem anderen Mitgliedstaat eine Leistung erhält (EuGH Urteil vom 11.08.1995 C 98/94, SozR 6050 Art. 12 Nr. 8). So verhält es sich hier mit der Anrechnung der VUT, die zu einer solchen Kürzung führt, dass der Anspruch von vornherein nicht besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Feststellung der Hinzuverdienstgrenze die niederländische Vervroegde Uettreding (VUT) zu berücksichtigen ist.
Der am 1935 geborene Kläger hat in Deutschland insgesamt 81 Monate in der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt, im Übrigen in den Niederlanden inner- und ausserhalb des Bergbaus insgesamt 577 Monate. Zuletzt erhielt er von der holländischen Stiftung Betriebsrentenfonds für den gewerblichen Straßen-Güterverkehr Vorruhestandsleistungen (VUT) in Höhe von umgerechnet 4.195,35 DM.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte bei Vollendung des 63. Lebensjahres lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 17.05.1999 ab, weil die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) überschritten werde. Bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze seien die in den Niederlanden bezogenen Vorruhestandsleistungen zu berücksichtigen. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 09.11.1999).
Im Klageverfahren hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, die in den Niederlanden bezogenen Leistungen seien nicht im Sinne des Vorruhestandsgeldes nach § 34 Abs. 2 SGB VI zu verstehen. Diese könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn die deutschen Bestimmungen jeweils von sich heraus oder ausdrücklich ausländische Leistungen oder Einkünfte dieser Art erfassten.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1999 zu verurteilen, ihm Altersrente für langjährig Versicherte ohne Anrechnung der in den Niederlanden bezogenen VUT-Leistungen nach § 34 Abs. 2 SGB VI nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Berücksichtigung von Leistungen wie Arbeitsentgelt bzw.-einkommen handele es sich um gebietsneutrale Begriffe, die typischerweise Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit seien, unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland erzielt würden. Dies gelte auch für das dem Arbeitsentgelt gleichgestellte Vorruhestandsgeld. Im Übrigen handele es sich bei der vom Kläger bezogenen VUT-Leistung um eine dem deutschen Vorruhestandsgeld vergleichbare Leistung, die Arbeitnehmern im Rahmen von tarif- oder einzelvertraglichen Vereinbarungen vom Arbeitgeber bis zum Erreichen einer Altersgrenze für eine Altersrente ein bestimmtes Nettoeinkommen im Vorruhestand garantiere.
Durch Urteil vom 12.07.2002 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte ohne Anrechnung der in den Niederlanden bezogenen VUT-Leistungen zu gewähren. § 34 SGB VI lasse die Anrechnung des niederländischen Vorruhestandsgeldes nicht zu, weil eine Anrechnung mit europarechtlichen Vorschriften nicht vereinbar sei. Aus diesen, insbesondere aus Art. 12 Abs. 2, Art. 46a Abs. 3 der EWG-Verordnung (EWG-V) 1408/71 folge, dass ausländische Leistungen nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn dies in den nationalen Antikumulierungsvorschriften ausdrücklich so bestimmt sei. Seien diese gebietsneutral formuliert, reiche das nicht aus.
Mit Ihrer Berufung hält die Beklagte an ihrer Auffassung fest, dass es bei der Gewährung von Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen oder Vorruhestandsgeld einer Gleichstellung mit entsprechenden ausländischen Einkünften nicht bedürfe. Das Sozialgericht verkenne den Regelungsgehalt des Art. 46a Abs. 3 der EWG-V 1408/71; der dort enthaltene Vorbehalt sei dann erfüllt, wenn das nationale Recht - hier also § 34 SGB VI - entweder aus sich heraus wegen gebietsneutraler Regelung oder ausdrücklich ausländische Einkünfte erfasse.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12. Juli 2002 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er sieht sich in seiner im ersten Rechtszug vertretenen Auffassung durch das sozialgerichtliche Urteil bestätigt.
Weiterer Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Streit- und Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Sie hat zutreffend in dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1999 festgestellt, dass ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht besteht, weil sämtliche Hinzuverdienstgrenzen gem. § 34 Abs. 3 SGB VI für den Leistungszeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im April 2000 überschritten werden.
Der Anspruch auf Altersrente nach §§ 36, 34 SGB VI in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung besteht nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SGB VI nicht überschritten wird. Die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze berührt den Rentenanspruch unmittelbar und nicht nur die Höhe der Rentenzahlung (Beschlussfassung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/3150, S. 41).Die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze ist damit Entstehens- und Bestehensvoraussetzung für das subjektive (Stamm-) Recht auf Altersrente für langjährig Versicherte, so dass ein derartiges Recht umgekehrt bereits nicht existent wird oder nachträglich entfällt, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird (BSG vom 04.05.1999 B 4 RA 55/98 R, SozR 3-2600 § 34 Nr. 1). Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht ein Recht auf Altersrente verneint, weil sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden.
Im hier streitigen Leistungszeitraum ab Mai 1998 erhielt der Kläger niederländisches Vorruhestandsgeld (VUT) in Höhe von umgerechnet zunächst 4.192,02 DM und ab 01.07.1998 in Höhe von 4.195,35 DM monatlich. Die Hinzuverdienstgrenze ab 01.05.1998 betrug für Vollrenten 610,- DM, für die Teilrente von einem Drittel der Vollrente 1.660,40 DM, von der Hälfte der Vollrente 1.245,30 DM, von zwei Dritteln der Vollrente 830,20 DM und entsprechend für den Leistungszeitraum ab 01.07.1998 620,- DM, bzw. für die Teilrenten 1.667,65 DM, 1.250,81 DM bzw. 833,88 DM. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Allerdings wird jede dieser Hinzuverdienstgrenzen durch die vorliegend zu berücksichtigenden Einkünfte des Klägers überschritten. Es läßt sich auch nicht feststellen, dass das niederländische Vorruhestandsgeld dem Grunde und seiner Qualität nach nicht von § 34 Abs. 2 SGB VI erfasst wird. Nach § 34 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist dem Anspruch auf die vorzeitige Altersrente kraft gesetzlicher Fiktion der Bezug von Vorruhestandsgeld ebenso schädlich wie der Bezug von Arbeitsentgelt aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis. Erfasst sind mithin auch Leistungen des Arbeitgebers, die in Nachwirkung des Beschäftigungsverhältnisses - auf Grund einer einseitigen Zusage, tarifvertraglicher Regelungen oder auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, jedoch weiterhin basierend auf den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis - zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards in der Übergangszeit zwischen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Um Vorruhestandsgeld im ganz engen Sinn des Vorruhestandsgesetzes (VRG) vom 13.04.1984 (Bundesgesetzblatt I 601, zuletzt geändert durch Art. 94 des Gesetzes vom 05.10.1994, Bundesgesetzblatt I 2911) muss es sich dabei nicht handeln. Auch ohne die nach dem zeitlich befristeten VRG vorgesehenen Zuschüsse, die Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung und die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben die in der Zwischenzeit bis zum Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährten Zahlungen in Fortführung des bisherigen Einkommens Vorruhestandsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis und damit dem Arbeitseinkommen vergleichbare Einkünfte. Vor diesem Hindergrund sind die im vorliegenden Fall gewährten Vorruhestandsleistungen begrifflich den in § 34 Abs. 2 SGB VI vogesehenen, dem Arbeitsentgelt bzw. -einkommen gleichgesetzten Vorruhestandsleistungen zuzuordnen. Nach den in den Akten befindlichen Mitteilungen der Stiftung Betriebsrentenfonds für den gewerblichen Straßen-Güterverkehr handelte es sich bei diesen zwischen den Lohn- und Tarifparteien beschlossenen Leistungen ausdrücklich um Vorruhestandszahlungen, die in enger Anlehnung an das Beschäftigungsverhältnis errechnet und in Fortführung des bisherigen Einkommens gezahlt wurden. Damit sind dies bis zum Beginn einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Zahlungen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis, wie das auch bei deutschem Vorruhestandsgeld der Fall ist.
Kein anderes Ergebnis rechtfertigt sich daraus, dass es sich um niederländisches Vorruhestandsgeld handelt. Das ergibt sich unmittelbar aus der Regelung in § 34 Abs. 2 SGB VI, der nicht nur inländische - anrechenbare - Leistungen erfasst. Der Gesetzgeber hat in § 34 SGB VI, der zunächst auf den innerstaatlich zu berechnenden Anspruch bezogen ist, nicht regeln müssen, wie weit ausländische Einkünfte der in § 34 SGB VI genannten Art zu berücksichtigen sind. Das ergibt sich zwingend aus dem Sinn, wie er dem Arbeitsentgelt und diesem vergleichbare Einkünfte aus einer Beschäftigung und deren Auswirkung auf den Anspruch auf vorzeitige Altersrente zukommt. Wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bzw. Vorruhestandsgeld die im Gesetz genannte Höhe übersteigt, fehlt es im Hinblick auf deren Funktion innerhalb des Systems der gesetzlichen Alterssicherung an der erforderlichen sachlichen Rechtfertigung für die Gewährung der vorzeitigen Altersrente. Gegenstand der gesetzlichen Rentenversicherung ist wesentlich das durch frühere eigene Beiträge zu diesem System versicherte Erwerbseinkommen. Dessen Beeinträchtigung durch den Versicherungsfall wird entsprechend deren jeweiligem Sicherungsziel durch die zustehende Rente zu Lasten der dann erwerbstätigen Bevölkerung und durch Beiträge aus deren Erwerbseinkommen kompensiert. Die Altersrente - auch die vorzeitige - bezweckt als Vollrente einen umfassenden, als Teilrente einen dem gewählten Bruchteil hiervon entsprechenden Ausgleich der altersbedingten Einbuße der Fähigkeit, die Mittel zur wirtschaftlichen Sicherung durch Arbeit zu erwerben. Das typisierende Regelungskonzept des Gesetzes geht dabei für alle Versicherten unwiderlegbar und endgültig davon aus, dass eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr zugemutet werden kann. Die Versichertengemeinschaft stellt sie demgemäß allein auf Grund ihres Alters nach Maßgabe der erworbenen Rentenanwartschaften und in dem von ihnen gewählten Umfang (Voll- oder Teilrente) von der Sorge um den hierdurch erworbenen Lebensunterhalt frei.
Demgegenüber können sich auf eine derartige allgemeine gesetzliche Vermutung, ihnen sei allein wegen des erreichten Lebensalters eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten, nicht auch diejenigen berufen, die schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente in Anspruch nehmen wollen und dürfen. Ihnen ist vielmehr jeweils die individuelle Rechtsmacht eingeräumt worden, zu beurteilen und zu entscheiden, ob und inwieweit sie sich weiterhin eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zumuten oder eine durch die Altersrente auszugleichende Einkommenseinbuße hinnehmen wollen. Dem durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente bekundeten Willen, auf Grund einer entsprechenden Selbsteinschätzung der Erwerbsfähigkeit zumindest teilweise vorzeitig oder endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden und hierfür Rente in Anspruch nehmen zu wollen, widerspräche es, wenn dennoch durch Erwerbstätigkeit - bei Bezug einer Vollrente zudem für den Leistungsbezieher beitragsfrei - weiterhin schrankenlos gerade zu ersetzendes Arbeitsentgelt oder- einkommen erzielt werden könnte. Die insofern wie auch u.a. zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor der Heranziehung zu offensichtlich zweckverfehlten Leistungen erforderliche Grenzziehung nimmt das Gesetz durch § 34 Abs. 3 SGB VI vor (vgl. zu allem BSG vom 04.05.1999, B 4 RA 55/98 R, SozR 2600 § 34 Nr. 1).
Mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Vorschrift des § 34 Abs. 2 SGB VI, der darin liegt, sozialpolitisch unerwünschte Doppelleistungen zu vermeiden (vgl. Klattenhoff in Hauck/Haines, SGB VI, Stand: März 1999 Rdnr. 5 zu K § 34; BT-Drucksache 13/8011 S. 53 zu Nr. 12 Buchstabe b, wonach die Änderung des § 34 Abs. 2 SGB VI durch das RRG 1999 "im Interesse einer Stärkung der Lohnersatzfunktion der Rente" erfolgte), erfasst diese unmittelbar ausländische vergleichbare Leistungen. Der Gesetzgeber hat als sozialpolitisch unerwünscht ausdrücklich den Bezug von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wie auch Vorruhestandsgeld neben dem Bezug von Rente benannt. Dieser Grundgedanke, der einer typisierenden Betrachtung folgt, muss für ausländische Leistungen genauso gelten wie für inländische. Aus Gründen der Gleichbehandlung wäre es nicht einzusehen, warum Bezieher niederländischer Vorruhestandsleistungen, die im Übrigen den deutschen entsprechen, gesetzlich besser stehen sollten als Bezieher inländischer Vorruhestandsleistungen. Ein solches Verständnis wäre unter dem Gesichtspunkt der Belastung des deutschen Sozialversicherungssystems unzweckmäßig und sozialpolitisch unerwünscht. Wenn auch in § 34 Abs. 2 SGB VI mit den dort aufgezählten Einkunftsarten in erster Linie innerstaatliche Leistungen ins Auge gefasst sein mögen, kann unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine Begünstigung von Beziehern ausländischer - gleichgelagerter - Leistungen nicht hingenommen werden.
Aus alledem folgt, dass Art. 12 Abs. 2 Satz 1 der EWG-V 1408/71 in der durch die EWG-V 1248/92 geänderten Fassung schon deshalb keine Anwendung finden kann. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) ist dieser nur einschlägig, wenn der Anspruch auf die zu beschränkende Leistung auf Grund der Anwendung der Vorschriften der EWG-V 1408/71 entstanden ist (so EuGHE 1986, 1047, 1061 = SozR 6050 Art. 46 Nr. 24). Art. 12 Abs. 2 EWG-V soll nur verhindern, dass den Arbeitnehmern aus der gleichzeitigen Anwendung Vorteile erwachsen, die nach innerstaatlichem Recht als unangemessen anzusehen sind (EuGHE 1983, 2603, 2613 = SozR 6050 Art. 12 Nr. 12). Unter diesem Gesichtspunkt verbieten dann andererseits die Bestimmungen der EWG-V 1408/71 die Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften und der daraus resultierenden Beschränkungen des auf nationalem Recht beruhenden Anspruchs nicht (EuGHE 1190, 1599, 1614f. = SozR 3-6050, BSGE 73, 10 ff).
Im Übrigen ergibt sich auch bei Anwendung von Artikel 46a der EWG-V 1408/71 kein anderes Ergebnis. Dort ist für die Anwendung der Kürzungs-, Ruhens- und Entziehungsbestimmungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bei Zusammentreffen einer Leistung bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene mit einer Leistung gleicher oder unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften vorgesehen, dass die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünfte (nur) berücksichtigt werden, wenn die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates die Berücksichtigung solcher im Ausland erworbenen Leistungen oder dort erzielter Einkünfte vorsehen (Abs. 3). Diese Voraussetzungen sind nach den vom Senat oben näher dargelegten Gründen erfüllt, wobei es keinen Bedenken begegnet, § 34 SGB VI insoweit als eine Kürzungsbestimmung anzusehen. Eine nationale Vorschrift ist dann als Kürzungsbestimmung anzusehen, wenn die von ihr vorgeschriebene Berechnung bewirkt, dass der Rentenbetrag, auf den der Betroffene Anspruch hat, deshalb gekürzt wird, weil er in einem anderen Mitgliedstaat eine Leistung erhält (EuGH Urteil vom 11.08.1995 C 98/94, SozR 6050 Art. 12 Nr. 8). So verhält es sich hier mit der Anrechnung der VUT, die zu einer solchen Kürzung führt, dass der Anspruch von vornherein nicht besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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