Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 5 (19) KA 218/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 193/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 1/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.07.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die bedarfsunabhängige Ermächtigung der Klägerin als psychologische Psychotherapeutin in ..., ...
Die 1958 geborene Klägerin erwarb 1985 ihr Diplom in Psychologie. Ausweislich einer Bescheinigung der psychotherapeutischen Gemeinschaftspraxis Dr. D ... arbeitete sie vom 03.01.1991 bis 15.02.1992 in der dortigen Praxis in ... mit. Daneben arbeitete sie in der Krankenpflegeschule ... und in einer Rehabilitationsumschulung des Berufsförderungswerkes. Vom 17.02.1992 bis 17.02.1994 war sie vollzeitbeschäftigt bei der Universität ... Von Oktober 1996 bis Oktober 1997 war sie erneut auf Honorarbasis verhaltenstherapeutisch tätig in der Praxis D ... Von Oktober 1995 bis 1998 hatte sie außerdem eine Teilzeitanstellung beim BdP mit einem wöchentlichen Stundenumfang von sieben Stunden. Ihre Kinder wurden 1990 und 1993 geboren. Nach fachlicher Weiterbildung hat sie sich im Oktober 2000 in ... in einer Gemeinschaftspraxis niedergelassen, im Mai 2002 erfolgte der Umzug in die Räume ...
Der Zulassungsausschuss lehnte mit Beschluss vom 27.09.1999 ihre Zulassung bzw. Ermächtigung ab, nachdem die Klägerin auf Nachfrage erklärt hatte, dass sie die therapeutische Tätigkeit im Zeitfenster als angestellte Honorarkraft ausgeübt habe. Der Beklagte wies mit Beschluss vom 25.05.2000 den Widerspruch der Klägerin zurück, weil sie keine Behandlungsstunden in niedergelassener Praxis erbracht habe.
Dagegen richtete sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorgetragen hat, dass sie als Honorarkraft durchaus an der Versorgung teilgenommen habe. Es sei die Ablehnung für sie eine besondere Härte, weil sie zwei schulpflichtige Kinder habe, die sie in der Mittagszeit betreue. Seit der letzten Anstellung habe sie sich weitergebildet und anschließend in der ... Innenstadt niedergelassen. Eine Anstellung finde sie aufgrund ihres Werdegangs und ihres Alters nicht mehr.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat sie erklärt, ihr seien zwar die Patienten über die Praxis Dr. D ... zugewiesen worden, sie hätte die Anträge aber auch selbst stellen können. Aus persönlichen Gründen habe sie dies zum Teil versäumt. In ihrer früheren Tätigkeit 1991/1992 sei sie selbständig gewesen. Sie habe zum Teil die Patienten privat behandelt, zum Teil über die Krankenpflegeschule. Im letztgenannten Fall seien die Therapien über die Krankenpflegeschule abgerechnet worden. Außerdem habe sie über das Berufsförderungswerk Patienten gewonnen. Sie habe einen Raum in der Praxis Dr. D ... genutzt, wenn Dr. D ... diesen nicht selbst benötigt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses vom 25.05.2000 zu verurteilen, ihr eine bedarfsunabhängige Ermächtigung zur Nachqualifikation als psychologische Psychotherapeutin in ..., ...weg., zu erteilen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 5) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 25.07.2001 die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei während des Zeitfenster nicht in eigener Praxis, sondern in der Praxis Dr. D ... in ... tätig gewesen. Sie könne im Übrigen Bestandsschutz nur für die Praxis erhalten, in der sie im Zeitfenster tätig gewesen sei. Der nunmehr angegebene Praxissitz liege aber sogar in einem anderen Planungsbereich als die Praxis Dr. D ...
Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin trägt dazu vor, dass sie einen Besitzstand durch die selbständig durchgeführten Psychotherapien und den finanziellen Erwerb begründet habe. Da seit Oktober 1996 die sogenannte TK-Regelung aufgehoben worden sei, sei es für klinische Psychologen technisch nicht mehr möglich gewesen abzurechnen, wenn nicht zehn bereits zugelassene ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten die Behandlung eines Patienten abschlägig beantwortet hätten. Aus technischen Gründen sei daher die Abrechnung von Therapiestunden auf einen zugelassenen Psychotherapeuten übertragen worden. Ihre Selbständigkeit werde belegt durch den TK-Behandlerstempel und die Aufnahme in das Behandlerverzeichnis des BdP, das den Krankenkassen vorgelegen habe. Inzwischen sei sie auch in der Lage, eine Praxis in ... zu eröffnen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.07.2001 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses vom 25.05.2000/28.06.2000 zu verurteilen, ihr die Ermächtigung zur Nachqualifikation als psychologische Psychotherapeutin in ..., ... hilfsweise für ..., ...weg ...
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten des Beklagten und des Zulassungsausschusses Köln Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine bedarfsunabhängige Ermächtigung zur Nachqualifikation gemäß § 95 Abs. 11 SGB V.
Da der Planungsbereich ... gesperrt ist, könnte die Klägerin sich dort nur aufgrund einer bedarfsunabhängigen Ermächtigung niederlassen. Die Voraussetzungen hierfür erfüllt sie jedoch nicht. Der Senat verweist in vollem Umfange gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Urteils.
Das Berufungsvorbringen der Klägerin führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach den von ihr selbst geschilderten tatsächlichen Gegebenheiten war sie zu keinem Zeitpunkt in eigener Praxis tätig, sondern auf Honorarbasis in einer fremden Praxis - wie dies auch von Dr. D ... bescheinigt wurde. Es mag sein, dass sie fachlich selbständig gearbeitet hat, wie dies durchaus in qualifizierten Berufen auch im Angestelltenverhältnis üblich ist. Es fehlte jedoch an den räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine eigene Praxis. Als Honorarkraft hat die Klägerin nicht selbst mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet. Fiktive Umstände - dass etwa eine eigenständige Abrechnung hätte erfolgen können -, sind nicht berücksichtigungsfähig. Es ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, dass das Auslaufen der sogenannten TK-Regelung die weitere Tätigkeit im Kostenerstattungsverfahren nicht mehr möglich gemacht hätte. Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden ist, sind vor dem Senat viele Verfahren anhängig gewesen, in denen Diplom-Psychologen einen erheblichen Umfang an Behandlungsstunden im Rahmen der Kostenerstattung auch gerade in den Jahren 1996 und 1997 geleistet und abgerechnet hatten. Weder ein Behandlerstempel noch die Aufnahme in das Behandlerverzeichnis des BdP sind geeignet, eine niedergelassene Praxis zu begründen. Unter einer eigenen psychotherapeutischen Praxis versteht der Senat in Anlehnung an die Gegebenheiten im ärztlichen und Übrigen freiberuflichen Bereich die Gesamtheit der gegenständlichen und personellen Grundlagen des freiberuflich Tätigen. In der bloßen zeitweiligen Nutzung nur eines Raumes ist keine geeignete gegenständliche Grundlage für eine niedergelassene Praxis zu sehen (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2000 - B 6 KA 4/00 R -).
Das Sozialgericht hat darüberhinaus zu Recht ausgeführt, dass - selbst wenn man eine Tätigkeit in eigener Praxis unterstellen würde - der Anspruch daran scheitert, dass die Klägerin die Ermächtigung in einem anderen Planungsbereich begehrt und ein Zusammenhang zwischen der Praxis Dr. D ... in ... und der in ... eröffneten Praxis nicht besteht.
Auf eine bedarfsunabhängige Ermächtigung in ..., die die Klägerin im Rahmen ihres Hilfsantrages am 06.11.2002 erstmals begehrt, hat sie schon deswegen keinen Anspruch, weil sie diesen Antrag nicht bis zum 31.12.1998 gestellt hat (§ 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB V).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R -).
Anlass für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die bedarfsunabhängige Ermächtigung der Klägerin als psychologische Psychotherapeutin in ..., ...
Die 1958 geborene Klägerin erwarb 1985 ihr Diplom in Psychologie. Ausweislich einer Bescheinigung der psychotherapeutischen Gemeinschaftspraxis Dr. D ... arbeitete sie vom 03.01.1991 bis 15.02.1992 in der dortigen Praxis in ... mit. Daneben arbeitete sie in der Krankenpflegeschule ... und in einer Rehabilitationsumschulung des Berufsförderungswerkes. Vom 17.02.1992 bis 17.02.1994 war sie vollzeitbeschäftigt bei der Universität ... Von Oktober 1996 bis Oktober 1997 war sie erneut auf Honorarbasis verhaltenstherapeutisch tätig in der Praxis D ... Von Oktober 1995 bis 1998 hatte sie außerdem eine Teilzeitanstellung beim BdP mit einem wöchentlichen Stundenumfang von sieben Stunden. Ihre Kinder wurden 1990 und 1993 geboren. Nach fachlicher Weiterbildung hat sie sich im Oktober 2000 in ... in einer Gemeinschaftspraxis niedergelassen, im Mai 2002 erfolgte der Umzug in die Räume ...
Der Zulassungsausschuss lehnte mit Beschluss vom 27.09.1999 ihre Zulassung bzw. Ermächtigung ab, nachdem die Klägerin auf Nachfrage erklärt hatte, dass sie die therapeutische Tätigkeit im Zeitfenster als angestellte Honorarkraft ausgeübt habe. Der Beklagte wies mit Beschluss vom 25.05.2000 den Widerspruch der Klägerin zurück, weil sie keine Behandlungsstunden in niedergelassener Praxis erbracht habe.
Dagegen richtete sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorgetragen hat, dass sie als Honorarkraft durchaus an der Versorgung teilgenommen habe. Es sei die Ablehnung für sie eine besondere Härte, weil sie zwei schulpflichtige Kinder habe, die sie in der Mittagszeit betreue. Seit der letzten Anstellung habe sie sich weitergebildet und anschließend in der ... Innenstadt niedergelassen. Eine Anstellung finde sie aufgrund ihres Werdegangs und ihres Alters nicht mehr.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat sie erklärt, ihr seien zwar die Patienten über die Praxis Dr. D ... zugewiesen worden, sie hätte die Anträge aber auch selbst stellen können. Aus persönlichen Gründen habe sie dies zum Teil versäumt. In ihrer früheren Tätigkeit 1991/1992 sei sie selbständig gewesen. Sie habe zum Teil die Patienten privat behandelt, zum Teil über die Krankenpflegeschule. Im letztgenannten Fall seien die Therapien über die Krankenpflegeschule abgerechnet worden. Außerdem habe sie über das Berufsförderungswerk Patienten gewonnen. Sie habe einen Raum in der Praxis Dr. D ... genutzt, wenn Dr. D ... diesen nicht selbst benötigt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses vom 25.05.2000 zu verurteilen, ihr eine bedarfsunabhängige Ermächtigung zur Nachqualifikation als psychologische Psychotherapeutin in ..., ...weg., zu erteilen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 5) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 25.07.2001 die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei während des Zeitfenster nicht in eigener Praxis, sondern in der Praxis Dr. D ... in ... tätig gewesen. Sie könne im Übrigen Bestandsschutz nur für die Praxis erhalten, in der sie im Zeitfenster tätig gewesen sei. Der nunmehr angegebene Praxissitz liege aber sogar in einem anderen Planungsbereich als die Praxis Dr. D ...
Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin trägt dazu vor, dass sie einen Besitzstand durch die selbständig durchgeführten Psychotherapien und den finanziellen Erwerb begründet habe. Da seit Oktober 1996 die sogenannte TK-Regelung aufgehoben worden sei, sei es für klinische Psychologen technisch nicht mehr möglich gewesen abzurechnen, wenn nicht zehn bereits zugelassene ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten die Behandlung eines Patienten abschlägig beantwortet hätten. Aus technischen Gründen sei daher die Abrechnung von Therapiestunden auf einen zugelassenen Psychotherapeuten übertragen worden. Ihre Selbständigkeit werde belegt durch den TK-Behandlerstempel und die Aufnahme in das Behandlerverzeichnis des BdP, das den Krankenkassen vorgelegen habe. Inzwischen sei sie auch in der Lage, eine Praxis in ... zu eröffnen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.07.2001 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses vom 25.05.2000/28.06.2000 zu verurteilen, ihr die Ermächtigung zur Nachqualifikation als psychologische Psychotherapeutin in ..., ... hilfsweise für ..., ...weg ...
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten des Beklagten und des Zulassungsausschusses Köln Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine bedarfsunabhängige Ermächtigung zur Nachqualifikation gemäß § 95 Abs. 11 SGB V.
Da der Planungsbereich ... gesperrt ist, könnte die Klägerin sich dort nur aufgrund einer bedarfsunabhängigen Ermächtigung niederlassen. Die Voraussetzungen hierfür erfüllt sie jedoch nicht. Der Senat verweist in vollem Umfange gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Urteils.
Das Berufungsvorbringen der Klägerin führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach den von ihr selbst geschilderten tatsächlichen Gegebenheiten war sie zu keinem Zeitpunkt in eigener Praxis tätig, sondern auf Honorarbasis in einer fremden Praxis - wie dies auch von Dr. D ... bescheinigt wurde. Es mag sein, dass sie fachlich selbständig gearbeitet hat, wie dies durchaus in qualifizierten Berufen auch im Angestelltenverhältnis üblich ist. Es fehlte jedoch an den räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine eigene Praxis. Als Honorarkraft hat die Klägerin nicht selbst mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet. Fiktive Umstände - dass etwa eine eigenständige Abrechnung hätte erfolgen können -, sind nicht berücksichtigungsfähig. Es ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, dass das Auslaufen der sogenannten TK-Regelung die weitere Tätigkeit im Kostenerstattungsverfahren nicht mehr möglich gemacht hätte. Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden ist, sind vor dem Senat viele Verfahren anhängig gewesen, in denen Diplom-Psychologen einen erheblichen Umfang an Behandlungsstunden im Rahmen der Kostenerstattung auch gerade in den Jahren 1996 und 1997 geleistet und abgerechnet hatten. Weder ein Behandlerstempel noch die Aufnahme in das Behandlerverzeichnis des BdP sind geeignet, eine niedergelassene Praxis zu begründen. Unter einer eigenen psychotherapeutischen Praxis versteht der Senat in Anlehnung an die Gegebenheiten im ärztlichen und Übrigen freiberuflichen Bereich die Gesamtheit der gegenständlichen und personellen Grundlagen des freiberuflich Tätigen. In der bloßen zeitweiligen Nutzung nur eines Raumes ist keine geeignete gegenständliche Grundlage für eine niedergelassene Praxis zu sehen (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2000 - B 6 KA 4/00 R -).
Das Sozialgericht hat darüberhinaus zu Recht ausgeführt, dass - selbst wenn man eine Tätigkeit in eigener Praxis unterstellen würde - der Anspruch daran scheitert, dass die Klägerin die Ermächtigung in einem anderen Planungsbereich begehrt und ein Zusammenhang zwischen der Praxis Dr. D ... in ... und der in ... eröffneten Praxis nicht besteht.
Auf eine bedarfsunabhängige Ermächtigung in ..., die die Klägerin im Rahmen ihres Hilfsantrages am 06.11.2002 erstmals begehrt, hat sie schon deswegen keinen Anspruch, weil sie diesen Antrag nicht bis zum 31.12.1998 gestellt hat (§ 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB V).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R -).
Anlass für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.
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