Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 322/94
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 366/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wege, die über den ersten Zugang zum Betriebsbereich hinausgehen, sind
sogenannte Abwege, die grundsätzlich unversichert sind und zwar auch dann,
wenn sie nur eine geringfügige Strecke betreffen. Eine Ausnahme hiervon kommt
in Betracht, wenn der Kläger wegen des Verhaltens eines anderen
Verkehrsteilnehmers am Anfahren des Betriebsgeländes gehindert wurde und
deshalb den Weg zum Erreichen der Arbeitsstätte fortsetzen musste.
sogenannte Abwege, die grundsätzlich unversichert sind und zwar auch dann,
wenn sie nur eine geringfügige Strecke betreffen. Eine Ausnahme hiervon kommt
in Betracht, wenn der Kläger wegen des Verhaltens eines anderen
Verkehrsteilnehmers am Anfahren des Betriebsgeländes gehindert wurde und
deshalb den Weg zum Erreichen der Arbeitsstätte fortsetzen musste.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.07.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Gewährung von Hinterbliebenenrente und dabei um die Frage, ob ein Tod durch Arbeitsunfall vorgelegen hat.
Die Ehefrau des Klägers arbeitete seit 1989 in der Altpapiersortieranlage eines Abfallverwertungsunternehmens, in einem Sortierraum mit einem 1,5 Meter breiten Förderband, auf dessen beiden Seiten das Sortierpersonal arbeitete. Der Sortierraum befand sich auf einer Plattform in einer Höhe von 4 Meter über dem Hallenboden und war von dort durch eine Stahltreppe zugänglich. Die Zugangstüre war nach außen bis zum rechten Winkel zu öffnen, dahinter befand sich ein außenliegender Teil des Förderbandes mit einer Länge von 5 Metern. Die offene Tragkonstruktion des Förderbandes wies eine lichte Höhe von 0,52 Metern auf. An dieser Stelle unter dem Förderband wurde die Ehefrau des Klägers am 14.09.1993 gegen 11.00 Uhr von der Arbeitskollegin N.T ... tot aufgefunden. Diese gab bei den ersten polizeilichen Einvernahmen an, die Versicherte habe gegen 11.00 Uhr nach dem Zusammenkehren im Sortierraum mit einem kleinen Handbesen den Raum verlassen, ohne zu sagen, wohin sie gehen wolle. Da sie länger weggeblieben sei, habe sie sie zunächst in der Toilette gesucht und sie dann auf dem Rückweg zum Sortierraum von der Treppe aus gesehen. Ein herbeigerufener Mitarbeiter fand die Versicherte, ihr um den Hals geschlungenes und im Nacken geknotetes Kopftuch war von hinten in eine Tragerolle des Förderbandes eingezogen. Nach dem Obduktionsbericht war der Tod durch Strangulation eingetreten. Nach den Feststellungen des Polizeibeamten befanden sich an der Stelle, an der die Versicherte den Tod fand, ein Handbesen sowie zwei weitere Stielbesen aus Birkenreisig. Es ließ sich in der Folge nicht feststellen, dass die Versicherte einen Auftrag zu Reinigungsarbeiten an dieser Stelle gehabt hätte. Nach Angaben des Betriebsinhabers wurde jeweils Freitags sauber gemacht und das Band immer abgestellt, wenn nicht sortiert wurde. Nach den Ermittlungen des technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten am Tag nach dem Unfall wurden beim Reinigen im Bereich des Sortierraumes die Abdeckungen von den Förderbändern entfernt und mit langstieligen Besen das heruntergefallene Material entfernt. Für Reinigungsarbeiten sei es deshalb nicht erforderlich gewesen, unter das Band zu kriechen, nach Auskunft der befragten Personen sei dies auch nie von einem Beschäftigten gemacht worden.
Mit Bescheid vom 23.08.1994 stellte die Beklagte fest, der Unfall sei kein Arbeitsunfall und verweigerte dem Kläger Hinterbliebenenleistungen. Sein Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.1994 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Sortiererinnen hätten auch während der Woche den Bereich unter dem Förderband sauber gehalten. In unmittelbarer Nähe der Verstorbenen seien auch ein Handbesen und zwei Stielbesen gefunden worden.
Das Sozialgericht hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft beigezogen und zunächst versucht, die Arbeitskolleginnen schriftlich zu befragen. Hierbei hat die Arbeitskollegin F.K ... angegeben, einmal im Monat sei unter dem Förderband sauber gemacht und dabei jeweils vorher das Förderband angehalten worden. Gereinigt worden sie mit einem langstieligen Besen. Die Arbeitskollegin S.G ... hat angegeben, es sei jeden Freitag gereinigt worden, die Reinigungsarbeiten unter dem Förderband seien nicht bei laufendem Band vorgenommen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 27.07.1999 hat das Sozialgericht weitere Arbeitskolleginnen als Zeuginnen einvernommen, ferner einen Sohn der Versicherten. Die Zeugin N.T ... gab im Wesentlichen an, sie habe nach ihrer Kollegin geschaut, weil sie von Arbeitskolleginnen darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Versicherte schon so lange weggewesen sei. Wenn eine Person abwesend gewesen sei, seien die anderen in Probleme gekommen, deshalb habe sie die Versicherte auch gesucht. Die Versicherte habe den Raum mit einem Besen in der Hand verlassen, nachdem sie zuvor den Gang zur Tür gereinigt hatte. Im Sortierraum selbst könne man nicht sehen, ob es unter dem Band draußen schmutzig sei. Gereinigt worden sei jeweils, sofern sich Schmutz angesammelt habe. Bei einer Reinigung kurz vor Feierabend sei das Förderband abgestellt worden, tagsüber sei das Band jedoch weitergelaufen. Bei laufendem Band sei nicht unter das Förderband gekrochen worden, sondern mit einem langen Besenstiel die Bodenfläche darunter gereinigt worden. Nur bei ausgeschaltetem Band sei unter das Band gekrochen worden. Die zur Reinigung benötigten langstieligen Besen seien hinter der Türe aufbewahrt worden. Sie selbst sei nie bei laufendem Band darunter gekrochen, habe davon auch nie von anderen Kolleginnen erfahren. Sie habe im Abfall nie Wertsachen gefunden, es sei ihr auch nicht bekannt, dass Kollegen solche gefunden hätten. Die Reinigungsarbeiten seien freiwillig geschehen, das Arbeitsklima sei gut gewesen und der Chef nicht zu streng. Die Zeugin E.K ... gab im Wesentlichen an, die Versicherte habe vor dem Unfall zusammenkehrend den Raum verlassen und nicht gesagt, warum sie gehe. Man sei davon ausgegangen, dass sie auf die Toilette gegangen sei. Unter dem Band vor dem Sortierraum sei nur am Wochenende und bei abgeschaltetem Band gereinigt worden, gelegentlich auch unter der Woche zusätzlich, wenn viel Schmutz gewesen sei. Wenn viel Abfall vor dem Sortierraum gelegen habe, sei es auch einmal notwendig gewesen, darunter zu kriechen, dies sei aber nur bei abgeschaltetem Band geschehen. Sie habe gehört und gesehen, dass auf dem Förderband, an dem sie gearbeitet habe, Wertgegenstände wie z.B. Geld aufgetaucht seien. Dies sei zwischendurch einmal vorgekommen. Der Chef habe immer gesagt, man solle am Wochenende das Band abstellen und dann eine Großreinigung machen. Ansonsten habe der Chef nie etwas wegen der Sauberkeit gesagt. Sie habe keinen Brief bekommen, dass sie besser sauber halten solle, ihr sei so etwas auch nicht von Kolleginnen bekannt. Im Wesentlichen ähnliche Aussagen sind von den Zeuginnen G.K ... und H.K ... gemacht worden. Der Sohn der Versicherten hat ausgesagt, seine Mutter habe ca. 2 bis 3 Monate vor ihrem Tod von der Firma einen Brief mit nach Hause gebracht und ihn ihm gezeigt, weil sie kein Deutsch gekonnt habe. In diesem Brief sei sie sinngemäß angehalten worden, gewissenhafter zu arbeiten und ihren Arbeitsplatz besser sauber zu halten. Von seiner Mutter wisse er, dass alle Mitarbeiterinnen einen solchen Brief bekommen hätten. Wo sich dieser Brief befinde, wisse er leider nicht.
Mit Urteil vom 27.07.1999 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es sei nicht erwiesen, dass die zum Unfall führende Tätigkeit der Versicherten dem Unternehmen zu dienen bestimmt gewesen sei. Es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, warum die Versicherte den Sortierraum verlassen habe und warum sie unter das Förderband gekrochen sei. Allein mit der Tatsache, dass die Versicherte ihren Arbeitsplatz mit einem kleinen Handbesen verlassen habe, sei noch keine konkrete Zweckbestimmung für die nachfolgende Tätigkeit bewiesen. Der seit 1989 im Betrieb beschäftigten Versicherten seien sowohl die Reinigungsgepflogenheiten als auch die damit ggf. verbundenen Gefahren bekannt gewesen. Es sei somit offen, zu welchem Zweck die Versicherte unter das Förderband gekrochen sei. Die an der Unglücksstelle gefundenen Besen könnten ebenso gut bei einem vorausgehenden Reinigungsvorgang liegen geblieben sein. Die Unfallstelle sei auch nicht vergleichbar dem eigentlichen Sortierraum verschmutzungsanfällig gewesen, eine objektive Notwendigkeit einer dem Unternehmer dienenden Reinigungstätigkeit habe daher nicht angenommen werden können. Auch die befragten Zeuginnen hätten hierzu keine Angaben machen können. Diese seien vielmehr der Meinung gewesen, die Versicherte sei auf der Toilette gewesen. Sie sei deshalb auch mehr oder minder zufällig von der Zeugin T ... auf dem Rückweg von der Toilette zum Sortierraum aufgefunden worden. Dies belege, dass selbst für die mit den betrieblichen Verhaltensweisen der Verstorbenen näher bekannten Kolleginnen eine Reinigung der Unglücksstelle um diese Zeit und bei laufendem Band nicht im Bereich der reellen Möglichkeiten gelegen habe. Insgesamt bestünden deshalb so viele gewichtige Zweifel an einer versicherten Tätigkeit, dass eine solche hier nur die Bedeutung einer von mehreren Möglichkeiten erlange, die aber nicht sämtliche einen Versicherungsschutz begründeten. Denkbar sei nämlich ebenso, dass die Versicherte aus privaten Gründen einen bestimmten Gegenstand unter dem Förderband herausholen wollte. Ob es sich dabei möglicherweise um Geldscheine gehandelt habe, könne dahingestellt bleiben. Feststehe jedenfalls, dass das zu bearbeitende Sortiergut nicht sortenrein gewesen sei und sich immer wieder auch andere Gegenstände darin befunden hätten. Nachdem der notwendige innere Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem Tod der Versicherten vorliegend nicht beweisbar sei, träfen die Folgen der objektiven Beweislast den Kläger.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er weist zur Begründung darauf hin, dass das Reinigen zu den Arbeitspflichten der Sortiererinnen gehört habe und ein Arbeitsunfall auch dann vorliege, wenn eine solche Tätigkeit ohne konkrete Weisung vorgenommen worden sei. Alle vorliegenden Anzeigen sprächen dafür, dass die Versicherte Reinigungsarbeiten vornehmen wollte, ein Beweis für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit habe sich nicht gefunden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.07.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 23.08.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.1994 aufzuheben, festzustellen, dass der Tod der Versicherten C.S ... Folge eines Arbeitsunfalls war und die Beklagte zu verurteilen, ihm Hinterbliebenenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts.
Zum Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagte und die Akte des Sozialgerichts Augsburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nah § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass es an dem notwendigen Nachweis eines inneren Zusammenhanges zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem Tod der Versicherten fehlt, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offen geblieben ist, zu welchem Zweck die Versicherte unter das Förderband gekrochen ist und nicht alle dafür in Betracht kommenden Möglichkeiten Versicherungsschutz begründen.
Die Entscheidung des Rechtsstreits richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den Vorschriften der RVO, da der streitige Unfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist (§ 212 SGB VII).
Der Senat hält die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Augsburg für unbegründet und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwände wiederholen Gesichtspunkte, auf die das Sozialgericht in der Begründung des angefochtenen Urteils bereits zutreffend eingegangen ist.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Gewährung von Hinterbliebenenrente und dabei um die Frage, ob ein Tod durch Arbeitsunfall vorgelegen hat.
Die Ehefrau des Klägers arbeitete seit 1989 in der Altpapiersortieranlage eines Abfallverwertungsunternehmens, in einem Sortierraum mit einem 1,5 Meter breiten Förderband, auf dessen beiden Seiten das Sortierpersonal arbeitete. Der Sortierraum befand sich auf einer Plattform in einer Höhe von 4 Meter über dem Hallenboden und war von dort durch eine Stahltreppe zugänglich. Die Zugangstüre war nach außen bis zum rechten Winkel zu öffnen, dahinter befand sich ein außenliegender Teil des Förderbandes mit einer Länge von 5 Metern. Die offene Tragkonstruktion des Förderbandes wies eine lichte Höhe von 0,52 Metern auf. An dieser Stelle unter dem Förderband wurde die Ehefrau des Klägers am 14.09.1993 gegen 11.00 Uhr von der Arbeitskollegin N.T ... tot aufgefunden. Diese gab bei den ersten polizeilichen Einvernahmen an, die Versicherte habe gegen 11.00 Uhr nach dem Zusammenkehren im Sortierraum mit einem kleinen Handbesen den Raum verlassen, ohne zu sagen, wohin sie gehen wolle. Da sie länger weggeblieben sei, habe sie sie zunächst in der Toilette gesucht und sie dann auf dem Rückweg zum Sortierraum von der Treppe aus gesehen. Ein herbeigerufener Mitarbeiter fand die Versicherte, ihr um den Hals geschlungenes und im Nacken geknotetes Kopftuch war von hinten in eine Tragerolle des Förderbandes eingezogen. Nach dem Obduktionsbericht war der Tod durch Strangulation eingetreten. Nach den Feststellungen des Polizeibeamten befanden sich an der Stelle, an der die Versicherte den Tod fand, ein Handbesen sowie zwei weitere Stielbesen aus Birkenreisig. Es ließ sich in der Folge nicht feststellen, dass die Versicherte einen Auftrag zu Reinigungsarbeiten an dieser Stelle gehabt hätte. Nach Angaben des Betriebsinhabers wurde jeweils Freitags sauber gemacht und das Band immer abgestellt, wenn nicht sortiert wurde. Nach den Ermittlungen des technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten am Tag nach dem Unfall wurden beim Reinigen im Bereich des Sortierraumes die Abdeckungen von den Förderbändern entfernt und mit langstieligen Besen das heruntergefallene Material entfernt. Für Reinigungsarbeiten sei es deshalb nicht erforderlich gewesen, unter das Band zu kriechen, nach Auskunft der befragten Personen sei dies auch nie von einem Beschäftigten gemacht worden.
Mit Bescheid vom 23.08.1994 stellte die Beklagte fest, der Unfall sei kein Arbeitsunfall und verweigerte dem Kläger Hinterbliebenenleistungen. Sein Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.1994 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Sortiererinnen hätten auch während der Woche den Bereich unter dem Förderband sauber gehalten. In unmittelbarer Nähe der Verstorbenen seien auch ein Handbesen und zwei Stielbesen gefunden worden.
Das Sozialgericht hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft beigezogen und zunächst versucht, die Arbeitskolleginnen schriftlich zu befragen. Hierbei hat die Arbeitskollegin F.K ... angegeben, einmal im Monat sei unter dem Förderband sauber gemacht und dabei jeweils vorher das Förderband angehalten worden. Gereinigt worden sie mit einem langstieligen Besen. Die Arbeitskollegin S.G ... hat angegeben, es sei jeden Freitag gereinigt worden, die Reinigungsarbeiten unter dem Förderband seien nicht bei laufendem Band vorgenommen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 27.07.1999 hat das Sozialgericht weitere Arbeitskolleginnen als Zeuginnen einvernommen, ferner einen Sohn der Versicherten. Die Zeugin N.T ... gab im Wesentlichen an, sie habe nach ihrer Kollegin geschaut, weil sie von Arbeitskolleginnen darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Versicherte schon so lange weggewesen sei. Wenn eine Person abwesend gewesen sei, seien die anderen in Probleme gekommen, deshalb habe sie die Versicherte auch gesucht. Die Versicherte habe den Raum mit einem Besen in der Hand verlassen, nachdem sie zuvor den Gang zur Tür gereinigt hatte. Im Sortierraum selbst könne man nicht sehen, ob es unter dem Band draußen schmutzig sei. Gereinigt worden sei jeweils, sofern sich Schmutz angesammelt habe. Bei einer Reinigung kurz vor Feierabend sei das Förderband abgestellt worden, tagsüber sei das Band jedoch weitergelaufen. Bei laufendem Band sei nicht unter das Förderband gekrochen worden, sondern mit einem langen Besenstiel die Bodenfläche darunter gereinigt worden. Nur bei ausgeschaltetem Band sei unter das Band gekrochen worden. Die zur Reinigung benötigten langstieligen Besen seien hinter der Türe aufbewahrt worden. Sie selbst sei nie bei laufendem Band darunter gekrochen, habe davon auch nie von anderen Kolleginnen erfahren. Sie habe im Abfall nie Wertsachen gefunden, es sei ihr auch nicht bekannt, dass Kollegen solche gefunden hätten. Die Reinigungsarbeiten seien freiwillig geschehen, das Arbeitsklima sei gut gewesen und der Chef nicht zu streng. Die Zeugin E.K ... gab im Wesentlichen an, die Versicherte habe vor dem Unfall zusammenkehrend den Raum verlassen und nicht gesagt, warum sie gehe. Man sei davon ausgegangen, dass sie auf die Toilette gegangen sei. Unter dem Band vor dem Sortierraum sei nur am Wochenende und bei abgeschaltetem Band gereinigt worden, gelegentlich auch unter der Woche zusätzlich, wenn viel Schmutz gewesen sei. Wenn viel Abfall vor dem Sortierraum gelegen habe, sei es auch einmal notwendig gewesen, darunter zu kriechen, dies sei aber nur bei abgeschaltetem Band geschehen. Sie habe gehört und gesehen, dass auf dem Förderband, an dem sie gearbeitet habe, Wertgegenstände wie z.B. Geld aufgetaucht seien. Dies sei zwischendurch einmal vorgekommen. Der Chef habe immer gesagt, man solle am Wochenende das Band abstellen und dann eine Großreinigung machen. Ansonsten habe der Chef nie etwas wegen der Sauberkeit gesagt. Sie habe keinen Brief bekommen, dass sie besser sauber halten solle, ihr sei so etwas auch nicht von Kolleginnen bekannt. Im Wesentlichen ähnliche Aussagen sind von den Zeuginnen G.K ... und H.K ... gemacht worden. Der Sohn der Versicherten hat ausgesagt, seine Mutter habe ca. 2 bis 3 Monate vor ihrem Tod von der Firma einen Brief mit nach Hause gebracht und ihn ihm gezeigt, weil sie kein Deutsch gekonnt habe. In diesem Brief sei sie sinngemäß angehalten worden, gewissenhafter zu arbeiten und ihren Arbeitsplatz besser sauber zu halten. Von seiner Mutter wisse er, dass alle Mitarbeiterinnen einen solchen Brief bekommen hätten. Wo sich dieser Brief befinde, wisse er leider nicht.
Mit Urteil vom 27.07.1999 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es sei nicht erwiesen, dass die zum Unfall führende Tätigkeit der Versicherten dem Unternehmen zu dienen bestimmt gewesen sei. Es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, warum die Versicherte den Sortierraum verlassen habe und warum sie unter das Förderband gekrochen sei. Allein mit der Tatsache, dass die Versicherte ihren Arbeitsplatz mit einem kleinen Handbesen verlassen habe, sei noch keine konkrete Zweckbestimmung für die nachfolgende Tätigkeit bewiesen. Der seit 1989 im Betrieb beschäftigten Versicherten seien sowohl die Reinigungsgepflogenheiten als auch die damit ggf. verbundenen Gefahren bekannt gewesen. Es sei somit offen, zu welchem Zweck die Versicherte unter das Förderband gekrochen sei. Die an der Unglücksstelle gefundenen Besen könnten ebenso gut bei einem vorausgehenden Reinigungsvorgang liegen geblieben sein. Die Unfallstelle sei auch nicht vergleichbar dem eigentlichen Sortierraum verschmutzungsanfällig gewesen, eine objektive Notwendigkeit einer dem Unternehmer dienenden Reinigungstätigkeit habe daher nicht angenommen werden können. Auch die befragten Zeuginnen hätten hierzu keine Angaben machen können. Diese seien vielmehr der Meinung gewesen, die Versicherte sei auf der Toilette gewesen. Sie sei deshalb auch mehr oder minder zufällig von der Zeugin T ... auf dem Rückweg von der Toilette zum Sortierraum aufgefunden worden. Dies belege, dass selbst für die mit den betrieblichen Verhaltensweisen der Verstorbenen näher bekannten Kolleginnen eine Reinigung der Unglücksstelle um diese Zeit und bei laufendem Band nicht im Bereich der reellen Möglichkeiten gelegen habe. Insgesamt bestünden deshalb so viele gewichtige Zweifel an einer versicherten Tätigkeit, dass eine solche hier nur die Bedeutung einer von mehreren Möglichkeiten erlange, die aber nicht sämtliche einen Versicherungsschutz begründeten. Denkbar sei nämlich ebenso, dass die Versicherte aus privaten Gründen einen bestimmten Gegenstand unter dem Förderband herausholen wollte. Ob es sich dabei möglicherweise um Geldscheine gehandelt habe, könne dahingestellt bleiben. Feststehe jedenfalls, dass das zu bearbeitende Sortiergut nicht sortenrein gewesen sei und sich immer wieder auch andere Gegenstände darin befunden hätten. Nachdem der notwendige innere Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem Tod der Versicherten vorliegend nicht beweisbar sei, träfen die Folgen der objektiven Beweislast den Kläger.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er weist zur Begründung darauf hin, dass das Reinigen zu den Arbeitspflichten der Sortiererinnen gehört habe und ein Arbeitsunfall auch dann vorliege, wenn eine solche Tätigkeit ohne konkrete Weisung vorgenommen worden sei. Alle vorliegenden Anzeigen sprächen dafür, dass die Versicherte Reinigungsarbeiten vornehmen wollte, ein Beweis für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit habe sich nicht gefunden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.07.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 23.08.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.1994 aufzuheben, festzustellen, dass der Tod der Versicherten C.S ... Folge eines Arbeitsunfalls war und die Beklagte zu verurteilen, ihm Hinterbliebenenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts.
Zum Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagte und die Akte des Sozialgerichts Augsburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nah § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass es an dem notwendigen Nachweis eines inneren Zusammenhanges zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem Tod der Versicherten fehlt, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offen geblieben ist, zu welchem Zweck die Versicherte unter das Förderband gekrochen ist und nicht alle dafür in Betracht kommenden Möglichkeiten Versicherungsschutz begründen.
Die Entscheidung des Rechtsstreits richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den Vorschriften der RVO, da der streitige Unfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist (§ 212 SGB VII).
Der Senat hält die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Augsburg für unbegründet und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwände wiederholen Gesichtspunkte, auf die das Sozialgericht in der Begründung des angefochtenen Urteils bereits zutreffend eingegangen ist.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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