S 17 KA 175/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
17
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 17 KA 175/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Ablehnung eines Antrages auf Ausnahme von der Fallzahlzuwachsbegrenzung für das Quartal IV/1997.

Der Kläger ist Arzt für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde mit Kassenzulassung in X.

Mit Schreiben vom 18.01.1998 stellte der Kläger einen Antrag auf eine Ausnahmeregelung bei Anwendung der Fallzahlzuwachsbegrenzung gemäß § 7 Abs. 1 des seinerzeit geltenden Honorarverteilungsmaßstabes. Zur Begründung führte er aus, er halte einen Vergleich mit dem jeweiligen Vorjahresquartal für fragwürdig, zum Beispiel wenn Krankheit oder anderen Umstände wie Umbaumaßnahmen in der Praxis dazu führen würden, dass der Vertragsarzt - aufgrund von außergewöhnlichen Ausfallzeiten - eine nicht so hohe Fallzahl erreichen konnte. Er selbst sei ab dem 13.12.1996 krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, die Kassenärztliche Praxis im üblichen Umfang zu führen und habe seine Fachkollegen in der Nachbarschaft um Vertretung bitten müssen. Dadurch sei es in der ansonsten hochfrequentierten Vorweihnachtszeit zu nicht von ihm verschuldeten Fallzahleinbußen gekommen, die sich nun, durch die Regelung des Honorarverteilungsmaßstabes, in der Zukunft für ihn negativ niederschlagen würden. Durch Urlaub seiner Fachkollegen sei im Übrigen im IV/Quartal 1997 seine Fallzahl unkalkulierbar höher ausgefallen.

Mit Bescheid vom 18.09.1998 wies die Beklagte den Antrag als unbegründet zurück. Dabei legte sie folgende vom Kläger abgerechnete Fälle zu Grunde:

4/96 1314 1/97 1468 2/97 1599 3/97 1376 4/97 1562.

Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 03.10.1998 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 27. Juni 2001 mit der Begründung zurückwies, die vom Kläger vorgetragenen Praxisausfallzeiten seien von der Kreisstelle nicht bestätigt worden. Außerdem sei ein Ausnahmetatbestand von § 7 Abs. 1 HVM - bei Praxisausfällen - erst ab einer Praxisausfallzeit von 15 Tagen gegeben. Diese Voraussetzungen für eine Ausnahme erfülle der Kläger nicht.

Hiergegen richtet sich die am 23. Juli 2001 bei Gericht eingegangene Klage mit der Kläger vorträgt, sein Honorar sei bereits im Vorjahresquartal gekürzt worden. Vergleichsgrundlage müssten aber die ungekürzten Fallzahlen des Vorjahres sein.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 27.06.2001 aufzuheben und den Widerspruch des Klägers vom 03.10.1998 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte räumt ein, dass die Regelung im für das vorliegende Quartal geltenden HVM, wonach der Vorstand über von ihm erlassene Durchführungsbestimmungen Ausnahmetatbestände zu § 7 Abs. 1 HVM regelt, rechtswidrig ist. Solche Durchführungsbestimmungen seien nun - in den neueren Honorarverteilungsmaßstäben - in § 7 a HVM geregelt worden.

Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass auf gekürzte Fallzahlen des Vorjahresquartals zurückzugreifen sei. Leistungen die dem Kläger im Vorjahr gekürzt worden seien, könnten bei einer Betrachtung der Quartale im Jahresvergleich nicht unbeachtet bleiben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligen Bezug genommen. Ihre Inhalte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, denn die Bescheide erweisen sich als rechtmäßig.

Die angefochtenen Bescheide beruhen auf der Vorschrift des § 7 Abs. 1 des Honorarverteilungsmaßstabes der Beklagten in der für den maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung. Dieser Honorarverteilungsmaßstab sieht Regelungen zur Begrenzung des Fallzahlenzuwaches sowie Honorarkürzungen bei Überschreiten der Zuwachsgrenzen vor. Diese Regelungen sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem Grunde nach zulässig und nicht zu beanstanden (vg. BSG Urteil vom 13.03.2003 Az.: B 6 KA 1/01 - R).

Unter dieser Prämisse hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Ausnahme von der Fallzahlzuwachsbegrenzung für das Quartal IV/1997.

Der Honorarverteilungsmaßstab sieht Ausnahmeregelungen, wie sie vom Kläger beantragt worden sind, nicht vor. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass Ausnahmeregelungen generell nicht in Betracht kommen, denn der Vorstand der Beklagten hat Duchführungsbestimmungen erlassen, nach denen in bestimmten Fällen Ausnahme zu gewähren sind. Zwar sind diese Durchführungsbestimmungen rechtswidrig, denn das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 21.10.1998 (Az.: B 6 KA 71/97) entschieden, dass Ausnahmeregelungen im Honorarverteilungsmaßstab selbst geregelt werden müssen und damit eine Regelung in der Form der Durchführungsbestimmung unzulässig ist. Diese unzulässige Vorgehensweise der Beklagtenseite kann hier jedoch nicht zu Lasten des Klägers ausgelegt werden. Vielmehr ist der Honorarverteilungsmaßstab so zu verstehen, dass Ausnahmeregelungen grundsätzlich in Betracht kommen und immer dann greifen, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, das ein Umstand vorliegt, der eine Ausnahme rechtfertigt.

Im vorliegenden Falle wäre ein solcher Umstand zweifellos eine längere Krankheit des Klägers im maßgeblichen Vergleichsquartal. Eine solche längere Krankheitszeit, in der der Kläger seiner Tätigkeit nicht nachgehen konnte, ist jedoch vorliegend nicht belegt. Zwar hat der Kläger vorgetragen, er sei ab dem 13.12.1996 krank gewesen und hätte seiner Tätigkeit nur noch eingeschränkt nachgehen können, es bleibt jedoch offen in welchem Umfang der Kläger seine Tätigkeit reduzieren musste. Hierzu hat der Kläger nichts Näheres vorgetragen. Der Kläger hat sich auch nicht bei der zuständigen Kreisstelle der KV krank gemeldet und ist nicht offiziell vertreten worden. Da der Kläger im Übrigen auch nicht vorgetragen hat, seine Tätigkeit während der fraglichen Zeit vollkommen eingestellt zu haben, ist für das Gericht nicht erkennbar, dass eine Arbeitsreduzierung in so erheblichem Umfange vorliegt, dass dies gravierenden Einfluss auf die in dem fraglichen Quartal erbrachten Fallzahlen haben könnte. Eine Ausnahmeregelung wegen Krankheit kommt daher nicht in Betracht.

Soweit der Kläger im Übrigen vorträgt, im maßgeblichen Vergleichsquartal des Vorjahres seien die ungekürzten Fallzahlen zu Grunde zu legen, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Die Kürzung von Leistungen und Behandlungsfällen im maßgeblichen Vorjahresquartal ist rechtmäßig aufgrund der seinerzeit geltenden Regelungen erfolgt. Wenn der Honorarverteilungsmaßstab einen Vergleich mit diesem Vorjahresquartal vorsieht, so erscheint es dem Gericht offensichtlich, dass damit die Zahlen gemeint sind, die nach entsprechenden Kürzungen ermittelt wurden.

Die vom Gericht tenorierte Kostenentscheidung ist unrichtig. Der Kläger hat die Klage bereits im Jahre 2001 erhoben, so dass eine Kostenentscheidung auf Grundlage des § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz hätte ergehen müssen. Richtig hätte die Kostenentscheidung lauten müssen:

"Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten".

Damit hat der Kläger keine Gerichtskosten zu zahlen. Der Kostenbeamte des Gerichts ist gebeten worden - trotz des Tenors - der nachträglich nicht ohne Weiteres geändert werden kann - keine Gerichtskosten einzutreiben.
Rechtskraft
Aus
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