L 8 RJ 21/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RJ 1178/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RJ 21/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Bescheid vom 12. Oktober 1993 zu ändern und eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 3. Juni 1992 bis 30. September 1993 rentensteigernd zu berücksichtigen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -SGB X- die Berücksichtigung der Zeit vom 3. Juni 1992 bis 30. September 1993 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit.

Der 1933 geborene Kläger war bis zum 31. August 1989 bei der S AG versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. September 1989 bis 30. September 1993 war er bei der Bundesanstalt für Arbeit arbeitslos gemeldet. Am 10. September 1991 erklärte er gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit auf einem hierfür vorgesehenen Vordruck, er sei nicht mehr bereit, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren Bildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 105c Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz -AFG-). Die Erklärung enthält u.a. folgenden vorformulierten Text: „Mir ist bekannt, dass ... ich im Falle der Nichtgewährung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe diese Erklärung bis zum Ablauf des auf die Beendigung der letzten Beschäftigung oder des Leistungsbezuges folgenden Kalendermonats schriftlich zurücknehmen und ein Bewerberangebot bei meinem Arbeitsvermittler abgeben muss, wenn ich die Zeit der Arbeitslosigkeit, in der allein wegen Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder der Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen ein Leistungsbezug nicht gegeben ist, als Ausfallzeit für meine Rentenversicherung gemeldet haben möchte, ...“. Die Bundesanstalt für Arbeit gewährte dem Kläger in der Zeit vom 13. September 1989 bis 2. Juni 1992 (Erschöpfung des Anspruchs) Arbeitslosengeld, in der Folgezeit wegen eines anzurechnenden Übergangszuschusses des ehemaligen Arbeitgebers jedoch keine Anschlussarbeitslosenhilfe.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger antragsgemäß ab 1. Oktober 1993 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 39 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch -SGB VI- mit Bescheid vom 12. Oktober 1993. Dabei rechnete sie die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit an, nicht jedoch die streitige Zeit vom 3. Juni 1992 bis 30. September 1993.

Im April 1996 beantragte der Kläger wegen der Nichtberücksichtigung dieser Zeit eine Überprüfung seiner Altersrente gemäß § 44 SGB X und führte dazu u.a. aus, er habe sich „während dieser Zeit entsprechend seiner Auflagen vom Arbeitsamt weiterhin telefonisch beim Arbeitsamt gemeldet“ und sei somit (auch) in diesem Zeitraum durchgehend subjektiv und objektiv arbeitslos gewesen.

Die Beklagte lehnte - nach Rückfrage beim Arbeitsamt und bei der AOK Berlin - die beantragte Korrektur mit Hinweis auf die Erklärung gemäß § 105c AFG ab und begründete dies damit, dass wegen dieser Erklärung die Verfügungsbereitschaft des Klägers seit dem 10. September 1991 eingeschränkt gewesen sei. Die streitige Zeit könne nicht rentensteigernd berücksichtigt werden, weil der Kläger insoweit nicht „als arbeitssuchend“ im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI gemeldet gewesen sei; ohne Belang sei, dass der Kläger „sich in der fraglichen Zeit regelmäßig telefonisch beim Arbeitsamt gemeldet“ habe (Bescheid vom 14. November 1996, Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1997).

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage gewandt und zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Das SG hat nach einer Anfrage beim Arbeitsamt B die dort für den Kläger geführte Leistungsakte beigezogen und den seinerzeit für den Kläger zuständigen Arbeitsvermittler als Zeugen gehört. Dieser hat bekundet, dass die Unterlagen der Vermittlungsabteilung nur etwa 4 Monate aufbewahrt und danach vernichtet würden und er sich nicht mehr mit Sicherheit erinnern könne, ob sich der Kläger nach der Rückkehr aus einem im Mai 1992 beantragten Urlaub mindestens alle 3 Monate bei ihm gemeldet habe; er wisse aber, dass es damals bei „zuverlässigen“ Versicherten durchaus üblich gewesen sei, nur eine telefonische Meldung in bestimmten Abständen zu verlangen und es sei durchaus vorstellbar, dass beim Kläger entsprechend verfahren worden sei.

Sodann hat das SG mit Urteil vom 7. Februar 2000 entschieden, dass die Beklagte im Rahmen einer Korrektur gemäß § 44 SGB X zur Berücksichtigung der streitigen Zeit als Anrechnungszeit bei der Berechnung der Altersrente des Klägers verpflichtet sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe es fehlerhaft abgelehnt, die streitige Zeit als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anzurechnen und rentensteigernd zu berücksichtigen. Ob eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliege, richte sich nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI; dessen Voraussetzungen lägen vor. Der Kläger sei Versicherter und habe eine öffentlich-rechtliche Leistung wegen Arbeitslosigkeit, nämlich Arbeitslosenhilfe, nur wegen des zu berücksichtigenden Übergangszuschusses nicht bezogen. Der Kläger sei ferner wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Die Tatsache der Meldung stehe zur Überzeugung des SG bereits auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Arbeitsamtes an die Beklagte vom 22. September 1993 fest. Der dieser Bescheinigung als öffentlicher Urkunde innewohnende Beweiswert sei nicht widerlegt. Der Kläger habe zusätzlich glaubhaft vorgetragen, er habe sich im Abstand von höchstens 3 Monaten in der fraglichen Zeit telefonisch bei seinem Arbeitsvermittler H gemeldet. Dieser habe sich zwar nicht an die konkreten Anrufe des Klägers erinnern können. Er habe aber bestätigt, dass eine derartige Meldepraxis zur damaligen Zeit bei „zuverlässigen“ Versicherten, zu denen er den Kläger gerechnet habe, durchaus üblich gewesen sei. Der Kläger habe sich auch als arbeitssuchend gemeldet gehabt. Der entsprechenden Qualifikation seiner Meldung stehe die im September 1991 unterzeichnete Erklärung nach § 105c AFG ausnahmsweise nicht entgegen. Eine solche arbeitsförderungsrechtlich zulässige Beschränkung der subjektiven Verfügbarkeit hindere zwar grundsätzlich die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 SGB VI (BSGE 78, 1; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 6; abweichend, jedoch noch zum alten Recht BSGE 80, 124). Vorliegend habe jedoch die durch die Erklärung vom September 1991 bewirkte Einschränkung der subjektiven Verfügbarkeit des Klägers aus anderen Gründen während des hier streitigen Zeitraumes nicht fortbestanden. Denn die Erklärung sei wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben für die hier relevanten Zeiten ohne AFG-Leistungsbezug als unwirksam anzusehen. Es verstoße gegen Treu und Glauben, dass es die Bundesanstalt für Arbeit durch die Formulierung des Erklärungstextes den betroffenen Arbeitslosen überantworte, die Erklärung im Falle der Nichtgewährung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe von sich aus schriftlich zurückzunehmen und ein Bewerberangebot bei dem Arbeitsvermittler des zuständigen Arbeitsamtes abzugeben, wenn sie die Zeit der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit für die Rentenversicherung gemeldet haben wollten (vgl. BSGE 78, 1).

Hiergegen hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung gewandt und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG ausgeführt, dass Zeiten der „Arbeitslosigkeit“ ohne Leistungsbezug in den Fällen des § 105c AFG keine Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI seien. Die zu Gunsten des Klägers anzuführende Entscheidung des 5. Senats vom 19. März 1997 - 5 RJ 78/95 (= SozR 30-2200 § 1259 Nr. 18 = BSGE 80, 124) habe keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (ebenso die Entscheidung des 8. Senats vom 13. August 1996 - 8 RKn 30/95 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 7).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Februar 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Argumente der Beklagten überzeugten nicht. Wegen zu berücksichtigenden Einkommens habe er zwar ab 3. Juni 1992 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt. Seine am 10. September 1991 abgegebene Erklärung nach § 105c AFG habe er zwar nicht ausdrücklich schriftlich zurückgezogen. Er habe sich jedoch, wie durch die schriftliche Mitteilung des Arbeitsamtes an die Beklagte vom 22. September 1993 bestätigt werde, den Auflagen des Arbeitsamtes entsprechend alle 3 Monate bei seinem Arbeitsvermittler gemeldet. Damit habe er alle vom 13. Senat des BSG geforderten Tatbestände für die Anerkennung der Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug erfüllt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass ihm mit dem Bescheid über die Ablehnung des Antrages auf Arbeitslosenhilfe vom 19. Mai 1992 der ausdrückliche Hinweis gegeben worden sei, dass es für die Meldung der Tatbestände, die als Ausfallzeiten zu berücksichtigen seien, erforderlich sei, für die Dauer der Arbeitslosigkeit das Arbeitsgesuch aufrechtzuerhalten. Er sei dann allerdings gehalten, bei Fortbestehen der Arbeitslosigkeit mindestens alle 3 Monate - auch ohne entsprechende Aufforderung - bei seinem Arbeitsvermittler vorzusprechen und alle Bemühungen des Arbeitsamtes zur beruflichen Wiedereingliederung zu unterstützen. Anderenfalls werde das Arbeitsamt den zuständigen Rentenversicherungsträger über das Ende der Arbeitslosigkeit informieren. Einen Hinweis darauf, dass bei Vorliegen einer Erklärung nach § 105c AFG etwas anderes gelten solle, enthalte der Bescheid nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegte Rentenakte sowie die beigezogene Leistungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist mit der sich aus dem Tenor ergebenden - klarstellenden - Maßgabe unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit vom 3. Juni 1992 bis 30. September 1993 als Anrechnungszeit und insoweit auf Korrektur des Rentenbescheides vom 12. Oktober 1993 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X hat.

Nach dieser Vorschrift ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn die Beklagte hat in dem zur Überprüfung gestellten Rentenbescheid vom 12. Oktober 1993 die streitige Zeit zu Unrecht nicht rentensteigernd als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt.

Nach dieser Vorschrift sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, insbesondere war er in dem streitigen Zeitraum auch arbeitslos und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Diesem Merkmal liegt nach ständiger Rechtsprechung zu § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI und dessen Vorgängerbestimmungen keine im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung eigene Definition zugrunde, sondern dieser Begriff ist seit jeher in Anlehnung an das Recht der Arbeitslosenversicherung ausgelegt worden, ohne allerdings die dortigen Begriffsmerkmale direkt und uneingeschränkt zu übertragen. Dabei ist das im Arbeitslosenversicherungsrecht gesondert geregelte Erfordernis einer objektiven und subjektiven Verfügbarkeit der Versicherten - mit gewissen Modifikationen - in den rentenrechtlichen Begriff der Arbeitslosigkeit einbezogen worden (vgl. BSG Urteil vom 13. August 1996 - 8 RKn 30/95 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 7 und Urteil vom 19. März 1997 - 5 RJ 78/95 in SozR 3-2200 § 1259 Nr. 18, jeweils m.w.N.). Dementsprechend sind für die Auslegung des Begriffs der Arbeitslosigkeit in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI grundsätzlich die §§ 101 und 103 AFG heranzuziehen. Die danach zu erfüllenden Voraussetzungen sind - mit einer Ausnahme - zu Recht nicht streitig, insbesondere liegt auch die objektive Verfügbarkeit vor. Von der Beklagten bestritten wird auf Grund der im September 1991 abgegebenen Erklärung des Klägers gemäß § 105 c AFG jedoch seine subjektive Verfügbarkeit.

Die subjektive Verfügbarkeit verlangt, dass der Arbeitslose bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, beruflichen Rehabilitationen sowie an Trainingsmaßnahmen teilzunehmen. Dabei wird einerseits die Auffassung vertreten, die (während des Leistungsbezuges abgegebene) Erklärung gem. § 105 c AFG entfalte im Rahmen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (bzw. der Vorgängervorschrift des § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVO) keine rechtliche Bedeutung (BSG, Urteil vom 19. März 1997 - 5 RJ 78/95 in SozR 3-2200 § 1259 Nr. 18 = BSGE 80, 124). Andererseits wird danach unterschieden, ob der Versicherte im Leistungsbezug stehe oder nicht. Seien vom Arbeitsamt Leistungen bezogen und von diesem deshalb Pflichtbeiträge gezahlt worden, liege nach § 252 Abs. 2 SGB VI (bis zum 31. Dezember 1997) eine Anrechnungszeit unabhängig davon vor, ob sich der Versicherte regelmäßig beim Arbeitsamt gemeldet habe oder nicht. Seien keine Leistungen bezogen worden, komme eine Anrechnungszeit nach § 58 nur dann in Betracht, wenn sich der Versicherte (z.B. nach der Ablehnung von Anschluss-Alhi) regelmäßig, d.h. in Abständen von höchstens drei Monaten beim Arbeitsamt gemeldet habe, weil der Versicherte anderenfalls wegen der Erklärung nach § 105 c AFG subjektiv nicht verfügbar gewesen sei (BSG, Urteil vom 8. Februar 1996 - 13 RJ 19/95 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 5 = BSGE 78, 1; Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 69/95 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 6; Urteil vom 13. August 1996 - 8 RKn 30/95 in SozR 3-2600 § 58 Nr. 7).

Ob der weitreichenden Auffassung des 5. Senats zu folgen ist, kann dahinstehen, da der erkennende Senat davon ausgeht, dass der Kläger sich in dem hier streitigen Zeitraum regelmäßig in dem ihm vom Arbeitsamt auferlegten zeitlichen Maße bei seinem Arbeitsamt gemeldet hat. Dies entnimmt der Senat dem Schreiben des Arbeitsamtes III B an die Beklagte vom September 1993, in dem bescheinigt worden ist, dass der Kläger weiterhin als Arbeitsuchender gemeldet sei und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Dass in diesem Schreiben außerdem angekreuzt ist, dass die Verfügungsbereitschaft nach § 105 c AFG laufend seit 10. September 1991 eingeschränkt sei, ist offensichtlich auf die von dem Kläger bestätigte Tatsache zurückzuführen, dass er die in der Erklärung vom 10. September 1991 genannte ausdrückliche schriftliche Rücknahme nicht erklärt hat. Dies ist nach Auffassung des Senats jedoch unerheblich, weil der Kläger nach Abgabe dieser Erklärung mit dem Bescheid über die Ablehnung von Anschluss-Alhi vom 19. Mai 1992 Belehrungen zu seinem weiteren Verhalten erhalten hat, die ein solches Vorgehen nicht (mehr) forderten. Diesen Belehrungen gemäß hat sich der Kläger offensichtlich regelmäßig in der Folgezeit bei seinem zuständigen Arbeitsvermittler gemeldet, weil ansonsten die bereits erwähnte Auskunft durch das Arbeitsamt über die durchgehende Verfügbarkeit des Klägers bis 30. September 1993 nicht erteilt worden wäre. Da der Kläger als - wie ihm von dem Zeugen bescheinigt worden ist - „zuverlässiger“ Versicherter ersichtlich bemüht war, den zur Berücksichtigung der weiteren Arbeitslosigkeit bestehenden Verpflichtungen nachzukommen, lassen sich seine regelmäßigen Meldungen nur mit dem Erklärungsinhalt verstehen, er wolle sich in dem nach der Belehrung vom 19. Mai 1992 erforderlichen umfassenden Maße der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Dass er weiterhin trotz dieser und der Belehrungen zu der Erklärung vom 10. September 1991 an der Einschränkung seiner Verfügbarkeit festhalten und damit die Nichtberücksichtigung der folgenden Zeit als Zeit der Arbeitslosigkeit in der Rentenversicherung riskieren wollte, lässt sich vernünftigerweise nicht annehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe, die Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved