Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 113/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 37/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.12.1999 wird verworfen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist in der Sache streitig, ob die Beklagte der Klägerin Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes S. D. (S.) am 29.10.1996 zu gewähren hat.
Der am 1965 geborene Ehemann der Klägerin, der bei der Firma B. D. beschäftigt war, hat am 29.10.1996 auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle einen Unfall erlitten, als er mit dem PKW auf die Gegenfahrbahn geriet, dort einen entgegenkommenden PKW streifte und anschließend mit einem ebenfalls entgegenkommenden LKW zusammenstieß. Dabei zog er sich tödliche Verletzungen zu. Die ca. eineinhalb Stunden nach dem Unfall durchgeführte Leichenblutentnahme ergab einen Mittelwert von 1,63 0/00 (Unterlagen der Staatsanwaltschaft Deggendorf, Unfallanzeige der Polizeiinspektion Plattling, gutachtliche Stellungnahme des Prof.Dr.E. , Institut für Rechtsmedizin der Universität M. , vom 07.11.1996). Nach den Ausführungen des Prof.Dr.E. hat zur Zeit der Blutentnahme eine wesentliche Alkoholbeeinflussung vorgelegen.
Die Beklagte hat - gestützt auf die beigezogenen Unterlagen der Staatsanwaltschaft Deggendorf, insbesondere das Gutachten der D. AG, Dipl.-Ing. K. L. vom 02.12.1996 und das vorgenannte rechtsmedizinische Gutachten - mit Bescheid vom 27.03.1997 einen Anspruch auf Entschädigung anläßlich des tödlichen Unfalls des S. abgelehnt: Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der Unfall allein durch die Alkoholbeeinflussung verursacht worden sei.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.1997 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 05.08.1997 Klage zum Sozialgericht Mainz erhoben. Wegen der verspäteten Klageerhebung verwies sie darauf, dass der bisherige Bevollmächtigte den Widerspruchsbescheid zwar am 23.06.1997 in Empfang genommen, diesen aber erst später an sie übersandt habe, so dass sie erst mit Datum des Klageschriftsatzes vom 22.07.1997 habe Klage erheben können. Wegen der unterschiedlichen Aufenthaltsorte der Klägerin bzw. daraus folgender möglicher Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im Hinblick auf die Bezeichnung des zuständigen Sozialgerichts wurden weitere Ermittlungen durchgeführt. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 12.12.1997 mit, sie habe sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung in K. (Griechenland) aufgehalten. Die ständige Adresse sei aber die Anschrift in V ... Mit Beschluss vom 22.04.1998 verwies sodann das Sozialgericht Mainz den Rechtsstreit an das Sozialgericht Landshut. Dieses wies die Klägerin mit Schreiben vom 09.07.1999 darauf hin, dass die Klage verfristet sei und Wiedereinsetzungsgründe aus dem bisherigen Vorbringen nicht ersichtlich seien.
Die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 09.12.1999 nicht erschienen ist, jedoch nach ihren Angaben die Ladung rechtzeitig erhalten hat, hat in der Sache sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihr und ihren Kindern Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes am 29.10.1996 zu gewähren: Es habe sich um einen Betriebsunfall gehandelt, ihr Ehemann habe zwar vor der Wegfahrt zur Firma ein paar Gläser Bier getrunken gehabt, er sei aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht völlig betrunken gewesen. Im Übrigen verweist sie auf ihre schlechte finanzielle Situation.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 09.12.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Mangels rechtzeitiger Klageerhebung sei die Klage unzulässig und deshalb abzuweisen gewesen. Darüber hinaus wäre das Klagebegehren auch in der Sache nicht erfolgreich. Nach Auswertung aller vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Deggendorf, die in diesem Verfahren im Wege des Urkundenbeweises Verwendung finden können, stehe fest, dass beim Ehemann der Klägerin zum Unfallzeitpunkt am 29.10.1996 eine BAK von 1,62 0/00 nach dem Unfall nachzuweisen war (vgl. Stellungnahme Prof.Dr.E. vom 07.11.1996). Danach habe bei S. zum Unfallzeitpunkt absolute Fahruntüchtigkeit bestanden, diese sei auch die allein rechtlich wesentliche Ursache gewesen, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt habe.
Mit Schreiben vom 28.01.2001, hier eingegangen am 05.02.2001, hat die Klägerin sinngemäß gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut Berufung eingelegt. Das Urteil vom 09.12.1999 sei ihr am 23.01.2001 durch Rückschein zugestellt worden, vor diesem Zeitpunkt habe sie von dem Urteil keine Kenntnis gehabt. Deshalb sei auch noch die Berufungsfrist gegen das vorgenannte Urteil gewahrt.
Mit Schreiben vom 11.04.2001 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach hiesiger Auffassung die Berufungsfrist versäumt sei, nachdem die Berufung gegen das Urteil vom 09.12.1999, dieses ist laut vorliegendem Rückschein der Klägerin entsprechend dem Stempel der Postanstalt am 23.02.2000 persönlich zugestellt worden, beim LSG erst am 05.02.2001, also nach Ablauf der dreimonatigen Berufungsfrist eingegangen ist. Auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung gemäß § 67 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen wurde hingewiesen. Mit Schreiben vom 23.05.2001 hat sie weitere Ausführungen gemacht und in der mündlichen Verhandlung - unter Vorhalt der Empfangsbestätigung, Bl.61 SG-Akte - bestätigt, dass der Rückschein, der das Datum 23.02.2000 trägt, von ihr persönlich unterschrieben worden sei.
Beigezogen waren die Akten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Deggendorf Az.: 5 Js 11508/96.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin gegen das ihr laut Rückschein am 23.02.2000 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.12.1999 ist mit Schreiben der Klägerin vom 28.01.2001, hier eingegangen am 05.02.2001, eingelegt worden und - weil verspätet - als unzulässig anzusehen und deshalb zu verwerfen (§ 151, 153 Abs.1 in Verbindung mit § 87 Abs.1 Satz 2 SGG analog). Die Berufungsfrist beträgt im vorliegenden Fall drei Monate, weil das Urteil der Klägerin im Ausland zugestellt worden ist (allgemeine Meinung, vgl. BSG SozR 3 151 Nr.11, SozR 1500 § 151 Nr.4). Einen entsprechenden Hinweis enthält auch die Rechtsmittelbelehrung des streitgegenständlichen Urteils. Diese Frist hat die Klägerin versäumt.
Gründe für eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§ 67 SGG) liegen nicht vor. Mit dem Berufungsschreiben vom 28.01.2001 macht die Klägerin zwar geltend, dass sie das vorgenannte Urteil erst am 23.01.2001 durch Rückschein zugestellt erhalten habe, früher sei ihr das Urteil nicht zugestellt worden. Hierzu steht aber zum einen eindeutig im Widerspruch der vorliegende Rückschein (Bl.61 SG-Akte), worin als Datum der Zustellung des Urteils vom 09.12.1999 an die Klägerin in Griechenland das Datum 23.02.2000 vermerkt ist. Der vorgenannte Rückschein enthält die Unterschrift der Klägerin; wie sie in der mündlichen Verhandlung auf Befragen eingeräumt hat, hat sie den Rückschein persönlich unterschrieben, so dass kein Zweifel daran bestehen kann, dass ihr das Urteil auch persönlich ausgehändigt worden ist. Dass das Urteil der Klägerin erst am 23.01.2001 zugestellt worden sei, wie sie im Schreiben vom 28.01.2001 behauptet hat, ist somit nach allem nicht nachvollziehbar.
Nachdem die Berufung als unzulässig anzusehen ist, erübrigen sich des weiteren Darlegungen darüber, dass das Rechtsmittel der Klägerin auch in der Sache als unbegründet anzusehen wäre.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist in der Sache streitig, ob die Beklagte der Klägerin Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes S. D. (S.) am 29.10.1996 zu gewähren hat.
Der am 1965 geborene Ehemann der Klägerin, der bei der Firma B. D. beschäftigt war, hat am 29.10.1996 auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle einen Unfall erlitten, als er mit dem PKW auf die Gegenfahrbahn geriet, dort einen entgegenkommenden PKW streifte und anschließend mit einem ebenfalls entgegenkommenden LKW zusammenstieß. Dabei zog er sich tödliche Verletzungen zu. Die ca. eineinhalb Stunden nach dem Unfall durchgeführte Leichenblutentnahme ergab einen Mittelwert von 1,63 0/00 (Unterlagen der Staatsanwaltschaft Deggendorf, Unfallanzeige der Polizeiinspektion Plattling, gutachtliche Stellungnahme des Prof.Dr.E. , Institut für Rechtsmedizin der Universität M. , vom 07.11.1996). Nach den Ausführungen des Prof.Dr.E. hat zur Zeit der Blutentnahme eine wesentliche Alkoholbeeinflussung vorgelegen.
Die Beklagte hat - gestützt auf die beigezogenen Unterlagen der Staatsanwaltschaft Deggendorf, insbesondere das Gutachten der D. AG, Dipl.-Ing. K. L. vom 02.12.1996 und das vorgenannte rechtsmedizinische Gutachten - mit Bescheid vom 27.03.1997 einen Anspruch auf Entschädigung anläßlich des tödlichen Unfalls des S. abgelehnt: Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der Unfall allein durch die Alkoholbeeinflussung verursacht worden sei.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.1997 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 05.08.1997 Klage zum Sozialgericht Mainz erhoben. Wegen der verspäteten Klageerhebung verwies sie darauf, dass der bisherige Bevollmächtigte den Widerspruchsbescheid zwar am 23.06.1997 in Empfang genommen, diesen aber erst später an sie übersandt habe, so dass sie erst mit Datum des Klageschriftsatzes vom 22.07.1997 habe Klage erheben können. Wegen der unterschiedlichen Aufenthaltsorte der Klägerin bzw. daraus folgender möglicher Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im Hinblick auf die Bezeichnung des zuständigen Sozialgerichts wurden weitere Ermittlungen durchgeführt. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 12.12.1997 mit, sie habe sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung in K. (Griechenland) aufgehalten. Die ständige Adresse sei aber die Anschrift in V ... Mit Beschluss vom 22.04.1998 verwies sodann das Sozialgericht Mainz den Rechtsstreit an das Sozialgericht Landshut. Dieses wies die Klägerin mit Schreiben vom 09.07.1999 darauf hin, dass die Klage verfristet sei und Wiedereinsetzungsgründe aus dem bisherigen Vorbringen nicht ersichtlich seien.
Die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 09.12.1999 nicht erschienen ist, jedoch nach ihren Angaben die Ladung rechtzeitig erhalten hat, hat in der Sache sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihr und ihren Kindern Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes am 29.10.1996 zu gewähren: Es habe sich um einen Betriebsunfall gehandelt, ihr Ehemann habe zwar vor der Wegfahrt zur Firma ein paar Gläser Bier getrunken gehabt, er sei aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht völlig betrunken gewesen. Im Übrigen verweist sie auf ihre schlechte finanzielle Situation.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 09.12.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Mangels rechtzeitiger Klageerhebung sei die Klage unzulässig und deshalb abzuweisen gewesen. Darüber hinaus wäre das Klagebegehren auch in der Sache nicht erfolgreich. Nach Auswertung aller vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Deggendorf, die in diesem Verfahren im Wege des Urkundenbeweises Verwendung finden können, stehe fest, dass beim Ehemann der Klägerin zum Unfallzeitpunkt am 29.10.1996 eine BAK von 1,62 0/00 nach dem Unfall nachzuweisen war (vgl. Stellungnahme Prof.Dr.E. vom 07.11.1996). Danach habe bei S. zum Unfallzeitpunkt absolute Fahruntüchtigkeit bestanden, diese sei auch die allein rechtlich wesentliche Ursache gewesen, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt habe.
Mit Schreiben vom 28.01.2001, hier eingegangen am 05.02.2001, hat die Klägerin sinngemäß gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut Berufung eingelegt. Das Urteil vom 09.12.1999 sei ihr am 23.01.2001 durch Rückschein zugestellt worden, vor diesem Zeitpunkt habe sie von dem Urteil keine Kenntnis gehabt. Deshalb sei auch noch die Berufungsfrist gegen das vorgenannte Urteil gewahrt.
Mit Schreiben vom 11.04.2001 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach hiesiger Auffassung die Berufungsfrist versäumt sei, nachdem die Berufung gegen das Urteil vom 09.12.1999, dieses ist laut vorliegendem Rückschein der Klägerin entsprechend dem Stempel der Postanstalt am 23.02.2000 persönlich zugestellt worden, beim LSG erst am 05.02.2001, also nach Ablauf der dreimonatigen Berufungsfrist eingegangen ist. Auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung gemäß § 67 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen wurde hingewiesen. Mit Schreiben vom 23.05.2001 hat sie weitere Ausführungen gemacht und in der mündlichen Verhandlung - unter Vorhalt der Empfangsbestätigung, Bl.61 SG-Akte - bestätigt, dass der Rückschein, der das Datum 23.02.2000 trägt, von ihr persönlich unterschrieben worden sei.
Beigezogen waren die Akten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Deggendorf Az.: 5 Js 11508/96.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin gegen das ihr laut Rückschein am 23.02.2000 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.12.1999 ist mit Schreiben der Klägerin vom 28.01.2001, hier eingegangen am 05.02.2001, eingelegt worden und - weil verspätet - als unzulässig anzusehen und deshalb zu verwerfen (§ 151, 153 Abs.1 in Verbindung mit § 87 Abs.1 Satz 2 SGG analog). Die Berufungsfrist beträgt im vorliegenden Fall drei Monate, weil das Urteil der Klägerin im Ausland zugestellt worden ist (allgemeine Meinung, vgl. BSG SozR 3 151 Nr.11, SozR 1500 § 151 Nr.4). Einen entsprechenden Hinweis enthält auch die Rechtsmittelbelehrung des streitgegenständlichen Urteils. Diese Frist hat die Klägerin versäumt.
Gründe für eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§ 67 SGG) liegen nicht vor. Mit dem Berufungsschreiben vom 28.01.2001 macht die Klägerin zwar geltend, dass sie das vorgenannte Urteil erst am 23.01.2001 durch Rückschein zugestellt erhalten habe, früher sei ihr das Urteil nicht zugestellt worden. Hierzu steht aber zum einen eindeutig im Widerspruch der vorliegende Rückschein (Bl.61 SG-Akte), worin als Datum der Zustellung des Urteils vom 09.12.1999 an die Klägerin in Griechenland das Datum 23.02.2000 vermerkt ist. Der vorgenannte Rückschein enthält die Unterschrift der Klägerin; wie sie in der mündlichen Verhandlung auf Befragen eingeräumt hat, hat sie den Rückschein persönlich unterschrieben, so dass kein Zweifel daran bestehen kann, dass ihr das Urteil auch persönlich ausgehändigt worden ist. Dass das Urteil der Klägerin erst am 23.01.2001 zugestellt worden sei, wie sie im Schreiben vom 28.01.2001 behauptet hat, ist somit nach allem nicht nachvollziehbar.
Nachdem die Berufung als unzulässig anzusehen ist, erübrigen sich des weiteren Darlegungen darüber, dass das Rechtsmittel der Klägerin auch in der Sache als unbegründet anzusehen wäre.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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