Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 20 U 164/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 386/95
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein der Unfallversicherung freiwillig beigetretener Unternehmer, der im
Rahmen seines Unternehmens kurzfristige Arbeiten bei Erstellung einer
Heizungsanlage für seinen Sohn erbringt, steht bei einem dabei erlittenen
Unfall auch dann unter Versicherungsschutz, wenn die Tätigkeit geringfügig und
als vom familiären Verhältnis geprägte Gefälligkeitsleistung anzunehmen ist.
Entscheidend ist, ob die zum Unfall führende Verrichtung im Einzelfall mit der
versicherten Tätigkeit im Unternehmen in einem rechtlichen wesentlichen
ursächlichen Zusammenhang steht.
Rahmen seines Unternehmens kurzfristige Arbeiten bei Erstellung einer
Heizungsanlage für seinen Sohn erbringt, steht bei einem dabei erlittenen
Unfall auch dann unter Versicherungsschutz, wenn die Tätigkeit geringfügig und
als vom familiären Verhältnis geprägte Gefälligkeitsleistung anzunehmen ist.
Entscheidend ist, ob die zum Unfall führende Verrichtung im Einzelfall mit der
versicherten Tätigkeit im Unternehmen in einem rechtlichen wesentlichen
ursächlichen Zusammenhang steht.
I. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 1995 und das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. November 1995 werden aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, daß der Kläger bei seinem Unfall am 29. Oktober 1993 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Die Beigeladene zu 2) wird verurteilt, dem Kläger die daraus resultierenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
III. Die Beigeladene zu 2) hat dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Unfalls, den der Kläger am 29.10.1993 erlitten hat, als Arbeitsunfall.
Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt bei der Beigeladenen zu 2) als selbständiger Schreinermeister freiwillig versichert. Davor war er von 1963 bis 1980 in einer Schreinerwerkstätte in der Hauptsache mit Bauschreinerarbeiten beschäftigt gewesen. Am 29.10.1993 stürzte er beim Einschalen einer Decke ab und zog sich schwerwiegende Verletzungen zu. Bei der einzuschalenden Decke handelte es sich um die Stalldecke eines früheren landwirtschaftlichen Anwesens, das sich der Sohn des Klägers, ein damals angestellter und nunmehr selbständiger Bäckermeister, gekauft hatte und für eigene Zwecke umbauen wollte. Zu diesem Zwecke wurde zunächst im früheren Stallgebäude eine Zentralheizungsanlage eingebaut. Zu verschalen war dabei noch eine Aussparung in der Decke, die mit Beton ausgegossen werden sollte. Die notwendige Baugenehmigung für die Umgestaltung des Anwesens beantragte der Sohn am 26.09.1994 bei der zuständigen Gemeinde und meldete den Baubeginn zum 26.09.1995.
In der Unfallmeldung vom 16.12.1993 gab der Sohn des Klägers an, Gegenstand der Bauarbeit sei die Einschalung und Betonierung einer Heizraumdecke gewesen. Eine Baugenehemigung sei nicht erforderlich gewesen, da es sich um eine geringe Baumaßnahme gehandelt habe. Der Vater habe ca. zehn Stunden arbeiten sollen, ein Entgelt sei nicht vorgesehen gewesen.
Mit Bescheid vom 27.10.1994 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab, da die Arbeiten, bei denen der Unfall geschehen war, der unter Verwandten üblichen Hilfsbereitschaft entsprochen hätten. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, es habe sich bei der Tätigkeit der Einschalung um eine ernsthafte Tätigkeit im Interesse des Sohnes gehandelt. Der Kläger habe während seiner normalen Arbeitszeit für diesen, wenn auch unentgeltlich, in dessen Auftrag die Einschalungsarbeiten vorgenommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.1995 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit seiner anschließenden Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruch wiederholt. Gegenüber dem Sozialgericht, der Beklagten, der Beigeladenen zu 2) und dem Bayerischen Ministerpräsideneten hat der Kläger u.a. vorgetragen, der Arbeitsunfall sei ihm im Rahmen einer Schreinertätigkeit (Schalungsschreinerarbeiten) zugestoßen.
Mit Urteil vom 14.11.1995 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei bei einer kurzfristigen, nicht gewerbsmäßigen Bauarbeit und nicht in gewerbsmäßiger Ausübung seines Berufes verunglückt. Er habe dabei eine unentgeltliche arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt, die von familiärer Geselligkeit geprägt gewesen sei und deshalb nicht unter Unfallversicherungsschutz stehe.
Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, das angefochtene Urteil gehe hinsichtlich des Sachverhaltes von falschen Voraussetzungen aus. Es sei nicht vereinbart gewesen, daß er lediglich zehn Stunden für seinen Sohn tätig sein sollte. Zwischen ihm und seinem Sohn seien umfangreiche Arbeiten im Zusammenhang mit dem Um- und Neubau des ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens vereinbart worden. Die Bauzeit habe den Zeitraum von August 1993 bis Ende 1994 umfassen sollen. Er habe für seinen Sohn als Schreinermeister gegen Bezahlung arbeiten sollen. Vorgelegt wurde eine "eidesstattliche Erklärung" vom 07.01.1996, unterzeichnet vom Sohn des Klägers und seiner Ehefrau, wonach der Kläger Bauarbeiten mit einem Auftragswert von ca. DM 163.000 gegen Bezahlung ausführen sollte.
Die vom Senat beigeladene Holz-BG ist der Meinung, es müsse bei den unfallbringenden Arbeiten von kurzfristigen Einschalungsarbeiten aufgrund der engen verwandschaftlichen Beziehungen ausgegangen werden. Die nunmehr vorgetragene Darstellung sei nicht überzeugend. Der Kläger habe seit geraumer Zeit offensichtlich keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt. Die Übernahme eines so umfangreichen Auftrages sei so ungewöhnlich, daß der Zusammenhang mit der bisherigen Unternehmenstätigkeit verneint werden müsse. Nach Auskunft des Finanzamtes habe der Kläger im Jahre 1993 Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von DM 13.654 und im Jahre 1992 von lediglich DM 2.700 gehabt. Im übrigen könne für die Schalungs- und Betonarbeiten im Rahmen der vorbereitenden Tätigkeit für den Ausbau kein Zusammenhang mit dem hier versicherten Schreinereibetrieb gesehen werden.
Auf Anforderung des Senats hat der Kläger seine Rechnungsbelege für die Jahre 1992 und 1993 vorgelegt. Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers und Einvernahme des Sohnes des Klägers als Zeugen und durch Beiziehung der Bauakten des Landratsamtes Ebersberg. Der Kläger hat hierbei erklärt, Schalungen hätten mit Ausnahme von Kleinschalungen für Fensterbögen u.ä. nicht zu seinem Gewerbebetrieb gehört. Bei den zum Unfall führenden Arbeiten habe mit Hilfe auf der Baustelle befindlicher Bretter die Schalung einer Deckenaussparung im früheren Stall und späteren Heizraum gefertigt werden sollen. Wer die Betonierung habe fertigen sollen, wisse er nicht. Der Arbeitsaufwand hätte ca. neun Stunden betragen sollen, vorgesehen gewesen sei auch die Fertigung einer Holzlege mit einem Zeitaufwand von ca. vier Stunden. Vor dem Unfall sei bereits das Baugenehmigungsverfahren mit Baugenehmigung durchgeführt worden. Es sei vorgesehen gewesen, daß er Fenster, Türen, Holzböden, Holzdecken und einen Balkon fertigen solle, jedoch keine weiteren Schalungsarbeiten ausführen. Vereinbart sei gewesen, daß er nach seinen Möglichkeiten die betreffenden Arbeiten am Bau übernehme. Eine vorherige feste Preisabsprache sei nicht getroffen gewesen. Am Jahresende hätte nach Arbeitsstunden wie bei den gewerblichen Kunden abgerechnet werden sollen. Der Sohn des Klägers hat als Zeuge angegeben, vor dem Unfall habe der Kläger Schalungsbretter für die Decke zugeschnitten, die Betonierungsarbeiten hätten durch andere Personen durchgeführt werden sollen. Ob vor dem Unfall die Bauplanung mit Baugenehmigung erstellt worden sei, wisse er nicht. Zunächst habe die Heizungsanlage im November 1993 eingebaut werden sollen. Die Deckenschalung sei hierzu eine Vorarbeit gewesen. Im Zeitraum Unfall - Winter 1993 - Frühjahr 1994 seien Bauunternehmer eingeschaltet worden. Mit dem Kläger seien alle Schreinereiarbeiten vereinbart gewesen. Die übrigen Arbeiten hätten durch gewerbliche Bauunternehmer durchgeführt werden sollen. Der Kläger habe für seine Arbeiten bezahlt werden sollen und zwar jeweils nach Materialeinsatz und mit dem gewerblichen Stundensatz. Bei der nächsten Baumaßnahme habe es sich um Abbrucharbeiten gehandelt, die im März 1994 begonnen worden seien.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.11.1995 und den Bescheid des Beklagten vom 27.10.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.1995 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger am 29.10.1993 einen Arbeitsunfall erlitten hat und die Beigeladene zu 2), hilfsweise den Beklagten hilfsweise, die Beigeladene zu 3) zu verurteilen, Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.11.1995 zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 2) beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 3) schließt sich dem Antrag der Beigeladenen zu 2) an.
Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) sowie des Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist auch begründet, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Unfall um einen Arbeitsunfall handelt, für dessen Folgen die Beigeladene zu 2) den Kläger zu entschädigen hat.
Für die Entscheidung maßgebliches Recht sind auch im Berufungsverfahren die Vorschriften der RVO, da der Unfall vor dem 01.01.1997 geschehen ist (§ 212 SGB VII).
Für die bei Anwendung des § 548 RVO erforderliche Annahme, daß sich der Unfall bei der versicherten Tätigkeit ereignet hat, ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten beim Unfall einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Es muß also eine sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr.21). Diese Umstände bedürfen als rechtserhebliche Tatsachen des vollen Beweises der Gestalt, daß sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben (vgl. BSGE 45, 285). Nach Überzeugung des Senats hat die Beweisaufnahme ergeben, daß der Kläger bei der Unfalltätigkeit für seinen Sohn eine auf nur wenige Stunden angelegte Tätigkeit bei der Einrichtung der Heizungsanlage gefälligkeitshalber und ohne Vereinbarung einer Gegenleistung erbracht hat. Diese Arbeiten waren nicht Bestandteil der dem Baugenehmigungsverfahren unterliegenden umfassenden Umbauarbeiten, bei denen der Kläger möglicherweise entgeltlich umfangreiche Leistungen im Rahmen seines Gewerbebetriebes erbringen sollte. Die Annahme der kurzzeitigen, auf die Erstellung der Heizungsanlage beschränkten Mithilfe stützt sich zum einen auf die Erstangaben im Verwaltungsverfahren und zum anderen auf den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens. Danach stellt sich der Geschehensablauf so dar, daß der Sohn des Klägers zunächst zur Bewohnbarkeit des Hauses im Herbst 1993 eine Heizungsanlage einbaute. Bis zum Antrag auf Baugenehmigung verging noch einmal ein Jahr und bis zum angezeigten Baubeginn ein weiteres Jahr. Es kann deshalb nach objektiven Gesichtspunkten nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um einen Bestandteil der umfassenden Umbaumaßnahmen gehandelt hat. Dagegen sprechen auch die Angaben des Klägers, daß die Schalungsarbeiten bei Erstellung der Heizraumdecke die einzigen Schalungsarbeiten gewesen wären und er im weiteren Umbauvorhaben keine Schalungen mehr fertigen sollte. Die Tatsache, daß die unfallbringenden Tätigkeiten nur kurzfristig sein sollten und dafür keine Gegenleistung vereinbart war, ergibt sich zur Überzeugung des Senats ebenfalls aus den Erstangaben im Verwaltungsverfahren. Die späteren Angaben über einen dem Kläger umfassend erteilten und zu vergütenden Bauauftrag ab dem Einbau der Heinzungsanlage vermögen den Senat angesichts der vorgenannten Umstände nicht zu überzeugen. Es handelt sich vielmehr um den offenkundigen Versuch, die Unfallarbeiten in einen dem Kläger günstiger erscheinenden Zusammenhang zu stellen.
Der Senat teilt auch insoweit die Auffassung des Sozialgerichts, daß die unfallbringenden Tätigkeiten in Anbetracht ihrer Geringfügigkeit und des engen verwandtschaftlichen Verhältnisses als vom familiären Verhältnis geprägte Gefälligkeitsleistungen anzusehen sind. Dies steht jedoch einem Versicherungsschutz nicht entgegen. Führt ein der Unfallversicherung freiwillig beigetretener Unternehmer eine Tätigkeit aus, die sowohl zu dem Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch zum persönlichen Lebensbereich gehört, so kommt es für die Beurteilung des Versicherungsschutzes darauf an, ob die Verrichtung im Einzelfall mit der versicherten Tätigkeit im Unternehmen in einem rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhang steht (BSGE 40, 113 ff.). Dies trifft auf die vom Kläger erbrachten Schalungsarbeiten zu. Zunächst ist nach sämtlichen bisherigen Angaben, insbesondere aber nach den Ausführungen des Sohnes des Klägers, davon auszugehen, daß der Kläger bei der Erstellung der Heizungsdecke ausschließlich mit Schalungsarbeiten beschäftigt werden und an den Betonierarbeiten nicht teilnehmen sollte, letztere Arbeiten also bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes außer Betracht zu bleiben haben. Die Beigeladene zu 2) wendet zu Unrecht ein, daß die Schalungsarbeiten nicht zu der versicherten Unternehmertätigkeit gehört hätten. Sie bezieht sich dabei zu Unrecht auf die Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler vom 15.07.1997 und den dazu aufgestellten Ausbildungsrahmenplan. Zwar sind Schalungsarbeiten dort nicht ausdrücklich genannt, doch sind die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse so pauschal beschrieben, daß ohne weiteres auch Schalungsarbeiten darunter subsumiert werden können (s. Erstellen von Holzverbindungen nach § 3 Nr.6 der Verordnung sowie die übrigen zur Holzverarbeitung und Montage genannten Fertigkeiten und Kenntnisse). Die vom Kläger geleisteten Schalungsarbeiten gehören auch nach der Berufspraxis zum Bereich der Spezialisierung zum Bautischler nach entsprechender Baustellenpraxis (Grundwerk Ausbildungs- und Berufskundlicher Information der Bundesanstalt für Arbeit Nr.501 a B). Eine solche Spezialisierung zu Bauschreinerarbeiten hat der Kläger nach dem Zeugnis seines früheren Arbeitgebers durch langjährige Tätigkeiten mit Bauschreinerarbeiten aufzuweisen. Schließlich ist davon auszugehen, daß die handwerklichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers der Grund dafür waren, daß ihm von den im Unfallzeitpunkt insgesamt durchzuführenden Arbeiten die Schalungsarbeiten und nicht etwa die Betonierarbeiten oder andere Tätigkeiten übertragen waren. Es spielt deshalb keine Rolle, ob und in welchem Umfang der Kläger zuvor in seinem Gewerbebetrieb Schalungsarbeiten wie vor dem Unfall ausgeführt hat. Entscheidend ist, daß es ihm freistand, sie zum Gegenstand seiner gewerblichen Unternehmung zu machen, ohne daß damit eine wesentliche inhaltliche Änderung der Unternehmensstruktur eingetreten wäre, die das Gepräge des Unternehmens so grundlegend umgestaltet hätte, daß sich die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft geändert hätte(s. dazu Ricke, Kasseler Kommentar Stand September 1994 § 667 RVO Rdnr.2 mit weiteren Nachweisen) und dadurch gegebenenfalls der Versicherungsschutz entfallen wäre. Ist aber der Kläger in dieser Tätigkeit versichert, so kommt es, anders als bei einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nach § 539 Abs.2 RVO, nicht mehr darauf an, ob die Tätigkeit ihr Gepräge durch eine familiäre Gefälligkeit hatte. Wenn es bei einem freiwillig versicherten Unternehmer für die Annahme des Versicherungsschutzes ausreicht, daß die unfallbringende Tätigkeit ihrem Wesen nach dem Kreis der Verrichtungen zuzurechnen ist, derentwegen der selbständig Tätige versichert ist und wenn es in diesem Zusammenhang gleichgültig ist, ob die ausgeübte Tätigkeit rein eigenwirtschaftlich ist (vgl. BSGE 40, 113 ff.), dann kann es auch nicht mehr entscheidungserheblich sein, ob sie einem Familienmitglied gegenüber unentgeltlich und als reine Gefälligkeit erbracht worden ist.
Es ist deshalb nach § 55 Abs.1 Nr.1 SGG festzustellen, daß der Kläger bei seinem Unfall am 29.10.1993 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Ferner ist die Beigeladene zu 2) zur Leistung zu verpflichten, weil der Unfall in einem rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhang mit der bei ihr freiwillig versicherten Tätigkeit gestanden hat.
Die Beigeladene zu 2) war nach § 75 Abs.5 SGG als zuständiger Versicherungsträger zur Leistung zu verurteilen. Im Verhältnis zum Beklagten handelte es sich um dieselbe Leistungspflicht, die nur einen der beiden Versicherungsträger treffen konnte. Daß die Beigeladene zu 2) ihrerseits über den Anspruch des Klägers noch nicht entschieden hatte, steht einer Verurteilung nicht entgegen (s. dazu Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, § 75 Rdnr.18 f.).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Es wird festgestellt, daß der Kläger bei seinem Unfall am 29. Oktober 1993 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Die Beigeladene zu 2) wird verurteilt, dem Kläger die daraus resultierenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
III. Die Beigeladene zu 2) hat dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Unfalls, den der Kläger am 29.10.1993 erlitten hat, als Arbeitsunfall.
Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt bei der Beigeladenen zu 2) als selbständiger Schreinermeister freiwillig versichert. Davor war er von 1963 bis 1980 in einer Schreinerwerkstätte in der Hauptsache mit Bauschreinerarbeiten beschäftigt gewesen. Am 29.10.1993 stürzte er beim Einschalen einer Decke ab und zog sich schwerwiegende Verletzungen zu. Bei der einzuschalenden Decke handelte es sich um die Stalldecke eines früheren landwirtschaftlichen Anwesens, das sich der Sohn des Klägers, ein damals angestellter und nunmehr selbständiger Bäckermeister, gekauft hatte und für eigene Zwecke umbauen wollte. Zu diesem Zwecke wurde zunächst im früheren Stallgebäude eine Zentralheizungsanlage eingebaut. Zu verschalen war dabei noch eine Aussparung in der Decke, die mit Beton ausgegossen werden sollte. Die notwendige Baugenehmigung für die Umgestaltung des Anwesens beantragte der Sohn am 26.09.1994 bei der zuständigen Gemeinde und meldete den Baubeginn zum 26.09.1995.
In der Unfallmeldung vom 16.12.1993 gab der Sohn des Klägers an, Gegenstand der Bauarbeit sei die Einschalung und Betonierung einer Heizraumdecke gewesen. Eine Baugenehemigung sei nicht erforderlich gewesen, da es sich um eine geringe Baumaßnahme gehandelt habe. Der Vater habe ca. zehn Stunden arbeiten sollen, ein Entgelt sei nicht vorgesehen gewesen.
Mit Bescheid vom 27.10.1994 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab, da die Arbeiten, bei denen der Unfall geschehen war, der unter Verwandten üblichen Hilfsbereitschaft entsprochen hätten. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, es habe sich bei der Tätigkeit der Einschalung um eine ernsthafte Tätigkeit im Interesse des Sohnes gehandelt. Der Kläger habe während seiner normalen Arbeitszeit für diesen, wenn auch unentgeltlich, in dessen Auftrag die Einschalungsarbeiten vorgenommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.1995 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit seiner anschließenden Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruch wiederholt. Gegenüber dem Sozialgericht, der Beklagten, der Beigeladenen zu 2) und dem Bayerischen Ministerpräsideneten hat der Kläger u.a. vorgetragen, der Arbeitsunfall sei ihm im Rahmen einer Schreinertätigkeit (Schalungsschreinerarbeiten) zugestoßen.
Mit Urteil vom 14.11.1995 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei bei einer kurzfristigen, nicht gewerbsmäßigen Bauarbeit und nicht in gewerbsmäßiger Ausübung seines Berufes verunglückt. Er habe dabei eine unentgeltliche arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt, die von familiärer Geselligkeit geprägt gewesen sei und deshalb nicht unter Unfallversicherungsschutz stehe.
Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, das angefochtene Urteil gehe hinsichtlich des Sachverhaltes von falschen Voraussetzungen aus. Es sei nicht vereinbart gewesen, daß er lediglich zehn Stunden für seinen Sohn tätig sein sollte. Zwischen ihm und seinem Sohn seien umfangreiche Arbeiten im Zusammenhang mit dem Um- und Neubau des ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens vereinbart worden. Die Bauzeit habe den Zeitraum von August 1993 bis Ende 1994 umfassen sollen. Er habe für seinen Sohn als Schreinermeister gegen Bezahlung arbeiten sollen. Vorgelegt wurde eine "eidesstattliche Erklärung" vom 07.01.1996, unterzeichnet vom Sohn des Klägers und seiner Ehefrau, wonach der Kläger Bauarbeiten mit einem Auftragswert von ca. DM 163.000 gegen Bezahlung ausführen sollte.
Die vom Senat beigeladene Holz-BG ist der Meinung, es müsse bei den unfallbringenden Arbeiten von kurzfristigen Einschalungsarbeiten aufgrund der engen verwandschaftlichen Beziehungen ausgegangen werden. Die nunmehr vorgetragene Darstellung sei nicht überzeugend. Der Kläger habe seit geraumer Zeit offensichtlich keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt. Die Übernahme eines so umfangreichen Auftrages sei so ungewöhnlich, daß der Zusammenhang mit der bisherigen Unternehmenstätigkeit verneint werden müsse. Nach Auskunft des Finanzamtes habe der Kläger im Jahre 1993 Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von DM 13.654 und im Jahre 1992 von lediglich DM 2.700 gehabt. Im übrigen könne für die Schalungs- und Betonarbeiten im Rahmen der vorbereitenden Tätigkeit für den Ausbau kein Zusammenhang mit dem hier versicherten Schreinereibetrieb gesehen werden.
Auf Anforderung des Senats hat der Kläger seine Rechnungsbelege für die Jahre 1992 und 1993 vorgelegt. Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers und Einvernahme des Sohnes des Klägers als Zeugen und durch Beiziehung der Bauakten des Landratsamtes Ebersberg. Der Kläger hat hierbei erklärt, Schalungen hätten mit Ausnahme von Kleinschalungen für Fensterbögen u.ä. nicht zu seinem Gewerbebetrieb gehört. Bei den zum Unfall führenden Arbeiten habe mit Hilfe auf der Baustelle befindlicher Bretter die Schalung einer Deckenaussparung im früheren Stall und späteren Heizraum gefertigt werden sollen. Wer die Betonierung habe fertigen sollen, wisse er nicht. Der Arbeitsaufwand hätte ca. neun Stunden betragen sollen, vorgesehen gewesen sei auch die Fertigung einer Holzlege mit einem Zeitaufwand von ca. vier Stunden. Vor dem Unfall sei bereits das Baugenehmigungsverfahren mit Baugenehmigung durchgeführt worden. Es sei vorgesehen gewesen, daß er Fenster, Türen, Holzböden, Holzdecken und einen Balkon fertigen solle, jedoch keine weiteren Schalungsarbeiten ausführen. Vereinbart sei gewesen, daß er nach seinen Möglichkeiten die betreffenden Arbeiten am Bau übernehme. Eine vorherige feste Preisabsprache sei nicht getroffen gewesen. Am Jahresende hätte nach Arbeitsstunden wie bei den gewerblichen Kunden abgerechnet werden sollen. Der Sohn des Klägers hat als Zeuge angegeben, vor dem Unfall habe der Kläger Schalungsbretter für die Decke zugeschnitten, die Betonierungsarbeiten hätten durch andere Personen durchgeführt werden sollen. Ob vor dem Unfall die Bauplanung mit Baugenehmigung erstellt worden sei, wisse er nicht. Zunächst habe die Heizungsanlage im November 1993 eingebaut werden sollen. Die Deckenschalung sei hierzu eine Vorarbeit gewesen. Im Zeitraum Unfall - Winter 1993 - Frühjahr 1994 seien Bauunternehmer eingeschaltet worden. Mit dem Kläger seien alle Schreinereiarbeiten vereinbart gewesen. Die übrigen Arbeiten hätten durch gewerbliche Bauunternehmer durchgeführt werden sollen. Der Kläger habe für seine Arbeiten bezahlt werden sollen und zwar jeweils nach Materialeinsatz und mit dem gewerblichen Stundensatz. Bei der nächsten Baumaßnahme habe es sich um Abbrucharbeiten gehandelt, die im März 1994 begonnen worden seien.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.11.1995 und den Bescheid des Beklagten vom 27.10.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.1995 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger am 29.10.1993 einen Arbeitsunfall erlitten hat und die Beigeladene zu 2), hilfsweise den Beklagten hilfsweise, die Beigeladene zu 3) zu verurteilen, Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.11.1995 zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 2) beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 3) schließt sich dem Antrag der Beigeladenen zu 2) an.
Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) sowie des Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist auch begründet, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Unfall um einen Arbeitsunfall handelt, für dessen Folgen die Beigeladene zu 2) den Kläger zu entschädigen hat.
Für die Entscheidung maßgebliches Recht sind auch im Berufungsverfahren die Vorschriften der RVO, da der Unfall vor dem 01.01.1997 geschehen ist (§ 212 SGB VII).
Für die bei Anwendung des § 548 RVO erforderliche Annahme, daß sich der Unfall bei der versicherten Tätigkeit ereignet hat, ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten beim Unfall einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Es muß also eine sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr.21). Diese Umstände bedürfen als rechtserhebliche Tatsachen des vollen Beweises der Gestalt, daß sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben (vgl. BSGE 45, 285). Nach Überzeugung des Senats hat die Beweisaufnahme ergeben, daß der Kläger bei der Unfalltätigkeit für seinen Sohn eine auf nur wenige Stunden angelegte Tätigkeit bei der Einrichtung der Heizungsanlage gefälligkeitshalber und ohne Vereinbarung einer Gegenleistung erbracht hat. Diese Arbeiten waren nicht Bestandteil der dem Baugenehmigungsverfahren unterliegenden umfassenden Umbauarbeiten, bei denen der Kläger möglicherweise entgeltlich umfangreiche Leistungen im Rahmen seines Gewerbebetriebes erbringen sollte. Die Annahme der kurzzeitigen, auf die Erstellung der Heizungsanlage beschränkten Mithilfe stützt sich zum einen auf die Erstangaben im Verwaltungsverfahren und zum anderen auf den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens. Danach stellt sich der Geschehensablauf so dar, daß der Sohn des Klägers zunächst zur Bewohnbarkeit des Hauses im Herbst 1993 eine Heizungsanlage einbaute. Bis zum Antrag auf Baugenehmigung verging noch einmal ein Jahr und bis zum angezeigten Baubeginn ein weiteres Jahr. Es kann deshalb nach objektiven Gesichtspunkten nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um einen Bestandteil der umfassenden Umbaumaßnahmen gehandelt hat. Dagegen sprechen auch die Angaben des Klägers, daß die Schalungsarbeiten bei Erstellung der Heizraumdecke die einzigen Schalungsarbeiten gewesen wären und er im weiteren Umbauvorhaben keine Schalungen mehr fertigen sollte. Die Tatsache, daß die unfallbringenden Tätigkeiten nur kurzfristig sein sollten und dafür keine Gegenleistung vereinbart war, ergibt sich zur Überzeugung des Senats ebenfalls aus den Erstangaben im Verwaltungsverfahren. Die späteren Angaben über einen dem Kläger umfassend erteilten und zu vergütenden Bauauftrag ab dem Einbau der Heinzungsanlage vermögen den Senat angesichts der vorgenannten Umstände nicht zu überzeugen. Es handelt sich vielmehr um den offenkundigen Versuch, die Unfallarbeiten in einen dem Kläger günstiger erscheinenden Zusammenhang zu stellen.
Der Senat teilt auch insoweit die Auffassung des Sozialgerichts, daß die unfallbringenden Tätigkeiten in Anbetracht ihrer Geringfügigkeit und des engen verwandtschaftlichen Verhältnisses als vom familiären Verhältnis geprägte Gefälligkeitsleistungen anzusehen sind. Dies steht jedoch einem Versicherungsschutz nicht entgegen. Führt ein der Unfallversicherung freiwillig beigetretener Unternehmer eine Tätigkeit aus, die sowohl zu dem Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch zum persönlichen Lebensbereich gehört, so kommt es für die Beurteilung des Versicherungsschutzes darauf an, ob die Verrichtung im Einzelfall mit der versicherten Tätigkeit im Unternehmen in einem rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhang steht (BSGE 40, 113 ff.). Dies trifft auf die vom Kläger erbrachten Schalungsarbeiten zu. Zunächst ist nach sämtlichen bisherigen Angaben, insbesondere aber nach den Ausführungen des Sohnes des Klägers, davon auszugehen, daß der Kläger bei der Erstellung der Heizungsdecke ausschließlich mit Schalungsarbeiten beschäftigt werden und an den Betonierarbeiten nicht teilnehmen sollte, letztere Arbeiten also bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes außer Betracht zu bleiben haben. Die Beigeladene zu 2) wendet zu Unrecht ein, daß die Schalungsarbeiten nicht zu der versicherten Unternehmertätigkeit gehört hätten. Sie bezieht sich dabei zu Unrecht auf die Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler vom 15.07.1997 und den dazu aufgestellten Ausbildungsrahmenplan. Zwar sind Schalungsarbeiten dort nicht ausdrücklich genannt, doch sind die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse so pauschal beschrieben, daß ohne weiteres auch Schalungsarbeiten darunter subsumiert werden können (s. Erstellen von Holzverbindungen nach § 3 Nr.6 der Verordnung sowie die übrigen zur Holzverarbeitung und Montage genannten Fertigkeiten und Kenntnisse). Die vom Kläger geleisteten Schalungsarbeiten gehören auch nach der Berufspraxis zum Bereich der Spezialisierung zum Bautischler nach entsprechender Baustellenpraxis (Grundwerk Ausbildungs- und Berufskundlicher Information der Bundesanstalt für Arbeit Nr.501 a B). Eine solche Spezialisierung zu Bauschreinerarbeiten hat der Kläger nach dem Zeugnis seines früheren Arbeitgebers durch langjährige Tätigkeiten mit Bauschreinerarbeiten aufzuweisen. Schließlich ist davon auszugehen, daß die handwerklichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers der Grund dafür waren, daß ihm von den im Unfallzeitpunkt insgesamt durchzuführenden Arbeiten die Schalungsarbeiten und nicht etwa die Betonierarbeiten oder andere Tätigkeiten übertragen waren. Es spielt deshalb keine Rolle, ob und in welchem Umfang der Kläger zuvor in seinem Gewerbebetrieb Schalungsarbeiten wie vor dem Unfall ausgeführt hat. Entscheidend ist, daß es ihm freistand, sie zum Gegenstand seiner gewerblichen Unternehmung zu machen, ohne daß damit eine wesentliche inhaltliche Änderung der Unternehmensstruktur eingetreten wäre, die das Gepräge des Unternehmens so grundlegend umgestaltet hätte, daß sich die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft geändert hätte(s. dazu Ricke, Kasseler Kommentar Stand September 1994 § 667 RVO Rdnr.2 mit weiteren Nachweisen) und dadurch gegebenenfalls der Versicherungsschutz entfallen wäre. Ist aber der Kläger in dieser Tätigkeit versichert, so kommt es, anders als bei einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nach § 539 Abs.2 RVO, nicht mehr darauf an, ob die Tätigkeit ihr Gepräge durch eine familiäre Gefälligkeit hatte. Wenn es bei einem freiwillig versicherten Unternehmer für die Annahme des Versicherungsschutzes ausreicht, daß die unfallbringende Tätigkeit ihrem Wesen nach dem Kreis der Verrichtungen zuzurechnen ist, derentwegen der selbständig Tätige versichert ist und wenn es in diesem Zusammenhang gleichgültig ist, ob die ausgeübte Tätigkeit rein eigenwirtschaftlich ist (vgl. BSGE 40, 113 ff.), dann kann es auch nicht mehr entscheidungserheblich sein, ob sie einem Familienmitglied gegenüber unentgeltlich und als reine Gefälligkeit erbracht worden ist.
Es ist deshalb nach § 55 Abs.1 Nr.1 SGG festzustellen, daß der Kläger bei seinem Unfall am 29.10.1993 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Ferner ist die Beigeladene zu 2) zur Leistung zu verpflichten, weil der Unfall in einem rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhang mit der bei ihr freiwillig versicherten Tätigkeit gestanden hat.
Die Beigeladene zu 2) war nach § 75 Abs.5 SGG als zuständiger Versicherungsträger zur Leistung zu verurteilen. Im Verhältnis zum Beklagten handelte es sich um dieselbe Leistungspflicht, die nur einen der beiden Versicherungsträger treffen konnte. Daß die Beigeladene zu 2) ihrerseits über den Anspruch des Klägers noch nicht entschieden hatte, steht einer Verurteilung nicht entgegen (s. dazu Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, § 75 Rdnr.18 f.).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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