Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 U 226/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 416/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 04.10.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Entschädigung einer Kniegelenkserkrankung als Berufskrankheit.
Als kniebelastend kommt die Tätigkeit des Klägers als Fahrleitungsmonteur in den Jahren 1977 bis 1992 in Betracht. Dabei musste er sich nach den Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten auf unebenem Boden (Schotter, Böschungen, unbefestigter Grund usw.) bewegen, teilweise mit Heben sehr schwerer Lasten. Bei Gründungsarbeiten waren in hockender Stellung schwerere Arbeiten durchzuführen. Des weiteren waren schwere Arbeiten mit verdrehten Füßen, im Mast stehend, auszuführen. Bei all diesen Tätigkeiten habe eine zusätzliche Belastung für die Fuß- und Kniegelenke bestanden.
Der von der Beklagten als Sachverständige gehörte Orthopäde Dr.H. schloss zunächst daraus, dass der Technische Arbeitsdienst die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit insoweit nicht als erfüllt angesehen habe. Er ließ diese Frage jedoch offen und kam zu dem Ergebnis, dass ein belastungsspezifisches Schadensbild bisher nicht gesichert worden sei und auch epidemiologische Untersuchungen fehlten, die einen Zusammenhang plausibel begründen könnten. Zu fordern sei ein Schadensbild, von dem wesentliche Anteile der Menisken und nicht nur Randbereiche erfasst seien. Es bestünden Arthropathien beider Kniegelenke, überwiegend wahrscheinlich unterhalten durch deutliche Knorpelveränderungen. Beide Erkrankungen seien nicht Folge der beruflichen Belastung.
Der Gewerbeärztliche Dienst stimmte dieser gutachterlichen Einschätzung zu.
Mit Bescheid vom 08.05.1998 lehnte die Beklagte eine Entschädigung wegen der Kniegelenkserkrankung ab und wies den anschließenden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.1998 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht ein Gutachten des Orthopäden Dr.F. , München, vom 18.06.1999 eingeholt. Der Sachverständige führt aus, nur eine primäre Meniskopathie könne als Berufskrankheit anerkannt werden. Abzugrenzen sei die sekundäre Meniskopathie, die sich im Gefolge von zunächst ausgedehnten Knorpelschäden im Gelenk aufgrund einer Minderwertigkeit des Gelenkknorpels entwickle. Eine solche sekundäre Meniskopathie stelle keine Berufskrankheit dar. Beim Kläger hätten die schwersten degenerativen Veränderungen in beiden Kniegelenken im Gleitlager, etwas weniger ausgeprägt an den inneren Oberschenkelrollen bestanden. Hingegen seien am linken Innenmeniskus nur degenerative Veränderungen ohne Rissbildung, am rechten Hinterhorn des Innenmeniskus ein Einriss gesehen worden, also relativ geringfügige Gesundheitsstörungen an den Menisci. Diese erklärten sich wiederum durch eine seitens des vorbehandelnden Orthopäden festgestellte Instabilität des Innenbandes und des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenks und durch eine Elongation des vorderen Kreuzbandes links. Hinzugekommen sei jetzt ein Außenmeniskusganglion rechts, erschwerend wirke sich die O-Beinstellung aus. Wäge man alle Befunde gegeneinander ab, insbesondere die arthroskopisch gesicherten erheblichen Knorpelschäden und Bänderanomalien, den Verbreitungsgrad degenerativ und möglicherweise auch entzündlich bedingter Veränderungen am Skelettsystem und die Angaben des Klägers zum Beschwerdebild, so sei davon auszugehen, dass die primäre Gesundheitsstörung der Kniegelenke eine Erkrankung der Kniescheibenlager gewesen sei. Diese sei sicher auch durch den mehrere Jahre lang betriebenen Boxsport gefördert worden, da gerade bei diesen Sportlern sehr häufig Erkrankungen im Kniescheibengleitlager gefunden würden. Hierzu hatte der Kläger gegenüber dem Sachverständigen geäußert, zuletzt habe er bis 1970 Bodybuilding und Boxen betrieben. Die Sportarten habe er etwa drei Jahre lang ausgeübt, dabei habe er insgesamt 15 Boxwettkämpfe bestritten. Ansonsten habe er sich sportlich nicht betätigt. Der Sachverständige führt weiter aus, inwieweit Stoffwechselstörungen und eine mögliche rheumatische Erkrankung zusätzlich mitgewirkt häten, lasse sich nicht exakt abgrenzen. Die noch bestehende, während der früheren Kindheit offenbar teilweise korrigierte O-Beinstellung bewirke zwangsläufig eine erhöhte Druckbelastung der inneren Kompartimente, wodurch sich erkläre, dass nur innenseitig Knorpelschäden an den Oberschenkelrollen gefunden worden seien und auch die degenerativen Meniskusveränderungen nur innenseits bestanden hätten. Zusammengefasst könne mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine primäre Meniskopathie, verursacht durch Berufsbelastungen, nicht begründet werden. Es bestehe also kein Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten des Fahrleitungsmonteurs und der Erkrankung der Kniegelenke im Sinne der Entstehung oder Verschlimmerung.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.10.1999 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.F. gestützt.
Im Berufungsverfahren hat der Senat auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ein Gutachten von dem Orthopäden Dr.K. , B. , vom 31.01.2001 eingeholt. Der Sachverständige sieht die Tätigkeit des Klägers als Fahrleitungsmonteurs als kniebelastend an. Entschädigungspflichtig als Berufskrankheit sei aber nur der primäre Meniskusschaden. Die Arthrose sei in aller Regel als Bindeglied zwischen kniebelastender Tätigkeit und Meniskopathie ungeeignet. Die sekundäre Meniskopathie bedinge keinen messbaren Schaden. Sei die Arthrose das eigentliche Krankheitsgeschehen, so bestimme diese die Funktionseinbußen. Die Meniskopathie sei dann nur ein untergeordneter Teilaspekt, der keine eigenständige MdE begründe. Beim Kläger spreche das gesamte Schadensbild für eine primäre Betroffenheit der Knorpeloberfläche und nicht der Innenmenisken. Der Sachverständige zitiert sodann eine Publikation von 1992, wonach ein Meniskusschaden als Berufskrankheit auch dann in Betracht komme, wenn die gefährdende Tätigkeit den Meniskusschaden nur mittelbar über die Verschlimmerung einer berufskrankheitenunabhängigen Arthrose verursacht habe. Andere gefährdende Beanspruchungen aus der privaten Lebensphäre (z.B. Sport, Hobby) müssten ausgeschlossen bzw. bei Zusammenwirken von beruflichen und außerberuflichen Noxen in ihrer Bedeutung abgehoben werden. Im Anschluss daran führt der Sachverständige aus, der von Dr.F. angeführte Einwand der Mitverursachung durch sportliche Aktivitäten habe bei genauer Nachfrage beim Kläger, bei Berücksichtigung des Versicherungsverlaufs (AOK) und Abwägung der zeitlichen Beziehungen zwischen verschiedenen Belastungsarten nach seiner Auffassung keinen Bestand. Der Kläger hatte gegenüber dem Sachverständigen angegeben, 1967 und 1968 habe er auch mal als Vereinssportler geboxt. Es seien neun Kämpfe bestritten worden. Es habe sich damals nicht um Leistungssport gehandelt und auch sonst habe er keinen Leistungssport betrieben. In der damaligen Zeit habe er gelegentlich für sich mal Gewicht heben gemacht. Das sei aber nie vereinsmäßig oder leistungsmäßig betrieben worden.
Der Sachverständige fasst zusammen, in Anbetracht der Anamnese und Befundlage bei Fehlen wesentlicher konkurrierender Ursachen für eine primäre Knorpelschädigung der Kniegelenke bleibe als wesentlich mitwirkender Schadensfaktor die besonders kniebelastende oder meniskusbelastende berufliche Tätigkeit bestehen. Die berufliche Beanspruchung sei eine wesentliche Teilursache.
Hierzu hat die Beklagte eine Stellungnahme des Chirurgen Dr.S. vorgelegt, wonach die Aufbrauchsveränderungen der Knorpelflächen so ausgeprägt gewesen seien, dass sie nicht Folge der Meniskuserkrankung seien, sondern im Gegenteil die Meniskuserkrankung Folge der allgemeinen Aufbrauchsveränderungen des Kniegelenks. Es handele sich hiermit um eine sogenannte sekundäre Meniskopathie.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 04.10.1999 und des Bescheides vom 08.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.1998 den Meniskusschaden als Berufskrankheit anzuerkennen und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen. Hilfsweise beantragt er die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Abklärung der berufsbedingten Schädigung des bestehenden sekundären Meniskusschadens sowie der festgestellten Arthrose.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner Kniegelenkserkrankung als Berufskrankheit.
Die Entscheidung des Rechtsstreits richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den Vorschriften der RVO, da die als Berufskrankheit geltend gemachten Gesundheitsstörungen vor dem 01.01.1997 eingetreten sind und die möglicherweise verursachende Tätigkeit auch vor diesem Zeitpunkt beendet wurde (§ 212 SGB VII).
Der Senat hält die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut für unbegründet und sieht entsprechend § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Daran ändert das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Dr.K. zur Überzeugung des Senats nichts.
Zwar spricht einiges dafür, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Fahrleitungsmonteur in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen auf seine Kniegelenke ausgesetzt war (§ 551 Abs.1 Satz 2 RVO). Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil diese Einwirkungen nicht wenigstens wesentliche Teilursache für die Meniskusschädigungen an den Kniegelenken waren. Das anderslautende Gutachtensergebnis des Dr.K. kann nicht überzeugen. Das Gutachten ist in mehrfacher Hinsicht in sich unschlüssig. Es führt zum einen aus, die Arthrose sei in aller Regel als Bindeglied zwischen kniebelastender Tätigkeit und Meniskopathie ungeeignet. Im Gegensatz dazu macht es sich die Ansicht zu eigen, eine Berufskrankheit komme auch dann in Betracht, wenn die gefährdende Tätigkeit den Meniskusschaden nur mittelbar über die Verschlimmerung einer berufskrankheitunabhängigen Arthrose verursacht habe (s. hierzu Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl. S.657 f.). Es kann dahingestellt bleiben, ob die rechtlich zutreffende Aussage, dass auch mittelbar wirkende Ursachen in die Kausalitätsbeurteilung einzubeziehen sind, dazu führt, dass die medizinisch-wissenschaftliche Abwägung den beruflichen Einwirkungen dann auch das Gewicht einer wesentlichen Teilursache zugestehen muss, oder dies dennoch generell verneinen darf. Auch wenn eine solche wesentliche Mitverursachung medizinisch allgemein in Betracht zu ziehen ist, bleibt das Gutachten des Dr.K. eine Begründung für die beruflich bedingte Verschlimmerung der berufskrankheitenunabhängigen Arthrose schuldig. Es fehlt nicht nur an einer Begründung des Zusammenhangs zwischen der Belastung durch den Beruf und einer Verschlimmerung der Arthrose, auch die Erörterung der konkurrierenden Ursachen ist nicht überzeugend. Das Gutachten zitiert die herangezogene Publikation mit den Ausführungen, andere gefährdende Beanspruchungen aus der privaten Lebenssphäre (z.B. Sport, Hobby) müssten ausgeschlossen bzw. bei Zusammenwirken von beruflichen und außerberuflichen Noxen in ihrer Bedeutung abgewogen werden. In dem Gutachten fehlt es jedoch, im Gegensatz zu dem des Sachverständigen Dr.F. , an einer solchen nachvollziehbaren Abwägung. Warum der Einwand der Mitverursachung durch sportliche Aktivitäten bei genauer Nachfrage beim Kläger keinen Bestand habe, ist nicht ersichtlich. Dr.F. ist in seiner Beurteilung davon ausgegangen, dass der Kläger mehrere Jahre lang Boxsport betrieben hat. Zum einen sind die geänderten Angaben des Klägers zur Sportausübung mit Skepsis zu betrachten, nachdem ihm durch das Gutachten des Dr.F. die medizinische Relevanz dieses Sachverhalts bekannt geworden war. Zum anderen handelt es sich bei der Äußerung des Klägers zu der Frage, ob es sich um Leistungssport gehandelt habe, um eine höchst subjektive Einschätzung, die überdies im Gutachten des Dr.F. keine Rolle gespielt hat. Dem Gutachten des Dr.K. ist auch nicht zu entnehmen, warum der Einwand der Mitverursachung durch Sport nach den korrigierten Angaben des Klägers bedeutungslos sein soll. Ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet ist, warum die der AOK-Auskunft zu entnehmende Krankheitsgeschichte ohne Relevanz sein soll. Endgültig nicht nachvollziehbar ist die Aussage des Sachverständigen, wonach es an einer wesentlichen konkurrierenden Ursache für eine primäre Knorpelschädigung der Kniegelenke fehle, nachdem er zuvor - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr.F. - davon ausgegangen war, dass sie Vorläufer der Meniskusschädigung und nicht durch die berufliche Belastung bedingt war. Mit dem Gutachten lässt sich zur Überzeugung des Senats deshalb nicht begründen, dass die kniebelastenden Tätigkeiten des Klägers wesentlich wenigstens mitursächlich für seine Meniskusschäden waren.
Die Einholung weiterer Gutachten war nicht veranlasst. Der Sachverhalt ist in medizinischer Hinsicht aufgeklärt und es ist nicht ersichtlich, welche weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse durch weitere Gutachten zu gewinnen gewesen wären.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen keinen Erfolg hatte.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Entschädigung einer Kniegelenkserkrankung als Berufskrankheit.
Als kniebelastend kommt die Tätigkeit des Klägers als Fahrleitungsmonteur in den Jahren 1977 bis 1992 in Betracht. Dabei musste er sich nach den Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten auf unebenem Boden (Schotter, Böschungen, unbefestigter Grund usw.) bewegen, teilweise mit Heben sehr schwerer Lasten. Bei Gründungsarbeiten waren in hockender Stellung schwerere Arbeiten durchzuführen. Des weiteren waren schwere Arbeiten mit verdrehten Füßen, im Mast stehend, auszuführen. Bei all diesen Tätigkeiten habe eine zusätzliche Belastung für die Fuß- und Kniegelenke bestanden.
Der von der Beklagten als Sachverständige gehörte Orthopäde Dr.H. schloss zunächst daraus, dass der Technische Arbeitsdienst die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit insoweit nicht als erfüllt angesehen habe. Er ließ diese Frage jedoch offen und kam zu dem Ergebnis, dass ein belastungsspezifisches Schadensbild bisher nicht gesichert worden sei und auch epidemiologische Untersuchungen fehlten, die einen Zusammenhang plausibel begründen könnten. Zu fordern sei ein Schadensbild, von dem wesentliche Anteile der Menisken und nicht nur Randbereiche erfasst seien. Es bestünden Arthropathien beider Kniegelenke, überwiegend wahrscheinlich unterhalten durch deutliche Knorpelveränderungen. Beide Erkrankungen seien nicht Folge der beruflichen Belastung.
Der Gewerbeärztliche Dienst stimmte dieser gutachterlichen Einschätzung zu.
Mit Bescheid vom 08.05.1998 lehnte die Beklagte eine Entschädigung wegen der Kniegelenkserkrankung ab und wies den anschließenden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.1998 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht ein Gutachten des Orthopäden Dr.F. , München, vom 18.06.1999 eingeholt. Der Sachverständige führt aus, nur eine primäre Meniskopathie könne als Berufskrankheit anerkannt werden. Abzugrenzen sei die sekundäre Meniskopathie, die sich im Gefolge von zunächst ausgedehnten Knorpelschäden im Gelenk aufgrund einer Minderwertigkeit des Gelenkknorpels entwickle. Eine solche sekundäre Meniskopathie stelle keine Berufskrankheit dar. Beim Kläger hätten die schwersten degenerativen Veränderungen in beiden Kniegelenken im Gleitlager, etwas weniger ausgeprägt an den inneren Oberschenkelrollen bestanden. Hingegen seien am linken Innenmeniskus nur degenerative Veränderungen ohne Rissbildung, am rechten Hinterhorn des Innenmeniskus ein Einriss gesehen worden, also relativ geringfügige Gesundheitsstörungen an den Menisci. Diese erklärten sich wiederum durch eine seitens des vorbehandelnden Orthopäden festgestellte Instabilität des Innenbandes und des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenks und durch eine Elongation des vorderen Kreuzbandes links. Hinzugekommen sei jetzt ein Außenmeniskusganglion rechts, erschwerend wirke sich die O-Beinstellung aus. Wäge man alle Befunde gegeneinander ab, insbesondere die arthroskopisch gesicherten erheblichen Knorpelschäden und Bänderanomalien, den Verbreitungsgrad degenerativ und möglicherweise auch entzündlich bedingter Veränderungen am Skelettsystem und die Angaben des Klägers zum Beschwerdebild, so sei davon auszugehen, dass die primäre Gesundheitsstörung der Kniegelenke eine Erkrankung der Kniescheibenlager gewesen sei. Diese sei sicher auch durch den mehrere Jahre lang betriebenen Boxsport gefördert worden, da gerade bei diesen Sportlern sehr häufig Erkrankungen im Kniescheibengleitlager gefunden würden. Hierzu hatte der Kläger gegenüber dem Sachverständigen geäußert, zuletzt habe er bis 1970 Bodybuilding und Boxen betrieben. Die Sportarten habe er etwa drei Jahre lang ausgeübt, dabei habe er insgesamt 15 Boxwettkämpfe bestritten. Ansonsten habe er sich sportlich nicht betätigt. Der Sachverständige führt weiter aus, inwieweit Stoffwechselstörungen und eine mögliche rheumatische Erkrankung zusätzlich mitgewirkt häten, lasse sich nicht exakt abgrenzen. Die noch bestehende, während der früheren Kindheit offenbar teilweise korrigierte O-Beinstellung bewirke zwangsläufig eine erhöhte Druckbelastung der inneren Kompartimente, wodurch sich erkläre, dass nur innenseitig Knorpelschäden an den Oberschenkelrollen gefunden worden seien und auch die degenerativen Meniskusveränderungen nur innenseits bestanden hätten. Zusammengefasst könne mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine primäre Meniskopathie, verursacht durch Berufsbelastungen, nicht begründet werden. Es bestehe also kein Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten des Fahrleitungsmonteurs und der Erkrankung der Kniegelenke im Sinne der Entstehung oder Verschlimmerung.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.10.1999 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.F. gestützt.
Im Berufungsverfahren hat der Senat auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ein Gutachten von dem Orthopäden Dr.K. , B. , vom 31.01.2001 eingeholt. Der Sachverständige sieht die Tätigkeit des Klägers als Fahrleitungsmonteurs als kniebelastend an. Entschädigungspflichtig als Berufskrankheit sei aber nur der primäre Meniskusschaden. Die Arthrose sei in aller Regel als Bindeglied zwischen kniebelastender Tätigkeit und Meniskopathie ungeeignet. Die sekundäre Meniskopathie bedinge keinen messbaren Schaden. Sei die Arthrose das eigentliche Krankheitsgeschehen, so bestimme diese die Funktionseinbußen. Die Meniskopathie sei dann nur ein untergeordneter Teilaspekt, der keine eigenständige MdE begründe. Beim Kläger spreche das gesamte Schadensbild für eine primäre Betroffenheit der Knorpeloberfläche und nicht der Innenmenisken. Der Sachverständige zitiert sodann eine Publikation von 1992, wonach ein Meniskusschaden als Berufskrankheit auch dann in Betracht komme, wenn die gefährdende Tätigkeit den Meniskusschaden nur mittelbar über die Verschlimmerung einer berufskrankheitenunabhängigen Arthrose verursacht habe. Andere gefährdende Beanspruchungen aus der privaten Lebensphäre (z.B. Sport, Hobby) müssten ausgeschlossen bzw. bei Zusammenwirken von beruflichen und außerberuflichen Noxen in ihrer Bedeutung abgehoben werden. Im Anschluss daran führt der Sachverständige aus, der von Dr.F. angeführte Einwand der Mitverursachung durch sportliche Aktivitäten habe bei genauer Nachfrage beim Kläger, bei Berücksichtigung des Versicherungsverlaufs (AOK) und Abwägung der zeitlichen Beziehungen zwischen verschiedenen Belastungsarten nach seiner Auffassung keinen Bestand. Der Kläger hatte gegenüber dem Sachverständigen angegeben, 1967 und 1968 habe er auch mal als Vereinssportler geboxt. Es seien neun Kämpfe bestritten worden. Es habe sich damals nicht um Leistungssport gehandelt und auch sonst habe er keinen Leistungssport betrieben. In der damaligen Zeit habe er gelegentlich für sich mal Gewicht heben gemacht. Das sei aber nie vereinsmäßig oder leistungsmäßig betrieben worden.
Der Sachverständige fasst zusammen, in Anbetracht der Anamnese und Befundlage bei Fehlen wesentlicher konkurrierender Ursachen für eine primäre Knorpelschädigung der Kniegelenke bleibe als wesentlich mitwirkender Schadensfaktor die besonders kniebelastende oder meniskusbelastende berufliche Tätigkeit bestehen. Die berufliche Beanspruchung sei eine wesentliche Teilursache.
Hierzu hat die Beklagte eine Stellungnahme des Chirurgen Dr.S. vorgelegt, wonach die Aufbrauchsveränderungen der Knorpelflächen so ausgeprägt gewesen seien, dass sie nicht Folge der Meniskuserkrankung seien, sondern im Gegenteil die Meniskuserkrankung Folge der allgemeinen Aufbrauchsveränderungen des Kniegelenks. Es handele sich hiermit um eine sogenannte sekundäre Meniskopathie.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 04.10.1999 und des Bescheides vom 08.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.1998 den Meniskusschaden als Berufskrankheit anzuerkennen und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen. Hilfsweise beantragt er die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Abklärung der berufsbedingten Schädigung des bestehenden sekundären Meniskusschadens sowie der festgestellten Arthrose.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner Kniegelenkserkrankung als Berufskrankheit.
Die Entscheidung des Rechtsstreits richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den Vorschriften der RVO, da die als Berufskrankheit geltend gemachten Gesundheitsstörungen vor dem 01.01.1997 eingetreten sind und die möglicherweise verursachende Tätigkeit auch vor diesem Zeitpunkt beendet wurde (§ 212 SGB VII).
Der Senat hält die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut für unbegründet und sieht entsprechend § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Daran ändert das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Dr.K. zur Überzeugung des Senats nichts.
Zwar spricht einiges dafür, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Fahrleitungsmonteur in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen auf seine Kniegelenke ausgesetzt war (§ 551 Abs.1 Satz 2 RVO). Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil diese Einwirkungen nicht wenigstens wesentliche Teilursache für die Meniskusschädigungen an den Kniegelenken waren. Das anderslautende Gutachtensergebnis des Dr.K. kann nicht überzeugen. Das Gutachten ist in mehrfacher Hinsicht in sich unschlüssig. Es führt zum einen aus, die Arthrose sei in aller Regel als Bindeglied zwischen kniebelastender Tätigkeit und Meniskopathie ungeeignet. Im Gegensatz dazu macht es sich die Ansicht zu eigen, eine Berufskrankheit komme auch dann in Betracht, wenn die gefährdende Tätigkeit den Meniskusschaden nur mittelbar über die Verschlimmerung einer berufskrankheitunabhängigen Arthrose verursacht habe (s. hierzu Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl. S.657 f.). Es kann dahingestellt bleiben, ob die rechtlich zutreffende Aussage, dass auch mittelbar wirkende Ursachen in die Kausalitätsbeurteilung einzubeziehen sind, dazu führt, dass die medizinisch-wissenschaftliche Abwägung den beruflichen Einwirkungen dann auch das Gewicht einer wesentlichen Teilursache zugestehen muss, oder dies dennoch generell verneinen darf. Auch wenn eine solche wesentliche Mitverursachung medizinisch allgemein in Betracht zu ziehen ist, bleibt das Gutachten des Dr.K. eine Begründung für die beruflich bedingte Verschlimmerung der berufskrankheitenunabhängigen Arthrose schuldig. Es fehlt nicht nur an einer Begründung des Zusammenhangs zwischen der Belastung durch den Beruf und einer Verschlimmerung der Arthrose, auch die Erörterung der konkurrierenden Ursachen ist nicht überzeugend. Das Gutachten zitiert die herangezogene Publikation mit den Ausführungen, andere gefährdende Beanspruchungen aus der privaten Lebenssphäre (z.B. Sport, Hobby) müssten ausgeschlossen bzw. bei Zusammenwirken von beruflichen und außerberuflichen Noxen in ihrer Bedeutung abgewogen werden. In dem Gutachten fehlt es jedoch, im Gegensatz zu dem des Sachverständigen Dr.F. , an einer solchen nachvollziehbaren Abwägung. Warum der Einwand der Mitverursachung durch sportliche Aktivitäten bei genauer Nachfrage beim Kläger keinen Bestand habe, ist nicht ersichtlich. Dr.F. ist in seiner Beurteilung davon ausgegangen, dass der Kläger mehrere Jahre lang Boxsport betrieben hat. Zum einen sind die geänderten Angaben des Klägers zur Sportausübung mit Skepsis zu betrachten, nachdem ihm durch das Gutachten des Dr.F. die medizinische Relevanz dieses Sachverhalts bekannt geworden war. Zum anderen handelt es sich bei der Äußerung des Klägers zu der Frage, ob es sich um Leistungssport gehandelt habe, um eine höchst subjektive Einschätzung, die überdies im Gutachten des Dr.F. keine Rolle gespielt hat. Dem Gutachten des Dr.K. ist auch nicht zu entnehmen, warum der Einwand der Mitverursachung durch Sport nach den korrigierten Angaben des Klägers bedeutungslos sein soll. Ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet ist, warum die der AOK-Auskunft zu entnehmende Krankheitsgeschichte ohne Relevanz sein soll. Endgültig nicht nachvollziehbar ist die Aussage des Sachverständigen, wonach es an einer wesentlichen konkurrierenden Ursache für eine primäre Knorpelschädigung der Kniegelenke fehle, nachdem er zuvor - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr.F. - davon ausgegangen war, dass sie Vorläufer der Meniskusschädigung und nicht durch die berufliche Belastung bedingt war. Mit dem Gutachten lässt sich zur Überzeugung des Senats deshalb nicht begründen, dass die kniebelastenden Tätigkeiten des Klägers wesentlich wenigstens mitursächlich für seine Meniskusschäden waren.
Die Einholung weiterer Gutachten war nicht veranlasst. Der Sachverhalt ist in medizinischer Hinsicht aufgeklärt und es ist nicht ersichtlich, welche weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse durch weitere Gutachten zu gewinnen gewesen wären.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen keinen Erfolg hatte.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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