Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 3332/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4341/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.09.2012 und der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 06.09.2011 aufgehoben. Die Beklagten wird verurteilt, der Klägerin für die selbst beschaffte Treppensteighilfe 1.800,00 EUR zu erstatten.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erstattung von 1.800 EUR, die sie für die Anschaffung einer elektrischen Treppensteighilfe (Treppenfahrgerät - Scalamobil) bezahlt hat.
Die 1943 geborene Klägerin, Mitglied der Beklagten, leidet an Multipler Sklerose (gesicherte Diagnose seit dem Jahr 2002). Wegen einer Verschlechterung dieser Erkrankung ist sie inzwischen auf die Nutzung eines Rollstuhls und eines Rollators angewiesen und mit diesen Hilfsmitteln auch versorgt, ferner für den Außenbereich nach dem Vergleich vom 26.09.2006 vor dem SG Heilbronn (Verfahren S 2 KR 4334/05) noch mit einem von der Beklagten mit 1000 EUR bezuschussten Therapiedreirad. Seit März 2011 ist ihr die Pflegestufe I zuerkannt. Die Klägerin bewohnt (nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung des Senats) mit ihrem Ehemann eine 1970 zunächst gemietete und 1993 zum Preis von 260.000 DM gemeinsam mit ihrem Ehemann erworbene, derzeit schuldenfreie Eigentumswohnung von 76 qm im Erdgeschoss/Hochparterre eines Mehrfamilienhauses. Zum Erreichen der Wohnung müssen von der Straße aus 2 Stufen (16 und 18 cm) zum Gartentor, sodann eine G.e Stufe (20,5 cm) zur Haustür und (innerhalb des Wohnhauses) weitere 6 Treppenstufen (17 cm) bis zur Wohnungstür überwunden werden.
Im Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 23.3.2011 ist (u.a.) ausgeführt, Besuche von Arztpraxen seien weniger als 1 mal wöchentlich notwendig. Die pflegerelevanten Räume lägen auf einer Ebene. Kosten für Fahrten zu Arzt- oder Physiotherapeutenpraxen oder zu Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen habe die Klägerin bislang nicht geltend gemacht. Frei Stehen und Gehen seien nicht möglich; stehen könne die Klägerin nur mit Festhalten. In der Rubrik "Treppensteigen" und "Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung" ist "K" (Keine Unterstützung) angekreuzt. Empfohlen werde ein Toilettenstuhl, technische Hilfen und bauliche Maßnahmen (Wohnumfeld) würden nicht empfohlen.
Unter dem 24.5.2011 verordnete der Allgemeinarzt Dr. K. der Klägerin eine elektrische Treppensteighilfe der Marke "Scalamobil". Der Ehemann der Klägerin ist in die Nutzung der Treppensteighilfe eingewiesen worden.
Die Treppensteighilfe (vgl. Nr. 18.65.01.1.009 des Hilfsmittelverzeichnisses) ist ein mobiles Treppensteiggerät für handbetriebene Rollstühle. Es kann von einer Begleitperson allein bedient werden, sofern diese rückwärts Treppensteigen und Gewichte von mindestens 10 kg heben kann und nicht selbst auf die Nutzung von Gehhilfen angewiesen ist. An dem Rollstuhl wird dauerhaft eine besondere Halterung angebracht, an der die Treppensteighilfe (als Zusatzgerät) mit wenigen Handgriffen befestigt wird. Hierfür müssen die G.en Hinterräder des Rollstuhls abmontiert werden, sie werden nach dem Einsatz der Treppensteighilfe wieder anmontiert und die Treppensteighilfe wird von der Halterung am Rollstuhl abgenommen. Mit dem Einsatz der Treppensteighilfe kann der Rollstuhlfahrer vor und nach dem Treppensteigen im Rollstuhl sitzen bleiben; er muss nicht umsitzen. Außerhalb der Wohnung muss die Treppensteighilfe getrennt vom Rollstuhl zum Einsatzort gebracht werden, etwa in dem Fahrzeug, in dem die Begleitperson den Rollstuhlfahrer und den Rollstuhl transportiert. Der Rollstuhlfahrer selbst kann die Treppensteighilfe nicht allein bedienen. Die Bedienperson steht hinter dem Gerät und führt es. Die Anschaffungskosten einer Treppensteighilfe Marke "Scalamobil" sollen nach dem Kostenvoranschlag vom 24.05.2011 ca. 4.566 EUR betragen; hinzukommen Kosten für Wartung, Sicherheitskontrollen, Akku-Wechsel und Reparaturen.
Die Klägerin legte die Hilfsmittelverordnung des Dr. K. der Beklagten vor und beantragte die Gewährung der Treppensteighilfe als Sachleistung. Sie gab hierzu unter dem 10.6.2011 an, sie könne Wegstrecken mit dem Rollstuhl nicht allein zurücklegen; der Rollstuhl werde von ihrem Ehemann geschoben. Mit Hilfe einer Pflegeperson und ohne Treppensteighilfe könne sie im Winter 6 bis 8 und im Sommer 2 bis 3 Treppenstufen überwinden. Die Treppensteighilfe werde ihr Ehemann bedienen. Die Praxis ihres Hausarztes, die sich im ersten Obergeschoss des Praxisgebäudes befinde, könne sie kaum aufsuchen. Den Neurologen konsultiere sie zweimal im Jahr; sie müsse dort 7-8 Treppenstufen bis zu einem Fahrstuhl überwinden. Zum Aufsuchen von Geschäften, Selbsthilfegruppen u.a. müssten teilweise ebenfalls Treppenstufen überwunden werden.
Die Beklagte befragte den MDK (Mönchengladbach). Unter dem 22.6.2011 führte der MDK-Arzt G. aus, die Verordnung der Treppensteighilfe sei nicht nachvollziehbar, da nach dem Pflegegutachten vom 23.3.2011 alle pflegerelevanten Räume auf einer Ebene lägen.
Mit Bescheid vom 22.6.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung der Treppensteighilfe unter Hinweis auf die MDK-Stellungnahme vom 22.6.2011 ab.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, zum Verlassen bzw. Erreichen der Wohnung müssten von der Straße aus 2 Stufen zum Gartentor, eine G.e Stufe zur Haustür und weitere 6 Treppenstufen zur Wohnungstür überwunden werden. Sie sei auf den Stufen trotz Hilfe ihres Ehemannes bereits gestürzt, ohne sich ernstlich zu verletzen. Die Pflegeberaterin habe eine Treppensteighilfe empfohlen. Die Auffassung der Beklagten habe zur Folge, dass sie den Rest ihres Lebens in der Wohnung bleiben müsse.
Die Beklagte befragte erneut den MDK. Im MDK-Gutachten vom 7.7.2011 führte Dr. A. aus, die Klägerin leide an Störungen bei bds. Fußheberparese infolge Encephalomyelitis disseminata (MS, chron. progredienter Verlauf) und an Teilinkontinenz von Harn. Die Leistungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Gestaltung des näheren Wohnumfeldes und damit auch die Beschaffung des Treppensteiggeräts sei Sache der Eigenvorsorge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6.9.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, worauf die Klägerin am 13.9.2011 Klage beim Sozialgericht Heilbronn erhob. Zur Begründung trug sie vor, sie benötige die Treppensteighilfe zur Fortbewegung im Nahbereich. Ohne die Treppensteighilfe könne sie die Treppenstufen von ihrer Wohnung zur Straße - auch unter Mithilfe des (damals 70 Jahre alten) Ehemannes - nicht überwinden. Arztbesuche (als gesundheitserhaltende Wege) seien daher nicht möglich; auch Versorgungseinrichtungen im Nahbereich ihrer Wohnung, wie Ladengeschäfte, könne sie ohne die Treppensteighilfe nicht erreichen. Entsprechendes gelte für kurze Spazier- oder Besuchsfahrten mit dem Rollstuhl. Das Vorhandensein von Treppenstufen zwischen Wohnung und Straße stelle keine Besonderheit dar, sondern entspreche typischen Wohnverhältnissen. Auch seien die Versorgungseinrichtungen oder Arztpraxen nicht durchweg barrierefrei zugänglich. Das gelte auch für die Praxen ihrer behandelnden Ärzte und ebenso für die im Nahbereich gelegenen Wohnungen von Freunden. Arztbesuche (mit der Notwendigkeit zur Überwindung von Treppenstufen) fänden pro Jahr wie folgt statt: 1- bis 2-mal Hausarzt, 1-mal Neurologe, 2-mal Zahnarzt, 1-mal Frauenarzt, 1- bis 2-mal Mammographie; hinzukämen 30 Besuche beim Krankengymnasten. Die Klägerin listete außerdem Wege zu Landegeschäften und zu Bekannten und Freunden auf. Hinzukomme, dass sie aus gesundheitlichen Gründen (zum Muskelerhalt) bei guter Witterung mit dem Therapiedreirad fahre, was ihr ohne das Scalamobil nicht möglich sei. Da die Wohnung nur in ihrem Miteigentum stehe, seien Versorgungsalternativen nicht ersichtlich. Derzeit sei es so, dass der 70 Jahre alte Ehemann seine ca. 78 kg schwere Ehefrau mit dem 23 kg schweren Rollstuhl die Treppe hinaufwuchten müsse. Sie habe jedes Mal Angst, dass es dabei zu einem Sturz komme.
Die Beklagte trug vor, für die Hilfsmittelversorgung durch die Krankenkasse komme es auf Besonderheiten der Wohnsituation der Klägerin nicht an (vgl. BSG, Urt. v. 7.10.2010, - B 3 KR 13/09 R -). Möglicherweise könnte man den Zugang zur Wohnung über eine Rampe erleichtern.
Mit Urteil vom 13.9.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Krankenkasse müsse solche Hilfsmittel nicht gewähren, die behinderte Versicherte allein wegen der individuellen Wohnsituation benötigten. Zum Aufsuchen nicht barrierefrei zugänglicher Arztpraxen müsse sich die Klägerin (auch bei behaupteten bzw. unterstellten jährlichen Fahrtkosten von 1.000 EUR) auf die Inanspruchnahme des Fahrdienstes (§ 60 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, SGB V) verweisen lassen, der auch den Transport des Versicherten in die Praxisräume übernehme; in den vergangenen 12 Monaten seien insoweit freilich keine Kosten entstanden. Die beigeladene Pflegekasse sei (im Hinblick auf § 14 SGB IX) für die Gewährung des begehrten Hilfsmittels nicht zuständig. Außerdem lägen die pflegerelevanten Räume auf einer Ebene und die Klägerin könnte die Treppensteighilfe nicht alleine nutzen, so dass mit ihrer Hilfe eine selbständigere Lebensführung nicht ermöglicht werden könnte. Damit komme eine Leistungspflicht der Pflegekasse gem. § 40 SGB IX ebenfalls nicht in Betracht; außerdem verstieße die Leistung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 29 SGB XI). Anhaltspunkte für die Leistungszuständigkeit des Sozialhilfeträgers bestünden nicht; die Klägerin mache das auch nicht geltend. Die Krankenkasse sei nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Die soziale Rehabilitation sei - freilich nur bei Bedürftigkeit des Behinderten - Aufgabe des Sozialhilfeträgers. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die beigeladene Pflegekasse auf Gewährung eines Zuschusses zu Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs. 4 SGB IX, weil die Treppensteighilfe in einer treppenlosen Umgebung nicht erforderlich sei und deshalb kein von der konkreten Wohnsituation unabhängiges Hilfsmittel darstelle. § 40 Abs. 4 SGB IX betreffe auch nur bauliche Maßnahmen, wie den Einbau von Treppenliftern oder Aufzügen, mit denen die konkreten Wohnverhältnisse an die Anforderungen des Behinderten angepasst würden und die nicht Teil der Hilfsmittelversorgung durch die Kranken- und Pflegekassen seien.
Auf das ihr am 20.9.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.10.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und bekräftigt sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie benötige die Treppensteighilfe zur Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Mobilität bzw. zur Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums und zur Erledigung einer Vielzahl von Arztbesuchen; auf die Inanspruchnahme des Fahrdienstes dürfe man sie nicht verweisen. Ohne die Treppensteighilfe könne sie den Nahbereich ihrer Wohnung nicht erschließen und nicht ins Freie gelangen, da sie auch mit Hilfe ihres Ehemannes die Treppenstufen zwischen Wohnung und Straße nicht gefahrlos überwinden könne. Das Urteil des BSG vom 7.10.2010 (- B 3 KR 13/09 R -), auf das sich die Beklagte beziehe, habe einen Behinderten betroffen, der die Straße habe erreichen können und der nur für die Fortbewegung in seiner Maisonettewohnung (bzw. zum Erreichen einer Kellerwohnung oder entfernt wohnenden Freunden) eine Treppensteighilfe benötigt habe; das Urteil sei auf ihren Fall daher nicht anwendbar. Das Vorhandensein von 9 Stufen zwischen Wohnung und Straße stelle keine besondere, sondern eine weit verbreitete (Standard-)Wohnsituation dar. Eine treppenlose Wohnumgebung sei eher die Ausnahme. Jedenfalls müsse ihr die Treppensteighilfe von der Pflegekasse gem. § 40 Abs. 1 SGB IX überlassen werden, da sie ihrem Ehemann die Pflege im Hinblick auf die Vermeidung von Rücken-, Knie- oder Unterarmbeschwerden erleichtern würde. Zumindest habe sie Anspruch auf einen Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB IX. Die Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 7.10.2010, - B 3 KR 13/09 R- ) sei insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung in § 40 Abs. 4 SGB IX und die Unbeachtlichkeit der besonderen Wohnverhältnisse des Behinderten unrichtig. Entgegen der Rechtsauffassung des BSG sei die Krankenkasse auch für die Gewährung von Hilfsmitteln zuständig, die der Behinderte wegen seiner konkreten Wohnsituation benötige. Auch das Gesetz stelle in § 33 Abs. 1 SGB V auf den Einzelfall und nicht - wie das BSG - auf letztendlich abstrakte Wohnverhältnisse ab. Die Unterscheidung des BSG zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich sei ebenfalls fehlerhaft und in § 33 SGB V nicht angelegt; maßgeblich müssten allein die individuellen Lebensumstände des Behinderten sein. Andernfalls werde der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt und bspw. ein Rollstuhlfahrer gegenüber einem Beinprothesenträger benachteiligt. In jedem Fall habe sie einen Leistungsanspruch gegen die Pflegekasse aus § 40 Abs. 1 SGB IX, da es sich bei der Treppensteighilfe (auch) um ein Pflegehilfsmittel handele, mit dem ihr die selbständige Lebensführung erleichtert würde; auf die Notwendigkeit der Bedienung des Hilfsmittels durch Dritte komme es insoweit nicht an. Mit der Treppensteighilfe würde sie bei der Überwindung von Treppen unabhängiger von der Hilfe ihres Ehemannes, da ihr das Verlassen der Wohnung ermöglicht würde, was ebenfalls zu den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Mobilität gehöre (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI). Schließlich hätte die Beklagte (im Hinblick auf § 14 SGB IX) auch sozialhilferechtliche Ansprüche prüfen müssen.
Die Klägerin hat zuletzt ergänzend mitgeteilt, sie habe sich nach dem Urteil des Sozialgerichts das begehrte Hilfsmittel zum Preis von 1800 EUR selbst angeschafft. Sie fügte hierzu eine Rechnung der Firma G. vom 16.10.2012 bei (Bl. 46 LSG-Akte), die sie unter dem 19.10.2012 beglichen habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.9.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.9.2011, hilfsweise die Beigeladene Nr. 1, zu verurteilen, ihr 1.800,00 EUR für die selbst beschaffte elektrische Treppensteighilfe zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen Nr. 1 und 2 stellen keinen Antrag.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bezieht sich auf das Urteil des BSG vom 7.10.2010 (- B 3 KR 13/09 R -). In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts habe die Klägerin zudem angegeben, je nach Tagesform die Treppenstufen außerhalb der Wohnung zwischen Gebäudeeingang und Straße, wenn auch mit Unterstützung, bewältigen zu können. Die Wohnung der Klägerin sei behindertengerecht. Nach der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) gehöre die Erreichbarkeit einer Wohnung (nur) über Treppenstufen zum durchschnittlichen Wohnstandard. Die Gewährung von Hilfsmitteln zur Bewältigung solcher Hürden sei nicht Aufgabe der Krankenkasse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG Heilbronn S 2 KR 4334/05 (Therapiedreirad) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei einem (abgestellt auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung) Wert der streitigen Sachleistung von über 4.500 EUR überschritten. Die Berufung ist auch begründet. Die Beklagte hat die Gewährung einer elektrischen Treppensteighilfe mit dem Bescheid vom 22.6.2011 und dem Widerspruchsbescheid vom 6.9.2011 zu Unrecht versagt. Die Klägerin hatte Anspruch auf diese Leistung. Die Beklagte hat ihr deshalb 1.800 EUR an Kosten einer von ihr selbst beschafften Treppensteighilfe zu erstatten.
Das Klagebegehren der Klägerin ging von Anfang an dahin, dass die Beklagte ihr eine Treppensteighilfe zur Verfügung stellt und sie nicht mit den Kosten für dieses ergänzende Hilfsmittel belastet wird. Ob bei dem Wechsel des Antrags der Klägerin vom reinen Sachleistungsanspruch zu einem Erstattungsanspruch insoweit nur eine Konkretisierung des Klagebegehrens im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 SGG anzunehmen ist (so BSG Urt. v. 23.1.2003 - B 3 KR 7/02 R) oder eine Klageänderung, mag dahinstehen, weil die Änderung des Antrags jedenfalls eine im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG sachdienliche Klageänderung darstellt, der auch die Beklagte nicht widersprochen hat, sodass in beiden Fällen keine Zweifel an der Zulässigkeit des zuletzt gestellten Erstattungsantrags bestehen. Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten ist § 13 Abs. 3 S. 1 Fall 2 SGB V. Hat die Krankenkasse danach eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Ein Anspruch auf Kostenerstattung ist demnach nur gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 20 RdNr. 25; E. Hauck in H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung Bd 1, 19. Aufl, Stand 1.1.2012, § 13 SGB V RdNr. 233 ff): Bestehen eines Primärleistungs-(Naturalleistungs-)anspruchs der Versicherten und dessen rechtswidrige Nichterfüllung, Ablehnung der Naturalleistung durch die KK, Selbstbeschaffung einer entsprechenden Leistung durch die Versicherte, Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung, Notwendigkeit der selbst beschafften Leistung und (rechtlich wirksame) Kostenbelastung durch die Selbstbeschaffung (BSG, Urt. v. 7.5.2013 – B 1 KR 44/12 R) Von diesen Voraussetzungen sind die drei zuletzt genannten ohne weiteres erfüllt. Die Beklagte hat die Naturalleistung eines Treppensteiggeräts mit dem Bescheid vom 22.06.2011 abgelehnt, weswegen sich die Klägerin, nachdem diese Entscheidung vom SG bestätigt worden war, die Treppensteighilfe im Oktober 2012 selbst beschafft und bezahlt hat. Am Ursachenzusammenhang zwischen der Leistungsablehnung und der Selbstbeschaffung sowie der Rechtswirksamkeit des Anspruchs des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises bestehen keine Zweifel. Auch die Differenz zwischen dem Kostenvoranschlag für das beantragte Gerät von ca. 4.500 EUR und dem bezahlten Kaufpreis von 1.800 EUR gibt keinen Anlass für Zweifelsfragen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung des Senats darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung des BSG vom 7.10.2013 - B3 KR 13/09 die Preise für gebrauchte Treppensteighilfen stark gefallen sind. Dieser Kostenerstattungsanspruch reicht jedoch nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl. zuletzt BSG Urt. v. 7.5.2013 - B 1 KR 8/12 R). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 22.6.2011 und dem Widerspruchsbescheid vom 6.9.2011 der Klägerin zu Unrecht die Gewährung einer Treppensteighilfe vom Typ Scalamobil versagt. Die Klägerin hatte Anspruch auf dieses Hilfsmittel. Die Beklagte ist nach dem für ihren Zuständigkeitsbereich maßgeblichen Krankenversicherungsrecht (§ 33 SGB V) zur Gewährung der beantragten Treppensteighilfe verpflichtet. Der Senat folgt mit dieser Entscheidung - auch in der Begründung - dem 1. Senat des LSG NRW, Urt. v. 17.9.2013 - L 1 KR 491/13, denn auch im vorliegenden Fall ist - anders als im Urteil des BSG v. 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - die Klägerin nicht in der Lage, ihre Wohnung ohne Treppensteighilfe zu verlassen. Versicherte haben im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V) Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die beantragte elektrisch betriebene Treppensteighilfe für einen Rollstuhl ist ein Hilfsmittel in diesem Sinne. Solche Treppensteighilfen sind keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Geräte bzw. Gegenstände, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt werden und von diesem Personenkreis ausschließlich oder ganz überwiegend benutzt werden, sind grundsätzlich nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Die Frage, ob ein Hilfsmittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen ist, stellt sich für einen Gegenstand, der von der Konzeption her vorwiegend für Kranke oder Behinderte gedacht ist, erst dann, wenn er in nennenswertem Umfang auch von insoweit nicht betroffenen Menschen benutzt wird (BSG, Urteil vom 16.4.1998 - B 3 KR 9/97 R -). Dies ist bei elektrisch betriebenen Treppensteighilfen für einen Rollstuhl, die im Übrigen auch nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V als Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis ausgeschlossen sind, offenkundig nicht der Fall. Die Treppensteighilfe kann die Klägerin zum mittelbaren Ausgleich ihrer Behinderung beanspruchen. Grundsätzlich bemisst sich die Leistungspflicht gemäß ständiger Rechtsprechung des BSG danach, ob ein Hilfsmittel zum unmittelbaren oder zum mittelbaren Behinderungsausgleich beansprucht wird (u.v.a. Urteile vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - und 21.3.2013 - B 3 KR 3/12 R). Ersterer bezweckt den Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst, wie es z.B. bei Prothesen, Hörgeräten und Sehhilfen der Fall ist. Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). In diesem Fall hat die GKV nur für den Basisausgleich einzustehen; es geht dabei nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines nicht behinderten Menschen. Denn Aufgabe der GKV ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation (vgl. § 1 SGB V sowie § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 1 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen [SGB IX]), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolgs, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Dabei ist es ohne Belang, ob eine technische Hilfe nur unter Einschaltung Dritter genutzt werden kann (vgl. etwa BSG, Urteil vom 6.8.1998 - B 3 KR 14/97 R - zum Treppenlift, Urteil vom 8.6.1994 - 3/1 RK 13/93 - zum Rollstuhlboy, Beschluss vom 26.6.1990 - 3 RK 39/89 B - zur Notrufanlage und Urteil vom 1.4.1981 - 5a/5 RKn 12/79 - zum Krankenlifter). Nach Maßgabe dieser Grundsätze unterfällt die Versorgung mit einer Treppensteighilfe, die funktionserweiternd mit dem Rollstuhl benutzt wird, dem mittelbaren Behinderungsausgleich. Denn durch den Rollstuhl wird nicht das Gehen bzw. unter Zuhilfenahme der Treppensteighilfe nicht das Treppensteigen selbst ermöglicht, sondern es sollen lediglich die Folgen einer Funktionsbeeinträchtigung der Beine ausgeglichen werden. Als Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist die Treppensteighilfe von der Beklagten zu gewähren, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (zu diesen Voraussetzungen vgl. in ständiger Rspr. u.a. BSG Urteile vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R -, vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - und vom 3.11.2011 - B 3 KR 4/11 R -). Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation wäre hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme (vgl. z.B. § 5 Nr. 2 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder § 5 Nr. 4 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft). Zu den Grundbedürfnissen eines jeden Menschen gehören die körperlichen Grundfunktionen (z.B. Gehen, Stehen, Sitzen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Das hier (allein) betroffene Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums umfasst die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich. Maßgebend für den von der GKV insoweit zu gewährleistenden Basisausgleich ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Dazu haben die Krankenkassen die Versicherten so auszustatten, dass sie sich nach Möglichkeit in der eigenen Wohnung bewegen und - dies ist hier entscheidend - die Wohnung verlassen können, um bei einem kurzen "Spaziergang an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (u.v.a. BSG Urteile vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - und vom 3.11.2011 - B 3 KR 4/11 R -, jeweils m.w.N.). Für die Bestimmung des Nahbereichs gilt ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnortes unabhängiger Maßstab (BSG, Urteile vom 19.4.2007 - B 3 KR 9/06 R -, vom 18.5.2011 - B 3 KR 7/10 R - und vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R -). Dem steht weder entgegen, dass nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V Hilfsmittel zu gewähren sind, wenn sie "im Einzelfall erforderlich sind" noch, dass nach § 33 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) bei der Ausgestaltung von Rechten nach dem SGB "die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten" berücksichtigt werden müssen. Die Frage, ob ein Hilfsmittel der Sicherung menschlicher Grundbedürfnisse dient, betrifft dessen Eignung und Erforderlichkeit zur Erreichung der in § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V genannten Versorgungsziele. Diese Eignung und Erforderlichkeit zählt ebenso wie die Hilfsmitteleigenschaft und das Nichtvorliegen der in § 33 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB V formulierten Ausschlusstatbestände zu den objektiven, d.h. unabhängig vom konkreten Einzelfall zu beurteilenden Anspruchsvoraussetzungen. Hierfür ist allein die Zielsetzung des § 33 SGB V und somit die Abgrenzung der Leistungspflicht der GKV von der anderer Träger nach einem abstrakt-aufgabenbezogenen Maßstab ausschlaggebend. Die Erforderlichkeit der Hilfsmittelversorgung "im Einzelfall" ist dagegen - ebenso wie deren Wirtschaftlichkeit - eine subjektbezogene Anspruchsvoraussetzung, die nach einem konkret-individuellen Maßstab beurteilt wird. Der in § 33 SGB I normierte Individualisierungsgrundsatz ist für den die Anspruchsvoraussetzungen des § 33 SGB V betreffenden Nahbereich bereits deshalb ohne Bedeutung, weil er ausschließlich für die Ausgestaltung sozialer Rechte gilt, seine Anwendung mithin auf die Rechtsfolgenseite einer im SGB geregelten Anspruchsgrundlage beschränkt ist (zusammenfassend BSG, Urteile vom 18.5.2011 - B 3 KR 7/10 R - und vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R -). An diesen Maßstäben hat das BSG in seiner Grundsatzentscheidung zur Versorgung einer Rollstuhlfahrerin mit einer Treppensteighilfe vom 7.10.2010 (B 3 KR 13/09 R) festgehalten. Der erkennende Senat kommt in Anwendung dieser Maßstäbe, denen er zustimmt, für den vorliegenden Fall zu einem von der genannten Entscheidung abweichenden Ergebnis, weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt in einem wesentlichen entscheidungserheblichen Punkt unterscheidet. In dem vom BSG entschiedenen Fall hatte die dortige gehunfähige, mit einem Rollstuhl versorgte Klägerin zur Begründung ihres Antrages geltend gemacht, in ihrer Wohnung Treppenstufen überwinden zu müssen, wenn sie in den Garten ihres Hauses oder in den Keller wolle, in dem neben eigenen Räumen auch eine Kellerwohnung liege, die sie vermietet habe und ab und zu aufsuchen müsse. Ihre Wohnung konnte sie jedoch ohne Treppensteighilfe verlassen. Insoweit sah das BSG a.a.O. keine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Überwindung der Kellertreppe im Hause sowie der zum Garten führenden Treppe durch Ausstattung mit einer Treppensteighilfe zu ermöglichen, weil die Krankenkassen nicht für solche Hilfsmittel eintrittspflichtig seien, die ein dauerhaft behinderter Versicherter allein wegen seiner individuellen Wohnsituation benötige (Ziff. 6 der Entscheidungsgründe). Demgegenüber kann die Klägerin im vorliegenden Fall auch mit Unterstützung durch eine (vorhandene) Hilfsperson ihre im Hochparterre des Hauses gelegene Wohnung überhaupt nicht verlassen und ist deswegen auf Dauer gehindert, sich den Nahbereich zu erschließen und sei es nur, um vor dem Haus an der frischen Luft zu sein. Der Umstand, dass die Klägerin vor dem SG angegeben haben soll, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 21.11.2012 behauptet, sie könne an guten Tagen noch die Treppen außerhalb der Wohnung mit Hilfe ihres Ehemannes überwinden, ändert an der grundsätzlichen Notwendigkeit der Treppensteighilfe nichts, denn zum einen vermag sie nicht die 6 Treppenstufen innerhalb des Hauses vor ihrer Wohnung zu überwinden, zum anderen muss das Überwinden der Treppen an allen Tagen möglich sein. Ohne Treppensteighilfe ist auch das von der Beklagten für den Außenbereich mitfinanzierte Therapiedreirad zur Stärkung der Muskulatur nutzlos, weil die Klägerin gar nicht in den Außenbereich kommt. Schließlich ist die bisherige Art, die Wohnung zu verlassen, nämlich mit Hilfe ihres Ehemannes wegen der damit verbundenen erheblichen Sturzgefahr nicht mehr zu verantworten. Denn es ist nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin, der dem persönlichen, in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck des Senats von der Klägerin und ihrem Ehemann entspricht, zu befürchten, dass der inzwischen 72 Jahre alte Ehemann nicht mehr in der Lage ist, immer kontrolliert und sicher 6 Treppenstufen mit seiner 78 kg schweren Ehefrau und dem 23 kg schweren Rollstuhl zu überwinden. Insoweit ist anders als in dem vom BSG a.a.O entschiedenen Fall hier die Treppensteighilfe vonnöten, um das Grundbedürfnis "Erschließung eines körperlichen Freiraums" zu decken. In diesem Zusammenhang hat das BSG a.a.O. (Ziff. 6a der Entscheidungsgründe) ausgeführt: "Bei der Hilfsmittelversorgung durch die GKV kommt es nicht auf die konkreten Wohnverhältnisse des einzelnen Versicherten an, sondern auf einen generellen, an durchschnittlichen Wohn- und Lebensverhältnissen orientierten Maßstab. Besonderheiten der Wohnung und des Umfeldes, die anderswo - etwa nach einem Umzug - regelmäßig so nicht vorhanden sind und einem allgemeinen Wohnstandard nicht entsprechen, sind bei der Hilfsmittelversorgung durch die GKV nicht zu berücksichtigen. Der Versicherte muss das Hilfsmittel also nicht nur gerade wegen der Besonderheiten seiner konkreten Wohnverhältnisse, sondern in gleicher Weise auch in einer anderen Wohnung und deren Umfeld benötigen. Mit anderen Worten: Ein anderer Versicherter mit den gleichen körperlichen Behinderungen müsste auf das Hilfsmittel in dessen Wohn- und Lebenssituation ebenfalls angewiesen sein." Unter Zugrundelegung dieser Auffassung, die sich der Senat zu eigen macht, ist bezogen auf die Klägerin festzustellen, dass die eingeschossige Wohnung der Klägerin de facto dem allgemeinen Wohnstandard entspricht; hier müssen keine Treppen innerhalb der Wohnung überwunden oder besondere Flächen (wie etwa ein Garten oder ein Dachboden) erreicht werden. Mietwohnungen (oder wie hier in Eigentumswohnungen umgewandelte Mietwohnungen) befinden sich - entgegen aller Idealvorstellungen über die Notwendigkeit sozialer Inklusion behinderter Menschen - regelmäßig in mehrgeschossigen Häusern und sind ganz überwiegend nicht (räumlich barrierefrei) ebenerdig oder stufenlos über einen Fahrstuhl erreichbar. Es entspricht bei Mietwohnungen - und in den häufig in Süddeutschland anzutreffenden Hanglagen auch bei Einfamilienhäusern - somit dem allgemeinen Wohnstandard, dass diese nur über für alle Mitbewohner sowie Besucher zugängliche Treppen bzw. Treppenhäuser zu erreichen sind. Demnach ist hier - anders als im Sachverhalt, über den das BSG a.a.O. zu entscheiden hatte - das Hilfsmittel nicht wegen der besonderen Beschaffenheit der konkreten Wohnung des Klägers erforderlich und daher als Leistung der GKV ausgeschlossen, sondern notwendig, um die allgemein zugänglichen Treppen in Treppenhäusern zu überwinden, also um die eigene Wohnung überhaupt erreichen bzw. verlassen zu können. Etwas anderes ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht aus dem Hinweis Ziff. 6f der Entscheidungsgründe des BSG, a.a.O.: "Soweit der Zugang zur Wohnung nur über eine Treppe im Hausflur (Treppenhaus) möglich ist, handelt es sich zwar durchaus um den allgemein üblichen durchschnittlichen Wohnstandard, gerade bei Mietshäusern. Nach dem vorstehend aufgezeigten Maßstab fällt indes die Leistungszuständigkeit für Hilfen bei der Bewältigung solcher Hürden nach dem geltenden Recht grundsätzlich nicht in den Verantwortungsbereich der GKV." Denn mit der Bezugnahme auf den "vorstehend aufgezeigten Maßstab" sowie aus der Gliederung der Entscheidungsgründe (Ziff. 6f als Unterpunkt der Ziff. 6) knüpft das BSG an die in Ziff. 6 dargelegte Systementscheidung des Gesetzgebers zur Abgrenzung der jeweiligen Einstandspflichten der GKV und der GPV an und führt zusammenfassend aus (Ziff. 6d): "Demgemäß ist - wie bereits unter Geltung der RVO - nach der gegenwärtigen Rechtslage weiter maßgebend, dass Hilfen bei der Beschaffung und Unterhaltung einer den Bedürfnissen behinderter Menschen entsprechenden Wohnung über die Zuständigkeit der GKV hinausreichen, und zwar vor allem - aber nicht nur - dann, wenn sie mit der Veränderung der Wohnung selbst verbunden sind (BSG SozR 2200 § 182b Nrn. 10, 23 und 29). Daran hat das BSG nach dem Inkrafttreten von § 40 SGB XI und § 31 SGB IX weiter festgehalten. Eine Hilfe zählt danach zu den Mitteln der behinderungsgerechten Zurichtung der Wohnung und nicht zu den Hilfsmitteln nach § 33 SGB V und § 31 SGB IX, wenn sie nur in der konkreten Wohnung (Wohngrundstück) wegen deren besonderer Beschaffenheit erforderlich ist, nicht aber, wenn es dieser Hilfe typischerweise und erfahrungsgemäß auch in anderen Wohnungen bzw. Wohngebäuden bedarf (BSGE 101, 22 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 18, RdNr. 11 ff. - Deckenlifter). Eine Treppensteighilfe ist hinsichtlich des häuslichen Einsatzes insoweit kein von der konkreten Wohnsituation unabhängiges Hilfsmittel, weil das Gerät in einer treppenlosen Wohnumgebung nicht erforderlich ist." In seiner "Deckenlifter"-Entscheidung (Urteil vom 12.6.2008, B 3 P 6/07 R), an der der 3. Senat des BSG mithin ausdrücklich festhält, orientiert er sich für die Auslegung des Begriffs "Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes" maßgeblich an dem Maßnahmezweck einerseits und der Dauerhaftigkeit des Wohnungseinbaus andererseits: "Unabhängig vom Grad der Befestigung in der Wohnung stellen zunächst dem Zweck nach diejenigen Hilfen eine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung i.S. von § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI dar, die eine Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die Bedürfnisse des behinderten Menschen bezwecken und deshalb in einer anderen Wohnumgebung nicht notwendig ebenso benötigt werden. Darunter fallen insbesondere Treppenlifter oder Aufzüge, mit denen die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Wohnsituation an die Anforderungen des behinderten Menschen angepasst werden und die nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht Teil der Hilfsmittelversorgung der GKV oder der sozialen Pflegeversicherung sind." Anders verhält es sich mit der von der Klägerin begehrten Treppensteighilfe, die von ihr weder in ihrer Wohnung selbst benötigt wird noch einer Anpassung an die konkreten Wohnverhältnisse im Haus bedarf. Die Treppensteighilfe dient nicht der Verbesserung des Wohnumfeldes, sondern der Verbesserung des Hilfsmittels Rollstuhl, dessen Einsatzmöglichkeiten auch auf die Überwindung baulicher Hindernisse wie Treppen erweitert werden. Der Umstand, dass der Zugang zur Wohnung nur über (immer noch sehr) häufig anzutreffende Treppen möglich ist, kann nicht durch die Bezugnahme auf eine (nur in Neubaugebieten anzutreffende) treppenlose Umgebung wegfingiert werden. Soweit es um die Bewältigung der vom BSG unter Ziff. 6f seiner Entscheidungsgründe zitierten "Hürden" geht, bleibt es dabei, dass Hilfsmittel, die nicht der Anpassung an konkrete Wohnverhältnisse dienen, sondern - wie hier - vom stark Gehhinderten in gleicher Weise auch in einem anderen Mehrfamilienhaus typischerweise benötigt werden, § 33 SGB V unterfallen, wenn nur so dem menschlichen Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums Geltung verschafft werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erstattung von 1.800 EUR, die sie für die Anschaffung einer elektrischen Treppensteighilfe (Treppenfahrgerät - Scalamobil) bezahlt hat.
Die 1943 geborene Klägerin, Mitglied der Beklagten, leidet an Multipler Sklerose (gesicherte Diagnose seit dem Jahr 2002). Wegen einer Verschlechterung dieser Erkrankung ist sie inzwischen auf die Nutzung eines Rollstuhls und eines Rollators angewiesen und mit diesen Hilfsmitteln auch versorgt, ferner für den Außenbereich nach dem Vergleich vom 26.09.2006 vor dem SG Heilbronn (Verfahren S 2 KR 4334/05) noch mit einem von der Beklagten mit 1000 EUR bezuschussten Therapiedreirad. Seit März 2011 ist ihr die Pflegestufe I zuerkannt. Die Klägerin bewohnt (nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung des Senats) mit ihrem Ehemann eine 1970 zunächst gemietete und 1993 zum Preis von 260.000 DM gemeinsam mit ihrem Ehemann erworbene, derzeit schuldenfreie Eigentumswohnung von 76 qm im Erdgeschoss/Hochparterre eines Mehrfamilienhauses. Zum Erreichen der Wohnung müssen von der Straße aus 2 Stufen (16 und 18 cm) zum Gartentor, sodann eine G.e Stufe (20,5 cm) zur Haustür und (innerhalb des Wohnhauses) weitere 6 Treppenstufen (17 cm) bis zur Wohnungstür überwunden werden.
Im Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 23.3.2011 ist (u.a.) ausgeführt, Besuche von Arztpraxen seien weniger als 1 mal wöchentlich notwendig. Die pflegerelevanten Räume lägen auf einer Ebene. Kosten für Fahrten zu Arzt- oder Physiotherapeutenpraxen oder zu Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen habe die Klägerin bislang nicht geltend gemacht. Frei Stehen und Gehen seien nicht möglich; stehen könne die Klägerin nur mit Festhalten. In der Rubrik "Treppensteigen" und "Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung" ist "K" (Keine Unterstützung) angekreuzt. Empfohlen werde ein Toilettenstuhl, technische Hilfen und bauliche Maßnahmen (Wohnumfeld) würden nicht empfohlen.
Unter dem 24.5.2011 verordnete der Allgemeinarzt Dr. K. der Klägerin eine elektrische Treppensteighilfe der Marke "Scalamobil". Der Ehemann der Klägerin ist in die Nutzung der Treppensteighilfe eingewiesen worden.
Die Treppensteighilfe (vgl. Nr. 18.65.01.1.009 des Hilfsmittelverzeichnisses) ist ein mobiles Treppensteiggerät für handbetriebene Rollstühle. Es kann von einer Begleitperson allein bedient werden, sofern diese rückwärts Treppensteigen und Gewichte von mindestens 10 kg heben kann und nicht selbst auf die Nutzung von Gehhilfen angewiesen ist. An dem Rollstuhl wird dauerhaft eine besondere Halterung angebracht, an der die Treppensteighilfe (als Zusatzgerät) mit wenigen Handgriffen befestigt wird. Hierfür müssen die G.en Hinterräder des Rollstuhls abmontiert werden, sie werden nach dem Einsatz der Treppensteighilfe wieder anmontiert und die Treppensteighilfe wird von der Halterung am Rollstuhl abgenommen. Mit dem Einsatz der Treppensteighilfe kann der Rollstuhlfahrer vor und nach dem Treppensteigen im Rollstuhl sitzen bleiben; er muss nicht umsitzen. Außerhalb der Wohnung muss die Treppensteighilfe getrennt vom Rollstuhl zum Einsatzort gebracht werden, etwa in dem Fahrzeug, in dem die Begleitperson den Rollstuhlfahrer und den Rollstuhl transportiert. Der Rollstuhlfahrer selbst kann die Treppensteighilfe nicht allein bedienen. Die Bedienperson steht hinter dem Gerät und führt es. Die Anschaffungskosten einer Treppensteighilfe Marke "Scalamobil" sollen nach dem Kostenvoranschlag vom 24.05.2011 ca. 4.566 EUR betragen; hinzukommen Kosten für Wartung, Sicherheitskontrollen, Akku-Wechsel und Reparaturen.
Die Klägerin legte die Hilfsmittelverordnung des Dr. K. der Beklagten vor und beantragte die Gewährung der Treppensteighilfe als Sachleistung. Sie gab hierzu unter dem 10.6.2011 an, sie könne Wegstrecken mit dem Rollstuhl nicht allein zurücklegen; der Rollstuhl werde von ihrem Ehemann geschoben. Mit Hilfe einer Pflegeperson und ohne Treppensteighilfe könne sie im Winter 6 bis 8 und im Sommer 2 bis 3 Treppenstufen überwinden. Die Treppensteighilfe werde ihr Ehemann bedienen. Die Praxis ihres Hausarztes, die sich im ersten Obergeschoss des Praxisgebäudes befinde, könne sie kaum aufsuchen. Den Neurologen konsultiere sie zweimal im Jahr; sie müsse dort 7-8 Treppenstufen bis zu einem Fahrstuhl überwinden. Zum Aufsuchen von Geschäften, Selbsthilfegruppen u.a. müssten teilweise ebenfalls Treppenstufen überwunden werden.
Die Beklagte befragte den MDK (Mönchengladbach). Unter dem 22.6.2011 führte der MDK-Arzt G. aus, die Verordnung der Treppensteighilfe sei nicht nachvollziehbar, da nach dem Pflegegutachten vom 23.3.2011 alle pflegerelevanten Räume auf einer Ebene lägen.
Mit Bescheid vom 22.6.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung der Treppensteighilfe unter Hinweis auf die MDK-Stellungnahme vom 22.6.2011 ab.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, zum Verlassen bzw. Erreichen der Wohnung müssten von der Straße aus 2 Stufen zum Gartentor, eine G.e Stufe zur Haustür und weitere 6 Treppenstufen zur Wohnungstür überwunden werden. Sie sei auf den Stufen trotz Hilfe ihres Ehemannes bereits gestürzt, ohne sich ernstlich zu verletzen. Die Pflegeberaterin habe eine Treppensteighilfe empfohlen. Die Auffassung der Beklagten habe zur Folge, dass sie den Rest ihres Lebens in der Wohnung bleiben müsse.
Die Beklagte befragte erneut den MDK. Im MDK-Gutachten vom 7.7.2011 führte Dr. A. aus, die Klägerin leide an Störungen bei bds. Fußheberparese infolge Encephalomyelitis disseminata (MS, chron. progredienter Verlauf) und an Teilinkontinenz von Harn. Die Leistungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Gestaltung des näheren Wohnumfeldes und damit auch die Beschaffung des Treppensteiggeräts sei Sache der Eigenvorsorge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6.9.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, worauf die Klägerin am 13.9.2011 Klage beim Sozialgericht Heilbronn erhob. Zur Begründung trug sie vor, sie benötige die Treppensteighilfe zur Fortbewegung im Nahbereich. Ohne die Treppensteighilfe könne sie die Treppenstufen von ihrer Wohnung zur Straße - auch unter Mithilfe des (damals 70 Jahre alten) Ehemannes - nicht überwinden. Arztbesuche (als gesundheitserhaltende Wege) seien daher nicht möglich; auch Versorgungseinrichtungen im Nahbereich ihrer Wohnung, wie Ladengeschäfte, könne sie ohne die Treppensteighilfe nicht erreichen. Entsprechendes gelte für kurze Spazier- oder Besuchsfahrten mit dem Rollstuhl. Das Vorhandensein von Treppenstufen zwischen Wohnung und Straße stelle keine Besonderheit dar, sondern entspreche typischen Wohnverhältnissen. Auch seien die Versorgungseinrichtungen oder Arztpraxen nicht durchweg barrierefrei zugänglich. Das gelte auch für die Praxen ihrer behandelnden Ärzte und ebenso für die im Nahbereich gelegenen Wohnungen von Freunden. Arztbesuche (mit der Notwendigkeit zur Überwindung von Treppenstufen) fänden pro Jahr wie folgt statt: 1- bis 2-mal Hausarzt, 1-mal Neurologe, 2-mal Zahnarzt, 1-mal Frauenarzt, 1- bis 2-mal Mammographie; hinzukämen 30 Besuche beim Krankengymnasten. Die Klägerin listete außerdem Wege zu Landegeschäften und zu Bekannten und Freunden auf. Hinzukomme, dass sie aus gesundheitlichen Gründen (zum Muskelerhalt) bei guter Witterung mit dem Therapiedreirad fahre, was ihr ohne das Scalamobil nicht möglich sei. Da die Wohnung nur in ihrem Miteigentum stehe, seien Versorgungsalternativen nicht ersichtlich. Derzeit sei es so, dass der 70 Jahre alte Ehemann seine ca. 78 kg schwere Ehefrau mit dem 23 kg schweren Rollstuhl die Treppe hinaufwuchten müsse. Sie habe jedes Mal Angst, dass es dabei zu einem Sturz komme.
Die Beklagte trug vor, für die Hilfsmittelversorgung durch die Krankenkasse komme es auf Besonderheiten der Wohnsituation der Klägerin nicht an (vgl. BSG, Urt. v. 7.10.2010, - B 3 KR 13/09 R -). Möglicherweise könnte man den Zugang zur Wohnung über eine Rampe erleichtern.
Mit Urteil vom 13.9.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Krankenkasse müsse solche Hilfsmittel nicht gewähren, die behinderte Versicherte allein wegen der individuellen Wohnsituation benötigten. Zum Aufsuchen nicht barrierefrei zugänglicher Arztpraxen müsse sich die Klägerin (auch bei behaupteten bzw. unterstellten jährlichen Fahrtkosten von 1.000 EUR) auf die Inanspruchnahme des Fahrdienstes (§ 60 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, SGB V) verweisen lassen, der auch den Transport des Versicherten in die Praxisräume übernehme; in den vergangenen 12 Monaten seien insoweit freilich keine Kosten entstanden. Die beigeladene Pflegekasse sei (im Hinblick auf § 14 SGB IX) für die Gewährung des begehrten Hilfsmittels nicht zuständig. Außerdem lägen die pflegerelevanten Räume auf einer Ebene und die Klägerin könnte die Treppensteighilfe nicht alleine nutzen, so dass mit ihrer Hilfe eine selbständigere Lebensführung nicht ermöglicht werden könnte. Damit komme eine Leistungspflicht der Pflegekasse gem. § 40 SGB IX ebenfalls nicht in Betracht; außerdem verstieße die Leistung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 29 SGB XI). Anhaltspunkte für die Leistungszuständigkeit des Sozialhilfeträgers bestünden nicht; die Klägerin mache das auch nicht geltend. Die Krankenkasse sei nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Die soziale Rehabilitation sei - freilich nur bei Bedürftigkeit des Behinderten - Aufgabe des Sozialhilfeträgers. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die beigeladene Pflegekasse auf Gewährung eines Zuschusses zu Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs. 4 SGB IX, weil die Treppensteighilfe in einer treppenlosen Umgebung nicht erforderlich sei und deshalb kein von der konkreten Wohnsituation unabhängiges Hilfsmittel darstelle. § 40 Abs. 4 SGB IX betreffe auch nur bauliche Maßnahmen, wie den Einbau von Treppenliftern oder Aufzügen, mit denen die konkreten Wohnverhältnisse an die Anforderungen des Behinderten angepasst würden und die nicht Teil der Hilfsmittelversorgung durch die Kranken- und Pflegekassen seien.
Auf das ihr am 20.9.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.10.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und bekräftigt sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie benötige die Treppensteighilfe zur Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Mobilität bzw. zur Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums und zur Erledigung einer Vielzahl von Arztbesuchen; auf die Inanspruchnahme des Fahrdienstes dürfe man sie nicht verweisen. Ohne die Treppensteighilfe könne sie den Nahbereich ihrer Wohnung nicht erschließen und nicht ins Freie gelangen, da sie auch mit Hilfe ihres Ehemannes die Treppenstufen zwischen Wohnung und Straße nicht gefahrlos überwinden könne. Das Urteil des BSG vom 7.10.2010 (- B 3 KR 13/09 R -), auf das sich die Beklagte beziehe, habe einen Behinderten betroffen, der die Straße habe erreichen können und der nur für die Fortbewegung in seiner Maisonettewohnung (bzw. zum Erreichen einer Kellerwohnung oder entfernt wohnenden Freunden) eine Treppensteighilfe benötigt habe; das Urteil sei auf ihren Fall daher nicht anwendbar. Das Vorhandensein von 9 Stufen zwischen Wohnung und Straße stelle keine besondere, sondern eine weit verbreitete (Standard-)Wohnsituation dar. Eine treppenlose Wohnumgebung sei eher die Ausnahme. Jedenfalls müsse ihr die Treppensteighilfe von der Pflegekasse gem. § 40 Abs. 1 SGB IX überlassen werden, da sie ihrem Ehemann die Pflege im Hinblick auf die Vermeidung von Rücken-, Knie- oder Unterarmbeschwerden erleichtern würde. Zumindest habe sie Anspruch auf einen Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB IX. Die Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 7.10.2010, - B 3 KR 13/09 R- ) sei insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung in § 40 Abs. 4 SGB IX und die Unbeachtlichkeit der besonderen Wohnverhältnisse des Behinderten unrichtig. Entgegen der Rechtsauffassung des BSG sei die Krankenkasse auch für die Gewährung von Hilfsmitteln zuständig, die der Behinderte wegen seiner konkreten Wohnsituation benötige. Auch das Gesetz stelle in § 33 Abs. 1 SGB V auf den Einzelfall und nicht - wie das BSG - auf letztendlich abstrakte Wohnverhältnisse ab. Die Unterscheidung des BSG zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich sei ebenfalls fehlerhaft und in § 33 SGB V nicht angelegt; maßgeblich müssten allein die individuellen Lebensumstände des Behinderten sein. Andernfalls werde der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt und bspw. ein Rollstuhlfahrer gegenüber einem Beinprothesenträger benachteiligt. In jedem Fall habe sie einen Leistungsanspruch gegen die Pflegekasse aus § 40 Abs. 1 SGB IX, da es sich bei der Treppensteighilfe (auch) um ein Pflegehilfsmittel handele, mit dem ihr die selbständige Lebensführung erleichtert würde; auf die Notwendigkeit der Bedienung des Hilfsmittels durch Dritte komme es insoweit nicht an. Mit der Treppensteighilfe würde sie bei der Überwindung von Treppen unabhängiger von der Hilfe ihres Ehemannes, da ihr das Verlassen der Wohnung ermöglicht würde, was ebenfalls zu den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Mobilität gehöre (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI). Schließlich hätte die Beklagte (im Hinblick auf § 14 SGB IX) auch sozialhilferechtliche Ansprüche prüfen müssen.
Die Klägerin hat zuletzt ergänzend mitgeteilt, sie habe sich nach dem Urteil des Sozialgerichts das begehrte Hilfsmittel zum Preis von 1800 EUR selbst angeschafft. Sie fügte hierzu eine Rechnung der Firma G. vom 16.10.2012 bei (Bl. 46 LSG-Akte), die sie unter dem 19.10.2012 beglichen habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.9.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.9.2011, hilfsweise die Beigeladene Nr. 1, zu verurteilen, ihr 1.800,00 EUR für die selbst beschaffte elektrische Treppensteighilfe zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen Nr. 1 und 2 stellen keinen Antrag.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bezieht sich auf das Urteil des BSG vom 7.10.2010 (- B 3 KR 13/09 R -). In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts habe die Klägerin zudem angegeben, je nach Tagesform die Treppenstufen außerhalb der Wohnung zwischen Gebäudeeingang und Straße, wenn auch mit Unterstützung, bewältigen zu können. Die Wohnung der Klägerin sei behindertengerecht. Nach der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) gehöre die Erreichbarkeit einer Wohnung (nur) über Treppenstufen zum durchschnittlichen Wohnstandard. Die Gewährung von Hilfsmitteln zur Bewältigung solcher Hürden sei nicht Aufgabe der Krankenkasse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG Heilbronn S 2 KR 4334/05 (Therapiedreirad) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei einem (abgestellt auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung) Wert der streitigen Sachleistung von über 4.500 EUR überschritten. Die Berufung ist auch begründet. Die Beklagte hat die Gewährung einer elektrischen Treppensteighilfe mit dem Bescheid vom 22.6.2011 und dem Widerspruchsbescheid vom 6.9.2011 zu Unrecht versagt. Die Klägerin hatte Anspruch auf diese Leistung. Die Beklagte hat ihr deshalb 1.800 EUR an Kosten einer von ihr selbst beschafften Treppensteighilfe zu erstatten.
Das Klagebegehren der Klägerin ging von Anfang an dahin, dass die Beklagte ihr eine Treppensteighilfe zur Verfügung stellt und sie nicht mit den Kosten für dieses ergänzende Hilfsmittel belastet wird. Ob bei dem Wechsel des Antrags der Klägerin vom reinen Sachleistungsanspruch zu einem Erstattungsanspruch insoweit nur eine Konkretisierung des Klagebegehrens im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 SGG anzunehmen ist (so BSG Urt. v. 23.1.2003 - B 3 KR 7/02 R) oder eine Klageänderung, mag dahinstehen, weil die Änderung des Antrags jedenfalls eine im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG sachdienliche Klageänderung darstellt, der auch die Beklagte nicht widersprochen hat, sodass in beiden Fällen keine Zweifel an der Zulässigkeit des zuletzt gestellten Erstattungsantrags bestehen. Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten ist § 13 Abs. 3 S. 1 Fall 2 SGB V. Hat die Krankenkasse danach eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Ein Anspruch auf Kostenerstattung ist demnach nur gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 20 RdNr. 25; E. Hauck in H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung Bd 1, 19. Aufl, Stand 1.1.2012, § 13 SGB V RdNr. 233 ff): Bestehen eines Primärleistungs-(Naturalleistungs-)anspruchs der Versicherten und dessen rechtswidrige Nichterfüllung, Ablehnung der Naturalleistung durch die KK, Selbstbeschaffung einer entsprechenden Leistung durch die Versicherte, Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung, Notwendigkeit der selbst beschafften Leistung und (rechtlich wirksame) Kostenbelastung durch die Selbstbeschaffung (BSG, Urt. v. 7.5.2013 – B 1 KR 44/12 R) Von diesen Voraussetzungen sind die drei zuletzt genannten ohne weiteres erfüllt. Die Beklagte hat die Naturalleistung eines Treppensteiggeräts mit dem Bescheid vom 22.06.2011 abgelehnt, weswegen sich die Klägerin, nachdem diese Entscheidung vom SG bestätigt worden war, die Treppensteighilfe im Oktober 2012 selbst beschafft und bezahlt hat. Am Ursachenzusammenhang zwischen der Leistungsablehnung und der Selbstbeschaffung sowie der Rechtswirksamkeit des Anspruchs des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises bestehen keine Zweifel. Auch die Differenz zwischen dem Kostenvoranschlag für das beantragte Gerät von ca. 4.500 EUR und dem bezahlten Kaufpreis von 1.800 EUR gibt keinen Anlass für Zweifelsfragen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung des Senats darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung des BSG vom 7.10.2013 - B3 KR 13/09 die Preise für gebrauchte Treppensteighilfen stark gefallen sind. Dieser Kostenerstattungsanspruch reicht jedoch nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl. zuletzt BSG Urt. v. 7.5.2013 - B 1 KR 8/12 R). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 22.6.2011 und dem Widerspruchsbescheid vom 6.9.2011 der Klägerin zu Unrecht die Gewährung einer Treppensteighilfe vom Typ Scalamobil versagt. Die Klägerin hatte Anspruch auf dieses Hilfsmittel. Die Beklagte ist nach dem für ihren Zuständigkeitsbereich maßgeblichen Krankenversicherungsrecht (§ 33 SGB V) zur Gewährung der beantragten Treppensteighilfe verpflichtet. Der Senat folgt mit dieser Entscheidung - auch in der Begründung - dem 1. Senat des LSG NRW, Urt. v. 17.9.2013 - L 1 KR 491/13, denn auch im vorliegenden Fall ist - anders als im Urteil des BSG v. 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - die Klägerin nicht in der Lage, ihre Wohnung ohne Treppensteighilfe zu verlassen. Versicherte haben im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V) Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die beantragte elektrisch betriebene Treppensteighilfe für einen Rollstuhl ist ein Hilfsmittel in diesem Sinne. Solche Treppensteighilfen sind keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Geräte bzw. Gegenstände, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt werden und von diesem Personenkreis ausschließlich oder ganz überwiegend benutzt werden, sind grundsätzlich nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Die Frage, ob ein Hilfsmittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen ist, stellt sich für einen Gegenstand, der von der Konzeption her vorwiegend für Kranke oder Behinderte gedacht ist, erst dann, wenn er in nennenswertem Umfang auch von insoweit nicht betroffenen Menschen benutzt wird (BSG, Urteil vom 16.4.1998 - B 3 KR 9/97 R -). Dies ist bei elektrisch betriebenen Treppensteighilfen für einen Rollstuhl, die im Übrigen auch nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V als Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis ausgeschlossen sind, offenkundig nicht der Fall. Die Treppensteighilfe kann die Klägerin zum mittelbaren Ausgleich ihrer Behinderung beanspruchen. Grundsätzlich bemisst sich die Leistungspflicht gemäß ständiger Rechtsprechung des BSG danach, ob ein Hilfsmittel zum unmittelbaren oder zum mittelbaren Behinderungsausgleich beansprucht wird (u.v.a. Urteile vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - und 21.3.2013 - B 3 KR 3/12 R). Ersterer bezweckt den Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst, wie es z.B. bei Prothesen, Hörgeräten und Sehhilfen der Fall ist. Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). In diesem Fall hat die GKV nur für den Basisausgleich einzustehen; es geht dabei nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines nicht behinderten Menschen. Denn Aufgabe der GKV ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation (vgl. § 1 SGB V sowie § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 1 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen [SGB IX]), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolgs, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Dabei ist es ohne Belang, ob eine technische Hilfe nur unter Einschaltung Dritter genutzt werden kann (vgl. etwa BSG, Urteil vom 6.8.1998 - B 3 KR 14/97 R - zum Treppenlift, Urteil vom 8.6.1994 - 3/1 RK 13/93 - zum Rollstuhlboy, Beschluss vom 26.6.1990 - 3 RK 39/89 B - zur Notrufanlage und Urteil vom 1.4.1981 - 5a/5 RKn 12/79 - zum Krankenlifter). Nach Maßgabe dieser Grundsätze unterfällt die Versorgung mit einer Treppensteighilfe, die funktionserweiternd mit dem Rollstuhl benutzt wird, dem mittelbaren Behinderungsausgleich. Denn durch den Rollstuhl wird nicht das Gehen bzw. unter Zuhilfenahme der Treppensteighilfe nicht das Treppensteigen selbst ermöglicht, sondern es sollen lediglich die Folgen einer Funktionsbeeinträchtigung der Beine ausgeglichen werden. Als Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist die Treppensteighilfe von der Beklagten zu gewähren, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (zu diesen Voraussetzungen vgl. in ständiger Rspr. u.a. BSG Urteile vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R -, vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - und vom 3.11.2011 - B 3 KR 4/11 R -). Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation wäre hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme (vgl. z.B. § 5 Nr. 2 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder § 5 Nr. 4 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft). Zu den Grundbedürfnissen eines jeden Menschen gehören die körperlichen Grundfunktionen (z.B. Gehen, Stehen, Sitzen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Das hier (allein) betroffene Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums umfasst die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich. Maßgebend für den von der GKV insoweit zu gewährleistenden Basisausgleich ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Dazu haben die Krankenkassen die Versicherten so auszustatten, dass sie sich nach Möglichkeit in der eigenen Wohnung bewegen und - dies ist hier entscheidend - die Wohnung verlassen können, um bei einem kurzen "Spaziergang an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (u.v.a. BSG Urteile vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - und vom 3.11.2011 - B 3 KR 4/11 R -, jeweils m.w.N.). Für die Bestimmung des Nahbereichs gilt ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnortes unabhängiger Maßstab (BSG, Urteile vom 19.4.2007 - B 3 KR 9/06 R -, vom 18.5.2011 - B 3 KR 7/10 R - und vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R -). Dem steht weder entgegen, dass nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V Hilfsmittel zu gewähren sind, wenn sie "im Einzelfall erforderlich sind" noch, dass nach § 33 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) bei der Ausgestaltung von Rechten nach dem SGB "die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten" berücksichtigt werden müssen. Die Frage, ob ein Hilfsmittel der Sicherung menschlicher Grundbedürfnisse dient, betrifft dessen Eignung und Erforderlichkeit zur Erreichung der in § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V genannten Versorgungsziele. Diese Eignung und Erforderlichkeit zählt ebenso wie die Hilfsmitteleigenschaft und das Nichtvorliegen der in § 33 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB V formulierten Ausschlusstatbestände zu den objektiven, d.h. unabhängig vom konkreten Einzelfall zu beurteilenden Anspruchsvoraussetzungen. Hierfür ist allein die Zielsetzung des § 33 SGB V und somit die Abgrenzung der Leistungspflicht der GKV von der anderer Träger nach einem abstrakt-aufgabenbezogenen Maßstab ausschlaggebend. Die Erforderlichkeit der Hilfsmittelversorgung "im Einzelfall" ist dagegen - ebenso wie deren Wirtschaftlichkeit - eine subjektbezogene Anspruchsvoraussetzung, die nach einem konkret-individuellen Maßstab beurteilt wird. Der in § 33 SGB I normierte Individualisierungsgrundsatz ist für den die Anspruchsvoraussetzungen des § 33 SGB V betreffenden Nahbereich bereits deshalb ohne Bedeutung, weil er ausschließlich für die Ausgestaltung sozialer Rechte gilt, seine Anwendung mithin auf die Rechtsfolgenseite einer im SGB geregelten Anspruchsgrundlage beschränkt ist (zusammenfassend BSG, Urteile vom 18.5.2011 - B 3 KR 7/10 R - und vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R -). An diesen Maßstäben hat das BSG in seiner Grundsatzentscheidung zur Versorgung einer Rollstuhlfahrerin mit einer Treppensteighilfe vom 7.10.2010 (B 3 KR 13/09 R) festgehalten. Der erkennende Senat kommt in Anwendung dieser Maßstäbe, denen er zustimmt, für den vorliegenden Fall zu einem von der genannten Entscheidung abweichenden Ergebnis, weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt in einem wesentlichen entscheidungserheblichen Punkt unterscheidet. In dem vom BSG entschiedenen Fall hatte die dortige gehunfähige, mit einem Rollstuhl versorgte Klägerin zur Begründung ihres Antrages geltend gemacht, in ihrer Wohnung Treppenstufen überwinden zu müssen, wenn sie in den Garten ihres Hauses oder in den Keller wolle, in dem neben eigenen Räumen auch eine Kellerwohnung liege, die sie vermietet habe und ab und zu aufsuchen müsse. Ihre Wohnung konnte sie jedoch ohne Treppensteighilfe verlassen. Insoweit sah das BSG a.a.O. keine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Überwindung der Kellertreppe im Hause sowie der zum Garten führenden Treppe durch Ausstattung mit einer Treppensteighilfe zu ermöglichen, weil die Krankenkassen nicht für solche Hilfsmittel eintrittspflichtig seien, die ein dauerhaft behinderter Versicherter allein wegen seiner individuellen Wohnsituation benötige (Ziff. 6 der Entscheidungsgründe). Demgegenüber kann die Klägerin im vorliegenden Fall auch mit Unterstützung durch eine (vorhandene) Hilfsperson ihre im Hochparterre des Hauses gelegene Wohnung überhaupt nicht verlassen und ist deswegen auf Dauer gehindert, sich den Nahbereich zu erschließen und sei es nur, um vor dem Haus an der frischen Luft zu sein. Der Umstand, dass die Klägerin vor dem SG angegeben haben soll, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 21.11.2012 behauptet, sie könne an guten Tagen noch die Treppen außerhalb der Wohnung mit Hilfe ihres Ehemannes überwinden, ändert an der grundsätzlichen Notwendigkeit der Treppensteighilfe nichts, denn zum einen vermag sie nicht die 6 Treppenstufen innerhalb des Hauses vor ihrer Wohnung zu überwinden, zum anderen muss das Überwinden der Treppen an allen Tagen möglich sein. Ohne Treppensteighilfe ist auch das von der Beklagten für den Außenbereich mitfinanzierte Therapiedreirad zur Stärkung der Muskulatur nutzlos, weil die Klägerin gar nicht in den Außenbereich kommt. Schließlich ist die bisherige Art, die Wohnung zu verlassen, nämlich mit Hilfe ihres Ehemannes wegen der damit verbundenen erheblichen Sturzgefahr nicht mehr zu verantworten. Denn es ist nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin, der dem persönlichen, in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck des Senats von der Klägerin und ihrem Ehemann entspricht, zu befürchten, dass der inzwischen 72 Jahre alte Ehemann nicht mehr in der Lage ist, immer kontrolliert und sicher 6 Treppenstufen mit seiner 78 kg schweren Ehefrau und dem 23 kg schweren Rollstuhl zu überwinden. Insoweit ist anders als in dem vom BSG a.a.O entschiedenen Fall hier die Treppensteighilfe vonnöten, um das Grundbedürfnis "Erschließung eines körperlichen Freiraums" zu decken. In diesem Zusammenhang hat das BSG a.a.O. (Ziff. 6a der Entscheidungsgründe) ausgeführt: "Bei der Hilfsmittelversorgung durch die GKV kommt es nicht auf die konkreten Wohnverhältnisse des einzelnen Versicherten an, sondern auf einen generellen, an durchschnittlichen Wohn- und Lebensverhältnissen orientierten Maßstab. Besonderheiten der Wohnung und des Umfeldes, die anderswo - etwa nach einem Umzug - regelmäßig so nicht vorhanden sind und einem allgemeinen Wohnstandard nicht entsprechen, sind bei der Hilfsmittelversorgung durch die GKV nicht zu berücksichtigen. Der Versicherte muss das Hilfsmittel also nicht nur gerade wegen der Besonderheiten seiner konkreten Wohnverhältnisse, sondern in gleicher Weise auch in einer anderen Wohnung und deren Umfeld benötigen. Mit anderen Worten: Ein anderer Versicherter mit den gleichen körperlichen Behinderungen müsste auf das Hilfsmittel in dessen Wohn- und Lebenssituation ebenfalls angewiesen sein." Unter Zugrundelegung dieser Auffassung, die sich der Senat zu eigen macht, ist bezogen auf die Klägerin festzustellen, dass die eingeschossige Wohnung der Klägerin de facto dem allgemeinen Wohnstandard entspricht; hier müssen keine Treppen innerhalb der Wohnung überwunden oder besondere Flächen (wie etwa ein Garten oder ein Dachboden) erreicht werden. Mietwohnungen (oder wie hier in Eigentumswohnungen umgewandelte Mietwohnungen) befinden sich - entgegen aller Idealvorstellungen über die Notwendigkeit sozialer Inklusion behinderter Menschen - regelmäßig in mehrgeschossigen Häusern und sind ganz überwiegend nicht (räumlich barrierefrei) ebenerdig oder stufenlos über einen Fahrstuhl erreichbar. Es entspricht bei Mietwohnungen - und in den häufig in Süddeutschland anzutreffenden Hanglagen auch bei Einfamilienhäusern - somit dem allgemeinen Wohnstandard, dass diese nur über für alle Mitbewohner sowie Besucher zugängliche Treppen bzw. Treppenhäuser zu erreichen sind. Demnach ist hier - anders als im Sachverhalt, über den das BSG a.a.O. zu entscheiden hatte - das Hilfsmittel nicht wegen der besonderen Beschaffenheit der konkreten Wohnung des Klägers erforderlich und daher als Leistung der GKV ausgeschlossen, sondern notwendig, um die allgemein zugänglichen Treppen in Treppenhäusern zu überwinden, also um die eigene Wohnung überhaupt erreichen bzw. verlassen zu können. Etwas anderes ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht aus dem Hinweis Ziff. 6f der Entscheidungsgründe des BSG, a.a.O.: "Soweit der Zugang zur Wohnung nur über eine Treppe im Hausflur (Treppenhaus) möglich ist, handelt es sich zwar durchaus um den allgemein üblichen durchschnittlichen Wohnstandard, gerade bei Mietshäusern. Nach dem vorstehend aufgezeigten Maßstab fällt indes die Leistungszuständigkeit für Hilfen bei der Bewältigung solcher Hürden nach dem geltenden Recht grundsätzlich nicht in den Verantwortungsbereich der GKV." Denn mit der Bezugnahme auf den "vorstehend aufgezeigten Maßstab" sowie aus der Gliederung der Entscheidungsgründe (Ziff. 6f als Unterpunkt der Ziff. 6) knüpft das BSG an die in Ziff. 6 dargelegte Systementscheidung des Gesetzgebers zur Abgrenzung der jeweiligen Einstandspflichten der GKV und der GPV an und führt zusammenfassend aus (Ziff. 6d): "Demgemäß ist - wie bereits unter Geltung der RVO - nach der gegenwärtigen Rechtslage weiter maßgebend, dass Hilfen bei der Beschaffung und Unterhaltung einer den Bedürfnissen behinderter Menschen entsprechenden Wohnung über die Zuständigkeit der GKV hinausreichen, und zwar vor allem - aber nicht nur - dann, wenn sie mit der Veränderung der Wohnung selbst verbunden sind (BSG SozR 2200 § 182b Nrn. 10, 23 und 29). Daran hat das BSG nach dem Inkrafttreten von § 40 SGB XI und § 31 SGB IX weiter festgehalten. Eine Hilfe zählt danach zu den Mitteln der behinderungsgerechten Zurichtung der Wohnung und nicht zu den Hilfsmitteln nach § 33 SGB V und § 31 SGB IX, wenn sie nur in der konkreten Wohnung (Wohngrundstück) wegen deren besonderer Beschaffenheit erforderlich ist, nicht aber, wenn es dieser Hilfe typischerweise und erfahrungsgemäß auch in anderen Wohnungen bzw. Wohngebäuden bedarf (BSGE 101, 22 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 18, RdNr. 11 ff. - Deckenlifter). Eine Treppensteighilfe ist hinsichtlich des häuslichen Einsatzes insoweit kein von der konkreten Wohnsituation unabhängiges Hilfsmittel, weil das Gerät in einer treppenlosen Wohnumgebung nicht erforderlich ist." In seiner "Deckenlifter"-Entscheidung (Urteil vom 12.6.2008, B 3 P 6/07 R), an der der 3. Senat des BSG mithin ausdrücklich festhält, orientiert er sich für die Auslegung des Begriffs "Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes" maßgeblich an dem Maßnahmezweck einerseits und der Dauerhaftigkeit des Wohnungseinbaus andererseits: "Unabhängig vom Grad der Befestigung in der Wohnung stellen zunächst dem Zweck nach diejenigen Hilfen eine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung i.S. von § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI dar, die eine Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die Bedürfnisse des behinderten Menschen bezwecken und deshalb in einer anderen Wohnumgebung nicht notwendig ebenso benötigt werden. Darunter fallen insbesondere Treppenlifter oder Aufzüge, mit denen die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Wohnsituation an die Anforderungen des behinderten Menschen angepasst werden und die nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht Teil der Hilfsmittelversorgung der GKV oder der sozialen Pflegeversicherung sind." Anders verhält es sich mit der von der Klägerin begehrten Treppensteighilfe, die von ihr weder in ihrer Wohnung selbst benötigt wird noch einer Anpassung an die konkreten Wohnverhältnisse im Haus bedarf. Die Treppensteighilfe dient nicht der Verbesserung des Wohnumfeldes, sondern der Verbesserung des Hilfsmittels Rollstuhl, dessen Einsatzmöglichkeiten auch auf die Überwindung baulicher Hindernisse wie Treppen erweitert werden. Der Umstand, dass der Zugang zur Wohnung nur über (immer noch sehr) häufig anzutreffende Treppen möglich ist, kann nicht durch die Bezugnahme auf eine (nur in Neubaugebieten anzutreffende) treppenlose Umgebung wegfingiert werden. Soweit es um die Bewältigung der vom BSG unter Ziff. 6f seiner Entscheidungsgründe zitierten "Hürden" geht, bleibt es dabei, dass Hilfsmittel, die nicht der Anpassung an konkrete Wohnverhältnisse dienen, sondern - wie hier - vom stark Gehhinderten in gleicher Weise auch in einem anderen Mehrfamilienhaus typischerweise benötigt werden, § 33 SGB V unterfallen, wenn nur so dem menschlichen Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums Geltung verschafft werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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Aus
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