L 7 AS 777/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 1694/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 777/13
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Es ist nicht Aufgabe des Sozialgerichts, ein Behördenhandeln auf Freundlichkeit zu überprüfen. Dafür ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde vorgesehen. Eine entsprechende Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist unzulässig, weil kein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung durch das Gericht besteht.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. November 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Der Kläger beklagt, dass er keinen telefonischen Rückruf von Mitarbeitern des Beklagten erhielt.

Der Kläger lebt in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seiner 1995 geborenen Tochter. Die Familie bezieht seit einem Umzug seit Ende 2010 Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Er führte seitdem Dutzende von Eilverfahren, Klageverfahren und Berufungsverfahren.

Am 16.07.2013 erhob der Kläger beim Sozialgericht München die streitgegenständliche Klage parallel zu einem Eilverfahren in gleicher Sache. Es sei festzustellen, dass Mitarbeiter der Behörde, insbesondere Frau B., entsprechend §§ 13, 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet seien, ihn zurückzurufen.

Er habe am 15.03.2013 ganztägig versucht, Frau B. telefonisch zu erreichen. Eine Frau W. aus der Geschäftsleitung habe ihm versprochen, dass sie sich darum kümmern werde, dass Frau B. zurückrufe. Dies sei nicht geschehen.

Wegen verschiedener Bescheide vom 12.07.2013 habe er Fragen zu Formalitäten gehabt und am 16.07.2013 erneut versucht, Frau B. telefonisch zu erreichen. Von der Geschäftsleitung des Beklagten sei ihm gesagt worden, dass ein Rückruf nicht erfolgen werde. Er könne schriftlich anfragen. Von einer anderen Mitarbeiterin sei ihm ein Rückruf zugesagt worden. Dann sei ihm aber gesagt worden, dass er sich schriftlich an den Antragsgegner wenden könne. Er sehe sich auf das äußerste diskriminiert.

In der mündlichen Verhandlung am Sozialgericht beantragte der Kläger, dass festgestellt werde, dass der Beklagte seiner gesetzlich bestehenden Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei.

Mit Urteil vom 11.11.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Statthaft sei eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Der Kläger begehre aber nicht die Feststellung eines aktuellen konkreten Rechtsverhältnisses. Es bestehe zwar grundsätzlich ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten durch die Antragstellung und der Leistungsgewährung nach SGB II. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein konkret-subjektives Rechtsverhältnis streitig. Rechtsverhältnisse seien durch subjektive Rechte und Pflichten gekennzeichnet. Ein derartiges Recht auf einen Rückruf habe nicht bestanden. Das Verwaltungsverfahren sei gemäß § 9 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) formfrei. Die Aufklärungsverpflichtung nach § 13 SGB I richte sich auf die Bevölkerung. Daraus ergebe sich kein subjektives Recht auf Aufklärung. Der Anspruch auf Beratung nach § 14 SGB I sei nicht an eine bestimmte Form gebunden. Der Leistungsträger entscheide über die Form der Beratung nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 39 SGB I. Vor diesem Hintergrund ergebe sich ebenfalls kein Anspruch auf einen Rückruf.

Der Kläger hat am 20.11.2013 Berufung eingelegt. Es sei nicht hinnehmbar, dass sich Mitarbeiter des Beklagten erdreisten, nach Gutdünken Auskunft zu geben. Ihm sei ein Rückruf zugesichert worden. Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dass Informationen nur auf schriftlichem Wege zu erfolgen hätten. Es handle sich um eine Schikane des Beklagten, der sich dann mit Ausreden herauswinden wolle, er habe das Schreiben nicht erhalten. "Zu besagtem Tag" habe er unter der Durchwahlnummer eines Herrn E. vergeblich versucht, diesen zu erreichen. Eine Dame (Frau D. oder K.) vom Empfang habe ihm versichert, dass Herr E. innerhalb von zwei Tagen zurückrufen werde.

Der Beklagte hat einen Aktenvermerk vom 17.07.2013 übermittelt. Dort ist vermerkt, dass der Kläger am 16.07.2013 angerufen habe und sich beschwert habe, dass Frau B. ihn nicht zurückrufe. Dem Kläger sei erklärt worden, dass Frau B. den Widerspruch bearbeite und ein Rückruf nicht notwendig sei, zumal bereits Gespräche stattgefunden hätten. Der Kläger habe daraufhin erklärt, dass er allgemeine leistungsrechtliche Fragen habe. Diesbezüglich sei er an den Leistungssachbearbeiter verwiesen worden. Das entsprechende Gespräch habe am 16.07.2013 stattgefunden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. November 2013, S 52 AS 1694/13, aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte seine Auskunfts- und Beratungspflichten verletzt habe, indem Frau B. nicht zurückgerufen habe.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen.



Entscheidungsgründe:


Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers, dass das Gericht feststellen möge, dass der Beklagte seine Auskunfts- und Beratungspflichten verletzt habe, weil er nicht, wie abgesprochen einen telefonischen Rückruf von Frau B. veranlasst habe.

Einen Verwaltungsakt begehrt der Kläger nicht und er wendet sich auch nicht gegen einen Verwaltungsakt. Der Kläger begehrt auch keine Leistung, etwa eine Beratung durch einen telefonischen Rückruf. Deshalb ist auch eine echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gegeben. Eine solche wäre beim Begehren einer Beratung oder Auskunft grundsätzlich möglich (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2006, B 2 U 24/04 R, Rn. 24).

Wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, kommt dann nur noch eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Betracht.

Wie das Sozialgericht weiter ausführt, müsste es sich um ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handeln. Es muss sich um die Anwendung einer Norm auf einen konkreten, bereits übersehbaren Sachverhalt handeln (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 55 Rn. 5). Die Feststellung kann auch darauf gerichtet sein, dass ein bestimmtes schlichtes Verwaltungshandeln pflichtwidrig war (BayLSG, Urteil vom 13.11.1997, L 9 AL 359/96, Rn. 35). Angesichts dessen, dass der Kläger inzwischen gar nicht mehr sagen kann, wann und wer ihm einen Rückruf von welchem Mitarbeiter zugesagt haben soll, ist zweifelhaft, ob ein ausreichend konkretes Rechtsverhältnis strittig ist.

Dies kann dahin gestellt bleiben, weil die Klage auch aus einem anderen Grund unzulässig ist. Die Feststellungsklage setzt voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung durch das Gericht hat. Diese Voraussetzung ist zwar weit gefasst. Es genügt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art. Dieses ist hier aber nicht erkennbar.

Der Kläger fühlt sich irgendwie schlecht behandelt, weil er einen telefonischen Rückruf eines Mitarbeiters nicht erhalten hat, der ihm - nach seinem Vortrag - zugesagt worden sei. Es geht ihm darum, dass geprüft wird, ob sich ein Mitarbeiter unfair verhalten hat. Für die Würdigung eines Verhaltens eines Behördenmitarbeiters ist nicht eine Feststellungsklage an das Sozialgericht einschlägig, sondern eine Dienstaufsichtsbeschwerde an die Behördenleitung (zum Rechtsweg bzgl. einer Dienstaufsichtsbeschwerde vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2011, L 5 AS 2040/11 B). Das Sozialgericht hat nicht die Aufgabe, Behördenhandlungen auf Freundlichkeit hin zu überprüfen.

Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass auch ein materieller Anspruch auf einen telefonischen Rückruf nicht erkennbar ist. Das Verwaltungsverfahren ist gemäß § 9 SGB X nicht an eine bestimmte Form gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen. Das gestattet der Behörde zwar, Anfragen auch telefonisch zu erledigen, verschafft einem Fragesteller aber keinen Rechtsanspruch auf einen telefonischen Rückruf. Über die Art und Weise einer Beratung entscheidet die zuständige Behörde nach eigenem Ermessen. Dabei kann sie verschiedene Gesichtspunkte berücksichtigen, beispielsweise die Komplexität des Beratungsbedarfs, die finanzielle oder sonstige Bedeutung der Beratung für den Betroffen, ob für den Themenbereich ein Merkblatt vorhanden ist, das Auffassungsvermögen und das Verhalten des Betroffenen sowie verwaltungsökonomische Belange.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.
Rechtskraft
Aus
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