L 31 AS 762/14 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
31
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 49 AS 241/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 AS 762/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Vor der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB 2 ist die zuständige Behörde berechtigt, die Vorlage von Identitiätsnachweisen bzw. Personalausweisen zu verlangen.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren die Verpflichtung des Antragsgegners - hilfsweise des Beigeladenen - ihnen Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), hilfsweise nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu gewähren.

Die Antragsteller wandten sich mit Schreiben vom 9. August 2012 an den Antragsgegner und beantragten Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), der ihnen mit Schreiben vom 14. August 2012 mitteilte, er habe den Antrag an den für die Leistungen nach dem SGB II zuständigen Träger übersandt, da er davon ausgehe, dass die Antragstellerin zu 1) erwerbsfähig sei. Mit Schreiben vom 17. August 2012 teilte die Antragstellerin zu 1) daraufhin mit, dass sie "ein Handelsangebot nach dem SGB II dankend" ablehne. Sie sei eine natürliche Person nach § 1 BGB (alte Fassung) mit der Staatsangehörigkeit "Deutsches Reich" und unterliege somit ausschließlich der deutschen Gerichtsbarkeit, Besatzungsrecht, SMAD Befehlen, HLKO, BKO und SHAEF Gesetzen sowie Menschen- und Völkerrecht. Aus diesem Grund fänden die Gesetze des Antragsgegners keine Anwendung. Ihr stehe daher die alte Form der Sozialhilfe zu und deshalb sei "die Firma Jobcenter Potsdam" für sie nicht zuständig. Dies ergebe sich aus ihrer Exterritorialität. Sie fordere den Antragsgegner deshalb auf, ihr unverzüglich den alten Sozialhilfeantrag nach SGB XII zuzusenden. Sie sende in der Anlage zur Kenntnisnahme eine Kopie ihrer international rechtsgültigen Dokumente zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit "Deutsches Reich" zu. In der Anlage waren Kopien eines "Reisepasses – Deutsches Reich" - sowie eines "Personenausweis - Deutsches Reich" beigefügt. Der Antragsgegner wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen seine Abgabemitteilung vom 14. August 2012 und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2012 zurück.

Aufgrund der Abgabeverfügung des Antragsgegners wandte sich der Beigeladene am 20. August 2012 telefonisch und am 27. August 2012 schriftlich an die Antragsteller und bat diese unter anderem ihre Identität eindeutig nachzuweisen. Da die geforderten Unterlagen nicht beigebracht wurden, versagte der Beigeladene mit Bescheid vom 12. September 2012 die Gewährung von Leistungen.

Mit Schreiben vom 18. November 2013 beantragten die Antragsteller erneut bei dem Antragsgegner Leistungen nach dem SGB XII und baten für den Fall der Unzuständigkeit um Verweisung des Antrages an den Beigeladenen und um Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Der Beigeladene forderte mit Schreiben vom 27. November 2013 die Antragsteller auf, den vollständig ausgefüllten Antrag bis zum 11. Dezember 2013 einzureichen. Eine erneute Aufforderung erfolgte am 6. Dezember 2013, diesmal mit Fristsetzung zum 19. Dezember 2013. Daraufhin übersandten die Antragsteller einen von ihnen als "Anordnung zur Feststellung zur Zahlung von besonderen Leistungen i.H.v. 1860,00 EUR monatlich für Staatsangehörige des Freistaates Preußen nach staatlichem Recht und GG 116 Abs. 2 (Bismarcksche Sozialgesetzgebung)" bezeichneten ausgefüllten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In der Anlage "EKS" war für den Antragsteller zu 2) eine selbstständige Tätigkeit und für die Antragstellerin zu 1) eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige angegeben. Als Anlage übersandten die Antragsteller "vorläufige Staatsangehörigkeitsurkunden" der "Zentralverwaltung Freistaat Preußen".

Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 forderte der Beigeladene die Antragsteller erneut auf, die Identität jedes Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft durch Personalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Landes oder andere anerkannte Urkunden/Unterlagen nachzuweisen und die Geburtsurkunde der Kinder vorzulegen. Es wurde eine Frist zur Vorlage der Unterlagen bis zum 7. Februar 2014 bestimmt. Des Weiteren wies der Beigeladene auf die Mitwirkungspflichten hin.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 führten die Antragsteller aus, sie hätten ordnungsgemäße Staatsangehörigkeitsbeurkundungen gemäß der Gesetze und Normen der Bundesrepublik Deutschland, nämlich im Sinne der Art. 116 Abs. 2 und 25 Grundgesetz übersandt. Der Beigeladene habe nicht das Recht einen Personalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland zu fordern. Für sie bestehe die Meldepflicht nach Art. 25 GG bei der für sie zuständigen Verwaltung des "Freistaats Preußen", da sie staatliche Immunität gegenüber dem Einwohnermeldeamt besäßen. Aus Gründen der Diskriminierung und aus Furcht vor Repressalien gegen sie als "preußische Minderheit" könnten sie die genaue Adresse ihres Schlafplatzes nicht bekannt geben. Dieser befinde sich jedoch in Potsdam. Sie hätten auch die Kosten der Unterkunft i.H.v. 250,00 EUR nachgewiesen. Sie würden über keinerlei Vermögen verfügen.

Mit Bescheiden vom 24. März 2014 versagte der Beigeladene für die Zeit ab 1. August 2012 Leistungen für sämtliche Antragsteller.

Bereits am 3. Februar 2014 hatten die Antragsteller beim Sozialgericht Potsdam die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz, mit dem Ziel den Antragsgegner zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten, beantragt.

Der Antrag ist mit Beschluss vom 14. Februar 2014 abgelehnt worden. Zur Begründung hat das Sozialgericht Potsdam ausgeführt, ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Gewährung von Regelleistungen nach dem SGB II sei nicht gegeben, da der Antragsgegner für die Gewährung der Regelleistungen nicht zuständig sei. Auch eine Beiladung des Jobcenters der Landeshauptstadt Potsdam sei nicht in Betracht gekommen, da die Antragstellerin zu 1) in ihrer eidesstattlichen Versicherung einen Wohnsitz in Beelitz angegeben habe und dies dem Vortrag des Bevollmächtigten, die Antragsteller hätten eine Wohnung in Potsdam, widerspräche. Für das Gericht sei daher nicht erkennbar, welcher örtliche Träger gegebenenfalls für den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Antragsteller zuständig sei.

Gegen den Beschluss haben die Antragsteller am 10. März 2014 (Bl. 100) Beschwerde eingelegt und ihr Begehren weiter verfolgt.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Februar 2014 aufzuheben und den Antragsgegner, hilfsweise den Beigeladenen zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem SGB XII, hilfsweise nach dem SGB II zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Schreiben vom 16. April 2014 die Antragsteller aufgefordert, Kopien der Personalausweise oder Reisepässe sämtlicher Antragsteller (gegebenenfalls Kinderreisepässe) zu übersenden, die aktuelle Wohnung/Unterkunft mitzuteilen und den Aufenthalt dort glaubhaft zu machen. Des Weiteren ist um Nachweis gebeten worden, welche Schule die Antragsteller zu 3) und 4) besuchen. Daraufhin haben die Antragsteller "Staatsangehörigkeitausweise" der "administrativen Regierung Freistaat Preußen" übersandt und mitgeteilt, Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland würden sie nicht besitzen, da sie sich nicht als "Personal" der Bundesrepublik Deutschland sehen würden. Des Weiteren haben sie vorgetragen, sie seien wohnhaft in 1 P, S 1. Vermieter seien C G und J L. Ergänzend haben sie eine "Bestätigung über Betriebskostenerstattung in bar" vom 4. Februar übersandt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners sowie des Beigeladenen und der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; insbesondere ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Dieses könnte zwar fehlen, wenn das angestrebte Ziel auf einfachere und näherliegende Weise - insbesondere durch eigene (zumutbare) Mitwirkungshandlungen – erreicht werden kann und sich dadurch die Einleitung gerichtlicher Schritte als überflüssig erweist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b Rn 26b; vor § 51 Rn. 16 ff.; SG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2007 – S 25 AS 1623/07; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2009 – L 7 B 398/08 AS). Vorliegend hat der Beigeladene von den Antragstellern jedoch mehrere Mitwirkungshandlungen verlangt, so dass sich ein Rechtsschutzbedürfnis aus dem Anspruch auf gerichtliche Überprüfung ergeben kann, ob sämtliche Mitwirkungshandlungen von den Antragstellern auch verlangt werden können.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend gemachte Anspruch auf die begehrten Leistungen (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Dabei ist der Sachverhalt allerdings nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, wenn der Senat sich bei der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert statt eine Folgenabwägung vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, Rn. 25/26, zitiert nach Juris). Danach haben die Antragsteller auch nach abschließender Prüfung keinen Anspruch auf Leistungen, da ihre Identität ungeklärt ist und es angesichts des bisherigen Verhaltens der Antragsteller auch im Hauptsacheverfahren bleiben wird.

Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben nach den §§ 19, 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Zulässigerweise hat der Beigeladene die Antragsteller aufgefordert Identitätsnachweise einzureichen und sie insoweit auf ihre aus § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I folgende Mitwirkungspflicht hingewiesen. Die Antragsteller sind auf Grund der auch im SGB II geltenden Mitwirkungsobliegenheiten gemäß § 60 ff. SGB I gehalten, einen Personalausweis, einen Reisepass oder ein ähnliches gültiges Identitätsdokument tatsächlich vorzulegen.

Diese Pflicht ist zwar ausdrücklich weder im SGB II noch im SGB I normiert. Es handelt sich bei dem Erfordernis des Identitätsnachweises eines Anspruchstellers aber um eine vom Gesetzgeber stillschweigend vorausgesetzte Anspruchsvoraussetzung, die wegen ihrer Selbstverständlichkeit nicht normiert worden ist. Dass Selbstverständlichkeiten, die das Gesetz voraussetzt, in der schriftlichen Kodifikation keinen Niederschlag finden, ist weder selten noch ungewöhnlich (vgl. zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal bspw.: BSG, Urteile vom 01. Juli 2010, Az: B 13 R 58/09 R und B 13 R 74/09 R, zitiert nach juris).

Vorliegend steht auch ohne weiteres fest, dass der Gesetzgeber im SGB II nicht die Erbringung von Leistungen an beliebige nicht identifizierbare Personen regeln wollte. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck der Existenzsicherung. Soll diese gesichert werden, setzt dies voraus, dass eine solche "Existenz" überhaupt besteht. Dies setzt den Nachweis voraus, dass bestimmte Existenzbedingungen einer bestimmten konkretisierbaren natürlichen Person im Sinne des § 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Subjekt von Rechten und Pflichten zugeordnet werden können. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Antragsteller weder persönlich erscheinen noch gültige Ausweispapiere vorlegen können noch sonst gewillt sind, nachvollziehbare Angaben zur Person zu machen. Deutsche Staatsangehörige müssen ab Vollendung des 16. Lebensjahres einen Ausweis zur Feststellung der Identität besitzen (Ausweispflicht nach § 1 Personalausweisgesetz). Er dient der Feststellung der Person im Sinne des § 1 BGB und der staatsbürgerlichen Pflicht einen gültigen Identitätsnachweis zu besitzen und einer berechtigten Behörde – hier der Beigeladenen - vorzulegen (§ 1 S. 2 Personalausweisgesetz).

Der Beigeladene hat die Antragsteller somit zulässigerweise zur Vorlage eines (gültigen) Identitätsnachweises aufgefordert und die Grenzen der Mitwirkungspflicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB I dabei auch nicht überschritten. Da es um monatliche Leistungen von mehreren hundert Euro geht, ist der Nachweis der Identität nicht unangemessen (Nr. 1). Ein wichtiger Grund für das Verhalten der Antragsteller (Nr. 2) ist für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Allein die Tatsache, dass sie sich nicht als "Personal" der Bundesrepublik Deutschland sehen und der Meinung sind, Exterritoriale zu sein, führt nicht dazu, dass die von einer Privatperson gefertigten "Staatsangehörigkeitsausweise" der "administrativen Regierung des Freistaates Preußen" als Identitätsnachweise ausreichen könnten. Der Beigeladene kann sich die erforderlichen Kenntnisse auch nicht selbst durch einen geringeren Aufwand als die Antragsteller beschaffen (Nr. 3).

Die Antragsteller sind dieser Mitwirkungspflicht bisher auch nicht nachgekommen. Soweit sie auf die Aufforderung des Beigeladenen - sowie auch auf die Aufforderung des Senats – "Staatsangehörigkeitsausweise" ausgestellt von der "administrativen Regierung des Freistaates Preußen" übersandt haben, stellen diese keine ausreichenden Identitätsnachweise dar, denn sie sind weder von der Bundesrepublik Deutschland noch von einem anderen (anerkannten) Land ausgestellt worden. Es reicht zum Nachweis der eigenen Identität nicht aus, dass man von Freunden, Bekannten oder sonstigen Dritten hergestellte Schriftstücke übersendet, die die "Staatsangehörigkeit" zu einem nicht existierenden Land behaupten.

Ebenso zu Recht hat der Beigeladene die Vorlage von Geburtsurkunden für die im Antrag angegebenen Kinder verlangt, auch dieser Mitwirkungspflicht sind die Antragsteller nicht nachgekommen. Auch andere echte, d.h. nicht selbst oder von privaten Dritten hergestellte, Ausweisdokumente sind bisher nicht vorgelegt worden. Zutreffend hat der Beigeladene daher entschieden, dass die Identität der Antragsteller bisher nicht überprüft werden konnte. Auch eine persönliche Vorsprache der Antragsteller hat nach dem Vermerk des Beigeladenen vom 5. März 2014 bis dato nicht stattgefunden. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene vor Leistungsgewährung die Identität der Leistungsempfänger überprüft. Dies dient auch der Verhinderung von Missbrauch beispielsweise durch Beantragung der Leistungen bei mehreren SGB-II-Trägern, die ohne weiteres und ohne jede Kontrollmöglichkeit durch Antragsgegner und Beigeladenen möglich wäre, wenn den Antragstellern nachgelassen würde, ihre Namen und damit letztlich ihre Identität durch selbstgefertigte Unterlagen nachzuweisen. Niemand könnte dann überprüfen, ob die Antragsteller nicht bei anderen SGB-II- oder SGB-XII-Trägern Leistungen unter anderem Namen beantragt haben, zumal die Antragsteller persönlich nicht bei den Leistungsträgern vorstellig werden und die selbst gefertigten Ausweisdokumente keine Bilder (vorläufiger Staatsangehörigkeitsausweis) oder nur solche (Reisepass "Deutsches Reich") enthalten, die bei selbst gefertigten Dokumenten selbstverständlich auch beliebig ausgetauscht werden könnten.

Auch die weiteren von dem Beigeladenen geforderten Unterlagen zur Prüfung des gewöhnlichen Aufenthaltes, der Krankenversicherung, der Einkommensverhältnisse und der Vermögensverhältnisse sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung haben die Antragsteller bisher entgegen ihrer aus § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I folgenden Pflicht zur Mitwirkung nicht beigebracht. Auch auf das Schreiben des Senats nachzuweisen, wo sie sich gegenwärtig tatsächlich aufhalten, haben die Antragsteller lediglich eine Adresse in P mitgeteilt. Glaubhaft gemacht, dass sie sich dort tatsächlich aufhalten, haben sie nicht. Hierzu hatte der Senat sie aufgefordert, weitere Unterlagen z.B. den Hauptmietvertrag des von ihnen als Untervermieter angegebenen Mieters in Kopie zu übersenden. Übersandt haben die Antragsteller hierzu lediglich eine "Bestätigung über Betriebskostenerstattung in bar", die an einem 4. Februar ausgestellt worden ist, wobei keine Jahreszahl vorhanden ist. Dieser "Bestätigung" lässt sich weder entnehmen, wer die Betriebskosten erstattet hat, für welchen Zeitraum dies erfolgt ist, noch dass dies sonst irgendetwas mit den Antragstellern zu tun hat. Des Weiteren hatte der Senat die Antragsteller aufgefordert Nachweise dazu zu übersenden, welche Schule die Kinder besuchen, um gegebenenfalls so einen Aufenthalt jedenfalls der Kinder in P nachzuweisen. Hierzu haben die Antragsteller weder vorgetragen, welche Schule die Kinder besuchen, noch irgendwelche Nachweise hierüber erbracht.

Nach alledem haben die Antragsteller - jedenfalls solange sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen werden - keinen Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner oder den Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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