Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 134/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 509/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Wirbelsäulenleiden der Klägerin eine Berufskrankheit nach der Nr.2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung - BKVO - ist und die Beklagten ihr deshalb Rente zu gewähren hat.
Die am 1959 geborene Klägerin erlernte nach einer Tätigkeit als Hauswirtschafterin 1981 den Beruf der Krankenpflegehelferin, in welchem sie bis 1985 tätig war. Sie absolvierte dann eine Ausbildung zur Krankenschwester und schloss diese 1987 ab. Im neuen Lehrberuf war sie bis Ende 1990 in einer urologischen Klinik, anschließend für vier Jahre in der Kinder- und Jugendstation der H. Klinik, ab Januar 1995 für ein halbes Jahr am Z. klinikum A. im Herzkatheter-Labor und ab 01.02.1996 in der Rheumaambulanz des vorgenannten Klinikums tätig. Zuletzt war sie dort überwiegend mit der Terminvereinbarung für ambulante Patienten und der Organisation des Untersuchungsablaufs im Bereich der Ambulanz befasst. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit begann sie im Oktober 1996 mit auf 28,9 Stunden pro Woche reduzierter Arbeitszeit eine Tätigkeit als Krankenschwester im Krankenhaus B. auf der internistischen Station. Bereits im März 1995 hatte ihr behandelnder Orthopäde Dr.L. der Beklagten einen Unfall angezeigt. Danach soll die Klägerin am 24.01.1997 beim Heben eines Patienten plötzlich einen Schmerz an der Wirbelsäule verspürt haben. Seine Diagnose lautete auf ein akutes Halswirbelsäulensyndrom.
Im März 1997 beantragte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - Leistungen zur Rehabilitation. Sie wurde an das Arbeitsamt Augsburg und schließlich an die Beklagte weiterverwiesen. Diese leitete ein Verfahren wegen des Verdachts auf eine Berufskrankheit ein. Sie holte Auskünfte über die berufliche Tätigkeit der Klägerin bei deren Arbeitgebern ein und schaltete ihren Technischen Aufsichtsdienst - TAD - ein. Dieser kam zum Ergebnis, die Klägerin sei nach Abschluss ihrer Krankenpflegeausbildung in keiner Tätigkeit mehr wirbelsäulengefährdend beschäftigt gewesen. Der staatliche Gewerbearzt hielt eine berufliche Verursachung der Beschwerden der Klägerin nicht hinreichend wahrscheinlich. Mit Bescheid vom 18.08.1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Die ausgeübten Tätigkeiten seien nicht geeignet gewesen, bei der Klägerin eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule zu verursachen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.02.1999).
Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben, ohne diese zu begründen. Nach Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 16.10.2000 ohne weitere Ermittlungen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die arbeitstechnischen Voraussetzungen lägen nicht vor. Maßgebend für diese Beurteilung sei das vom Bundesarbeitsminister herausgegebene Merkblatt.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Der Senat hat die einschlägigen medizinischen Unterlagen beigezogen und Prof.Dr.S. , Chirurgische Universitätsklinik U., zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 06.07.2001 hat der Sachverständige ausgeführt, bei der Klägerin liege ein anlagebedingtes Wirbelgleiten bei L 5/S 1 vor. Zudem halte er auch die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht für erfüllt, da keine über zehn Jahre andauernde lendenwirbelsäulenbelastende Tätigkeit ausgeübt worden sei. Auf Veranlassung des Senats hat die Beklagte Kopien zu dem von der Klägerin als Arbeitsunfall geltend gemachten Ereignis vom 24.01.1997 vorgelegt. Ein Arbeitsunfall wurde abgelehnt, weil das erstmals am 07.02.1997 ärztlich behandelte akute Cervikalsyndrom nicht auf den angeschuldigten Vorfall, nämlich auf das Heben eines Patienten am 24.01.1997, zurückzuführen sei. Nach dem im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg von dem Orthopäden Dr.L. am 08.12.2000 erstatteten Gutachten war es durch den Hergang vom 24.01.1997 allenfalls zu einer Zerrung der Nackenmuskulatur gekommen. Eine messbare MdE habe ab dem Beginn der 27. Woche nach dem Unfall nicht vorgelegen. Die Klägerin hat am 03.09.2001 vortragen lassen, bei ihr bestünden an beiden Händen Lähmungserscheinungen. Dr.L. habe solche an ihrer rechten Hand beschrieben. Prof.Dr.S. erwähne in seinem Gutachten ihre Angaben, dass ihr manchmal zwei Finger der linken Hand einschlafen würden. Insoweit bestehe ein Aufklärungsbedarf.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 16.10.2000 und des Bescheids vom 18.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.1999 zu verurteilen, eine Berufskrankheit nach der Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen und ihr deswegen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16.10.2000 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Ihr steht kein Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung ihrer Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit nach der Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO zu. Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht einen solchen Anspruch der Klägerin auf Anerkennung und Entschädigung ihrer bandscheibenbedingten Erkrankung im Bereich der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit nach der Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO in der Fassung vom 18.12.1992 (BGBl.I, S.2343) in Verbindung mit den hier noch anzuwendenden Vorschriften der §§ 551, 580, 581 Abs.1 Reichsversicherungsordnung - RVO - verneint. Denn die darin genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sind bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule dann als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen, wenn diese durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung verursacht worden sind. Die Erkrankung muss den Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten herbeigeführt haben, und als Konsequenz aus diesem Zwang muss die Aufgabe dieser Tätigkeiten tatsächlich erfolgt sein. Zeifelhaft ist bereits, ob die Klägerin ihre angeblich schädigende Tätigkeit überhaupt aufgegeben hat. Denn sie ist seit Oktober 1996 erneut als Krankenschwester, wenn auch mit reduzierter Arbeitszeit beschäftigt. Der Senat brauchte der Frage, ob die Klägerin in dieser Tätigkeit nicht mehr wirbelsäulengefährdend eingesetzt ist, nicht nachzugehen. Ebenso konnte er dahingestellt sein lassen, ob die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen bei den zuletzt von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten erfüllt sind. Denn ein Entschädigungsanspruch scheitert bereits aus anderen Gründen. Selbst wenn die Berufsaufgabe zu Gunsten der Klägerin unterstellt würde und damit ein Versicherungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre, so dass gemäß § 212 7. Sozialgesetzbuch - SGB VII - die Vorschriften der RVO anzuwenden wären, fehlt es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Lendenwirbelsäulenerkrankung und der beruflichen Belastung. Für das Vorliegen des Tatbestandes der Berufskrankheit ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden. Der ursächliche Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht ist hingegen nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen. Hierfür genügt grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - (BSG Urteil vom 27.06.2000 - B 2 U 29/99 R).
Mit dem Sachverständigen Prof.Dr.S. geht der Senat davon aus, dass das bei der Klägerin vorherrschende Wirbelgleiten im Segment L 5/S 1 nicht durch ihre Berufstätigkeit bedingt ist. Vielmehr handelt es sich um ein typisches anlagebedingtes Leiden an der unteren Lendenwirbelsäule. Radiologisch fanden sich an der gesamten Lendenwirbelsäule keine Verschleißerscheinungen, die über das altersübliche Maß hinausgingen. Die Zwischenwirbelräume sind nicht verschmälert. Lediglich der 5. Lendenwirbelkörper ist gegenüber dem Kreuzbein um etwa 5 mm nach vorn verschoben, was auf das anlagebedingte Wirbelgleiten zurückzuführen ist. Anzeichen für Abnutzungserscheinungen, welche durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten verursacht wären, ließen sich nicht finden. Der Senat macht sich insoweit die Ausführungen des Sachverständigen Prof.Dr.S. zu eigen.
Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 03.09.2001 führt zu keiner anderen Beurteilung. Hinzuweisen ist insoweit, dass Dr.L. lediglich Parästhesien im Bereich der rechten Hand beschrieben hat, welche auf ein Carpaltunnelsyndrom deuten; von Lähmungserscheinung ist nicht die Rede. Unklar ist, aus welchen Gründen die Klägerin zu meinen scheint, solche Befunde würden, wenn sie bestünden, Zeichen einer Lendenwirbelsäulenerkrankung sein. Unrichtig ist, Prof.S. habe Lähmungserscheinungen an der linken Hand festgestellt. Der Sachverständige gibt lediglich die anamnestischen Angaben der Klägerin wieder, welche anläßlich der Untersuchung über ein Einschlafen von zwei Fingern an der linken Hand berichtete. Der Senat sieht insoweit keinen weiteren Aufklärungsbedarf, zumal der Sachverständige die Angaben der Klägerin registriert und gewürdigt hat.
Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung und Entschädigung ihrer Lendenwirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage 1 der BKVO ist nicht zu begründen. Ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16.10.2000 war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Wirbelsäulenleiden der Klägerin eine Berufskrankheit nach der Nr.2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung - BKVO - ist und die Beklagten ihr deshalb Rente zu gewähren hat.
Die am 1959 geborene Klägerin erlernte nach einer Tätigkeit als Hauswirtschafterin 1981 den Beruf der Krankenpflegehelferin, in welchem sie bis 1985 tätig war. Sie absolvierte dann eine Ausbildung zur Krankenschwester und schloss diese 1987 ab. Im neuen Lehrberuf war sie bis Ende 1990 in einer urologischen Klinik, anschließend für vier Jahre in der Kinder- und Jugendstation der H. Klinik, ab Januar 1995 für ein halbes Jahr am Z. klinikum A. im Herzkatheter-Labor und ab 01.02.1996 in der Rheumaambulanz des vorgenannten Klinikums tätig. Zuletzt war sie dort überwiegend mit der Terminvereinbarung für ambulante Patienten und der Organisation des Untersuchungsablaufs im Bereich der Ambulanz befasst. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit begann sie im Oktober 1996 mit auf 28,9 Stunden pro Woche reduzierter Arbeitszeit eine Tätigkeit als Krankenschwester im Krankenhaus B. auf der internistischen Station. Bereits im März 1995 hatte ihr behandelnder Orthopäde Dr.L. der Beklagten einen Unfall angezeigt. Danach soll die Klägerin am 24.01.1997 beim Heben eines Patienten plötzlich einen Schmerz an der Wirbelsäule verspürt haben. Seine Diagnose lautete auf ein akutes Halswirbelsäulensyndrom.
Im März 1997 beantragte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - Leistungen zur Rehabilitation. Sie wurde an das Arbeitsamt Augsburg und schließlich an die Beklagte weiterverwiesen. Diese leitete ein Verfahren wegen des Verdachts auf eine Berufskrankheit ein. Sie holte Auskünfte über die berufliche Tätigkeit der Klägerin bei deren Arbeitgebern ein und schaltete ihren Technischen Aufsichtsdienst - TAD - ein. Dieser kam zum Ergebnis, die Klägerin sei nach Abschluss ihrer Krankenpflegeausbildung in keiner Tätigkeit mehr wirbelsäulengefährdend beschäftigt gewesen. Der staatliche Gewerbearzt hielt eine berufliche Verursachung der Beschwerden der Klägerin nicht hinreichend wahrscheinlich. Mit Bescheid vom 18.08.1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Die ausgeübten Tätigkeiten seien nicht geeignet gewesen, bei der Klägerin eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule zu verursachen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.02.1999).
Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben, ohne diese zu begründen. Nach Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 16.10.2000 ohne weitere Ermittlungen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die arbeitstechnischen Voraussetzungen lägen nicht vor. Maßgebend für diese Beurteilung sei das vom Bundesarbeitsminister herausgegebene Merkblatt.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Der Senat hat die einschlägigen medizinischen Unterlagen beigezogen und Prof.Dr.S. , Chirurgische Universitätsklinik U., zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 06.07.2001 hat der Sachverständige ausgeführt, bei der Klägerin liege ein anlagebedingtes Wirbelgleiten bei L 5/S 1 vor. Zudem halte er auch die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht für erfüllt, da keine über zehn Jahre andauernde lendenwirbelsäulenbelastende Tätigkeit ausgeübt worden sei. Auf Veranlassung des Senats hat die Beklagte Kopien zu dem von der Klägerin als Arbeitsunfall geltend gemachten Ereignis vom 24.01.1997 vorgelegt. Ein Arbeitsunfall wurde abgelehnt, weil das erstmals am 07.02.1997 ärztlich behandelte akute Cervikalsyndrom nicht auf den angeschuldigten Vorfall, nämlich auf das Heben eines Patienten am 24.01.1997, zurückzuführen sei. Nach dem im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg von dem Orthopäden Dr.L. am 08.12.2000 erstatteten Gutachten war es durch den Hergang vom 24.01.1997 allenfalls zu einer Zerrung der Nackenmuskulatur gekommen. Eine messbare MdE habe ab dem Beginn der 27. Woche nach dem Unfall nicht vorgelegen. Die Klägerin hat am 03.09.2001 vortragen lassen, bei ihr bestünden an beiden Händen Lähmungserscheinungen. Dr.L. habe solche an ihrer rechten Hand beschrieben. Prof.Dr.S. erwähne in seinem Gutachten ihre Angaben, dass ihr manchmal zwei Finger der linken Hand einschlafen würden. Insoweit bestehe ein Aufklärungsbedarf.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 16.10.2000 und des Bescheids vom 18.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.1999 zu verurteilen, eine Berufskrankheit nach der Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen und ihr deswegen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16.10.2000 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Ihr steht kein Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung ihrer Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit nach der Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO zu. Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht einen solchen Anspruch der Klägerin auf Anerkennung und Entschädigung ihrer bandscheibenbedingten Erkrankung im Bereich der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit nach der Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO in der Fassung vom 18.12.1992 (BGBl.I, S.2343) in Verbindung mit den hier noch anzuwendenden Vorschriften der §§ 551, 580, 581 Abs.1 Reichsversicherungsordnung - RVO - verneint. Denn die darin genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sind bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule dann als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen, wenn diese durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung verursacht worden sind. Die Erkrankung muss den Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten herbeigeführt haben, und als Konsequenz aus diesem Zwang muss die Aufgabe dieser Tätigkeiten tatsächlich erfolgt sein. Zeifelhaft ist bereits, ob die Klägerin ihre angeblich schädigende Tätigkeit überhaupt aufgegeben hat. Denn sie ist seit Oktober 1996 erneut als Krankenschwester, wenn auch mit reduzierter Arbeitszeit beschäftigt. Der Senat brauchte der Frage, ob die Klägerin in dieser Tätigkeit nicht mehr wirbelsäulengefährdend eingesetzt ist, nicht nachzugehen. Ebenso konnte er dahingestellt sein lassen, ob die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen bei den zuletzt von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten erfüllt sind. Denn ein Entschädigungsanspruch scheitert bereits aus anderen Gründen. Selbst wenn die Berufsaufgabe zu Gunsten der Klägerin unterstellt würde und damit ein Versicherungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre, so dass gemäß § 212 7. Sozialgesetzbuch - SGB VII - die Vorschriften der RVO anzuwenden wären, fehlt es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Lendenwirbelsäulenerkrankung und der beruflichen Belastung. Für das Vorliegen des Tatbestandes der Berufskrankheit ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden. Der ursächliche Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht ist hingegen nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen. Hierfür genügt grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - (BSG Urteil vom 27.06.2000 - B 2 U 29/99 R).
Mit dem Sachverständigen Prof.Dr.S. geht der Senat davon aus, dass das bei der Klägerin vorherrschende Wirbelgleiten im Segment L 5/S 1 nicht durch ihre Berufstätigkeit bedingt ist. Vielmehr handelt es sich um ein typisches anlagebedingtes Leiden an der unteren Lendenwirbelsäule. Radiologisch fanden sich an der gesamten Lendenwirbelsäule keine Verschleißerscheinungen, die über das altersübliche Maß hinausgingen. Die Zwischenwirbelräume sind nicht verschmälert. Lediglich der 5. Lendenwirbelkörper ist gegenüber dem Kreuzbein um etwa 5 mm nach vorn verschoben, was auf das anlagebedingte Wirbelgleiten zurückzuführen ist. Anzeichen für Abnutzungserscheinungen, welche durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten verursacht wären, ließen sich nicht finden. Der Senat macht sich insoweit die Ausführungen des Sachverständigen Prof.Dr.S. zu eigen.
Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 03.09.2001 führt zu keiner anderen Beurteilung. Hinzuweisen ist insoweit, dass Dr.L. lediglich Parästhesien im Bereich der rechten Hand beschrieben hat, welche auf ein Carpaltunnelsyndrom deuten; von Lähmungserscheinung ist nicht die Rede. Unklar ist, aus welchen Gründen die Klägerin zu meinen scheint, solche Befunde würden, wenn sie bestünden, Zeichen einer Lendenwirbelsäulenerkrankung sein. Unrichtig ist, Prof.S. habe Lähmungserscheinungen an der linken Hand festgestellt. Der Sachverständige gibt lediglich die anamnestischen Angaben der Klägerin wieder, welche anläßlich der Untersuchung über ein Einschlafen von zwei Fingern an der linken Hand berichtete. Der Senat sieht insoweit keinen weiteren Aufklärungsbedarf, zumal der Sachverständige die Angaben der Klägerin registriert und gewürdigt hat.
Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung und Entschädigung ihrer Lendenwirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage 1 der BKVO ist nicht zu begründen. Ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16.10.2000 war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG vorliegen.
Rechtskraft
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